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{'item': '405-3/160/1/8-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 12a§ 9§ 24§ 130§ 2§ 7§ 41§ 42§ 57§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.06.2017 Geschäftszahl405-3/160/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG wird der Beschwerde keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde EE vom 09.08.2016, Zahl 031-0/12-2016, keine Folge gegeben. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führen die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung Folgendes aus: „

  1. Beschwerdegegenstand: Gegen den baubehördlichen Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde EE vom 31.10.2016, GZ: 031-0/12-2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 10.11.2016, erheben die Beschwerdeführer gem. Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen den baubehördlichen Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde EE vom 31.10.2016, GZ: 031-0/12-2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 10.11.2016, erheben die Beschwerdeführer gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg :
  2. Beschwerdegründe: a. Der bekämpfte Bescheid wurde nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet. Es fehlt dem Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung die mit den Sachverhaltsfeststellungen im Einklang steht und schließlich an der rechtlichen Beurteilung, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Dem Beschwerdeführer wird es dadurch unmöglich gemacht, den Überlegungen/Erwägungen der Baubehörde zweiter Instanz durch gezielte Argumente entgegenzutreten.a. Der bekämpfte Bescheid wurde nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 60, AVG begründet. Es fehlt dem Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung die mit den Sachverhaltsfeststellungen im Einklang steht und schließlich an der rechtlichen Beurteilung, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Dem Beschwerdeführer wird es dadurch unmöglich gemacht, den Überlegungen/Erwägungen der Baubehörde zweiter Instanz durch gezielte Argumente entgegenzutreten. b. Die Baubehörde zweiter Instanz zitiert im Berufungsbescheid zwar aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung. Ob die Gemeindevertretung im Zeitpunkt der Beschlussfassung überhaupt beschlussfähig war, erschließt sich aus der Begründung des Berufungsbescheides nicht. Die Beschwerdeführer beantragen daher die Übermittlung einer Kopie des Protokolls über die Sitzung der Gemeindevertretung. Anschließend werden die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Sitzungsprotokoll abgeben. c. Da Nachbarn

§ 12aAbs. 2 Slbg Bebauungsgrundlagen

G 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen. Sie sind jedoch berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben (VwGH vom 07.08.2013, 2012/06/0142).

§ 9Abs. 1 Z 6 Slbg Bau

PolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Anlage ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird (VwGH vom 07.08.2013, 2012/06/0142).c. Da Nachbarn

Paragraph 12 a, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Verfahren zur selbständigen Bauplatzerklärung keine Parteistellung haben, entfaltet die Bauplatzerklärung ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen. Sie sind jedoch berechtigt, ihre mit der Bauplatzerklärung im Zusammenhang stehenden subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren zu erheben (VwGH vom 07.08.2013, 2012/06/0142).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die bauliche Anlage ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird (VwGH vom 07.08.2013, 2012/06/0142). d. Das von der Baubehörde bewillige erstinstanzliche Bauprojekt steht im Widerspruch mit der Bauplatzerklärung.

§ 9

Abs 1 Z 2 ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die geplante bauliche Maßnahme mit der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht.d. Das von der Baubehörde bewillige erstinstanzliche Bauprojekt steht im Widerspruch mit der Bauplatzerklärung.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die geplante bauliche Maßnahme mit der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht. e. In unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben des Bauwerbers wurde in den Bauplatzerklärungen festgelegt, dass maximal zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss die Bebauungsgrundlage darstellen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat man das Bauvorhaben des Bauwerbers mit der Maßgabe bewilligt, dass drei Vollgeschosse für zulässig erklärt wurden. Die erstinstanzliche Baubewilligung steht im Widerspruch mit der bisher geübten Praxis in der Marktgemeinde EE, bei der ausschließlich zwei Vollgeschosse mit einem ausgebauten Dachbeschoss zugelassen wurden. Durch die baubehördliche Bewilligung werden die Beschwerdeführer wie folgt in ihren subjektiv öffentlichen Rechten (§ 7a des Salzburger Polizeigesetzes) verletzt:e. In unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben des Bauwerbers wurde in den Bauplatzerklärungen festgelegt, dass maximal zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss die Bebauungsgrundlage darstellen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat man das Bauvorhaben des Bauwerbers mit der Maßgabe bewilligt, dass drei Vollgeschosse für zulässig erklärt wurden. Die erstinstanzliche Baubewilligung steht im Widerspruch mit der bisher geübten Praxis in der Marktgemeinde EE, bei der ausschließlich zwei Vollgeschosse mit einem ausgebauten Dachbeschoss zugelassen wurden. Durch die baubehördliche Bewilligung werden die Beschwerdeführer wie folgt in ihren subjektiv öffentlichen Rechten (Paragraph 7 a, des Salzburger Polizeigesetzes) verletzt:

  1. aa)Würde man das Bauvorhaben umsetzen, würden die Beschwerdeführer einer unzumutbaren Belästigung nach § 3 Abs 3 Bautechnikgesetz ausgesetzt werden. Das örtlich zumutbare Maß an einer Belästigung würde durch das Bauvorhaben überschritten werden. Vorallem das überdimensionierte Bauvorhaben, welches im Widerspruch mit der Bauplatzerklärung und der bisher geübten Praxis in der Marktgemeinde EE steht, führt diese unzumutbare Belästigungen herbei. Es ist zu erwarten, dass von den Bewohnern des Bauvorhabens eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht. Diese Lärmbelästigung geht über den die Wohnungsnutzung einhergehenden Lärm hinaus und steht mit dem im Wohngebiet vorliegenden Lärmpegel nicht im Einklang.
  2. aa)Würde man das Bauvorhaben umsetzen, würden die Beschwerdeführer einer unzumutbaren Belästigung nach Paragraph 3, Absatz 3, Bautechnikgesetz ausgesetzt werden. Das örtlich zumutbare Maß an einer Belästigung würde durch das Bauvorhaben überschritten werden. Vorallem das überdimensionierte Bauvorhaben, welches im Widerspruch mit der Bauplatzerklärung und der bisher geübten Praxis in der Marktgemeinde EE steht, führt diese unzumutbare Belästigungen herbei. Es ist zu erwarten, dass von den Bewohnern des Bauvorhabens eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht. Diese Lärmbelästigung geht über den die Wohnungsnutzung einhergehenden Lärm hinaus und steht mit dem im Wohngebiet vorliegenden Lärmpegel nicht im Einklang.
  3. bb)Der Bauwerber beabsichtigt, insgesamt 20 Pkw-Abstellplätze zu errichten. Nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführer beträgt die Nutzfläche dieser Pkw-Abstellplätze mehr als 250 m2. Baubehördliche Vorkehrungen hinsichtlich der Pkw-Abstellplätze wurden von der Baubehörde nicht getroffen. Es ist jedoch zu erwarten, dass durch den Pkw Verkehr, der von den Pkw-Abstellplätzen ausgeht, das ortsübliche Ausmaß an Lärmbelästigung überschritten wird (§ 7a Baupolizeigesetz iVm § 40 Abs 2 Bautechnikgesetz).
  4. bb)Der Bauwerber beabsichtigt, insgesamt 20 Pkw-Abstellplätze zu errichten. Nach dem Kenntnisstand der Beschwerdeführer beträgt die Nutzfläche dieser Pkw-Abstellplätze mehr als 250 m2. Baubehördliche Vorkehrungen hinsichtlich der Pkw-Abstellplätze wurden von der Baubehörde nicht getroffen. Es ist jedoch zu erwarten, dass durch den Pkw Verkehr, der von den Pkw-Abstellplätzen ausgeht, das ortsübliche Ausmaß an Lärmbelästigung überschritten wird (Paragraph 7 a, Baupolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Bautechnikgesetz). f. Etwas "holprig" kommt die Berufungsbehörde zum Ergebnis, es seien bis spätestens am Tag der Behördenverhandlung keine Einwendungen erhoben worden, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berühren. Dabei übersieht die Berufungsbehörde, dass sehr wohl umfangreiche Einwendungen vorgetragen wurden, dies aus Anlass der beiden Bauverhandlungen und bereits zuvor auf schriftlichem Weg. 4. Beschwerdeanträge: Der Überweisungsauftrag über die Entrichtung der Eingabegebühr in Höhe von € 30,-- wurde vor der Einbringung der Bescheidbeschwerde erteilt. Beweis: unterfertigter Überweisungsauftrag, Beilage ./1 Aus all diesen Gründen werden daher an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gestellt die Anträge, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

§ 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden;1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Paragraph 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 2 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.2. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. FF, am 07.12.2016 Mag. AB AA Dr. AF AA“FF, am 07.12.2016 Mag. Ausschussbericht AA Dr. AF AA“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

§ 2Vw

GVG Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 06.04.2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Verhandlung durchgeführt. Seitens der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde zur Sache selbst Folgendes vorgebracht: „Ich verweise grundsätzlich auf die bereits schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen und möchte nochmals darauf hinweisen, dass im Projekt auch die Oberflächenwässerversickerung nicht schlüssig dargestellt ist und dies auch schon in der mündlichen Verhandlung bei der Gemeinde seitens der Beschwerdeführer-Vertretung deponiert wurde.“ Seitens der erschienenen Vertreter der Marktgemeinde EE wurde vom Bürgermeister folgende Stellungnahme abgegeben: „Ich verweise darauf, dass das gegenständliche Projekt durch die Gemeinde bzw. die Sachverständigen genauestens geprüft wurde und in zwei Instanzen positiv beschieden wurde. Es haben sich für die Gemeinde daher keine Anhaltspunkte für eine Versagung der Baubewilligung ergeben.“ Seitens der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde noch ausgeführt: „Ich verweise nochmals auf die Beschwerdeausführungen bezüglich der Änderung der Bauplatzerklärung in der Hinsicht, dass ursprünglich nur zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss festgelegt wurden, aber mit einer Änderung der Bauplatzerklärung dann drei Geschosse festgelegt wurden. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung für die Nachbarn und daher ein subjektiv öffentliches Nachbarrecht.“ Seitens der Vertreter der Gemeinde wurde dem entgegengehalten, dass sich die Firsthöhe auch des neuen Projektes gegenüber dem Bestand nicht geändert hat, eine andere Höhe des Gebäudes daher nicht vorliegt. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 27.05.2015, ergänzt mit Ansuchen vom 04.05.2016, beantragte Herr AT AS eine Baubewilligung für einen Um- und Zubau bzw Teilabriss auf den Grundstücken Nr. ZZ, YY und QQ, KG EE. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben aufgrund einer Anberaumung einer Bauverhandlung dazu folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung erheben wir als Nachbarn die nachstehenden Einwendungen: Den von uns bei der Behörde eingesehenen Plänen können die zur Beurteilung der Frage maßgeblichen Umstände, ob bzw. inwieweit durch die beantragte Baubewilligung die gesetzlichen Nachbarabstände eingehalten werden, nicht entnommen werden. Insbesondere finden sich in den Plänen keine nachvollziehbaren Angaben über die Traufhöhe und über das Urgelände. Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist unseres Wissen kein Austauschplan vorgelegt worden, sodass die gesetzliche Frist zur Planeinschau nicht gegeben ist. Es wird daher angeregt, dem Bewilligungswerber die Verbesserung der vorgelegten Pläne im Sinne der Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes aufzutragen und das Verfahren bis zur Vorlage der verbesserten Unterlagen zu unterbrechen. Abgesehen von dem Umstand, dass die vorgelegten Pläne nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, erheben wir schon jetzt die nachstehenden grundsätzlichen Einwendungen, um dem Bewilligungswerber die weitere Planung zu erleichtern: 1) Gesetzliche Nachbarabstände : Dem vorgelegten Lageplan M 1:500 ist zu entnehmen, dass der Bewilligungswerber beabsichtigt, das Bauwerk bis auf 50 cm an unsere Liegenschaft heranzubauen. Wir werden einer Unterschreitung der gesetzlichen Nachbarabstände nicht zustimmen. Sollte der Bewilligungswerber dennoch einen Antrag auf Unterschreitung der gesetzlichen Nachbarabstände stellen, verweisen wir schon jetzt darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Bewilligung nicht vorliegen. 2) Stützmauer: An der Grenze zwischen der Liegenschaft des Bewilligungswerbers und unserer Liegenschaft wurde von uns 2011 eine Stützmauer errichtet. Mit der Bauführung war die RR GmbH beauftragt. Mit Schreiben vom 20.9.2011 hat der Bauführer den von der Behörde geforderten Standsicherheitsnachweis erbracht. Die Baukosten für die Mauer und für den Glaszaun haben Euro 50.660,-- betragen. Zusätzlich ist natürlich im Schadensfall der Abbruch und die Entsorgung zu berücksichtigen. Der Bewilligungswerber beabsichtigt, nahe an die Stützmauer heranzubauen bzw. unter dem Niveau der Fundierung der Stützmauer Fundamente zu errichten. Durch diese Bauführung wird die Standsicherheit der Stützmauer beeinträchtigt. Für den Fall der Erteilung einer Baubewilligung beantragen wir daher, dem Bewilligungswerber auf dessen Kosten eine Beweissicherung hinsichtlich unserer Stützmauer aufzutragen. Darüber hinaus möge dem Bewilligungswerber entweder die Vorlage einer Bankgarantie in der Höhe der Kosten für den Abbruch und für die neuerliche Errichtung der Stützmauer, oder der Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung einschließlich Zahlung der Prämie aufgetragen werden, wobei die Laufzeit so zu bemessen ist, dass auch Schäden durch Setzungen nach der bewilligten Bauführung umfasst sind. 3) Dienstbarkeit: Die Liegenschaft des Bewilligungswerbers ist mit der Grunddienstbarkeit Gehen, Fahren an Grundstück YY und QQ zu Gunsten des in unserem Eigentum stehenden Grundstücks VV belastet. Die mit der Dienstbarkeit belastete Fläche ist auf dem Lageplan des DI WW UU vom 19.3.1968, GG dargestellt. Sie verläuft in einer Breite von 6m und 23 cm westlich der bebauten Fläche des Grundstücks YY. Die von uns eingesehenen Pläne weisen eine Bauführung auf der mit der Dienstbarkeit belasteten Fläche aus. Ebenso ist vorgesehen, dass Balkone in den Luftraum über der Dienstbarkeitsfläche ragen. Der Vertrag, mit dem die Dienstbarkeit begründet wurde sowie der Lageplan des DI UU werden in der Beilage übermittelt. Die Behörde wird ersucht, dafür Vorsorge zu treffen, dass wir die Dienstbarkeit auf der vertraglich festgelegten Fläche auch nach Durchführung der beabsichtigten Bauführung ungehindert ausüben können. 4) Aufstockung unserer Garage im Jahre 2008: Im Zuge der baubehördlichen Bewilligung der Aufstockung unserer Garage haben wir mit dem Bewilligungswerber die zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen, wonach es dem Bewilligungswerber gestattet wird, bei einer eventuellen Aufstockung des Gebäudes Nummer 133 auf dem Grundstück YY bzw. QQ an der Nordseite ebenfalls eine Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands in gleichem Ausmaß, wobei die bestehende Baufluchtlinie die Grenze für diese Ausnahmeregelung darstellt, vornehmen zu dürfen. Der Bewilligungswerber darf sich mit seiner Bauführung innerhalb der Grenzen des bestehenden Bauwerks bewegen, was nach den vorliegenden Plänen nicht der Fall ist. Es ist ein massiver Zubau über die bestehende Baufluchtlinie hinaus vorgesehen, von einer bloßen Aufstockung, wie in der Vereinbarung festgelegt, kann keine Rede sein. In diesem Zusammenhang wird auf den Akt 1/48/2008 verwiesen. 5) Verdacht der beabsichtigten Errichtung von Zweitwohnungen: Die Errichtung zahlreicher Wohneinheiten legt bei einem gesättigten Wohnungsmarkt und Schrumpfen der Bevölkerungszahl im Bezirk die Vermutung nahe, dass die geplanten Wohnungen als Zweitwohnungen genutzt werden sollen. Die Behörde wird daher ersucht, die gesetzlichen Maßnahmen gegen die Errichtung von Zweitwohnungen anzuwenden. Wir danken für Ihr Verständnis und verbleiben Mit freundlichen Grüßen Dr. AF AA Mag. AB AADr. AF AA Mag. Ausschussbericht AA Am 01.07.2015 wurde eine Bauverhandlung durchgeführt, welche aber aufgrund von nicht geklärten Vorfragen abgebrochen wurde. Mit Schreiben vom 19.07.2015 haben die Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Bzgl. des Bauvorhabens HH unseres Nachbarns, Herr AT AS ersuchen wir höflichst, eine Vorprüfung der Einreichunterlagen (Ermittlungsverfahren lt. §8 des Baupolizeigesetzes) einzuleiten, bevor wieder eine mündliche Bauverhandlung anberaumt wird. Der Einschreiter hat bis zum jetzigen Datum der Behörde keine Austauschpläne vorgelegt und die vorliegenden Pläne entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere ersuchen wir die Baubehörde durch den Bausachverständigen folgende Punkte zu prüfen:

  1. Traufenhöhen und gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarschaftsabstand an allen relevanten Punkten zu unseren Grundstücken VV und II (Arzthaus) und den Grundstücken JJ und KK (Polizei).
  2. Traufenhöhen und gesetzlich vorgeschriebenen Nachbarschaftsabstand an allen relevanten Punkten zu unseren Grundstücken VV und römisch zwei (Arzthaus) und den Grundstücken JJ und KK (Polizei).
  3. Prüfung, ob der sogenannte Fahrradkeller (versteckte Ein-Zimmerwohnung?) an der nord-westlichen Seite und die Abstellräume an der nord-östlichen Seite des Bauvorhabens ein unter- oder oberirdisches Geschoß darstellen, zumal ja lt. eingereichter Unterlagen das Urgelände abgegraben werden würde und dadurch vermutlich mehr als 50 % der Fläche über der Bezugshöhe liegen. Dadurch würde ein gesetzlicher Nachbarabstand von 4 Meter erforderlich sein.
  4. Das zu unseren Gunsten bestehende grundbücherlich gesicherte Geh- und Fahrtrecht darf in keiner Weise eingeschränkt werden, insbesondere muss auch die Straßenführung auf dem derzeitigen Urgelände geführt werden. Die eingereichten Pläne würden ja offensichtlich zu einer massiven Steilheit der Zufahrtsstraße führen, was unsererseits nicht akzeptiert werden kann und auch feuerpolizeilich bedenklich erscheint, da im Brandfall sowohl das Arzthaus als auch der MM-Hof nur durch diese Straße erschlossen sind. Es muss von einem hierzu befugten Geometer das Urgelände im Zufahrtsbereich vermessen und ein Höhenprofil erstellt werden. Die Vorlage des Höhenprofils erachten wir für eine mündliche Bauverhandlung verbindlich, unabhängig davon, ob der Einschreiter eine seitliche Verschiebung des Geh- und Fahrtrechts wünscht, worüber man natürlich verhandeln kann.
  5. Für die im Einreichplan eingezeichnete Steinschlichtung und das Carport sind ebenfalls Planunterlagen und Beschreibungen in den Einreichunterlagen vorzulegen, damit beurteilt werden kann, ob ev. eine Lärmbelästigung für unsere Bestandhäuser besteht (Blecheindeckung des Carports?). Für den Zugang mit Steinschlichtung ist ebenfalls ein Höhenprofil, da hier offensichtlich in unmittelbarer Nachbarschaft zu unserer Stützmauer das Urgelände deutlich unter das Fundament der Stützmauer abgegraben wird, was statisch sicherlich äußerlich problematisch erscheint. Auch in diesem Bereich sind die Nachbarschaftsabstände vom Bausachverständigen zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen Dr. AF AA Mag. AB AA“Dr. AF AA Mag. Ausschussbericht AA“ Mit Eingabe vom 15.07.2015 hat der Bauwerber sodann um Bauplatzerklärung betreffend das Grundstück Nr. QQ, KG EE, angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.08.2015, Zahl 031-0/43/2015, wurden die Grundstücke Nr. QQ, ZZ und YY, KG EE, zum Bauplatz erklärt. Am 20.04.2016 wurde sodann eine weitere Bauverhandlung durchgeführt, wobei vom anwesenden Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht wurde: „Die vom ASV angesprochene Aussetzung des Verfahrens kommt in der Betrachtnahme auf die Entscheidungspflicht der Behörde nur dann in Frage wenn die Konsenswerberinn ihre Zustimmung erteilt. Ohne derartige Zustimmung ist das Bauvorhaben sofort abzuweisen. Das vorliegende Projekt widerspricht auch insofern der rechtskräftigen und bescheidmäßigen Bauplatzerklärung von 10.08.2015 als dort unter B /3 vorgesehen ist, das höchstens zwei Vollgeschosse (also: Erdgeschoß und 1 OG) und ein ausgebautes DG ausgeführt werden dürfen. Das von der Konsenswerberin am 25.03.2016 für die heutige Bauverhandlung vorgelegte Projekt sieht den widersprechend 3 Vollgeschosse (nämlich: EG, 1 OG, 2 OG und ausgebautes DG) vor. Die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung würde daher dem Eingangs zitierten Bauplatzerklärungsbescheid wiedersprechen. Das Verfahrensgegenständliche Bauprojekt erweist sich außerdem auch deshalb nicht als bewilligungsfähig weil die technische Lösung der Versickerung von Oberflächenwässer auf Eigengrund nicht schlüssig dargestellt wird. Es sind im Grundrissplan EG zwar vier Sickerschächte eingezeichnet eine nachvollziehbare Darstellung der Geländeverhältnisse und der damit verbundenen Funktionsfähigkeit der Sickerschächte ist jedoch aus dem Grundrissplan nicht ableitbar. Somit ist nicht sichergestellt, dass anfallende Oberflächenwässer selbst bei projektgemäßer Ausführung nicht auf Grund und Boden der Nachbarn Mag. AA bzw. Dr. AA gelangen oder während der Winterperiode zur Vereisung der Dienstbarkeitstrasse entlang der Westfront des projektierten Bauwerkes führen. § 5 Abs. 6 BauPolG gibt der Behörde die Möglichkeit von jeder Konsenswerberin die Vorlage von weiteren Unterlagen zu fordern: nun erschließt sich aus dem Verfahrensgegenständlichen Projekt (insbesondere: Grundriss EG) das es im Bereich der Zufahrtsstraße entlang der Westfront und der Nordfront zu Geländeveränderungen kommen soll. Solche Geländeveränderungen bewirken eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse, können aber auch auf die Befahrbarkeit Einfluss haben. Die Befahrbarkeit beeinflussen solche Geländeveränderungen insbesondere dann, wenn die Fahrbahnsteigung verändert wird. Vor dem Hintergrund und anknüpfend an § 5 Abs. 6 BauPolG möge die Baubehörde der Konsenswerberin die Vorlage eines Detailprojektes auftragen. Aus diesem Detailprojekt muss sich die fertige Fahrbahnoberfläche unter Bezugnahme auf die Urgeländehöhenpunkte aus dem Lage- und Höhenplan des Dr. NN von 21.08.2015 GZ 10077/15 (aufliegend im Bauakt) erschließen.Paragraph 5, Absatz 6, BauPolG gibt der Behörde die Möglichkeit von jeder Konsenswerberin die Vorlage von weiteren Unterlagen zu fordern: nun erschließt sich aus dem Verfahrensgegenständlichen Projekt (insbesondere: Grundriss EG) das es im Bereich der Zufahrtsstraße entlang der Westfront und der Nordfront zu Geländeveränderungen kommen soll. Solche Geländeveränderungen bewirken eine Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse, können aber auch auf die Befahrbarkeit Einfluss haben. Die Befahrbarkeit beeinflussen solche Geländeveränderungen insbesondere dann, wenn die Fahrbahnsteigung verändert wird. Vor dem Hintergrund und anknüpfend an Paragraph 5, Absatz 6, BauPolG möge die Baubehörde der Konsenswerberin die Vorlage eines Detailprojektes auftragen. Aus diesem Detailprojekt muss sich die fertige Fahrbahnoberfläche unter Bezugnahme auf die Urgeländehöhenpunkte aus dem Lage- und Höhenplan des Dr. NN von 21.08.2015 GZ 10077/15 (aufliegend im Bauakt) erschließen. gez. Dr. AH AG e.h.“ Mit Eingaben je vom 04.05.2016 hat der Bewilligungswerber einerseits um Abänderung der Bauplatzerklärung, andererseits um baubehördliche Bewilligung zum Teilabbruch des Bestandsgebäudes auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken angesucht. Am 14.07.2016 wurde eine weitere Verhandlung durchgeführt, wobei der für die Beschwerdeführer anwesende Rechtsvertreter wie folgt vorgebracht hat: „Zur Vermeidung eines Eingriffes in die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes für das nördlich gelegene Grundstück VV ist die entlang der Dienstbarkeitstrasse projektierte Entwässerungsmulde bautechnisch so auszugestalten das sie befahrbar bleibt. Die Nachbarn beantragen dies in eine Baubehördliche Auflage aufzunehmen. Die in Richtung der Dienstbarkeit geneigten Dachflächen sind mit tauglichen Schnee- und Eisfängern auszustatten anderen Falls es wiederum zu einem Eingriff in die Dienstbarkeitsrechte käme. Beantragt wird die Baubehörde möge dahingehend einen Auflagenpunkt aufnehmen. Im Rahmen einer Bauausführung sind Baubedingte Immissionen auf das Mindestmaß zu beschränken und insbesondere während der ortsüblichen Ruhezeiten Lärmimmissionen zu unterlassen.“ Mit Bescheid vom 21.07.2016, Zahl 031-0/28-2016, wurde die Abänderung der Bauplatzerklärung für die in Rede stehenden Grundstücke erteilt. Mit Bescheid vom 09.08.2016, Zahl 031-0/12-2016, wurde sodann die Baubewilligung für einen Teilabbruch bzw einen Um- und Zubau

den Planunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dagegen haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, welche folgenden Wortlaut aufweist: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Hiermit berufen wir fristgerecht gegen den oben angeführten Baubewilligungsbescheid ! Begründung: Das nun bewilligte Projekt steht im Widerspruch zur Bauplatzerklärung der Marktgemeinde EE vom 10.08.2015. Damals wurde bei den Bebauungsgrundlagen festgelegt, dass 2 Vollgeschoße und ein ausgebautes Dachgeschoß für den gegenständlichen Bauplatz hinsichtlich der Dichte und eine Dachneigung von mindesten 36 Grad erforderlich ist, was auch den Bebauungsgrundlagen der benachbarten Parzellen entspricht. Auf Betreiben des Einschreiters AT AS wurde diese Bauplatzerklärung von der Gemeinde für diese Parzelle abgeändert, wobei in unmittelbarer Nachbarschaft keine vergleichbaren Geschoßzahlen und Dachneigungen bewilligt oder gebaut sind, somit handelt es sich um eine Einzelentscheidung für diese Parzelle. Für die unmittelbar umliegenden Bauparzellen wurden ebenfalls aus früheren Bescheiden maximal 2 Vollgeschoße und ein ausgebautes Dachgeschoß sowie eine Dachneigung von mindestens 36 Grad festgelegt. Im nun bewilligten Projekt sind 3 Vollgeschoße und eine deutlich geringere Dachneigung vorgesehen, wobei diese Bauten keinesfalls untergeordnete Baukörper darstellen, da First- und Traufenhöhen zumindest gleich hoch wie der Bestand sind! Die Einwendung unsererseits begründet sich im subjektiv öffentlichen Recht, als Nachbar im Zuge des Baubewilligungsverfahren alle uns nach den baurechtlichen Vorschriften zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte geltend zu machen, also Einwendungen zu erheben, welche den Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens betreffen. Wir verweisen diesbezüglich beispielhaft auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2015 ( Dokument Nr: JWT_2014060029_20150930L00). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht eindeutig hervor, dass es unzulässig ist, die Bebauungsgrundlagen für nur einen einzigen Bauplatz abzuändern. Die Abänderung der Bauplatzerklärung für das gegenständliche Bauvorhaben stellt eine Ungleichbehandlung für die benachbarte Parzellen dar und ist von der Gemeinde aufzuheben. Wir stellen den Antrag, die Baubewilligung aufzuheben, weil die Bebauungsgrundlagen gesetzeswidrig festgelegt wurden. Mit freundlichen Grüßen Dr. AF und Mag. AB AA“Dr. AF und Mag. Ausschussbericht AA“ Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 31.10.2016 wurde diese Berufung von der Gemeindevertretung als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Rechtslage: BauPolG § 9Paragraph 9

(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
  1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs. 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
  2. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;
  3. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht; 2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;
  4. die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;
  5. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;
  6. die bauliche Maßnahme den von den Parteien

§ 7Abs.

1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;5. die bauliche Maßnahme den von den Parteien

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;

  1. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;
  2. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag

Abs. 2 dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.7. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag

Absatz 2, dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht. Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (siehe etwa VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010, 2007/05/0174 mwN) . Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

§ 42

Abs 1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies

Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich

§ 42

Abs 2 AVG die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich

Paragraph 42, Absatz 2, AVG die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Dies bedeutet, dass eine persönlich zur Verhandlung geladene Partei (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183) nicht nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143).Dies bedeutet, dass eine persönlich zur Verhandlung geladene Partei vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/07/0183) nicht nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat vergleiche VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zweifellos diverse Einwendungen vorgebracht, die (auch) subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beinhalten. Im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde allerdings nur bemängelt, dass das Projekt im Gegensatz zur ursprünglichen Bauplatzerklärung und zur umliegenden Bebauung 3 Vollgeschoße und eine deutlich geringere Dachneigung als 36o aufweise, somit eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu benachbarten Parzellen darstelle. Dieses Vorbringen kann allenfalls als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht der Nachbarn AA hinsichtlich der Bauhöhe des Projekts angesehen werden. Weitere Einwendungen wurden in der Berufung nicht erhoben und sind daher nur diese für das weitere Verfahren relevant (vgl VwGH 11.04.1991, 89/06/0161).Weitere Einwendungen wurden in der Berufung nicht erhoben und sind daher nur diese für das weitere Verfahren relevant vergleiche VwGH 11.04.1991, 89/06/0161). Die Bauhöhe hat sich

§ 57

Abs 2 ROG 2009 bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden.Die Bauhöhe hat sich

Paragraph 57, Absatz 2, ROG 2009 bei Festlegung in Metern auf den höchsten Punkt des Baues und das oberste Gesimse oder die oberste Dachtraufe, gemessen von der Meereshöhe oder vom natürlichen Gelände, zu beziehen. Die Bauhöhe kann auch durch die Anzahl der oberirdischen Geschoße festgelegt werden. In der Bauplatzerklärung vom 10.08.2015 wurde diesbezüglich unter Punkt B) 3. festgelegt: „Die maximale Gebäudehöhe wird mit einer Firsthöhe von 1124,30 m festgelegt, dies entspricht der Firsthöhe des Bestandes. Der Bestand weist zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss auf.“ Somit wurde die Bauhöhe für den gegenständlichen Bauplatz mit der Firsthöhe 1124,30 m (über Meereshöhe) festgelegt. Da das gegenständliche Projekt eine maximale Firsthöhe von 1124,05 m vorsieht, entspricht dieses den Vorgaben der Bauplatzerklärung. Eine Beschränkung auf zwei Vollgeschoße plus ausgebautem Dachgeschoß, wie von den Beschwerdeführern behauptet, gibt es dagegen nicht; die diesbezüglichen Angaben im angeführten Punkt der Bauplatzerklärung sind lediglich als Hinweis auf den derzeitigen Bestand angeführt („Der Bestand weist …“). Auch in der mit Bescheid vom 21.07.2016 geänderten Bauplatzerklärung findet sich keine davon abweichende Festlegung. Da den Beschwerdeführern als Nachbarn in diesem Bauverfahren nur ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der festgelegten Gesamthöhe, nicht jedoch hinsichtlich der Geschoße zukommt (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/06/0029), erweist sich diese Einwendung daher als nicht zutreffend. Auch die erforderlichen Mindestabstände des Projekts zu den Bauplatzgrenzen

§ 25

Abs 3 BGG werden, wie von der bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am 14.07.2016 dargelegt, eingehalten.Auch die erforderlichen Mindestabstände des Projekts zu den Bauplatzgrenzen

Paragraph 25, Absatz 3, BGG werden, wie von der bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am 14.07.2016 dargelegt, eingehalten. Da somit die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht zutreffen und das übrige Beschwerdevorbringen bereits durch die Einschränkungen im Berufungsverfahren präkludiert war, konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.160.1.8.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.