RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.06.2017 Geschäftszahl405-9/266/1/12-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richte
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.Ziffer 2
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.Ziffer 3
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.Ziffer 4
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.Ziffer 5
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3)Absatz 3,Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Absatz 4,Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Absatz 5,Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und
- Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Prüfungsumfang§ 27.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 4.
- § 38 BWG lautet:4.
- Paragraph 38, BWG lautet:, IX. Bankgeheimnisrömisch neun. Bankgeheimnis§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur
Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur
Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht 1.Ziffer eins in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der §§ 116, 210 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der §§ 89, 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958;in einem Strafverfahren gegenüber den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach Maßgabe der Paragraphen 116, 210, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden nach Maßgabe der Paragraphen 89, 99, Absatz 6, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,; 2.Ziffer 2 im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2, § 61 Abs. 1, § 93 und § 93a;im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 93 und Paragraph 93 a,; 3.Ziffer 3 im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär; 4.Ziffer 4 wenn der Kunde minderjährig oder sonst pflegebefohlen ist, gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht; 5.Ziffer 5 wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt; 6.Ziffer 6 für allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht; 7.Ziffer 7 soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist; 8.Ziffer 8 hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes;hinsichtlich der Meldepflicht des Paragraph 25, Absatz eins, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes; 9.Ziffer 9 im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem WAG und dem BörseG; 10.Ziffer 10 für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015;für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,; 11.Ziffer 11 gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015;gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 8, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,; 12.Ziffer 12 hinsichtlich der Übermittlungspflicht des § 3 KontRegG und der Auskunftserteilung nach § 4 KontRegG;hinsichtlich der Übermittlungspflicht des Paragraph 3, KontRegG und der Auskunftserteilung nach Paragraph 4, KontRegG; 13.Ziffer 13 Hinsichtlich der Meldepflicht der §§ 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, BGBl. I Nr. 116/2015.Hinsichtlich der Meldepflicht der Paragraphen 3 und 5 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,.
(3)Absatz 3,Ein Kreditinstitut kann sich auf das Bankgeheimnis insoweit nicht berufen, als die Offenbarung des Geheimnisses zur Feststellung seiner eigenen Abgabepflicht erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich § 75 Abs. 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den §§ 93 bis 93b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Finanzinstitute und Unternehmen der Vertragsversicherung bezüglich Paragraph 75, Absatz 3 und für Sicherungseinrichtungen, ausgenommen die gemäß den Paragraphen 93 bis 93 b erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen sowie Einlagensicherungseinrichtungen und Anlegerentschädigungssystemen.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 4 können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. 4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des MSG lauten: Grundsätze§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Absatz 3,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Absatz 4,Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Absatz 5,Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Begriffsbestimmungen§ 3Paragraph 3Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1.Ziffer eins Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2.Ziffer 2 Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben; 3.Ziffer 3 Bedarfsgemeinschaft: a)Litera a im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b)Litera b im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebende unterhaltsberechtigte minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4.Ziffer 4 Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5.Ziffer 5 Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6.Ziffer 6 Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a)Litera a Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b)Litera b allgemeine Betriebskosten und c)Litera c Abgaben; 7.Ziffer 7 Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 7a.Ziffer 7 a Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Jugendwohlfahrt oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; 8.Ziffer 8 Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 9.Ziffer 9 Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zB Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. Berücksichtigung von Leistungen Dritter§ 5Paragraph 5
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Absatz 3,Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Einsatz des Einkommens§ 6Paragraph 6
(1)Absatz eins,Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Absatz 2,Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Absatz 4,Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. 3. AbschnittLeistungen der Bedarfsorientierten MindestsicherungLeistungen§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Absatz 2,Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Absatz 4,Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf§ 10Paragraph 10
(1)Absatz eins,Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.besteht 21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige
- und
- Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Absatz 3,Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem
- Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Absatz 4,Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit
- Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit
- Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
- AbschnittZugang zu den Leistungen und VerfahrensbestimmungenAnträge§ 20Paragraph 20
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind: 1.Ziffer eins die Hilfe suchende Person selbst, soweit sie eigenberechtigt ist; 2.Ziffer 2 für die Hilfe suchende Person: a)Litera a ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter; b)Litera b ihre Haushaltsangehörigen, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen; c)Litera c ihr Sachwalter oder ihre Sachwalterin, wenn die Antragstellung zu dessen bzw deren Aufgabenbereich gehört.
(2)Absatz 2,Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Für Bedarfsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrags.
(3)Absatz 3,Bei den Gemeinden oder den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eingebrachte Anträge sind von diesen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen§ 23Paragraph 23
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Kommen Personen gemäß Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.Kommen Personen gemäß Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(4)Absatz 4,Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben. Soforthilfe, Beurteilung von Vorfragen§ 24Paragraph 24
(1)Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit vorläufigem Bescheid zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen. Gegen diese Bescheide ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Sie treten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides nach § 25 außer Kraft.Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben rechtzeitig einzusetzen. Sie sind vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit vorläufigem Bescheid zu gewähren, wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer unmittelbar drohenden bzw bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen. Gegen diese Bescheide ist keine abgesonderte Beschwerde zulässig. Sie treten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 25, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 AVG) ist die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird.Bei der Beurteilung von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) ist die Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit der Leistung nicht gefährdet wird. Bescheide, Entscheidungspflicht§ 25Paragraph 25
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über Leistungen mit Rechtsanspruch hat ohne unnötigen Aufschub und längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrags zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (§ 9 Abs 2) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Über die Zuerkennung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und deren Ersatz durch Sachleistungen (Paragraph 9, Absatz 2,) ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Leistungen gewährt werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 04.12.2015 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016, LGBl Nr 106/2015, lautet:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 04.12.2015 über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2016, Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2015,, lautet: § 1Paragraph eins Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt im Jahr 2016:
- für Alleinstehende oder Alleinziehende 837,76 €
- für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 628,32 €
- für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 175,93 € § 2Paragraph 2Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2016:
- bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 75,40 €
- bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 150,80 €
- Erwägungen: 5.
- Der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2017 erhebt dessen angeschlossenen Berechnungsbogen zu dessen Bestandteil.Diesem liegt folgende Berechnung zugrunde:Der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2017 erhebt dessen angeschlossenen Berechnungsbogen zu dessen Bestandteil., , Diesem liegt folgende Berechnung zugrunde:, I. Bedarf:- Lebensunterhalt: € 628,32- Wohnkosten: € 335,00Summe Bedarf: € 963,32II. Eigene Mittel:- Arbeitslosenunterstützung: € 765,18- Einkommen aus unselbst. Beschäftigung: € 202,91- Bezug NN € 244,00Summe eigene Mittel: € 1.212,09abzüglich Berufsfreibetrag: € 150,80Summe eigene Mittel: € 1.061,29 € 628,32, - Wohnkosten: € 335,00, Summe Bedarf: € 963,32, , römisch zwei. Eigene Mittel:, - Arbeitslosenunterstützung: € 765,18, - Einkommen aus unselbst. Beschäftigung: € 202,91, - Bezug NN € 244,00, Summe eigene Mittel: € 1.212,09, abzüglich Berufsfreibetrag: € 150,80, Summe eigene Mittel: € 1.061,29, I. Bedarf: € 963,32II. abzüglich eigene Mittel: € 1.061,29Verfehlung der Hilfsbedürftigkeit um: € 97,97- € 963,32, römisch zwei. abzüglich eigene Mittel: € 1.061,29, Verfehlung der Hilfsbedürftigkeit um: € 97,97-, Die mit den einschlägigen, vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten, Werten aufgezeigte Berechnung ist gemäß den §§ 6, 9 und 10 MSG sowie den §§ 1 und 2 der Kundmachung LGBl Nr 106/2015 sowohl als rechtlich als auch als rechnerisch richtig anzusehen. Die gemäß § 6 MSG in Hinblick auf den jeweiligen Leistungstitel in keiner Weise gerügten (§§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 und 27 VwGVG) und auch daher uneingeschränkt zum Einkommen zu zählenden eigenen Mittel des Beschwerdeführers haben bereits fußend auf dem bei der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundlegendend zu beachtenden Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs 2 MSG) Berücksichtigung zu finden, was über die Entwicklung des Fürsorge- und Sozialhilferechts ebenso der jahrzehntelangen und hier ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht (VwGH 22.02.2017, Ro 22.
- 2017, mit Verweis auf 26.03.1974, 1130/72 und 28.04.1966, 853/64; 24.
- 2016, Ra 2015/10/0047; 30.09.2015, 2012/10/0067).Die mit den einschlägigen, vom Beschwerdeführer außer Streit gestellten, Werten aufgezeigte Berechnung ist gemäß den Paragraphen 6, 9 und 10 MSG sowie den Paragraphen eins und 2 der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2015, sowohl als rechtlich als auch als rechnerisch richtig anzusehen. Die gemäß Paragraph 6, MSG in Hinblick auf den jeweiligen Leistungstitel in keiner Weise gerügten (Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und 27 VwGVG) und auch daher uneingeschränkt zum Einkommen zu zählenden eigenen Mittel des Beschwerdeführers haben bereits fußend auf dem bei der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung grundlegendend zu beachtenden Subsidiaritätsprinzip (Paragraph 2, Absatz 2, MSG) Berücksichtigung zu finden, was über die Entwicklung des Fürsorge- und Sozialhilferechts ebenso der jahrzehntelangen und hier ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht (VwGH 22.02.2017, Ro 22.
- 2017, mit Verweis auf 26.03.1974, 1130/72 und 28.04.1966, 853/64; 24.
- 2016, Ra 2015/10/0047; 30.09.2015, 2012/10/0067)., 5.
- Das Beschwerdevorbringen verfolgt sinngemäß zusammengefasst die Argumentationslinie, der Beschwerdeführer sei aufgrund der während des Bedarfsmonats Juli 2016 erfolgten Überziehung seines Girokontos mit Schulden gegenüber seiner Bank konfrontiert und sei ihm aus diesem Grund einhergehend mit dem letztendlich Wegfall des Überziehungsrahmens der Zugriff auf seine ihm in diesem Monat zugeflossenen eigenen Mittel (Einkommen) verwehrt gewesen. Auch zum Themenkreis Schulden existiert eine jahrzehntelange und ständige Rechtsprechung des VwGH. Zahlungsverpflichtungen in Zusammenhang mit eingegangenen bzw bestehenden Schulden sind nur ausnahmsweise bei der Berechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Nämlich wenn sich die Schulden im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage, etwa in Form einer Lohnpfändung oder des drohenden Verlusts der Unterkunft (infolge Mietzinsrückstand), auswirken. Eine solch dramatische Auswirkung kann lediglich dann angenommen werden, wenn sich durch die Notlage die dem Hilfesuchenden finanziell tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend verringern. Eine offene Schuld als solche begründet demgegenüber noch keine Notlage (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055; 18.04.2012, 2011/10/0095; 26.04.2010, 2010/10/0066; 23.04.2008, 2008/10/0030; 26.11.2002, 2001/11/0168; 22.04.2002, 2002/10/0053; 30.05.2001, 2000/11/0015; 20.02.2001, 2000/11/0040; 23.02.2000, 97/08/0155; 23.06.1998, 97/08/0114; 02.07.1990, 90/19/0237; 20.12.1988, 87/11/0006; 03.12.1986, 85/11/0026; 18.12.1985, 83/11/0102; 28.04.1966, 0853).Das Beschwerdevorbringen verfolgt sinngemäß zusammengefasst die Argumentationslinie, der Beschwerdeführer sei aufgrund der während des Bedarfsmonats Juli 2016 erfolgten Überziehung seines Girokontos mit Schulden gegenüber seiner Bank konfrontiert und sei ihm aus diesem Grund einhergehend mit dem letztendlich Wegfall des Überziehungsrahmens der Zugriff auf seine ihm in diesem Monat zugeflossenen eigenen Mittel (Einkommen) verwehrt gewesen. Auch zum Themenkreis Schulden existiert eine jahrzehntelange und ständige Rechtsprechung des VwGH. Zahlungsverpflichtungen in Zusammenhang mit eingegangenen bzw bestehenden Schulden sind nur ausnahmsweise bei der Berechnung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Nämlich wenn sich die Schulden im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage, etwa in Form einer Lohnpfändung oder des drohenden Verlusts der Unterkunft (infolge Mietzinsrückstand), auswirken. Eine solch dramatische Auswirkung kann lediglich dann angenommen werden, wenn sich durch die Notlage die dem Hilfesuchenden finanziell tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend verringern. Eine offene Schuld als solche begründet demgegenüber noch keine Notlage (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055; 18.04.2012, 2011/10/0095; 26.04.2010, 2010/10/0066; 23.04.2008, 2008/10/0030; 26.11.2002, 2001/11/0168; 22.04.2002, 2002/10/0053; 30.05.2001, 2000/11/0015; 20.02.2001, 2000/11/0040; 23.02.2000, 97/08/0155; 23.06.1998, 97/08/0114; 02.07.1990, 90/19/0237; 20.12.1988, 87/11/0006; 03.12.1986, 85/11/0026; 18.12.1985, 83/11/0102; 28.04.1966, 0853)., 5.
- Bei der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung ist demnach grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Im hier beschwerdegegenständlichen Fall lag diese entgegen den Behauptungen des Beschwerdevorbringens abgestellt auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Bedarfsmonat Juli 2016 gerade nicht vor. Insbesondere war der Beschwerdeführer weder mit einer Lohnpfändung noch dem drohenden Verlust seiner Unterkunft konfrontiert. Vor allem aber führte (so das Ergebnis des ergänzenden gerichtlichen Beweisverfahrens) die – freiwillige und in keiner Weise seitens der Hausbank (Bank AE) des Beschwerdeführers betriebene (siehe hierzu auch unten) - Verminderung bzw in der Folge der Wegfall des Überziehungsrahmens am Girokonto nicht dazu, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsmonat Juli 2016 nicht auf seine eigenen Mittel (sein Einkommen) zugreifen konnte. Es begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken, eben dieses Einkommen wie oben ersichtlich bei der Hilfeberechnung nach dem MSG zugrunde zu legen.Es begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken, eben dieses Einkommen wie oben ersichtlich bei der Hilfeberechnung nach dem MSG zugrunde zu legen., 5.
- Gerade vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen ist der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017, dessen Erlassung gestützt auf § 23 MSG erfolgte, als rechtlich gedeckt anzusehen. In Hinblick auf die Beweis- und Sachlage sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des "Vorläufigen Bescheides" am 28.07.2016 als letztendlich auch noch zum 02.02.2017, dem Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß § 23 MSG, kann der belangten Behörde in ihrem Handeln nicht entgegengetreten werden, den Beschwerdeführer in Hinblick auf seine geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit aufzufordern, entsprechende Nachweise, aus welchen die aktuelle Notlage (Schulden bzw Rückzahlungsverpflichtungen bei der Bank, welche bereits im Exekutionsweg geltend gemacht werden) ersichtlich ist, vorzulegen. Dass es für die belangte Behörde insbesondere aus den zum damaligen Zeitpunkt im Akt befindlichen Kontoauszügen bzw Kontoumsatzlisten, welche für Juli 2016 datumsmäßig lediglich bis 08.07.2016 vorgelegt wurden, objektiv nicht möglich war, abschließende Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf das Girokonto des Beschwerdeführers und damit überhaupt dessen Hilfsbedürftigkeit zu treffen, ist vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 neu hervorgekommenen Tatsachen schlüssig nachvollziehbar. Die im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 2 MSG erteilten behördlichen Aufträge sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt in der Folge - zumal seitens des Beschwerdeführers auf diese Aufträge trotz Kenntnis des Inhaltes der Bestimmung des § 23 MSG in keiner Weise reagiert wurde - für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.02.2017.Gerade vor dem Hintergrund der bisherigen Erwägungen ist der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2017, dessen Erlassung gestützt auf Paragraph 23, MSG erfolgte, als rechtlich gedeckt anzusehen. In Hinblick auf die Beweis- und Sachlage sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des "Vorläufigen Bescheides" am 28.07.2016 als letztendlich auch noch zum 02.02.2017, dem Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 23, MSG, kann der belangten Behörde in ihrem Handeln nicht entgegengetreten werden, den Beschwerdeführer in Hinblick auf seine geltend gemachte Hilfsbedürftigkeit aufzufordern, entsprechende Nachweise, aus welchen die aktuelle Notlage (Schulden bzw Rückzahlungsverpflichtungen bei der Bank, welche bereits im Exekutionsweg geltend gemacht werden) ersichtlich ist, vorzulegen. Dass es für die belangte Behörde insbesondere aus den zum damaligen Zeitpunkt im Akt befindlichen Kontoauszügen bzw Kontoumsatzlisten, welche für Juli 2016 datumsmäßig lediglich bis 08.07.2016 vorgelegt wurden, objektiv nicht möglich war, abschließende Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Einschränkung der Zugriffsmöglichkeiten auf das Girokonto des Beschwerdeführers und damit überhaupt dessen Hilfsbedürftigkeit zu treffen, ist vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung vom 07.06.2017 neu hervorgekommenen Tatsachen schlüssig nachvollziehbar. Die im Rahmen der Mitwirkungspflicht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MSG erteilten behördlichen Aufträge sind somit rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt in der Folge - zumal seitens des Beschwerdeführers auf diese Aufträge trotz Kenntnis des Inhaltes der Bestimmung des Paragraph 23, MSG in keiner Weise reagiert wurde - für die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 28.02.
- Dies im Ergebnis gemäß § 23 Abs 3 MSG fußend auf der (wie nunmehr bekannt den Tatsachen entsprechenden) Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die von ihm im Juli 2016 lukrierten eigenen Mittel (Einkommen) zumindest soweit zugreifen zu können, um seine Hilfsbedürftigkeit im Sinn des MSG in diesem Bedarfsmonat abzuwenden.Dies im Ergebnis gemäß Paragraph 23, Absatz 3, MSG fußend auf der (wie nunmehr bekannt den Tatsachen entsprechenden) Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, auf die von ihm im Juli 2016 lukrierten eigenen Mittel (Einkommen) zumindest soweit zugreifen zu können, um seine Hilfsbedürftigkeit im Sinn des MSG in diesem Bedarfsmonat abzuwenden., 5.
- Zur auf eigenen Antrieb und im Ergebnis gänzlich freiwilligen Herbeiführung der Herabsetzung bzw in der Folge Streichung des Überziehungsrahmens am Girokonto des Beschwerdeführers bei nachfolgendem Ausgleich des Negativsaldos über eine Kreditaufstockung ist ergänzend - wenn im Ergebnis auch nicht (mehr) entscheidungsrelevant - auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 MSG hinzuweisen. Gemäß § 5 Abs 3 MSG haben Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist, zu verfolgen. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.Zur auf eigenen Antrieb und im Ergebnis gänzlich freiwilligen Herbeiführung der Herabsetzung bzw in der Folge Streichung des Überziehungsrahmens am Girokonto des Beschwerdeführers bei nachfolgendem Ausgleich des Negativsaldos über eine Kreditaufstockung ist ergänzend - wenn im Ergebnis auch nicht (mehr) entscheidungsrelevant - auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, MSG hinzuweisen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, MSG haben Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist, zu verfolgen. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt., 5.
- Dies muss abgestellt auf § 5 Abs 3 MSG im Umkehrschluss bedeuten, dass sich Hilfeempfänger ohne im dort genannten Sinn rechtlich tragfähige Gründe nicht einschlägiger Ansprüche entschlagen dürfen. Ansonsten in rechtlich äußerst bedenklicher Weise ein betragsmäßiges Ansteigen der Hilfeleistung oder überhaupt erst deren Aufleben provoziert werden würde. Dass ein diesbezügliches Handeln bereits mit den Grundprinzipien der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und hier vor allem auch dem Grundsatz der Subsidiarität der Hilfegewährung (§ 2 MSG) rechtlich nicht in Einklang zu bringen wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Zumal das ergänzende gerichtliche Beweisverfahren klar ergeben hat, dass die Herabsetzung und in der Folge der Entfall des Kontoüberziehungsrahmens nicht auf einer im weitesten Sinn zwangsweisen Vorgabe der Hausbank des Beschwerdeführers (Bank AE) gefußt hat, sondern dies im Ergebnis freiwillig erfolgt ist, läge fallgegenständlich - dem aufgezeigten § 5 Abs 3 MSG innewohnenden Umkehrschluss folgend - ein insoweit rechtlich nicht gedecktes Handeln des Beschwerdeführers vor. Zum Ausgleich des Negativsaldos am Girokonto des Beschwerdeführers durch eine Kreditaufstockung ist einhergehend hervorzuheben, dass für Rückzahlungen zur Abdeckung eines Bankkredites, welchen eine Partei vor der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgeschlossen hat, unter dem Titel der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem MSG dem Grunde nach kein Rechtsanspruch eröffnet ist. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine diesbezügliche Kreditaufnahme bereits während des Zeitraumes der geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit erfolgt ist (VwGH 02.07.1990, 90/19/0237; 03.12.1986, 85/11/0026).Dies muss abgestellt auf Paragraph 5, Absatz 3, MSG im Umkehrschluss bedeuten, dass sich Hilfeempfänger ohne im dort genannten Sinn rechtlich tragfähige Gründe nicht einschlägiger Ansprüche entschlagen dürfen. Ansonsten in rechtlich äußerst bedenklicher Weise ein betragsmäßiges Ansteigen der Hilfeleistung oder überhaupt erst deren Aufleben provoziert werden würde. Dass ein diesbezügliches Handeln bereits mit den Grundprinzipien der Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und hier vor allem auch dem Grundsatz der Subsidiarität der Hilfegewährung (Paragraph 2, MSG) rechtlich nicht in Einklang zu bringen wäre, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Zumal das ergänzende gerichtliche Beweisverfahren klar ergeben hat, dass die Herabsetzung und in der Folge der Entfall des Kontoüberziehungsrahmens nicht auf einer im weitesten Sinn zwangsweisen Vorgabe der Hausbank des Beschwerdeführers (Bank AE) gefußt hat, sondern dies im Ergebnis freiwillig erfolgt ist, läge fallgegenständlich - dem aufgezeigten Paragraph 5, Absatz 3, MSG innewohnenden Umkehrschluss folgend - ein insoweit rechtlich nicht gedecktes Handeln des Beschwerdeführers vor. Zum Ausgleich des Negativsaldos am Girokonto des Beschwerdeführers durch eine Kreditaufstockung ist einhergehend hervorzuheben, dass für Rückzahlungen zur Abdeckung eines Bankkredites, welchen eine Partei vor der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abgeschlossen hat, unter dem Titel der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem MSG dem Grunde nach kein Rechtsanspruch eröffnet ist. Umso mehr muss dies der Fall sein, wenn eine diesbezügliche Kreditaufnahme bereits während des Zeitraumes der geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit erfolgt ist (VwGH 02.07.1990, 90/19/0237; 03.12.1986, 85/11/0026)., 5.
- Insoweit dem Beschwerdeführer somit von seiner Hausbank (Bank AE) aufgrund der eigeninitiativ erfolgten Herabsetzung bzw des in der Folge Wegfalls des Kontoüberziehungsrahmens der finanzielle Zugriff auf seine im Bedarfsmonat Juli 2016 lukrierten eigenen Mittel (Einkommen) tatsächlich (teilweise) verwehrt worden wäre – was wie aufgezeigt jedoch gerade nicht der Fall war - wäre dieses eigene Handeln, dann durchaus naheliegend mit einer im Ergebnis identen Entscheidungsfindung, einer zentralen Prüfung gemäß § 5 Abs 3 MSG zu unterziehen gewesen.Insoweit dem Beschwerdeführer somit von seiner Hausbank (Bank AE) aufgrund der eigeninitiativ erfolgten Herabsetzung bzw des in der Folge Wegfalls des Kontoüberziehungsrahmens der finanzielle Zugriff auf seine im Bedarfsmonat Juli 2016 lukrierten eigenen Mittel (Einkommen) tatsächlich (teilweise) verwehrt worden wäre – was wie aufgezeigt jedoch gerade nicht der Fall war - wäre dieses eigene Handeln, dann durchaus naheliegend mit einer im Ergebnis identen Entscheidungsfindung, einer zentralen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, MSG zu unterziehen gewesen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die unter Punkt
- "Erwägungen" zitierte jahrzehntelange und ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.266.1.12.2017