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{'item': '405-3/170/1/10-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.06.2017 Geschäftszahl405-3/170/1/10-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde

  1. der A GmbH,
  2. der B. GmbH,
  3. von RH, jeweils …, und
  4. von AR, sämtliche vertreten durch die Rechtsanwälte …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27.10.2016, Zahl 30302-152/1883/354-2016, (mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch ….) zu R e c h t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes 495/2, KG X. (Liegenschaft: AD in X.), auf welchem die K. GmbH eine gewerbliche Betriebsanlage für ein Transportunternehmen betreibt. Das Betriebsgrundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X. als Gewerbegebiet ausgewiesen.Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes 495/2, KG römisch zehn. (Liegenschaft: AD in römisch zehn.), auf welchem die K. GmbH eine gewerbliche Betriebsanlage für ein Transportunternehmen betreibt. Das Betriebsgrundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn. als Gewerbegebiet ausgewiesen. Am Betriebsgrundstück 495/2 befinden sich auch zwei jeweils ca. 105 m lange und 8,30 m hohe Hallen, die ursprünglich noch vor dem zweiten Weltkrieg errichtet wurden. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte dem Vorgängerbetrieb der K. GmbH (M. KG) für diese Hallen die baubehördliche Bewilligung als Produktionshallen zur Fertigung von Landmaschinen (Baubewilligungsbescheid vom 28.7.1965, Zahl IV/2441/4-65). Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes 495/9 (Liegenschaft: Y.Straße 6). Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Nachbargrundstücke 495/3 und 495/8 (Liegenschaften: Y.Straße 4 und 8). Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Nachbargrundstückes 495/6 (Liegenschaft: AL). Die Erstbeschwerdeführerin weist im Standort AF ihren Unternehmenssitz auf, der Drittbeschwerdeführer ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Sämtliche der angeführten Nachbargrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X. als Gewerbegebiet ausgewiesen und grenzen unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes 495/2 der mitbeteiligten Partei an. Sie weisen zu den Fronten der östlich situierten Werkshalle einen Abstand von etwas weniger als 15 m auf. Der nächste Abstand der Fronten der zweiten westlich im Betriebsgrundstück situierten Halle zu den angeführten Nachbargrundstücken beträgt knapp 60 m.Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes 495/9 (Liegenschaft: Y.Straße 6). Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Nachbargrundstücke 495/3 und 495/8 (Liegenschaften: Y.Straße 4 und 8). Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des Nachbargrundstückes 495/6 (Liegenschaft: AL). Die Erstbeschwerdeführerin weist im Standort AF ihren Unternehmenssitz auf, der Drittbeschwerdeführer ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Sämtliche der angeführten Nachbargrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn. als Gewerbegebiet ausgewiesen und grenzen unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes 495/2 der mitbeteiligten Partei an. Sie weisen zu den Fronten der östlich situierten Werkshalle einen Abstand von etwas weniger als 15 m auf. Der nächste Abstand der Fronten der zweiten westlich im Betriebsgrundstück situierten Halle zu den angeführten Nachbargrundstücken beträgt knapp 60 m. Mit Bescheid vom 17.5.1994, Zahl 2/152-276/106-1994, erteilte die belangte Behörde der "Firma M." die baubehördliche Abbruchbewilligung für die beiden Hallen und die baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung von zwei Lagerhallen (im damaligen Einreichprojekt als Halle I und Halle II bezeichnet) mit Werkstätte und Waschhalle. Mit Bescheid vom 6.12.1995, Zahl 2/152-276/109-1995, erteilte die belangte Behörde Herrn Erich Knoll die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der baubehördlich bewilligten Hallen I und II.Mit Bescheid vom 17.5.1994, Zahl 2/152-276/106-1994, erteilte die belangte Behörde der "Firma M." die baubehördliche Abbruchbewilligung für die beiden Hallen und die baubehördliche Bewilligung für die Neuerrichtung von zwei Lagerhallen (im damaligen Einreichprojekt als Halle römisch eins und Halle römisch zwei bezeichnet) mit Werkstätte und Waschhalle. Mit Bescheid vom 6.12.1995, Zahl 2/152-276/109-1995, erteilte die belangte Behörde Herrn Erich Knoll die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der baubehördlich bewilligten Hallen römisch eins und römisch zwei. Weder die Abbruchbewilligung für die bestehenden beiden Produktionshallen noch die Errichtungsbewilligung für die beiden neu geplanten Lagerhallen (Halle I und Halle II) wurden konsumiert.Weder die Abbruchbewilligung für die bestehenden beiden Produktionshallen noch die Errichtungsbewilligung für die beiden neu geplanten Lagerhallen (Halle römisch eins und Halle römisch zwei) wurden konsumiert. Mit Bauansuchen vom 20.11.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 2 Abs 1 Z 5 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) der zwei auf den Betriebsgrundstück als Werkshallen gewidmeten Hallen als Lagerhallen. Im Einreichprojekt wurden sie als Objekt 3 (westliche Halle) und Objekt 4 (östliche Halle) bezeichnet.Mit Bauansuchen vom 20.11.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) der zwei auf den Betriebsgrundstück als Werkshallen gewidmeten Hallen als Lagerhallen. Im Einreichprojekt wurden sie als Objekt 3 (westliche Halle) und Objekt 4 (östliche Halle) bezeichnet. Die belangte Behörde beraumte über das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei für 26.1.2016 eine mündliche Bewilligungsverhandlung an. In der mündlichen Baubewilligungsverhandlung vom 26.1.2016 erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie wendeten ein, dass sie zur Verhandlung wegen der Änderung des Verwendungszweckes der zwei als Werkshallen gewidmeten Hallen in Lagerhallen nicht geladen worden seien, obwohl sie in diesem Verfahren Parteistellung hätten. Sie seien insbesondere durch die nicht differenzierten und offen gelegten Lagerungsgüter im potentiellen Brandfall beeinträchtigt und daher legitimiert Einwendungen zu erheben. Im Projekt fänden sich keine Angaben über Art und Menge der Lagerungen und könne derzeit nicht geprüft werden, ob das Bauvorhaben mit der Widmung im Flächenwidmungsplan in Einklang gebracht werden könne. Ihnen solle im Zweifel jedenfalls Parteistellung zuerkannt werden, da durch jede Art von Lagerung das Thema Brandschutz der Nachbarliegenschaft jedenfalls subjektive Rechte berühre. Sie beantragen dass die belangte Behörde keine Änderung des Verwendungszweckes der bisherigen Werkshallen in Lagerhallen bewillige und sie als Parteien zulasse. Die Verhandlungsleiterin der belangten Behörde stellte fest, dass für eine weitere bautechnische und baurechtliche Beurteilung erforderlich sei, das Ansuchen hinsichtlich der beabsichtigten Lagerkategorien zu präzisieren. Die mitbeteiligte Partei reichte in weiterer Folge bei der belangten Behörde Projektergänzungen ein, während die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihres Standpunktes mehrere Privatgutachten vorlegten. Der bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde erstattete am 31.5.2016 und am 19.10.2016 schriftliche Gutachten. Mit Bescheid vom 27.10.2016, Zahl 30302-152/1883/354-2016, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks der beiden als Werkshallen gewidmeten Hallen (Objekt 3 und Objekt 4) in Lagerhallen auf Grundstück 495/2 KG X.. Gleichzeitig wies sie die Nachbareinwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Bescheid nicht ausgesprochen. Mit Bescheid vom 27.10.2016, Zahl 30302-152/1883/354-2016, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszwecks der beiden als Werkshallen gewidmeten Hallen (Objekt 3 und Objekt 4) in Lagerhallen auf Grundstück 495/2 KG römisch zehn.. Gleichzeitig wies sie die Nachbareinwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde im Bescheid nicht ausgesprochen. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 30.11.2016 erhoben die Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an des Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht), die sie mit einem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung verbanden. Sie seien zu Unrecht als Nachbarn vom Verfahren ausgeschlossen worden. Die belangte Behörde habe insb. übersehen, dass sie auch Nachbarn gemäß § 2 Abs 1 Z 4 BauPolG seien, welcher ihnen eine unbeschränkte Parteistellung biete. Die Behörde habe die Frage des Konsenses unbeachtet gelassen. Die 1994/95 bewilligten Lagerhallen seien nie gebaut und seien die 1937 gebauten alten Werkshallen bis 2016 konsenswidrig zur Lagerung von Speditionsgütern aller Art verwendet worden. Da wesentliche Teile der baubehördlichen Genehmigungen von 1994/90 nicht konsumiert worden seien, sei der Konsens erloschen. Da für die alten Werkshallen in den Bescheiden von 1994/95 der Abbruch verfügt, dieser aber nicht umgesetzt worden sei, hätte eine projektmäßige Prüfung zur Zurück- bzw. Abweisung des Verwendungszweckänderungsantrages führen müssen. Die mitbeteiligte Partei dürfe nicht dafür belohnt werden, dass sie den Behördenauftrag zum Abbruch der alten Werkshallen 20 Jahre erfolgreich ignoriert habe. Nach den von ihnen auf fachlich gleichen Niveau vorgelegten Privatgutachten entspreche die Verwendungszweckänderung nicht den brandschutztechnischen Erfordernissen, da eine erforderliche Feuerwehrrundumfahrt nicht hergestellt werden könne und auch ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen innerhalb des Betriebshofes zwischen den beiden Hallen nicht möglich sei. Bemängelt werde, dass die belangte Behörde weder Sachverständige aus dem Brandschutzwesen noch Verantwortliche der Feuerwehr, noch Sachverständige für die Löschwasserversorgung im Verfahren beigezogen habe. Sie beantragten, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ihren Einwendungen stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde. Eventual beantragten sie, dass der mitbeteiligten Partei zusätzliche Auflagen erteilt werden bzw. der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 30.11.2016 erhoben die Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an des Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht), die sie mit einem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung verbanden. Sie seien zu Unrecht als Nachbarn vom Verfahren ausgeschlossen worden. Die belangte Behörde habe insb. übersehen, dass sie auch Nachbarn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG seien, welcher ihnen eine unbeschränkte Parteistellung biete. Die Behörde habe die Frage des Konsenses unbeachtet gelassen. Die 1994/95 bewilligten Lagerhallen seien nie gebaut und seien die 1937 gebauten alten Werkshallen bis 2016 konsenswidrig zur Lagerung von Speditionsgütern aller Art verwendet worden. Da wesentliche Teile der baubehördlichen Genehmigungen von 1994/90 nicht konsumiert worden seien, sei der Konsens erloschen. Da für die alten Werkshallen in den Bescheiden von 1994/95 der Abbruch verfügt, dieser aber nicht umgesetzt worden sei, hätte eine projektmäßige Prüfung zur Zurück- bzw. Abweisung des Verwendungszweckänderungsantrages führen müssen. Die mitbeteiligte Partei dürfe nicht dafür belohnt werden, dass sie den Behördenauftrag zum Abbruch der alten Werkshallen 20 Jahre erfolgreich ignoriert habe. Nach den von ihnen auf fachlich gleichen Niveau vorgelegten Privatgutachten entspreche die Verwendungszweckänderung nicht den brandschutztechnischen Erfordernissen, da eine erforderliche Feuerwehrrundumfahrt nicht hergestellt werden könne und auch ein Befahren mit Feuerwehrfahrzeugen innerhalb des Betriebshofes zwischen den beiden Hallen nicht möglich sei. Bemängelt werde, dass die belangte Behörde weder Sachverständige aus dem Brandschutzwesen noch Verantwortliche der Feuerwehr, noch Sachverständige für die Löschwasserversorgung im Verfahren beigezogen habe. Sie beantragten, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ihren Einwendungen stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde. Eventual beantragten sie, dass der mitbeteiligten Partei zusätzliche Auflagen erteilt werden bzw. der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Nach Einlangen der Beschwerde am 25.1.2017 wies das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 14.2.2017 den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde als unzulässig zurück und führte am 14.6.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Vertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei Stellungnahmen abgaben und ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte bekräftigten. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die eingangs getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt stützen sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, Einsicht in das Grundbuch und in den Flächenwidmungsplan, sowie das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Hallen noch vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden und einen vom Vorgängerbetrieb der mitbeteiligten Partei erwirkten baurechtlichen Konsens als Produktions- bzw. Werkshallen zur Herstellung von Landmaschinen aufweisen. Ebenso ist unbestritten, dass die der "Firma M." in den Jahren 1994/95 erteilten rechtskräftigen Baubewilligungen der belangten Behörde für eine Neuerrichtung von zwei Lagerhallen nicht konsumiert wurden. Aktenwidrig ist dagegen das Beschwerdevorbringen, wonach damals von der belangten Behörde ein "Behördenauftrag zum Abbruch der alten Werkshallen" rechtskräftig verfügt worden sei. Tatsächlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.5.1994 über Antrag der "Firma M." gemäß § 2 Abs 1 lit f (nunmehr § 2 Abs 1 Z 6) BauPolG die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der gegenständlichen beiden Hallen erteilt. Auch diese baubehördliche Abbruchbewilligung wurde unbestritten nicht konsumiert. Die Feststellungen zu den Abständen der Fronten der gegenständlichen Hallen zu den angeführten nächstgelegenen Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei.Die eingangs getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt stützen sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, Einsicht in das Grundbuch und in den Flächenwidmungsplan, sowie das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Hallen noch vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden und einen vom Vorgängerbetrieb der mitbeteiligten Partei erwirkten baurechtlichen Konsens als Produktions- bzw. Werkshallen zur Herstellung von Landmaschinen aufweisen. Ebenso ist unbestritten, dass die der "Firma M." in den Jahren 1994/95 erteilten rechtskräftigen Baubewilligungen der belangten Behörde für eine Neuerrichtung von zwei Lagerhallen nicht konsumiert wurden. Aktenwidrig ist dagegen das Beschwerdevorbringen, wonach damals von der belangten Behörde ein "Behördenauftrag zum Abbruch der alten Werkshallen" rechtskräftig verfügt worden sei. Tatsächlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.5.1994 über Antrag der "Firma M." gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, (nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,) BauPolG die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der gegenständlichen beiden Hallen erteilt. Auch diese baubehördliche Abbruchbewilligung wurde unbestritten nicht konsumiert. Die Feststellungen zu den Abständen der Fronten der gegenständlichen Hallen zu den angeführten nächstgelegenen Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden Einreichprojekt der mitbeteiligten Partei. Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid betrifft eine über Antrag der mitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 BauPolG. Die Beschwerdeführer reklamierten für sich eine Parteistellung als Nachbarn im Bauverfahren, wobei sie sich auch auf § 2 Abs 1 Z 4 BauPolG stützten. Die belangte Behörde schloss dagegen eine Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren aus.Der angefochtene Bescheid betrifft eine über Antrag der mitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, BauPolG. Die Beschwerdeführer reklamierten für sich eine Parteistellung als Nachbarn im Bauverfahren, wobei sie sich auch auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG stützten. Die belangte Behörde schloss dagegen eine Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren aus. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit b BauPolG haben im Baubewilligungsverfahren bei den im § 2 Abs 1 Z 5 angeführten baulichen Maßnahmen (Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen) die in lit a angeführten Personen eine Parteistellung als Nachbarn, soferne die Zweckänderung die in § 9 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BauPolG haben im Baubewilligungsverfahren bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten baulichen Maßnahmen (Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen) die in Litera a, angeführten Personen eine Parteistellung als Nachbarn, soferne die Zweckänderung die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann. § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG legt eine Nachbarparteistellung für die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen; bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m² jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von der Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG legt eine Nachbarparteistellung für die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen; bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m² jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von der Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Bei den in § 2 Abs 1 Z 4 BauPolG angeführten baulichen Maßnahmen (sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs 1 BauTG 1976 bzw. § 3 Abs 1 BauTG 2015 erheblich zu beeinträchtigen) ist dagegen in § 7 Abs 1 Z 1 BauPolG eine Nachbarparteistellung überhaupt nicht vorgesehen.Bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG angeführten baulichen Maßnahmen (sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des Paragraph eins, Absatz eins, BauTG 1976 bzw. Paragraph 3, Absatz eins, BauTG 2015 erheblich zu beeinträchtigen) ist dagegen in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG eine Nachbarparteistellung überhaupt nicht vorgesehen. Der Verweis der Beschwerdeführer auf § 2 Abs 1 Z 4 BauPolG zur Begründung ihrer Nachbarparteistellung geht somit ins Leere.Der Verweis der Beschwerdeführer auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG zur Begründung ihrer Nachbarparteistellung geht somit ins Leere. Nach den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erstbeschwerdeführerin zwar auf der Nachbarliegenschaft AF ihren Unternehmenssitz auf, sie ist aber nicht Grundstückseigentümerin an einem gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG in Betracht kommenden Nachbargrundstück. Eine Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin als Nachbarin scheidet daher schon mangels Eigentümereigenschaft aus. Nach den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erstbeschwerdeführerin zwar auf der Nachbarliegenschaft AF ihren Unternehmenssitz auf, sie ist aber nicht Grundstückseigentümerin an einem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG in Betracht kommenden Nachbargrundstück. Eine Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin als Nachbarin scheidet daher schon mangels Eigentümereigenschaft aus. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind dagegen Eigentümer der näher angeführten östlich angrenzenden Nachbargrundstücke. Diese sind aber lediglich zu den Fronten der östlich situierten Halle Objekt 4 weniger als 15 m entfernt. Eine Nachbarparteistellung im Bauverfahren zur Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes der westlich im Betriebsgrundstück situierten Halle (Objekt 3) kommt für sie schon deshalb nicht in Betracht, da die nächstgelegenen Fronten des (selbstständigen) Objekts 3 von ihren Grundgrenzen mit knapp 60 m deutlich über 15 m und somit weiter entfernt sind, als in § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG für die Erlangung einer Parteistellung als Nachbarn festgelegt ist. Eine Nachbarparteistellung im Bauverfahren zur Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes der westlich im Betriebsgrundstück situierten Halle (Objekt 3) kommt für sie schon deshalb nicht in Betracht, da die nächstgelegenen Fronten des (selbstständigen) Objekts 3 von ihren Grundgrenzen mit knapp 60 m deutlich über 15 m und somit weiter entfernt sind, als in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG für die Erlangung einer Parteistellung als Nachbarn festgelegt ist. Es bleibt somit eine mögliche Nachbarparteistellung der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer nur für die Verwendungszweckänderung der östlich situierten Halle Objekt
  5. Die belangte Behörde sah in der gegenständlichen beantragten Änderung der Art des Verwendungszweckes der als Werkshallen gewidmeten Hallen in Lagerhallen auf dem als Gewerbegebiet gewidmeten Grundstück 495/2 keine (abstrakt-theoretischen) Ansatzpunkte inwiefern die im § 9 Abs 1 Z 1 und 2 BauPolG angeführten raumordnungs-und baurechtlichen Voraussetzungen berührt werden könnten. Sie ging deshalb vom Fehlen einer Nachbarparteistellung aus.Die belangte Behörde sah in der gegenständlichen beantragten Änderung der Art des Verwendungszweckes der als Werkshallen gewidmeten Hallen in Lagerhallen auf dem als Gewerbegebiet gewidmeten Grundstück 495/2 keine (abstrakt-theoretischen) Ansatzpunkte inwiefern die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BauPolG angeführten raumordnungs-und baurechtlichen Voraussetzungen berührt werden könnten. Sie ging deshalb vom Fehlen einer Nachbarparteistellung aus. Im vorliegenden Sachverhalt ist die mit Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 20.11.2015 beantragte Verwendungszweckänderung der bisherigen Produktionshallen in Lagerhallen für einen Speditionsbetrieb entgegen der Ansicht der belangten Behörde geeignet, diese Belange zu berühren. Dies vor allem deshalb, da im ursprünglichen Bauansuchen der mitbeteiligten Partei die beabsichtigten Lagerkategorien (Gefahrenklassen) nicht näher präzisiert wurden, was insbesondere auch die Prüfung der Einhaltung der Flächenwidmung iSd § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG zunächst nicht eindeutig ermöglichte. Die nähere Präzisierung der zu lagernden unterschiedlichen Gefahrenklassen, die dann auch die Feststellung der Flächenwidmungsmäßigkeit des konkreten Vorhabens gemäß § 30 Abs 9 ROG 2009 ermöglichte, erfolgte erst nach der mündlichen Bauverhandlung über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde. Im vorliegenden Sachverhalt ist die mit Bauansuchen der mitbeteiligten Partei vom 20.11.2015 beantragte Verwendungszweckänderung der bisherigen Produktionshallen in Lagerhallen für einen Speditionsbetrieb entgegen der Ansicht der belangten Behörde geeignet, diese Belange zu berühren. Dies vor allem deshalb, da im ursprünglichen Bauansuchen der mitbeteiligten Partei die beabsichtigten Lagerkategorien (Gefahrenklassen) nicht näher präzisiert wurden, was insbesondere auch die Prüfung der Einhaltung der Flächenwidmung iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG zunächst nicht eindeutig ermöglichte. Die nähere Präzisierung der zu lagernden unterschiedlichen Gefahrenklassen, die dann auch die Feststellung der Flächenwidmungsmäßigkeit des konkreten Vorhabens gemäß Paragraph 30, Absatz 9, ROG 2009 ermöglichte, erfolgte erst nach der mündlichen Bauverhandlung über Verbesserungsauftrag der belangten Behörde. Den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern kam daher im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zur Änderung des Verwendungszwecks des Objektes 4 im Zweifel eine Nachbarparteistellung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit b BauPolG zu.Den Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführern kam daher im gegenständlichen baubehördlichen Bewilligungsverfahren zur Änderung des Verwendungszwecks des Objektes 4 im Zweifel eine Nachbarparteistellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BauPolG zu. Im Ergebnis können die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer damit für ihren Standpunkt allerdings nichts gewinnen: Die Nachbarparteistellung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit b BauPolG bedeutet nicht eine unbeschränkte Parteistellung, sondern haben die Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN).Die Nachbarparteistellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BauPolG bedeutet nicht eine unbeschränkte Parteistellung, sondern haben die Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Kommt einer Person Parteistellung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit b BauPolG zu, dann stehen dieser Person die sich aus § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG und aus § 62 BauTG 1976 ergebenden Nachbarrechte zu (VwGH 25.9.2007, 2006/06/0092). Da das vorliegende Baubewilligungsverfahren am 20.11.2015, somit noch vor Inkrafttreten des Bautechnikgesetzes 2015 (BauTG 2015), LGBl Nr 1/2016, (1.7.2016) eingeleitet wurde, ist das Verfahren gem. § 56 Abs 3 BauTG 2015 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen und somit noch das BauTG 1976, LGBl Nr 75/1976, anzuwenden.Kommt einer Person Parteistellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BauPolG zu, dann stehen dieser Person die sich aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG und aus Paragraph 62, BauTG 1976 ergebenden Nachbarrechte zu (VwGH 25.9.2007, 2006/06/0092). Da das vorliegende Baubewilligungsverfahren am 20.11.2015, somit noch vor Inkrafttreten des Bautechnikgesetzes 2015 (BauTG 2015), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016,, (1.7.2016) eingeleitet wurde, ist das Verfahren gem. Paragraph 56, Absatz 3, BauTG 2015 nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen und somit noch das BauTG 1976, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1976,, anzuwenden. Soweit Bestimmungen des BauTG 1976, in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in § 62 BauTG 1976 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (VwGH 13.6.2012, 2010/06/0091 mwN).Soweit Bestimmungen des BauTG 1976, in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf die in Paragraph 62, BauTG 1976 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (VwGH 13.6.2012, 2010/06/0091 mwN). Die Beschwerdeführer wendeten zunächst ein, dass der baurechtliche Konsens der Hallen infolge des nicht erfolgten Abbruches aufgrund des Bescheides vom 17.5.1994 erloschen sei. Unbeschadet davon, dass sie damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machten, verkennen sie, dass der nicht erfolgte Abbruch der gegenständlichen beiden Hallen gemäß § 9 Abs 7 BauPolG nur das Erlöschen der baubehördlichen Abbruchbewilligung vom 17.5.1994 nicht aber den Untergang des bestehenden baurechtlichen Konsenses als Produktionshallen bewirkte. Die auf Antrag erteilte Abbruchbewilligung stellte ein Recht des Antragsstellers, nicht aber - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine Verpflichtung zum Abbruch der Hallen dar.Unbeschadet davon, dass sie damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend machten, verkennen sie, dass der nicht erfolgte Abbruch der gegenständlichen beiden Hallen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, BauPolG nur das Erlöschen der baubehördlichen Abbruchbewilligung vom 17.5.1994 nicht aber den Untergang des bestehenden baurechtlichen Konsenses als Produktionshallen bewirkte. Die auf Antrag erteilte Abbruchbewilligung stellte ein Recht des Antragsstellers, nicht aber - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine Verpflichtung zum Abbruch der Hallen dar. Im Übrigen wendeten die Beschwerdeführer ein, dass die Verwendungszweckänderung in Lagerhallen nicht den brandschutztechnischen Erfordernissen entspreche, wobei sie im Wesentlichen fehlende Zufahrtsmöglichkeiten der Feuerwehr und das Nichtbeiziehen von Brandschutzsachverständigen bzw. Vertretern der Feuerwehr im Baubewilligungsverfahren monierten. Auch damit machten sie keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend, zumal im taxativen Katalog des § 62 BauTG 1976 weder ein Recht des Nachbarn auf Gewährleistung einer Zufahrt für die Feuerwehr (vgl. dazu auch VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206, zur gleichgelagerten Tiroler Rechtslage) noch auf Beiziehung bestimmter Sachverständiger aufgezählt sind.Auch damit machten sie keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend, zumal im taxativen Katalog des Paragraph 62, BauTG 1976 weder ein Recht des Nachbarn auf Gewährleistung einer Zufahrt für die Feuerwehr vergleiche dazu auch VwGH 2.11.2016, 2013/06/0206, zur gleichgelagerten Tiroler Rechtslage) noch auf Beiziehung bestimmter Sachverständiger aufgezählt sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nachbareinwendungen der Erstbeschwerdeführerin schon aufgrund ihrer fehlenden Eigentümerstellung, die der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Bezug auf die Halle Objekt 3 aufgrund des zu großen Nachbarabstandes und im Übrigen aufgrund nicht geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte unzulässig sind. Die Zurückweisung ihrer Einwendungen durch die belangte Behörde erfolgte im Ergebnis daher zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben näher angeführte Judikatur zum beschränkten Mitspracherecht von Nachbarn im Bauverfahren, insb. 2013/06/0206 zur Feuerwehrzufahrt). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben näher angeführte Judikatur zum beschränkten Mitspracherecht von Nachbarn im Bauverfahren, insb. 2013/06/0206 zur Feuerwehrzufahrt). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.170.1.10.2017

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