GVG) wird die Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst:
GVG wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.3.2000, Zahl 2/152-276/112-2000, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) als delegierte Baubehörde auf Ansuchen des Herrn EK
PolG) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Waschplatz Kranüberdachung im bestehenden Betriebsgebäude im Standort Gst. Nr. 495/2 KG X.. Laut Einreichprojekt wurde die teilweise Überdachung der Kranbahn durch ein Pultdach mit einer Länge von 65,75 m bei einer Breite der überdeckten Fläche von 7,7 m bewilligt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 6.3.2000, Zahl 2/152-276/112-2000, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) als delegierte Baubehörde auf Ansuchen des Herrn EK
Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins und 2 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Waschplatz Kranüberdachung im bestehenden Betriebsgebäude im Standort Gst. Nr. 495/2 KG römisch zehn.. Laut Einreichprojekt wurde die teilweise Überdachung der Kranbahn durch ein Pultdach mit einer Länge von 65,75 m bei einer Breite der überdeckten Fläche von 7,7 m bewilligt. Tatsächlich wurde die teilweise Überdachung der Kranbahn in einer Länge von ca. 91 m ausgeführt. Die Kranbahn an der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes wurde über Ansuchen von Herrn EK mit gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 12.12.1997, Zahl 2/152-1883/73-1997, als technischer Anlagenteil (Zweiträgerhalbportalkran mit einer Tragfähigkeit von 15 t, einer Spannweite von 9,3 m und einer Länge von 112 m) der mit diesem Bescheid
O genehmigten gewerblichen Betriebsanlage für ein Transportunternehmen mit zwei Lagerhallen für Speditionsgüter mitgenehmigt. Die Kranbahn an der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes wurde über Ansuchen von Herrn EK mit gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 12.12.1997, Zahl 2/152-1883/73-1997, als technischer Anlagenteil (Zweiträgerhalbportalkran mit einer Tragfähigkeit von 15 t, einer Spannweite von 9,3 m und einer Länge von 112 m) der mit diesem Bescheid
Paragraph 77, Absatz eins, GewO genehmigten gewerblichen Betriebsanlage für ein Transportunternehmen mit zwei Lagerhallen für Speditionsgüter mitgenehmigt. Tatsächlich wurde statt des genehmigten Halbportalkranes ein Brückenkran errichtet. Mit Antrag vom 13.10.2015 beantragten die A. GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), die B. GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und Herr RH (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) bei der belangte Behörde
PolG) die Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung der Betriebsanlagen- und Bauwerkinhaberin AA (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) auf der Liegenschaft 495/2 KG X.. Mit Antrag vom 13.10.2015 beantragten die A. GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), die B. GmbH (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und Herr RH (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer) bei der belangte Behörde
Paragraph 16, Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) die Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung der Betriebsanlagen- und Bauwerkinhaberin AA (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) auf der Liegenschaft 495/2 KG römisch zehn.. Für den Fall, dass die mitbeteiligte Partei die 1994/1995/1997 bewilligten Bauwerke (verspätet) errichtet habe, wurde der Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen I und II gestellt.Für den Fall, dass die mitbeteiligte Partei die 1994/1995 aus 1997, bewilligten Bauwerke (verspätet) errichtet habe, wurde der Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen römisch eins und römisch zwei gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes 495/9 (Liegenschaft: Y.Straße 6). Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Nachbargrundstücke 495/3 und 495/8 (Liegenschaften: Y.Straße 4 und 8). Die Erstbeschwerdeführerin weist im Standort AF ihren Unternehmenssitz auf, der Drittbeschwerdeführer ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die angeführten Nachbargrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X. als Gewerbegebiet ausgewiesen und grenzen unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes 495/2 der mitbeteiligten Partei an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes 495/9 (Liegenschaft: Y.Straße 6). Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer der Nachbargrundstücke 495/3 und 495/8 (Liegenschaften: Y.Straße 4 und 8). Die Erstbeschwerdeführerin weist im Standort AF ihren Unternehmenssitz auf, der Drittbeschwerdeführer ist ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Die angeführten Nachbargrundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn. als Gewerbegebiet ausgewiesen und grenzen unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des Betriebsgrundstückes 495/2 der mitbeteiligten Partei an. Mit Antrag an die belangte Behörde vom 20.11.2015 beantragte die E. GmbH als Grundeigentümerin der Betriebsliegenschaft 495/2 die baubehördliche Bewilligung für die in Abweichung vom bewilligten Bestand durch Verlängerung um 25 m auf eine Gesamtlänge von 91 m errichtete partielle Kranbahnüberdachung und Adaption des Waschplatzes. Mit Schriftsatz vom 19.9.2016 brachten die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sowie Herr AR (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer) bei der belangte Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, da die Behörde innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten über den Antrag
PolG vom 13.10.2015 nicht entschieden habe. Der Viertbeschwerdeführer trete der Säumnisbeschwerde bei, weil auch er als Nachbar durch das säumige Behördenverhalten bei Teilen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei massiv in seiner Gesundheit gefährdet sei und durch Immissionen belästigt werde. Mit Schriftsatz vom 19.9.2016 brachten die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer, sowie Herr AR (im Folgenden: Viertbeschwerdeführer) bei der belangte Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, da die Behörde innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von sechs Monaten über den Antrag
Paragraph 16, BauPolG vom 13.10.2015 nicht entschieden habe. Der Viertbeschwerdeführer trete der Säumnisbeschwerde bei, weil auch er als Nachbar durch das säumige Behördenverhalten bei Teilen der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei massiv in seiner Gesundheit gefährdet sei und durch Immissionen belästigt werde. Der Viertbeschwerdeführer ist Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstückes 495/6 (Liegenschaft: AL). Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 30302-152/1883/348-2016, versagte die belangte Behörde als delegierte Baubehörde in Spruchteil I.
PolG die von der E. GmbH mit Antrag vom 20.11.2015 beantragte baubehördlichen Bewilligung für die Verlängerung der Kranbahnüberdachung um 25m (5 Bauteilfelder) nach Nordwesten. In Spruchteil II. erteilte die belangte Behörde der E. GmbH als Grundeigentümerin
PolG den baupolizeilichen Auftrag, die ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Verlängerung der Kranbahnüberdachung nach Nordwesten im östlichen Teil des Grundstückes 495/2 binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.Mit Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 30302-152/1883/348-2016, versagte die belangte Behörde als delegierte Baubehörde in Spruchteil römisch eins.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 BauPolG die von der E. GmbH mit Antrag vom 20.11.2015 beantragte baubehördlichen Bewilligung für die Verlängerung der Kranbahnüberdachung um 25m (5 Bauteilfelder) nach Nordwesten. In Spruchteil römisch zwei. erteilte die belangte Behörde der E. GmbH als Grundeigentümerin
Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG den baupolizeilichen Auftrag, die ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Verlängerung der Kranbahnüberdachung nach Nordwesten im östlichen Teil des Grundstückes 495/2 binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft. Mit weiterem Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 30302-152/1883/350-2016, wies die belangte Behörde den Antrag der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer vom 13.10.2015 nach § 16 BauPolG auf Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung ebenso wie den Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen I und II auf der Betriebsliegenschaft der mitbeteiligten Partei auf Grundstück 495/2 KG X.
PolG ab- und zurück. Mit weiterem Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 30302-152/1883/350-2016, wies die belangte Behörde den Antrag der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer vom 13.10.2015 nach Paragraph 16, BauPolG auf Erlassung eines Bescheides auf Beseitigung der rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung ebenso wie den Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen römisch eins und römisch zwei auf der Betriebsliegenschaft der mitbeteiligten Partei auf Grundstück 495/2 KG römisch zehn.
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG ab- und zurück. Begründend führte sie näher aus, dass für den Antrag und auch für den Eventualantrag die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs 6 BauPolG nicht erfüllt seien, da weder eine bescheidwidrige noch eine nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme vorliege. Sowohl der Antrag als auch der Eventualantrag seien daher zurückzuweisen.Begründend führte sie näher aus, dass für den Antrag und auch für den Eventualantrag die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG nicht erfüllt seien, da weder eine bescheidwidrige noch eine nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme vorliege. Sowohl der Antrag als auch der Eventualantrag seien daher zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid brachten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, der sie ein umfangreiches Beilagenkonvolut anschlossen. Sie führten darin näher aus, dass es sich bei der gegenständlichen Krananlage und bei den Hallen I und II um konsenslose bzw. konsenswidrig verwendete Bauwerke bzw. bauliche Anlagen handle, die sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (Verstoß gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten durch die errichtete Brückenkrananlage) verletzen. Sie beantragten, dass ihrem Antrag vom 13.10.2015 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages für die rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung, in eventu ihrem Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke/baulichen Anlagen Hallen I und Hallen II stattgegeben werde. In eventu stellten sie den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid
GVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid brachten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, der sie ein umfangreiches Beilagenkonvolut anschlossen. Sie führten darin näher aus, dass es sich bei der gegenständlichen Krananlage und bei den Hallen römisch eins und römisch zwei um konsenslose bzw. konsenswidrig verwendete Bauwerke bzw. bauliche Anlagen handle, die sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (Verstoß gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten durch die errichtete Brückenkrananlage) verletzen. Sie beantragten, dass ihrem Antrag vom 13.10.2015 auf Erlassung eines Beseitigungsauftrages für die rechtswidrigen Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Kranbahn samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung, in eventu ihrem Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke/baulichen Anlagen Hallen römisch eins und Hallen römisch zwei stattgegeben werde. In eventu stellten sie den Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 14.6.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der die Vertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei Stellungnahmen abgaben und ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte bekräftigten. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf die vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, Einsicht in das Grundbuch und das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur errichteten Kranbahnüberdachung, insbesondere inwieweit dadurch der baurechtliche Konsens vom 6.3.2000 überschritten wurde, ergeben sich aus den unbestrittenen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: Die Beschwerdeführer brachten zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren am 19.9.2016 bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Die Zuständigkeit der belangte Behörde lag trotz der Säumnisbeschwerde vor, da sie den angefochtenen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachfrist
GVG erließ. Die Säumnisbeschwerde wurde dadurch
GVG gegenstandslos.Die Beschwerdeführer brachten zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren am 19.9.2016 bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Die Zuständigkeit der belangte Behörde lag trotz der Säumnisbeschwerde vor, da sie den angefochtenen Bescheid innerhalb der dreimonatigen Nachfrist
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz VwGVG erließ. Die Säumnisbeschwerde wurde dadurch
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG gegenstandslos. Zur Beschwerdelegitimation: Der angefochtene Bescheid betrifft die Erledigung eines von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern am 13.10.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags
PolG (samt Eventualantrag) auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gegenüber der mitbeteiligten Partei.Der angefochtene Bescheid betrifft die Erledigung eines von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern am 13.10.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrags
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG (samt Eventualantrag) auf Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gegenüber der mitbeteiligten Partei. Der Viertbeschwerdeführer war dagegen nicht Antragsteller des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens nach § 16 Abs 6 BauPolG. Er brachte nur die Säumnisbeschwerde vom 19.9.2016 mit ein. Ihm kommt somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern eingebrachten Anträge nach dem BauPolG keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde ist daher von vornherein als unzulässig zurückzuweisen.Der Viertbeschwerdeführer war dagegen nicht Antragsteller des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG. Er brachte nur die Säumnisbeschwerde vom 19.9.2016 mit ein. Ihm kommt somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der von den Erst- bis Drittbeschwerdeführern eingebrachten Anträge nach dem BauPolG keine Parteistellung zu. Seine Beschwerde ist daher von vornherein als unzulässig zurückzuweisen.
PolG steht bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Abs 1 bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 20 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen.
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG steht bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme dem hiedurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 zu. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage 20 oder mehr Jahre ab Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten ab Aufnahme der auch nur teilweisen Benützung besteht. Der Antrag hat solche Gründe zu enthalten, die einen Verstoß gegen Abstandsbestimmungen als wahrscheinlich erkennen lassen. Als Nachbarn
PolG kommen nur die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke iSd § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG in Betracht, was auf die Erstbeschwerdeführerin nicht zutrifft. Die Zurückweisung ihres Antrags durch die belangte Behörde erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht.Als Nachbarn
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG kommen nur die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG in Betracht, was auf die Erstbeschwerdeführerin nicht zutrifft. Die Zurückweisung ihres Antrags durch die belangte Behörde erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht. Aber auch die Ab- und Zurückweisung der Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers erfolgte im Ergebnis zu Recht: Das Antragsrecht des Nachbarn
PolG stellt zunächst auf das Vorliegen einer konsenslosen oder konsenswidrigen "baulichen Maßnahme" ab. Das Antragsrecht des Nachbarn
Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG stellt zunächst auf das Vorliegen einer konsenslosen oder konsenswidrigen "baulichen Maßnahme" ab. Die Beschwerdeführer vertreten die Rechtsansicht, dass die gegenständliche Brückenkrananlage insgesamt (samt Fundamenten, Einhausung und Überdachung) eine derartige "bauliche Maßnahme" sei. Die belangte Behörde hat dagegen nur die über Teilen der Brückenkrananlage errichtete Überdachung (Flugdach) als "bauliche Maßnahme" angesehen. Sie entsprach diesbezüglich auch dem Antrag der Beschwerdeführer, indem sie mit dem angeführten Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 30302-152/1883/348-2016, in Spruchteil II. einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag hinsichtlich des konsenslos errichteten Teils der Kranbahnüberdachung an die Grundeigentümerin erließ. Die Krananlage selbst stellte für die belangte Behörde dagegen keine "bauliche Maßnahme" iSd § 16 BauPolG dar.Die belangte Behörde hat dagegen nur die über Teilen der Brückenkrananlage errichtete Überdachung (Flugdach) als "bauliche Maßnahme" angesehen. Sie entsprach diesbezüglich auch dem Antrag der Beschwerdeführer, indem sie mit dem angeführten Bescheid vom 25.10.2016, Zahl 30302-152/1883/348-2016, in Spruchteil römisch zwei. einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag hinsichtlich des konsenslos errichteten Teils der Kranbahnüberdachung an die Grundeigentümerin erließ. Die Krananlage selbst stellte für die belangte Behörde dagegen keine "bauliche Maßnahme" iSd Paragraph 16, BauPolG dar. Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist aus folgenden Erwägungen zutreffend: Nach der Legaldefinition in § 1 BauPolG ist unter einer "baulichen Maßnahme" die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Nach der Legaldefinition in Paragraph eins, BauPolG ist unter einer "baulichen Maßnahme" die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme zu verstehen. Der Begriff "bauliche Maßnahme" dient als Oberbegriff für die Ausführung sämtlicher baubewilligungspflichtiger Maßnahmen iSd §§ 2 Abs 1 und 10 Abs 1 BauPolG, wobei die Ausführung baubewilligungsfreier Maßnahmen (Hinweis auf § 2 Abs 2 BauPolG), die als "bauliche Anlagen" grundsätzlich dem BauPolG und BauTG unterliegen, davon nicht erfasst sind (Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, Rz 14 zu § 1 BauPolG).Der Begriff "bauliche Maßnahme" dient als Oberbegriff für die Ausführung sämtlicher baubewilligungspflichtiger Maßnahmen iSd Paragraphen 2, Absatz eins und 10 Absatz eins, BauPolG, wobei die Ausführung baubewilligungsfreier Maßnahmen (Hinweis auf Paragraph 2, Absatz 2, BauPolG), die als "bauliche Anlagen" grundsätzlich dem BauPolG und BauTG unterliegen, davon nicht erfasst sind (Giese, Kommentar zum Salzburger Baurecht, Rz 14 zu Paragraph eins, BauPolG). Für einen "Bau" iSd der Legaldefinition des § 1 BauPolG ist das Vorliegen einer raumbildenden Überdachung bzw Überdeckung (nicht aber unbedingt von Seitenwänden) erforderlich (näher Giese, aaO, Rz 5 und 8 zu § 1 BauPolG). Für einen "Bau" iSd der Legaldefinition des Paragraph eins, BauPolG ist das Vorliegen einer raumbildenden Überdachung bzw Überdeckung (nicht aber unbedingt von Seitenwänden) erforderlich (näher Giese, aaO, Rz 5 und 8 zu Paragraph eins, BauPolG). Die gegenständliche Brückenkranlage weist nach den Sachverhaltsfeststellungen (vgl. die im Verfahrensakt aufliegende Fotodokumentation, insb. die Fotobeilage zur vorliegenden Beschwerde) nur eine teilweise Überdachung (Flugdachkonstruktion) auf. Dieses Flugdach stellt zweifellos einen
PolG bewilligungspflichtigen Bau und somit auch eine § 16 BauPolG unterliegende "bauliche Maßnahme" dar. Die gegenständliche Brückenkranlage weist nach den Sachverhaltsfeststellungen vergleiche die im Verfahrensakt aufliegende Fotodokumentation, insb. die Fotobeilage zur vorliegenden Beschwerde) nur eine teilweise Überdachung (Flugdachkonstruktion) auf. Dieses Flugdach stellt zweifellos einen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG bewilligungspflichtigen Bau und somit auch eine Paragraph 16, BauPolG unterliegende "bauliche Maßnahme" dar. Bei der Krananlage selbst handelt es sich um eine technische Einrichtung, welche unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 2 BauPolG (Eignung die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baus zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs 1 BauTG 1976 bzw. § 3 Abs 1 BauTG 2015 erheblich zu beeinträchtigen) ebenfalls eine bewilligungspflichtige "bauliche Maßnahme" darstellen kann. Bei der Krananlage selbst handelt es sich um eine technische Einrichtung, welche unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BauPolG (Eignung die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baus zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach Paragraph eins, Absatz eins, BauTG 1976 bzw. Paragraph 3, Absatz eins, BauTG 2015 erheblich zu beeinträchtigen) ebenfalls eine bewilligungspflichtige "bauliche Maßnahme" darstellen kann. Im vorliegenden Sachverhalt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Krananlage auch Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 ff GewO ist (siehe den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12.12.1997, Zahl 2/152-1883/73-1997), was auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG, der technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind, ausdrücklich von einer baubehördlichen Bewilligungspflicht
PolG ausnimmt.Im vorliegenden Sachverhalt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Krananlage auch Bestandteil einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage iSd Paragraph 74, ff GewO ist (siehe den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12.12.1997, Zahl 2/152-1883/73-1997), was auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auf Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, BauPolG, der technische Einrichtungen, die gewerbebehördlich genehmigungspflichtig sind, ausdrücklich von einer baubehördlichen Bewilligungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG ausnimmt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die gegenständliche Brückenkrananlage die Voraussetzungen zur Erlassung des beantragten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages schon deshalb nicht vorliegen, da es sich dabei um keine "bauliche Maßnahme" iSd § 16 BauPolG handelt. Im Hinblick auf die angeführte Kranbahnüberdachung wurde dem Antrag der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ohnedies entsprochen und der Grundeigentümerin die Beseitigung des konsenslos errichteten Teils der Kranbahnüberdachung bescheidmäßig aufgetragen.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass für die gegenständliche Brückenkrananlage die Voraussetzungen zur Erlassung des beantragten baupolizeilichen Beseitigungsauftrages schon deshalb nicht vorliegen, da es sich dabei um keine "bauliche Maßnahme" iSd Paragraph 16, BauPolG handelt. Im Hinblick auf die angeführte Kranbahnüberdachung wurde dem Antrag der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ohnedies entsprochen und der Grundeigentümerin die Beseitigung des konsenslos errichteten Teils der Kranbahnüberdachung bescheidmäßig aufgetragen. Die Beschwerde erweist sich damit zum Hauptantrag als unbegründet. Zum Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen I und II:Zum Eventualantrag auf Beseitigung der Bauwerke und/oder baulichen Anlagen Hallen römisch eins und II: Der Antrag der Beschwerdeführer bezieht sich auf die mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17.5.1994 und vom 6.12.1995 baubehördlich bewilligten Lagerhallen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im parallel anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Baubewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes von zwei als Werkhallen gewidmeten Hallen in Lagerhallen (s. das hg. Erkenntnis vom 20.6.2017, Zahl 405-3/170/1/10-2017) wurden diese Baubewilligungen nicht konsumiert und die im damaligen Einreichprojekt bezeichneten Hallen I und II nie errichtet.Nach den Sachverhaltsfeststellungen im parallel anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Baubewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes von zwei als Werkhallen gewidmeten Hallen in Lagerhallen (s. das hg. Erkenntnis vom 20.6.2017, Zahl 405-3/170/1/10-2017) wurden diese Baubewilligungen nicht konsumiert und die im damaligen Einreichprojekt bezeichneten Hallen römisch eins und römisch zwei nie errichtet. Der Eventualantrag geht daher - unbeschadet davon, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Verstoß gegen die Abstandsvorschriften iSd § 16 Abs 6 BauPolG dargetan haben – ebenfalls ins Leere.Der Eventualantrag geht daher - unbeschadet davon, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keinen Verstoß gegen die Abstandsvorschriften iSd Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG dargetan haben – ebenfalls ins Leere. Es sind daher auch die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers abzuweisen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig. Gegenständlich war keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 16 BauPolG und zur fehlenden Baubewilligungspflicht der gegenständlichen Krananlage nach § 2 Abs 2 Z 16 BauPolG eindeutig ist (vgl. Ro 2014/07/0053). Die Revision ist nicht zulässig. Gegenständlich war keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage zur Parteistellung von Nachbarn im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach Paragraph 16, BauPolG und zur fehlenden Baubewilligungspflicht der gegenständlichen Krananlage nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 16, BauPolG eindeutig ist vergleiche Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.171.1.8.2017
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