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{'item': '405-3/224/1/4-2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 12a§ 13§ 4§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum21.06.2017 Geschäftszahl405-3/224/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ric

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit am 1.8.2016 eingelangten Bauansuchen vom 26.7.2016 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Containern mit Überdachung für ein Trockenlager zur Lagerung ausschließlich von gefährlichen und verderblichen Waren sowie für ein Lager von Mietcontainern auf Grundstück aa/3 KG X in Y (Liegenschaft …).Mit am 1.8.2016 eingelangten Bauansuchen vom 26.7.2016 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. (im Folgenden: belangte Behörde) die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Containern mit Überdachung für ein Trockenlager zur Lagerung ausschließlich von gefährlichen und verderblichen Waren sowie für ein Lager von Mietcontainern auf Grundstück aa/3 KG römisch zehn in Y (Liegenschaft …). Mit Schreiben vom 26.8.2016 und 6.10.2016 (Urgenzschreiben) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführer zu ihrem Baubewilligungsansuchen auf, eine Bauplatzerklärung und von einem befugten Planverfasser unterfertigte Pläne samt Baubeschreibung bis 30.10.2016 vorzulegen. Mit am 24.4.2017 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe vom 15.4.2017 übermittelten die Beschwerdeführer von einem Planungsbüro unterfertigte Einreichpläne für die Errichtung einer Lagerhalle und Aufstellung von Containern auf dem gegenständlichen Grundstück und legten gleichzeitig ein neu ausgefülltes Ansuchensformular um Baubewilligung vor, worin sie ankreuzten, dass die Bauplatzerklärung gemeinsam mit der Baubewilligung beantragt werde. Ein

§ 12a

Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) vom Eigentümer der Grundfläche unterfertigter Antrag auf Bauplatzerklärung wurde von ihnen aber nicht beigelegt. Mit am 24.4.2017 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe vom 15.4.2017 übermittelten die Beschwerdeführer von einem Planungsbüro unterfertigte Einreichpläne für die Errichtung einer Lagerhalle und Aufstellung von Containern auf dem gegenständlichen Grundstück und legten gleichzeitig ein neu ausgefülltes Ansuchensformular um Baubewilligung vor, worin sie ankreuzten, dass die Bauplatzerklärung gemeinsam mit der Baubewilligung beantragt werde. Ein

Paragraph 12 a, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) vom Eigentümer der Grundfläche unterfertigter Antrag auf Bauplatzerklärung wurde von ihnen aber nicht beigelegt. Tatsächlich wurde nach Aktenlage vom Eigentümer der Grundfläche noch kein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt. Mit Bescheid vom 28.4.2017, Zahl xxxxxxx-2017, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 1.8.2016 (Eingang) um baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Trockenlagers für Anhänger von PKWs oder LKWs sowie für die Aufstellung von Containern mit Überdachung auf Grundstück aa/3 KG X

§ 13Abs 3 AVG zurück.

Mit Bescheid vom 28.4.2017, Zahl xxxxxxx-2017, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 1.8.2016 (Eingang) um baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines Trockenlagers für Anhänger von PKWs oder LKWs sowie für die Aufstellung von Containern mit Überdachung auf Grundstück aa/3 KG römisch zehn

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Bauansuchens damit, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung, eine Bauplatzerklärung für die betroffene Fläche vorzulegen, nicht nachgekommen seien. Zwar sei im verbesserten Ansuchen vom 24.4.2017 angegeben worden, dass die Bauplatzerklärung gemeinsam mit der Baubewilligung beantragt werde, vom Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sei aber kein entsprechender Antrag gestellt oder die notwendigen Pläne und Unterlagen vorgelegt worden, sodass die Frist zur Verbesserung der Unterlagen fruchtlos verstrichen sei. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie führten darin aus, am 24. April die restlichen Unterlagen und die von ihrem Baumeister unterfertigten Pläne eingereicht zu haben, wobei der Vollständigkeit halber ein neuer Antrag für die Genehmigung hinzugefügt worden sei. Sie haben den "Besitzer" (gemeint Eigentümer) der Grundfläche gebeten, einen Antrag auf Bauplatzerklärung zu stellen. Dieser habe jedoch vorerst die Situation mit der Abbiegegenehmigung klären und erst dann den Antrag auf Bauplatzerklärung stellen wollen. Er sei bezüglich des Ansuchens immer in Kontakt mit der belangten Behörde gewesen. Es seien Informationen des Landes nicht an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Da es zu Überschneidungen gekommen sei, ersuchen sie den Antrag noch einmal zu prüfen und zu genehmigen. Der Eigentümer der Grundfläche werde einen Antrag auf Bauplatzbewilligung einreichen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Außer Streit steht, dass das gegenständliche Containerlager von den Beschwerdeführern bereits errichtet wurde und dass für das gegenständliche Grundstück die Erteilung der Bauplatzerklärung vom Eigentümer der Grundfläche bislang noch nicht beantragt, geschweige denn eine Bauplatzerklärung erteilt, wurde. Rechtliche Beurteilung: Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des angeführten Antrages der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht hat daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung prüfen (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055 mwN). Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 4 und 5 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG).Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG).

§ 13

Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes (im vorliegenden Sachverhalt: das BauPolG) zu ermitteln (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016 mwN)Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes (im vorliegenden Sachverhalt: das BauPolG) zu ermitteln (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0016 mwN)

§ 4Abs 1 lit d Bau

PolG ist einem Ansuchen um Bewilligung einer baulichen Maßnahme bei Bauführungen erforderlichenfalls die Bauplatzerklärung

den §§ 12 ff BGG beizuschließen, soweit diese nicht mit dem Bauansuchen beantragt wird.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, BauPolG ist einem Ansuchen um Bewilligung einer baulichen Maßnahme bei Bauführungen erforderlichenfalls die Bauplatzerklärung

den Paragraphen 12, ff BGG beizuschließen, soweit diese nicht mit dem Bauansuchen beantragt wird.

§ 9Abs 1 Z 2a Bau

PolG ist die beantragte Baubewilligung vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zu versagen, wenn für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a, BauPolG ist die beantragte Baubewilligung vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zu versagen, wenn für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt. Im vorliegenden Sachverhalt besteht für die gegenständliche Grundfläche keine Bauplatzerklärung und wurde eine solche bislang auch nicht beantragt, sodass nach dem Materiengesetz für die von den Beschwerdeführern beantragte baubehördliche Bewilligung derzeit vom Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (Erteilungsvoraussetzung

§ 9Abs 1 Z 2a Bau

PolG) auszugehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt besteht für die gegenständliche Grundfläche keine Bauplatzerklärung und wurde eine solche bislang auch nicht beantragt, sodass nach dem Materiengesetz für die von den Beschwerdeführern beantragte baubehördliche Bewilligung derzeit vom Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (Erteilungsvoraussetzung

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a, BauPolG) auszugehen ist. Die Nichtvorlage der Bauplatzerklärung stellt daher im vorliegenden Sachverhalt keinen von § 13 Abs 3 AVG erfassten Mangel dar, sodass eine Zurückweisung des Bauansuchens nach dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.Die Nichtvorlage der Bauplatzerklärung stellt daher im vorliegenden Sachverhalt keinen von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten Mangel dar, sodass eine Zurückweisung des Bauansuchens nach dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführer ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, da es dadurch die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Darüber wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen: Sollte der Eigentümer der Grundfläche - wie in der Beschwerde angekündigt - die Erteilung der Bauplatzerklärung tatsächlich noch (vor der inhaltlichen Entscheidung über das Bauansuchen) beantragen, so wird über das Bauplatzerklärungsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen (dies ergibt sich aus § 9 Abs 1 Z 2a BauPolG) abzusprechen sein.In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen: Sollte der Eigentümer der Grundfläche - wie in der Beschwerde angekündigt - die Erteilung der Bauplatzerklärung tatsächlich noch (vor der inhaltlichen Entscheidung über das Bauansuchen) beantragen, so wird über das Bauplatzerklärungsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Entscheidung über das Baubewilligungsansuchen (dies ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 a, BauPolG) abzusprechen sein. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Ra 2014/06/0055 zur Sache des Beschwerdeverfahrens, Ra 2016/07/0016 zur Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Ra 2014/06/0055 zur Sache des Beschwerdeverfahrens, Ra 2016/07/0016 zur Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.224.1.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.