RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.06.2017 Geschäftszahl405-9/50/1/18-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.2.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/5-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag.Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.2.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/5-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Dem Antragsteller, Herrn AB AA, geb am AC, AD , 5020 Salzburg, wird für den Bedarfsmonat Jänner 2016 eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 290,26 zuerkannt., Dem Antragsteller, Herrn Ausschussbericht AA, geb am AC, AD , 5020 Salzburg, wird für den Bedarfsmonat Jänner 2016 eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 290,26 zuerkannt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz die ordentliche Revision an den AG nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz die ordentliche Revision an den AG nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.2.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/5-2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Jänner 2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass Herr AA deutscher Staatsbürger, arbeitslos sei und Notstandshilfe beziehe. Er erfülle allerdings die Voraussetzungen von § 4 Abs 2 Z 2 MSG hinsichtlich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht. Dementsprechend seien dem Beschwerdeführer auch keine Leistungen zu gewähren. Gemäß § 51 Abs 1 NAG haben EWR Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Herr AA sei derzeit arbeitslos und verfüge daher nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Vom 15.7.2011 bis zum 31.10.2014 habe der Beschwerdeführer bei der Firma AL Hoteleinrichtungs-GmbH gearbeitet. Dieses Dienstverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden. Dementsprechend bleibe eine Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs 2 Z 2 NAG nicht erhalten, da es sich um keine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit handle. Eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorweisen, da sein Versicherungsdatenauszug viele kurze Beschäftigungsverhältnisse aufweise sowie viele Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den AMS-Leistungen. Fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt könne der Beschwerdeführer nicht aufweisen. Dementsprechend wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 9.2.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/5-2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Jänner 2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, dass Herr AA deutscher Staatsbürger, arbeitslos sei und Notstandshilfe beziehe. Er erfülle allerdings die Voraussetzungen von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MSG hinsichtlich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht. Dementsprechend seien dem Beschwerdeführer auch keine Leistungen zu gewähren. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG haben EWR Bürger das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind. Herr AA sei derzeit arbeitslos und verfüge daher nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Vom 15.7.2011 bis zum 31.10.2014 habe der Beschwerdeführer bei der Firma AL Hoteleinrichtungs-GmbH gearbeitet. Dieses Dienstverhältnis sei einvernehmlich gelöst worden. Dementsprechend bleibe eine Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erhalten, da es sich um keine ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit handle. Eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes könne der Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorweisen, da sein Versicherungsdatenauszug viele kurze Beschäftigungsverhältnisse aufweise sowie viele Lücken zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den AMS-Leistungen. Fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt könne der Beschwerdeführer nicht aufweisen. Dementsprechend wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 8.3.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen, welches auf den tatsächlichen und nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich abstelle, sehr wohl ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukomme. Der Beschwerdeführer verweist auf bereits ergangene Entscheidungen des LVwG Salzburg (LVwG-9/214/24-2016 und LVwG-9/215/24-2016) und zitiert aus diesen dahingehend, dass ihm als deutschem Staatsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalte, Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen, wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates zustehe. Zu Art 8 des Fürsorgeabkommens führt der Beschwerdeführer aus, dass niemandem auf Grund der Anspruchnahme von Hilfeleistungen der weitere Aufenthalt im jeweiligen Land versagt werden dürfe, es sei denn, er sei lediglich zur Inanspruchnahme von sozialen Vergünstigungen in das jeweilige Land gekommen. Dass der Beschwerdeführer auf Grund von Vergünstigungen nach Österreich gekommen sei, entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer sei mit einer Österreicherin verheiratet gewesen und sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Österreich übersiedelt, er habe hier viel gearbeitet und als Alleinerzieher das aus gemeinsamer Ehe stammende Kind groß gezogen. Somit beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten im Betreff genannten Bescheides des Sozialamtes.Gegen diesen Bescheid wurde am 8.3.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen, welches auf den tatsächlichen und nicht auf den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich abstelle, sehr wohl ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukomme. Der Beschwerdeführer verweist auf bereits ergangene Entscheidungen des LVwG Salzburg (LVwG-9/214/24-2016 und LVwG-9/215/24-2016) und zitiert aus diesen dahingehend, dass ihm als deutschem Staatsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhalte, Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen, wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates zustehe. Zu Artikel 8, des Fürsorgeabkommens führt der Beschwerdeführer aus, dass niemandem auf Grund der Anspruchnahme von Hilfeleistungen der weitere Aufenthalt im jeweiligen Land versagt werden dürfe, es sei denn, er sei lediglich zur Inanspruchnahme von sozialen Vergünstigungen in das jeweilige Land gekommen. Dass der Beschwerdeführer auf Grund von Vergünstigungen nach Österreich gekommen sei, entbehre jeder Grundlage. Der Beschwerdeführer sei mit einer Österreicherin verheiratet gewesen und sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Österreich übersiedelt, er habe hier viel gearbeitet und als Alleinerzieher das aus gemeinsamer Ehe stammende Kind groß gezogen. Somit beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des gesamten im Betreff genannten Bescheides des Sozialamtes. Diese Beschwerde wurde am 6.4.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung übermittelt. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht zu treffen gewesen, da durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Es werde verwiesen auf die Begründung des Bescheides vom 9.2.2016, Zahl 3/01-BMS/AC102/5-
- Darüber hinaus werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15.6.2016 zu 405-9/50/1/3-2016 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein zur gleichen Rechtsfrage anhängiges Verfahren zu LVwG-9/150/5-2015 ua ausgesetzt. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist am 22.2.2017 zu Ro 2015/10/0051-3 ergangen, woraufhin mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2017 zu 405-9/50/1/7-2017, fortgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15.6.2016 zu 405-9/50/1/3-2016 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein zur gleichen Rechtsfrage anhängiges Verfahren zu LVwG-9/150/5-2015 ua ausgesetzt. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist am 22.2.2017 zu Ro 2015/10/0051-3 ergangen, woraufhin mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2017 zu 405-9/50/1/7-2017, fortgesetzt wurde. In dieser Angelegenheit fand daraufhin am 17.5.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer persönlich sowie eine Vertreterin des Sozialamtes Salzburg-Stadt teilgenommen haben. Die Akten des Landesverwaltungsgerichts sowie jener der Verwaltungsbehörde wurden verlesen und die Parteien gehört. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, Herr AB AA, geb am AC, ist deutscher Staatsbürger und seit 21.12.2000 in Österreich gemeldet. Seit 3.12.2007 wohnt er mit Hauptwohnsitz in Salzburg, zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2016 in der AQ in 5020 Salzburg. Der Beschwerdeführer war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und ist mit dieser und dem gemeinsamen Sohn im Jahr 2000 nach Österreich übersiedelt. Diese Ehe wurde 2008 geschieden. Bis zur Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes war der Beschwerdeführer in weiterer Folge alleinerziehender Vater, inzwischen studiert der Sohn, geb am AZ, seit September 2015 in Wien. Im Bedarfsmonat Jänner 2016 hat der Beschwerdeführer alleine. Entsprechend dem im Akt aufliegenden Nachweis der AT Hausverwaltung hatte der Beschwerdeführer für die Wohnung einen Bruttohauptmietzins von € 695,87 zu begleichen. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht inkludiert dieser Hauptmietzins Betriebskosten, allerdings waren die Aufwendungen für Heizung und Strom extra zu begleichen. Der Beschwerdeführer, Herr Ausschussbericht AA, geb am AC, ist deutscher Staatsbürger und seit 21.12.2000 in Österreich gemeldet. Seit 3.12.2007 wohnt er mit Hauptwohnsitz in Salzburg, zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2016 in der AQ in 5020 Salzburg. Der Beschwerdeführer war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und ist mit dieser und dem gemeinsamen Sohn im Jahr 2000 nach Österreich übersiedelt. Diese Ehe wurde 2008 geschieden. Bis zur Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes war der Beschwerdeführer in weiterer Folge alleinerziehender Vater, inzwischen studiert der Sohn, geb am AZ, seit September 2015 in Wien. Im Bedarfsmonat Jänner 2016 hat der Beschwerdeführer alleine. Entsprechend dem im Akt aufliegenden Nachweis der AT Hausverwaltung hatte der Beschwerdeführer für die Wohnung einen Bruttohauptmietzins von € 695,87 zu begleichen. Laut Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht inkludiert dieser Hauptmietzins Betriebskosten, allerdings waren die Aufwendungen für Heizung und Strom extra zu begleichen. Der Beschwerdeführer weist eine sehr wechselhafte Arbeitsbiografie auf. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von 1.12.2007 bis zum 30.9.2008 bei den Missionaren AV als Koch beschäftigt gewesen ist. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde von ihm gelöst, da die Wohnsituation im Kloster aus familiären Gründen sich nicht mehr als geeignet herausgestellt hat. Weiters war der Beschwerdeführer von 24.10.2008 bis 8.7.2009 bei der AW GmbH als geringfügig beschäftigter Arbeiter eingestellt. Nach vielen Unterbrechungen durch Notstandshilfe und kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse war der Beschwerdeführer von 15.7.2011 bis zum 31.10.2014 bei der AL GmbH als Nachtrezeptionist mit einem Stundenausmaß von 28-30h beschäftigt. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum alleinerziehender Vater des damals 15 jährigen Sohnes. Er wollte durch die Nachtarbeit mehr Zeit tagsüber für den Sohn haben und hat daher als Nachtrezeptionist gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis wurde laut Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht 2014 einvernehmlich gelöst. Zu den Gründen der einvernehmlichen Auflösung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es in seinem Alter nicht mehr ganz so einfach gewesen ist, in der Nacht zu arbeiten und sich die Nachtarbeitszeiten als zu belastend herausgestellt haben. Eine weitere Anstellung als Rezeptionist konnte der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht mehr erlangen. Unmittelbar nach der Auflösung dieses Dienstverhältnisses mit 31.10.2014 folgte, wie aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, von 1.11.2014 bis zum 20.3.2015 eine Phase des Arbeitslosengeldbezuges. Ein Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht erfolgt. Seit 21.3.2015 ist der Beschwerdeführer laufend im Bezug von Notstandshilfe und seit 16.2.2015 laufend beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Seit 23.3.2015 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen bei der AX am AY beschäftigt. Seit 25.5.2016 steht der Beschwerdeführer nun in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit 10h/Woche bei der BB, BC in 5020 Salzburg. Der Beschwerdeführer stand im Bedarfsmonat Jänner 2016 (sowie auch heute noch) im Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von € 18,- täglich, dies geht aus einem im Akt aufliegenden Nachweis aus dem AMS-Behördenportal hervor. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde eine Anfrage hinsichtlich des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich gestellt. Daraufhin wurde seitens des BFA am 15.5.2017 mitgeteilt, dass vor diesem Amt bisher keine Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers geführt wurden und auch aktuell keines anhängig ist. Angaben zu weiteren Vermögenswerten oder Einkommen wurden keine gemacht, auch aus dem Akt der belangten Behörde konnten keine Hinweise dahingehend festgestellt werden. Aus dem Kostenblatt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bisher in den Bedarfsmonaten 12/2008 sowie 4-7/2010 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe bezogen hat. Aus dem Kostenblatt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bisher in den Bedarfsmonaten 12 aus 2008, sowie 4-7/2010 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe bezogen hat. Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen glaubhaft und schlüssig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben haben und daher in dieser Form dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnten. Einschau wurde genommen in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, ins Zentrale Melderegister sowie in ein Kostenblatt des Sozialamtes Salzburg-Stadt. Bei der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde eine Auflistung der Versicherungs- und Leistungszeiten hinsichtlich des Beschwerdeführers angefordert und zum Akt genommen. Diese Unterlagen kamen in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 17.5.2017 zur Verlesung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich für eine einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnissen mit der AL GmbH entschieden hat, ist auszuführen, dass dieses als glaubhaft und schlüssig einzustufen ist. Im Alter von 53 Jahren eine berufliche Veränderung anzustreben, da die Nachtarbeitszeiten zu belastend sind, und der Sohn (der vom Beschwerdeführer als Grund für die Nachtarbeitszeit angeben wurde) 2014 bereits erwachsen gewesen ist, ist durchaus nachvollziehbar und realitätsnah. Auch seitens der anwesenden Vertreterin der belangten Behörde wurden dazu keine Zweifel aufgeworfen. Daher konnten die Angaben des Beschwerdeführers zur Auflösung dieses Dienstverhältnisses unbedenklich in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegt werden. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen § 4 Gesetz vom
- Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgF - Persönliche VoraussetzungenParagraph 4, Gesetz vom
- Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF - Persönliche Voraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(1)Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Absatz 3, nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1.Ziffer eins österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger;
- Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG 2005 oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
- Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 15 a und 15 b FPG 2005 oder gemäß den Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG verfügen; 3.Ziffer 3 Personen, mit einem Aufenthaltstitel a)Litera a ‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß § 45 NAG,‚Daueraufenthalt – EU‘ gemäß Paragraph 45, NAG, b)Litera b ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs 2 NAG,‚Familienangehöriger‘ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG, c),Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG;c),Daueraufenthalt – EU‘ eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, NAG;
- Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist.
(3)Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere:
- nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland;
- Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (§ 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen;
- Personen, die auf Grund eines Reisevisums oder visumsfrei einreisen durften (Paragraph 30, FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen; 3.Ziffer 3 schutzbedürftige Fremde gemäß § 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.schutzbedürftige Fremde gemäß Paragraph 5, des Salzburger Grundversorgungsgesetzes.
(4)An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Abs 2 und Abs 3 Z 3 angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Abs 2 durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen.
(4)An andere Personen als nach Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3,, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Das Erfordernis der Mindestaufenthaltsdauer gilt nicht für im Inland geborene drittstaatsangehörige Kinder, die seit ihrer Geburt im Inland aufhältig sind und nicht dem Personenkreis des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, angehören, wenn ihre Mütter die persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, erfüllen; wachsen die Kinder nicht bei ihren Müttern auf, ist auf das Erfüllen der persönlichen Leistungsvoraussetzungen nach dem ersten Satz dieses Absatzes oder nach Absatz 2, durch die Obsorgeberechtigten abzustellen. Bei sonstiger Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. § 9 MSG Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgF – LeistungenParagraph 9, MSG Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF – Leistungen
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus:1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. § 10 Gesetz vom
- Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgF - Hilfe für den Lebensunterhalt und den WohnbedarfParagraph 10, Gesetz vom
- Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2010, idgF - Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: für Alleinstehende oder AlleinerziehendefürAlleinstehendeoderAlleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.besteht 21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden zum selben Termin vorgenommen wie die Anpassungen der Ausgleichszulagenrichtsätze. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 9 Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, StF: BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF - ArbeitswilligkeitParagraph 9, Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Arbeitswilligkeit
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 11 Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, StF: BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF Paragraph 11, Gesamte Rechtsvorschrift für Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 25 Bundesgesetz vom
- Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) StF: BGBl. Nr. 292/1921 - Vorzeitige AuflösungParagraph 25, Bundesgesetz vom
- Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, - Vorzeitige Auflösung Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden. § 26 Bundesgesetz vom
- Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) StF: BGBl. Nr. 292/1921 Paragraph 26, Bundesgesetz vom
- Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
- Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann; 2.wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt; 3.wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
- wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. § 51 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/2005 - Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei MonateParagraph 51, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, - Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. § 53a Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/2005 - Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-BürgernParagraph 53 a, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, - Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Art 1 Z 4 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969Artikel eins, Ziffer 4, Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969, 4. Fürsorge“ alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben; Art 2 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969 Artikel 2, Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,
(1)Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
(2)Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen. Art 8 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969 Artikel 8, Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,
(1)Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2)Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen. Art 9 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969Artikel 9, Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,
(1)Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.
(2)Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.
(3)Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt. Art 16 Art 2 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969Artikel 16, Artikel 2, Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969, Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens. Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend folgendes fest:
- Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Artikel 10 des Abkommens bleibt unberührt. (…) III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
- Anspruchsvoraussetzungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) § 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sieht vor, dass nur jene Personen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Gemäß § 4 Abs 2 MSG gehören zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, auch jene Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den in §§ 15a und 15b Fremdenpolizeigesetz 2005 oder gemäß den §§ 51 bis 55a und 57 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) verfügen. Die sonstigen Ausnahmebestimmungen gemäß § 4 Abs 2 MSG (österreichische Staatsbürger, Personen mit gewissen Aufenthaltstiteln sowie Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde) kann der Beschwerdeführer nicht erfüllen. Deutsche Staatsbürger und EWR-Bürger müssen also die Voraussetzungen der §§ 51 ff NAG erfüllen, um in Österreich Mindestsicherung beziehen zu können. § 51 NAG sieht nun vor, dass jene EWR-Bürger zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, die Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder die für sich oder ihre Familienangehörigen ausreichend Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können. Die dritte Kategorie des Aufenthalts zur Ausbildung trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Paragraph 4, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) sieht vor, dass nur jene Personen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, MSG gehören zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, auch jene Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den in Paragraphen 15 a und 15 b Fremdenpolizeigesetz 2005 oder gemäß den Paragraphen 51 bis 55 a und 57 NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) verfügen. Die sonstigen Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, MSG (österreichische Staatsbürger, Personen mit gewissen Aufenthaltstiteln sowie Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde) kann der Beschwerdeführer nicht erfüllen. Deutsche Staatsbürger und EWR-Bürger müssen also die Voraussetzungen der Paragraphen 51, ff NAG erfüllen, um in Österreich Mindestsicherung beziehen zu können. Paragraph 51, NAG sieht nun vor, dass jene EWR-Bürger zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, die Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder die für sich oder ihre Familienangehörigen ausreichend Existenzmittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können. Die dritte Kategorie des Aufenthalts zur Ausbildung trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Im Bedarfszeitraum Jänner 2016 war der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung, er war arbeitssuchend gemeldet und bereits im Bezug von Notstandshilfe. Erst mit Februar 2016 hat der Beschwerdeführer bei der Stadt Salzburg als Arbeiter begonnen. Ein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs 2 NAG kommt nun dann in Frage, wenn sich ein Hilfesuchender nach ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der AL GmbH hat über 3 Jahre gedauert und der Beschwerdeführer hat sich nach der einvernehmlichen Auflösung lückenlos beim AMS gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen. Jetzt hat nun, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass er sich auf Grund der Nachtarbeitszeiten zu einer einvernehmlichen Lösung entschieden hat, da diese seinem Alter entsprechend zu belastend gewesen sind. Daraus folgend ist zu überprüfen, ob eine einvernehmliche Auflösung mit diesen Hintergründen als "unfreiwillige Arbeitslosigkeit" einzustufen ist. Im Bedarfszeitraum Jänner 2016 war der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung, er war arbeitssuchend gemeldet und bereits im Bezug von Notstandshilfe. Erst mit Februar 2016 hat der Beschwerdeführer bei der Stadt Salzburg als Arbeiter begonnen. Ein Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG kommt nun dann in Frage, wenn sich ein Hilfesuchender nach ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stellt. Das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bei der AL GmbH hat über 3 Jahre gedauert und der Beschwerdeführer hat sich nach der einvernehmlichen Auflösung lückenlos beim AMS gemeldet und Arbeitslosengeld bezogen. Jetzt hat nun, wie bereits erwähnt, der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass er sich auf Grund der Nachtarbeitszeiten zu einer einvernehmlichen Lösung entschieden hat, da diese seinem Alter entsprechend zu belastend gewesen sind. Daraus folgend ist zu überprüfen, ob eine einvernehmliche Auflösung mit diesen Hintergründen als "unfreiwillige Arbeitslosigkeit" einzustufen ist. Grundsätzlich beruht eine einvernehmliche Lösung auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Inhalt, das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Interesse zu lösen. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch ausgeführt, dass die Nachtarbeitszeiten – immerhin über einen Zeitraum von über drei Jahren- zu belastend gewesen seien. Die Erläuterungen zur Novelle des NAG aus dem Jahr 2009 (BGBl. I Nr 122/2009, 330 der Beilagen XXIV.GP, S. 51) führen dazu aus, dass die Feststellung der Unfreiwilligkeit der Behörde obliegt, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis (und) zu beurteilen sein."Grundsätzlich beruht eine einvernehmliche Lösung auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Inhalt, das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Interesse zu lösen. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch ausgeführt, dass die Nachtarbeitszeiten – immerhin über einen Zeitraum von über drei Jahren- zu belastend gewesen seien. Die Erläuterungen zur Novelle des NAG aus dem Jahr 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2009,, 330 der Beilagen römisch 24 .GP, S. 51) führen dazu aus, dass die Feststellung der Unfreiwilligkeit der Behörde obliegt, die dabei beispielsweise auf die Informationen in der Abmeldebestätigung, die der Dienstgeber bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses an die zuständige Sozialversicherung übermittelt, zurückgreifen wird. Der Maßstab der (Un)freiwilligkeit wird vor allem auch am Maßstab des Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz und der diesbezüglichen Praxis (und) zu beurteilen sein." Die Frage der Unfreiwilligkeit einer Arbeitslosigkeit ist daher durchaus differenziert zu sehen und ist hier auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Mit dieser Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.04.2015 zu 2012/10/0218 auseinandergesetzt: "Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 legcit sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht.""Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, legcit sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, GewO 1994, Paragraph 26, AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht." Und weiter: "Für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG 1977 sind vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG 1977 auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. E
- Juni 2008, 2007/08/0063).""Für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 sind vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG 1977 auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen vergleiche E
- Juni 2008, 2007/08/0063)." Daraus folgt, dass das Höchstgericht zur positiven Beurteilung der Nachsichtsgründe nicht das Vorliegen eines Austrittsgrundes gemäß § 9 Abs 2 AlVG, aber zumindest "triftige" Umstände verlangt, die einem wichtigen Austrittsgrund des Arbeitsvertragsrechtes nahe kommen. § 26 Angestelltengesetz (AngG) sieht dazu unter anderem vor, dass ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, insbesondere jener Fall ist, wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. Daraus folgt, dass das Höchstgericht zur positiven Beurteilung der Nachsichtsgründe nicht das Vorliegen eines Austrittsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, aber zumindest "triftige" Umstände verlangt, die einem wichtigen Austrittsgrund des Arbeitsvertragsrechtes nahe kommen. Paragraph 26, Angestelltengesetz (AngG) sieht dazu unter anderem vor, dass ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, insbesondere jener Fall ist, wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann. § 9 Abs 2 AlVG führt dazu aus, dass eine Beschäftigung dann zumutbar ist, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG führt dazu aus, dass eine Beschäftigung dann zumutbar ist, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit nicht gefährdet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre somit eine vom Beschwerdeführer initiierte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich als freiwillige Arbeitslosigkeit einzustufen (vgl VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0218). Dabei zu berücksichtigen sind jedoch die Austrittsgründe des Arbeitsvertragsrechtes und diesen nahe kommende, triftige Umstände sowie der Maßstab des § 11 AlVG und die diesbezügliche Praxis. Wenn, wie im höchstgerichtlichen Fall, auch eine Selbstkündigung als unfreiwillige Arbeitslosigkeit bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eingestuft werden kann, muss diese Argumentationsschiene auch einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses offen stehen. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Beurteilungsmaßstäbe kommt die erkennende Richterin daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in seinem Fall vorliegenden besonderen Umstände auch nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses aus nachvollziehbaren berechtigten Gründen seine Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs 2 NAG aufrechterhalten konnte, da er sich unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses beim AMS gemeldet hat (31.10.2014) und dort auch sogleich Leistungen des AlVG beziehen konnte. Seit 16.2.2015 ist der Beschwerdeführer laufend arbeitssuchend gemeldet; er hat bis zum 20.3.2015 Arbeitslosengeld bezogen und ab 21.03.2015 bis heute Notstandshilfe. Zusätzlich ist er 2015 und 2016 immer wiederkehrenden Beschäftigungsverhältnissen bei der AX nachgegangen und ist seit 25.05.2016 nunmehr laufend bei der BB, BC in 5020 Salzburg geringfügig beschäftigt. Somit kann der Beschwerdeführer zumindest seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der AL GmbH am 15.7.2011 die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 NAG bzw § 51 Abs 2 Z 1 NAG erfüllen. Daraus ergibt sich ein Zeitraum des rechtmäßigen durchgehenden Aufenthaltes von fast 6 Jahren, woraus sich für den Beschwerdeführer auch ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53 a NAG ableiten lässt. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des § 4 MSG zum Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre somit eine vom Beschwerdeführer initiierte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses grundsätzlich als freiwillige Arbeitslosigkeit einzustufen vergleiche VwGH vom 22.04.2015, 2012/10/0218). Dabei zu berücksichtigen sind jedoch die Austrittsgründe des Arbeitsvertragsrechtes und diesen nahe kommende, triftige Umstände sowie der Maßstab des Paragraph 11, AlVG und die diesbezügliche Praxis. Wenn, wie im höchstgerichtlichen Fall, auch eine Selbstkündigung als unfreiwillige Arbeitslosigkeit bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eingestuft werden kann, muss diese Argumentationsschiene auch einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses offen stehen. Unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Beurteilungsmaßstäbe kommt die erkennende Richterin daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in seinem Fall vorliegenden besonderen Umstände auch nach einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses aus nachvollziehbaren berechtigten Gründen seine Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG aufrechterhalten konnte, da er sich unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses beim AMS gemeldet hat (31.10.2014) und dort auch sogleich Leistungen des AlVG beziehen konnte. Seit 16.2.2015 ist der Beschwerdeführer laufend arbeitssuchend gemeldet; er hat bis zum 20.3.2015 Arbeitslosengeld bezogen und ab 21.03.2015 bis heute Notstandshilfe. Zusätzlich ist er 2015 und 2016 immer wiederkehrenden Beschäftigungsverhältnissen bei der AX nachgegangen und ist seit 25.05.2016 nunmehr laufend bei der BB, BC in 5020 Salzburg geringfügig beschäftigt. Somit kann der Beschwerdeführer zumindest seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der AL GmbH am 15.7.2011 die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bzw Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllen. Daraus ergibt sich ein Zeitraum des rechtmäßigen durchgehenden Aufenthaltes von fast 6 Jahren, woraus sich für den Beschwerdeführer auch ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53, a NAG ableiten lässt. Folglich erfüllt der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, MSG zum Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
- Anspruchsvoraussetzungen nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Stammfassung BGBl Nr 258/1969) fällt. Darin ist in Art 2 ausgeführt, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen, wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der AG hat in seiner Entscheidung vom 22.2.2017, Ro 2015/10/0051 dazu ausgeführt, dass dieses Fürsorgeabkommen grundsätzlich anwendbar ist, ein Anspruch auf Leistungen jedoch davon abhängt, ob sich ein deutscher Staatsbürger erlaubt, somit rechtmäßig in Österreich aufhält (vgl VwGH vom 22.2.2017, Ro 2015/10/0051-3, Rz 37 und 38). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als deutscher Staatsbürger in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 258 aus 1969,) fällt. Darin ist in Artikel 2, ausgeführt, dass Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen, wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt wird. Der AG hat in seiner Entscheidung vom 22.2.2017, Ro 2015/10/0051 dazu ausgeführt, dass dieses Fürsorgeabkommen grundsätzlich anwendbar ist, ein Anspruch auf Leistungen jedoch davon abhängt, ob sich ein deutscher Staatsbürger erlaubt, somit rechtmäßig in Österreich aufhält vergleiche VwGH vom 22.2.2017, Ro 2015/10/0051-3, Rz 37 und 38). In Randziffer 39 führt das Höchstgericht aus wie folgt: "Die Auffassung, den mitbeteiligten Parteien sei auf Grund des Abkommens Mindestsicherung wie Österreichern zu gewähren, setzt somit voraus, dass diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Dass Letzteres zutrifft, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 MSG" explizit verneint und - ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern - den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Mindestsicherung gemäß dem Abkommen bejaht"."Die Auffassung, den mitbeteiligten Parteien sei auf Grund des Abkommens Mindestsicherung wie Österreichern zu gewähren, setzt somit voraus, dass diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Dass Letzteres zutrifft, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MSG" explizit verneint und - ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern - den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Mindestsicherung gemäß dem Abkommen bejaht". In dem damals anhängigen Fall kam der Antragstellerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, was vom Verwaltungsgericht auch entsprechend ausgeführt worden ist. Das Höchstgericht hat jedoch mit der Formulierung - ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern – sich auf eine weitere Auseinandersetzung mit dem Aufenthaltsrecht bezogen, die vom Verwaltungsgericht im Anlassfall offensichtlich nicht überprüft worden ist. Nun stellt sich die Frage, welche Tatbestandsvoraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthaltes im damaligen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ungeprüft geblieben sind. Die Antwort darauf kann nur im Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen selbst zu finden sein, welches in Art 8 einen eigenen Aufenthaltstatbestand kennt, der im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis, welches die grundsätzliche Anwendbarkeit des Abkommens bestätigt, wohl ebenfalls heranzuziehen ist. Die dort genannten Voraussetzungen zum rechtmäßigen Aufenthalt sind daher für die Anwendbarkeit der Gleichstellungsverpflichtung des Art 2 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens gesondert zu überprüfen. Art 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens sieht nun vor, dass ein Aufenthaltsstaat einen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat jedoch unabhängig von der Frage des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft von 15.7.2011 bis 31.10.2014 durchgehend in Österreich gearbeitet und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 NAG für diesen Zeitraum in jeden Fall erfüllt. Er hat sich folglich gemäß Art 8 Abs 1 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen bei durchgehender Meldung in Österreich seit dem Jahr 2000 (weit mehr als) ein Jahr ununterbrochen erlaubt in Österreich aufgehalten. Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens (vgl VwGH vom 9.10.2001, 97/21/05646) gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 der weitere Aufenthalt eines deutschen Staatsbürgers in Österreich als rechtmäßig, was somit auch für den Bedarfszeitraum Jänner 2016 gelten muss. Somit kommt dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gemäß Art 8 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen zu. In dem damals anhängigen Fall kam der Antragstellerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, was vom Verwaltungsgericht auch entsprechend ausgeführt worden ist. Das Höchstgericht hat jedoch mit der Formulierung - ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern – sich auf eine weitere Auseinandersetzung mit dem Aufenthaltsrecht bezogen, die vom Verwaltungsgericht im Anlassfall offensichtlich nicht überprüft worden ist. Nun stellt sich die Frage, welche Tatbestandsvoraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthaltes im damaligen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ungeprüft geblieben sind. Die Antwort darauf kann nur im Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen selbst zu finden sein, welches in Artikel 8, einen eigenen Aufenthaltstatbestand kennt, der im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis, welches die grundsätzliche Anwendbarkeit des Abkommens bestätigt, wohl ebenfalls heranzuziehen ist. Die dort genannten Voraussetzungen zum rechtmäßigen Aufenthalt sind daher für die Anwendbarkeit der Gleichstellungsverpflichtung des Artikel 2, des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens gesondert zu überprüfen. Artikel 8, des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens sieht nun vor, dass ein Aufenthaltsstaat einen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat jedoch unabhängig von der Frage des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft von 15.7.2011 bis 31.10.2014 durchgehend in Österreich gearbeitet und somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für diesen Zeitraum in jeden Fall erfüllt. Er hat sich folglich gemäß Artikel 8, Absatz eins, Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen bei durchgehender Meldung in Österreich seit dem Jahr 2000 (weit mehr als) ein Jahr ununterbrochen erlaubt in Österreich aufgehalten. Auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 8, des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vergleiche VwGH vom 9.10.2001, 97/21/05646) gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz eins, der weitere Aufenthalt eines deutschen Staatsbürgers in Österreich als rechtmäßig, was somit auch für den Bedarfszeitraum Jänner 2016 gelten muss. Somit kommt dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 8, Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen zu. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich (17 Jahre) und seiner Bindungen nach Österreich durch den Sohn, der auch hier studiert, wäre auch anzudenken, ob nicht auch Gründe der Menschlichkeit gegen einen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden (VwGH vom 19.3.2014, Zahl 2013/21/0085; VwGH vom 17.12.1990, Zahl 90/19/0326). Die weiteren Ausschlussgründe des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen (vgl. Schlussprotokoll: zum Bezug von Vergünstigungen ins Inland gekommen; Art 9: Bezug von Sozialleistungen während des Beurteilungszeitraumes; Art 8 Abs 2: Vorliegen anderer Ausweisungsgründe) liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Ihm steht daher auch auf Grundlage des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.Die weiteren Ausschlussgründe des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen vergleiche Schlussprotokoll: zum Bezug von Vergünstigungen ins Inland gekommen; Artikel 9 :, Bezug von Sozialleistungen während des Beurteilungszeitraumes; Artikel 8, Absatz 2 :, Vorliegen anderer Ausweisungsgründe) liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Ihm steht daher auch auf Grundlage des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Zusammenfassend kommt daher die erkennende Richterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 MSG erfüllt und ihm daher für den Zeitraum Jänner 2016 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind. Zusammenfassend kommt daher die erkennende Richterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 MSG erfüllt und ihm daher für den Zeitraum Jänner 2016 Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren sind.
- Die Berechnung für den Monat Jänner 2016 hat daher zu lauten wie folgt: Das Einkommen des Beschwerdeführers ist mit einer Höhe von € 18,- pro Tag aus Notstandshilfe zu berücksichtigen, was einen monatlichen Durchschnittsbetrag von € 547,5 (€18,-x 365/12) ergibt. Auf Grund der über einen längeren Zeitraum wiederkehrenden Leistungen der Notstandshilfe ist der auch im Vollzug vorherrschenden Praxis, eine Pauschalberechnung anhand des durchschnittlichen monatlichen Einkommens an Notstandshilfe durchzuführen, nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer wohnte alleine, weshalb ihm der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 MSG in der Höhe von € 837,76 (BMS-Mindeststandard 2016) zusteht. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer nachweislich geleisteten Miete in der Höhe von € 695,87 ergibt sich somit für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Monat Jänner 2016 in der Höhe von € 290,26.Das Einkommen des Beschwerdeführers ist mit einer Höhe von € 18,- pro Tag aus Notstandshilfe zu berücksichtigen, was einen monatlichen Durchschnittsbetrag von € 547,5 (€18,-x 365/12) ergibt. Auf Grund der über einen längeren Zeitraum wiederkehrenden Leistungen der Notstandshilfe ist der auch im Vollzug vorherrschenden Praxis, eine Pauschalberechnung anhand des durchschnittlichen monatlichen Einkommens an Notstandshilfe durchzuführen, nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer wohnte alleine, weshalb ihm der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSG in der Höhe von € 837,76 (BMS-Mindeststandard 2016) zusteht. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer nachweislich geleisteten Miete in der Höhe von € 695,87 ergibt sich somit für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Monat Jänner 2016 in der Höhe von € 290,
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Judikatur des Höchstgerichtes zum Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen bzw. zur Frage der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit § 51 Abs 2 NAG wurde im Erkenntnis zitiert und von dieser nicht abgewichen. Allerdings fehlt zur Frage der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses und auch zur Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines deutschen Staatsbürgers im Anwendungsbereich des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens einschlägige Rechtsprechung. Folglich ist nach Ansicht der erkennenden Richterin dennoch von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. Judikatur des Höchstgerichtes zum Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen bzw. zur Frage der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 51, Absatz 2, NAG wurde im Erkenntnis zitiert und von dieser nicht abgewichen. Allerdings fehlt zur Frage der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses und auch zur Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines deutschen Staatsbürgers im Anwendungsbereich des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens einschlägige Rechtsprechung. Folglich ist nach Ansicht der erkennenden Richterin dennoch von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.50.1.18.2017