G eingestellt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wird der Beschwerde Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei.
G) verringert sich der Beitrag
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde auf € 60,00 (hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2.).
GVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des BeschwerdeverfahrensGemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 100,00 (hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
Übertretung
, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung 2. Übertretung
Übertretung
, Paragraphen 102 (, eins,) und 7 Kraftfahrgesetz 3. Übertretung
, Paragraph 8 (, 4,) FSG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: § 99
: § 134 KraftfahrgesetzParagraph 134, Kraftfahrgesetz Euro 150,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden 3. Strafe
: § 37
G beantragt.Der Beschuldigte beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu wurde eine außerordentliche Strafmilderung bzw der Ausspruch einer Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG beantragt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung: römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschuldigte lenkte das Motorrad mit dem Kennzeichen xxx am 12.09.2015 um 14.38 Uhr auf der L
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld-
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geld- strafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers sowie das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug, das mit einem die eingehaltene Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelnden Videogerät ausgestattet ist, grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können (VwGH 06.09.2001, 98/03/0146). Eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (zB VwGH 30.05.2007, 2003/03/0155). Im gegenständlichen Fall ergab die Vernehmung des Meldungslegers, dass die genannte Voraussetzung erfüllt wurde, weil der Meldungsleger dem Beschuldigten jedenfalls über eine Strecke von 100 Metern im möglichst gleich bleibenden Abstand nachgefahren ist. Das Verwaltungsgericht vermag daher eine fehlerhafte Geschwindigkeitsermittlung nicht zu erkennen. Obwohl die Geschwindigkeitsfeststellung mit dem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ProVida durchgeführt und auch eine Videoaufzeichnung angefertigt wurde, wurde zu Gunsten des Beschuldigten von der tatsächlich festgestellten Geschwindigkeit eine Messtoleranz von 10 % abgezogen. Das Vorbringen, wonach eine derart hohe Geschwindigkeit auf der in Rede stehenden Fahrtstrecke nicht erreicht werden könne, geht aufgrund des Ermittlungsergebnisses fehl. Der Beschuldigte hat es auch unterlassen darzulegen, aufgrund welcher konkreten Umstände die Einhaltung dieser Geschwindigkeit nicht möglich gewesen sein soll. Zu Spruchteil 2.:
Paragraph 102, Absatz eins, KFG
Abs 4 Z 1 KDV hat die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm zu betragen.
Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, KDV hat die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm zu betragen. Die belangte Behörde hat dem Beschuldigten die angelastete Tat ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgehalten, indem sie ihm vorwarf, dass die Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe hatten. Damit wurde der konkrete Mangel unmissverständlich angeführt. Unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 4 Z 1 KDV war kein Zweifel darüber gegeben, dass hierunter die Mindestprofiltiefe für Motorräder von 1,6 mm zu verstehen ist. Durch die Unterlassung einer ziffernmäßigen Präzisierung der Profiltiefe war der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in seinen Rechten verletzt (vgl VwGH 14.05.1997, 95/03/0083).Die belangte Behörde hat dem Beschuldigten die angelastete Tat ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG vorgehalten, indem sie ihm vorwarf, dass die Reifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe hatten. Damit wurde der konkrete Mangel unmissverständlich angeführt. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, KDV war kein Zweifel darüber gegeben, dass hierunter die Mindestprofiltiefe für Motorräder von 1,6 mm zu verstehen ist. Durch die Unterlassung einer ziffernmäßigen Präzisierung der Profiltiefe war der Beschuldigte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in seinen Rechten verletzt vergleiche VwGH 14.05.1997, 95/03/0083). In der mündlichen Verhandlung wurde vom als Zeuge vernommenen Meldungsleger glaubwürdig dargetan, dass eine Vertiefung des Laufstreifens am Vorderreifen des Motorrades nicht mehr vorhanden, und somit auch nicht messbar gewesen sei. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen ist die den Vorderreifen betreffende Übertretung daher als erwiesen anzunehmen. Da vom Zeugen in der Verhandlung nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob die in der Anzeige angeführte Profiltiefe des Hinterreifens (0,5 mm) gemessen oder bloß geschätzt wurde, war der diesbezügliche Tatvorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verifizieren. Der unter Spruchpunkt 2. angelastete Tatvorwurf war daher – in dubio pro reo –spruchgemäß auf die nicht mehr vorhandene erforderliche Profiltiefe des Vorderreifens einzuschränken. Der Beschuldigten wäre
Abs 1 KFG verpflichtet gewesen, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Profiltiefe der Reifen zu überprüfen bzw festzustellen; dies Überprüfung wäre ihm auch zumutbar gewesen (vgl. VwGH 18.04.1975, 1554/74; 12.12.1975, 630/75). Da vom Zeugen in der Verhandlung nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob die in der Anzeige angeführte Profiltiefe des Hinterreifens (0,5 mm) gemessen oder bloß geschätzt wurde, war der diesbezügliche Tatvorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verifizieren. Der unter Spruchpunkt 2. angelastete Tatvorwurf war daher – in dubio pro reo –spruchgemäß auf die nicht mehr vorhandene erforderliche Profiltiefe des Vorderreifens einzuschränken. Der Beschuldigten wäre
Paragraph 102, Absatz eins, KFG verpflichtet gewesen, vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Profiltiefe der Reifen zu überprüfen bzw festzustellen; dies Überprüfung wäre ihm auch zumutbar gewesen vergleiche VwGH 18.04.1975, 1554/74; 12.12.1975, 630/75). Zu Spruchpunkt 3.: Dem Beschuldigten wurde nicht vorgeworfen wurde, dass er bei der gegenständlichen Fahrt keinen Sehbehelf verwendete. Vom Meldungsleger wurde nicht überprüft, ob er einen Sehbehelf mitführte. Somit war dieser Spruchpunkt, in welchem dem Beschuldigten angelastet wird, keinen Sehbehelf mitgeführt zu haben, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 2. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) ist in § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe von € 150 bis 2180 vorgesehen.Für Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses) ist in Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von € 150 bis 2180 vorgesehen. Für die unter Spruchpunkt 2. angelastete Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 4 Z 1 KDV ist
angelastete Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, KDV ist
Paragraph 134, KFG eine Geldstrafe bis zu € 5000 normiert. Der Schutzzweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt darin, Gefahren durch überhöhte Geschwindigkeiten im Straßenverkehr hintanzuhalten. Durch die gegenständliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 120 Prozent wurde diesem Schutzweck in gravierender Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher beträchtlich. Da der abgefahrene Reifen zu einer verminderten Bremswirkung und somit auch zu einer Erhöhung der Gefährdung anderer Verkehrseilnehmer führte, war auch der Unrechtsgehalt dieser Übertretung beträchtlich. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich beider Übertretungen grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. war eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahre 2012 (Übertretung
VO) straferschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor.Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. war eine einschlägige Bestrafung aus dem Jahre 2012 (Übertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO) straferschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände liegen nicht vor. Die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse des Beschuldigten waren - mangels konkreter Angaben - als durchschnittlich einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen im Sinne des § 19 VStG.Vor diesem Hintergrund erscheinen die verhängten Strafen schuld- und tatangemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG. Da die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht kumulativ vorliegen und das tatbildmäßige Ver-halten des Täters somit nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0218), konnte von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht kumulativ vorliegen und das tatbildmäßige Ver-halten des Täters somit nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0218), konnte von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung
G und der Einstellungsgrund des § 45 Abs 1 Z 6 VStG liegen nicht vor.Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG und der Einstellungsgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.