RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.06.2017 Geschäftszahl405-13/151/1/2-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der AB AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AG-AF-AJ, CC-Straße, AH AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde AD vom 23.02.2016, ohne Zahl, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde AD am 29.11.2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde der Ausschussbericht AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AG-AF-AJ, CC-Straße, AH AI, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bürgermeister der Stadtgemeinde AD vom 23.02.2016, ohne Zahl, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde AD am 29.11.2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als der Antrag von Frau AB AA auf Akteneinsicht vom 17.11.2015 und 14.12.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als der Antrag von Frau Ausschussbericht AA auf Akteneinsicht vom 17.11.2015 und 14.12.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 90 BAO 2014 die im E-Mail vom 17.11.2015 und vom 14.12.2015 begehrte Akteneinsicht verweigert. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei eines Abgabenverfahrens sei, zumal von der Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, noch ein solches anhängig sei. Es gebe mit Ausnahme des Aktenvermerks vom 18.11.2015, welcher als sonstiges Schriftstück im Sinne von § 90 Abs 2 BAO zu werten sei, keinen Akt. Darüber hinaus stelle das Recht auf Akteneinsicht keinen Selbstzweck dar, sondern gebe es dem Abgabenpflichtigen nur ein Hilfsmittel in die Hand, während eines laufenden Verfahrens seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Im vorliegenden Sachverhalt müsse jedoch die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Interessen nicht verfolgen, weil schlichtweg kein Abgabenverfahren mit ihr als Partei anhängig sei. Allein der Wissensdrang nach Bekanntgabe des Namens einer Person, sei keine rechtliche Grundlage für die Gewährung einer Akteneinsicht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 90, BAO 2014 die im E-Mail vom 17.11.2015 und vom 14.12.2015 begehrte Akteneinsicht verweigert. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei eines Abgabenverfahrens sei, zumal von der Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, noch ein solches anhängig sei. Es gebe mit Ausnahme des Aktenvermerks vom 18.11.2015, welcher als sonstiges Schriftstück im Sinne von Paragraph 90, Absatz 2, BAO zu werten sei, keinen Akt. Darüber hinaus stelle das Recht auf Akteneinsicht keinen Selbstzweck dar, sondern gebe es dem Abgabenpflichtigen nur ein Hilfsmittel in die Hand, während eines laufenden Verfahrens seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Im vorliegenden Sachverhalt müsse jedoch die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Interessen nicht verfolgen, weil schlichtweg kein Abgabenverfahren mit ihr als Partei anhängig sei. Allein der Wissensdrang nach Bekanntgabe des Namens einer Person, sei keine rechtliche Grundlage für die Gewährung einer Akteneinsicht. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Behörde in der Hinsicht widerspreche, dass zum einen die Beschwerdeführerin nicht Partei eines Abgabeverfahrens sei, zum anderen allerdings vorgebracht worden sei, dass ein Aktenvermerk vom 18.11.2015 im Akt bestehe. Schon aus der Ausführung, dass ein Aktenvermerk existiere, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu schließen, dass zumindest seitens der Behörde hoheitlich gehandelt worden sei und sohin eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass, wenn schon kein laufendes Verfahren bestehe, zumindest ein abgeschlossenes Verfahren, welches offenbar nur kurz geführt worden sei, bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung können Parteien im Sinne des § 17 AVG sich nicht nur auf ein anhängiges, sondern auch auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren berufen. Da sohin zusammengefasst ein Aktenvermerk jedenfalls eine hoheitliche Ermittlungstätigkeit darstelle, wäre der Beschwerdeführerin zumindest der gegenständliche Aktenvermerk auszuhändigen gewesen. Darüber hinaus hätte die Behörde überprüfen müssen, ob ein Tatbestand des § 17 Abs 2 AVG vorliegt, welcher normiere, dass allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt wird. Sohin hätte der Beschwerdeführerin, wenn schon nicht als Partei, dann jedoch vielmehr als eine an einem Verfahren beteiligte Person Akteneinsicht gewährt werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle im Übrigen ein Aktenvermerk kein sonstiges Schriftstück im Sinne des § 90 Abs 2 BAO dar. Selbst wenn der Aktenvermerk ein sonstiges Schriftstück gemäß § 90 Abs 2 BAO darstellen solle, hätte im gegenständlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt werden müssen, da § 90 Abs 2 BAO bestimmt, dass von der Akteneinsicht Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke ausgeschlossen seien, wenn deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Aus dieser Formulierung sei sohin zu schließen, dass grundsätzlich auch in Schriftstücke gemäß § 90 Abs 2 BAO Einsicht genommen werden könne, wenn deren Einsichtnahme keine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführe. Dass dieser Tatbestand vorliege sei seitens der Erstbehörde nicht behauptet worden und hätte deshalb aus diesem Grunde jedenfalls der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in vollem Umfange gewährt werden müssen. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Behörde in der Hinsicht widerspreche, dass zum einen die Beschwerdeführerin nicht Partei eines Abgabeverfahrens sei, zum anderen allerdings vorgebracht worden sei, dass ein Aktenvermerk vom 18.11.2015 im Akt bestehe. Schon aus der Ausführung, dass ein Aktenvermerk existiere, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu schließen, dass zumindest seitens der Behörde hoheitlich gehandelt worden sei und sohin eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass, wenn schon kein laufendes Verfahren bestehe, zumindest ein abgeschlossenes Verfahren, welches offenbar nur kurz geführt worden sei, bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung können Parteien im Sinne des Paragraph 17, AVG sich nicht nur auf ein anhängiges, sondern auch auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren berufen. Da sohin zusammengefasst ein Aktenvermerk jedenfalls eine hoheitliche Ermittlungstätigkeit darstelle, wäre der Beschwerdeführerin zumindest der gegenständliche Aktenvermerk auszuhändigen gewesen. Darüber hinaus hätte die Behörde überprüfen müssen, ob ein Tatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, AVG vorliegt, welcher normiere, dass allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt wird. Sohin hätte der Beschwerdeführerin, wenn schon nicht als Partei, dann jedoch vielmehr als eine an einem Verfahren beteiligte Person Akteneinsicht gewährt werden müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stelle im Übrigen ein Aktenvermerk kein sonstiges Schriftstück im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, BAO dar. Selbst wenn der Aktenvermerk ein sonstiges Schriftstück gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BAO darstellen solle, hätte im gegenständlichen Verfahren Akteneinsicht gewährt werden müssen, da Paragraph 90, Absatz 2, BAO bestimmt, dass von der Akteneinsicht Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke ausgeschlossen seien, wenn deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Aus dieser Formulierung sei sohin zu schließen, dass grundsätzlich auch in Schriftstücke gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BAO Einsicht genommen werden könne, wenn deren Einsichtnahme keine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführe. Dass dieser Tatbestand vorliege sei seitens der Erstbehörde nicht behauptet worden und hätte deshalb aus diesem Grunde jedenfalls der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in vollem Umfange gewährt werden müssen. Über die von der Beschwerdeführerin am 15.03.2016 verfasste Beschwerde hat der AN, im Wege der Beschwerdevorentscheidung, am 29.11.2016 entschieden. Inhaltlich führt die Behörde aus, dass im Lichte der Judikatur des VwGH das Recht auf Akteneinsicht keinen Selbstzweck darstelle, sondern dem Abgabenpflichtigen ein Hilfsmittel zur Hand gebe, seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass die Berufungswerberin kein abgabenrechtliches Interesse habe und dieses auch gar nicht haben könne, da die Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen sie eingeleitet habe, noch ein solches anhängig sei. Alleiniges Interesse der Beschwerdeführerin könne daher nur sein, den Namen jener Person zu erfahren, die der Behörde mitgeteilt habe, dass vor dem Objekt der Beschwerdeführerin Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen geparkt hätten. Dieses Interesse lasse sich aber nicht unter das normierte abgabenrechtliche Interesse im Sinne des § 90 Abs 1 BAO subsummieren. Über die von der Beschwerdeführerin am 15.03.2016 verfasste Beschwerde hat der AN, im Wege der Beschwerdevorentscheidung, am 29.11.2016 entschieden. Inhaltlich führt die Behörde aus, dass im Lichte der Judikatur des VwGH das Recht auf Akteneinsicht keinen Selbstzweck darstelle, sondern dem Abgabenpflichtigen ein Hilfsmittel zur Hand gebe, seine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass die Berufungswerberin kein abgabenrechtliches Interesse habe und dieses auch gar nicht haben könne, da die Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen sie eingeleitet habe, noch ein solches anhängig sei. Alleiniges Interesse der Beschwerdeführerin könne daher nur sein, den Namen jener Person zu erfahren, die der Behörde mitgeteilt habe, dass vor dem Objekt der Beschwerdeführerin Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen geparkt hätten. Dieses Interesse lasse sich aber nicht unter das normierte abgabenrechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, BAO subsummieren. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin wiederum „Beschwerde“ erhoben. Es sei im Rahmen der Begründung lediglich ausgeführt worden, dass sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass die Beschwerdeführerin kein abgabenrechtliches Interesse habe und dieses auch gar nicht haben könne, da die Abgabenbehörde weder ein Abgabenverfahren gegen sie eingeleitet habe, noch ein solches anhängig sei. Mit Verweis auf die Beschwerde vom 15.03.2016 führt die Beschwerdeführerin aus, dass nach ihrer Ansicht sich die erstinstanzliche Behörde insofern widerspreche, als zum einen ausgeführt werde, dass die Einschreiterin nicht Partei eines Abgabenverfahrens sei, zum anderen in gegenteiliger Ansicht ausgeführt werde, dass ein Aktenvermerk vom 18.11.2015 im Akt bestehe. Schon aus dieser Ausführung, dass ein Aktenvermerk existiere, sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu schließen, dass zumindest seitens der Behörde hoheitlich gehandelt worden sei und sohin eine Ermittlungstätigkeit durchgeführt worden sei. Es sei sohin jedenfalls davon auszugehen, dass, wenn schon kein laufendes Verfahren bestehe, dann jedenfalls ein abgeschlossenes Verfahren, welches offenbar nur kurz geführt worden sei. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte zum einen auf Grund des Verzichts der Beschwerdeführerin, zum anderen auf Grund der Tatsache, dass hier alleinig eine Rechtsfrage zu klären ist, abgesehen werden. Auch seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD wurde kein Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt. Daher konnte diese gemäß § 274 BAO unterbleiben.Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte zum einen auf Grund des Verzichts der Beschwerdeführerin, zum anderen auf Grund der Tatsache, dass hier alleinig eine Rechtsfrage zu klären ist, abgesehen werden. Auch seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD wurde kein Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gestellt. Daher konnte diese gemäß Paragraph 274, BAO unterbleiben. Sachverhalt: Im Juli oder August 2015 hat eine der belangten Behörde namentlich bekannte Person einem Sachbearbeiter der belangten Behörde mitgeteilt, dass beim Objekt der Beschwerdeführerin ständig Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen parken. Dieser Sachbearbeiter fragte bei der Beschwerdeführerin nach, ob sie Zimmer für touristische Nächtigungen an Gäste vermiete. Da die Beschwerdeführerin verneinte, hat der Sachbearbeiter nichts weiter unternommen. Die Beschwerdeführerin begehrte über ihren Rechtsanwalt vom Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde AD Akteneinsicht, wer die Anzeige gemacht habe und stellte den Antrag auf schriftliche Ausfertigung eines Bescheides hinsichtlich einer Verweigerung der Akteneinsicht. Am 17.11.2015 teilte der Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde AD dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne, da weder ein Abgabenverfahren eingeleitet noch ein Abgabenverfahren anhängig gewesen sei. Am 18.11.2016 hat der Stadtamtsdirektor den zuständigen Sachbearbeiter über das Telefonat vom Sommer 2015 befragt und darüber einen Aktenvermerk angelegt, welcher ua Folgendes beinhaltet: (…) die Person hat (…) angerufen und mir telefonisch mitgeteilt, dass beim Objekt AB AA ständig KFZ mit ausländischen Kennzeichen parken. Zu welchem Zweck, bzw. aus welchem Grund die Fahrzeuge dort abgestellt wurden, konnte diese Person keine Angaben machen. Im Ergebnis war diese Information ein schlichter Hinweis darauf, dass beim gegenständlichen Objekt Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, aus welchem Grund auch immer, abgestellt waren (…).Am 18.11.2016 hat der Stadtamtsdirektor den zuständigen Sachbearbeiter über das Telefonat vom Sommer 2015 befragt und darüber einen Aktenvermerk angelegt, welcher ua Folgendes beinhaltet: (…) die Person hat (…) angerufen und mir telefonisch mitgeteilt, dass beim Objekt Ausschussbericht AA ständig KFZ mit ausländischen Kennzeichen parken. Zu welchem Zweck, bzw. aus welchem Grund die Fahrzeuge dort abgestellt wurden, konnte diese Person keine Angaben machen. Im Ergebnis war diese Information ein schlichter Hinweis darauf, dass beim gegenständlichen Objekt Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, aus welchem Grund auch immer, abgestellt waren (…). Kurze Zeit später erschien der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beim Sachbearbeiter und verlangte Auskunft darüber, wer ihn über den Sachverhalt der abgestellten Autos beim Objekt informiert habe … . Am 14.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf bescheidmäßige Ausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht. Die Einsicht in den „Akt“, der lediglich aus dem Aktenvermerk vom 18.11.2015 besteht und unter Akt Nummer XY abgelegt wurde, wurde von der belangten Behörde (Stadtgemeinde AD) verweigert. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes als erwiesen anzusehen. Insbesondere aus dem nicht datierten Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vor oder am 17.11.2015, weiters dem E-Mail der belangten Behörde an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 17.11.2015 und insbesondere auf Grund des Aktenvermerkes vom 18.11.2015. Rechtslage: § 90 Bundesabgabenordnung (BAO)Paragraph 90, Bundesabgabenordnung (BAO)
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