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{'item': '405-3/215/1/9-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.06.2017 Geschäftszahl405-3/215/1/9-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der AA OG, DD-Straße, AB AC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AG-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 22.11.2016, Zahl xxxxx,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der AA OG, DD-Straße, Ausschussbericht AC, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AG-Straße, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 22.11.2016, Zahl xxxxx, z u R e c h t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 iVm § 47 Abs 2 ROG 2009 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, ROG 2009 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2016 hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Wohnhauserweiterung mit Doppelcarport auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) aaaa/1, KG CC II, betreffend das Objekt LL, EE-Straße 11B, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) abgewiesen und die Erteilung der Baubewilligung versagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das bestehende Objekt im Grünland liege und - gestützt auf das raumordnungsfachliche Gutachten der Amtssachverständigen – die Erweiterung des Objektes zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht und der Widmung im Sinne des § 47 Abs 2 Z 1 Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) führen würde. Die baubehördliche Bewilligung sei daher zu versagen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2016 hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine Wohnhauserweiterung mit Doppelcarport auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) aaaa/1, KG CC römisch zwei, betreffend das Objekt LL, EE-Straße 11B, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) abgewiesen und die Erteilung der Baubewilligung versagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das bestehende Objekt im Grünland liege und - gestützt auf das raumordnungsfachliche Gutachten der Amtssachverständigen – die Erweiterung des Objektes zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht und der Widmung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) führen würde. Die baubehördliche Bewilligung sei daher zu versagen gewesen. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22.12.2016 Beschwerde erhoben. Sie führt darin im Wesentlichen aus, dass die baubehördliche Bewilligung zu Unrecht versagt worden sei. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei irrelevant, ob es bereits früher einmal zu einer Vergrößerung des Objektes gekommen sei. Es sei nur zu prüfen, ob es durch die jeweils verfahrensgegenständliche bauliche Maßnahme zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft komme. Nicht ausschlaggebend sei, weshalb und inwieweit es durch den Bestand bereits zu einer Beeinträchtigung gekommen sei. Das von der belangten Behörde herangezogene Amtsgutachten gehe fehl, wenn es für die Frage einer „untergeordneten Beeinträchtigung“ nicht auf den Bestand abstelle, sondern eine schon einmal erfolgte Erweiterung mitberücksichtige. Die von der belangten Behörde angenommene zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft sei nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die planungsfachliche Argumentation der Amtssachverständigen habe die Beschwerdeführerin beim Privatsachverständigen eine weitere gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die ergebe, dass die vom Gesetz geforderte „wesentliche Beeinträchtigung“ nicht vorliege. Vorgelegt wurde mit der Beschwerde ein Schreiben des Privatsachverständigen an den Beschwerdeführervertreter v 16.12.2016 mit gutachtlichen Ausführungen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 8.3.2017 und 30.5.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen die Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Vertreter der Beschwerdeführerin, der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige, die Vertreterin der belangten Behörde sowie die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.1954, Zahl yyyy, wurde das damalige GSt-Nr bbbb, KG CC, (die heutigen GSt-Nr aaaa/1, aaaa/2 und aaaa/3, je KG CC II) unter Zugrundelegung des Lageplanes des DI FF GG vom 23.11.1953 über Ansuchen der damaligen Eigentümerin, Frau HH II, zum Bauplatz erklärt. Nach den Festlegungen des Bauplatzerklärungsbescheides hat die Verbauung im offenen Bausystem mit einem höchstens zweieinhalbgeschossigen Kleinwohnhaus zu erfolgen; für die Situierung des Objektes ist der vidierte Lageplan maßgebend.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.1.1954, Zahl yyyy, wurde das damalige GSt-Nr bbbb, KG CC, (die heutigen GSt-Nr aaaa/1, aaaa/2 und aaaa/3, je KG CC römisch zwei) unter Zugrundelegung des Lageplanes des DI FF GG vom 23.11.1953 über Ansuchen der damaligen Eigentümerin, Frau HH römisch zwei, zum Bauplatz erklärt. Nach den Festlegungen des Bauplatzerklärungsbescheides hat die Verbauung im offenen Bausystem mit einem höchstens zweieinhalbgeschossigen Kleinwohnhaus zu erfolgen; für die Situierung des Objektes ist der vidierte Lageplan maßgebend. Mit Bescheid vom 23.2.1954 hat die belangte Behörde Frau HH II die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwohnhauses auf GSt-Nr bbbb, KG CC, nach Maßgabe von Bauplänen und unter Vorschreibung von Bedingungen erteilt. Vorgesehen war laut Baubeschreibung, dass das Kleinwohnhaus „erdgeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß“ errichtet wird. Es hatte eine Wohnnutzfläche von insgesamt 62,10 m² und eine Bruttogeschoßfläche von ca 102,00 m². Das Kleinwohnhaus hatte Außenmaße von 7,30 m x 7,80 m und war (gemessen von der Fußbodenoberkante) 6,65 m (First) hoch. Laut Einreichplanung war ein Keller nicht vorgesehen; tatsächlich wurde das Kleinwohnhaus in der Folge unterkellert. Mit Bescheid vom 23.2.1954 hat die belangte Behörde Frau HH römisch zwei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwohnhauses auf GSt-Nr bbbb, KG CC, nach Maßgabe von Bauplänen und unter Vorschreibung von Bedingungen erteilt. Vorgesehen war laut Baubeschreibung, dass das Kleinwohnhaus „erdgeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß“ errichtet wird. Es hatte eine Wohnnutzfläche von insgesamt 62,10 m² und eine Bruttogeschoßfläche von ca 102,00 m². Das Kleinwohnhaus hatte Außenmaße von 7,30 m x 7,80 m und war (gemessen von der Fußbodenoberkante) 6,65 m (First) hoch. Laut Einreichplanung war ein Keller nicht vorgesehen; tatsächlich wurde das Kleinwohnhaus in der Folge unterkellert. Mit Bescheid vom 17.7.1963 wurde die Benützungsbewilligung für das zwischenzeitig fertiggestellte Wohnhaus erteilt. Bereits mit Bescheid vom 7.3.1963 hatte die belangte Behörde über Ansuchen der Frau HH II gemäß den §§ 1 bis 4 der Stadtbauordnung „die Abteilung der G.P. bbbb, K.G. CC, an der EE-Straße auf einen weiteren Bauplatz“ nach Maßgabe des Lageplanes des DI MM NN, GZ fff/62, baubehördlich bewilligt. Die Grundfläche des durch die Abteilungsbewilligung vom 7.3.1963 neu geschaffenen Bauplatzes (ca 800 m²) entspricht im Wesentlichen der Grundfläche des heutigen GSt-Nr aaaa/2 (südlich des GSt-Nr aaaa/1). Bereits mit Bescheid vom 7.3.1963 hatte die belangte Behörde über Ansuchen der Frau HH römisch zwei gemäß den Paragraphen eins bis 4 der Stadtbauordnung „die Abteilung der G.P. bbbb, K.G. CC, an der EE-Straße auf einen weiteren Bauplatz“ nach Maßgabe des Lageplanes des DI MM NN, GZ fff/62, baubehördlich bewilligt. Die Grundfläche des durch die Abteilungsbewilligung vom 7.3.1963 neu geschaffenen Bauplatzes (ca 800 m²) entspricht im Wesentlichen der Grundfläche des heutigen GSt-Nr aaaa/2 (südlich des GSt-Nr aaaa/1). Der verfahrensgegenständliche Bauplatz besteht somit (nur mehr) aus den heutigen GSt-Nr aaaa/3 und aaaa/1, je KG CC II; auf letzterem Grundstück ist das gegenständliche Objekt LL, EE-Straße 11B, errichtet. Der Bauplatz hat ein Flächenausmaß von 2.026,00 m². Der verfahrensgegenständliche Bauplatz besteht somit (nur mehr) aus den heutigen GSt-Nr aaaa/3 und aaaa/1, je KG CC römisch zwei; auf letzterem Grundstück ist das gegenständliche Objekt LL, EE-Straße 11B, errichtet. Der Bauplatz hat ein Flächenausmaß von 2.026,00 m².
  2. Die Beschwerdeführerin ist seit 2001 Eigentümerin der EZ XY, KG CC II, in der (heute nur mehr) das GSt-Nr aaaa/1 (mit 1.276,00 m²) vorgetragen ist (2001 hat die EZ XY noch aus dem ursprünglichen GSt-Nr bbbb bestanden). Die Beschwerdeführerin ist seit 2001 Eigentümerin der EZ XY, KG CC römisch zwei, in der (heute nur mehr) das GSt-Nr aaaa/1 (mit 1.276,00 m²) vorgetragen ist (2001 hat die EZ XY noch aus dem ursprünglichen GSt-Nr bbbb bestanden). Mit Eingabe vom 5.12.2001 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses, und zwar des Objektes LL, EE-Straße 11B, auf GSt-Nr aaaa/1, KG CC II, angesucht. Mit Eingabe vom 5.12.2001 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um baubehördliche Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses, und zwar des Objektes LL, EE-Straße 11B, auf GSt-Nr aaaa/1, KG CC römisch zwei, angesucht. Zugrunde gelegt war dem Baubewilligungsansuchen ursprünglich eine Erweiterung des bestehenden Objektes auf eine Gesamtgeschoßfläche von 228,70 m². Zu dieser Einreichplanung wurde ein negatives Amtsgutachten durch die Magistratsabteilung Stadtplanung erstattet. Das Bauansuchen wurde sodann mit Eingabe vom 4.6.2002 dahingehend geändert, dass die Einreichplanung die Erweiterung auf (nur mehr) 199,93 m² Bruttogeschoßfläche (Wohnnutzfläche 163,46 m²) vorgesehen hat. Im Hinblick auf eine diesbezüglich positive raumordnungsfachliche Beurteilung mit Amtsgutachten vom 19.8.2002 wurde der Beschwerdeführerin mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.1.2003 die baubehördliche Bewilligung für den Wohnhausumbau und -erweiterung des Objektes nach Maßgabe der (geänderten) Einreichunterlagen und unter Vorschreibung der Forderungen des Amtssachverständigen erteilt. Mit Eingabe vom 30.8.2005 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Änderungsplanung vom 30.8.2005 ein „Ansuchen um Genehmigung von Änderungsplänen“ eingebracht. Die Gebäudeabmessungen und Höhen sind - im Vergleich zu den am 16.1.2003 bewilligten Umbaumaßnahmen - im Wesentlichen gleichgeblieben; der Keller werde nach der Änderungsplanung verkleinert ausgeführt, die Raumaufteilung und die äußere Ansicht geändert (Verringerung der Fensterflächen zugunsten verputzter Wandflächen). Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die belangte Behörde gem § 9 Abs 1 BauPolG 1997 „die Bewilligung von Änderungsplänen im Zuge des Wohnhauszu- und -umbaues“ unter Zugrundelegung der Austauschplanung und unter Aufrechterhaltung der Forderungen des Bewilligungsbescheides vom 16.1.2003 erteilt. Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die belangte Behörde gem Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG 1997 „die Bewilligung von Änderungsplänen im Zuge des Wohnhauszu- und -umbaues“ unter Zugrundelegung der Austauschplanung und unter Aufrechterhaltung der Forderungen des Bewilligungsbescheides vom 16.1.2003 erteilt. Mit Bescheid vom 23.1.2007 hat die belangte Behörde gemäß § 17 BauPolG 1997 die Übereinstimmung der baulichen Maßnahme mit der Baubewilligung vom 16.1.2003 bzw vom 10.10.2005 festgestellt.Mit Bescheid vom 23.1.2007 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 17, BauPolG 1997 die Übereinstimmung der baulichen Maßnahme mit der Baubewilligung vom 16.1.2003 bzw vom 10.10.2005 festgestellt. Laut Einmessplan vom 20.4.2006 hat das nunmehrige Objekt Abmessungen von insgesamt 10,20 m x 11,98 m. Die Firsthöhe liegt bei 441,62 Meter über Adria (müA), die relative Höhe beträgt 7,49 m; die Höhe der Traufen liegt bei 438,33 müA, das sind relative Höhen von 5,01 m etwa an der Südwestecke und 4,55 m an der Nordostecke. Der westliche und südliche, eingeschoßige Anbau mit eine Länge von 6,80 m und eine Breite von 1,35 m (westlich) bzw 3,95 m Länge und 0,72 m Breite (südlich) hat eine Höhe von 437,09 müA, das ist eine relative Höhe von 3,77 m an der Südwestecke.
  3. Mit Eingabe vom 24.6.2015 hat die Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung für die „Wohnhauserweiterung mit Carport“ angesucht. Zugrunde gelegt war dem Bauansuchen die Einreichplanung vom 23.6.2015, die neben der Errichtung eines Doppelcarports nördlich des Bestandsbaues die Vergrößerung der Bruttogeschoßfläche des Objektes von 201,64 m² auf 299,30 m² vorgesehen hat. Mittels eines Zubaus an der Nordseite des Objektes sollte eine zusätzliche Wohneinheit entstehen. Von der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen wurde dieses Bauvorhaben mit Gutachten vom 22.9.2015 negativ beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde sodann am 12.1.2016 ein Privatgutachten des Herrn Dipl. Ing. OO PP, Konsulent für Raumplanung und Raumordnung, vorgelegt, das zusammengefasst das Bauvorhaben „als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 47 SROG stehend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde sodann am 12.1.2016 ein Privatgutachten des Herrn Dipl. Ing. OO PP, Konsulent für Raumplanung und Raumordnung, vorgelegt, das zusammengefasst das Bauvorhaben „als in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Paragraph 47, SROG stehend“ beurteilt. Am 28.7.2016 hat die Beschwerdeführerin um Genehmigung von Austauschplänen angesucht und eine Austauschplanung vom 27.7.2016 vorgelegt. Die Austauschplanung sieht nunmehr - eine Erhöhung der Bruttogeschoßfläche des Baues von (handschriftlich in der Einreichplanung korrigiert) 201,64 m² um 98,18 m² (Zubau) auf 299,82 m² - und eine Erhöhung der Wohnnutzfläche von derzeit 163,46 m² um 73,45 m² (Zubau) auf 236,91 m² vor. - Es soll entgegen der ursprünglichen Einreichplanung keine zusätzliche Wohneinheit entstehen. - Der umbaute Raum des Bestandsobjektes beträgt ca 641 m³, der geplante Zubau weist einen umbauten Raum von 311,72 m³ auf. - Der Carport hat nach der Einreichplanung vom 27.7.2016 (Lageplan) eine Abmessung von 6,06 m x 5,03 m und eine Höhe von 2,23 m. Er hat einen Abstand zum Zubau von 3,62 m. - Die Längserstreckung des Baus wird nach der Einreichplanung von derzeit ca 11,85 m durch den Zubau in Richtung Norden auf ca 17,75 m verlängert. Mit dem im nördlichen Bereich des Objektes vorgesehenen Doppelcarport würde sich eine Gesamtlängserstreckung inklusive des Abstandes zwischen Haus und Carport von ca 27,5 m ergeben. - Der geplante Zubau hat Abmessungen von 5,90 m x 8,32 m. - Die überbaute Grundfläche des Bestandsobjektes beträgt 103,09 m² und des Zubaus 49,09 m²; der erweiterte Bau würde sohin eine überbebaute Fläche von insgesamt 152,18 m² haben. - Der Zubau würde eine Firsthöhe – so wie in der Einreichplanung auch für den Bestandsbau dargestellt – von 441,63 müA, eine östliche Traufenhöhe von 438,73 müA und eine westliche Traufenhöhe von 438,33 müA aufweisen. - Die Fassade des Zubaus soll mit „Fassadenplatten dunkel grau“ gestaltet werden (der Bestandsbau ist derzeit gebrochen weiß gefärbelt). Auch die Austauschplanung hat die raumordnungsfachliche Amtssachverständige negativ beurteilt (ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 5.9.2016). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2016 hat die belangte Behörde sodann die Baubewilligung versagt. Im Beschwerdeverfahren wurde mit Eingabe vom 14.3.2017 das Bauansuchen schließlich dahingehend abgeändert, dass der Carport nunmehr nur mehr Maße von 5,00 x 6,00 m, also 30,00 m², aufweist.
  4. Die Grundfläche des gegenständlichen Bauplatzes (GSt-Nr aaaa/1 und aaaa/3, je KG CC II) ist im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als Grünland, und zwar als Ländliches Gebiet nach § 36 Abs 1 Z 1 ROG 2009, ausgewiesen. Die Grundfläche ist seit dem (ersten) Flächenwidmungsplan 1960 der Stadtgemeinde Salzburg, rechtswirksam mit 21.9.1965, als Grünland und zuletzt seit der
  5. Änderung des Flächenwidmungsplanes Salzburg-West, rechtswirksam seit 18.6.1991, konkret als Ländliches Gebiet ausgewiesen. Lediglich die Grundfläche des südlich angrenzenden GSt-Nr aaaa/2 wurde im Flächenwidmungsplan 1960 als Bauland ausgewiesen, in der Folge jedoch in Grünland rückgewidmet.Die Grundfläche des gegenständlichen Bauplatzes (GSt-Nr aaaa/1 und aaaa/3, je KG CC römisch zwei) ist im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als Grünland, und zwar als Ländliches Gebiet nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009, ausgewiesen. Die Grundfläche ist seit dem (ersten) Flächenwidmungsplan 1960 der Stadtgemeinde Salzburg, rechtswirksam mit 21.9.1965, als Grünland und zuletzt seit der
  6. Änderung des Flächenwidmungsplanes Salzburg-West, rechtswirksam seit 18.6.1991, konkret als Ländliches Gebiet ausgewiesen. Lediglich die Grundfläche des südlich angrenzenden GSt-Nr aaaa/2 wurde im Flächenwidmungsplan 1960 als Bauland ausgewiesen, in der Folge jedoch in Grünland rückgewidmet. Im nördlichen Drittel ist der Bauplatz im Wesentlichen im Umfang der Grundfläche des GSt-Nr aaaa/3 von einer Kenntlichmachung gemäß § 43 Abs 2 Z 3 ROG 2009 erfasst. Dabei handelt es sich um eine von mehreren in CC gelegenen archäologisch wichtigen Flächen, und zwar um eine prähistorische Siedlung und ein Gräberfeld im Bereich CC-Straße / QQ-Weg. Das gegenständliche Objekt selbst liegt außerhalb dieses Bereiches. Im nördlichen Drittel ist der Bauplatz im Wesentlichen im Umfang der Grundfläche des GSt-Nr aaaa/3 von einer Kenntlichmachung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, ROG 2009 erfasst. Dabei handelt es sich um eine von mehreren in CC gelegenen archäologisch wichtigen Flächen, und zwar um eine prähistorische Siedlung und ein Gräberfeld im Bereich CC-Straße / QQ-Weg. Das gegenständliche Objekt selbst liegt außerhalb dieses Bereiches. Der Bauplatz ist Teil des „Grüngürtels“ des Regionalprogrammes des Regionalverbandes Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden 2013 (vgl § 1 Abs 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Bildung von Regionalverbänden [Regionalverbands-Verordnung], LGBl Nr 81/1994 in der Fassung LGBl Nr 39/2010; § 1 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27.11.2013, mit der das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird, LGBl Nr 94/2013).Der Bauplatz ist Teil des „Grüngürtels“ des Regionalprogrammes des Regionalverbandes Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden 2013 vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Bildung von Regionalverbänden [Regionalverbands-Verordnung], Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2010,; Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27.11.2013, mit der das Regionalprogramm Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2013,). Die Grundfläche des Bauplatzes ist überdies von der Deklaration „Geschütztes Grünland“ (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.12.2008; enthalten im Räumlichen Entwicklungskonzept der Landeshauptstadt Salzburg [REK 2007] als Anhang) umfasst. Ein Bebauungsplan für die Grundfläche existiert nicht.
  7. Die Lage des Objektes im Ortsteil CC stellt sich wie folgt dar: Plan aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Die Flächenwidmung im gegenständlichen Bereich stellt sich wie folgt dar: Plan aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt Die örtliche Umgebung des Objektes ist aus nachstehendem Luftbild ersichtlich: Plan aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt
  8. Der gegenständliche Bauplatz hat eine Länge von ca 140 m und ist zwischen 11 m und 21 m breit. Das Objekt befindet sich im südlichen Bereich des Bauplatzes. Die Zufahrt zum Objekt ist von der EE-Straße in Richtung Süden verlaufend ca 130 m lang.Ca 30 m südlich des Objektes befindet sich das Haus EE-Straße 11C auf GSt-Nr aaaa/
  9. Im unmittelbaren Nahebereich befinden sich zwei weitere durch eine separate Zufahrt von der EE-Straße her erschlossene Wohngebäude (EE-Straße 11 auf GSt-Nr 1140/1 und EE-Straße 11A auf GSt-Nr 1140/3, je KG CC II). Alle übrigen Objekte sind größer als das Objekt EE-Straße 11B. Die vier Objekte liegen in einem parkartigen, von teilweise altem Baumbestand geprägten Bereich. Das Areal bildet eine sanfte Hügelkuppe, die nach Norden und Westen zur EE-Straße hin, steil abfällt; entlang der EE-Straße befindet sich eine Reihe von Einfamilienhäusern, deren Grundflächen als Bauland (erweitertes Wohngebiet) ausgewiesen sind. Der gegenständliche Bauplatz hat eine Länge von ca 140 m und ist zwischen 11 m und 21 m breit. Das Objekt befindet sich im südlichen Bereich des Bauplatzes. Die Zufahrt zum Objekt ist von der EE-Straße in Richtung Süden verlaufend ca 130 m lang., Ca 30 m südlich des Objektes befindet sich das Haus EE-Straße 11C auf GSt-Nr aaaa/
  10. Im unmittelbaren Nahebereich befinden sich zwei weitere durch eine separate Zufahrt von der EE-Straße her erschlossene Wohngebäude (EE-Straße 11 auf GSt-Nr 1140/1 und EE-Straße 11A auf GSt-Nr 1140/3, je KG CC römisch zwei). Alle übrigen Objekte sind größer als das Objekt EE-Straße 11B. Die vier Objekte liegen in einem parkartigen, von teilweise altem Baumbestand geprägten Bereich. Das Areal bildet eine sanfte Hügelkuppe, die nach Norden und Westen zur EE-Straße hin, steil abfällt; entlang der EE-Straße befindet sich eine Reihe von Einfamilienhäusern, deren Grundflächen als Bauland (erweitertes Wohngebiet) ausgewiesen sind. In westlicher Richtung liegt das nächstgelegene Bauland in ca 60m Abstand, in nördlicher Richtung in einem Abstand von ca 90m und in östlicher Richtung in ca 200m Abstand. Richtung Süden besteht Grünland bis zu der ca 250m entfernten Bahnstrecke Salzburg -München. Die Bahnstrecke bildet im gegenständlichen Bereich die (Gemeinde-)Grenze zur Gemeinde TT-SS. Südwestlich der Bahnstrecke grenzt das Areal des Spanplattenwerkes „RR“ an. Östlich und südlich ist in ca 160m Entfernung der CC- Tunnel der A1 Westautobahn, auf dem ein Kinderspielplatz situiert ist. In einer Entfernung von ca 575m zum Objekt in Richtung Süden beginnt das Areal des „UU/VV“. Südlich des Objektes in einer Entfernung von ca 135 m befindet sich - im Grünland - ein einzeln stehender Bauernhof (bezeichnet als BN-Hof). Ca 100 m südlich des Objektes verläuft - beim BN-Hof vorbei - auf der offenen Wiese im Wesentlichen in Ost-West-Richtung zum Kinderspielplatz auf dem CC-Tunnel hin ein Geh- und Radweg. Nordöstlich des Objektes liegt in geringer Entfernung der alte Ortskern von CC; die Pfarrkirche ist ca 250 m Luftlinie entfernt. Das Objekt ist ca 550 m von der nächsten Bushaltestelle (HS-Gasse bzw SH-Straße) entfernt. Die gegenständliche Erhebung, auf der sich die vier Objekte befinden, wird als FG-Hügel bezeichnet. Der Bauplatz erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung über den FG-Hügel. Der FG-Hügel ist lokal als markante Erhebung wahrnehmbar. Östlich und südlich der Liegenschaft erstrecken sich freie, fast baumlose Wiesen, die von der EE-Straße in Form eines sanften Hügels abfallen und zur Bahnstrecke hin in eine Verebnung auslaufen. Nördlich der EE-Straße ist der LB (auch: NB) gelegen, dessen Fläche im Flächenwidmungsplan als Grünland, Erholungsgebiet (§ 36 Abs 1 Z 3 ROG 2009), ausgewiesen ist.Die gegenständliche Erhebung, auf der sich die vier Objekte befinden, wird als FG-Hügel bezeichnet. Der Bauplatz erstreckt sich in Nord-Süd-Richtung über den FG-Hügel. Der FG-Hügel ist lokal als markante Erhebung wahrnehmbar. Östlich und südlich der Liegenschaft erstrecken sich freie, fast baumlose Wiesen, die von der EE-Straße in Form eines sanften Hügels abfallen und zur Bahnstrecke hin in eine Verebnung auslaufen. Nördlich der EE-Straße ist der LB (auch: NB) gelegen, dessen Fläche im Flächenwidmungsplan als Grünland, Erholungsgebiet (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, ROG 2009), ausgewiesen ist. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten und auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes gründen. Die Feststellungen betreffend die Bauplatzerklärung und die Baubewilligung aus 1954 sowie die Benützungsbewilligung und die Abteilungsbewilligung aus 1963 waren aufgrund der als unbedenklich zu qualifizierenden von der belangten Behörde vorgelegten Bescheide und Verhandlungsprotokolle zu treffen. Die Ausgestaltung des im Jahr 1954 baubehördlich bewilligten ursprünglichen Objektes ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.2.1954 und aus der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Baubeschreibung und aus dem Einreichplan. Die Wohnnutzfläche des ursprünglichen Objektes wurde so wie festgestellt von der Beschwerdeführerin selbst in der Einreichplanung von Dezember 2001 angeführt; die Bruttogeschoßfläche ergibt sich einerseits aus dem Amtsgutachten vom 19.8.2002 und andererseits aus dem Befund der Amtssachverständigen vom 22.9.
  11. Dass laut Einreichplanung beim ursprünglichen Objekt ein Keller nicht vorgesehen war, ergibt sich durch Einsichtnahme in den Einreichplan aus
  12. Dass sodann tatsächlich das Kleinwohnhaus unterkellert wurde, ergibt sich einerseits aus der Überprüfungsverhandlung vom 17.7.2013, in der vom sachkundigen Verhandlungsleiter ausgeführt wird, dass das Fundamentmauerwerk, die Umfassungsmauern des Kellers sowie die Decke über dem Keller in Beton zur Ausführung gekommen sind. Andererseits sind in der Einreichplanung aus Dezember 2001 Kellerräumlichkeiten zum Teil als Bestand und zum Teil als abzubrechen dargestellt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ XY, KG CC II, ist, war auf der Grundlage der in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauszüge zu treffen. Die Feststellungen betreffend das mit Eingabe vom 5.12.2001 eingeleitete Baubewilligungsverfahren über die Erweiterung des Objektes waren im Hinblick auf den Inhalt des diesbezüglichen Verwaltungsaktes zu treffen. Der Umfang der Änderung der Einreichplanung mit Änderungsplanung vom 30.8.2005 ergibt sich aus den Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Magistratsabteilungen, deren Äußerungen sich im Verwaltungsakt mit der Zahl vvvvv/2001 finden. Die Abmessungen und Höhen des Objektes nach den Umbaumaßnahmen 2005/2006 ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einmessplan vom 20.4.2006, dies in Verbindung mit dem Austauschplan vom 4.6.2002 und der darin enthaltenen Darstellung der Urgeländehöhen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ XY, KG CC römisch zwei, ist, war auf der Grundlage der in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauszüge zu treffen. Die Feststellungen betreffend das mit Eingabe vom 5.12.2001 eingeleitete Baubewilligungsverfahren über die Erweiterung des Objektes waren im Hinblick auf den Inhalt des diesbezüglichen Verwaltungsaktes zu treffen. Der Umfang der Änderung der Einreichplanung mit Änderungsplanung vom 30.8.2005 ergibt sich aus den Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Magistratsabteilungen, deren Äußerungen sich im Verwaltungsakt mit der Zahl vvvvv/2001 finden. Die Abmessungen und Höhen des Objektes nach den Umbaumaßnahmen 2005 aus 2006, ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einmessplan vom 20.4.2006, dies in Verbindung mit dem Austauschplan vom 4.6.2002 und der darin enthaltenen Darstellung der Urgeländehöhen. Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens waren auf der Grundlage des Inhaltes des gegenständlichen Verwaltungsaktes zu treffen. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Bauvorhabens in Bezug auf die Bruttogeschoßfläche, die Wohnnutzfläche, den umbauten Raum, den Carport, die Längserstreckung, die Abmessungen des Zubaus, die überbaute Grundfläche, die Höhen und die Fassade des Zubaus ergeben sich durch Einsichtnahme in die Einreichunterlagen einerseits und andererseits aus den Befunden der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin. Auch die Dimensionen des Carports waren durch Einsichtnahme in die Einreichplanung, wie sie zuletzt mit Eingabe vom 14.3.2017 geändert wurde, zu treffen. Die Feststellungen zur Flächenwidmung und der diesbezüglichen Kenntlichmachung, zum Grüngürtel sowie zur Deklaration „Geschütztes Grünland“, aber auch die Feststellung, dass ein Bebauungsplan nicht vorliegt, waren aufgrund der Befunde der Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen zu treffen; die diesbezüglichen Umstände sind letztlich unstrittig. Die Orthofotos und die Darstellung des Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg sind dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS entnommen. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Bauplatzes, zur Zufahrt sowie zu den übrigen Objekten EE-Straße 11, 11A und 11C sowie zur Beschreibung des gegenständlichen Areals ergeben sich aus dem Befund der Amtssachverständigen vom 22.9.
  13. Im Wesentlichen werden die darin beschriebenen örtlichen Gegebenheiten von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Auch die Entfernungen zum Bauland, die Entfernung zur Bahnstrecke und zur Gemeindegrenze sowie die Entfernung zum CC-Tunnel sind ebenfalls im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich wiederum durch Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS und aufgrund der Befunde der Sachverständigen. Die Lage des BN-Hofes, des Geh- und Radweges, die Entfernung zur Pfarrkirche CC sowie zur nächsten Bushaltestelle waren auf der Grundlage der Befunde der Amtssachverständigen und des Privatsachverständigen zu treffen. Auch die Beschreibung des FG-Hügels selbst und die Lage des LB konnte den Befunden der Sachverständigen und den darin enthaltenen bzw angeschlossenen Lichtbildern entnommen werden. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:
  14. Das gegenständliche Objekt LL, EE-Straße 11B, ist als widmungswidriger Bestandsbau im Sinne des § 47 Abs 1 ROG 2009 zu qualifizieren, da dessen Bestand rechtmäßig ist, aber der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung – zumal im Grünland gelegen (§ 36 Abs 1 Z 1 ROG 2009) – widerspricht.Das gegenständliche Objekt LL, EE-Straße 11B, ist als widmungswidriger Bestandsbau im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, ROG 2009 zu qualifizieren, da dessen Bestand rechtmäßig ist, aber der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung – zumal im Grünland gelegen (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ROG 2009) – widerspricht. Gegenstand des Bauansuchens der Beschwerdeführerin ist die Änderung im Sinne der Vergrößerung des widmungswidrigen Bestandsbaus. Gemäß § 47 Abs 2 ROG 2009 sind Änderungen von widmungswidrigen Bestandsbauten, worunter vom Gesetzgeber auch Erweiterungen (Vergrößerungen) verstanden werden (vgl die Erläuternden Bemerkungen [EB] zur Regierungsvorlage [RV] 2009), sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft führen (Z 1) und – soweit hier von Interesse – nicht die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche zum Gegenstand haben (Z 2 lit b).Gegenstand des Bauansuchens der Beschwerdeführerin ist die Änderung im Sinne der Vergrößerung des widmungswidrigen Bestandsbaus. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ROG 2009 sind Änderungen von widmungswidrigen Bestandsbauten, worunter vom Gesetzgeber auch Erweiterungen (Vergrößerungen) verstanden werden vergleiche die Erläuternden Bemerkungen [EB] zur Regierungsvorlage [RV] 2009), sowie die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nur zulässig, soweit diese baulichen Maßnahmen zu keiner zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft führen (Ziffer eins,) und – soweit hier von Interesse – nicht die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche zum Gegenstand haben (Ziffer 2, Litera b,).
  15. Nach der mit Eingabe vom 14.3.2017 zuletzt erfolgten Änderung des Bauansuchens (Modifizierung des Carports im Sinne des § 56 Abs 7 Z 1 ROG 2009) ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 47 Abs 2 Z 2 lit b ROG 2009, und zwar dass der im Grünland liegende Bau nicht über 300 m² Geschoßfläche vergrößert werden darf, gegeben. Das Bauansuchen erfüllt damit die Voraussetzung des § 47 Abs 2 Z 2 lit b ROG
  16. Nach der mit Eingabe vom 14.3.2017 zuletzt erfolgten Änderung des Bauansuchens (Modifizierung des Carports im Sinne des Paragraph 56, Absatz 7, Ziffer eins, ROG 2009) ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG 2009, und zwar dass der im Grünland liegende Bau nicht über 300 m² Geschoßfläche vergrößert werden darf, gegeben. Das Bauansuchen erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG
  17. Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Argumentation in der Beschwerde darin zu folgen, dass das gegenständliche Bauvorhaben, das eine Erhöhung der Bruttogeschoßfläche des Baues auf 299,82 m² vorsieht, der Voraussetzung des § 47 Abs 2 Z 2 lit b ROG 2009 nicht widerspricht. Im Zusammenhang mit § 47 Abs 2 Z 2 lit b leg cit ist es - so die Beschwerdeführerin zutreffend – irrelevant, ob bereits einmal eine Erweiterung stattgefunden hat, solange insgesamt mit der zur Bewilligung anstehenden baulichen Maßnahme der Bau eine Geschoßfläche von 300 m² nicht überschreitet. Der Beschwerdeführerin ist in ihrer Argumentation in der Beschwerde darin zu folgen, dass das gegenständliche Bauvorhaben, das eine Erhöhung der Bruttogeschoßfläche des Baues auf 299,82 m² vorsieht, der Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG 2009 nicht widerspricht. Im Zusammenhang mit Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, leg cit ist es - so die Beschwerdeführerin zutreffend – irrelevant, ob bereits einmal eine Erweiterung stattgefunden hat, solange insgesamt mit der zur Bewilligung anstehenden baulichen Maßnahme der Bau eine Geschoßfläche von 300 m² nicht überschreitet. Die Baubewilligung für die gegenständliche bauliche Maßnahme kann daher nicht unter Hinweis auf § 47 Abs 2 Z 2 lit b ROG 2009 mit der Begründung versagt werden, dass bereits einmal eine Vergrößerung eines ursprünglichen Baus stattgefunden hat, wenn mit der zu beurteilenden baulichen Maßnahme der Bau insgesamt nicht die Höchstgrenze von 300 m² Geschoßfläche übersteigt.Die Baubewilligung für die gegenständliche bauliche Maßnahme kann daher nicht unter Hinweis auf Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG 2009 mit der Begründung versagt werden, dass bereits einmal eine Vergrößerung eines ursprünglichen Baus stattgefunden hat, wenn mit der zu beurteilenden baulichen Maßnahme der Bau insgesamt nicht die Höchstgrenze von 300 m² Geschoßfläche übersteigt. Es ist der Beschwerdeführerin auch darin zuzustimmen, dass Maßstab für die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft im Sinne des § 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009 nicht eine bereits erfolgte (bewilligte) Vergrößerung des Objektes ist, sondern dass alleine ausschlaggebend ist, ob es durch die beantragte bauliche Maßnahme zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung oder der Nachbarschaft kommt. Es ist der Beschwerdeführerin auch darin zuzustimmen, dass Maßstab für die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009 nicht eine bereits erfolgte (bewilligte) Vergrößerung des Objektes ist, sondern dass alleine ausschlaggebend ist, ob es durch die beantragte bauliche Maßnahme zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung oder der Nachbarschaft kommt. Zwar ist somit Gegenstand der Beurteilung, ob die grundsätzliche Planungsabsicht, die Widmung und die Nachbarschaft zusätzlich wesentlich beeinträchtigt ist, nur die konkret zur Bewilligung beantragte bauliche Erweiterung. Bei der inhaltlichen Betrachtung der baulichen Maßnahme (bauliche Erweiterung bzw Vergrößerung eines baubewilligten Bestandsbaus) kann aber sehr wohl die bereits bestehende Beeinträchtigung etwa der grundsätzlichen Planungsabsicht durch den Bestandsbau zu beurteilen sein, und zwar insoweit, als bereits der Bestandsbau, und zwar in mehr oder weniger großem Umfang, eine wesentliche Beeinträchtigung etwa der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde darstellen kann und durch einen Zubau die grundsätzliche Planungsabsicht eben zusätzlich wesentlich beeinträchtigt wird. Darauf deuten auch die EB hin, die im Zusammenhang mit § 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009 davon ausgehen, dass Vorhaben „dadurch keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung, also mehr als bisher, erfahren dürfen“ (vgl die EB zur RV 2009) und dass die grundsätzliche Planungsabsicht bei Erweiterungen bestehender Bauten „nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werden darf“ (vgl die EB zur RV 2004). Im Ergebnis kann es somit bei der inhaltlichen Beurteilung einer Erweiterung einen Unterschied machen, ob etwa der bewilligte Bestandsbau im Grünland derart untergeordnet ist, dass durch diesen Bestandsbau zwar die Widmung, nicht aber (oder nur geringfügig) die grundsätzliche Planungsabsicht beeinträchtigt wäre. Die Zulässigkeit einer Erweiterung eines derartigen, zwar womöglich die Widmung, nicht aber (oder nur geringfügig) die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde beeinträchtigenden Bestandsbaues ist anders zu beurteilen als die Zulässigkeit einer Erweiterung eines widmungswidrigen Bestandsbaus, der bereits selbst in erheblichem Umfang und gravierend sowohl die Widmung als auch die grundsätzliche Planungsabsicht einer Gemeinde wesentlich beeinträchtigt. Zwar ist somit Gegenstand der Beurteilung, ob die grundsätzliche Planungsabsicht, die Widmung und die Nachbarschaft zusätzlich wesentlich beeinträchtigt ist, nur die konkret zur Bewilligung beantragte bauliche Erweiterung. Bei der inhaltlichen Betrachtung der baulichen Maßnahme (bauliche Erweiterung bzw Vergrößerung eines baubewilligten Bestandsbaus) kann aber sehr wohl die bereits bestehende Beeinträchtigung etwa der grundsätzlichen Planungsabsicht durch den Bestandsbau zu beurteilen sein, und zwar insoweit, als bereits der Bestandsbau, und zwar in mehr oder weniger großem Umfang, eine wesentliche Beeinträchtigung etwa der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde darstellen kann und durch einen Zubau die grundsätzliche Planungsabsicht eben zusätzlich wesentlich beeinträchtigt wird. Darauf deuten auch die EB hin, die im Zusammenhang mit Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009 davon ausgehen, dass Vorhaben „dadurch keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung, also mehr als bisher, erfahren dürfen“ vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 2009) und dass die grundsätzliche Planungsabsicht bei Erweiterungen bestehender Bauten „nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werden darf“ vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 2004). Im Ergebnis kann es somit bei der inhaltlichen Beurteilung einer Erweiterung einen Unterschied machen, ob etwa der bewilligte Bestandsbau im Grünland derart untergeordnet ist, dass durch diesen Bestandsbau zwar die Widmung, nicht aber (oder nur geringfügig) die grundsätzliche Planungsabsicht beeinträchtigt wäre. Die Zulässigkeit einer Erweiterung eines derartigen, zwar womöglich die Widmung, nicht aber (oder nur geringfügig) die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde beeinträchtigenden Bestandsbaues ist anders zu beurteilen als die Zulässigkeit einer Erweiterung eines widmungswidrigen Bestandsbaus, der bereits selbst in erheblichem Umfang und gravierend sowohl die Widmung als auch die grundsätzliche Planungsabsicht einer Gemeinde wesentlich beeinträchtigt. Ungeachtet dessen kann aber – so die Beschwerdeführerin zutreffend – Gegenstand der Beurteilung nach § 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009 nicht der Bestandsbau, sondern nur die zur Bewilligung beantragte bauliche Maßnahme, also die Erweiterung, sein. Ungeachtet dessen kann aber – so die Beschwerdeführerin zutreffend – Gegenstand der Beurteilung nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009 nicht der Bestandsbau, sondern nur die zur Bewilligung beantragte bauliche Maßnahme, also die Erweiterung, sein. Zur Relevanz des „Bestandes“ im Zusammenhang mit Punkt B.3.2.
  18. des REK 2007 ist auf die unten wiedergegebenen Erwägungen zu verweisen. Soweit der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben an den Beschwerdeführervertreter vom 16.12.2016 ausführt, vom Raumordnungsgesetzgeber sei „die maximale Größenordnung im Grünland von ursprünglich 200 m² auf aktuell 300 m², also um 50 % angehoben“ worden und sei diese Anhebung ein Indiz dafür, dass es sich dabei (300 m² Geschoßfläche) „um eine fachlich grundsätzlich vertretbare Größenordnung handelt, die im Regelfall zu keinen größeren Beeinträchtigungen führt“, ansonsten sie wohl im Gesetz nicht als generelle Norm enthalten wäre, so ist dazu auszuführen, dass diese vom Privatsachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht geteilt werden kann. Die Regelungen zum widmungswidrigen Bestandbau wurden erstmals 1995 (LGBl Nr 13/1995) in das damalige ROG 1992 (§ 24 Abs 8), und zwar bereits mit einer Höchstgrenze von 250 m² Geschoßfläche, aufgenommen; davor war nur für Einzelbewilligungen eine Höchstgrenze von 200 m² Geschoßfläche normiert, die mit LGBl Nr 13/1995 auf 250 m² erhöht wurde. Darüber hinaus hängt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut die Zulässigkeit von Änderungen von widmungswidrigen Bestandsbauten sowie der Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen einerseits davon ab, ob es damit zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft kommt, sowie andererseits, dass die Änderungen und die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nicht die in § 47 Abs 2 Z 2 ROG 2009 genannten Umstände zum Gegenstand haben (etwa vorliegend relevant nach der lit b die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass - so wie dies der Privatsachverständige offenbar versteht – bis zu einer Geschoßfläche von 300 m² „im Regelfall“ keine „größeren Beeinträchtigungen“ anzunehmen wären. Wenn § 47 Abs 2 Z 2 lit b ROG 2009 eine Höchstgrenze bei baulichen Erweiterungen von 300 m² Geschoßfläche vorsieht, so ist dies für die davon unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung des § 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009 weder ein Maßstab noch ein Indiz dafür, dass es sich dabei (bei einem Bau etwa mit 299 m² Geschoßfläche) um eine im Sinne des § 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009 in Bezug auf die Beeinträchtigung der Planungsabsicht raumordnungsfachlich grundsätzlich, also im Regelfall, vertretbare Größenordnung handelt.Soweit der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben an den Beschwerdeführervertreter vom 16.12.2016 ausführt, vom Raumordnungsgesetzgeber sei „die maximale Größenordnung im Grünland von ursprünglich 200 m² auf aktuell 300 m², also um 50 % angehoben“ worden und sei diese Anhebung ein Indiz dafür, dass es sich dabei (300 m² Geschoßfläche) „um eine fachlich grundsätzlich vertretbare Größenordnung handelt, die im Regelfall zu keinen größeren Beeinträchtigungen führt“, ansonsten sie wohl im Gesetz nicht als generelle Norm enthalten wäre, so ist dazu auszuführen, dass diese vom Privatsachverständigen vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht geteilt werden kann. Die Regelungen zum widmungswidrigen Bestandbau wurden erstmals 1995 Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1995,) in das damalige ROG 1992 (Paragraph 24, Absatz 8,), und zwar bereits mit einer Höchstgrenze von 250 m² Geschoßfläche, aufgenommen; davor war nur für Einzelbewilligungen eine Höchstgrenze von 200 m² Geschoßfläche normiert, die mit Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1995, auf 250 m² erhöht wurde. Darüber hinaus hängt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut die Zulässigkeit von Änderungen von widmungswidrigen Bestandsbauten sowie der Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen einerseits davon ab, ob es damit zu einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft kommt, sowie andererseits, dass die Änderungen und die Errichtung oder Änderung von Nebenanlagen nicht die in Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, ROG 2009 genannten Umstände zum Gegenstand haben (etwa vorliegend relevant nach der Litera b, die Vergrößerung von im Grünland liegenden Bauten über 300 m² Geschoßfläche). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass - so wie dies der Privatsachverständige offenbar versteht – bis zu einer Geschoßfläche von 300 m² „im Regelfall“ keine „größeren Beeinträchtigungen“ anzunehmen wären. Wenn Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG 2009 eine Höchstgrenze bei baulichen Erweiterungen von 300 m² Geschoßfläche vorsieht, so ist dies für die davon unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009 weder ein Maßstab noch ein Indiz dafür, dass es sich dabei (bei einem Bau etwa mit 299 m² Geschoßfläche) um eine im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009 in Bezug auf die Beeinträchtigung der Planungsabsicht raumordnungsfachlich grundsätzlich, also im Regelfall, vertretbare Größenordnung handelt. Der Beurteilungsmaßstab in Bezug auf eine konkret im Einzelfall zu untersuchende zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft (§ 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009) ist nicht dergestalt determiniert, dass bei einer Vergrößerung eines Baues bis 300 m² Geschoßfläche grundsätzlich „im Regelfall“ eine derartige Beeinträchtigung nicht anzunehmen wäre. Bei der Zulässigkeit von Erweiterungen von Bauten im Sinne des § 47 ROG 2009 ist in einem ersten Schritt ist die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft zu prüfen (beispielsweise kann eine Vergrößerung von 100 m² auf 160 m² Geschoßfläche bereits eine derartige wesentliche Beeinträchtigung sein, wohingegen andererseits eine Vergrößerung von 270 m² auf 330 m² in einem anderen Fall keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann); erst im zweiten – gedanklich zu trennenden – Schritt ist auf die Höchstgrenze von 300 m² Geschoßfläche (§ 47 Abs 2 Z 2 lit b ROG 2009) abzustellen (wobei sich naturgemäß bei erkennbarem Überschreiten der Höchstgrenze die Prüfung der zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung im ersten Schritt erübrigt).Der Beurteilungsmaßstab in Bezug auf eine konkret im Einzelfall zu untersuchende zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009) ist nicht dergestalt determiniert, dass bei einer Vergrößerung eines Baues bis 300 m² Geschoßfläche grundsätzlich „im Regelfall“ eine derartige Beeinträchtigung nicht anzunehmen wäre. Bei der Zulässigkeit von Erweiterungen von Bauten im Sinne des Paragraph 47, ROG 2009 ist in einem ersten Schritt ist die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft zu prüfen (beispielsweise kann eine Vergrößerung von 100 m² auf 160 m² Geschoßfläche bereits eine derartige wesentliche Beeinträchtigung sein, wohingegen andererseits eine Vergrößerung von 270 m² auf 330 m² in einem anderen Fall keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann); erst im zweiten – gedanklich zu trennenden – Schritt ist auf die Höchstgrenze von 300 m² Geschoßfläche (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ROG 2009) abzustellen (wobei sich naturgemäß bei erkennbarem Überschreiten der Höchstgrenze die Prüfung der zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung im ersten Schritt erübrigt). Insgesamt ist daher die Annahme, dass grundsätzlich bis 300 m² Geschoßfläche „im Regelfall“ eine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft nicht eintreten würde, ebenso verfehlt wie die Rechtsauffassung, eine - mittlerweile am 28.6.2017 vom Landtag (zwar) beschlossene - noch nicht in Kraft getretene gesetzliche Regelung, die für „Mehr-Generationen-Häusern“ eine Höchstgrenze von 375 m² Geschoßfläche vorsehen würde, wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zu berücksichtigen (zur maßgebenden Rechtslage vgl VwGH Ra 2016/11/0123; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 28 VwGVG K 21). Die Z 1 und die Z 2 des § 47 Abs 2 ROG 2009 normieren somit voneinander unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insgesamt ist daher die Annahme, dass grundsätzlich bis 300 m² Geschoßfläche „im Regelfall“ eine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft nicht eintreten würde, ebenso verfehlt wie die Rechtsauffassung, eine - mittlerweile am 28.6.2017 vom Landtag (zwar) beschlossene - noch nicht in Kraft getretene gesetzliche Regelung, die für „Mehr-Generationen-Häusern“ eine Höchstgrenze von 375 m² Geschoßfläche vorsehen würde, wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zu berücksichtigen (zur maßgebenden Rechtslage vergleiche VwGH Ra 2016/11/0123; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 28, VwGVG K 21). Die Ziffer eins und die Ziffer 2, des Paragraph 47, Absatz 2, ROG 2009 normieren somit voneinander unabhängige Zulässigkeitsvoraussetzungen.
  19. Bis 2004, also auch noch zum Zeitpunkt der Baubewilligung vom 16.1.2003, war für eine Änderung oder Erweiterung eines widmungswidrigen Bestandsbaus im Sinne des damaligen § 24 Abs 8 ROG 1998 das Nichtvorliegen einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erweiterung im Gesetz nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht - so wie dies vorher schon bei Einzelbewilligungen nach § 24 Abs 3 ROG 1998 normiert war - wurde für widmungswidrige Bestandsbauten im Sinne des § 24 Abs 8 ROG 1998 mit der ROG-Novelle 2004, LGBl Nr 13/2004, in das ROG 1998 aufgenommen und durch das ROG 2009 in der Folge beibehalten.Bis 2004, also auch noch zum Zeitpunkt der Baubewilligung vom 16.1.2003, war für eine Änderung oder Erweiterung eines widmungswidrigen Bestandsbaus im Sinne des damaligen Paragraph 24, Absatz 8, ROG 1998 das Nichtvorliegen einer zusätzlichen wesentlichen Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erweiterung im Gesetz nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht - so wie dies vorher schon bei Einzelbewilligungen nach Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 normiert war - wurde für widmungswidrige Bestandsbauten im Sinne des Paragraph 24, Absatz 8, ROG 1998 mit der ROG-Novelle 2004, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004,, in das ROG 1998 aufgenommen und durch das ROG 2009 in der Folge beibehalten. Zu Einzelbewilligungen nach § 24 Abs 3 ROG 1998 (nunmehr § 46 ROG 2009) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Frage des Widerspruchs zum räumlichen Entwicklungskonzept bzw. zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht maßgebend ist, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden – allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - „erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht“ und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen bereits bewilligten Bestandes (vgl VwGH 2008/06/0025; 2000/06/0099). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon auf Grund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, störungsfrei einfügt (vgl VwGH 2003/06/0167).Zu Einzelbewilligungen nach Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 (nunmehr Paragraph 46, ROG 2009) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Frage des Widerspruchs zum räumlichen Entwicklungskonzept bzw. zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht maßgebend ist, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden – allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - „erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht“ und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen bereits bewilligten Bestandes vergleiche VwGH 2008/06/0025; 2000/06/0099). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon auf Grund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, störungsfrei einfügt vergleiche VwGH 2003/06/0167).
  20. Die grundsätzliche erkennbare Planungsabsicht im Sinne des § 47 Abs 2 Z 1 ROG 2009, die bei Änderungen oder Erweiterungen bestehender Bauten nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werden darf, ergibt sich aus den Festlegungen im Räumlichen Entwicklungskonzept (vgl die EB zur RV 2004).Die grundsätzliche erkennbare Planungsabsicht im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, ROG 2009, die bei Änderungen oder Erweiterungen bestehender Bauten nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werden darf, ergibt sich aus den Festlegungen im Räumlichen Entwicklungskonzept vergleiche die EB zur Regierungsvorlage 2004). Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 24 Abs 3 ROG 1992 und ROG 1998 (§ 19 Abs 3 ROG 1977), wonach die Grünland-Widmung eines Grundstückes und beispielsweise die Lage eines Bauvorhabens an einem Seeufer grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Widerspruch des Vorhabens zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht zu begründen (vgl VwGH 88/06/0086), ist dann nicht von Bedeutung, wenn der Verordnungsgeber im Räumlichen Entwicklungskonzept ausdrücklich für ein als Grünland gewidmetes Gebiet (etwa für einen Seeuferbereich) die Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (einschließlich von Einbauten) anordnet (vgl VwGH 97/06/0218). Bei der Zielsetzung etwa der Freihaltung des Seeuferbereiches von jeglicher Verbauung handelt es sich um ein eigenständiges und legitimes Ziel, das von einer Gemeinde verfolgt werden kann (vgl VwGH 93/06/0182).Die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1992 und ROG 1998 (Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977), wonach die Grünland-Widmung eines Grundstückes und beispielsweise die Lage eines Bauvorhabens an einem Seeufer grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Widerspruch des Vorhabens zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht zu begründen vergleiche VwGH 88/06/0086), ist dann nicht von Bedeutung, wenn der Verordnungsgeber im Räumlichen Entwicklungskonzept ausdrücklich für ein als Grünland gewidmetes Gebiet (etwa für einen Seeuferbereich) die Freihaltung des Seeuferbereiches von einer Verbauung (einschließlich von Einbauten) anordnet vergleiche VwGH 97/06/0218). Bei der Zielsetzung etwa der Freihaltung des Seeuferbereiches von jeglicher Verbauung handelt es sich um ein eigenständiges und legitimes Ziel, das von einer Gemeinde verfolgt werden kann vergleiche VwGH 93/06/0182). Nach der Judikatur zu § 19 Abs 3 ROG 1977 entspricht es beispielsweise einem zulässigen Raumordnungsziel, die Zersiedelung landwirtschaftlich genutzter zusammenhängender Flächen des Grünlandes hintanzuhalten; die Planungsabsicht, grundsätzlich pro Hofareal nur ein Austragshaus zuzulassen, ist ein geeignetes Mittel zur Verfolgung dieses Planungszieles, weshalb ein dieser Planungsabsicht widersprechendes Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig im Sinne des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 ist (vgl VwGH 90/06/0146). Steht ein Bauvorhaben im Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde, das ein zulässiges Raumordnungsziel verfolgt, sind die Voraussetzungen für eine Ermessensübung nach § 19 Abs 3 ROG 1977 nicht gegeben und ist schon wegen des Widerspruches zu den Planungsabsichten der Gemeinde das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig im Sinne des § 19 Abs 3 ROG 1977 (vgl VwGH 88/06/0193).Nach der Judikatur zu Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 entspricht es beispielsweise einem zulässigen Raumordnungsziel, die Zersiedelung landwirtschaftlich genutzter zusammenhängender Flächen des Grünlandes hintanzuhalten; die Planungsabsicht, grundsätzlich pro Hofareal nur ein Austragshaus zuzulassen, ist ein geeignetes Mittel zur Verfolgung dieses Planungszieles, weshalb ein dieser Planungsabsicht widersprechendes Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 ist vergleiche VwGH 90/06/0146). Steht ein Bauvorhaben im Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde, das ein zulässiges Raumordnungsziel verfolgt, sind die Voraussetzungen für eine Ermessensübung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 nicht gegeben und ist schon wegen des Widerspruches zu den Planungsabsichten der Gemeinde das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 vergleiche VwGH 88/06/0193).
  21. Zu den einzelnen maßgeblichen Bestimmungen im REK 2007 ist wie folgt auszuführen: 5.
  22. Punkt B.3.
  23. (Seite 57) sieht im Freiraumkonzept als Ziel im REK 2007 folgendes vor: „Sicherung der Erlebbarkeit der Landschaft, vor allem des Kontrastes zwischen der Ebene, der Beckenumrahmung und den aus dem Becken aufragenden Inselbergen und Hügeln“. Als Maßnahme ist unter B.3.5.
  24. dazu wie folgt festgelegt: „Freihaltung der Hänge der Stadtberge und deren Ausläufer von Bebauung. Im Einzelnen sind dies ……………….“ Die Amtssachverständige führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, dass durch die Errichtung des CC-Lärmschutztunnels im Osten die Bedeutung des FG-Hügels für das Ortbild von CC zusätzlich aufgewertet worden sei. Zur Bedeutung für die Naherholung und das Landschaftsbild habe auch der neugeschaffene durchgehende Fuß- und Radweg beigetragen, womit die Einsichtigkeit und die Wirksamkeit der Bebauung für das Landschaftsbild gestiegen seien. Auch bezieht die Amtssachverständige den nördlichen LB in die Betrachtung mit ein, ein als Erholungsgebiet gewidmetes und genutztes Hügelgelände. Landschaftlich reizvoll sei insbesondere der Blick über die Hügel und die Verzahnung des Grünraums mit den bebauten Bereichen. Der Privatsachverständige führt dazu aus, dass hier eine Kuppenlage gegeben sei, jedoch aufgrund der bestehenden Vegetationsstruktur und des angrenzenden Baubestandes der Standort des Vorhabens nicht vordergründig als exponiert anzusehen sei. Wo die Exposition noch am ehesten bestehe, nämlich aus südwestlicher bis südöstlicher Richtung, sei der Standort des Vorhabens teils komplett abgeschirmt, teils nur aus schrägen Winkeln, hinter dem Bestandswohnhaus verschwindend angeordnet, wahrnehmbar, sodass hier jedenfalls eine signifikante Auswirkung nicht festgestellt werden könne. Bei Punkt 3 „Siedlungs- und Ortsbildkonzept“ im Punkt IV „Strukturuntersuchung und Problemanalyseerläuterungen zu den Zielen und Maßnahmen“ ist unter 3.3.2 „Teilraumkonzepte“ für CC im REK 2007 (Seite 273) unter anderem wie folgt festgelegt: „Durch 'innenliegende' Grünräume erhalten die historischen Ortskerne eine landschaftliche Prägung. Die durch die Autobahn entstandene Zäsur im historischen Ortskern CC wurde durch den Bau eines Tunnels und der Gestaltung eines neuen 'Dorfzentrums' auf dem Tunnel abgemildert.“Bei Punkt 3 „Siedlungs- und Ortsbildkonzept“ im Punkt römisch vier „Strukturuntersuchung und Problemanalyseerläuterungen zu den Zielen und Maßnahmen“ ist unter 3.3.2 „Teilraumkonzepte“ für CC im REK 2007 (Seite 273) unter anderem wie folgt festgelegt: „Durch 'innenliegende' Grünräume erhalten die historischen Ortskerne eine landschaftliche Prägung. Die durch die Autobahn entstandene Zäsur im historischen Ortskern CC wurde durch den Bau eines Tunnels und der Gestaltung eines neuen 'Dorfzentrums' auf dem Tunnel abgemildert.“ Der Privatsachverständige führt dazu aus, dass sich aus diesen Erläuterungen zum Entwicklungskonzept kein Indiz ergebe, dass hier entweder eine zusätzliche Bautätigkeit überhaupt nicht möglich sei bzw dass das gegenständliche Vorhaben mit der im REK 2007 erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht übereinstimme. Betrachtet man die Festlegung im REK 2007 zur Sicherung der Erlebbarkeit der Landschaft und des Kontrastes zwischen der Ebene, der Beckenumrahmung und den aus dem Becken aufragenden Inselbergen und Hügeln, und insbesondere die ausdrückliche Festlegung der Freihaltung des namentlich genannten FG-Hügel, erscheint die Einschätzung nachvollziehbar und begründet, dass dem FG-Hügel, der in CC aufgrund der räumlichen Nähe auch im Zusammenhang mit dem LB steht, im Freiraumkonzept der Stadtgemeinde Salzburg für den Stadtteil CC eine besondere, herauszustreichende Bedeutung zukommt, die - so wie dies das REK 2007 selbst hervorhebt - durch die Einhausung der A1 Westautobahn durch den CC-Tunnel für den Stadtteil CC noch zusätzlich gestiegen ist. Wenn das REK 2007 die Freihaltung des FG-Hügels von Bebauung fordert (B.3.5.
  25. des REK 2007), kann zu dieser Festlegung eine vorhandene „Vegetationsstruktur“, aufgrund derer das Vorhaben nicht vordergründig als exponiert anzusehen sei, nicht als Argument dafür ins Treffen geführt werden, dass das Bauvorhaben der genannten Festlegung im REK 2007 (Freihaltung von Bebauung) nicht zuwiderlaufen würde. Zutreffend wird vom Privatsachverständigen, aber auch von der Amtssachverständigen darauf verwiesen, dass am FG-Hügel (im dortigen Grünland) auch andere, sogar größere Objekte bereits bestehen. Wenn nun im REK 2007 die Freihaltung des FG-Hügels von Bebauung zur Sicherung der Erlebbarkeit der Landschaft und des Kontrastes zwischen der Ebene und den Inselbergen und Hügeln als Maßnahme gefordert wird, kann dies nicht so verstanden werden, dass für den Fall, dass in einem maßgeblichen Bereich bereits im örtlichem Umfeld Bebauung besteht, jegliche weitere Bebauung und Erweiterung von Bestandsbauten zulässig sein soll. Das vom REK 2007 verfolgte Ziel der Sicherung der Erlebbarkeit der Landschaft, vorliegend des FG-Hügels, kann nämlich trotz der bereits bestehenden (baubehördlich bewilligten, bestandswidrigen) Bestandsbauten erreicht werden, und zwar eben dadurch, dass grundsätzlich der FG-Hügel von weiterer Verbauung freigehalten werden soll. Genauso wie bei den anderen in B.3.5.
  26. genannten Stadtbergen (Inselbergen und Hügeln) war zum Zeitpunkt der Erlassung des REK 2007 klar, dass die genannten Erhebungen nicht (mehr) gänzlich von Bebauung freigehalten werden können. Wenn nun der FG-Hügel in der heutigen Form bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates vom 17.12.2008 über die Aufstellung des REK 2007 bereits wie heute im Wesentlichen verbaut war und (dennoch) die Freihaltung des FG-Hügels von Bebauung im REK 2007 gefordert ist, spricht dies durchaus deutlich dafür, dass ein Zubau zu einem bestehenden Wohnhaus mit einer Bruttogeschoßfläche von 98,80 m², einer Wohnnutzfläche von 73,45 m², einem umbauten Raum von 311,72 m³ und einer überbauten Grundfläche von 49,9 m² nicht den Zielsetzungen des REK 2007 im Punkt B.3.5.
  27. und damit den grundsätzlichen Planungsabsichten der Stadtgemeinde entspricht. 5.
  28. Unter Punkt B.3.
  29. (Seite 56) des REK ist als Ziel festgelegt wie folgt: „Bei Bauführungen im Grünland ist die größtmögliche Schonung dieser Flächen oberstes Planungsziel der Stadt.“ Als Maßnahme ist unter B.3.2.
  30. wie folgt festgelegt: „Bauführungen im Grünland haben grundsätzlich den Zielen eines ressourcenschonenden Umgangs mit Grund und Boden zu entsprechen.“ Unter B.3.2.
  31. ist wie folgt festgelegt: „Erweiterungen und Umnutzungen bestehender Bauten im Grünland gemäß § 24 Abs 3 und Abs 8 ROG 1998 sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn sie gegenüber dem Bestand als untergeordnet bezeichnet werden können bzw die durch die jeweilige Flächenwidmung beabsichtigte Nutzung nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt wird. Von einer untergeordneten Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Erweiterung nicht mehr als rund die Hälfte des Bestandes in Kubatur, Flächenausmaß und Verkehrswirksamkeit verursacht.“Unter Punkt B.3.
  32. (Seite 56) des REK ist als Ziel festgelegt wie folgt: „Bei Bauführungen im Grünland ist die größtmögliche Schonung dieser Flächen oberstes Planungsziel der Stadt.“ Als Maßnahme ist unter B.3.2.
  33. wie folgt festgelegt: „Bauführungen im Grünland haben grundsätzlich den Zielen eines ressourcenschonenden Umgangs mit Grund und Boden zu entsprechen.“ Unter B.3.2.
  34. ist wie folgt festgelegt: „Erweiterungen und Umnutzungen bestehender Bauten im Grünland gemäß Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 8, ROG 1998 sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn sie gegenüber dem Bestand als untergeordnet bezeichnet werden können bzw die durch die jeweilige Flächenwidmung beabsichtigte Nutzung nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt wird. Von einer untergeordneten Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Erweiterung nicht mehr als rund die Hälfte des Bestandes in Kubatur, Flächenausmaß und Verkehrswirksamkeit verursacht.“ Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Bestandsbau in Bezug auf die Bruttogeschoßfläche um 48,69 %, in Bezug auf die Wohnnutzfläche um 44,93 %, in Bezug auf den umbauten Raum um 48,63 %, in Bezug auf die überbaute Grundfläche um 47,62 % und in Bezug auf die Längserstreckung um 49,79 %, gerechnet samt dem Carport um 132,07 %, durch die Baumaßnahme vergrößert werden würde. Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass durch das vorliegende Bauvorhaben eine Vergrößerung des Baus auf 299,82 m² eintreten würde, ohne dass in diese 299,82 m² die 30 m² des Carports eingerechnet sind („dichtefrei“ im Sinne des § 56 Abs 7 Z 1 ROG 2009). Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass durch das vorliegende Bauvorhaben eine Vergrößerung des Baus auf 299,82 m² eintreten würde, ohne dass in diese 299,82 m² die 30 m² des Carports eingerechnet sind („dichtefrei“ im Sinne des Paragraph 56, Absatz 7, Ziffer eins, ROG 2009). Grundsätzlich ist auch festzuhalten, dass durch den Zubau der Festlegung in Punkt B.3.2.
  35. (ressourcenschonender Umgang mit Grund und Boden im Grünland) im Vergleich zu einem Aufbau auf dem Bestandsbau - unabhängig davon, dass der Privatsachverständige eine Erhöhung als „störender“ sieht - weniger entsprochen wird. In Bezug auf die Festlegung B.3.2.
  36. stellt die Amtssachverständige im Wesentlichen eine historische Betrachtung an und bezieht die Umbaumaßnahmen 2005/2006, im Zuge derer der ursprüngliche Bestandsbau von einer Bruttogeschoßfläche von ca 102 m² auf 201,62 m² erweitert worden ist, in ihre Beurteilung mit ein. Der Umstand, dass der ursprüngliche Bestandsbau in seiner Größe auf das Doppelte erweitert worden sei, könne bei der Festlegung unter B.3.2.
  37. nicht außer Betracht bleiben. Der Privatsachverständige führt dazu aus, dass aufgrund der Größenordnung jedenfalls eine Unterordnung sowohl unter den Bestandsbau als auch unter den in der Umgebung vorhandenen Baubestand gegeben sei. Die benachbart gelegenen Objekte seien in der Größenordnung deutlich übergeordnet. Durch die Vergrößerung durch den Zubau auf ca 900 m³ Kubatur würde in der Gesamtkubatur kein als großvolumig zu bezeichnendes Objekt geschaffen werden; eine Kubatur von ca 600 m³ (Bestandsbau) sei für ein durchschnittliches Einfamilienhaus nicht besonders groß. Im Übrigen habe die Begutachtung vom projektierten „Endzustand“ des Gebäudes auszugehen, unabhängig davon, wie sich das Objekt in der Vergangenheit baulich entwickelt habe. Das vormalige REK 1994 habe die „Hälfe-Regel“ im Punkt B.3.2.
  38. noch nicht enthalten. 2001 sei für Ausnahmebewilligungen formuliert worden, dass diese nur dann im Einklang mit der Deklaration stünden, wenn diese im Vergleich mit dem Bestand als untergeordnet zu bezeichnen seien. Damals seien weder der Begriff „Bestand“ noch jener der „Untergeordnetheit“ näher definiert worden. In Bezug auf die Festlegung B.3.2.
  39. stellt die Amtssachverständige im Wesentlichen eine historische Betrachtung an und bezieht die Umbaumaßnahmen 2005 aus 2006,, im Zuge derer der ursprüngliche Bestandsbau von einer Bruttogeschoßfläche von ca 102 m² auf 201,62 m² erweitert worden ist, in ihre Beurteilung mit ein. Der Umstand, dass der ursprüngliche Bestandsbau in seiner Größe auf das Doppelte erweitert worden sei, könne bei der Festlegung unter B.3.2.
  40. nicht außer Betracht bleiben. Der Privatsachverständige führt dazu aus, dass aufgrund der Größenordnung jedenfalls eine Unterordnung sowohl unter den Bestandsbau als auch unter den in der Umgebung vorhandenen Baubestand gegeben sei. Die benachbart gelegenen Objekte seien in der Größenordnung deutlich übergeordnet. Durch die Vergrößerung durch den Zubau auf ca 900 m³ Kubatur würde in der Gesamtkubatur kein als großvolumig zu bezeichnendes Objekt geschaffen werden; eine Kubatur von ca 600 m³ (Bestandsbau) sei für ein durchschnittliches Einfamilienhaus nicht besonders groß. Im Übrigen habe die Begutachtung vom projektierten „Endzustand“ des Gebäudes auszugehen, unabhängig davon, wie sich das Objekt in der Vergangenheit baulich entwickelt habe. Das vormalige REK 1994 habe die „Hälfe-Regel“ im Punkt B.3.2.
  41. noch nicht enthalten. 2001 sei für Ausnahmebewilligungen formuliert worden, dass diese nur dann im Einklang mit der Deklaration stünden, wenn diese im Vergleich mit dem Bestand als untergeordnet zu bezeichnen seien. Damals seien weder der Begriff „Bestand“ noch jener der „Untergeordnetheit“ näher definiert worden. Zwar ist dem REK 2007 selbst nicht zu entnehmen, was im Sinne des Punktes B.3.2.
  42. als Bestand zu verstehen ist. Grundsätzlich ist die Festlegung auch so auszulegen, dass bei der Beurteilung von Erweiterungen die Frage, wie und weshalb es zu einer rechtmäßigen widmungswidrigen Bebauung gekommen ist, nicht maßgeblich ist. Eine Auslegung, die bei Punkt B.3.2.
  43. des REK 2007 nur auf den letzten konsentierten Bestand vor der zur Bewilligung anstehenden Erweiterung abstellt, verwehrt sich aber in jenen Fällen, in denen der ursprüngliche Bestandbau bereits (einmal oder mehrfach) erweitert worden ist. Würde man bei derartigen mehrfachen Erweiterungen in Bezug auf die „Hälfte-Regel“ im zweiten Satz des Punktes B.3.2.
  44. nur auf den jeweiligen Bestand vor der beantragten Vergrößerung abstellen, hätte es der Bauwerber in der Hand, dass durch mehrfache Erweiterungen eines Bestandbaus jede weitere Vergrößerung – bezugnehmend auf den jeweils letzten bewilligten (bereits erweiterten) Bestand – wieder die „Hälfte-Regel“ des Punktes B.3.2.
  45. erfüllen würde. Auch der Gesetzgeber hat die für Wiedererrichtungen ursprünglich in § 24 Abs 8 lit b Z 4 ROG 1998 noch vorgesehene Höchstgrenze von 25 % für eine Vergrößerung 2004 aufgegeben, weil die Regelung nach den EB nur dazu geführt hat, dass in einer ersten Bauphase die 25 % ausgeschöpft und in einer oder mehreren weiteren Bauphasen die Bauten sodann auf die damals zulässigen 250 m² Geschoßfläche erweitert worden sind (vgl EB zur RV 2004). Eine Auslegung, die in Zusammenhang mit Punkt B.3.2.
  46. des REK 2007 bei mehreren gesonderten Erweiterungen ausschließlich auf den letzten baubewilligten Bestand abstellt, ist daher abzulehnen.Zwar ist dem REK 2007 selbst nicht zu entnehmen, was im Sinne des Punktes B.3.2.
  47. als Bestand zu verstehen ist. Grundsätzlich ist die Festlegung auch so auszulegen, dass bei der Beurteilung von Erweiterungen die Frage, wie und weshalb es zu einer rechtmäßigen widmungswidrigen Bebauung gekommen ist, nicht maßgeblich ist. Eine Auslegung, die bei Punkt B.3.2.
  48. des REK 2007 nur auf den letzten konsentierten Bestand vor der zur Bewilligung anstehenden Erweiterung abstellt, verwehrt sich aber in jenen Fällen, in denen der ursprüngliche Bestandbau bereits (einmal oder mehrfach) erweitert worden ist. Würde man bei derartigen mehrfachen Erweiterungen in Bezug auf die „Hälfte-Regel“ im zweiten Satz des Punktes B.3.2.
  49. nur auf den jeweiligen Bestand vor der beantragten Vergrößerung abstellen, hätte es der Bauwerber in der Hand, dass durch mehrfache Erweiterungen eines Bestandbaus jede weitere Vergrößerung – bezugnehmend auf den jeweils letzten bewilligten (bereits erweiterten) Bestand – wieder die „Hälfte-Regel“ des Punktes B.3.2.
  50. erfüllen würde. Auch der Gesetzgeber hat die für Wiedererrichtungen ursprünglich in Paragraph 24, Absatz 8, Litera b, Ziffer 4, ROG 1998 noch vorgesehene Höchstgrenze von 25 % für eine Vergrößerung 2004 aufgegeben, weil die Regelung nach den EB nur dazu geführt hat, dass in einer ersten Bauphase die 25 % ausgeschöpft und in einer oder mehreren weiteren Bauphasen die Bauten sodann auf die damals zulässigen 250 m² Geschoßfläche erweitert worden sind vergleiche EB zur Regierungsvorlage 2004). Eine Auslegung, die in Zusammenhang mit Punkt B.3.2.
  51. des REK 2007 bei mehreren gesonderten Erweiterungen ausschließlich auf den letzten baubewilligten Bestand abstellt, ist daher abzulehnen. Wenn die Beschwerdeführerin und der Privatsachverständige darauf verweisen, dass im REK 1994 die Regelung über die Untergeordnetheit bei Erweiterungen von Bauten im Grünland zunächst nicht und sodann ab 2001, zumindest für Einzelbewilligungen, noch ohne die „Hälfte-Regel“ vorhanden war, und insofern die Erweiterung in den Jahren 2005/2006 nicht mitberücksichtigt werden dürfe, so ist dazu auszuführen, dass selbst vor diesem Hintergrund sich die Auslegung der Festlegung in B.3.2.
  52. und der darin enthaltenen „Hälfte-Regel“ nicht ändert, dass im Zusammenhang mit dieser Festlegung es sachlich gerechtfertigt erscheint, dass zur Frage der Untergeordnetheit der Erweiterung gegenüber dem Bestand auch bereits erfolgte Erweiterungen nicht unberücksichtigt bleiben können. Im vorliegenden Fall erscheint diese Auslegung insbesondere auch deshalb als sachgerechter, weil die Erweiterung in den Jahren 2005/2006 bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als einerseits die Regelung über die Untergeordnetheit bei Erweiterungen von Bauten im Grünland im REK 1994 (noch ohne die „Hälfte-Regel“ im zweiten Satz) bereits bestanden hat und andererseits der Bestandsbau auch schon widmungswidrig (wenn auch baubehördlich bewilligt) war. Wenn die Beschwerdeführerin und der Privatsachverständige darauf verweisen, dass im REK 1994 die Regelung über die Untergeordnetheit bei Erweiterungen von Bauten im Grünland zunächst nicht und sodann ab 2001, zumindest für Einzelbewilligungen, noch ohne die „Hälfte-Regel“ vorhanden war, und insofern die Erweiterung in den Jahren 2005 aus 2006, nicht mitberücksichtigt werden dürfe, so ist dazu auszuführen, dass selbst vor diesem Hintergrund sich die Auslegung der Festlegung in B.3.2.
  53. und der darin enthaltenen „Hälfte-Regel“ nicht ändert, dass im Zusammenhang mit dieser Festlegung es sachlich gerechtfertigt erscheint, dass zur Frage der Untergeordnetheit der Erweiterung gegenüber dem Bestand auch bereits erfolgte Erweiterungen nicht unberücksichtigt bleiben können. Im vorliegenden Fall erscheint diese Auslegung insbesondere auch deshalb als sachgerechter, weil die Erweiterung in den Jahren 2005 aus 2006, bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als einerseits die Regelung über die Untergeordnetheit bei Erweiterungen von Bauten im Grünland im REK 1994 (noch ohne die „Hälfte-Regel“ im zweiten Satz) bereits bestanden hat und andererseits der Bestandsbau auch schon widmungswidrig (wenn auch baubehördlich bewilligt) war. Für Erweiterungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem der Bestandbau noch widmungskonform war (ist der Bau beispielsweise zeitlich vor einer Rückwidmung von Bauland in Grünland erweitert worden), wäre eine Auslegung der „Hälfte-Regel“ in B.3.2.
  54. als sachgerecht vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des Bestandes abstellt, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten Bauführung vor der Rückwidmung dargestellt hat. Vorliegend erfolgte aber unstrittig die Erweiterung in den Jahren 2005/2006 zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bestandsbau bereits – wenn auch baubehördlich bewilligt - widmungswidrig war. Wenngleich - so wie oben ausgeführt – in Bezug auf die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft nur auf die Erweiterung selbst abzustellen ist, ist im Zusammenhang mit Punkt B.3.2.
  55. – so wie dies die Festlegung ausdrücklich fordert – der Bestand mit zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, erscheint es in diesem Zusammenhang sachgerecht, eine vor etwas mehr als 10 Jahren erfolgte bauliche Erweiterung zu einem Zeitpunkt, zu dem das Objekt bereits widmungswidrig war, in die Beurteilung des „Bestandes“ im Sinne des zweiten Satzes des Punktes B.3.2.
  56. miteinzubeziehen, und zwar unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der damaligen Erweiterung die „Hälfte-Regel“ noch nicht bestanden hat.Vorliegend erfolgte aber unstrittig die Erweiterung in den Jahren 2005 aus 2006, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bestandsbau bereits – wenn auch baubehördlich bewilligt - widmungswidrig war. Wenngleich - so wie oben ausgeführt – in Bezug auf die zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung der grundsätzlichen Planungsabsicht, der Widmung und der Nachbarschaft nur auf die Erweiterung selbst abzustellen ist, ist im Zusammenhang mit Punkt B.3.2.
  57. – so wie dies die Festlegung ausdrücklich fordert – der Bestand mit zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, erscheint es in diesem Zusammenhang sachgerecht, eine vor etwas mehr als 10 Jahren erfolgte bauliche Erweiterung zu einem Zeitpunkt, zu dem das Objekt bereits widmungswidrig war, in die Beurteilung des „Bestandes“ im Sinne des zweiten Satzes des Punktes B.3.2.
  58. miteinzubeziehen, und zwar unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der damaligen Erweiterung die „Hälfte-Regel“ noch nicht bestanden hat. 5.
  59. Im REK 2007 ist zum Siedlungs- und Ortsbildkonzept unter Punkt C.2.
  60. (Seite 85) wie folgt festgelegt: „Siedlungsteile im Grünland sowie periphere Baulandflächen (zum Beispiel: 'Siedlungen im Landschaftsraum'; siehe Plan 3.02), die raumordnungsfachliche Fehlentwicklungen darstellen, sind nicht weiter auszudehnen (ausgenommen davon sind überörtliche Vorgaben).“ Die Amtssachverständige führt dazu aus, dass es auf der Hand liege, dass damit auch die Verdichtung von Streulagen und Streusiedlungen als problematisch anzusehen sei, die in der Vergangenheit im Grünland als auseinanderliegende Einzellagen und nicht geschlossene Siedlungsform errichtet worden seien. Es liege eine Streulage vor, da die vier Wohnobjekte am FG-Hügel untereinander mit ca 25 bis 50 m deutlich größere Abstände aufweisen würden, als die nahegelegene Wohnbebauung im Bauland entlang der EE-Straße. Jede weitere Verdichtung und Siedlungserweiterung sei äußerst kritisch zu sehen. Unter dem Gesichtspunkt der Grünraumsicherung sei eine zusätzliche Erweiterung des Bestandes aufgrund der Lage in einem landschaftlich exponierten Gebiet im „geschützten Grünland“ und im Grüngürtel keinesfalls zu befürworten. Die geplante Erweiterung wäre eine zusätzliche Störung im sensiblen Landschaftsraum. Der Privatsachverständige führt dazu zusammengefasst aus, dass für den Fall, dass man die Festlegung im REK 2007 wörtlich nehmen würde, wohl eine Bestandsentwicklung nirgends mehr möglich wäre. Es fehle im Amtsgutachten auch eine exakte Befundung. Es werde einfach von einer Kuppenlage gesprochen, nicht aber auf die besondere Situation des Standortes eingegangen, der ja durch umfangreiche Vegetationsbestände von mehreren Seiten abgeschirmt sei. Vergleiche man eine wirklich exponierte Kuppenlage, wo von allen Seiten Einsehbarkeit gegeben sei, so werde in der konkreten Situation des fraglichen Bauprojektes die Einsehbarkeit deutlich (jedenfalls mehr als die Hälfte) reduziert. Eine periphere Stadtrandlage sei nicht gegeben, das Objekt liege vielmehr im Nahbereich größerer Siedlungen, in deren Zusammenhang der Standort auch wahrgenommen werde. Dass der Standort des Vorhabens auch im Zusammenhang mit dem Industriestandort RR bzw dem Bereich UU einzusehen sei, werde im Amtsgutachten nicht „im Entferntesten“ erwähnt, auch im Befund fehle eine derartige Darstellung. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes verweist die Amtssachverständige im gegebenen Zusammenhang (so auch in der mündlichen Verhandlung am 8.3.2017) zutreffend darauf, dass die gegebene Bebauung mit den vier Wohnobjekten am FG-Hügel dadurch gekennzeichnet ist, dass sie weniger dicht ist als die angrenzende Bebauung im Bauland. Diese Bebauung im Bauland weist aber wiederum - entsprechend den obigen Feststellungen - eine gewisse Entfernung zur Bebauung (zu den vier Objekten) am FG-Hügel auf. Wenn das REK 2007 zu Siedlungsteilen im Grünland festlegt, dass diese nicht weiter ausgedehnt werden sollen, so ist dazu festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben dieser Zielsetzung nicht entspricht. Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin kann diesem Umstand stichhaltige Argumente nicht entgegensetzen. Wenn er diesbezüglich erneut auf „umfangreiche Vegetationsbestände“ verweist, so ist diese Argumentation auch im Zusammenhang mit der Festlegung C.2.
  61. im REK 2007 nicht zielführend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Erweiterungen von Bauten im Grünland im Allgemeinen und im Speziellen im Zusammenhang mit der Festlegung C.2.
  62. des REK 2007 mit dem Argument gerechtfertigt werden können, dass ohnedies Vegetationsbestand vorhanden ist. Zwar trifft es durchaus zu, dass in einem gewissen Umfang – wie auch in den Orthofotos ersichtlich - Bäume und „Vegetation“ vorhanden ist und insbesondere aus nordöstlicher und östlicher Richtung die Einsehbarkeit von der EE-Straße aus gesehen nicht gegeben ist, diese Vegetation ist aber - so auch die Amtssachverständige - einerseits rechtlich nicht geschützt; andererseits kann es bei der Zielsetzung, Siedlungsteile im Grünland nicht weiter auszudehnen, nicht darauf ankommen, ob von gewissen Blickwinkeln ein Bau durch Bäume oder etwa durch Hecken verdeckt ist. Wenn der Privatsachverständige auf die eingeschränkte Einsehbarkeit des Objektes verweist, ist dazu auszuführen, dass es grundsätzlich in Hanglagen geradezu typischerweise vorkommen kann, dass Objekte nur von einer Seite, meistens von der der Hanglage gegenüberliegenden Position, eingesehen werden können. Wenngleich dem Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin zuzustimmen ist, dass ein Objekt auf einer Kuppe stehend ohne Vegetationsbestand sicherlich sich exponierter darstellt und diesbezüglich eine größere Einsehbarkeit gegeben ist, so ist dennoch auch eine Bebauung in Hanglage, zu der die Einsichtigkeit in gewissem Umfang reduziert(er) ist, durchaus geeignet, insbesondere der Zielsetzung im REK 2007, dass Siedlungsteile im Grünland nicht weiter auszudehnen sind, zuwiderzulaufen. So führt selbst der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin aus, dass der Bau im vorliegenden Fall aus nordöstlicher, östlicher und südöstlicher Sicht gesehen durchaus einsehbar ist. Auch wenn der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die vier Objekte am FG-Hügel nicht in einer „Streulage“ liegen würden, weil sie doch im räumlichen Zusammenhang mit dem Siedlungsgebiet im Bauland stehen, muss darauf verwiesen werden, dass von der EE-Straße her gesehen die Zufahrt zum Objekt in Richtung Süden ca 130 m lang ist und insofern, wenn auch die übrigen drei Objekte am FG-Hügel in 25 bis 50 m Entfernung liegen, doch das gegenständliche Objekt zumindest von der EE-Straße aus gesehen und vom Geh- und Radweg aus südöstlicher Richtung aus gesehen als von der übrigen Siedlungsbebauung im Bauland als abgesetzt betrachtet werden muss. Das Objekt befindet sich immerhin im äußerst südlichen Bereich eines ca 140 m langen Bauplatzes. Selbst wenn das gegenständliche Objekt durch das Haus EE-Straße 11C aus südwestlicher und südlicher Richtung vom Geh- und Radweg aus gesehen verdeckt wird, ist es durchaus so, dass aus südöstlicher Sicht, vom dortigen Kinderspielplatz kommend, die Einsichtigkeit des erweiterten Objektes, insbesondere aufgrund der größeren Längserstreckung in nördlicher Richtung, jedenfalls gegeben wäre. Auch der Umstand, dass der Zubau in nördliche Richtung und damit ohnedies in Richtung Bauland erfolgen soll, führt nicht dazu, dass der Zielsetzung, dass Siedlungsteile im Grünland nicht weiter ausgedehnt werden sollen, eher entsprochen werden würde. Auch eine Erweiterung eines Baus in Richtung vorhandenen Baulandes führt dazu, dass ein Siedlungsteil ausgedehnt wird, auch wenn sich der Siedlungsteil damit nicht vom Bauland wegentwickelt, sondern sich zum Bauland „hinentwickelt“. Auch die vom Privatsachverständigen monierte mangelhafte Befundung durch die Amtssachverständige, weil der Standort des Vorhabens nicht mit dem Industriestandort RR und dem Bereich UU in Zusammenhang gebracht worden sei, liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vor. Einerseits ist vom Ortskern CC kommend von der EE-Straße aus gesehen das Spanplattenwerk RR durch die Geländekuppe des FG-Hügels im Wesentlichen verdeckt und - wenn überhaupt - nur am Geh- und Radweg vom Kinderspielplatz gesehen in Zusammenhang mit dem Standort des Vorhabens in Verbindung zu bringen; andererseits ist auch der Bereich UU/VV nicht - so wie vom Privatsachverständigen zu einem Lichtbild angeführt - „unmittelbar links des Bestandsobjektes“ erkennbar, sondern beginnt der Bereich UU tatsächlich erst in einer Entfernung von immerhin 575 m Luftlinie zum Objekt jenseits der Autobahn. 5.
  63. Im Plan Nr 2.10 „Biotope und ihre Bedeutung“ zum REK 2007 ist der gegenständliche Bereich als „Lokal bedeutendes Biotop“ gekennzeichnet und wie folgt dargestellt: Unter Punkt B.1.
  64. ist zum Freiraumkonzept wie folgt festgelegt: „Vermeidung von Isolationseffekten bei Biotopen“. Unter Punkt B.1.9.1 ist wie folgt festgelegt: „Vernetzung der Grünräume untereinander durch Anlage und Sicherung von Grünverbindungen wie Hecken, naturnahen Bachufern oder anderen naturnahen Strukturelementen auf Basis des 'Grünen Netzes'; siehe Plan 2.21.“ Im Plan Nr 2.19 „Grünes Netz“ des REK 2007 ist eine „Grünverbindung“ im gegenständlichen Bereich wie folgt dargestellt: Im Plan Nr 2.21 „Entwicklungsplan Grünes Netz“ ist der gegenständliche Bereich mit „Grünverbindung mit Erholungsweg sichern“ gekennzeichnet und wie folgt dargestellt: Unter B.3.
  65. ist zur „Sicherung des Durchgrünungsgrades und des 'Grünen Netzes'“ wie folgt festgelegt: „Sicherung, Aufwertung und Weiterentwicklung des Grünen Netzes als wichtiger Erholungsraum und Gestaltelement der Stadt Salzburg auch weiterhin in Abstimmung mit dem Rad- und Gehwegenetz.“ Der Privatsachverständige führt im Zusammenhang mit dem Biotop aus, dass es sich um eine Streuobstwiese handle, die sich auf der Projektsfläche vom Bestand aus Richtung Norden bis zur EE-Straße erstrecke. Das Biotop sei rechtlich nicht geschützt. Zum Grünen Netz führt er aus, dass diese Grünverbindung möglicherweise die kartierte Streuobstwiese aufnehme. Letztlich zeigen auch die obigen Darstellungen in den Plänen zum REK 2007, dass der gegenständliche Bereich im Freiraumkonzept des REK 2007 eine besondere Bedeutung hat. Weitestgehend sollte der Durchgrünungsgrad, insbesondere auch im gegenständlichen Bereich, erhalten und gesichert bleiben, weshalb auch insofern davon auszugehen ist, dass eine zusätzliche Bebauung den grundsätzlichen Planungsabsichten der Stadtgemeinde, ausgedrückt im REK 2007, zuwiderlaufen würde. 5.
  66. Die gegenständliche Grünfläche ist Teil des „Geschützten Grünlandes“ nach der Deklaration „Geschütztes Grünland“. Als Teil des REK 2007 ist bei der Beurteilung der grundsätzlichen Planungsabsicht der Stadtgemeinde auch die Deklaration „Geschütztes Grünland“ einzubeziehen (vgl VwGH 2000/06/0099). Als Teil des REK 2007 ist bei der Beurteilung der grundsätzlichen Planungsabsicht der Stadtgemeinde auch die Deklaration „Geschütztes Grünland“ einzubeziehen vergleiche VwGH 2000/06/0099). Als wesentliche Ziele der Grünlanddeklaration wurden wie folgt festgelegt: - Der Schutz noch bestehender größerer zusammenhängender Frei- und Landschaftsräume, - die Sicherung des Fortbestandes der Landwirtschaft durch Flächenfreihaltung, - die Erhaltung von Naherholungsgebieten und schützenswerten innerstädtischen Freiflächen sowie - die Verhinderung eines auf die Bebauung bezogenen Zusammenwachsens von Stadt und Nachbargemeinden. Unter
  67. der Deklaration ist wie folgt festgelegt: „Mit dieser Deklaration stehen nur bauliche und sonstige Maßnahmen im Einklang, die der jeweiligen Grünlandwidmung entsprechen bzw für deren Durchführung ein öffentliches Interesse im besonderen Maß vorliegt.“ Es fällt auf, dass § 47 ROG 2009 bzw die Vorgängerbestimmungen (§ 24 Abs 8 ROG 1992, § 24 Abs 8 ROG 1998) in Punkt
  68. der Deklaration nicht genannt sind; darin wird nur auf § 24 Abs 2 ROG 1998 (landwirtschaftliche Bauten) und § 24 Abs 3 ROG 1998 (Einzelbewilligungen) Bezug genommen. Dies ist insbesondere damit zu erklären, dass der Erstbeschluss der Deklaration „Geschütztes Grünland“ 1985 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als das ROG 1977 in Geltung gestanden ist, das in § 19 Abs 3 zwar die Einzelbewilligung, noch nicht jedoch gesonderte Bestimmungen über widmungswidrige Bestandsbauten vorgesehen hat. Zu Neubauten im Sinne des § 24 Abs 3 ROG 1998 (§ 46 ROG 2009), worunter Wohnbauten nicht fallen, sieht Punkt 5.
  69. vor, dass diese nur zulässig sind, wenn für die bauliche Maßnahme öffentliche Interessen im besonderen Maß vorliegen. Öffentliche Interessen im besonderen Maß würden demnach nur dann vorliegen, wenn die jeweiligen Bauten der Realisierung oder Verbesserung der sozialen, sportlichen, kulturellen oder verkehrstechnischen öffentlichen Infrastruktur dienen und sich der vorgeschlagene Standort aus fachlichen Gründen ergibt (…). In allen Fällen ist ein schonender Eingriff in das Gebiet der Grünlanddeklaration auch mittels restriktiver Ausweisung von Bebauungsgrundlagen im Zuge der Erlassung von Bauplatzerklärungsbescheiden bzw Bebauungsplänen sicherzustellen (…). Es fällt auf, dass Paragraph 47, ROG 2009 bzw die Vorgängerbestimmungen (Paragraph 24, Absatz 8, ROG 1992, Paragraph 24, Absatz 8, ROG 1998) in Punkt
  70. der Deklaration nicht genannt sind; darin wird nur auf Paragraph 24, Absatz 2, ROG 1998 (landwirtschaftliche Bauten) und Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 (Einzelbewilligungen) Bezug genommen. Dies ist insbesondere damit zu erklären, dass der Erstbeschluss der Deklaration „Geschütztes Grünland“ 1985 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt, als das ROG 1977 in Geltung gestanden ist, das in Paragraph 19, Absatz 3, zwar die Einzelbewilligung, noch nicht jedoch gesonderte Bestimmungen über widmungswidrige Bestandsbauten vorgesehen hat. Zu Neubauten im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 (Paragraph 46, ROG 2009), worunter Wohnbauten nicht fallen, sieht Punkt 5.
  71. vor, dass diese nur zulässig sind, wenn für die bauliche Maßnahme öffentliche Interessen im besonderen Maß vorliegen. Öffentliche Interessen im besonderen Maß würden demnach nur dann vorliegen, wenn die jeweiligen Bauten der Realisierung oder Verbesserung der sozialen, sportlichen, kulturellen oder verkehrstechnischen öffentlichen Infrastruktur dienen und sich der vorgeschlagene Standort aus fachlichen Gründen ergibt (…). In allen Fällen ist ein schonender Eingriff in das Gebiet der Grünlanddeklaration auch mittels restriktiver Ausweisung von Bebauungsgrundlagen im Zuge der Erlassung von Bauplatzerklärungsbescheiden bzw Bebauungsplänen sicherzustellen (…). Insbesondere zum Ziel der Grünlanddeklaration, dass ein auf die Bebauung bezogenes Zusammenwachsen von Stadt und Nachbargemeinden verhindert werden soll, ist im vorliegenden Zusammenhang darauf zu verweisen, dass unmittelbar angrenzend an den gegenständlichen Grünlandbereich, entlang der Bahngleise in ca 250 m Entfernung zum Objekt, die Gemeindegrenze zur Gemeinde TT-SS liegt. Wenn nun der bestehende Bau durch den geplanten Zubau in Richtung Norden dergestalt vergrößert werden soll, dass der Abstand zum gewidmeten Bauland verringert wird und gleichzeitig dieser Bereich im „Geschützten Grünland“ der Deklaration liegt, widerspricht diese bauliche Ausweitung dem Ziel, dass durch die Deklaration verhindert werden soll, dass Stadt und Nachbargemeinden auf die Bebauung bezogen zusammenwachsen, weil damit die „Lücke“ der Bebauung am FG-Hügel zum Bauland hin im Deklarationsgebiet verringert wird und gerade damit die räumliche Distanz zwischen der Bebauung in der Stadt und in TT-SS verringert werden würde. Wenn somit der Erhalt von Grünkeilen und Grünverbindungen gefordert wird, so läuft das gegenständliche Vorhaben dieser Zielsetzung entgegen, weil damit durch die Verringerung der Entfernung der Bebauung am FG-Hügel zum ausgewiesenen Bauland in der Stadtgemeinde ein „Zusammenwachsen von Stadt und Nachbargemeinden“ bewirkt würde. 5.
  72. Im Regionalprogramm des Regionalverbandes Salzburg-Stadt und Umgebungsgemeinden 2013 ist bei der Festlegung eines regionalen Grüngürtels für den Salzburger Ballungsraum unter Punkt 3.1.
  73. (Seite 41) unter anderem festgelegt, dass - ebenso wie nach der Grünlanddeklaration - das Zusammenwachsen der Siedlungsgebiete der Stadt und der Nachbargemeinden verhindert und bestehende Grünkeile bzw Grünverbindungen zwischen der Stadt und dem Stadtumland gesichert werden sollen. Wenn auch unverbindlich im Sinne des § 8 Abs 2 letzter Satz ROG 2009 wird zur Sicherung und Verbesserung von Naturhaushalt und Landschaftsbild die Freihaltung exponierter Landschaftsbereiche (………, -berge u.a.) von Bebauung empfohlen.Wenn auch unverbindlich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz ROG 2009 wird zur Sicherung und Verbesserung von Naturhaushalt und Landschaftsbild die Freihaltung exponierter Landschaftsbereiche (………, -berge u.a.) von Bebauung empfohlen. Zwar stehen im Ausnahmefall Baumaßnahmen, die aufgrund § 47 ROG 2009 zulässig sind, dem Grüngürtel nicht entgegen (Seite 42), nach dem bisher Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 ROG 2009 vorliegen. Im Übrigen ist zu den Forderungen im Regionalprogramm in Bezug auf die Verhinderung des Zusammenwachsens mit den Umlandgemeinden und in Bezug auf Grünkeile bzw Grünverbindungen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Deklaration „Geschütztes Grünland“ zu verweisen.Zwar stehen im Ausnahmefall Baumaßnahmen, die aufgrund Paragraph 47, ROG 2009 zulässig sind, dem Grüngürtel nicht entgegen (Seite 42), nach dem bisher Gesagten ist aber nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, ROG 2009 vorliegen. Im Übrigen ist zu den Forderungen im Regionalprogramm in Bezug auf die Verhinderung des Zusammenwachsens mit den Umlandgemeinden und in Bezug auf Grünkeile bzw Grünverbindungen auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Deklaration „Geschütztes Grünland“ zu verweisen.
  74. Zusammengefasst kann somit ausgeführt werden wie folgt: Das vorliegende Bauvorhaben in der Form der Erweiterung eines widmungswidrigen Bestandsbaues widerspricht auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestandsbebauung am FG-Hügel den Zielsetzungen der grundsätzlichen Planungsabsicht der Stadtgemeinde Salzburg, indem es sowohl der Zielsetzung der Sicherung der Erlebbarkeit der Landschaft durch Freihaltung des FG-Hügels, der Zielsetzung der größtmöglichen Schonung von Grünland bei Bauführungen im Grünland (als oberstes Planungsziel der Stadt), der Zielsetzung der Verhinderung der weiteren Ausdehnung von Siedlungsteilen im Grünland und der Zielsetzung in der Deklaration „Geschütztes Grünland“, dass ein auf die Bebauung bezogenes Zusammenwachsen von Stadt und Nachbargemeinden verhindert werden soll, zuwiderläuft. Diese im REK 2007 zum Ausdruck gebrachten Planungsabsichten sind im gegenständlichen Bereich auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Bestandsbauten durchaus als erfüllt und in Zukunft auch weiterhin als realisierbar bzw erreichbar anzusehen. Es kann insbesondere bei der Betrachtung der Größenentwicklung des Bauvorhabens nicht davon ausgegangen werden, dass die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde wie aufgezeigt durch die bauliche Maßnahme nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werden würde. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zutreffend gemäß § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 die baubehördliche Bewilligung versagt.Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde zutreffend gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 die baubehördliche Bewilligung versagt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Ob die bauliche Maßnahme die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde zusätzlich wesentlich beeinträchtigt oder nicht, unterliegt regelmäßig einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass diese Beurteilung über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl VwGH Ra 2016/06/0062; Ro 2014/05/0097). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Ob die bauliche Maßnahme die grundsätzliche Planungsabsicht der Gemeinde zusätzlich wesentlich beeinträchtigt oder nicht, unterliegt regelmäßig einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass diese Beurteilung über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat vergleiche VwGH Ra 2016/06/0062; Ro 2014/05/0097). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.215.1.9.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.