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{'item': 'LVwG-9/137/12-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.06.2017 GeschäftszahlLVwG-9/137/12-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde des Herrn D. C., F. 14/8, E., vom 15.1.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 13.1.2015, Zahl 30404-BMS/xx401/5-2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass er zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass er zu lauten hat wie folgt: "Auf Grund des Antrages vom 13.1.2015 von Herrn D. C., geb. am xxx wird der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2015 bis zum 31.1.2015 eine Pflichtleistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 1 bzw Abs 3 Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 531,5 zuerkannt." "Auf Grund des Antrages vom 13.1.2015 von Herrn D. C., geb. am xxx wird der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 1.1.2015 bis zum 31.1.2015 eine Pflichtleistung an Bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bzw Absatz 3, Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 531,5 zuerkannt." II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 13.1.2015, Zahl 30404-BMS/xx401/5-2015, wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 13.1.2015 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 323,76 für den Zeitraum 1.1.2015 bis zum 31.1.2015 zuerkannt. In der Begründung heißt es dazu, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Unter II.) Mitteilung, heißt es, dass dem Beschwerdeführer bzw jenen im Berechnungsbogen angeführten Personen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz noch eine ergänzende Wohnbedarfshilfe für den Zeitraum Jänner 2015 in der Höhe von € 205,40 zuerkannt wird. Mit Bescheid vom 13.1.2015, Zahl 30404-BMS/xx401/5-2015, wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 13.1.2015 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von € 323,76 für den Zeitraum 1.1.2015 bis zum 31.1.2015 zuerkannt. In der Begründung heißt es dazu, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der im Spruch angeführten Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen. Unter römisch zwei.) Mitteilung, heißt es, dass dem Beschwerdeführer bzw jenen im Berechnungsbogen angeführten Personen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz noch eine ergänzende Wohnbedarfshilfe für den Zeitraum Jänner 2015 in der Höhe von € 205,40 zuerkannt wird. Gegen diesen Bescheid wurde am 15.1.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass er eine Abänderung des Bescheides begehrt, da die Wohnkosten in der neuen Wohnung in der F. 14 erheblich höher seien, als in der Wohnung in der G. 10/

  1. Dies sei dem Sozialamt bekannt, da der Mietvertrag bereits ab 1.1.2015 laufe. Die Kündigung der alten Wohnung sei jedoch nicht früher möglich gewesen. Die neuen Unterlagen würden nachgereicht werden, sobald sie von der GSWB übermittelt werden. Diese Beschwerde wurde am 03.02.2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass zum Zeitpunkt der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 13.01.2015 noch kein Mietvertrag oder Mietvorschreibung für die neue Wohnung vorgelegt worden seien. Dementsprechender sei die Mindestsicherung für Jänner nur für die Wohnung G. 10/4 berechnet worden und der Leistungsbescheid mit 13.01.2015 an den Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Erst am 22.01.2015 seien die Mietvorschreibung für die neue Wohnung in der F. sowie der Mietvertrag samt Meldebestätigung an die belangte Behörde übermittelt worden. In vorliegender Angelegenheit hat sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verzichtet, daher konnte diese im Hinblick auf § 24 Abs 5 VwGVG unterbleiben.In vorliegender Angelegenheit hat sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verzichtet, daher konnte diese im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG unterbleiben. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie, Ehegattin H. sowie den Kindern I., geb. yyy, J., geb. zzz, K., geb. am vvv, sowie L., geb. am uuu bis zum 19.1.2015 die Wohnung in der G. 10/4 in E. bewohnt. Am 13.1.2015 ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erschienen und hat um die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Jänner 2015 ersucht. Dabei wurde vorgebracht, dass sich die Familie C. im Jänner 2015 noch in der alten Wohnung befindet. Ab Februar 2015 sollte die Familie bereits in der neuen Wohnung in der F. 14/8 eingezogen sein. Zu den vorherigen Monaten wurde keine Änderung der Einkommenslage bekanntgegeben. Es wurde vereinbart, dass im Februar der Mietvertrag bzw die Mietvorschreibung sowie der aktuelle Meldezettel vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Familie, Ehegattin H. sowie den Kindern römisch eins., geb. yyy, J., geb. zzz, K., geb. am vvv, sowie L., geb. am uuu bis zum 19.1.2015 die Wohnung in der G. 10/4 in E. bewohnt. Am 13.1.2015 ist der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde erschienen und hat um die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Jänner 2015 ersucht. Dabei wurde vorgebracht, dass sich die Familie C. im Jänner 2015 noch in der alten Wohnung befindet. Ab Februar 2015 sollte die Familie bereits in der neuen Wohnung in der F. 14/8 eingezogen sein. Zu den vorherigen Monaten wurde keine Änderung der Einkommenslage bekanntgegeben. Es wurde vereinbart, dass im Februar der Mietvertrag bzw die Mietvorschreibung sowie der aktuelle Meldezettel vorgelegt werden. Dementsprechend erging der bekämpfte Bescheid vom 13.1.2015, der anhand der Mietkosten der Wohnung in der G. 10, Top 4, in E. berechnet wurde. Dabei wurde der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 für Ehegatten in der Höhe von 75 % des Betrages gemäß Z 1, das sind für das Jahr 2015 € 827,82, herangezogen. Das ergibt einen Anteil an Lebensunterhalt in der Höhe von € 465,65 sowie einen Wohngrundbetrag in der Höhe von € 155,22 gemäß § 10 Abs 3 MSG. Dieser Wohngrundbetrag für beide Ehegatten in der Höhe von insgesamt € 310,44 wurde aliquot auf die Haushaltsangehörigen aufgeteilt, was pro Kopf einen Betrag von € 51,35 ergibt. Für die Wohnung in der G. 10/4, E., belaufen sich die Mietkosten auf € 306,88 sowie auf einen Mietaufwand für einen Abstellplatz in der Höhe von € 1,22, damit ergibt sich als Wohnaufwand ein Betrag von € 308,
  2. Dies ist auch durch die entsprechende Vorschreibung der GSWB vom 28.11.2014 belegt. Dementsprechend erging der bekämpfte Bescheid vom 13.1.2015, der anhand der Mietkosten der Wohnung in der G. 10, Top 4, in E. berechnet wurde. Dabei wurde der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, für Ehegatten in der Höhe von 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,, das sind für das Jahr 2015 € 827,82, herangezogen. Das ergibt einen Anteil an Lebensunterhalt in der Höhe von € 465,65 sowie einen Wohngrundbetrag in der Höhe von € 155,22 gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSG. Dieser Wohngrundbetrag für beide Ehegatten in der Höhe von insgesamt € 310,44 wurde aliquot auf die Haushaltsangehörigen aufgeteilt, was pro Kopf einen Betrag von € 51,35 ergibt. Für die Wohnung in der G. 10/4, E., belaufen sich die Mietkosten auf € 306,88 sowie auf einen Mietaufwand für einen Abstellplatz in der Höhe von € 1,22, damit ergibt sich als Wohnaufwand ein Betrag von € 308,
  3. Dies ist auch durch die entsprechende Vorschreibung der GSWB vom 28.11.2014 belegt. Seit 19.1.2015 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der F. 14/8 gemeldet. Dort beträgt die Miete laut vorgelegtem Mietvertrag € 381,15, zzgl € 234,20 an Betriebskostenakonto sowie € 124,96 EVB-Aufbaustufe. Der Gesamtmietzins beläuft sich somit auf € 740,
  4. Auch diese Mietkosten sind durch die entsprechende Vorschreibung der GSWB vom 15.1.2015 belegt. Der Beschwerdeführer und die Familie des Beschwerdeführers wurden am 19.1.2015 in der G. 10/4, E., abgemeldet und am 19.1.2015 in der F. 14/8, E., angemeldet. Mietkosten sind im Monat Jänner für beide Wohnungen angelaufen, da der Mietvertrag in der G. 10/4 erst mit Ende Jänner 2015 gekündigt wurde, der neue Mietvertrag bereits mit 1.1.2015 zu laufen begonnen hat. Obstehende Feststellungen waren auf Grund des unstrittigen Akteninhalts bzw durch Einschau in das Zentrale Melderegister zu treffen und konnten daher in dieser Form der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist die rechtliche Qualifikation des doppelt angelaufenen Mietaufwandes für den Monat Jänner
  5. Die diesbezüglichen Feststellungen hinsichtlich der Höhe der Miete und der Tatsache des Wohnungsumzuges sind im vorliegenden Fall unbestritten. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 9 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF: Paragraph 9, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1.Ziffer eins Hilfe für den Lebensunterhalt; 2.Ziffer 2 Hilfe für den Wohnbedarf; 3.Ziffer 3 Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.
(2)Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen.
(4)Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden. § 10 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:Paragraph 10, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:
(1)Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1.Ziffer eins für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 €; 2.Ziffer 2 für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebens- gemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Ziffer eins,; 3.Ziffer 3 für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1.besteht 21 % des Betrages gemäß Ziffer eins,
(2)Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(2)Die Mindeststandards nach Absatz eins, gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(3)Von den Mindeststandards gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.
(4)Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Absatz eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:Paragraph 11, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF:
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß § 10 Abs 3 der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 2 nicht überschreiten.
(1)Kann mit dem Wohngrundbetrag gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Wohnbedarf nicht gedeckt werden, kann der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten zusätzliche Geldleistungen dafür gewähren. Diese sind nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bemessen und dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.
(2)Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten des Mindestsicherungsträgers für Wohnungen mit zweckentsprechender Ausstattung durch Verordnung festzulegen. § 231 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF - KindesunterhaltParagraph 231, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF - Kindesunterhalt
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4)Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz sieht in § 9 für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung die Hilfe für den Lebensunterhalt, Hilfe für den Wohnbedarf bzw die Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung vor. Hinsichtlich der Hilfe für den Lebensunterhalt ist der vorliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau nicht bestritten worden. Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz sieht in Paragraph 9, für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung die Hilfe für den Lebensunterhalt, Hilfe für den Wohnbedarf bzw die Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung vor. Hinsichtlich der Hilfe für den Lebensunterhalt ist der vorliegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau nicht bestritten worden. Strittig ist hingegen die Hilfe für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs 3 MSG. Demnach ist von den Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und 2 MSG ein Anteil von 25 % (Wohngrundbetrag) zur Deckung des Wohnbedarfs zu verwenden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die hilfesuchende Person besteht. Strittig ist hingegen die Hilfe für den Wohnbedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSG. Demnach ist von den Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 MSG ein Anteil von 25 % (Wohngrundbetrag) zur Deckung des Wohnbedarfs zu verwenden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf, ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die hilfesuchende Person besteht. Für die Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie bedeutet dies folgendes: Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG haben der Beschwerdeführer und seine Gattin Anspruch auf 75 % des Mindeststandards nach Z 1, das sind gemäß der Sätze für 2015 je € 620,87 (vgl. Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015, LGBl Nr 94/2014). Davon sind 25 % (€ 155,22) pro Person für die Deckung des Wohnbedarfs vorgesehen. Dies sind im vorliegenden Fall insgesamt € 310,
  1. Gemäß den Aufzeichnungen der belangten Behörde, die im Übrigen auch nicht bestritten wurden und durch die entsprechenden Nachweise belegt sind, hat sich der Wohnaufwand für die Wohnung in der G. 10/4 in E. auf € 308,10 belaufen. Der Rechtsanspruch auf Hilfe für den Wohnbedarf gemäß § 10 Abs 3 MSG umfasst einen Betrag von € 310,44, worin die Mietkosten in der G. 10/4 abgedeckt sind. Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers ist allerdings für Jänner wesentlich höher, da die Miete auch für die neue Wohnung in der F. in der Höhe von € 740,31 zu begleichen war. Daher ist der gesamte Wohngrundbetrag in der Höhe von € 310,44 dem Beschwerdeführer zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG haben der Beschwerdeführer und seine Gattin Anspruch auf 75 % des Mindeststandards nach Ziffer eins,, das sind gemäß der Sätze für 2015 je € 620,87 vergleiche Kundmachung über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2015, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2014,). Davon sind 25 % (€ 155,22) pro Person für die Deckung des Wohnbedarfs vorgesehen. Dies sind im vorliegenden Fall insgesamt € 310,
  2. Gemäß den Aufzeichnungen der belangten Behörde, die im Übrigen auch nicht bestritten wurden und durch die entsprechenden Nachweise belegt sind, hat sich der Wohnaufwand für die Wohnung in der G. 10/4 in E. auf € 308,10 belaufen. Der Rechtsanspruch auf Hilfe für den Wohnbedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 3, MSG umfasst einen Betrag von € 310,44, worin die Mietkosten in der G. 10/4 abgedeckt sind. Der Wohnbedarf des Beschwerdeführers ist allerdings für Jänner wesentlich höher, da die Miete auch für die neue Wohnung in der F. in der Höhe von € 740,31 zu begleichen war. Daher ist der gesamte Wohngrundbetrag in der Höhe von € 310,44 dem Beschwerdeführer zuzuerkennen. Über diesen Betrag hinaus stehen dem Beschwerdeführer und seiner Familie allerdings keine Pflichtleistungen aus dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz für das Wohnen zu, da in § 10 Abs 3 MSG der Wohngrundbetrag eben nur mit 25 % des Mindeststandards in Z 1 und Z 2 festlegt ist. Wie auch in den Erläuterungen dezidiert erwähnt, enthält der Anspruch der minderjährigen Kinder gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG keinen Wohnkostenanteil.Über diesen Betrag hinaus stehen dem Beschwerdeführer und seiner Familie allerdings keine Pflichtleistungen aus dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz für das Wohnen zu, da in Paragraph 10, Absatz 3, MSG der Wohngrundbetrag eben nur mit 25 % des Mindeststandards in Ziffer eins und Ziffer 2, festlegt ist. Wie auch in den Erläuterungen dezidiert erwähnt, enthält der Anspruch der minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, MSG keinen Wohnkostenanteil. Für den Lebensunterhalt steht dem Beschwerdeführer und seiner Familie zweimal der Betrag von € 465,65 sowie gemäß § 10 Abs 1 Z 3 MSG für jedes Kind ein Betrag von € 173,84 zu. Dies ergibt an Anspruch auf Hilfe für den Lebensunterhalt einen Betrag von € 1.626,66, abzüglich € 1.405,60 an Einkommen.Für den Lebensunterhalt steht dem Beschwerdeführer und seiner Familie zweimal der Betrag von € 465,65 sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, MSG für jedes Kind ein Betrag von € 173,84 zu. Dies ergibt an Anspruch auf Hilfe für den Lebensunterhalt einen Betrag von € 1.626,66, abzüglich € 1.405,60 an Einkommen. € 465,65 Lebensunterhalt C. D. € 465,65 Lebensunterhalt C. H. € 173,84 Lebensunterhalt C. I. € 173,84 Lebensunterhalt C. römisch eins. € 173,84 Lebensunterhalt C. L. € 173,84 Lebensunterhalt C. J. € 173,84 Lebensunterhalt C. K. € 1.626,66 abzüglich Einkommen C. D. € 1405,6 € 221,06 Hilfe für den Lebensunterhalt Addiert mit dem Rechtsanspruch auf Wohngrundbetrag in der Höhe von € 310,44 ergibt dies einen Gesamtanspruch in der Höhe von € 531,
  3. Die belangte Behörde ist in ihrer Berechnung gleichermaßen vorgegangen, allerdings wurde der Wohngrundbetrag nur bis zur Höhe der Miete in der G. 10/4, jedoch nicht der gesamte Wohngrundbetrag angerechnet, daher ergibt sich der geringe Unterschied von € 2,
  4. Allerdings wurden vom Gesamtbetrag lediglich € 323,76 mit Rechtsanspruch gewährt und € 205,40 als Kann-Leistung. Nach der Berechnung der belangten Behörde wurden die Wohnkosten in der Höhe von € 308,10 auf die Eltern und die 4 Kinder aufgeteilt, woraus sich ein aliquoter Anteil von € 51,35 ergibt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.02.2014 2013/10/0125) hegt dieser gegen die Aufteilung der Wohnkosten auf die (im damaligen Fall) vier haushaltszugehörigen Personen zu gleichen Teilen keine Bedenken. Allerdings handelte es sich damals um einen Fall, in dem ein selbsterhaltungsfähiger und volljähriger Bruder des Beschwerdeführers in die Wohnkostenberechnung miteinbezogen wurde. Gleiches gilt für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2013 zu 2012/10/0203, welches ebenfalls die hinsichtlich der Berechnung des Wohnbedarfs zu Salzburg unterschiedliche Umsetzung der Art 15a Vereinbarung hinsichtlich der Mindestsicherung in Tirol betrifft. In diesem Erkenntnis ging es um die Frage, inwiefern die volljährige und selbsterhaltungsfähige Tochter zu den Wohnkosten beizutragen hat. Allerdings wurden vom Gesamtbetrag lediglich € 323,76 mit Rechtsanspruch gewährt und € 205,40 als Kann-Leistung. Nach der Berechnung der belangten Behörde wurden die Wohnkosten in der Höhe von € 308,10 auf die Eltern und die 4 Kinder aufgeteilt, woraus sich ein aliquoter Anteil von € 51,35 ergibt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 19.02.2014 2013/10/0125) hegt dieser gegen die Aufteilung der Wohnkosten auf die (im damaligen Fall) vier haushaltszugehörigen Personen zu gleichen Teilen keine Bedenken. Allerdings handelte es sich damals um einen Fall, in dem ein selbsterhaltungsfähiger und volljähriger Bruder des Beschwerdeführers in die Wohnkostenberechnung miteinbezogen wurde. Gleiches gilt für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2013 zu 2012/10/0203, welches ebenfalls die hinsichtlich der Berechnung des Wohnbedarfs zu Salzburg unterschiedliche Umsetzung der Artikel 15 a, Vereinbarung hinsichtlich der Mindestsicherung in Tirol betrifft. In diesem Erkenntnis ging es um die Frage, inwiefern die volljährige und selbsterhaltungsfähige Tochter zu den Wohnkosten beizutragen hat. Die Kinder des Beschwerdeführers sind jedoch minderjährig und nicht selbsterhaltungsfähig. Selbsterhaltungsfähigkeit ist erst dann gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte (vgl Rummel, ABGB zu § 140 aF, Rz 12). Da diese nicht vorliegt, sind die Eltern im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß § 231 ABGBG angehalten, für die Deckung der Bedürfnisse der Kinder zu sorgen, wozu auch die Bereitstellung von Wohnraum gehört. Würde man nun der Berechnung der belangten Behörde folgen und den Wohnbedarf auf alle Haushaltsangehörigen aufteilen, kommt auf die Kinder zwar ein aliquoter Wohnkostenanteil, der allerdings in den Pflichtleistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz für Minderjährige keinen Niederschlag findet, während die den Eltern zustehende Pflichtleistung aus "Wohnen" in der Höhe von € 155,22 trotz ihrer bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Kinder beschnitten wird. Daher kann für den vorliegenden Fall die Berechnung nur so lauten, dass den Eltern der gesamte Wohngrundbetrag als Pflichtleistung zuerkannt wird. Die Kinder des Beschwerdeführers sind jedoch minderjährig und nicht selbsterhaltungsfähig. Selbsterhaltungsfähigkeit ist erst dann gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte vergleiche Rummel, ABGB zu Paragraph 140, aF, Rz 12). Da diese nicht vorliegt, sind die Eltern im Rahmen ihrer bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß Paragraph 231, ABGBG angehalten, für die Deckung der Bedürfnisse der Kinder zu sorgen, wozu auch die Bereitstellung von Wohnraum gehört. Würde man nun der Berechnung der belangten Behörde folgen und den Wohnbedarf auf alle Haushaltsangehörigen aufteilen, kommt auf die Kinder zwar ein aliquoter Wohnkostenanteil, der allerdings in den Pflichtleistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz für Minderjährige keinen Niederschlag findet, während die den Eltern zustehende Pflichtleistung aus "Wohnen" in der Höhe von € 155,22 trotz ihrer bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Kinder beschnitten wird. Daher kann für den vorliegenden Fall die Berechnung nur so lauten, dass den Eltern der gesamte Wohngrundbetrag als Pflichtleistung zuerkannt wird. Darüber hinaus legt § 11 MSG fest, dass erst dann, wenn mit dem Wohngrundbetrag nach § 10 Abs 3 MSG der Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann, der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten die ergänzende Wohnbedarfshilfe je nach den Vorgaben der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe gewähren kann. Der höchstzulässige Wohnungsaufwand als Summe des Wohngrundbetrages und der ergänzenden Wohnbedarfshilfe beträgt für das Jahr 2015 im Bezirk St. Johann im Pongau für einen 6-Personen Haushalt € 580,-. Darüber hinaus legt Paragraph 11, MSG fest, dass erst dann, wenn mit dem Wohngrundbetrag nach Paragraph 10, Absatz 3, MSG der Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann, der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten die ergänzende Wohnbedarfshilfe je nach den Vorgaben der Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe gewähren kann. Der höchstzulässige Wohnungsaufwand als Summe des Wohngrundbetrages und der ergänzenden Wohnbedarfshilfe beträgt für das Jahr 2015 im Bezirk St. Johann im Pongau für einen 6-Personen Haushalt € 580,-. Da es sich bei diesen Leistungen allerdings um Kann-Leistungen des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, und nicht um Pflichtleistungen handelt, sind diese freiwilligen Leistungen nicht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zugänglich. Das Landesverwaltungsgericht darf nur über die Pflichtleistungen gemäß § 10 MSG absprechen. Die Kann-Leistungen jedoch liegen im Ermessen der belangten Behörde und sind vom Landesverwaltungsgericht daher nicht zu beurteilen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der gesamte Wohngrundbetrag für sich und seine Ehegattin gemäß § 10 Abs 1 Z 2MSG ivM § 10 Abs 3 MSG als Pflichtleistung zuzuerkennen.Da es sich bei diesen Leistungen allerdings um Kann-Leistungen des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, und nicht um Pflichtleistungen handelt, sind diese freiwilligen Leistungen nicht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zugänglich. Das Landesverwaltungsgericht darf nur über die Pflichtleistungen gemäß Paragraph 10, MSG absprechen. Die Kann-Leistungen jedoch liegen im Ermessen der belangten Behörde und sind vom Landesverwaltungsgericht daher nicht zu beurteilen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der gesamte Wohngrundbetrag für sich und seine Ehegattin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 M, S, G, ivM Paragraph 10, Absatz 3, MSG als Pflichtleistung zuzuerkennen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Zur Frage, ob der Wohnbedarf auf Grundlage des §§ 10 und 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz bei der Berechnung auch auf die nicht selbsterhaltungsfähigen und minderjährigen Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft aliquot aufzuteilen ist, liegt noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die zitierte Judikatur betrifft das hinsichtlich der Berechnung des Wohnbedarfs anderslautende Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dementsprechend kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zuzuerkennen ist. Zur Frage, ob der Wohnbedarf auf Grundlage des Paragraphen 10 und 11 Salzburger Mindestsicherungsgesetz bei der Berechnung auch auf die nicht selbsterhaltungsfähigen und minderjährigen Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft aliquot aufzuteilen ist, liegt noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die zitierte Judikatur betrifft das hinsichtlich der Berechnung des Wohnbedarfs anderslautende Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dementsprechend kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hinsichtlich derer die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zuzuerkennen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.9.137.12.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.