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{'item': '405-12/12/1/13-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum03.07.2017 Geschäftszahl405-12/12/1/13-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AT AS, AH AI, gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheines durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 26.03.2017, um 15:35 Uhr, auf der L 207 (Gemeinde Lamprechtshausen)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AT AS, AH AI, gegen die vorläufige Abnahme des Führerscheines durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 26.03.2017, um 15:35 Uhr, auf der L 207 (Gemeinde Lamprechtshausen) zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird die vorläufige Führerscheinabnahme für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die vorläufige Führerscheinabnahme für rechtswidrig erklärt. II.römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Bundesbehörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG–Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.721,52 (Schriftsatzaufwand € 737,60, Beschwerdegebühr € 30,00, Verhandlungsaufwand € 922,00, Fahrtspesen Mattighofen-Salzburg-Mattighofen € 31,92) innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Bundesbehörde hat dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG–Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.721,52 (Schriftsatzaufwand € 737,60, Beschwerdegebühr € 30,00, Verhandlungsaufwand € 922,00, Fahrtspesen Mattighofen-Salzburg-Mattighofen € 31,92) innerhalb von zwei Wochen zu erstatten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 07.04.2017 hat der Einschreiter eine Beschwerde gegen die vorläufige Abnahme seines Führerscheines am 26.03.2017, 15:35 Uhr, wie folgt eingebracht: "MAßNAHMENBESCHWERDE nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B- VG und § 7 Abs. 4 letzter Satz VwGVG nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 2, B- VG und Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz VwGVG einfach Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 A VG drei Beilagen einfach Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, A VG drei Beilagen Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren habe ich Herrn Dr. AT AS, Rechtsanwalt in AH AI, AJ, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd § 10 Abs. 1 A VG. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren habe ich Herrn Dr. AT AS, Rechtsanwalt in AH AI, AJ, mit der Vertretung meiner Interessen beauftragt; der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, A VG. Gegen die nicht gesetzeskonforme vorläufige Abnahme meines Führerscheines am 26.03.2017 um 15.35 Uhr auf der L 207 zwischen Dorfbeuern und Lamprechtshausen durch den Polizeibeamten CI Josef AV erhebe ich BESCHWERDE nach Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm § 9 Abs. 2 Z. 2 VwGG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. A) Sachverhalt: Vorletzten Sonntag, den 26.03.2017 habe ich nachmittags mein Motorrad mit dem Kennzeichen xxx u.a. auf der L 207 gelenkt, Sozia war meine Freundin Lisa AW. Gegen 15.15 Uhr dieses Tages wurden wir von Polizeibeamten angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Mir wurde zur Last gelegt, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, ich wäre mit 164 statt der zulässigen 100 km/h unterwegs gewesen, weswegen mir der Führerschein abgenommen werden müsse. Beweis: beiliegende Anzeige zu VStV/917100166489/001/2017 vom Vorfallstag, Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 FSG, PV; Beweis: beiliegende Anzeige zu VStV/917100166489/001/2017 vom Vorfallstag, Bescheinigung nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG, PV; Mir war bei der Anhaltung natürlich klar, worum es geht, zumal ich die zulässigen 100 km/h nicht eingehalten habe, weswegen ich zum Polizeibeamten gemeint habe "was soll ich sagen?", worauf der Beamte gemeint hat, ich müsse gar nichts sagen; so habe ich es dann auch gehalten. Wir waren damals im Zuge eines Sonntag-Nachmittags-Ausfluges unterwegs und hatten keine Termine. Ich räume ein, dass ich das Motorrad einfach wieder einmal "ausprobieren" wollte und wir auch Spaß dabei hatten. Ich habe den Polizeibeamten gefragt, ob ich denn nicht doch mit dem Motorrad noch nach Hause fahren dürfe und ob die sofortige Führerscheinabnahme denn unbedingt sein müsse, worauf dieser gemeint hat, ich bekomme von ihm den Führerschein nicht zurück, ich hätte es übertrieben. In der Folge wurden wir und das Motorrad von zwei Verwandten am Ort der Verkehrskontrolle abgeholt. B) Frist: Die in Beschwerde gezogene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde am Sonntag, den 26.03.2017 gesetzt, sodass die vorliegende Beschwerde iSd § 7 Abs. 4 letzter Satz VwGVG fristgerecht eingebracht ist. Die in Beschwerde gezogene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde am Sonntag, den 26.03.2017 gesetzt, sodass die vorliegende Beschwerde iSd Paragraph 7, Absatz 4, letzter Satz VwGVG fristgerecht eingebracht ist. C) Beschwerdegründe: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kfz-Lenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente, vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kfz lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen (§ 39 Abs. 1 erster Satz FSG). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kfz-Lenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente, vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kfz lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen (Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz FSG). Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit.b oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kfz gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird (zweiter Satz leg.cit.). Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kfz gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird (zweiter Satz leg.cit.). Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen (dritter Satz leg.cit.). Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen (vierter Satz leg.cit.). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist bei der vorläufigen Abnahme eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind (hier: ,,> 50 km/h Geschwindigkeitsübertretung auf Freilandstraße"). Der Begriff "ebenso" kann nur so ausgelegt werden, dass der vierte Satz leg.cit. auf den ersten Satz Bezug nimmt, welcher den Ausdruck "insbesondere" enthält und der (soweit relevant) zweite Satz die Umstände für die verpflichtende vorläufige Führerscheinabnahme abschließend regelt (bestimmte Alkoholisierung bzw. Übertretung des § 99 Abs. 1 lit.b oder c StVO). Es muss daher eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahingehend Platz greifen, dass diese Maßnahme in Form der vorläufigen Führerscheinabnahme nur dann zulässig ist, wenn der Betreffende nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt; dies ist auch aus Sinn und Zweck dieser Maßnahme abzuleiten. Der Begriff "ebenso" kann nur so ausgelegt werden, dass der vierte Satz leg.cit. auf den ersten Satz Bezug nimmt, welcher den Ausdruck "insbesondere" enthält und der (soweit relevant) zweite Satz die Umstände für die verpflichtende vorläufige Führerscheinabnahme abschließend regelt (bestimmte Alkoholisierung bzw. Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO). Es muss daher eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung dahingehend Platz greifen, dass diese Maßnahme in Form der vorläufigen Führerscheinabnahme nur dann zulässig ist, wenn der Betreffende nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt; dies ist auch aus Sinn und Zweck dieser Maßnahme abzuleiten. Zweck dieser Bestimmung ist, eine unmittelbare Unfallgefahr durch einen nicht fahr­ tüchtigen Kfz-Lenker hinanzuhalten (vgl. VwGH vom 10.04.1985, 84/11/0105 sowie vom 18.06.2008, 2005/11/0048). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist somit einzig und allein eine Sicherungsmaßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit zur Hintanhaltung einer unmittelbaren Unfallgefahr. Zweck dieser Bestimmung ist, eine unmittelbare Unfallgefahr durch einen nicht fahr­ tüchtigen Kfz-Lenker hinanzuhalten vergleiche VwGH vom 10.04.1985, 84/11/0105 sowie vom 18.06.2008, 2005/11/0048). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist somit einzig und allein eine Sicherungsmaßnahme im Sinne der Verkehrssicherheit zur Hintanhaltung einer unmittelbaren Unfallgefahr. Bei der gegenständlichen Fahrt war ich uneingeschränkt im Besitz meiner psychischen und physischen Kräfte. Auch bei der Verkehrskontrolle, welche uneingeschränkt sachlich geführt wurde, gab es keine Probleme, insbesondere keine hitzige Diskussion, geschweige denn einen Erregungszustand auf beiden Seiten. Für Zweifel an meiner Herrschaft über Geist und Körper gab es keine Anhaltspunkte und wurden solche vom Polizeibeamten auch zu Recht nicht geäußert. Hätte ich weiterfahren dürfen, wäre ich unter Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeiten gefahren, hat mir doch die Verkehrskontrolle vor Augen geführt, dass eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerschein und eine Menge Geld kostet und war ich mir auch bewusst, dass ich im Fall einer weiteren qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung - unabhängig davon, ob diese besonders gefährlich ist - nicht einen zwei- sondern dann schon einen sechswöchigen Lenkberechtigungsentzug und eine noch strengere Strafe zu gewärtigen hätte. Ich war bei der Kontrolle einsichtig. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines nach § 39 Abs. 1 FSG ist eine Sicherungsmaßnahme im Dienst der Verkehrssicherheit und erfordert diese Anhaltspunkte deren künftiger, konkreter und unmittelbarer Beeinträchtigung (vgl. LVwG-12/23-24/10-2015 vom 13.04.2015 in den Fällen Stephan AX und Robert AY). Die vorläufige Abnahme des Führerscheines nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG ist eine Sicherungsmaßnahme im Dienst der Verkehrssicherheit und erfordert diese Anhaltspunkte deren künftiger, konkreter und unmittelbarer Beeinträchtigung vergleiche LVwG-12/23-24/10-2015 vom 13.04.2015 in den Fällen Stephan AX und Robert AY). Ich war mir bei der Verkehrskontrolle des Unrechts meiner Verhaltensweise bewusst und einsichtig. Anhaltspunkte dafür, dass ich im Falle der Gestattung der Weiterfahrt wieder eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung begehren würde, lagen nicht vor und wird dies weder in der Abnahmebestätigung noch in der Anzeige behauptet. Auf der Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 FSG, Block Nr. 146310, Blatt Nr. 9 wird in der Rubrik "sonstige Umstände" angeführt: Auf der Bescheinigung nach Paragraph 39, Absatz eins, FSG, Block Nr. 146310, Blatt Nr. 9 wird in der Rubrik "sonstige Umstände" angeführt: "> 50 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung auf Freilandstraße". Auf Seite 2 der Anzeige vom 27.03.2017 wird in der Rubrik "Information an Behörde" ausgeführt, dass dem Angezeigten aufgrund der hohen Geschwindigkeitsüberschreitung vor Ort der Führerschein gegen Bestätigung vorläufig abgenommen, das Motorrad abgestellt und die Weiterfahrt untersagt wurde. Beweis: beiliegende Abnahmebestätigung samt Anzeige; Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorläufige Abnahme meines Führerscheines lagen nicht vor. D) Begehren: Ich stelle höflich den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben und die angefochtene faktische Amtshandlung in Form der vorläufigen Abnahme meines Führerscheines am Sonntag, den 26.03.2017, um 15.35 Uhr durch den Polizeibeamten CI Josef AV, dessen Verhalten der belangten Behörde zuzurechnen ist, weil dieses in deren Vollzugsbereich gesetzt wurde, für rechtswidrig erklären und mir nach § 35 VwGVG die Kosten für das Beschwerdeverfahren inklusive Eingabegebühr in der gesetzmäßigen Höhe zusprechen. das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge dieser Beschwerde Folge geben und die angefochtene faktische Amtshandlung in Form der vorläufigen Abnahme meines Führerscheines am Sonntag, den 26.03.2017, um 15.35 Uhr durch den Polizeibeamten CI Josef AV, dessen Verhalten der belangten Behörde zuzurechnen ist, weil dieses in deren Vollzugsbereich gesetzt wurde, für rechtswidrig erklären und mir nach Paragraph 35, VwGVG die Kosten für das Beschwerdeverfahren inklusive Eingabegebühr in der gesetzmäßigen Höhe zusprechen. AI, am 7.4.2017 AB AA" AI, am 7.4.2017 Ausschussbericht AA" Das Verwaltungsgericht hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um Stellungnahme zur Beschwerde und Vorlage des Aktes ersucht. Diese legte darauf mit Schreiben vom 12.04.2017 die Bezug habenden Teile des Führerscheinaktes in Kopie vor und teilte gleichzeitig mit, dass dem Antrag auf Wiederausfolgung stattgegeben werden musste, da keine relevanten entgegenstehende Gründe vorlagen. Die Wiederausfolgung sei am 31.03.2017 erfolgt. Eine Äußerung zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme wurde nicht erstattet. In der Sache wurde am 27.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war darin durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der die Führerscheinabnahme durchführende Polizeibeamte. Die belangte Behörde ließ die Verhandlung unbesucht. Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies in der Verhandlung auf das bisherige Vorbringen und beantragte Kostenersatz. Der Beschwerdeführer und der amtliche Zeuge gaben an: Der Beschwerdeführer: "Bei der Ausfahrt am 26. März dieses Jahres hat es sich um die zweite Ausfahrt mit dem Motorrad nach der Winterpause gehandelt. Es war schönes Wetter, ein Sonntag und bin ich mit meiner Freundin ausgefahren. Wir sind von Berndorf über Michaelbeuern Richtung Lamprechtshausen gefahren. Auf der Berndorfer Landesstraße war relativ wenig Verkehr und fuhren nur vereinzelt PKWs. Auf einer langen Gerade habe ich überholt und bin etwas schnell gefahren. Ich wollte das Motorrad einmal ausprobieren. Plötzlich habe ich hinter mir einen PKW mit Blaulicht gesehen und bin ich danach langsamer gefahren. Ich habe erkannt, dass es ein Zivilstreifenfahrzeug ist. Dem bin dann aufforderungsgemäß nachgefahren. Bei einer Ausweiche sind die Polizisten stehengeblieben. Bei der anschließenden Kontrolle hat mich der Polizist gefragt, wieso ich so schnell gefahren sei und sagte ich, dass es eigentlich keinen Grund gegeben hat. Darauf sagte der Polizist, sie müssen ja auch keinen angeben. Ich fragte ihn, ob ich jetzt den Führerschein abgeben müsste und sagte er, ja das müsse ich. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut Angabe des Meldungslegers nicht einsichtig gewesen sei, möchte ich sagen, dass das nicht stimmt, sondern war es nur so, dass ich effektiv keinen wirklichen Grund hatte so schnell zu fahren. Der Polizist sagte mir, dass wir uns um jemanden schauen müssen, der uns abholt und das Motorrad nachhause bringt. In der Zwischenzeit wäre es gesichert abzustellen. Wir sind dann von einer Tante und ihrem Mann abgeholt worden. Der Tatvorwurf, dass ich um mehr als 50 km/h auf Freilandstraßen zu schnell gefahren bin, stimmt. Es wurde auch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Über Befragen des Rechtsvertreters: Die Amtshandlung war sachlich und war der Polizist auch nicht ungut zu mir. Ich habe den Polizist dann nochmals gefragt, ob ich den Führerschein wirklich gleich abgeben muss und sagte der Polizist, ja das ist so." Der Zeuge ChInsp Josef AV: "Ich kann mich an die Amtshandlung vom 26. März dieses Jahres noch ungefähr erinnern. Wir haben am Nachmittag eine Zivilstreifenfahrt im Flachgau durchgeführt und sind von Berndorf auf der Berndorfer Landesstraße Richtung Michaelbeuern und dann weiter Richtung Lamprechtshausen gefahren. Meine Kollege war Lenker, ich war Beifahrer. In unserer Fahrtrichtung war eigentlich relativ reger Verkehr und wurden wir kurz nach Berndorf von einem Motorradfahrer zügig überholt. Gleich nach einer Kreuzung hat der Motorradfahrer auch die Fahrzeuge vor uns überholt. Wir konnten zunächst selbst nicht überholen und haben erst in einer Senke nach einem Wäldchen überholt und danach aufschließen können. Dort ist zunächst noch eine 100 km/h-Beschränkung, das heißt Freiland, aber konnten wir noch keine Messung durchführen. Danach, unmittelbar vor der Abfahrt Michaelbeuern, ist im Bereich einer Siedlung eine 80 km/h-Beschränkung. Dort hatten wir aufgeschlossen und konnten mit etwa gleich bleibendem Abstand eine Messung durchführen. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 136 km/h, davon waren 10 % abzuziehen, sodass wir auf 42 km/h Überschreitung gekommen sind. Der Motorradlenker hat auf der darauf folgenden Freilandstrecke, es handelt sich um eine lange Gerade, wieder deutlich beschleunigt. Wir konnten neuerlich aufschließen und eine noch deutlichere Geschwindigkeitsüberschreitung feststellen. Die dort festgestellte Geschwindigkeit von 183 km/h ist die laut geeichter ProViDa-Anlage, nicht die unseres Fahrzeugtachos. Der zeigte viel mehr an. Vom Messwert waren wieder 10 % Messtoleranz abzuziehen, was 164 km/h ergibt. Wir haben dann die Anhaltung durchgeführt. Die meiste Zeit der Nachfahrt hatten wir bereits das Blaulicht eingeschaltet, jedenfalls aber bei der Anhaltung. Wir hatten zuletzt auch das Folgetonhorn aktiviert, wobei zuzugestehen ist, dass man auf einem Motorrad das nicht leicht hört. Herr AA ist dann langsamer geworden. Wir haben überholt und hinten die Anzeige „Polizei, bitte folgen!“ aktiviert. Wir sind dann vor Lamprechtshausen in einer Ausweiche stehengeblieben und haben die Amtshandlung durchgeführt. Diese ist eigentlich sachlich abgewickelt worden. Ich habe eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt. Herr AA gab mir die Dokumente. Am Soziussitz ist eine weibliche Person gesessen. Ich habe Herrn AA mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen konfrontiert und habe ihn gefragt, ob es einen Grund dafür gebe. Darauf kam nichts. Ich habe mir dann die Daten notiert und Herrn AA davon in Kenntnis gesetzt, dass ich den Führerschein einbehalten muss. Ich habe mir auch das Motorrad angeschaut und festgestellt, dass beim Auspuff der dB-Killer ausgebaut war. Diesbezüglich gab Herr AA an, dass er diesen mitführe und allenfalls wieder einbauen könnte. Es kann sein, dass Herr AA noch einmal nachgefragt hat bezüglich der Abnahme des Führerscheins. Es gibt für uns keine Dienstanweisung, wonach wir bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen, also solchen, wo es zu einem Führerscheinentzug zu kommen hat, jedenfalls den Führerschein einbehalten müssen. Wir müssen jeweils selbstständig beurteilen, ob der Lenker sein Verhalten fortsetzten wird. Nach meiner Einschätzung war davon auszugehen. Für mich war Herr AA nicht einsichtig. Wenn man sich die Fahrt vorher vor Augen führt, dass wir Herrn AA auf einer Landesstraße, welche lediglich eine Fahrstreifenbreite von gut 3 m hat, mit fast 200 km/h nachfahren mussten und er dabei auch seine Soziusfahrerin gefährdet hat, hätte er meiner Einschätzung auch nicht davor zurückgeschreckt, unmittelbar nach der Kontrolle wieder so schnell zu fahren. So eine Nachfahrt ist auch für uns ein gewisses Risiko, aber das ist unsere Arbeit. Den Bericht vom 21.04.2017 halte ich aufrecht. Über Befragen des Rechtsvertreters: Es stimmt, dass es einen Videofilm von der gegenständlichen Fahrt gegeben hat. Dieser wird aber von uns laufend überschrieben und ist daher nicht mehr zur Verfügung. Eine Rückfrage eines Beamten der Führerscheinbehörde bezüglich des Grundes der Abnahme hat es nicht gegeben. Zur Anzeige ist noch anzuführen, dass wir zwar elektronisch im System eingeben können, wenn ein Verdächtiger keine Angaben zum Tatvorwurf macht, in der Anzeige selbst scheint aber die betreffende Rubrik nicht mehr auf. Ich lege hiermit die Anzeige nochmals vor, so wie sie bei uns im System erstellt ist (Beilage ./2). Die Anzeige, wie sie die BH erhält, hat ein anderes Format, da diese über ein anderes EDV-System erstellt wird. Im Übrigen hätte ich den Eichschein für die vorliegende ProViDa-Anlage mit. Im Strafverfahren wurde dieser bereits in Kopie vorgelegt." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschwerdeführer lenkte am Nachmittag des 26.03.2017 das Motorrad mit dem polizeilichen Kennzeichen xxx auf der Berndorfer Landesstraße - L 207 von Berndorf über Michaelbeuern Richtung Lamprechtshausen. Eine nachfahrende Zivilstreife der Landesverkehrsabteilung stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegen 15:15 Uhr bei Strkm 4,9 im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h diese um zumindest 42 km/h und auf einer Freilandstrecke bei Strkm 3,7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 64 km/h überschritt. Diese Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden jeweils durch Nachfahren in möglichst gleich bleibendem Abstand mittels geeichter Geschwindigkeitsmessanlage des Zivilstreifenfahrzeuges festgestellt. Bei dieser Fahrt saß am Sozius des Motorrades die Freundin des Beschwerdeführers. Im Rahmen der anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Beschwerdeführer mit seinen Geschwindigkeitsüberschreitungen konfrontiert und befragt, ob es dafür einen Grund gebe. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte einen solchen nicht nennen. Im Laufe der Anhaltung wurde diesem mitgeteilt, dass der Führerschein einbehalten werde und sie sich um jemand zu schauen hätten, der sie bzw das Motorrad nach Hause bringe. Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubwürdigen und insofern schlüssigen Aussage des Meldungslegers als erwiesen anzusehen. Rechtlich ist auszuführen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 7 und 39 des Führerscheingesetzes, FSG BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 68/2016 lauten: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 7 und 39 des Führerscheingesetzes, FSG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2016, lauten: Vorläufige Abnahme des Führerscheines§ 39.Paragraph 39,

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind. … Verkehrszuverlässigkeit§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenAls verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Absatz 2,Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1.Ziffer eins …; 2.Ziffer 2 .; 3.Ziffer 3 als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; 4.Ziffer 4 die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; … Unstrittig im vorliegenden Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2017 eine Geschwindigkeitsüberschreitung beging, die gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung geahndet wird (nämlich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bei Feststellung mittels technischem Hilfsmittel). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Führerscheinabnahme in diesem Fall nicht nur dann zulässig, wenn der betroffene Fahrzeuglenker im Sinne des § 39 Abs 1 erster Satz FSG nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist oder seinen Körper besitzt, sondern auch dann, wenn das Organ annehmen konnte, dass der Lenker sein Verhalten fortsetzen und dadurch sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer neuerlich gefährden werde (vgl VwGH 21.03.2006, 2006/011/0019). Die Annahme des Organes der Straßenaufsicht muss sich dabei auf das weitere Fahrverhalten des Lenkers in dem auf die Anhaltung anschließenden Zeitraum des Lenkens beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Annahme von Wiederholungsgefahr zum Beispiel bei Vorliegen eines dringenden Firmentermines, den der Lenker noch rechtzeitig wahrnehmen sollte, bejaht (vgl VwGH aaO). Unstrittig im vorliegenden Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2017 eine Geschwindigkeitsüberschreitung beging, die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung geahndet wird (nämlich Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bei Feststellung mittels technischem Hilfsmittel). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die vorläufige Führerscheinabnahme in diesem Fall nicht nur dann zulässig, wenn der betroffene Fahrzeuglenker im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz FSG nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist oder seinen Körper besitzt, sondern auch dann, wenn das Organ annehmen konnte, dass der Lenker sein Verhalten fortsetzen und dadurch sich selbst und vor allem andere Verkehrsteilnehmer neuerlich gefährden werde vergleiche VwGH 21.03.2006, 2006/011/0019). Die Annahme des Organes der Straßenaufsicht muss sich dabei auf das weitere Fahrverhalten des Lenkers in dem auf die Anhaltung anschließenden Zeitraum des Lenkens beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Annahme von Wiederholungsgefahr zum Beispiel bei Vorliegen eines dringenden Firmentermines, den der Lenker noch rechtzeitig wahrnehmen sollte, bejaht vergleiche VwGH aaO). Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Meldungsleger seine Annahme der Wiederholungsgefahr damit gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine besonders rücksichtslose Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, welche eine Gefährdung seiner Person aber auch die seiner Beifahrerin und letztlich der Polizeibeamten bedeutete und dieser offensichtlich auch nicht von einer Wiederholungstat zurückgeschreckt hätte. Diese Vermutung kann im vorliegenden Zusammenhang nicht als gesetzeskonform erkannt werden, da der Gesetzgeber bei Zugrundelegung eines solchen Vorschriftsinhalts die Notwendigkeit einer konkreten Wiederholungsgefahr bei Begehung bestimmter Delikte ausdrücklich als entbehrlich festlegen hätte können. Da eine solche Festlegung nicht existiert, waren im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkrete Hinweise für eine Wiederholungsgefahr festzustellen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung keinen besonderen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitungen nannte, sondern dieser offensichtlich sein Motorrad nach der Winterpause nur wieder einmal "ausprobieren" wollte, stellt keinen nach objektiven Grund-sätzen nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens tatsächlich unmittelbar zu erwarten war. Im gegenständlichen Zusammenhang kann es nämlich nicht auf das subjektive "Gefühl" des Beamten alleine ankommen, ob dieser vor neuerlichen Übertretungen zurückschrecken wird, sondern müssen nachvollziehbare und nach objektiven Maßstäben tragfähige Gründe für eine derartige Annahme vorliegen. Solche konnten gegenständlich jedenfalls nicht festgestellt werden und hat auch die belangte Behörde nicht behauptet, dass es solche zum Zeitpunkt des Einschreitens gab. Damit war die angefochtene Verwaltungsmaßnahme für rechtswidrig zu erklären. Dem Beschwerdeführer waren als obsiegende Partei gemäß § 35 VwGVG Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die unterlegene Partei zuzusprechen. Diese bestanden aus den Pauschalsätzen des § 1 VwG – Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, weiters den Barauslagen (Beschwerdegebühr) und den Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Parteienrechte in der Verhandlung (Kilometergeld à € 0,42 für 76 km, AI-Salzburg-AI). Dem Beschwerdeführer waren als obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die unterlegene Partei zuzusprechen. Diese bestanden aus den Pauschalsätzen des Paragraph eins, VwG – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand, weiters den Barauslagen (Beschwerdegebühr) und den Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Parteienrechte in der Verhandlung (Kilometergeld à € 0,42 für 76 km, AI-Salzburg-AI). Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung über die Beschwerde war anzumerken, dass zwar der Akt der Erstbehörde den handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters des Führerscheinamtes enthält, wonach kein Anhaltspunkt für eine gerechtfertigte Führerscheinabnahme bestand und daher die Wiederausfolgung anzuordnen war, die belangte Behörde aber diesen Umstand und die Rechtswidrigkeit des Organhandelns im Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht außer Streit gestellt hat. Damit war das behauptete Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 FSG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären. Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung über die Beschwerde war anzumerken, dass zwar der Akt der Erstbehörde den handschriftlichen Vermerk des Sachbearbeiters des Führerscheinamtes enthält, wonach kein Anhaltspunkt für eine gerechtfertigte Führerscheinabnahme bestand und daher die Wiederausfolgung anzuordnen war, die belangte Behörde aber diesen Umstand und die Rechtswidrigkeit des Organhandelns im Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht außer Streit gestellt hat. Damit war das behauptete Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, FSG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.12.12.1.13.2017

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