← Österreich

{'item': '405-4/168/1/5-2016'}

Obsah (11)§ 31§ 25a§ 39§ 68Art 130Art 81aArtikel 81Art 132§ 12§ 16§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.07.2017 Geschäftszahl405-4/168/1/5-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann ü

§ 31i

Vm § 28 VwGVG und Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen.Der Antrag wird

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1. Der Antragsteller stellte am 21.10.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag, die Behörde möge ihm seinen am 11.10.2014 wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vorläufig abgenommenen Führerschein umgehend wieder ausfolgen und „die Anzeige der Landesverkehrsabteilung“ seinem Verteidiger übermitteln. Sofern diesem Begehren nicht stattgegeben werde, beantrage er den bescheidmäßigen Abspruch über diesen Antrag. Mit dem verfahrensgegenständlichen, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebrachten Antrag vom 07.03.2016 beantragte er, das Landesverwaltungsgericht möge der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auftragen, über den nicht erledigten Antrag vom 20.10.2014 (gemeint wohl: 21.10.2014) auf umgehende Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins innerhalb einer Frist von zwei Monaten den (am 20.10.2014 eventualiter beantragten) Bescheid zu erlassen und dann, wenn die Frist wiederum unbenützt verstreiche, in der Sache selbst entscheiden. Begründend führte der Antragsteller (zusammengefasst) aus, am 11.10.2014 sei ihm von einem Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein

§ 39FSG vorläufig abgenommen worden.

Am 20.10.2014 (gemeint wohl: 21.10.2014) habe er bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag gestellt, den Führerschein umgehend wieder auszufolgen oder über diesen Wiederausfolgungsantrag bescheidmäßig abzusprechen. Weder sei der Führerschein umgehend ausgefolgt worden, noch sei über den Eventualantrag bescheidmäßig abgesprochen worden. Begründend führte der Antragsteller (zusammengefasst) aus, am 11.10.2014 sei ihm von einem Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein

Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen worden. Am 20.10.2014 (gemeint wohl: 21.10.2014) habe er bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag gestellt, den Führerschein umgehend wieder auszufolgen oder über diesen Wiederausfolgungsantrag bescheidmäßig abzusprechen. Weder sei der Führerschein umgehend ausgefolgt worden, noch sei über den Eventualantrag bescheidmäßig abgesprochen worden. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine Säumnisbeschwerde in dieser Sache eingebracht, in welcher er ersucht habe, den ausstehenden Bescheid umgehend zu erlassen oder die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorzulegen. Da er wiederum keine Reaktion der Behörde erhalten habe, stelle er nunmehr den oben angeführten Antrag. Dieser Antrag, welcher im Rubrum als "Säumnisbeschwerde" bezeichnet wird, wurde am 07.03.2016 direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelte den Antrag am 11.03.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage des bezughabenden Verfahrensaktes. Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die belangte Behörde mit, dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins sei am 27.10.2014 entsprochen worden. Da es zum Erlassen eines Entziehungsbescheides nicht gekommen sei, habe mit einer bescheidmäßigen Erledigung

§ 68Abs 2 AVG nicht vorgegangen werden können.

Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die belangte Behörde mit, dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins sei am 27.10.2014 entsprochen worden. Da es zum Erlassen eines Entziehungsbescheides nicht gekommen sei, habe mit einer bescheidmäßigen Erledigung

Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht vorgegangen werden können. Den bezughabenden Verfahrensakt legte die Behörde dem Landesverwaltungsgericht am 24.03.2016 vor. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und aus dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags. III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen 1.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen

Art 81aAbs 4 (Z 4).

1.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, (Ziffer 4,).

Art 132

Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Eine Säumnisbeschwerde ist

§ 12Vw

GVG bei der Behörde einzubringen. Eine Säumnisbeschwerde ist

Paragraph 12, VwGVG bei der Behörde einzubringen.

§ 16Vw

GVG kann die Behörde in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie

§ 16Abs 2 Vw

GVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 28Abs 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

  1. Im gegenständlichen Fall behauptet der Antragsteller, er habe am 10.11.2015 bei der belangten Behörde eine näher bezeichnete Säumnisbeschwerde wegen einer nicht erfolgen Bescheiderlassung eingebracht und keine Reaktion der Behörde auf diese Säumnisbeschwerde erhalten. Deshalb stelle er nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag, diese möge der Behörde den Auftrag zur „Nachholung des Bescheides“ erteilen. Wie sich aus dem Verfahrensakt und dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, bezieht sich die beantragte „Nachholung des Bescheides“ auf den Eventualantrag vom 21.10.2014, mit dem für den Fall, dass die beantragte umgehende Wiederausfolgung des Führerscheines nicht erfolge, eine bescheidmäßige Absprache über den Wiederausfolgungsantrag begehrt wurde. Die vom Antragsteller erwähnte Säumnisbeschwerde vom 10.11.2015, welche seinen Angaben zufolge bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingebracht wurde, wurde dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt und ist sie auch im vorgelegten Verfahrensakt nicht enthalten.
  2. Wie sich aus den vorangeführten Bestimmungen, insbesondere aus der Bestimmung des Art 130 Abs 1 B-VG ergibt, erkennen Verwaltungsgerichte lediglich über Beschwerden hinsichtlich der in den Z 1 bis 4 angeführten Beschwerdegegenstände. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Erkennen über Anträge, welche außerhalb eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellt werden, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des B-VG, noch aus den Verfahrensbestimmungen des VwGVG.
  3. Wie sich aus den vorangeführten Bestimmungen, insbesondere aus der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, B-VG ergibt, erkennen Verwaltungsgerichte lediglich über Beschwerden hinsichtlich der in den Ziffer eins bis 4 angeführten Beschwerdegegenstände. Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für das Erkennen über Anträge, welche außerhalb eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellt werden, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des B-VG, noch aus den Verfahrensbestimmungen des VwGVG.
  4. Da der dem gefertigten Richter zur Erledigung zugeteilte verfahrensgegenständliche Antrag nicht in einem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren gestellt wurde, war dieses nicht berechtigt, der Behörde die Nachholung eines Bescheides aufzutragen. Diese Zuständigkeit wäre

§ 28Abs 7 Vw

GVG nur in einem anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegen und hätte vorausgesetzt, dass die bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde. Da jedoch – wie oben dargestellt – dem Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt wurde und dieses über Anträge außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nicht erkennt, war der Antrag mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Säumnis der Behörde hinsichtlich der Erlassung des beantragten Bescheides nicht mehr weiter einzugehen.4. Da der dem gefertigten Richter zur Erledigung zugeteilte verfahrensgegenständliche Antrag nicht in einem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren gestellt wurde, war dieses nicht berechtigt, der Behörde die Nachholung eines Bescheides aufzutragen. Diese Zuständigkeit wäre

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nur in einem anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegen und hätte vorausgesetzt, dass die bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde. Da jedoch – wie oben dargestellt – dem Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt wurde und dieses über Anträge außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nicht erkennt, war der Antrag mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Säumnis der Behörde hinsichtlich der Erlassung des beantragten Bescheides nicht mehr weiter einzugehen.

  1. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde im Verfahrensgesetz kein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht (welcher wiederum bei der Behörde einzubringen wäre) vorgesehen ist und daher ungeregelt scheint, was zu gelten hat, wenn die Behörde die Säumnisbeschwerde nach Ablauf der dreimonatigen Nachholungsfrist pflichtwidriger Weise nicht dem Verwaltungsgericht vorlegt. Allenfalls ist der damit klaffenden Rechtsschutzlücke mit amtshaftungs-, straf- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu begegnen (vgl zB Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 61; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/16 FN35 bzw Hochhold/Neudorfer, ÖJZ 2013/905).
  2. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Säumnisbeschwerde im Verfahrensgesetz kein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht (welcher wiederum bei der Behörde einzubringen wäre) vorgesehen ist und daher ungeregelt scheint, was zu gelten hat, wenn die Behörde die Säumnisbeschwerde nach Ablauf der dreimonatigen Nachholungsfrist pflichtwidriger Weise nicht dem Verwaltungsgericht vorlegt. Allenfalls ist der damit klaffenden Rechtsschutzlücke mit amtshaftungs-, straf- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu begegnen vergleiche zB Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, 61; Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/16 FN35 bzw Hochhold/Neudorfer, ÖJZ 2013/905).
  3. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich unzweifelhaft aus dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen.
  4. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich unzweifelhaft aus dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.168.1.5.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.