Vm § 28 VwGVG und Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1. Der Antragsteller stellte am 21.10.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag, die Behörde möge ihm seinen am 11.10.2014 wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vorläufig abgenommenen Führerschein umgehend wieder ausfolgen und „die Anzeige der Landesverkehrsabteilung“ seinem Verteidiger übermitteln. Sofern diesem Begehren nicht stattgegeben werde, beantrage er den bescheidmäßigen Abspruch über diesen Antrag. Mit dem verfahrensgegenständlichen, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebrachten Antrag vom 07.03.2016 beantragte er, das Landesverwaltungsgericht möge der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auftragen, über den nicht erledigten Antrag vom 20.10.2014 (gemeint wohl: 21.10.2014) auf umgehende Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins innerhalb einer Frist von zwei Monaten den (am 20.10.2014 eventualiter beantragten) Bescheid zu erlassen und dann, wenn die Frist wiederum unbenützt verstreiche, in der Sache selbst entscheiden. Begründend führte der Antragsteller (zusammengefasst) aus, am 11.10.2014 sei ihm von einem Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein
Am 20.10.2014 (gemeint wohl: 21.10.2014) habe er bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag gestellt, den Führerschein umgehend wieder auszufolgen oder über diesen Wiederausfolgungsantrag bescheidmäßig abzusprechen. Weder sei der Führerschein umgehend ausgefolgt worden, noch sei über den Eventualantrag bescheidmäßig abgesprochen worden. Begründend führte der Antragsteller (zusammengefasst) aus, am 11.10.2014 sei ihm von einem Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung der Führerschein
Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen worden. Am 20.10.2014 (gemeint wohl: 21.10.2014) habe er bei der Bezirkshauptmannschaft den Antrag gestellt, den Führerschein umgehend wieder auszufolgen oder über diesen Wiederausfolgungsantrag bescheidmäßig abzusprechen. Weder sei der Führerschein umgehend ausgefolgt worden, noch sei über den Eventualantrag bescheidmäßig abgesprochen worden. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine Säumnisbeschwerde in dieser Sache eingebracht, in welcher er ersucht habe, den ausstehenden Bescheid umgehend zu erlassen oder die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorzulegen. Da er wiederum keine Reaktion der Behörde erhalten habe, stelle er nunmehr den oben angeführten Antrag. Dieser Antrag, welcher im Rubrum als "Säumnisbeschwerde" bezeichnet wird, wurde am 07.03.2016 direkt beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelte den Antrag am 11.03.2016 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit dem Ersuchen um Stellungnahme und Vorlage des bezughabenden Verfahrensaktes. Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die belangte Behörde mit, dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins sei am 27.10.2014 entsprochen worden. Da es zum Erlassen eines Entziehungsbescheides nicht gekommen sei, habe mit einer bescheidmäßigen Erledigung
Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die belangte Behörde mit, dem Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheins sei am 27.10.2014 entsprochen worden. Da es zum Erlassen eines Entziehungsbescheides nicht gekommen sei, habe mit einer bescheidmäßigen Erledigung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht vorgegangen werden können. Den bezughabenden Verfahrensakt legte die Behörde dem Landesverwaltungsgericht am 24.03.2016 vor. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und aus dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrags. III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen 1.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen
1.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) und gegen Weisungen
a, Absatz 4, (Ziffer 4,).
Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Eine Säumnisbeschwerde ist
GVG bei der Behörde einzubringen. Eine Säumnisbeschwerde ist
Paragraph 12, VwGVG bei der Behörde einzubringen.
GVG kann die Behörde in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie
GVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde in einem Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG kann das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
GVG nur in einem anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegen und hätte vorausgesetzt, dass die bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde. Da jedoch – wie oben dargestellt – dem Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt wurde und dieses über Anträge außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nicht erkennt, war der Antrag mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Säumnis der Behörde hinsichtlich der Erlassung des beantragten Bescheides nicht mehr weiter einzugehen.4. Da der dem gefertigten Richter zur Erledigung zugeteilte verfahrensgegenständliche Antrag nicht in einem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren gestellt wurde, war dieses nicht berechtigt, der Behörde die Nachholung eines Bescheides aufzutragen. Diese Zuständigkeit wäre
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG nur in einem anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegen und hätte vorausgesetzt, dass die bei der Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde. Da jedoch – wie oben dargestellt – dem Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde nicht vorgelegt wurde und dieses über Anträge außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nicht erkennt, war der Antrag mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf die Frage der Säumnis der Behörde hinsichtlich der Erlassung des beantragten Bescheides nicht mehr weiter einzugehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.