RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.07.2017 Geschäftszahl405-3/246/1/2-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau ES, …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GR, …, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde X. vom 1.6.2017, Zahl xxxxx-2017, (mitbeteiligte Parteien: BN und KR, vertreten durch Bmstr. Ing. PW, …,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau ES, …, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GR, …, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch zehn. vom 1.6.2017, Zahl xxxxx-2017, (mitbeteiligte Parteien: BN und KR, vertreten durch Bmstr. Ing. PW, …, zu R e c h t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Ansuchen an die Marktgemeinde X. vom 20.6.2016 (bei der Behörde eingelangt am 22 6.2016) beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der baubehördlichen Abbruchbewilligung für das auf Grundstück .aaa/5, EZ bbb, KG X. (Liegenschaft …) bestehende Gebäude mit ca. 750 m³ umbauten Raum. Gleichzeitig beantragten die mitbeteiligten Parteien in einem weiteren Ansuchen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus (Ersatzbaus) auf der angeführten Liegenschaft.Mit Ansuchen an die Marktgemeinde römisch zehn. vom 20.6.2016 (bei der Behörde eingelangt am 22 6.2016) beantragten die mitbeteiligten Parteien die Erteilung der baubehördlichen Abbruchbewilligung für das auf Grundstück .aaa/5, EZ bbb, KG römisch zehn. (Liegenschaft …) bestehende Gebäude mit ca. 750 m³ umbauten Raum. Gleichzeitig beantragten die mitbeteiligten Parteien in einem weiteren Ansuchen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus (Ersatzbaus) auf der angeführten Liegenschaft. Die Liegenschaft EZ bbb ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X. als Grünland ausgewiesen. Sie wurde mit Kaufvertrag vom 30.3.2016 an die mitbeteiligten Parteien veräußert, wobei die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts noch nicht erfolgt ist.Die Liegenschaft EZ bbb ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch zehn. als Grünland ausgewiesen. Sie wurde mit Kaufvertrag vom 30.3.2016 an die mitbeteiligten Parteien veräußert, wobei die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts noch nicht erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des ebenfalls im Grünland ausgewiesenen südlich des Baugrundstücks .aaa/5 gelegenen nur durch die Wegparzelle 1591 getrennten Grundstückes .aaa/3 (Liegenschaft …), welches von den südlichen Fronten des geplanten Neubaus der mitbeteiligten Parteien weniger als 15 m Abstand aufweist. Der Bürgermeister der Marktgemeinde X. (im Folgenden: Bürgermeister) beraumte über das Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien für 21.12.2016 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der auch die Beschwerdeführerin als Nachbarin persönlich geladen wurde.Der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch zehn. (im Folgenden: Bürgermeister) beraumte über das Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien für 21.12.2016 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der auch die Beschwerdeführerin als Nachbarin persönlich geladen wurde. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin folgende schriftliche Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung. "1) Die Bauwerber sind weder Grundeigentümer, noch stehen ihnen sonst irgendwelche Rechte an dem zu bebauenden Grundstück zu. Bisher ist Frau ES nicht bekannt geworden, dass den Antragstellern allenfalls ein Baurecht oder ein Recht zur Errichtung eines Superädifikates eingeräumt wurde, ebenso ist bis heute kein Kaufvertrag grundbücherlich durchgeführt, es wird daher zunächst einmal die mangelnde Legitimation der Antragsteller zur Erwirkung der Baubewilligung eingewendet. 2) Eine Vorfrage ist bis heute nicht gelöst, so liegt für die zur Errichtung des Baues erforderliche Verlegung eines Gerinnes bis heute keine wasserrechtliche Bewilligung vor, diese ist grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. 3) Es liegen für die Erteilung der Baubewilligung nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vor. Die Errichtung des geplanten Bauvorhabens ist nach den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht zulässig. Sollte sich der Antrag auf Baubewilligung auf § 47 Raumordnungsgesetz stützen, so ist auch diese Bestimmung nicht anzuwenden, weil das Objekt bereits zumindest seit dem Jahr 2005 (Betretungsverbot), nicht dauerhaft genutzt wurde und somit bereits wesentlich mehr als drei Jahre aufgegeben wurde.3) Es liegen für die Erteilung der Baubewilligung nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen vor. Die Errichtung des geplanten Bauvorhabens ist nach den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht zulässig. Sollte sich der Antrag auf Baubewilligung auf Paragraph 47, Raumordnungsgesetz stützen, so ist auch diese Bestimmung nicht anzuwenden, weil das Objekt bereits zumindest seit dem Jahr 2005 (Betretungsverbot), nicht dauerhaft genutzt wurde und somit bereits wesentlich mehr als drei Jahre aufgegeben wurde. Die Errichtung des Gebäudes in dem offenbar geplanten Umfang (aufgrund der kurzen Frist zwischen Erhalt der Ladung und Bauverhandlung konnte in den Bauakt nicht Einsicht genommen werden) ist daher schon aus rechtlichen Gründen nach der derzeit gegebenen Flächenwidmung und nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes nicht zulässig. Frau ES als Anrainerin spricht sich daher gegen die Bewilligung des geplanten Bauvorhabens aus." In der Bauverhandlung am 21.12.2016 erstattete die vom Bürgermeister beigezogene bautechnische Amtssachverständige eine gutachterliche Stellungnahme. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 3.2.2017 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für eine Gerinneverlegung erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6.3.2017, Zahl 031-0/29-2016, wurde das Grundstück .aaa/5 KG X. gemäß § 14 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zum Bauplatz erklärt.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6.3.2017, Zahl 031-0/29-2016, wurde das Grundstück .aaa/5 KG römisch zehn. gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) zum Bauplatz erklärt. Mit Bescheid vom 6.4.2017, Zahl yyyy-2016, erteilte der Bürgermeister den mitbeteiligten Parteien sodann die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Hauses und den Neubau eines Wohnhauses auf Grundstück .aaa/5 im vereinfachten Bauverfahren gemäß § 10 Baupolizeigesetz (BauPolG) auf Grundlage der Einreichpläne vom 5.12.2016 unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen. Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Bescheidspruch nicht gesondert abgesprochen.Mit Bescheid vom 6.4.2017, Zahl yyyy-2016, erteilte der Bürgermeister den mitbeteiligten Parteien sodann die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Hauses und den Neubau eines Wohnhauses auf Grundstück .aaa/5 im vereinfachten Bauverfahren gemäß Paragraph 10, Baupolizeigesetz (BauPolG) auf Grundlage der Einreichpläne vom 5.12.2016 unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen. Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Bescheidspruch nicht gesondert abgesprochen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde X. (im Folgenden: belangte Behörde) ein.Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Berufung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde römisch zehn. (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Die belangte Behörde wies nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretungssitzung am 10.5.2017 mit Berufungsbescheid vom 1.6.2017, Zahl xxxxx-2017, die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte vollinhaltlich den erstinstanzlichen Baubescheid des Bürgermeisters. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 27.6.2017 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde gegen den Berufungsbescheid eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Baubescheids beantragte. Sie monierte zunächst eine mangelnde Legitimation der mitbeteiligten Parteien zur Antragstellung. Diese seien nicht Grundeigentümer der Liegenschaft. Der Antrag auf baubehördliche Bewilligung sei vom Grundeigentümer selbst einzubringen oder zumindest bei Einbringung des Antrags seine Zustimmung nachzuweisen. Dies sei nicht geschehen. Im Übrigen sei der Kaufvertrag unter Aufnahme einer Bedingung abgeschlossen worden, die nicht eingetreten sei. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Als weiteren Beschwerdegrund brachte sie einen Verstoß gegen § 47 ROG 2009 vor, da die geforderte dauerhafte Nutzung des Baus nicht vorgelegen sei. Für das Objekt sei von der Gemeinde am 19.6.2008 ein Benützungsverbot ausgesprochen worden. Die Lagerung von Fahrnissen und die Unterbringung von Hunden könne nicht als ausreichende Nutzung im Sinn des § 47 (Abs 3) Z 2 ROG 2009 angesehen werden. Die Auslegung der Gemeinde könne nicht nachvollzogen werden, sodass der Bescheid an einem weiteren erheblichen Rechtsmangel leide. Als weiteren Beschwerdegrund brachte sie einen Verstoß gegen Paragraph 47, ROG 2009 vor, da die geforderte dauerhafte Nutzung des Baus nicht vorgelegen sei. Für das Objekt sei von der Gemeinde am 19.6.2008 ein Benützungsverbot ausgesprochen worden. Die Lagerung von Fahrnissen und die Unterbringung von Hunden könne nicht als ausreichende Nutzung im Sinn des Paragraph 47, (Absatz 3,) Ziffer 2, ROG 2009 angesehen werden. Die Auslegung der Gemeinde könne nicht nachvollzogen werden, sodass der Bescheid an einem weiteren erheblichen Rechtsmangel leide. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die eingangs getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Bauverfahrensakt, insbesondere die darin aufliegenden Einreichunterlagen der mitbeteiligten Parteien (hinsichtlich der Nachbarabstände), sowie auf die Einsicht in das Grundbuch und den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde X.. Die eingangs getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Bauverfahrensakt, insbesondere die darin aufliegenden Einreichunterlagen der mitbeteiligten Parteien (hinsichtlich der Nachbarabstände), sowie auf die Einsicht in das Grundbuch und den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch zehn.. Die Beschwerdeführerin weist nur im Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Parteien zur Errichtung des Neubaus (Ersatzbaus) eine Parteistellung als Nachbarin gemäß § 7 Abs 1 lit a BauPolG auf. Im gleichzeitig abgehandelten Bauverfahren zur Bewilligung des Abbruchs des Bestandsbaues hat die Beschwerdeführerin dagegen keine Parteistellung (§ 7 Abs 7 BauPolG). Die Beschwerdeführerin weist nur im Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Parteien zur Errichtung des Neubaus (Ersatzbaus) eine Parteistellung als Nachbarin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, BauPolG auf. Im gleichzeitig abgehandelten Bauverfahren zur Bewilligung des Abbruchs des Bestandsbaues hat die Beschwerdeführerin dagegen keine Parteistellung (Paragraph 7, Absatz 7, BauPolG). Sie wiederholt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihr schriftliches Einwendungsvorbringen im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren und moniert zunächst eine fehlende Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien und macht in weiterer Folge eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Gemeinde im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung des von den mitbeteiligten Parteien beantragten Ersatzbaus im Grünland geltend. Die Beschwerdeführerin kann damit für Ihren Standpunkt aus folgenden Erwägungen nichts gewinnen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vergleiche zuletzt VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN). Aus dem beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist dabei nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. zB VwGH 31.1.2012, 2012/05/0104, und 26.4.2002, 2000/06/0205). Da die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheids tritt (vgl. VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0039) besteht diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis auf rechtzeitig geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte auch für das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren und bringt mit sich, dass das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht (mehr) hat. Das Verwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), weil er seiner Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht (vgl. VwGH vom 18.3.2013, 2010/05/0063).Aus dem beschränkten Mitspracherecht des Nachbarn folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist dabei nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen vergleiche zB VwGH 31.1.2012, 2012/05/0104, und 26.4.2002, 2000/06/0205). Da die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheids tritt vergleiche VwGH 4.8.2015, Ra 2015/06/0039) besteht diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis auf rechtzeitig geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte auch für das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren und bringt mit sich, dass das Verwaltungsgericht infolge einer Beschwerde des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht (mehr) hat. Das Verwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), weil er seiner Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht vergleiche VwGH vom 18.3.2013, 2010/05/0063). Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen jene Bestimmungen der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, die nicht ausschließlich dem Schutz des öffentlichen Interesses, sondern auch dem Schutz der besonderen (gesetzlich anerkannten) Interessen der Nachbarn dienen. Hiezu gehören neben den in § 9 Abs 1 Z 6 BauPolG demonstrativ aufgezählten Bestimmungen über die Höhe und Lage der Bauten im Bauplatz (§ 25 BGG) insbesondere auch einzelne dem Nachbarschutz dienende Bestimmungen des BauTG (siehe § 7a BauPolG), einzelne auch dem Nachbarschutz dienende Festlegungen im Bebauungsplan bzw in der Bauplatzerklärung, sowie Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist (siehe dazu näher Giese, Salzburger Baurecht, Seiten 324ff mit Judikaturnachweisen).Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen jene Bestimmungen der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, die nicht ausschließlich dem Schutz des öffentlichen Interesses, sondern auch dem Schutz der besonderen (gesetzlich anerkannten) Interessen der Nachbarn dienen. Hiezu gehören neben den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, BauPolG demonstrativ aufgezählten Bestimmungen über die Höhe und Lage der Bauten im Bauplatz (Paragraph 25, BGG) insbesondere auch einzelne dem Nachbarschutz dienende Bestimmungen des BauTG (siehe Paragraph 7 a, BauPolG), einzelne auch dem Nachbarschutz dienende Festlegungen im Bebauungsplan bzw in der Bauplatzerklärung, sowie Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist (siehe dazu näher Giese, Salzburger Baurecht, Seiten 324ff mit Judikaturnachweisen). Zum Beschwerdegrund der fehlenden Antragslegitimation der mitbeteiligten Parteien: Eine Regelung, wonach ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung nur vom Grundeigentümer selbst oder zumindest unter Nachweis seiner Zustimmung einzubringen wäre, besteht im Salzburger Baurecht bereits seit der Baurechtsreform 1996 (LGBl Nr. 39/1997, in Kraft seit 1.7.1997) nicht mehr. So ist im Baubewilligungsverfahren gemäß § 7 Abs 1 und Abs 1a BauPolG eine Parteistellung des Grundeigentümers nicht mehr vorgesehen und ist auch dessen Zustimmung für das Bauvorhaben nicht mehr erforderlich (der entsprechende Versagungsgrund in § 9 Abs 1 lit e BauPolG wurde mit der Baurechtsreform 1996 aufgehoben).Eine Regelung, wonach ein Antrag auf baubehördliche Bewilligung nur vom Grundeigentümer selbst oder zumindest unter Nachweis seiner Zustimmung einzubringen wäre, besteht im Salzburger Baurecht bereits seit der Baurechtsreform 1996 Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,, in Kraft seit 1.7.1997) nicht mehr. So ist im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz eins a, BauPolG eine Parteistellung des Grundeigentümers nicht mehr vorgesehen und ist auch dessen Zustimmung für das Bauvorhaben nicht mehr erforderlich (der entsprechende Versagungsgrund in Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, BauPolG wurde mit der Baurechtsreform 1996 aufgehoben). Unbeschadet davon weisen Nachbarn zur Frage der Antragslegitimation des Bauwerbers keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht daher ins Leere. Zum Beschwerdegrund des Verstoßes gegen § 47 ROG 2009:Zum Beschwerdegrund des Verstoßes gegen Paragraph 47, ROG 2009: Wie bereits ausgeführt kommt den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit zu, als Nachbarschutz relevante Interessen betroffen sind (wenn ein Immissionsschutz in der Widmungsregelung vorgesehen ist). Soweit die Errichtung von Bauten hinsichtlich anderer, nicht Nachbarschutz bezogener Kriterien geregelt ist, bestehen für die Nachbarn hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Die (einschränkenden) Regelungen über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Ersatzbauten für widmungswidrige Bestandsbauten im Grünland in § 47 ROG 2009 enthalten keine Bestimmungen, die (auch) dem besonderen Schutz der Nachbarn dienen. Sie vermitteln daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die von den Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden könnten (vgl. zuletzt VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049). Die (einschränkenden) Regelungen über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Ersatzbauten für widmungswidrige Bestandsbauten im Grünland in Paragraph 47, ROG 2009 enthalten keine Bestimmungen, die (auch) dem besonderen Schutz der Nachbarn dienen. Sie vermitteln daher keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, die von den Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden könnten vergleiche zuletzt VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049). Die Beschwerdeführerin kann daher auch mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid gegen § 47 (Abs 3) ROG 2009 verstoße, für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da aufgrund ihres beschränkten Mitspracherechts im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sowohl der belangten Behörde im gemeindeinternen Berufungsverfahren als auch dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Prüfung der monierten Gesetzesauslegung des § 47 ROG 2009 durch die erstinstanzliche Baubehörde verwehrt war bzw. ist.Die Beschwerdeführerin kann daher auch mit dem Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid gegen Paragraph 47, (Absatz 3,) ROG 2009 verstoße, für ihren Standpunkt nichts gewinnen, da aufgrund ihres beschränkten Mitspracherechts im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren sowohl der belangten Behörde im gemeindeinternen Berufungsverfahren als auch dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Prüfung der monierten Gesetzesauslegung des Paragraph 47, ROG 2009 durch die erstinstanzliche Baubehörde verwehrt war bzw. ist. Zusammenfassend hat die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen, sodass auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte entfallen, da sie von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und im Übrigen nur über Rechtsfragen zu entscheiden war. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren; 2012/06/0049 zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Zusammenhang mit der Flächenwidmung; 2010/05/0063 zur beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2012/06/0193 zum eingeschränkten Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren; 2012/06/0049 zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Zusammenhang mit der Flächenwidmung; 2010/05/0063 zur beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.246.1.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.