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{'item': '405-9/263/1/6-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.07.2017 Geschäftszahl405-9/263/1/6-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau AB AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AH AG, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.03.2017, Zahl 30604-SH/AC602/3-2017,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AH AG, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14.03.2017, Zahl 30604-SH/AC602/3-2017, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG iVm § 8 sowie § 17 Salzburger Sozialhilfegesetz wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, sowie Paragraph 17, Salzburger Sozialhilfegesetz wird der Beschwerde keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Salzburger Sozialhilfegesetz eine Kostentragung für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im „Haus der Senioren AE“ im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.06.2018 ausgesprochen bei gleichzeitiger Festlegung einer Eigenleistung in Höhe von € 1585,63 monatlich. Dagegen wurde von der Rechtsvertretung von Frau AA folgende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Sozialhilfeangelegenheit erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH Zell am See vom 14.03.2017, dem Beschwerdeführervertreter am 16.03.2017 zugestellt BESCHWERDE beantragt, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und ohne Zugrundelegung eines behaupteten Leibrentenanspruchs gegenüber deren Tochter AM AN festzusetzen bzw. den vorliegenden aufzuheben und bis zur Entscheidung des VwGH über das derzeit anhängige Verfahren, in welchem der Bescheid der BH Zell am See vom 16.06.2016 aus dem gleichen Grunde angefochten wurde, zu suspendieren, um nicht ein neuerliches Verfahren beim LVwG Salzburg durchführen zu müssen, das inhaltlich so wie das derzeit anhängige Verfahren ausschließlich die Rechtsfrage zu klären hat, wie weit ein behaupteter Leibrentenanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter besteht bzw. wie weit ein solcher als Eigenleistung anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, dass ihr als Eigenleistung eine Leibrente in Höhe von monatlich € 600,- ihrer Tochter angerechnet wird, auf welche sie keinen Anspruch hat und welche sie bislang auch noch nie erhalten hat. Der behauptete Leibrentenanspruch ist nie entstanden und wird auch nie entstehen, zumal die, im Zuge der Vereinbarung über einen derartigen Anspruch vereinbarte Bedingung niemals eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gemäß §6 Sbg. Sozialhilfegesetz bereits dann, wenn der Hilfesuchende den Lebensbedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln schaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Unter §7 wird normiert, dass Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes dann nicht zu gewähren ist, soweit andere Personen aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Nachdem Fr. AN weder jemals an die Beschwerdeführerin eine Leibrente bezahlt hat, liegen daher bereits grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anrechnung eines bloßen angenommenen Leibrentenanspruchs nicht vor. Es wird daher gestellt der ANTRAG 1. Den vorliegenden Bescheid aufzuheben und Sozialhilfe ohne Anrechnung einer hypothetischen Leibrente in Höhe von € 600,- gegenüber der Tochter der Antragsteller, AM AN neu festzusetzen. 2. In eventu den vorliegenden Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH über die außerordentliche Revision der Beschwerdeführerin vom 24.02.2017 gegen die Entscheidung vom 22.12.2016 zu suspendieren. AE, am 21.03.2017 AB AA“AE, am 21.03.2017 Ausschussbericht AA“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Mit Schreiben vom 01.06.2017 hat die Rechtsvertretung von Frau AA folgendes ergänzendes Vorbringen dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelt: „In umseits bezeichneter Sozialhilfeangelegenheit wird zum Umstand, wonach das Sozialamt zu Unrecht eine Zahlungsverpflichtung der Tochter der Beschwerdeführerin, AM AN, aus einer Leibrentenvereinbarung heraus dem Eigeneinkommen zurechnet ergänzend ausgeführt wie folgt: 1. Die Beschwerdeführerin bleibt bei ihrem Rechtsstandpunkt, dass aufgrund des gerichtlichen Vergleichs, nach welchem sich AP AA im Zuge des Verfahrens auf Räumung bereiterklärt hat, die Wohnung im Hochparterre gegen Leisten einer Abschlagszahlung zu räumen, kein Leibrentenanspruch der Beschwerdeführerin gegen ihre Tochter entstanden ist. Dieser wäre vereinbarungsgemäß nur dann entstanden, wenn Hr. AA den Prozess verloren hätte, nämlich dass festgestellt worden wäre, dass er die Wohnung bis dahin titellos nutzt und er daraufhin entweder einen Mietvertrag abgeschlossen hätte, oder aber die Wohnung ohne jegliche Gegenleistung verlassen hätte. Beides ist nicht eingetreten, sodass auch der Anspruch auf Leibrentenzahlung tatsächlich nie entstanden ist. Die gegenteilige Beweiswürdigung des LVwG in seiner Entscheidung vom 22.12.2016 entspringt einer denkunmöglichen Vertragsauslegung. Die Beschwerdeführerin beantragt die komplette Verlesung des Aktes zu Zahl 405-9/101/1/14-2016 und erhebt alle diesbezüglichen vorgebrachten Argumente, Aussagen und Vorbringen auch zum Vorbringen in diesem Verfahren. Demnach war der Leibrentenanspruch dadurch bedingt, dass sich die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin im Prozess gegen ihren Sohn durchsetzt. Es ging sohin im Zuge der Vereinbarung des Leibrentenanspruchs nicht darum, diese davon abhängig zu machen, dass Hr. AA die Wohnung räumt, sondern darum, eine Rechtsansicht durchzusetzen, nämlich das Vorliegen einer bis dahin erfolgten titellose Nutzung. Dies ist nicht gelungen, andernfalls nicht die Tochter der Beschwerdeführerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 80.000,- an ihren Bruder leisten hätte müssen, damit dieser die Wohnung verlässt. Es bleibt sohin dabei, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Rechtsansicht vertritt, dass sie gegenüber ihrer Tochter keine Ansprüche auf Leibrente hat und diese daher auch nicht als Eigeneinkommen bei der Berechnung ihres Sozialhilfeanspruchs eingerechnet werden darf. 2. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass irgendwann jemand oder eine Behörde davon ausgehen könnte, dass sie gegenüber ihrer Tochter einen Leibrentenanspruch hat, dann hätte sie ihrer Tochter schon gleich nach dem Verfahren bestätigt, dass sie auf diesen Anspruch jedenfalls verzichtet. Schließlich wurde die Ausgleichszahlung ausschließlich von ihrer Tochter bestritten, mußte die Wohnung ihres Sohnes erst umfangreich saniert werden und hatte sie auch kein Geld, um im Haus die dringend nötigen Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen, die ihr ja als Wohnungsberechtigte ebenfalls zugute kommen würden. So veranlasste und bezahlte ihre Tochter beispielsweise den Austausch der Fenster, eine Wärmeverbundfassade sowie ein neues Dach. Ein Verzicht ist aber ohnehin zumindest konkludent eingetreten, zumal die Beschwerdeführerin seit jeher ihrer Tochter mitgeteilt hat, dass sie von ihr keinerlei Leistungen, und zwar weder finanzieller noch sonstiger Art erwartet, andererseits die Tochter der Beschwerdeführerin ihr gegenüber jeweils klargestellt hat, dass sie ihr die notwenige Pflege und Unterstützung zuteilwerden lässt, soweit ihr dies möglich ist. Diese Vereinbarung wurde auch seit jeher so gelebt. Als die Beschwerdeführerin, die bis dahin allein in der Wohnung im 2. OG des Hauses AQ gewohnt hat, im Juni 2013 einen Schlaganfall erlitt und viele Sachen nicht mehr selbst erledigen konnte, nahm ihre Tochter sie bei sich in AE auf. Zu diesem Zweck wurde für sie eine kleine, selbständige Wohneinheit in AE eingerichtet, in welcher die Beschwerdeführerin ohne jegliche Gegenleistung wohnen durfte. Die Beschwerdeführerin lebte daraufhin bei ihrer Tochter, bis sie im Jänner 2016 einen weiteren Schlaganfall erlitt und damit zum Pflegefall wurde. Nachdem ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt aus finanziellen Gründen ihren Lehrberuf wieder aufnehmen musste, auch weil sie einen arbeitslosen Sohn zu versorgen hat, der infolge einer Mehlallergie seinen erlernten Beruf als Konditor nicht mehr ausüben kann und auch weil das Unternehmen ihres Ehegatten keine Erträge mehr abwarf, musste sie für die Beschwerdeführerin einen Pflegeplatz suchen, den sie sodann im Seniorenheim in AE fand.

  1. a)Trotz ihrer Lehrverpflichtung kümmerte sich Fr. AN aber nach wie vor um ihre Mutter und erbrachte für diese insbesondere folgende Leistungen: Alle Arztbesuche außerhalb von AE, sei es beim Augenarzt in St. Johann, Röntgen in Bischofshofen oder Arztbesuche bei der Urologin in Salzburg führte sie mit ihr durch.
  2. b)Drei bis vier Tage pro Woche befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor zumindest halbtags in der für sie eingerichteten kleinen Wohnung im Haus ihrer Tochter, wo sie betreut und mit allem versorgt wird, was sie braucht.
  3. c)Insbesondere kocht ihre Tochter dort für sie, zumal es im Seniorenheim in AE ausschließlich Fertiggerichte gibt, die lediglich aufgewärmt werden, die daher von minderer Qualität sind und der Beschwerdeführerin auch nicht schmecken.
  4. d)Für die Unterkunft, den Aufenthalt, die Verpflegung und die Betriebskosten in dieser kleinen Wohnung hat die Beschwerdeführerin nach wie vor nichts zu bezahlen. Auch die Strom kosten der Salzburg AG, laut Abrechnung vom 12.05.2015 immerhin € 1.1388,29, wurden von ihrer Tochter bezahlt.
  5. e)Ihre Tochter kauft ihr auch Kleidung, Nachtwäsche und Unterwäsche, zumal sich die Beschwerdeführerin dies gar nicht mehr selbst leisten könnte.
  6. f)Auch bezahlt die Tochter für die Beschwerdeführerin Zusatzmedikamente und Nahrungsergänzungsmittel, wie beispielsweise den Rabenhorst Preiselbeer-Muttersaft, Bepanthen Salben, Augencremen, Nasenöl und Körperlotionen gegen den Juckreiz.
  7. g)Fr. AN bezahlte ihr auch die Wertkarte sowie die Anschaffung des Seniorenhandys. Weiters kaufte diese der Beschwerdeführerin ein TVGerät sowie eine Radiostation.
  8. h)Bereits nach dem ersten Schlaganfall hatte Fr. AN für sie einen iPod gekauft, der eine Radio-App hat, da die Beschwerdeführerin gerne Radio hört.
  9. i)Mehrmals pro Woche unternimmt die Tochter mit der Beschwerdeführerin auch Tagesausflüge.
  10. j)Zweimal pro Jahr fährt sie mit ihrer Mutter nach wie vor auf Urlaub, was Kosten in der Größenordnung von € 700,- bis € 800,- pro Person verursacht. Die Beschwerdeführerin ist noch nie auf die Idee gekommen, ihrer Tochter eine Geldleistung abzuverlangen, zumal ihre Tochter sie, ohne dazu verpflichtet zu sein, in ihrem Hause aufgenommen und verpflegt hat und die oben angeführten Leistungen erbrachte und auch weiterhin erbringt. Mehrfach hat sie ihrer Tochter gegenüber ausdrücklich erklärt, dass diese ihr nichts schulden würde. Falls dies aber nicht so sein sollte, ist sie damit einverstanden, dass ihre Tochter die angeblich geschuldete Leibrente wie bisher in Form von persönlichen Leistungen, Sachleistungen und Betreuungsleistungen erbringt und erklärt ihren angeblichen Leibrentenanspruch durch die bislang bereits erbrachten Leistungen für vollständig abgegolten, und zwar auch künftige Leibrentenansprüche in Erwartung der Leistungen ihrer Tochter auch für die Zukunft. Frau AM AN schuldet ihr daher nach wie vor nichts und verzichtet sie ausdrücklich auf Bezahlung einer Leibrente in Form von Geld, da sie diese in Form der bisherigen Betreuung und Sachleistungen, wie oben beschrieben, abgegolten erhalten hat und darauf auch zukünftig nicht verzichten will. Nach entsprechend angemessener Bewertung dieser Leistungen zeigt sich nämlich, dass diese Leistungen mit monatlich € 600,- durchaus als angemessen zu bewerten sind und sich daher mit einem Leibrentenanspruch in Höhe von € 600,- ausgleichen. Aufgrund der jedenfalls unbedingt für die Beschwerdeführerin erforderlichen Leistungen ihrer Tochter, die nicht nur für ihr leibliches Wohl, sondern auch für einen menschenwürdigen Lebensabend der Beschwerdeführerin mit qualitativ hochwertigem und vor allem schmackhaften Essen, ausreichend Kleidung, Unterhaltung und Freizeitgestaltung sorgt, halten sich Leistung und Gegenleistung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Waage, sodass ein allfälliger Leibrentenanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter ausgeglichen ist, darüber hinaus aufgrund Verzichtes auch untergegangen wäre und der daher nicht als Eigeneinkommen zur Berechnung des Sozialhilfeanspruchs der Beschwerdeführerin angerechnet werden darf. Beweis: Akt zu GZ 405-9/101/2/5-2017, LVwG Salzburg AM AN, AE, AD AE als Zeugin PV Es wird sohin wiederholt der ANTRAG den vorliegenden Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 14.03.2017 aufzuheben, die Eigenleistung um monatlich € 600,-, sohin um den angenommenen Leibrentenanspruch zu kürzen und Aufenthaltskosten ohne diese Leibrentenansprüche neu festzusetzen. AE, am 01.06.2017 AB AA“AE, am 01.06.2017 Ausschussbericht AA“ In der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 09.06.2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals auf die Beschwerdeausführungen und das ergänzende schriftliche Vorbringen verwiesen. Sachverhalt: Bestritten wird die Berechnung der Sozialhilfeleistung im angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Einkommensermittlung insofern, als darin auch ein Einkommen von € 600,- monatlich als Leibrente aufgrund eines Übergabevertrages zwischen Frau AA und deren Tochter als Eigenleistungsgrundlage herangezogen wird. Dieser Einkommensbestandteil hat seinen Grund in einem Übergabsvertrag aus dem Jahr 2009, in dem Frau AA ihrer Tochter die zweite Hälfte der Liegenschaft EZ 2129, KG AR, mit der Grundstücksadresse AQ, 5020 Salzburg (GstNr 796/4), übertragen hat. In Punkt III. dieses Übergabevertrages wurde u.a. festgelegt, dass, sobald die Tochter über den Liegenschaftsanteil verfügen kann, diese an Frau AA als Gegenleistung einen monatlich gleich bleibenden Betrag in Höhe von € 600,- als Leibrente bezahlt.Bestritten wird die Berechnung der Sozialhilfeleistung im angefochtenen Bescheid lediglich hinsichtlich der Einkommensermittlung insofern, als darin auch ein Einkommen von € 600,- monatlich als Leibrente aufgrund eines Übergabevertrages zwischen Frau AA und deren Tochter als Eigenleistungsgrundlage herangezogen wird. Dieser Einkommensbestandteil hat seinen Grund in einem Übergabsvertrag aus dem Jahr 2009, in dem Frau AA ihrer Tochter die zweite Hälfte der Liegenschaft EZ 2129, KG AR, mit der Grundstücksadresse AQ, 5020 Salzburg (GstNr 796/4), übertragen hat. In Punkt römisch drei. dieses Übergabevertrages wurde u.a. festgelegt, dass, sobald die Tochter über den Liegenschaftsanteil verfügen kann, diese an Frau AA als Gegenleistung einen monatlich gleich bleibenden Betrag in Höhe von € 600,- als Leibrente bezahlt. Da dieser Umstand nach dem Auszug des Sohnes von Frau AA im Jahr 2010 eingetreten ist, hat die belangte Behörde den vertraglichen Leibrentenanspruch als Einkommensbestandteil in die Eigenleistungsberechnung nach dem Sozialhilfegesetz einbezogen. Dem hält die Rechtsvertretung von Frau AA entgegen, dass ein solcher Anspruch gegenüber der Tochter nie verlangt und daher auch nie von dieser als Geldleistung erbracht worden ist, sondern vielmehr „in natura“ durch diverse für Frau AA geleistete Aufwendungen. Rechtslage: Salzburger Sozialhilfegesetz § 6Paragraph 6

(1)Ein Hilfesuchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. ... § 7Paragraph 7 Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen. § 8Paragraph 8
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
(1)Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (Paragraph 10,) zu sichern.
(2)Als nicht verwertbar gelten:
  1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;
  2. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.
  3. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (Paragraph 17,) untergebracht sind.
(3)Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.
(4)Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfesuchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
(5)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes sind bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht sind, 20 v.H. einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse oder eines sonstigen Einkommens und die allfälligen Sonderzahlungen (
  1. und
  2. Monatsbezug), jeweils vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Freibetrag ist jedenfalls mit dem Betrag von 20 v.H. der nach dem ASVG möglichen Höchstpension, vermindert um die davon zu leistenden Abgaben und sonstigen Abzüge, begrenzt. … § 17Paragraph 17
(1)Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden durch Unterbringung in Anstalten oder Heimen gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist, ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Unter den familiären und häuslichen Verhältnissen sind für diese Art der Hilfeleistung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angehörigen des Hilfesuchenden mitzuberücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung näheres hierüber bestimmen. Die Aufnahme des Hilfe Suchenden in ein Senioren- oder Seniorenpflegeheim setzt voraus, dass dieses den Mindeststandards nach dem Salzburger Pflegegesetz entspricht.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 4 MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des § 8 Abs 5 ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des § 12 Abs 6 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Personen, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben, ist im Sinn einer Mindestsicherungsleistung ein Taschengeld in der Höhe von 20 % des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, MSG zu gewähren, soweit ihnen nicht auf Grund des Paragraph 8, Absatz 5, ein solcher Betrag ihres Einkommens verbleibt. Das Taschengeld gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember in eineinhalbfacher Höhe. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. … Erwägungen: Der Beschwerdeführerin wurde bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2016, Zahl 30604-SH/AC602/6-2016, eine Eigenleistung unter Einbeziehung des angeführten Leibrentenanspruchs vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22.12.2016, Zahl 405-9/101/1/14-2016, keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.04.2017, Ra 2017/10/0051-4, zurückgewiesen. Darin führt der VwGH aus: „Soweit die Revisionswerberin aber vorbringt, sie habe von ihrer Tochter Leibrentenzahlungen ‚tatsächlich niemals erhalten oder auch nur verlangt‘, stößt die vom Verwaltungsgericht vertretene - auf hg. Rechtsprechung gestützte - Auffassung, unter anderem aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 7 Sbg. SHG sei ableitbar, dass die Revisionswerberin - solange sie ihre Tochter nicht zur Zahlung der nach dem Übergabsvertrag geschuldeten Leibrente aufgefordert habe - insoweit keinen Anspruch auf Leistungen in der Sozialhilfe habe, auf keine Bedenken des Gerichtshofs (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2011, Zl. 2008/10/0282, mwN).“„Soweit die Revisionswerberin aber vorbringt, sie habe von ihrer Tochter Leibrentenzahlungen ‚tatsächlich niemals erhalten oder auch nur verlangt‘, stößt die vom Verwaltungsgericht vertretene - auf hg. Rechtsprechung gestützte - Auffassung, unter anderem aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des Paragraph 7, Sbg. SHG sei ableitbar, dass die Revisionswerberin - solange sie ihre Tochter nicht zur Zahlung der nach dem Übergabsvertrag geschuldeten Leibrente aufgefordert habe - insoweit keinen Anspruch auf Leistungen in der Sozialhilfe habe, auf keine Bedenken des Gerichtshofs vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2011, Zl. 2008/10/0282, mwN).“ Somit ist auch hinsichtlich des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides festzuhalten, dass der vertraglich bestehende Leibrentenanspruch auch nach ausdrücklichem Vorbringen im Beschwerdeverfahren weder eingefordert noch geleistet wurde. Eine Anerkennung von „Naturalleistungen“ wie vorgebracht verbietet sich nicht nur aufgrund des Umstandes, dass es nicht im Belieben der Tochter als Verpflichteten stehen kann, in welcher Form und in welchem Umfang sie solche Leistungen erbringt (und somit zulasten Dritter, nämlich des Sozialhilfeträgers, die Eigenleistung der Hilfeempfängerin schmälert), sondern diese Leistungen auch weder von Frau AA quasi als geldwerter Ersatz eingefordert wurden noch hinsichtlich des konkreten Wertes aufgeschlüsselt wurden. Immerhin handelt es sich bei der Leistungserbringerin ja um die Tochter und besteht gemäß § 234 ABGB ja auch eine Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber der Mutter. Somit ist auch hinsichtlich des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides festzuhalten, dass der vertraglich bestehende Leibrentenanspruch auch nach ausdrücklichem Vorbringen im Beschwerdeverfahren weder eingefordert noch geleistet wurde. Eine Anerkennung von „Naturalleistungen“ wie vorgebracht verbietet sich nicht nur aufgrund des Umstandes, dass es nicht im Belieben der Tochter als Verpflichteten stehen kann, in welcher Form und in welchem Umfang sie solche Leistungen erbringt (und somit zulasten Dritter, nämlich des Sozialhilfeträgers, die Eigenleistung der Hilfeempfängerin schmälert), sondern diese Leistungen auch weder von Frau AA quasi als geldwerter Ersatz eingefordert wurden noch hinsichtlich des konkreten Wertes aufgeschlüsselt wurden. Immerhin handelt es sich bei der Leistungserbringerin ja um die Tochter und besteht gemäß Paragraph 234, ABGB ja auch eine Unterhaltspflicht der Tochter gegenüber der Mutter. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.263.1.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.