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{'item': '405-10/298/1/4-2017'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 53§ 2§ 25§ 5§ 1§ 4§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.07.2017 Geschäftszahl405-10/298/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl 587825/17, verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde)

§ 53Abs 1 und 3 i

Vm § 53 Abs 2 leg cit die Beschlagnahme eines anlässlich einer Kontrolle am 21.03.2017 im Lokal mit der Bezeichnung „AX“ in 5020 Salzburg, AY, durch Beamte der Abgabenbehörde – Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorläufig beschlagnahmtes Glücksspielgerät mit der internen Bezeichnung „FPT51 1", Gehäusebezeichnung „Fun-Wechsler Comet". Der Beschlagnahmebescheid richtet sich an den Beschwerdeführer als Inhaber. Zum beschlagnahmten Gerät und zum Spielablauf führte die belangte Behörde Folgendes aus: Mit Bescheid vom 12.05.2017, Zahl 587825/17, verfügte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde)

Paragraph 53, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, leg cit die Beschlagnahme eines anlässlich einer Kontrolle am 21.03.2017 im Lokal mit der Bezeichnung „AX“ in 5020 Salzburg, AY, durch Beamte der Abgabenbehörde – Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorläufig beschlagnahmtes Glücksspielgerät mit der internen Bezeichnung „FPT51 1", Gehäusebezeichnung „Fun-Wechsler Comet". Der Beschlagnahmebescheid richtet sich an den Beschwerdeführer als Inhaber. Zum beschlagnahmten Gerät und zum Spielablauf führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Das optische Bild des Gerätedisplays gleicht einer Scheibe mit Zahlenfeldern (2, 4, 6, 8 und 20), gelbe Feldern (laut Spielbeschreibung „Bonus 1" Felder) und orangen Feldern (laut Spielbeschreibung „Bonus 10" Felder), welche abwechselnd in einem Kreis angeordnet sind. Links über diesem Zahlenkranz befindet sich ein elektronisches Display „EINGEWORFENE KREDITE". Unter jenem Zahlenkranz befinden sich mehrere weitere Anzeigefenster u.a. eines mit der Bezeichnung „1 Freispiel bei erreichter „10", sowie ein „Servicedisplay". Weiters war auf der Vorderseite unten eine Spielbeschreibung auf dem Gehäuse aufgedruckt. Das betreffende Gerät könne somit auch als Geldwechselautomat verwendet werden. Wählbare Multiplikatoren waren nicht vorhanden, sodass pro Spiel jeweils ein „KREDIT" abgezogen worden ist, was sohin einem Spieleinsatz iHv € 1,00 pro Spiel entspricht. Das jeweilige Spiel beginnt in der Form, dass eine Bewegung im Lichterkranz (ein Umlauf) stattfand, während ein im Hintergrund deutlich hörbares Musikspiel abgespielt wird. Nach Abschluss des Lichterkranzlaufes kann eines der Zahlenfelder bzw. ein Bonusfeld in der Form erreicht werden, dass ein derartiges Feld nach dem Umlauf beleuchtet bleibt. Sofern ein Zahlenfeld beleuchtet bleibt, wird ein diesem Wert entsprechender Betrag (2, 4, 6, 8 bzw. 20) ausbezahlt.

der Spielbeschreibung wird, wenn ein gelbes Feld beleuchtet bleibt der Bonus um den Wert 1 erhöht bzw. bei einem orangen Feld, eine eingesetzte Münze ausbezahlt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich durch Drücken der „Rückgabetaste" den im Display „EINGEWORFENER KREDIT" ausgewiesenen Betrag auszahlen zu lassen.“ Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung bei der belangten Behörde gegen den angeführten Beschlagnahmebescheid fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das angeführte Gerät nicht im Verfügungsbereich des Beschwerdeführers befinde. Eigentümer des gegenständlichen Gerätes sei Herr AZ BA, BB. Dieser verfüge auch über das angesprochene Gerät. Es sei auch unrichtig, dass es sich bei dem „Glücksspielgerät“ um ein Glücksspielgerät handle, mit welchem Gewinn und Verlust vom Zufall abhänge. Der Gerätebenutzer habe die Möglichkeit, Einfluss auf das Zustandekommen des Ergebnisses zu nehmen und handle es sich um ein Geschicklichkeitsspiel. Es wurde beantragt, das Gerät durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 20.07.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten und verwies dieser auf das bisherige Vorbringen. Zeugenschaftlich befragt wurde das Bespielorgan, dieses gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe damals die Bespielung des gegenständlichen Gerätes durchgeführt. Dieses war bei Eintreffen im Lokal betriebsbereit aufgestellt und war als Fun-Wechsler bzw elektronisches Glücksrad bereits vom äußeren her erkennbar. Die Funktionsweise hat sich dann ebenfalls so dargestellt, wie bei den klassischen Fun-Wechslern. Man konnte zuerst mit einer Taste festlegen, ob man 1 Euro oder 2 Euro einwirft. Es ist dann Musik zu hören gewesen, die mit der roten Taste abgebrochen werden konnte. Gleichzeitig mit dem Abbruch der Musik hat das Glücksrad begonnen zu rotieren. Auf dem Glücksrad sind, wie aus der Fotodokumentation ersichtlich, verschiedene Zahlen bzw Notensymbole abgebildet. Der rotierende Lichtstrahl blieb dann auf einem Symbol bzw einer Zahl stehen. Auf diesen Lichtstrahl konnte kein Einfluss genommen werden. Die verschiedenen Zahlen waren Multiplikator für den Gewinn. Es ist zu sagen, dass wir keinen Gewinn erzielt haben, viel mehr blieb der Lichtstrahl beim Testspiel auf einem Notensymbol stehen und begann ein nicht wählbares Musikstück zu spielen. Laut Angaben der im Lokal befindlichen Angestellten konnte man mit dem Gerät auch Banknoten wechseln und blieb dabei jeweils 1 bzw 2 Euro im Gerät als Spieleinsatz. Es hat sich um einen klassischen Fun-Wechsler gehandelt.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG einzelrichterlich zutreffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zutreffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 GSpG erfasst (zB VwGH 27.04.2012, 2012/17/0053 mwN). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschlagnahmebescheid nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren" vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen. Davon sind auch Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, GSpG erfasst (zB VwGH 27.04.2012, 2012/17/0053 mwN). Zur Beschwerdelegitimation: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (zuletzt 29.05.2015, 2012/17/0178 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde (früher Berufung) gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (zuletzt 29.05.2015, 2012/17/0178 mwN). Der Beschwerdeführer ist Betreiber des gegenständlichen Lokals und geht das Verwaltungsgericht von einer Inhabereigenschaft des Beschwerdeführers aus. Die Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren ist damit gegeben. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Betreiber des Lokals „AX“ in 5020 Salzburg, AY. Am 21.03.2017 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt im gegenständlichen Lokal eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Dabei wurde in einem öffentlich zugänglichen Raum des gegenständlichen Lokals ein Glücksspielgerät betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig vorgefunden und mit der internen Nummer FPT51 1 versehen. Das Gerät wurde von den kontrollierenden Beamten katalogisiert, eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und ein Testspiel durchgeführt. Bei diesem Gerät handelt es sich um einen sogenannten „Fun-Wechsler“. Was den Spielablauf angeht, ist festzustellen, dass derartige Geräte (auch) als Geldwechselautomaten (Scheine in Münzen) verwendet werden. Bei der Ausgabe der Münzen verbleibt allerdings ein Betrag, je nach Auswahl, beispielsweise € 1, im Gerät und kann sich der Bediener entscheiden, ob er sich auch diesen Betrag durch Drücken einer Rückgabetaste ("wechseln") ausbezahlen lässt oder ob er durch Betätigung einer Kauftaste ("kaufen") die weiteren Funktionen des Gerätes aktiviert. Entscheidet man sich nun für die Kauftaste wird am Bildschirm ein Symbolkreis, abwechselnd Zahlen und, im gegenständlichen Fall, Notensymbole aktiviert und beginnt sich am Bildschirm ein "Roulettestrahl" zu drehen, der schließlich auf einer Zahl oder einem Symbol zum Stillstand kommt. Bleibt der Strahl auf einem Symbol liegen, verbleibt der noch im Gerät befindliche Betrag im Automaten, ist also "verloren". Fällt der Strahl nun auf eine Zahl, wird der Einsatz von € 1 mit dieser Zahl vervielfacht und kann sich der Bediener diesen Eurobetrag durch den neuerlichen Einwurf einer Münze ausbezahlen lassen. Mit der neuerlich eingeworfenen Euromünze besteht wiederum die Wahlmöglichkeit zwischen "kaufen" und "wechseln". Im Ergebnis bedeutet dies, dass von einem Spieler beispielsweise € 1 investiert werden muss um einen möglichen Gewinn von € 2 bis zu € 20 zu lukrieren. Wurde der "Strahl" in Bewegung gesetzt, kann der Vorgang vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Es erfolgte sodann die vorläufige Beschlagnahme des spruchgegenständlichen Gerätes durch die Finanzpolizei. Das beschlagnahmte Gerät war zumindest seit zwei Jahren vor dem Tag der Kontrolle im Lokal betriebsbereit aufgestellt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 € eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 €. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194 €. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als in 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47 € auf ca. 110 € mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis 3. Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480, 2013 1299 und 2014 (bis 3. Quartal) 625 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben

§ 25GSp

G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben

Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf des beschlagnahmten Spielgerätes auf die im verlesenen Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegende Fotodokumentation der Finanzpolizei und die zeugenschaftliche Einvernahme des Bespielorgans im Rahmen der Beschwerdeverhandlung. Das Bespielorgan hat in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig dargelegt, dass beim gegenständlichen Automaten der Marke „Fun-Wechsler“ ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel gespielt werden konnte, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: Das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols (Note oder Zahl) wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Es war somit davon auszugehen, dass das Ergebnis des auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen spielzufallsabhängig ist. Die Feststellungen zur Aufstellung und Betrieb der gegenständlichen Walzengeräte stützen sich auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Angaben der im Rahmen der Kontrolle befragten Angestellten. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die verlesenen Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF) vom 20.05.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.09.2014 entspricht), sowie vom 12.04.2017 (mit beiliegender Information der Stabsstelle für Spielerschutz zu Spielerschutzregelungen des Glücksspielgesetzes sowie Maßnahmen in diesem Bereich und deren Wirksamkeit), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"

(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Bei den auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Glücksspielgeräten gespielten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des § 2 Glücksspielgesetz. Bei den auf den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Glücksspielgeräten gespielten zufallsabhängigen Gewinnspielen handelt es sich wie bereits ausgeführt um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Glücksspielgesetz. Soweit ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass es sich vorliegend um kein Glücksspielgerät handelt, sondern vielmehr Geschicklichkeitsspiele auf dem Gerät gespielt werden können, war dieser Beweisantrag im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum „Fun-Wechsler“ als unzulässig abzuweisen (siehe dazu die näheren Erläuterungen im Folgenden). Rechtliche Würdigung:

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg

F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf den beschlagnahmten Geräten FA Nr 1 bis FA Nr 3 bei der Testbespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (vgl VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte). Bei den laut den Sachverhaltsfeststellungen auf den beschlagnahmten Geräten FA Nr 1 bis FA Nr 3 bei der Testbespielung festgestellten Walzenspielen handelt es sich um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. vergleiche VwGH 27.04.2012, 2011/17/0074- Walzenspielgeräte).

§ 2Abs 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind

§ 2Abs 4 GSp

G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.

Verbotene Ausspielungen sind

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs. 1 GSpG), wie gegenständlich vom Beschwerdeführer behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die verbotenen Ausspielungen über Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder zentralseitig über Internetterminals (elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG), wie gegenständlich vom Beschwerdeführer behauptet, erfolgen (VwGH 23.10.2014, 2011/17/0334).

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

§ 52Abs 2 GSp

G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 Euro bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen.

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,00 bis zu € 10.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000,00 bis zu € 30.000,00, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000,00 Euro bis zu € 30.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000,00 bis zu € 60.000,00 zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist

§ 52Abs 3 GSp

G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.

§ 53Abs 1 GSp

G kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennGemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass

  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.
  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Zum "Fun Wechsler" ist festzuhalten, was die Eigenschaft derartiger Geräte als Glücksspielautomat angeht, dass es aus Sicht des Verwaltungssenates nicht erheblich ist, dass diese Geräte auch zu (bloßen) Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden können, sondern ist für die Beschlagnahme einzig und allein maßgebend, dass diese Geräte jedenfalls auch zu reinen Spielzwecken verwendet werden können. Daran, dass dies auch tatsächlich möglich ist, besteht aufgrund des oben beschriebenen (und im Zuge der Probebespielung festgestellten) Spielablaufes kein Zweifel. Es kann demnach mit diesen Geräten zumindest ein Spiel durchgeführt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, da das über Gewinn und Verlust entscheidende Spielelement - "das Ruhen des Strahles auf einem Symbol" - vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird. Dem Spieler wird also mit jedem dieser Geräte ein Spiel mit einer Gewinnchance geboten, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist (vgl VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, ua). Was das gegenständliche Gerät angeht, so ergab die Bespielung, dass bei einem Einsatz von € 1 ein Gewinn bis zu € 20, dem zwanzigfachen des Spieleinsatzes, in Aussicht gestellt wurde.Zum "Fun Wechsler" ist festzuhalten, was die Eigenschaft derartiger Geräte als Glücksspielautomat angeht, dass es aus Sicht des Verwaltungssenates nicht erheblich ist, dass diese Geräte auch zu (bloßen) Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden können, sondern ist für die Beschlagnahme einzig und allein maßgebend, dass diese Geräte jedenfalls auch zu reinen Spielzwecken verwendet werden können. Daran, dass dies auch tatsächlich möglich ist, besteht aufgrund des oben beschriebenen (und im Zuge der Probebespielung festgestellten) Spielablaufes kein Zweifel. Es kann demnach mit diesen Geräten zumindest ein Spiel durchgeführt werden, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, da das über Gewinn und Verlust entscheidende Spielelement - "das Ruhen des Strahles auf einem Symbol" - vom Gerät selbsttätig herbeigeführt wird. Dem Spieler wird also mit jedem dieser Geräte ein Spiel mit einer Gewinnchance geboten, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und auch vom Spieler nicht beeinflussbar ist vergleiche VwGH vom 28.6.2011, 2011/17/0068, ua). Was das gegenständliche Gerät angeht, so ergab die Bespielung, dass bei einem Einsatz von € 1 ein Gewinn bis zu € 20, dem zwanzigfachen des Spieleinsatzes, in Aussicht gestellt wurde. Festzuhalten ist auch, dass derartige, weitgehend baugleiche, Geräte bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen waren (zB VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0238, 20.04.2016, Ro 2015/17/0020, 20.07.2011, 2011/17/0135) und wurde die Glückspieleigenschaft derartiger Geräte bzw Spiele bereits mehrfach höchstgerichtlich festgestellt. Dies unabhängig von allfälligen Wechsel- und Musikfunktionen. Der gegenständliche Fun-Wechsler ist nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomat oder anderer Eingriffsgegenstand im Sinne der §§ 52 Abs 2 und 53 Abs 1 GSpG anzusehen. Der gegenständliche Fun-Wechsler ist nach den Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls als Glücksspielautomat oder anderer Eingriffsgegenstand im Sinne der Paragraphen 52, Absatz 2 und 53 Absatz eins, GSpG anzusehen. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes

§ 53Abs 1 Z 1 lit a GSp

G unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des § 12a Abs 1 GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr 13/2014 ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Für das Verwaltungsgericht liegt jedenfalls der dringende Verdacht vor, dass vorliegend mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Wie bereits ausgeführt ist es für das Vorliegen eines Verdachtes

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG unerheblich, ob elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, GSpG vorlagen, oder aber ein Eingriff in das Glücksspielmonopol mittels Glücksspielautomaten oder anderer Eingriffsgegenstände erfolgte. Aufgrund der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, ist in diesem Zusammenhang auch eine Feststellung der maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes, für das sowohl eine Einziehung (§ 54 GSpG) als auch ein Verfall (§ 52 Abs 4 GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben.Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgerätes, für das sowohl eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG) als auch ein Verfall (Paragraph 52, Absatz 4, GSpG) vorgesehen ist, sind somit gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit dem beschlagnahmten Gerät nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, verwiesen. Darin kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ausgehend von den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht zu erkennen ist. Er kam nach Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht unionsrechtswidrig sind und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit den Beschlüssen vom 15.10.2016, E945/2016 und andere, 15.10.2016, G 103-104/2016, die Unionsrechtskonformität und die Verfassungskonformität des Glücksspielgesetzes bestätigt und hat sich der OGH mit Erkenntnis vom 22.11.2016, 4Ob31/16m und andere dieser Rechtsprechung angeschlossen. Es war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. , Es war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zum Beispiel Ro 2015/17/0020 zur Glücksspieleigenschaft; Ro 2015/17/0022 zur Unionsrechtskonformität), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zum Beispiel Ro 2015/17/0020 zur Glücksspieleigenschaft; Ro 2015/17/0022 zur Unionsrechtskonformität), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.298.1.4.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.