RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.07.2017 Geschäftszahl405-3/164/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der AA, Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH AF, AH, AC AD, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 07.12.2016, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Verhandlung: 1.1. Mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl xxxxx, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 1 Z 4 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) iZm § 3 Abs 1 und § 9 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und § 6 Abs 1 und 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage der AZseitigen Fassade auf Gst xxx, KG AQ, Liegenschaft AZ x/AX y, abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Ansuchen vom 12.09.2016 die AA Niederlassung Österreich eine Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage im Bereich des Erdgeschoßes der AZseitigen Fassade auf der Liegenschaft AZ x/AX y beantragt habe. Das Objekt AZ x/AX y befinde sich im Salzburger Altstadtschutzgebiet (Schutzzone I) und für die beantragten baulichen Maßnahmen sei ein Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung eingeholt worden. Das Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung vom 14.11.2016 lautete: Mit Bescheid vom 07.12.2016, Zahl xxxxx, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG) iZm Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 9, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 und Paragraph 6, Absatz eins und 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage der AZseitigen Fassade auf Gst xxx, KG AQ, Liegenschaft AZ x/AX y, abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass mit Ansuchen vom 12.09.2016 die AA Niederlassung Österreich eine Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage im Bereich des Erdgeschoßes der AZseitigen Fassade auf der Liegenschaft AZ x/AX y beantragt habe. Das Objekt AZ x/AX y befinde sich im Salzburger Altstadtschutzgebiet (Schutzzone römisch eins) und für die beantragten baulichen Maßnahmen sei ein Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung eingeholt worden. Das Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung vom 14.11.2016 lautete: "Nach der vorliegenden Einreichplanung ON 3 wird die Bewilligung zum Einbau eines Geldautomaten am Objekt AZ x, einem Bau der Schutzzone I, der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge Salzburgs von Bedeutung ist, beantragt. "Nach der vorliegenden Einreichplanung ON 3 wird die Bewilligung zum Einbau eines Geldautomaten am Objekt AZ x, einem Bau der Schutzzone römisch eins, der für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und das Stadtgefüge Salzburgs von Bedeutung ist, beantragt. Befund: Das gegenständige Objekt stellt ein typisches Beispiel der entlang der AZ ab dem 16. Jahrhundert entstandenen Bürgerhäuser dar. Die Erdgeschoßfassade dieses charakteristischen Baus ist strukturell geprägt durch die in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts mit dem historischen Bestand und der Umgebung in der AZ abgestimmte und an ursprüngliche Bürgerhausfassaden angelehnte, einheitliche Gestaltung mit rechteckigen, verglasten Auslagenfenstern, bogenförmigen Sturzausbildungen in Konglomerat mit darüber liegenden verputzten Flächen und den zwischen den Auslagenfenstern angeordneten breiten Konglomeratpfeilern. Das westlich des Hauszuganges befindliche Auslagenfenster, das für den Einbau herangezogen werden soll, wurde zuletzt in den 1980er Jahren adaptiert (Fensterrahmen und Verglasung). Nach den vorliegenden Einreichunterlagen ist beabsichtigt, einen Geldautomaten mit den Ansichtsabmessungen 55x111 cm bündig in die Glasfläche (ca. 100x140 cm laut Planunterlage) dieses Auslagenfensters einzubauen, wobei die diesbezüglichen technischen Einrichtungen in dem dahinter liegenden Geschäftslokal aufgestellt werden sollen. Gutachten: Die bestehende Gestaltung der Erdgeschoßfassade, die ohne Vorbauten in der Ebene der Hauptfassade liegt, berücksichtigt wesentliche Merkmale der ursprünglichen Bürgerhäuser, die im Erdgeschoß Geschäftslokale und Werkstätten mit Fensteröffnungen und Portalen zwischen den geschlossenen Mauerflächen und Pfeilern besaßen. Der geplante Verbau des unmittelbar neben dem Hauszugang gelegenen Auslagenfensters mit einem Automaten würde ein erheblicher Teil der Glasfläche im Mittelfeld des Auslagenfensters verdecken, sodass die gegenständliche Fensteröffnung, die ein Element des durchgängigen Gestaltungskonzeptes der AZseitigen Erdgeschoßfassade darstellt, nicht mehr als Auslage im Sinne eines Schaufensters gestaltet und verwendet werden würde. Der geplante technische Einbau würde aus Sicht der Altstadterhaltung in der sonst einheitlich mit vollflächig verglasten Auslagenöffnungen und dazwischen liegenden Mauerpfeilern gestalteten Erdgeschoßfassade eine untypische Veränderung darstellen, die sich störend auf das äußere Erscheinungsbild der Erdgeschoßzone dieses in der AZ exponiert gelegenen, charakteristischen Baus auswirken würde. Nachdem eine harmonische Einfügung des geplanten Automaten in die AZseitige Fassade des Objektes und in das Stadtbild insbesondere in das nähere Umfeld der AZ aus den oben genannten Gründen nicht zu erwarten ist, kann im Sinne des Altstadterhaltungsgesetzes zu der beantragten Maßnahme keine positive Begutachtung erfolgen. Empfehlung: Die Sachverständigenkommission sieht als mögliche Situierung der geplanten Bankomatausgabe an diesem Standort die im Durchgangsbereich bestehenden Geschäftsvitrinen." Im Rahmen des Parteiengehörs sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.11.2016 Gelegenheit geboten worden, zum Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung schriftlich Stellung zu nehmen. Dazu sei am 16.11.2016 ein als „architektonische Stellungnahme Bankomateinbau“ tituliertes Gutachten vom 27.10.2016, verfasst von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Architekt Dipl.-Ing. Dr. techn. AR AY MFA (nachfolgend kurz Architektin AY), zum Akt übersandt worden. Diese Stellungnahme sei unter ON 10 im Akt protokolliert worden, eine weitere Stellungnahme sei nicht abgegeben worden. Dazu habe die Behörde - unter Anführung der gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften - erwogen, dass die altstadtschutzrechtlichen Bestimmungen anwendbar seien, weil sich das Objekt in der Altstadtschutzzone I befinde und gemäß § 3 Abs 4 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit Bescheid vom 28.01.1972, Zahl …, rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Objekt für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges von Bedeutung sei.Dazu habe die Behörde - unter Anführung der gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften - erwogen, dass die altstadtschutzrechtlichen Bestimmungen anwendbar seien, weil sich das Objekt in der Altstadtschutzzone römisch eins befinde und gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit Bescheid vom 28.01.1972, Zahl …, rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Objekt für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges von Bedeutung sei. Die Bewilligungspflicht für den Einbau des Bankomaten ergebe sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs 1 Z 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982. Die Bewilligungspflicht für den Einbau des Bankomaten ergebe sich aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982. Zu beurteilen sei letztlich im Baubewilligungsverfahren in erster Linie die Frage, ob der beabsichtigte Einbau eines Bankomaten in ein bestehendes Auslagenfenster im Erdgeschoßbereich des gegenständlichen Objektes den Bestimmungen und Intentionen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 und der dazu ergangenen Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 entspreche. Die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung habe im Befund ihres Gutachtens ausreichend begründend dargelegt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt hinsichtlich seiner Erdgeschoßfassade wesentliche Merkmale historischer Bürgerhäuser aufweise. So sei diese Zone immer noch mit geschlossenen Mauerflächen und Pfeilern gestaltet. Aus Sicht der Sachverständigenkommission würde der geplante technische Einbau des Bankomaten in die bestehende Auslage, welche zwischen zwei Mauerpfeilern liege, eine für diesen Bereich der Stadt untypische Veränderung darstellen und sich störend auf das äußere Erscheinungsbild der Erdgeschoßzone auswirken. Dieses Gutachten sei hinsichtlich Befund und Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar. Mit dem Gutachten von Architektin AY vom 27.10.2016 werde im Wesentlichen die Bedeutung der AZ sowohl aus kulturhistorischer als auch aus touristischer Sicht beleuchtet. Dieses Gutachten beschreibe eine Vielzahl von anderen Erdgeschoßzonen in der AZ bzw der näheren Umgebung. Ebenso werden die öffentlichen Durchhäuser und die Innenhöfe der Objekte in der AZ als Teil der gewachsenen historischen Altstadt beschrieben. Das Gutachten lege dar, dass im Bereich der AZ sehr viele Veränderungen (erfolgt im 21. Jahrhundert) stattgefunden haben und dass zwischenzeitlich die Auslagen dem heute üblichen Erscheinungsbild entsprechen würden. Auch werde ein Vergleich mit der Situation eines anderen Bankomaten, welcher im Bereich MA/MB situiert sei, gezogen. Die Gutachterin komme zu dem Schluss, dass der Einbau des Bankomaten in das Schaufenster aufgrund seiner Situierung im Bereich hinter der Gebäudeebene (der Bankomat solle ausschließlich in die Auslagenscheibe eingelassen werden und springe nur ca 3 cm in die Ebene der Auslagefläche vor) als untergeordnet und nicht auffällig in Erscheinung trete. Wenn die beiden Gutachten miteinander verglichen und insbesondere vor dem Hintergrund der für das Verfahren maßgeblichen Bestimmung des § 6 Abs 3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung gelesen werden, so sei aus rechtlicher Sicht festgehalten, dass Automaten – und als ein solcher sei der Bankomat zu werten – im Bereich des Erdgeschoßes charakteristischer Bauten nur insoweit zulässig seien, als sich Automaten nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen würden. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden sei unzulässig.Wenn die beiden Gutachten miteinander verglichen und insbesondere vor dem Hintergrund der für das Verfahren maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung gelesen werden, so sei aus rechtlicher Sicht festgehalten, dass Automaten – und als ein solcher sei der Bankomat zu werten – im Bereich des Erdgeschoßes charakteristischer Bauten nur insoweit zulässig seien, als sich Automaten nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen würden. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden sei unzulässig. Das Gutachten der Sachverständigenkommission lege dar, weswegen durch die beabsichtigte Umgestaltung aufgrund des Einbaus des Bankomaten das Gesamterscheinungsbild der Erdgeschoßzone untypisch verändert werde und deshalb eine Störung des Erscheinungsbildes entstehe. Festgehalten werde dazu, dass im gesamten Bereich der AZ, welcher im Gesamtgefüge der Salzburger Altstadt tatsächlich eine herausragende Bedeutung zukomme, bislang kein einziger Automat im Bereich der Erdgeschoßfassaden vorhanden sei bzw bislang bewilligt worden sei. Das Gutachten von Architektin AY habe insofern zwar Bezug zu vielen Umgestaltungen auch jüngerer Zeit genommen, habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass die vom Bauwerber beabsichtigte Umgestaltung die von Gesetz wegen geforderte harmonische Einfügung unter Berücksichtigung der bestehenden Gesamtgestaltung, sowohl in das Gesamtbild der Erdgeschoßfassade des Objektes, aber auch in das Gesamtbild der AZ insgesamt bewirke. Aus diesem Grund sei das Ansuchen abzuweisen gewesen, da die Bestimmung des § 6 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung eine baurechtliche Bestimmung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 sei.Festgehalten werde dazu, dass im gesamten Bereich der AZ, welcher im Gesamtgefüge der Salzburger Altstadt tatsächlich eine herausragende Bedeutung zukomme, bislang kein einziger Automat im Bereich der Erdgeschoßfassaden vorhanden sei bzw bislang bewilligt worden sei. Das Gutachten von Architektin AY habe insofern zwar Bezug zu vielen Umgestaltungen auch jüngerer Zeit genommen, habe jedoch nicht ausreichend darlegen können, dass die vom Bauwerber beabsichtigte Umgestaltung die von Gesetz wegen geforderte harmonische Einfügung unter Berücksichtigung der bestehenden Gesamtgestaltung, sowohl in das Gesamtbild der Erdgeschoßfassade des Objektes, aber auch in das Gesamtbild der AZ insgesamt bewirke. Aus diesem Grund sei das Ansuchen abzuweisen gewesen, da die Bestimmung des Paragraph 6, Salzburger Altstadterhaltungsverordnung eine baurechtliche Bestimmung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 sei. 1.2. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit den Beschwerdeausführungen beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den verfahrenseinleitenden Antrag der Bewilligungswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen, in eventu dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung stattgeben, in eventu gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit den Beschwerdeausführungen beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den verfahrenseinleitenden Antrag der Bewilligungswerberin auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen, in eventu dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung stattgeben, in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin europaweit Bankomaten betreibe. Mit Ansuchen vom 12.09.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage im Objekt AZ x. Diese Stelle befinde sich in der Schutzzone I des Schutzgebietes der Salzburger Altstadt. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin europaweit Bankomaten betreibe. Mit Ansuchen vom 12.09.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage im Objekt AZ x. Diese Stelle befinde sich in der Schutzzone römisch eins des Schutzgebietes der Salzburger Altstadt. Der beabsichtigte Bankomat habe eine Größe von 55x111 cm und solle bündig in die Glasfläche (ca 100x140
- cm)des Auslagenfensters eingebaut werden, wobei der Bankomat selbst in dem dahinter liegenden Geschäftslokal aufgestellt werden soll. Die Beschwerdeführerin merkte hiezu an, dass gemäß § 14a Abs 1 lit a Z 3 Altstadterhaltungsverordnung die Einholung des Gutachtens der Sachverständigenkommission nicht notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Übermittlung des Gutachtens der Sachverständigenkommission das private Gutachten von Architektin AY eingeholt und sei diese entgegen der Ausführungen der Sachverständigenkommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausführung der Plangrundlage von Architekt Dipl.-Ing. AS nicht störend wirke und daher empfohlen werden könne. Der beabsichtigte Bankomat habe eine Größe von 55x111 cm und solle bündig in die Glasfläche (ca 100x140
- cm)des Auslagenfensters eingebaut werden, wobei der Bankomat selbst in dem dahinter liegenden Geschäftslokal aufgestellt werden soll. Die Beschwerdeführerin merkte hiezu an, dass gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Altstadterhaltungsverordnung die Einholung des Gutachtens der Sachverständigenkommission nicht notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Übermittlung des Gutachtens der Sachverständigenkommission das private Gutachten von Architektin AY eingeholt und sei diese entgegen der Ausführungen der Sachverständigenkommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausführung der Plangrundlage von Architekt Dipl.-Ing. AS nicht störend wirke und daher empfohlen werden könne. Zu den einzelnen Beschwerdebegründungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Bewilligungspflicht gemäß § 1 Abs 1 Z 3 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung (AStEVO) nicht vorliege. Die Formulierung „Anbringung von Automaten“ sei bei Interpretation nach den allgemeinen Interpretationsmethoden insbesondere auf den Zweck der Regelung und den systematischen Zusammenhang der Bestimmung abzustellen. Der Verordnungsgeber wollte durch die Formulierung in § 1 Abs 1 Z 3 der Altstadterhaltungsverordnung ausschließlich die Montage von Geräten erfassen, die sich auf die äußere Gestalt des Baues auswirken, indem sie – wie etwa Zigaretten-, Kaugummi- oder Kondomautomaten – an der Außenfläche des Bau befestigt werden würden und von diesem weg ragen würden. Dies erschließe sich aus den anderen in Z 3 genannten bewilligungspflichtigen Maßnahmen, wie die Anbringung von Vitrinen und Schaukästen – nicht jedoch etwa die Umgestaltung oder der Austausch von Schaufenstern. Der gegenständliche Bankomat werde hinter einem Schaufenster aufgestellt und zum Teil (bündig) in die Glasfläche des Schaufensters eingesetzt. Darin sei keine Anbringung eines Automaten zu verstehen, der die Bewilligungspflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 Altstadterhaltungsverordnung auslöse. Recht besehen stelle der Einbau des Bankomaten lediglich eine spezifische Nutzung der Auslage dar. In der Sache sei er mit sonstigen Auslagennutzungen – auch etwa dem Leerstehenlassen, Verhängen oder Aufstellen von nach innen gerichteten Geräten im Schaufensterbereich – vergleichbar. Derartige Maßnahmen, auch das Einsetzen in die Fensterscheibe, stelle keine „Anbringung“ dar. Da die belangte Behörde das Einsetzen des Bankomaten in die Auslage zu Unrecht als „Anbringung eines Automaten“ iSd § 1 Abs 1 Z 3 Altstadterhaltungsverordnung qualifiziert habe und daher von einer Bewilligungspflicht ausgegangen sei und aufgrund des angeblichen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen den Antrag abgewiesen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Richtigerweise wäre der Antrag mangels Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bankomateneinbaus zurückzuweisen gewesen (siehe VwGH 20.6.2002, 2000/06/0113).Zu den einzelnen Beschwerdebegründungen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Salzburger Altstadterhaltungsverordnung (AStEVO) nicht vorliege. Die Formulierung „Anbringung von Automaten“ sei bei Interpretation nach den allgemeinen Interpretationsmethoden insbesondere auf den Zweck der Regelung und den systematischen Zusammenhang der Bestimmung abzustellen. Der Verordnungsgeber wollte durch die Formulierung in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, der Altstadterhaltungsverordnung ausschließlich die Montage von Geräten erfassen, die sich auf die äußere Gestalt des Baues auswirken, indem sie – wie etwa Zigaretten-, Kaugummi- oder Kondomautomaten – an der Außenfläche des Bau befestigt werden würden und von diesem weg ragen würden. Dies erschließe sich aus den anderen in Ziffer 3, genannten bewilligungspflichtigen Maßnahmen, wie die Anbringung von Vitrinen und Schaukästen – nicht jedoch etwa die Umgestaltung oder der Austausch von Schaufenstern. Der gegenständliche Bankomat werde hinter einem Schaufenster aufgestellt und zum Teil (bündig) in die Glasfläche des Schaufensters eingesetzt. Darin sei keine Anbringung eines Automaten zu verstehen, der die Bewilligungspflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Altstadterhaltungsverordnung auslöse. Recht besehen stelle der Einbau des Bankomaten lediglich eine spezifische Nutzung der Auslage dar. In der Sache sei er mit sonstigen Auslagennutzungen – auch etwa dem Leerstehenlassen, Verhängen oder Aufstellen von nach innen gerichteten Geräten im Schaufensterbereich – vergleichbar. Derartige Maßnahmen, auch das Einsetzen in die Fensterscheibe, stelle keine „Anbringung“ dar. Da die belangte Behörde das Einsetzen des Bankomaten in die Auslage zu Unrecht als „Anbringung eines Automaten“ iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Altstadterhaltungsverordnung qualifiziert habe und daher von einer Bewilligungspflicht ausgegangen sei und aufgrund des angeblichen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen den Antrag abgewiesen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Richtigerweise wäre der Antrag mangels Bewilligungspflicht des gegenständlichen Bankomateneinbaus zurückzuweisen gewesen (siehe VwGH 20.6.2002, 2000/06/0113). Überdies führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen für die harmonische Einfügung in das Stadtgefüge erfüllt seien. Die belangte Behörde stütze ihre abweisungswesentliche Sachverhaltsfeststellung, dass der Bankomat sich nicht harmonisch einfüge, im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte – im Ergebnis gegenteilige – Privatgutachten tue sie, ohne nähere Begründung und in objektiv nicht rechtfertigbarer Weise, ab. Aus diesen Gründen leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit. Dazu werde weiter konkretisierend ausgeführt, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission in mehrfacher Hinsicht unschlüssig und unvollständig sei. Unvollständig sei das Gutachten deshalb, weil es als Beurteilungsgebiet ausschließlich das betroffene Objekt (AZ
- x)in den Blick nehme. Richtigerweise spreche § 3 Abs 2 Altstadterhaltungsgesetz von der harmonischen Einfügung „in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild und Stadtgefüge“ – wäre jedoch auch das charakteristische Erscheinungsbild der näheren Umgebung, insbesondere der nahegelegene Teile der AZ und der sonstigen unmittelbaren Umgebung zu definieren – und durch Planskizzen und Fotos zu untermauern (vgl VwGH 30.6.1992, 89/05/0036) – gewesen. Insofern leide das Gutachten an Unvollständigkeit (VwGH 25.6.1996, 95/05/0326; 20.11.1984, 84/05/0131). Überdies führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Voraussetzungen für die harmonische Einfügung in das Stadtgefüge erfüllt seien. Die belangte Behörde stütze ihre abweisungswesentliche Sachverhaltsfeststellung, dass der Bankomat sich nicht harmonisch einfüge, im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Das von der Beschwerdeführerin beigebrachte – im Ergebnis gegenteilige – Privatgutachten tue sie, ohne nähere Begründung und in objektiv nicht rechtfertigbarer Weise, ab. Aus diesen Gründen leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit. Dazu werde weiter konkretisierend ausgeführt, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission in mehrfacher Hinsicht unschlüssig und unvollständig sei. Unvollständig sei das Gutachten deshalb, weil es als Beurteilungsgebiet ausschließlich das betroffene Objekt (AZ
- x)in den Blick nehme. Richtigerweise spreche Paragraph 3, Absatz 2, Altstadterhaltungsgesetz von der harmonischen Einfügung „in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Stadtbild und Stadtgefüge“ – wäre jedoch auch das charakteristische Erscheinungsbild der näheren Umgebung, insbesondere der nahegelegene Teile der AZ und der sonstigen unmittelbaren Umgebung zu definieren – und durch Planskizzen und Fotos zu untermauern vergleiche VwGH 30.6.1992, 89/05/0036) – gewesen. Insofern leide das Gutachten an Unvollständigkeit (VwGH 25.6.1996, 95/05/0326; 20.11.1984, 84/05/0131). Darüber hinaus sei das Gutachten aber auch unschlüssig, weil die Sachverständigenkommission zu dem Ergebnis komme, dass „eine harmonische Einfügung des geplanten Automaten […] in die Fassade des Objektes und in das Stadtbild insbesondere das nähere Umfeld der AZ […] nicht zu erwarten“ sei. Im Gutachten werde jedoch gerade nicht die nähere Umgebung, geschweige denn das Stadtbild an sich beurteilt, sondern ausschließlich das Objekt in der AZ x. Auch der Befund beschränke sich auf eine Beschreibung dieses Objektes, ohne die AZ insgesamt oder die sonstige Umgebung einzubeziehen. Das Ergebnis des Gutachtens – eine harmonische Einfügung des Automaten „in die Fassade des Objekts und in das Stadtbild insbesondere das nähere Umfeld der AZ“ sei nicht zu erwarten – folge somit nicht nachvollziehbar (ja gar nicht) aus Befund und Gutachten. Das Gutachtensergebnis sei somit unschlüssig begründet. Warum der Bankomat mit der Fassade des betroffenen Objektes nicht harmonieren solle, werde von der Sachverständigenkommission nicht nachvollziehbar begründet, zumal die einzige Begründung dafür sei, dass das Fenster nicht mehr als Auslage verwendet werden würde. Dieser Umstand überzeuge jedoch nicht, zumal die Beschwerdeführerin lediglich beabsichtige, in der Mitte der Glasfläche des Schaufensters ein „Loch“ auszuschneiden und den Bankomaten einzusetzen. Dabei bliebe das Fenster, die Fensterrahmen, die Verglasung im Außenbereich sowie die „einheitliche Gestaltung mit rechteckigen, verglasten Auslagenfenstern, bogenförmigen Sturzausbildungen in Konglomerat mit darüber liegenden verputzten Flächen und den zwischen den Auslagenfenstern angeordneten breiten Konglomeratpfeilern“ völlig unverändert erhalten. Darüber hinaus sei die Behauptung, die vermeintlich gestörte Charakteristik des Baues ergebe sich aus der Nutzung der Fenster als vollflächig verglaste Auslagen, ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auslagen seien für verschiedenste Zwecke verwendet, auch entstehe je nach Beleuchtung, Dekoration, ausgestellten Gegenstände, Reklameposter etc ein völlig unterschiedlicher Eindruck. Warum gerade die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Nutzung untypisch und störend sein solle, erschließe sich aus dem Gutachten der Sachverständigenkommission nicht. Zu den Beschwerdebegründungen über die unschlüssige Beweiswürdigung und die mangelhaften Tatsachenfeststellungen wurde ausgeführt, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission von vornherein keine tragfähige Grundlage für den Bescheid darstelle und die konkrete Würdigung der beiden vorliegenden Gutachten verfehlt sei. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten setzte sich „zweifellos auf gleicher fachlicher Ebene, nämlich eindrücklich und überzeugend mit der Tatfrage auseinander“. Darin werden das Objekt und dessen Umgebung berücksichtigt, insbesondere definiere es die gesamte AZ einschließlich der Verlängerung von der AZ vom MK hin zum MA als örtlichen Beurteilungsraum. Das Privatgutachten arbeitet die unterschiedlichen Gestaltungsformen im Umfeld des Objekts anschaulich heraus. Dabei lege es dar, dass die AZ heute eine Vielzahl von unterschiedlich gestalteten Shops, Restaurants und Hotels aufweise und uneinheitlich durch vorspringende Fassadenelemente, Lichtquellen, Flatscreens hinter den Auslagen, dem Inszenieren von Markenwelten uvm geprägt sei. Andere Bankomaten in der unmittelbaren Umgebung seien vergleichend in die Beurteilung mit einbezogen. Insgesamt komme die Privatsachverständige zum Ergebnis, dass die beabsichtigte Ausführung das im Beurteilungsbereich typische Fassadenbild einhalte. Damit habe sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt fachlich und überzeugend beurteilt. Während das Gutachten der Sachverständigenkommission unvollständig und unschlüssig sei, biete das Gutachten der Privatsachverständigen eine stringente und überzeugende Befundung und Beurteilung. Bei vergleichender Betrachtung beider Gutachten sei es insgesamt unerfindlich, warum die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung ohne nähere Begründung dem Gutachten der Sachverständigenkommission gefolgt sei. Insbesondere sei im Hinblick auf die aussagekräftige Beurteilung der Privatsachverständigen nicht erklärlich, warum die belangte Behörde das Gutachten in einem einzigen nach der Zusammenfassung des Gutachtensinhalts völlig überraschend kommenden Satz abtue, das Gutachten „konnte nicht ausreichend darlegen, dass die beabsichtige Umgestaltung die […] harmonische Einfügung unter Berücksichtigung der bestehenden Gesamtgestaltung […] insgesamt bewirke“. Die belangte Behörde habe sich mit dem Privatsachverständigengutachten somit nur unzureichend auseinandergesetzt bzw jedenfalls seinen Inhalt völlig unzutreffend gewichtet (vgl einen ähnlichen Fall etwa VwGH 22.9.1992, 92/07/0116).Insbesondere sei im Hinblick auf die aussagekräftige Beurteilung der Privatsachverständigen nicht erklärlich, warum die belangte Behörde das Gutachten in einem einzigen nach der Zusammenfassung des Gutachtensinhalts völlig überraschend kommenden Satz abtue, das Gutachten „konnte nicht ausreichend darlegen, dass die beabsichtige Umgestaltung die […] harmonische Einfügung unter Berücksichtigung der bestehenden Gesamtgestaltung […] insgesamt bewirke“. Die belangte Behörde habe sich mit dem Privatsachverständigengutachten somit nur unzureichend auseinandergesetzt bzw jedenfalls seinen Inhalt völlig unzutreffend gewichtet vergleiche einen ähnlichen Fall etwa VwGH 22.9.1992, 92/07/0116). Schließlich sei auch der Hinweis der belangten Behörde, dass in der gesamten AZ bislang kein einziger Automat im Bereich der Erdgeschoßfassaden vorhanden bzw bewilligt worden sei, für die Begründung der Antragabweisung unergiebig. Es folge aus dem Umstand, dass derzeit in der AZ noch kein Bankomat vorhanden sei nicht zwangsläufig, dass der antragsgegenständliche Bankomat unharmonisch sei. Außerdem sei die Fokussierung auf die AZ auch eine irrige und objektiv inadäquate Beschränkung des Beurteilungsraumes. Wie im Gutachten der Privatsachverständigen dargelegt werde, befinde sich an der Ecke MA/MB, in unmittelbarer Nähe zur AZ, ein Bankomat. Darüber hinaus seien an der Ecke MA/MR und in der MSgasse (ebenfalls Schutzzone I) auch Bankomaten errichtet worden. Diese Bankomaten seien für die Beurteilung der harmonischen Einfügung des geplanten Vorhabens in das nähere Umfeld des betroffenen Objektes und in das Stadtbild von Bedeutung. Schließlich sei auch der Hinweis der belangten Behörde, dass in der gesamten AZ bislang kein einziger Automat im Bereich der Erdgeschoßfassaden vorhanden bzw bewilligt worden sei, für die Begründung der Antragabweisung unergiebig. Es folge aus dem Umstand, dass derzeit in der AZ noch kein Bankomat vorhanden sei nicht zwangsläufig, dass der antragsgegenständliche Bankomat unharmonisch sei. Außerdem sei die Fokussierung auf die AZ auch eine irrige und objektiv inadäquate Beschränkung des Beurteilungsraumes. Wie im Gutachten der Privatsachverständigen dargelegt werde, befinde sich an der Ecke MA/MB, in unmittelbarer Nähe zur AZ, ein Bankomat. Darüber hinaus seien an der Ecke MA/MR und in der MSgasse (ebenfalls Schutzzone römisch eins) auch Bankomaten errichtet worden. Diese Bankomaten seien für die Beurteilung der harmonischen Einfügung des geplanten Vorhabens in das nähere Umfeld des betroffenen Objektes und in das Stadtbild von Bedeutung. Die belangte Behörde könne daher aus der Feststellung, es gebe in der AZ noch keinen Automaten, für ihre Begründung nichts Stichhaltiges gewinnen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde bezüglich der harmonischen Einfügung des Bankomaten sei daher insgesamt ungenügend und beruhe auf unschlüssigen Erwägungen. Der Bescheid sei daher auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Rechtswidrigkeit belastet. Rechtlich gesehen und unter gebührlicher Berücksichtigung des grundrechtlich verbürgerten Gleichheitsgrundsatzes und des Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit, seien die Bewilligungsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Bankomat füge sich nach Ausmaß, Form und Anordnung und im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch in die Fassade des betroffenen Baus, dessen näheres Umfeld und das Stadtbild insgesamt ein. Der Bankomat werde bündig in ein Schaufenster eingesetzt und rage aus diesem nahezu nicht hervor (ca 2 cm). Zudem seien die Fenster in die Fassade eingerückt, sodass der Bankomat von vornherein unauffällig situiert wäre. Der Bankomat fülle nicht das gesamte Fenster aus, sondern sei in der Glasfläche mittig, in einem ausgeschnittenen „Loch“ platziert. Die prägende Struktur des Gebäudes, insbesondere das Fenster, die darin befindliche Glasscheibe, die darüber liegende Wölbung sowie die zwischen den Fenstern befindlichen Pfeiler, blieben daher völlig unverändert. Es seien auch sonst keine baulichen Maßnahmen rund um den Bankomaten beabsichtigt und es werde keine Leuchtreklame oder sonstiges augenfälliges Werbemarketingmittel installiert. Auch in der näheren Umgebung des betroffenen Objekts seien ebenso wie in anderen Bereichen der Schutzzone I in historisch wertvollen Gebäuden straßengerichtete und zum Teil in Schaufenster eingesetzte Bankomaten vorhanden. Die Fassaden im Erdgeschoßbereich in der AZ und deren Umfeld seien uneinheitlich und vielfältig gestaltet. In zahlreichen, unter altstadterhaltungsrechtlichen Gesichtspunkten relevanten Gebäuden wurde sogar der gesamte Auslagenbereich massiv umgestaltet und modernisiert. Der antragsgegenständliche Bankomat wirke daher, wie es von der Privatsachverständigen dargelegt worden sei, nicht störend, sondern füge sich unauffällig und harmonisch in das Stadtbild ein. Da die belangte Behörde dies verkannt habe und das Vorliegen der Erfüllungsvoraussetzungen verneint habe, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Auch in der näheren Umgebung des betroffenen Objekts seien ebenso wie in anderen Bereichen der Schutzzone römisch eins in historisch wertvollen Gebäuden straßengerichtete und zum Teil in Schaufenster eingesetzte Bankomaten vorhanden. Die Fassaden im Erdgeschoßbereich in der AZ und deren Umfeld seien uneinheitlich und vielfältig gestaltet. In zahlreichen, unter altstadterhaltungsrechtlichen Gesichtspunkten relevanten Gebäuden wurde sogar der gesamte Auslagenbereich massiv umgestaltet und modernisiert. Der antragsgegenständliche Bankomat wirke daher, wie es von der Privatsachverständigen dargelegt worden sei, nicht störend, sondern füge sich unauffällig und harmonisch in das Stadtbild ein. Da die belangte Behörde dies verkannt habe und das Vorliegen der Erfüllungsvoraussetzungen verneint habe, sei der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. 1.3. Mit Schreiben vom 17.01.2017 legte die belangte Behörde den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt sowie die Beschwerde vor und verwies darauf, dass der Bescheid der AA am 14.12.2016 zugestellt worden sei und die erfolgte Einbringung der Beschwerde sohin rechtzeitig erfolgt sei. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die Bewilligungspflicht des Bankomateinbaus in einem Auslagenfenster ergebe sich aus den Bestimmungen der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 (insbesondere § 1 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 6 und den §§ 10 und 11 Altstadterhaltungsverordnung 1982). Die Bewilligungspflicht des Bankomateinbaus in einem Auslagenfenster ergebe sich aus den Bestimmungen der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 (insbesondere Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6 und den Paragraphen 10 und 11 Altstadterhaltungsverordnung 1982). 1.4. Am 22.02.2017 legte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Urkunde zum Nachweis des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen vor, mit welcher ergänzend zur Beschwerde ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Architekt em. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. AN AM (nachfolgend kurz Architekt AM), welches sich auf gleicher fachlicher Ebene mit dem Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung befinde, vorgelegt wurde. Ebenso wie mit dem bereits vorgelegten Gutachten von Architektin AY komme das nunmehr im Beschwerdeverfahren zusätzlich vorgelegte Gutachten von Architekt AM vom 09.02.2017 zum Ergebnis, dass der geplante Einbau des Bankomaten keine untypische Veränderung darstelle. Dies insbesondere im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte: 1. Der Automat würde lediglich 44 % des Auslagenfensters verdecken. 2. Die Lage des betroffenen Schaufensters zwischen pfeilerartigen Vorsprüngen und die Enge der Straße ließen den Bankomaten aus weiter Entfernung nicht mehr erkennen. 3. Generell lasse sich, gestützt auf eine Begehung und fotographische Analyse von mehreren Objekten am Untersuchungsort, die (Teil)-Verdeckung von Schaufensterflächen in der Altstadtzone von Salzburg und insbesondere in der AZ nicht verhindern. 4. Das Erscheinungsbild des geplanten Bankomaten habe keinen wie immer gearteten Einfluss auf die geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Werte der Bausubstanz. 5. Der geplante Einbau stelle weder eine über andere Einbauten in Geschäften der AZ hinausgehende Störung oder Beeinträchtigung der Fassade dar, noch beeinflusse er das gesamte Straßenbild negativ. Im Ergebnis sei daher das beabsichtigte Vorhaben auch nach Ansicht von Architekt AM bewilligungsfähig. Wiederholend brachte die Beschwerdeführerin mit diesem Schriftsatz vor, dass, wie auch schon in der Beschwerde vom 11.01.2017 dargelegt worden sei, in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Bankomaten mehrere andere Bankomaten vorhanden seien (siehe Beschwerde, Seite 8 und 9) und in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen werde, dass auch am Standort CL ein straßengewandter Bankomat bewilligt und errichtet worden sei. Die Altstadterhaltungskommission hatte gegen die diesbezügliche Errichtung keine Einwände und begründete dies in diesem Gutachten damit, dass „der Geldausgabeautomat und das diesbezügliche Hinweiszeichen […] aufgrund deren Anordnung und Dimension keine relevante Änderung der Erdgeschoßzone und keine Störung des äußeren Erscheinungsbilds des Baus“ darstelle (siehe Bescheid vom 5.12.2014, Beilage ./2 sowie Fotos 7 und 8). In Hinblick darauf sei umso unverständlicher, warum die Altstadterhaltungskommission das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen im gegenständlich Fall verneint habe. Aus Anlass dieser Urkundenvorlage werde von der Beschwerdeführerin beantragt, den Gutachter Architekt AM, pA AP, AD, als Zeuge zur Verhandlung zu laden. 1.5. Am 31.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen hat und die belangte Behörde ebenso eine Vertreterin entsandt hat. Wie beantragt wurde der Zeuge BB BC zum Nachweis dafür zeugenschaftlich einvernommen, dass der wirtschaftliche Bedarf für die Errichtung dieses Bankomaten vorhanden sei, sowie, dass die Anbringung des Bankomaten an einer anderen Stelle des Gebäudes technisch nicht möglich sei. Der Zeuge gab an, Mitarbeiter der Firma AA für die Region als Projekthauptverantwortlicher unter anderem für Vertrieb, Vertragswesen, Standortmanagement und Gespräche in technischer Hinsicht mit dem Architekten zuständig zu sein. Der Zeuge erläuterte, dass es im gegenständlichen Fall schwierig gewesen sei, einen passenden Platz für einen Bankomaten zu finden und vermehrt von der Kaufmannschaft links und rechts der Salzach aufgefordert worden sei, einen solchen Standort zu finden, weil die wirtschaftliche Notwendigkeit gegeben sei. Er habe über 1,5 Jahre versucht, einen solchen Standort zu finden. Der Zeuge erläuterte, dass nicht nur im Hinblick auf die technischen Vorgaben, sondern auch im Hinblick auf die Sicherheitsvorgaben der Nationalbank ein Maß von 3 m hinter dem Geldautomaten im Raum zur Verfügung stehen müsse und dass eine Breite von ungefähr 1,5 m an der Front für die Aufstellung des Geldautomaten benötigt werde. Der Zeuge beantwortete, dass das Fenster rund um den Ausschnitt für den Bankomat-Serviceteil gleich bleibe wie zuvor, dass man dahinter dann nur einen grauen Kasten sehe, welcher eine Höhe von 1,50 m und eine Tiefe von ca 1,15 m aufweise. Die Frage der Richterin, ob der Bankomat nicht im Eingang des Objektes zur gleichen Geschäftsräumlichkeit angebracht werden könne, um nicht an der Fassade zur AZ angebracht zu werden, beantwortete der Zeuge, dass aufgrund der fehlenden Raumtiefe, welche erforderlich sei, letztlich 2,50 m zur Servicierung des Gerätes nicht zur Verfügung stünden. Es handle sich dabei um ca 1,90 m und deshalb sei die Anbringung im Eingangsbereich nicht möglich. Auch sei die Anbringung im Eingangsbereich des BD nicht wirtschaftlich attraktiv, zumal es sich um einen finsteren Eingangsbereich handle, welcher nicht einladend zur Abhebung von Geld sei. Die Frage, wie viele cm der Rahmen des Bankomaten gegenüber der bisherigen Glasscheibe vorstehe, beantwortete der Zeuge, dass diese zwischen 2,5 und 3 cm vorstehe. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters beantwortete der Zeuge, dass die übrigen Teile, wie die Lage des Fensters, der Fensterscheibe im Bezug zur Fassadenfläche und des Konglomeratsteines unverändert bleiben sollen. Auch seien kein grün-blaues Erkennungsmerkmal für den Bankomaten oder etwaige sonstige Werbemaßnahmen rund um den Bankomaten vorgesehen. Der Gutachter des Privatgutachtens vom 09.02.2017, Architekt AM, wurde wie beantragt zum Gutachten befragt. Dieser erläutert eingangs, dass die Frage der Reversibilität in diesem Verfahren in Bezug auf das denkmalgeschützte Objekt sehr wohl eine wichtige Frage sei und der Einbau eines Bankomaten auf die Fassade aus denkmalschutzrechtlicher Sicht keinen Einfluss habe. An der Substanz passiere ja hier keinerlei Änderung, da durch den Einbau dieses Bankomaten weder die Substanz des Gebäudes noch künstlerische, historische oder sonstige kulturelle Werte von der Anbringung des Bankomaten in der AZ verletzt oder tangiert würden. Aus städtebaulicher bzw aus Sicht des Straßenzuges der AZ sei die AZ sehr eng und durch die Schrägstellung der Konglomeratfassade im Erdgeschoß und der dahinter versetzten Fensterfläche entdecke man beim Durchgehen der AZ wahrscheinlich erst im letzten Moment diesen Bankomaten. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit und den Gleichheitsgrundsatz verstehe der Sachverständige nicht, warum beispielsweise der Bankomat am MA genehmigt worden sei und der in der AZ nicht, obwohl der am Alten Markt von weitem einsehbar sei und der in der AZ durch die Anbringung in der Auslage nicht störend in Erscheinung trete. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters, ob sich denn die Anbringung des Bankomaten störend im Hinblick auf die im Gutachten abgebildeten Vergleichsobjekte in die AZ einfüge oder nicht, beantwortete dieser, dass es nicht störe, weil es eine zeitgemäße Gestaltung darstelle und ihn die Plakate und anderen Gestaltungen der Auslagen oft mehr stören, als die Anbringung eines Bankomaten. Die Frage, ob der Bankomat im Gefüge des Objektes AZ x störend in Erscheinung trete, beantwortete der Zeuge mit dem Hinweis darauf, dass er auch diese Frage ganz klar verneint habe, weil im Vergleich zum Bankomaten am Alten Markt, dieser ja viel weniger einsichtig sei und dieser Bankomat aufgrund der Enge der Straße auch weniger in Erscheinung trete sowie die Gebäudesubstanz durch diesen Einbau völlig untangiert bleibe. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass die Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen des Altstadterhaltungsgesetzes und der Altstadterhaltungsverordnung keine Relevanz habe und in der AZ selbst kein Bankomat sei. Der Beschwerdeführervertreter entgegnete dazu, dass zwar richtig sei, dass straßenseitig in der AZ kein Bankomat angebracht sei, jedoch einen „Steinwurf entfernt“ in der …, am MA und am MR sehr wohl Bankomaten sich befinden, welche sich ebenfalls in der Schutzzone I gemäß Altstadtverordnung befinden würden. Der Beschwerdeführervertreter wies abschließend darauf hin, dass in ständiger Rechtsprechung erkannt worden sei, dass ein Gutachten eines Amtssachverständigen gegenüber einem Privatgutachten keinen höheren Beweiswert aufweise (beispielsweise Ra 2016/09/0046, VfSlg 19.902/2014). Auch werde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention es einem fairen Verfahren entsprechen müsse, dass dem Amtssachverständigengutachten nicht ein höherer Beweiswert als dem Privatgutachten beigemessen werde. Daraus werde abgeleitet, dass dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zufolge, im Falle einer Divergenz zwischen dem Privatgutachten und dem Gutachten eines Amtssachverständigen nicht die Stellung des Amtssachverständigen sondern der innere Wahrheitsgehalt der Gutachten den Ausschlag geben müsse. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass die Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen des Altstadterhaltungsgesetzes und der Altstadterhaltungsverordnung keine Relevanz habe und in der AZ selbst kein Bankomat sei. Der Beschwerdeführervertreter entgegnete dazu, dass zwar richtig sei, dass straßenseitig in der AZ kein Bankomat angebracht sei, jedoch einen „Steinwurf entfernt“ in der …, am MA und am MR sehr wohl Bankomaten sich befinden, welche sich ebenfalls in der Schutzzone römisch eins gemäß Altstadtverordnung befinden würden. Der Beschwerdeführervertreter wies abschließend darauf hin, dass in ständiger Rechtsprechung erkannt worden sei, dass ein Gutachten eines Amtssachverständigen gegenüber einem Privatgutachten keinen höheren Beweiswert aufweise (beispielsweise Ra 2016/09/0046, VfSlg 19.902 aus 2014,). Auch werde darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention es einem fairen Verfahren entsprechen müsse, dass dem Amtssachverständigengutachten nicht ein höherer Beweiswert als dem Privatgutachten beigemessen werde. Daraus werde abgeleitet, dass dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zufolge, im Falle einer Divergenz zwischen dem Privatgutachten und dem Gutachten eines Amtssachverständigen nicht die Stellung des Amtssachverständigen sondern der innere Wahrheitsgehalt der Gutachten den Ausschlag geben müsse. 1.6. Mit Schreiben vom 07.04.2017 wurde von der belangten Behörde zum Gutachten des Architekten AM eine Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht übermittelt und damit im Wesentlichen ausgeführt, dass weder das Privatgutachten der Architektin AY noch das von Architekt AM das gemäß § 6 Abs 3 Salzburger Altstadterhaltungsverordnung geforderte harmonische Einfügen des beantragten Bankomaten in die architektonische Struktur des für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüge bedeutende Objekt AZ x schlüssig und nachvollziehbar darlege.Mit Schreiben vom 07.04.2017 wurde von der belangten Behörde zum Gutachten des Architekten AM eine Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht übermittelt und damit im Wesentlichen ausgeführt, dass weder das Privatgutachten der Architektin AY noch das von Architekt AM das gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Salzburger Altstadterhaltungsverordnung geforderte harmonische Einfügen des beantragten Bankomaten in die architektonische Struktur des für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüge bedeutende Objekt AZ x schlüssig und nachvollziehbar darlege. Entsprechend § 6 Abs 1 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung seien die für das charakteristische Gepräge eines Baues eigentümlichen Öffnungen im Erdgeschossbereich (hier insbesondere genannt Ladenfenster) zu erhalten bzw diesem Gepräge entsprechend zu gestalten. Der Einbau eines Automaten (und als solcher sei der verfahrensgegenständliche Bankomat zu werten, der eine Fläche von fast 50% des Schaufensters einnehmen würde, sei, wie im Gutachten der Sachverständigenkommission ausgeführt, jedenfalls als untypische Veränderung dieses Erdgeschoßbereiches zu sehen.Entsprechend Paragraph 6, Absatz eins, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung seien die für das charakteristische Gepräge eines Baues eigentümlichen Öffnungen im Erdgeschossbereich (hier insbesondere genannt Ladenfenster) zu erhalten bzw diesem Gepräge entsprechend zu gestalten. Der Einbau eines Automaten (und als solcher sei der verfahrensgegenständliche Bankomat zu werten, der eine Fläche von fast 50% des Schaufensters einnehmen würde, sei, wie im Gutachten der Sachverständigenkommission ausgeführt, jedenfalls als untypische Veränderung dieses Erdgeschoßbereiches zu sehen. Die im Privatgutachten des Architekten AM angeführten Teilverdeckungen von Schaufensterflächen im Bereich der AZ beziehen sich auf Werbemaßnahmen, die entweder in einem entsprechenden Abstand hinter der Glasfläche aufgestellt seien oder lediglich Aufkleber darstellen und daher nicht mit dem beantragten Automaten, welcher als Fixelement in das Schaufenster eingebaut werden soll, als vergleichbare Maßnahme herangezogen werden können. Die Ansicht des Architekten AM, dass aufgrund der Enge der AZ die Schaufenster in der Flucht der AZ nur untergeordnet bzw aus weiterer Distanz überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden können, lasse die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien für die Bewilligungsfähigkeit eines solchen Bankomateinbaues außer Acht. Die Bewilligungsfähigkeit sei nur dann gegeben, wenn sowohl die Vorgaben des § 4 Abs 6 Altstadterhaltungsverordnung als auch die des § 6 Abs 1 und Abs 3 leg cit erfüllt seien. Die Ansicht des Architekten AM, dass aufgrund der Enge der AZ die Schaufenster in der Flucht der AZ nur untergeordnet bzw aus weiterer Distanz überhaupt nicht mehr wahrgenommen werden können, lasse die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien für die Bewilligungsfähigkeit eines solchen Bankomateinbaues außer Acht. Die Bewilligungsfähigkeit sei nur dann gegeben, wenn sowohl die Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 6, Altstadterhaltungsverordnung als auch die des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, leg cit erfüllt seien. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung sei ersichtlich, dass sich der Bankomateinbau weder in die architektonische Struktur des Erdgeschossbereiches noch in das nähere Umfeld des Baues einfüge, zumal in der gesamten AZ kein derartiger Bankomateinbau vorhanden sei. Nachdem dem Privatgutachten der Nachweis für die Bewilligungsfähigkeit des beantragten Bankomateinbaues unter der erforderlichen Berücksichtigung der relevanten Gesetzesbestimmungen nicht gelungen sei, werde beantragt, die begehrte Baubewilligung zu versagen. 2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt: Mit Ansuchen vom 12.09.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage des Objektes AZ x. Dieses Objekt befindet sich unbestritten in der Schutzzone I des Schutzgebietes der Salzburger Altstadt. Mit Ansuchen vom 12.09.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau eines Bankomaten in eine bestehende Auslage des Objektes AZ x. Dieses Objekt befindet sich unbestritten in der Schutzzone römisch eins des Schutzgebietes der Salzburger Altstadt. Der beantragte Bankomat soll plangemäß eine Größe von 55x111 cm und bündig (bzw 2 bis 3 cm vorstehend) in die Glasfläche (ca 100x140
- cm)des Auslagenfensters eingebaut werden, wobei der Bankomat selbst in dem dahinter liegenden Geschäftslokal aufgestellt werden soll. Die Bewilligungspflicht des ggst beantragten Einbaues eines Bankomaten liegt vor. Der Bankomat tritt als Automat in Erscheinung. Mit Bescheid vom 28.01.1972, Zahl … wurde das verfahrensgegenständliche Objekt gemäß § 3 Abs 4 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 als bedeutend für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges erklärt.Die Bewilligungspflicht des ggst beantragten Einbaues eines Bankomaten liegt vor. Der Bankomat tritt als Automat in Erscheinung. Mit Bescheid vom 28.01.1972, Zahl … wurde das verfahrensgegenständliche Objekt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 als bedeutend für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges erklärt. Das im Verfahrensgang zur Gänze eingefügte Gutachten der Sachverständigenkommission vom 14.11.2016 führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Anbringung eines Bankomaten im Schaufenster des Gebäudes AZ x, welches ein charakteristischer Bau mit historischem Bestand und der Umgebung in der AZ mit den ursprünglichen Bürgerhausfassaden und den Auslagenfenstern zwischen den Konklomeratpfeilern ist, sich nicht harmonisch in die AZseitige Fassade des Objektes und dem Stadtbild der näheren Umgebung der AZ einfügt. Zum gegenteiligen Ergebnis kam die von der Bewilligungswerberin beauftragte Architektin AY mit Gutachten vom 27.10.2016 und führte unter anderem aus, dass die AZ eine der bekanntesten Straßenzüge Österreichs ist und die gesamte AZ mit einer Ausnahme unter Denkmalschutz steht. Weiters führte die Architektin aus, dass durch die moderne Schaufenstergestaltung die AZ in der Wahrnehmung geschwächt und damit dem Erscheinungsbild der gesamten Straße geschadet wird und das Erscheinungsbild international verwechselbar wird. Durch die Häufung von Leuchtreklamen in den Schaufenstern wird das Straßenbild sehr unruhig. Die Architektin verglich die Bankomaten im Objekt AZ 1 und am MA/MB mit dem verfahrensgegenständlich beantragten und stellte fest, dass durch den Einbau des Bankomaten die Bepflanzung im Außenbereich und die Lage der Fensterebene nicht geändert wird und daher dieser eine untergeordnete Rolle in der Gebäudeaufteilung darstellt. Auch wird mit der Wahrnehmung des Bankomaten argumentiert, dass der Straßenraum der AZ mit der Längsentwicklung weiter in Takt bleibt. Zusammenfassend kommt die Architektin daher zum Ergebnis, dass die Ausführung der Planung empfohlen werden kann, weil das Fassadenbild und die bestehende Fensterebene eingehalten werden und keine zusätzliche Logoplazierung im Außenbereich angedacht ist, sowie wesentlich für dieses Gutachten keine Leuchtreklame und bewegte Bilder geplant sind. Mit Bescheid vom 07.12.2016 wurde das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung, wie im Verfahrensgang detailliert ausgeführt, abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt. Dagegen brachte die rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.01.2017 rechtzeitig Beschwerde ein. Bild aus Datenschutzgründen entfernt Das eingefügte Bild war dem Beschwerdeschriftsatz angehängt und zeigt den Bankomaten an der beabsichtigten Stelle im Ladenfenster des Objektes AZ x. Dem Privatgutachten des Architekten AM vom 09.02.2017 war zu entnehmen, dass das Ziel des Gutachtens die wissenschaftlich fundierte und objektive Klärung der durch den geplanten Einbau des Bankomaten in das Schaufenster des BD in Salzburg entstehenden Störung des historischen Erscheinungsbildes des Straßenzuges im Hinblick auf den Denkmalschutz hat. Der Architekt führte aus, dass der „Einbau eines Bankomat Automaten“ in der Ebene der vierten Fensterachse von rechts, links neben dem Eingang in das BD vorgesehen ist. Im Übrigen wurden der Befund und die Ausführungen über das Projekt des Gutachtens der Sachverständigenkommission bestätigt. Zusammengefasst wurde daher mit diesem Gutachten festgestellt, dass die angeführten Vergleichsbeispiele von Auslagenfenstern zeigen, dass in den Altstadtzonen (Teil-) Verdeckungen von Schaufensterflächen nicht verhindert werden können. In Tourismuszonen ist PR Teil des Lebens und die Möglichkeit Geld über einen Bankomaten zu beheben eine wirtschaftliche Notwendigkeit bzw Alltagskultur. Der geplante Einbau des Bankomaten hat keinen wie immer gearteten Einfluss auf geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Werte der jeweiligen Bausubstanz bzw des Denkmals. Letztlich sind alle reversibel. Das Versagen des Einbaues des Bankomaten widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und die Lage des Schaufensters zwischen den pfeilerartigen Vorsprüngen und die Enge der Straße lassen den Bankomateinbau aus weiterer Entfernung nicht mehr erkennen. Aus der Sicht des Gutachters ist daher der geplante Einbau des Bankomaten baubewilligungsfähig, weil er weder eine über andere Einbauten in Geschäften der AZ hinausgehende Störung oder Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Fassade darstellt, noch das gesamte Straßenbild negativ beeinflusst. Die vorgelegten Gutachten konnten im Ergebnis das Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung nicht widerlegen. 3. Beweiswürdigend war festzustellen: Die obigen Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der diesbezüglichen unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu treffen. Dem Gutachten der Sachverständigenkommission vom 14.11.2016 war - zwar knapp - aber dennoch klar und unmissverständlich sowie nachvollziehbar und schlüssig zu entnehmen, dass die Anbringung eines Bankomaten im Schaufenster des Gebäudes AZ x, welches ein charakteristischer Bau mit historischem Bestand und der Umgebung in der AZ mit den ursprünglichen Bürgerhausfassaden und den Auslagenfenstern zwischen den Konklomeratpfeilern ist, nicht harmonisch in die AZseitige Fassade des Objektes und dem Stadtbild der näheren Umgebung der AZ eingefügt werden kann. Der laienhaften Ansicht, wie im Bild oben sichtbar, zufolge ist zwar zwischen den offensichtlich bewilligten Werbekästen links und rechts des beabsichtigten Bankomateinbaues aus dem monierten Anspruch des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht einzusehen, warum sich der Bankomateinbau in das Ladenfenster nicht ebenso harmonisch in das Gefüge des Objektes und dessen Erdgeschossfassade in der AZ einfüge, jedoch ist jedenfalls aus Gründen der Altstadterhaltung und aufgrund der historisch, touristisch und kulturellen Bedeutung der AZ klar und deutlich von der Sachverständigenkommission für die Altstadt bisher kein Bankomat in der AZ als harmonisches Element beurteilt und deshalb auch von der Baubehörde nicht bewilligt worden. Die doch wesentliche dauerhafte Verdeckung von zumindest 44% der Fensterfläche durch einen „Bankomat Automaten“ – so Architekt AM - stellt sich aus Sicht des LVwG untypisch für die erhaltenswerte Erdgeschossfassade dar und durch den schlichten Vergleich von bestehenden baulichen Maßnahmen kann die Bewilligung des ggst Bankomaten nicht erlangt werden. Die vergleichsweise monierten Bankomaten in der Nähe der AZ oder auch rechts der Salzach wurden alleine aus dem Umstand der besonderen Bedeutung der AZ für die Salzburger Altstadt zu Recht von der Sachverständigenkommission differenziert bewertet. Von der Sachverständigenkommission wurde auch beim ggst Objekt die mögliche ersatzweise Situierung des Bankomaten im Durchgangsbereich des Objektes empfohlen. Dass die Anbringung im Eingangsbereich des BD wirtschaftlich unattraktiv ist, reicht aus Sicht der Bestimmungen der Erhaltung der Salzburger Altstadt nicht als Argument für die Situierung an der AZseitigen Fassade. Dass eine zeitgemäße Nutzung anderer Ladenfenster auch die Anbringung eines Geldausgabeautomaten an einer historisch bedeutenden Fassade rechtfertige, erscheint dem erkennenden Gericht unrichtig. Dass die in anderen Auslagenfenstern teilweise als störend empfundenen Werbemaßnahmen auch nicht den strengen Kriterien der Altstadterhaltung entsprechen würden, ist kein zielführendes Argument für die Bewilligung des Geldausgabeautomaten, zumal diese Maßnahmen nur temporär und hinter den dafür vorgesehenen Glasflächen stattfinden. Die dazu vorgebrachte Reversibilität des Bankomateneinbaues ist zwar grundsätzlich im Hinblick auf den geringen Eingriff in die bauliche Substanz des geschützten Objektes richtig, jedoch kann weder aufgrund des Antrages noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte von einem vorübergehenden Bankomateinbau ausgegangen werden und deshalb das Argument der Reversibilität nicht für die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die baurechtlichen Vorschriften gelten. Die zusammenfassenden Feststellungen im Gutachten der Architektin AY konzentrierten sich auf die Leuchtreklame und die bewegten Bilder in den Auslagenfenstern anderer Objekte und wurde die Beurteilung des Bankomateinbaues darauf reduziert, dass die Ebene des Fensters eingehalten wird und deshalb die Ausführung der Planung empfohlen werden kann. Die Zusammenfassung des Gutachtens des Architekten AM erläuterte die bauliche Maßnahme als „wirtschaftliche Notwendigkeit und Alltagskultur“ und dass der geplante Einbau des Bankomaten keinen Einfluss auf geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Werte der jeweiligen Bausubstanz bzw des Denkmals hat. Letztlich, wie auch im Gutachten AY, ist durch die Enge der AZ der Bankomat aus weiterer Entfernung nicht erkennbar und stellt deshalb weder eine über andere Einbauten in Geschäften der AZ hinausgehende Störung oder Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Fassade dar, noch beeinflusst dieser das gesamte Straßenbild negativ. Entgegen dieser Ausführungen ist dem Gesetzestext jedoch eindeutig zu entnehmen, dass die Vorder- und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand zu erhalten sind und diese Bauteile denkmalgeschützter Objekte auch nicht immer einsehbar sind und trotzdem geschützte Teile, welche im Original zu erhalten sind. Aus diesem war letztlich das Argument der geringen Sichtbarkeit des Bankomaten durch die enge der AZ ein wenig zielführendes. 4. In rechtlicher Hinsicht: 4.1. Die verfahrensrelevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (kurz BauPolG) idgF lautet (auszugsweise) wie folgt: § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG
(1)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn 4.Ziffer 4 die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht; Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 idgF lauten (auszugsweise) wie folgt: § 3 Abs 1 AltstadterhaltungsgesetzParagraph 3, Absatz eins, Altstadterhaltungsgesetz
(1)Absatz eins,Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Insbesondere ist, soweit dies allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint, der Abbruch solcher Bauten aus anderen als aus Gründen der Einsturzgefahr oder der technischen Unmöglichkeit der Behebung der Baufälligkeit unzulässig. Weiters sind die bisherigen Baulinien, Baufluchtlinien und Bauhöhen zu wahren und die Vorder- und Rückfassaden einschließlich der Durchhäuser, Passagen und Höfe sowie die charakteristischen Dachformen in ihrem originalen Bestand zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar ist. § 9 AltstadterhaltungsgesetzParagraph 9, Altstadterhaltungsgesetz
(1)Absatz eins,Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen und sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken können, zu erlassen. Diese Bestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben: a)Litera a die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen, ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung, Vitrinen, Automaten u. dgl.), zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes);die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Außenleuchten, Laternen und anderer Lichtquellen einschließlich der Änderung der Lichtwirkungen, ausgenommen die öffentliche Straßenbeleuchtung in altstadtgerechter Ausführung, Vitrinen, Automaten u. dgl.), zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes); b)Litera b die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen, die nach § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr.1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes);die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen, die nach Paragraph 4, des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1975,, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (Paragraph 2, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes); c)Litera c die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters das Material und die Farbgebung der Dächer; d)Litera d die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lit. a und b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach Litera a und b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes; e)Litera e besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu entsprechen haben. Soweit die Erteilung einer Bewilligung für bestimmte bauliche Maßnahmen unter allenfalls näher zu beschreibenden Umständen nicht in Betracht kommt, können hiefür auch Verbote festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Bedarf die Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 einer Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.Bedarf die Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken auf Grund einer Verordnung nach Absatz eins, einer Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz. Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 idgF lauten (auszugsweise) wie folgt: § 1 Abs 1 Z1 bis 3 AltstadterhaltungsverordnungParagraph eins, Absatz eins, Z1 bis 3 Altstadterhaltungsverordnung 1)Ziffer eins Folgende Maßnahmen an Bauten einschließlich ihrer Durchhäuser (Passagen), Höfe, Hauseingänge, Türen, Fenster, Dächer, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt des Baues auszuwirken, werden, soweit die Baubewilligungspflicht hiefür nicht bereits nach sonstigen Bestimmungen gegeben ist, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt: 1.Ziffer eins Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) sowie von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildlichen Darstellungen u. dgl.; 2.Ziffer 2 die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern; 3.Ziffer 3 die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen, Schaukästen, ausgenommen von je Gästeeingang einem, in dessen Bereich befindlichen und in ortsüblicher Form und Gestaltung ausgeführten Schaukästen für Speisekarten mit einem Ausmaß von höchstens 0,15 m²; § 6 Abs 1 und Abs 3 AltstadterhaltungsverordnungParagraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Altstadterhaltungsverordnung
(1)Absatz eins,Für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u. dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge u. dgl. […]
(3)Absatz 3,Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig. 4.2. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen: Wie bereits mehrfach zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, ist gemäß § 9 Abs 1 Z 4 BauPolG die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die bauliche Maßnahme den bautechnischen Anforderungen betreffend Gestalt und Ansehen widerspricht. Wie bereits mehrfach zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, BauPolG die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die bauliche Maßnahme den bautechnischen Anforderungen betreffend Gestalt und Ansehen widerspricht. Demzufolge sind Bauten im Schutzgebiet, welche für das charakteristische Gepräge von Bedeutung sind, gemäß Altstadterhaltungsgesetz (obzitierte §§ 3 und 9) in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Die Vorder- und Rückfassaden sind in ihrem originalen Bestand zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar ist. Demzufolge sind Bauten im Schutzgebiet, welche für das charakteristische Gepräge von Bedeutung sind, gemäß Altstadterhaltungsgesetz (obzitierte Paragraphen 3 und 9) in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Die Vorder- und Rückfassaden sind in ihrem originalen Bestand zu erhalten, soweit dies technisch möglich und allgemein wirtschaftlich vertretbar ist. Gemäß Altstadterhaltungsverordnung werden Maßnahmen, welche sich auf die äußere Gestalt des Baues auswirken (ua ggst Fenster), zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt. Explizit regelt die Altstadterhaltungsverordnung auch, dass für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich wie ua Ladenfenster zu erhalten bzw diesem Gepräge entsprechend zu gestalten sind. Die Anbringung von Vitrinen, Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen. Dass für den beantragten Bankomateneinbau keine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und deshalb der Antrag mangels Bewilligungspflicht zurückzuweisen gewesen sei, ist aus obgenannten Gründen nicht der Fall. Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Judikatur, VwGH 20.6.2002, 2000/06/0113, ist verfahrensgegenständlich die Bewilligungspflicht des Bankomateneinbaues vorhanden und war deshalb der Antrag nicht zurückzuweisen. Wie vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, ist im Hinblick auf die Gutachten der Architektin AY und des Architekten AM gegenüber dem Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadt vom erkennenden Gericht nicht der höhere Beweiswert per se zuerkannt worden. Nach ständiger Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren (vgl Ra 2016/09/0046, VfSlg 19.902/2014) wurden die Privatgutachten dem Gutachten der Sachverständigenkommission, soweit möglich, gegenübergestellt und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zufolge, der innere Wahrheitsgehalt der Gutachten beweiswürdigend ausgeführt. Letztlich war dem Gutachten der Sachverständigenkommission lediglich anzumerken, dass es sehr knapp gehalten war, jedoch die wesentlichen für die belangte Behörde maßgeblichen und baurechtlich relevanten Feststellungen getroffen wurden. Wie vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, ist im Hinblick auf die Gutachten der Architektin AY und des Architekten AM gegenüber dem Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadt vom erkennenden Gericht nicht der höhere Beweiswert per se zuerkannt worden. Nach ständiger Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren vergleiche Ra 2016/09/0046, VfSlg 19.902 aus 2014,) wurden die Privatgutachten dem Gutachten der Sachverständigenkommission, soweit möglich, gegenübergestellt und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zufolge, der innere Wahrheitsgehalt der Gutachten beweiswürdigend ausgeführt. Letztlich war dem Gutachten der Sachverständigenkommission lediglich anzumerken, dass es sehr knapp gehalten war, jedoch die wesentlichen für die belangte Behörde maßgeblichen und baurechtlich relevanten Feststellungen getroffen wurden. Die Argumentation des Beschwerdeführervertreters, dass die belangte Behörde nicht auf die der AZ naheliegenden Bankomaten eingegangen sei und damit der Bescheid unvollständig sei, da mit der näheren Umgebung auch andere Straßenzüge als die AZ gemeint seien, ist für die Beschwerdeführerin insoferne nicht zielführend, zumal auch beide Privatgutachter festgestellt haben, dass die AZ besonders bedeutend ist und die Sachverständigenkommission im Gutachten exakt das Objekt AZ x und das charakteristische Erscheinungsbild der Erdgeschoßfassaden der AZ beurteilt hat. Es ergibt sich nicht, dass die bestehenden Bauten der gesamten Schutzzone I als Maßstab für die Beurteilung von baulichen Maßnahmen in der AZ von der Sachverständigenkommission für die Salzburger Altstadt heranzuziehen seien. Die Argumentation des Beschwerdeführervertreters, dass die belangte Behörde nicht auf die der AZ naheliegenden Bankomaten eingegangen sei und damit der Bescheid unvollständig sei, da mit der näheren Umgebung auch andere Straßenzüge als die AZ gemeint seien, ist für die Beschwerdeführerin insoferne nicht zielführend, zumal auch beide Privatgutachter festgestellt haben, dass die AZ besonders bedeutend ist und die Sachverständigenkommission im Gutachten exakt das Objekt AZ x und das charakteristische Erscheinungsbild der Erdgeschoßfassaden der AZ beurteilt hat. Es ergibt sich nicht, dass die bestehenden Bauten der gesamten Schutzzone römisch eins als Maßstab für die Beurteilung von baulichen Maßnahmen in der AZ von der Sachverständigenkommission für die Salzburger Altstadt heranzuziehen seien. Dass sich die belangte Behörde mit dem Privatgutachten der Architektin AY nur unzureichend auseinandergesetzt und den Inhalt völlig unzureichend gewichtet habe, kann vom LVwG nicht erkannt werden. Die dazu vom Beschwerdeführer vorgebracht Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vom 22.9.1992, 92/07/0116, womit höchstgerichtlich abschließend festgestellt wurde, dass sich der Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig erwiesen hat, ist auf die verfahrensgegenständlich vorliegenden Gutachten und die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht anwendbar. Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.164.1.8.2017