GVG iVm § 23 OSchG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, OSchG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abgeltung von Mehrkosten
G) in Zusammenhang mit der Bauführung beim Objekt AC AD, AE 3, insofern stattgegeben, als „ein Anspruch auf Abgeltung der Kastenstockfenster zu Recht in Höhe von € 11.430,30 besteht“, welcher Betrag bereits am 21.1.2016 ausgeschüttet worden sei. Die über die Kastenstockfenster hinausgehend geltend gemachten Mehrkosten stellen – nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides – „keine Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG dar und war der Antrag diesbezüglich auch abzuweisen“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016 hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abgeltung von Mehrkosten
Paragraph 23, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG) in Zusammenhang mit der Bauführung beim Objekt AC AD, AE 3, insofern stattgegeben, als „ein Anspruch auf Abgeltung der Kastenstockfenster zu Recht in Höhe von € 11.430,30 besteht“, welcher Betrag bereits am 21.1.2016 ausgeschüttet worden sei. Die über die Kastenstockfenster hinausgehend geltend gemachten Mehrkosten stellen – nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides – „keine Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG dar und war der Antrag diesbezüglich auch abzuweisen“. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Chronologie des Verfahrens zur baubehördlichen Bewilligung der Umbaumaßnahmen und des Verfahrens über die gegenständlich beantragte Förderung zusammengefasst fest, dass dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.10.2014 die baubehördliche und die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung bzw Aufwertung der Wohnung im ersten Obergeschoß durch Umgestaltung der Innenräume sowie für den Ausbau des Dachbodens und die Errichtung einer Dachterrasse samt Dachaussteiger auf GSt-Nr .aaa, KG AD, (Objekt AC AD, AE 3) erteilt worden sei. Das Objekt liege im Ortsbildschutzgebiet von AD und stehe unter Denkmalschutz. Mit der baulichen Maßnahme verbunden seien eine Aufsparrendämmung, eine Dachneueindeckung, der Fenster- und Türentausch sowie die Fassadensanierung gewesen. Maßnahmen, die die Umsetzung von etwaigen Auflagen aus Belangen des Ortsbildschutzes im Sinne der §§ 12 ff OSchG erfordert hätten, seien mit Ausnahme der Kastenstockfenster beim gegenständlichen Objekt bzw dem die Sache erledigenden Baubescheid nicht zu finden. Lediglich dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.8.2014 sei ein Auflagenpunkt im Zusammenhang mit dem Dachstuhl zu entnehmen, wonach „beim Dachgeschoßausbau der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen zu erhalten bzw denkmalgerecht zu reparieren ist“. Die bauliche Maßnahme sei baubehördlich und ortsbildschutzrechtlich so wie vom Erstbeschwerdeführer beantragt bewilligt worden. Der der Baubewilligung zugrundeliegende Einreichplan gebe demnach die „unverfälschte Planungsabsicht“ des Bauherrn wieder. Die Decke im ersten Obergeschoß und der Dachstuhl hätten statische bzw bauphysikalische Mängel aufgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abgeltung von Mehrkosten seien zunächst mit Schreiben vom 10.12.2015 Mehrkosten in Höhe von € 60.824,78 und in der Folge am 8.3.2016 nur noch Mehrkosten in Höhe von € 47.119,70 geltend gemacht worden. Die Mehrkosten für die Kastenstockfenster seien dabei nicht mehr berücksichtigt worden; die diesbezügliche Förderung in Höhe von € 11.430,30 sei bereits am 21.1.2016 ausgeschüttet worden. Nach beweiswürdigenden Überlegungen insbesondere im Zusammenhang mit einer am 21.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, mit einer allfälligen Befangenheit des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen und mit den Vorgängen, wie es zum Ansuchen um baubehördliche Bewilligung und zur zu Grunde liegenden Einreichplanung gekommen ist, führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen betreffend den Bauzustand des gegenständlichen Objektes zu entnehmen sei, dass das Objekt vor Baubeginn sowohl in seiner Ausstattung wie auch in seinen wohnfunktionellen Belangen nur mehr eher eingeschränkt dem Anspruch der Zeit bzw den Bedürfnissen der Bewohner Genüge getan habe. Nach dem Sachverständigen hätten sich alle baulichen Maßnahmen (inklusive Details) hauptsächlich aus dem Bauzustand – also der Behebung von Beschaffenheits- bzw Ausstattungsrückständen sowie den Abnützungsschäden und statischen oder bauphysikalischen Mängeln – und aus der Art der Bestandskonstruktion heraus ergeben. Die Decke des ersten Obergeschoßes und der Dachstuhl hätten unbedingt saniert werden müssen. Die Wendung „ordnungsgemäße Erhaltung des Baues“ sei dem Mietrecht entnommen und könne die dort vorhandene Judikatur zur Auslegung herangezogen werden. § 3 Mietrechtsgesetz bestimme, dass der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen habe, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt würden. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören würden. Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, müsse stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. Der Dachstuhl und die Decke des Obergeschoßes, die nachweislich statische oder bauphysikalische Mängel aufgewiesen hätten, seien als nicht im jeweils ortsüblichen Standard erhalten anzusehen gewesen; die Baumaßnahmen seien demnach eine Maßnahme der „ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues“ gewesen. Auch die als Zeugen einvernommenen Professionisten hätten angegeben, dass die oberste Geschoßdecke auch bei einem Abbruch und somit Neuerrichtung des Dachstuhles statisch ertüchtigt hätte werden müssen. Die durchgeführten baulichen Maßnahmen hätten der ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues gedient und würden Kosten für die „ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues“ im Sinne des § 23 OSchG darstellen. Die Kosten für die baulichen Maßnahmen wären auch bei Anwendung der allgemein baurechtlichen Vorschriften erwachsen, unabhängig davon, ob sich das betreffende Objekt innerhalb des Ortsbildschutzgebietes oder außerhalb desselben befinden würde. Nach der Aussage des als Zeugen einvernommenen Zimmerers würden sich die Minderkosten auf ca € 3.000,00 belaufen, wenn der Dachstuhl abgerissen worden wäre. Dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zufolge seien aus objekt- bzw bauteilbezogenen Umständen heraus – ausgenommen die Kastenstockelemente sowie für die vom Bundesdenkmalamt gesetzten Auflagen – keine Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG gegenüber einem nicht dem OSchG unterliegenden Objekt angefallen. Somit seien Mehrkosten nur im Zusammenhang mit den Kastenstockfenstern entstanden; alle übrigen geltend gemachten Kosten würden keine Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG darstellen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Chronologie des Verfahrens zur baubehördlichen Bewilligung der Umbaumaßnahmen und des Verfahrens über die gegenständlich beantragte Förderung zusammengefasst fest, dass dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters vom 28.10.2014 die baubehördliche und die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung bzw Aufwertung der Wohnung im ersten Obergeschoß durch Umgestaltung der Innenräume sowie für den Ausbau des Dachbodens und die Errichtung einer Dachterrasse samt Dachaussteiger auf GSt-Nr .aaa, KG AD, (Objekt AC AD, AE 3) erteilt worden sei. Das Objekt liege im Ortsbildschutzgebiet von AD und stehe unter Denkmalschutz. Mit der baulichen Maßnahme verbunden seien eine Aufsparrendämmung, eine Dachneueindeckung, der Fenster- und Türentausch sowie die Fassadensanierung gewesen. Maßnahmen, die die Umsetzung von etwaigen Auflagen aus Belangen des Ortsbildschutzes im Sinne der Paragraphen 12, ff OSchG erfordert hätten, seien mit Ausnahme der Kastenstockfenster beim gegenständlichen Objekt bzw dem die Sache erledigenden Baubescheid nicht zu finden. Lediglich dem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.8.2014 sei ein Auflagenpunkt im Zusammenhang mit dem Dachstuhl zu entnehmen, wonach „beim Dachgeschoßausbau der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen zu erhalten bzw denkmalgerecht zu reparieren ist“. Die bauliche Maßnahme sei baubehördlich und ortsbildschutzrechtlich so wie vom Erstbeschwerdeführer beantragt bewilligt worden. Der der Baubewilligung zugrundeliegende Einreichplan gebe demnach die „unverfälschte Planungsabsicht“ des Bauherrn wieder. Die Decke im ersten Obergeschoß und der Dachstuhl hätten statische bzw bauphysikalische Mängel aufgewiesen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abgeltung von Mehrkosten seien zunächst mit Schreiben vom 10.12.2015 Mehrkosten in Höhe von € 60.824,78 und in der Folge am 8.3.2016 nur noch Mehrkosten in Höhe von € 47.119,70 geltend gemacht worden. Die Mehrkosten für die Kastenstockfenster seien dabei nicht mehr berücksichtigt worden; die diesbezügliche Förderung in Höhe von € 11.430,30 sei bereits am 21.1.2016 ausgeschüttet worden. Nach beweiswürdigenden Überlegungen insbesondere im Zusammenhang mit einer am 21.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, mit einer allfälligen Befangenheit des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen und mit den Vorgängen, wie es zum Ansuchen um baubehördliche Bewilligung und zur zu Grunde liegenden Einreichplanung gekommen ist, führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen betreffend den Bauzustand des gegenständlichen Objektes zu entnehmen sei, dass das Objekt vor Baubeginn sowohl in seiner Ausstattung wie auch in seinen wohnfunktionellen Belangen nur mehr eher eingeschränkt dem Anspruch der Zeit bzw den Bedürfnissen der Bewohner Genüge getan habe. Nach dem Sachverständigen hätten sich alle baulichen Maßnahmen (inklusive Details) hauptsächlich aus dem Bauzustand – also der Behebung von Beschaffenheits- bzw Ausstattungsrückständen sowie den Abnützungsschäden und statischen oder bauphysikalischen Mängeln – und aus der Art der Bestandskonstruktion heraus ergeben. Die Decke des ersten Obergeschoßes und der Dachstuhl hätten unbedingt saniert werden müssen. Die Wendung „ordnungsgemäße Erhaltung des Baues“ sei dem Mietrecht entnommen und könne die dort vorhandene Judikatur zur Auslegung herangezogen werden. Paragraph 3, Mietrechtsgesetz bestimme, dass der Vermieter nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen habe, dass das Haus, die Mietgegenstände und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt würden. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung von Bedeutung, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören würden. Neben anderen Kriterien, wie etwa dem der Wirtschaftlichkeit, müsse stets eine Reparaturbedürftigkeit oder zumindest Schadensgeneigtheit vorliegen, um überhaupt noch von einer Erhaltungsarbeit sprechen zu können. Der Dachstuhl und die Decke des Obergeschoßes, die nachweislich statische oder bauphysikalische Mängel aufgewiesen hätten, seien als nicht im jeweils ortsüblichen Standard erhalten anzusehen gewesen; die Baumaßnahmen seien demnach eine Maßnahme der „ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues“ gewesen. Auch die als Zeugen einvernommenen Professionisten hätten angegeben, dass die oberste Geschoßdecke auch bei einem Abbruch und somit Neuerrichtung des Dachstuhles statisch ertüchtigt hätte werden müssen. Die durchgeführten baulichen Maßnahmen hätten der ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues gedient und würden Kosten für die „ordnungsgemäßen Erhaltung des Baues“ im Sinne des Paragraph 23, OSchG darstellen. Die Kosten für die baulichen Maßnahmen wären auch bei Anwendung der allgemein baurechtlichen Vorschriften erwachsen, unabhängig davon, ob sich das betreffende Objekt innerhalb des Ortsbildschutzgebietes oder außerhalb desselben befinden würde. Nach der Aussage des als Zeugen einvernommenen Zimmerers würden sich die Minderkosten auf ca € 3.000,00 belaufen, wenn der Dachstuhl abgerissen worden wäre. Dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zufolge seien aus objekt- bzw bauteilbezogenen Umständen heraus – ausgenommen die Kastenstockelemente sowie für die vom Bundesdenkmalamt gesetzten Auflagen – keine Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG gegenüber einem nicht dem OSchG unterliegenden Objekt angefallen. Somit seien Mehrkosten nur im Zusammenhang mit den Kastenstockfenstern entstanden; alle übrigen geltend gemachten Kosten würden keine Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG darstellen. Gegen den angefochtenen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.1.2017 Beschwerde erhoben; sie führen darin aus wie folgt: „Die Beschwerdeführer, AF AA und AB AA, erheben gegen den Bescheid der Stadtgemeindevertretung AD vom 22.12.2016, zugestellt am 23.12.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende „Die Beschwerdeführer, AF AA und Ausschussbericht AA, erheben gegen den Bescheid der Stadtgemeindevertretung AD vom 22.12.2016, zugestellt am 23.12.2016, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Der angefochtene Bescheid wird seinem abweisenden Inhalt und Umfang nach angefochten und wird eine Abänderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abgeltung jener ihnen erwachsenden Mehrkosten in Höhe von EUR 47.119,70
G) vollinhaltlich stattgegeben wird. Der angefochtene Bescheid wird seinem abweisenden Inhalt und Umfang nach angefochten und wird eine Abänderung dahingehend beantragt, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abgeltung jener ihnen erwachsenden Mehrkosten in Höhe von EUR 47.119,70
Paragraph 23, Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG) vollinhaltlich stattgegeben wird. Zur Begründung wird vorgebracht: Im angefochtenen Bescheid wird dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abgeltung jener ihnen erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
G im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Objektes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben, entsprechend der Bestimmung des § 23 OSchG insofern stattgegeben, als ein Anspruch auf Abgeltung der Kastenstockfenster zu Recht in Höhe von € 11.430,30 bestehe. Die Ausschüttung sei bereits nachweislich am 21.01.2016 erfolgt. Die über die Kastenstockfenster hin ausgehend geltend gemachten Mehrkosten würden keine Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG darstellen und sei der Antrag diesbezüglich auch abzuweisen. Im angefochtenen Bescheid wird dem Antrag der Beschwerdeführer auf Abgeltung jener ihnen erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
Paragraph 12, OSchG im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Objektes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 23, OSchG insofern stattgegeben, als ein Anspruch auf Abgeltung der Kastenstockfenster zu Recht in Höhe von € 11.430,30 bestehe. Die Ausschüttung sei bereits nachweislich am 21.01.2016 erfolgt. Die über die Kastenstockfenster hin ausgehend geltend gemachten Mehrkosten würden keine Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG darstellen und sei der Antrag diesbezüglich auch abzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
G auf Basis des vidierten Einreichplanes vom 04.06.2014 nur Mehrkosten in Bezug auf den Einbau von Holzkastenfenstern entstanden seien (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Das Gutachten der OBSK vom 16.06.2016 wurde den Beschwerdeführern aber nie zur Stellungnahme zugestellt. Am 16.06.2016 forderte die belangte Behörde die Ortsbildschutzkommission (OBSK) entsprechend der Bestimmung des Paragraph 19, OSchG auf, ein Gutachten zu erstellen, ob und durch welche Maßnahmen Mehrkosten iSd Paragraph 23, OSchG verursacht wurden. Noch am selben Tag, mit OBS-Protokoll vom 16.06.2016, stellte die OBSK fest, dass durch die gesetzten baulichen Maßnahmen für den Bauwerber
Paragraph 23, OSchG auf Basis des vidierten Einreichplanes vom 04.06.2014 nur Mehrkosten in Bezug auf den Einbau von Holzkastenfenstern entstanden seien (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Das Gutachten der OBSK vom 16.06.2016 wurde den Beschwerdeführern aber nie zur Stellungnahme zugestellt. Am 30.06.2016 wurde der nichtamtliche Sachverständige Baumeister Ing. AX AY von der belangten Behörde mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Am 11.11.2016 wurden der belangten Behörde Befund und Gutachten von Baumeister Ing. AY übermittelt (Seite 6 des angefochtenen Bescheides). Das Gutachten von Ing. AY wurde den Beschwerdeführern ebenfalls nie zugestellt. Vielmehr wurde vor Übermittlung des Gutachtens an die belangte Behörde am 11.11.2016 bereits die mündliche Verhandlung anberaumt, ohne überhaupt den Gegenstand der Verhandlung anzuführen. Darüber hinaus wurden am 19.07.2016, 20.07.2016 und 21.07.2016 drei Zeugen einvernommen, über deren Einvernahmen die Beschwerdeführer erst in der Verhandlung am 21.11.2016 informiert wurden. Den Beschwerdeführern wurde von der belangten Behörde dargelegt, dass diese die Beschwerdeführer nicht über neue Informationen, Sachverhalte, Zeugen und Gutachten zu informieren habe, sondern es vielmehr an den Beschwerdeführern selbst liege, sich über den Akt vor einer mündlichen Verhandlung zu informieren. Durch all diese Umstände wurde von der belangten Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Die Judikatur misst dem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs (zB §§ 37, 45 Abs 3 und 65 AVG) eine besondere Bedeutung zu und betrachtet es als "kardinale Voraussetzung des Ermittlungsverfahrens" (VfSlg 2038; VwGH 02.09.2013, 2012/08/0085). Den Parteien muss Gelegenheit geboten werden, sich zu relevanten Tatsachen und zu dem Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern, wobei die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht ausreicht. Eine völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs indiziert Willkür und stellt somit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatzes dar (VfSlg 19.299). Die Judikatur misst dem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs (zB Paragraphen 37, 45, Absatz 3 und 65 AVG) eine besondere Bedeutung zu und betrachtet es als "kardinale Voraussetzung des Ermittlungsverfahrens" (VfSlg 2038; VwGH 02.09.2013, 2012/08/0085). Den Parteien muss Gelegenheit geboten werden, sich zu relevanten Tatsachen und zu dem Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern, wobei die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht ausreicht. Eine völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs indiziert Willkür und stellt somit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatzes dar (VfSlg 19.299). Die belangte Behörde hat durch die Verletzung des Rechts auf Wahrung des Parteiengehörs in weiterer Folge Verfahrensvorschriften verletzt, die eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen. Da die belangte Behörde ihre Entscheidung letztlich auf diese nie zugestellten Gutachten bzw. auf die Zeugenaussagen stützt, kommt der Verletzung des Parteiengehörs erhebliche Relevanz zu (siehe dazu Rechtssatz zu 2000/07/0003). 1.3. Eine Begründung, aus welchem Grund die belangte Behörde Feststellungen zu den insgesamt 5 (!) Gutachten der OBSK trifft oder nicht trifft bzw. warum sie einen dazugehörigen Sachverhalt aus diesen Gutachten ignoriert, lässt die belangte Behörde vollends vermissen. Dies resultiert in einseitig tendenziösen Feststellungen, die unter anderem auf einem den Beschwerdeführern nicht zugestellten Gutachten gründen, obwohl es noch 4 (!) weitere Gutachten der OBSK gibt, in denen zum einen festgestellt wird, dass die Beurteilung, ob es sich um Mehrkosten handelt, von Sachbearbeitern der zuständigen Behörde nicht beurteilt werden könne und zum anderen, dass die OBSK einem Gesamtabbruch und einer kompletten Neuerrichtung des Dachstuhls ohnehin nicht zustimmen werde. Die Begründung des angefochtenen Bescheids hält daher einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der Bescheid ist rechtlich und formal verfehlt und ist daher jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet. 2. Zu den unrichtigen Feststellungen: 2.1. Die belangte Behörde stellte in unrichtiger Weise fest, dass einem Gutachten der OBSK zu entnehmen sei, dass durch die gesetzten baulichen Maßnahmen für den Bauwerber
G aus Sicht der Kommission auf Basis des vidierten Einreichplans vom 23.10.2014 nur Mehrkosten in Bezug auf den Einbau von Holzkastenfenster entstanden sind. Die belangte Behörde stellte in unrichtiger Weise fest, dass einem Gutachten der OBSK zu entnehmen sei, dass durch die gesetzten baulichen Maßnahmen für den Bauwerber
Paragraph 23, OSchG aus Sicht der Kommission auf Basis des vidierten Einreichplans vom 23.10.2014 nur Mehrkosten in Bezug auf den Einbau von Holzkastenfenster entstanden sind. Dies ist unzutreffend, da die OBSK in ihrem Gutachten vom 14.01.2016 selbst festgestellt hat, dass lediglich der Einbau von Holzkastenfenstern iHv 35 % der tatsächlichen Fensterkosten als Pflichtförderung ausgeschüttet werde, dies die Grundlage für die Ausschüttung von EUR 11.430,30 an die Beschwerdeführer sei und diese Vorgangsweise für das Ortsbildschutzgebiet der Stadtgemeinde AD getroffen wurde, "da die Feststellung, ob es sich tatsächlich um Mehrkosten handelt, von Sachbearbeitern in der zuständigen Baubehörde nicht beurteilt werden" könne (Gutachten der OBSK vom 14.01.2016). Da die OBSK nach den Ausführungen in ihrem eigenen Gutachten offenbar nicht beurteilen kann, ob es sich bei den zur Abgeltung beantragten Kosten um Mehrkosten handelte, holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Baumeister Ing. AY ein, dem zu entnehmen ist, dass sowohl bei den Kastenelementen als auch bei den für die vom Bundesdenkmalamt (BDA) gesetzten Auflagen Mehrkosten iSd § 23 OSchG angefallen sind (Seite 19 des angefochtenen Bescheids). Da die OBSK nach den Ausführungen in ihrem eigenen Gutachten offenbar nicht beurteilen kann, ob es sich bei den zur Abgeltung beantragten Kosten um Mehrkosten handelte, holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Baumeister Ing. AY ein, dem zu entnehmen ist, dass sowohl bei den Kastenelementen als auch bei den für die vom Bundesdenkmalamt (BDA) gesetzten Auflagen Mehrkosten iSd Paragraph 23, OSchG angefallen sind (Seite 19 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde hätte daher folgerichtig feststellen müssen, dass neben den Kosten hinsichtlich der Holzkastenfenster iHv EUR 11.430,30 auch die Kosten hinsichtlich der durch die Erhaltung und Sanierung des Dachstuhls entstandenen Kosten nach den vom BDA gesetzten Auflagen Mehrkosten iSd § 23 OSchG darstellen. Die belangte Behörde hätte daher folgerichtig feststellen müssen, dass neben den Kosten hinsichtlich der Holzkastenfenster iHv EUR 11.430,30 auch die Kosten hinsichtlich der durch die Erhaltung und Sanierung des Dachstuhls entstandenen Kosten nach den vom BDA gesetzten Auflagen Mehrkosten iSd Paragraph 23, OSchG darstellen. 2.
AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet. So traf die belangte Behörde lediglich Feststellungen zu dem Sachverhalt, die der bereits zuvor gebildeten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde dienlich waren. Letztlich führte die belangte Behörde an sich richtig aus, dass
Paragraph 37, AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden aber bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet. So traf die belangte Behörde lediglich Feststellungen zu dem Sachverhalt, die der bereits zuvor gebildeten rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde dienlich waren. 3. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
G hat der Liegenschaftseigentümer gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
G im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben.
Paragraph 23, OSchG hat der Liegenschaftseigentümer gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
Paragraph 12, OSchG im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde (Seite 19 des angefochtenen Bescheides), dass dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen im Zusammenhang mit den Mehrkosten zu entnehmen sei, dass aus den objekts- bzw. bauteilbezogenen Umständen heraus - ausgenommen bei den Kastenstockelementen sowie für die vom Bundesdenkmalamt (BDA) gesetzten Auflagen - keine Mehrkosten iSd § 23 OSchG gegenüber einem nicht dem Salzburger OSchG unterliegenden Objekten angefallen seien, sind die im gegenständlichen Verfahren zur Abgeltung beantragten Kosten sehr wohl als Mehrkosten iSd § 23 OSchG zu qualifizieren und daher den Beschwerdeführern zu ersetzen. Die Mehrkosten in Höhe von EUR 47.119,70 stehen in direktem Zusammenhang mit den vom Bundesdenkmalamt im Bescheid vom 20.08.2014 gesetzten Auflagen, dass beim Dachgeschossausbau der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen zu erhalten bzw. denkmalgerecht zu reparieren ist. Bei einem (allerdings weder von der OBSK aufgrund des Ortsbildschutzgesetzes noch vom BDA aufgrund des Denkmalschutzgesetzes genehmigten) Abriss des Dachstuhls wären die Kosten in Höhe von EUR 47.119,70 nicht angefallen und entsprechen diese daher dem Begriff Mehrkosten iSd § 23 OSchG. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde (Seite 19 des angefochtenen Bescheides), dass dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen im Zusammenhang mit den Mehrkosten zu entnehmen sei, dass aus den objekts- bzw. bauteilbezogenen Umständen heraus - ausgenommen bei den Kastenstockelementen sowie für die vom Bundesdenkmalamt (BDA) gesetzten Auflagen - keine Mehrkosten iSd Paragraph 23, OSchG gegenüber einem nicht dem Salzburger OSchG unterliegenden Objekten angefallen seien, sind die im gegenständlichen Verfahren zur Abgeltung beantragten Kosten sehr wohl als Mehrkosten iSd Paragraph 23, OSchG zu qualifizieren und daher den Beschwerdeführern zu ersetzen. Die Mehrkosten in Höhe von EUR 47.119,70 stehen in direktem Zusammenhang mit den vom Bundesdenkmalamt im Bescheid vom 20.08.2014 gesetzten Auflagen, dass beim Dachgeschossausbau der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen zu erhalten bzw. denkmalgerecht zu reparieren ist. Bei einem (allerdings weder von der OBSK aufgrund des Ortsbildschutzgesetzes noch vom BDA aufgrund des Denkmalschutzgesetzes genehmigten) Abriss des Dachstuhls wären die Kosten in Höhe von EUR 47.119,70 nicht angefallen und entsprechen diese daher dem Begriff Mehrkosten iSd Paragraph 23, OSchG. Es handelt sich bei den zur Abgeltung beantragten Mehrkosten um die Differenz zwischen den bei der Erhaltung des denkmalgeschützten und ortsbildgeschützten Dachstuhls angefallenen und den bei einem sonstigen weitaus billigerem Abriss entstandenen Kosten. Die belangte Behörde hätte sohin zu dem rechtlichen Schluss kommen müssen, dass die zur Abgeltung beantragten Kosten iSd § 23 OSchG vollinhaltlich über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen wären. Die belangte Behörde hätte sohin zu dem rechtlichen Schluss kommen müssen, dass die zur Abgeltung beantragten Kosten iSd Paragraph 23, OSchG vollinhaltlich über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen wären. 4. Die Beschwerdeführer stellen aus all diesen Gründen den ANTRAG, a) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und b) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 10.12.2015 und 08.03.2016 auf Abgeltung jener ihnen erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
G im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Objektes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben, entsprechend der Bestimmung des § 23 OSchG, vollinhaltlich stattgegeben wird.“den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer vom 10.12.2015 und 08.03.2016 auf Abgeltung jener ihnen erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
Paragraph 12, OSchG im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Objektes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 23, OSchG, vollinhaltlich stattgegeben wird.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg haben am 27.2.2017 und am 14.6.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, in denen die Akten der belangten Behörde und der Akt des Verwaltungsgerichts verlesen, der Erstbeschwerdeführer sowie der Vertreter der belangten Behörde angehört und Herr Architekt Dipl.-Ing. AS AR als Zeuge einvernommen wurden. Mit Eingabe vom 12.7.2017 hat die Vertreterin der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:
der Ö-Norm B 1991-1-3 einzurechnende Schneelast nicht aufnehmen. Die Konstruktion müsse daher verstärkt (zusätzliche Sparren, Verstärkung der Pfetten) und die schadhaften Teile ausgewechselt werden. Da die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit eine Auswechslung oder Verstärkung eines Großteils der Tragkonstruktion mit sich ziehen würde, sei zu empfehlen, die bestehenden Dachstuhl- und Deckenkonstruktionen zu entfernen und durch neue nach dem Stand der Technik bemessene Bauteile zu ersetzen. Am 23.5.2014 hat Herr AZ AA ein Schreiben der BE ZT GmbH vom 20.5.2014 vorgelegt, wonach eine Besichtigung am 14.5.2014 ergeben habe, dass die Tramdecke unterschiedlich alte und ungleiche statische Systeme aufweise. Die Zustände der tragenden Holzträme seien in statischer Hinsicht sehr schlecht. Im Feld mit kleineren Tramabständen seien die meisten Tramköpfe sowie die Pfosten dazwischen morsch und in diesem Zustand nicht standsicher. In dem zweiten Feld zur AE gebe es lediglich zwei tragende Träme in Feldmitte, die unter der undichten Stelle am Dach liegen würden und ganz kaputt seien. Die Verformung in diesem Feld liegt schon bei mindestens 10 cm, könne nur als Putzträger betrachtet werden und sei für keine andere Nutzung geeignet. Das Dach weise sehr starke Neigung in Richtung AE auf, es hätten aber keine auffälligen Setzungsrisse an den Wänden festgestellt werden können. Nachdem auch die Mauerdecke kaputt sei, sei davon auszugehen, dass die Verformung zur Gänze beim Dachstuhl liege. Die Mittelpfetten würden einen zu geringen Querschnitt für die vorhandene Spannweite aufweisen. Die Sparrenabstände seien zu groß, um die „erforderliche Belastung“ aufnehmen zu können. Nach der aktuellen Norm für Schneelasten (Ö-Norm B 1991-1-3) liege der erforderliche Mindestwert für AD bei 3,26 kN/m², was fast die doppelte Menge als früher bei der Ö-Norm B 4013 mit 1,70 kN/m² sei. Die Dachkonstruktion weise aufgrund des derzeitigen Zustandes keine mindestens erforderliche Tragfähigkeit auf und sei nicht standsicher. In der Sitzung vom 27.5.2014 hat die Ortsbildschutzkommission festgehalten, dass von den Objektseigentümern zwei statische Gutachten für den Abbruch des Dachstuhles zur Begutachtung vorgelegt worden seien, eine Beurteilung dieser Maßnahme jedoch ohne eine planliche Darstellung, auf die sich die Gutachten beziehen, nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 5.6.2014 hat Frau Ing. BG BH von der Bauabteilung der Stadtgemeinde AD, die auch Mitglied der Ortsbildschutzkommission ist bzw war, Herrn AZ AA mitgeteilt, dass am 4.6.2014 von Herrn Architekt Dipl.-Ing. BB ein Plansatz und vom Beschwerdeführer drei Plansätze des von der Ortsbildschutzkommission am 17.4.2014 positiv beurteilten Einreichplanes (vom 31.3.2014) abgegeben worden seien, jedoch die erforderlichen Ansuchen um baubehördliche und ortsbildschutzrechtliche Bewilligung sowie die begründeten Ausnahmeansuchen noch nicht vorliegen würden. Ende Mai seien Gutachten für den Abbruch des Dachstuhles vorgelegt worden, die Unterlagen dazu wie im Protokoll der Ortsbildschutzkommission vom 27.5.2014 angeführt, seien jedoch noch nicht nachgereicht worden. Um das gewünschte Bauvorhaben weiter bearbeiten zu können, wurde Herr AZ AA bzw der Erstbeschwerdeführer ersucht schriftlich mitzuteilen, in welcher Form dies erfolgen solle. Entweder seien die entsprechenden Ansuchen zu den Einreichplänen vom 31.3.2014 vorzulegen, damit eine mündliche Verhandlung anberaumt werden könne, oder seien Unterlagen für eine Vorbegutachtung in der Ortsbildschutzkommission für die Beurteilung des Abbruches des Dachstuhles einzureichen.
Baupolizeigesetz und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge dieser Vorprüfung, aufgrund von Anrainereinwendungen bzw. Forderungen von weiteren Beteiligten z. B. Wildbach- und Lawinenverbauung, Reinhalteverband etc. kann es jedoch zu zwingenden Änderungen der Einreichplanung kommen. Wie bereits in unserem Mail vom
Abs 1 Denkmalschutzgesetz zur Veränderung des Objektes AC AD, AE 3, durch Gesamtrenovierung des Wohnhauses samt Ausbau des Dachgeschoßes sowie Errichtung einer Dachterrasse samt Dachausstieg unter Zugrundelegung des Einreichplanes vom 31.3.2014 sowie des Protokolles der Sitzung der Ortsbildschutzkommission vom 17.4.2014 erteilt, und zwar unter im Spruch angeführten Auflagen, darunter die Auflage 13, die wie folgt lautet: „Beim Dachgeschoßausbau ist der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen (Beispiel: Bundträme, Sparren, Pfetten, Stuhlsäulen, Fuß- und Kopfbänder, Kehlbalken, Windrispen, Anschüblinge, Absteifungen mit Streben oder Riegeln etc) zu erhalten bzw denkmalgerecht zu reparieren. Ein Konzept für die Instandsetzung des Dachstuhls ist vorzulegen.“Mit Bescheid vom 6.8.2014 hat das Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Salzburg, die Bewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz zur Veränderung des Objektes AC AD, AE 3, durch Gesamtrenovierung des Wohnhauses samt Ausbau des Dachgeschoßes sowie Errichtung einer Dachterrasse samt Dachausstieg unter Zugrundelegung des Einreichplanes vom 31.3.2014 sowie des Protokolles der Sitzung der Ortsbildschutzkommission vom 17.4.2014 erteilt, und zwar unter im Spruch angeführten Auflagen, darunter die Auflage 13, die wie folgt lautet: „Beim Dachgeschoßausbau ist der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen (Beispiel: Bundträme, Sparren, Pfetten, Stuhlsäulen, Fuß- und Kopfbänder, Kehlbalken, Windrispen, Anschüblinge, Absteifungen mit Streben oder Riegeln etc) zu erhalten bzw denkmalgerecht zu reparieren. Ein Konzept für die Instandsetzung des Dachstuhls ist vorzulegen.“
Bestand verputzt. 2) Die schadhaften Dübelträme der Decke über dem
PolG 1997) als überprüft erklärt und die Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 28.10.2014 – wie im vorgelegten Bestandsplan vom 14.12.2015 dargestellt –
PolG 1997 „nachträglich baubehördlich bewilligt“ (gemeint: nachträglich genehmigt). Mit Bescheid vom 22.2.2016 wurde die bauliche Maßnahme
Paragraph 17, Absatz 4, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) als überprüft erklärt und die Änderungen gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 28.10.2014 – wie im vorgelegten Bestandsplan vom 14.12.2015 dargestellt –
Paragraphen 17, Absatz 4, 16, Absatz 5, BauPolG 1997 „nachträglich baubehördlich bewilligt“ (gemeint: nachträglich genehmigt). 9. Die Kosten für die Erstellung eines Planes über den Bestand des Objektes vor den Umbaumaßnahmen durch einen Geometer („geodätische Bestandsaufnahme“) in Höhe von € 3.240,00 wurden den damaligen Eigentümern AZ und BC AA als Förderung
G bereits im September 2013 von der Stadtgemeinde AD ersetzt. 9. Die Kosten für die Erstellung eines Planes über den Bestand des Objektes vor den Umbaumaßnahmen durch einen Geometer („geodätische Bestandsaufnahme“) in Höhe von € 3.240,00 wurden den damaligen Eigentümern AZ und BC AA als Förderung
Paragraph 24, OSchG bereits im September 2013 von der Stadtgemeinde AD ersetzt. Mit E-Mail vom 26.11.2015 hat das Bauamt (Frau Ing. BG BH/BP BQ) dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass noch daran erinnert werden dürfe, dass für den Einbau der Holzkastenfenster eine Förderung ausgeschüttet werden könne. Dazu sei die Vorlage der Abschlussrechnung des Tischlers sowie des Einzahlungsbeleges samt Angabe der Kontonummer erforderlich, „auf welche die Pflichtförderung in Höhe von 35 % der tatsächlichen Fensterkosten überwiesen werden“ könne. Mit Eingabe vom 8.12.2015 hat der Erstbeschwerdeführer wie folgt ausgeführt: „Sehr geehrter Mag. Dr. iur. BR, mit diesem Schreiben möchte ich meinen Rechtsanspruch nach § 23 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 Stand 07.11.2015 (siehe auch Anhang 1) auf Abgeltung der Mehrkosten geltend machen.mit diesem Schreiben möchte ich meinen Rechtsanspruch nach Paragraph 23, des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes 1999 Stand 07.11.2015 (siehe auch Anhang 1) auf Abgeltung der Mehrkosten geltend machen. Anbei finden Sie eine Aufstellung der Rechnungen, Rechnungskopien, Zahlungsbestätigungen, eine Aufstellung geschätzte[r] Mehrkosten (Basis hierfür sind die auch bei de[n] Holzkastenfenster üblichen 35 % de[s] Rechnungsbetrages, mit Ausnahme des Statikers), einen aktuellen Grundbuchsauszug, den Einreichplan. Sollten Sie von unserer Seite noch etwas benötigen, so teilen Sie uns das bitte umgehend mit. Ich bitte Sie, nach Überprüfung, die Überweisung des entsprechenden Betrages auf mein Konto umgehend in die Wege zu leiten.“ Angeschlossen war dem Schreiben ein Ausdruck des Gesetzestextes des § 23 OSchG aus dem RIS, ein Grundbuchsauszug, eine Aufstellung geschätzter Mehrkosten sowie Kopien von Rechnungen und von Bankkontoaufstellungen. In der Aufstellung der geschätzten Mehrkosten ist jeweils die Summe der Rechnungsbeträge betreffend Angeschlossen war dem Schreiben ein Ausdruck des Gesetzestextes des Paragraph 23, OSchG aus dem RIS, ein Grundbuchsauszug, eine Aufstellung geschätzter Mehrkosten sowie Kopien von Rechnungen und von Bankkontoaufstellungen. In der Aufstellung der geschätzten Mehrkosten ist jeweils die Summe der Rechnungsbeträge betreffend - Zimmererarbeiten, - Dachdeckerarbeiten, - Bauarbeiten (teilweise), - Tischlerarbeiten Fenster und Türen, - Statik Dachstuhl sowie - Kastenfenster, angeführt, hievon spricht der Erstbeschwerdeführer in der Aufstellung 35 % der jeweiligen Rechnungsbeträge für die Förderung an (mit Ausnahme der Position Statik Dachstuhl, hievon werden 100 % begehrt). Insgesamt werden in der Aufstellung „Mehrkosten“ von € 60.824,78 geltend gemacht. Am 21.1.2016 wurde von der Stadtgemeinde AD an den Erstbeschwerdeführer der Betrag von € 11.430,30 für den Einbau der Holzkastenfenster überwiesen. In der Rechnung der Tischlerei BS GmbH & Co KG vom 10.8.2015 sind insgesamt 18 Kastenfenster und die Aufzahlung für die Ausführung der Kastenfenster in Weiß bis zur inneren Fensterebene lackiert ausgewiesen. Diese Positionen wurden mit netto € 27.215,00 verrechnet, das sind brutto € 32.658,00, hievon 35 % ergeben die am 21.1.2016 überwiesenen € 11.430,30. Mit Schreiben vom 22.2.2016 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde AD den Erstbeschwerdeführer in Bezug auf sein Anbringen vom 8.12.2015 zur Verbesserung
Abs 3 AVG insoweit aufgefordert, als die
G dem Antrag beizuschließenden Unterlagen nachgefordert wurden. Mit Schreiben vom 22.2.2016 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde AD den Erstbeschwerdeführer in Bezug auf sein Anbringen vom 8.12.2015 zur Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG insoweit aufgefordert, als die
Paragraph 25, Absatz 2, OSchG dem Antrag beizuschließenden Unterlagen nachgefordert wurden. Mit Eingabe vom 7.3.2016 haben die Beschwerdeführer weitere Unterlagen, darunter Angebote und die Schlussrechnung vom Zimmerer sowie Angebot, Auftrag und Schlussrechnung der Baufirma und eine Kostenaufstellung vorgelegt. In der Kostenaufstellung sind Positionen für den Zimmerer und Positionen für Baumeisterarbeiter angeführt. Tatsächlich seien laut der mit Schreiben vom 7.3.2016 vorgelegten Aufstellung für den Zimmerer Kosten von € 43.567,90 angefallen. Bei Abriss des Dachstuhles („Kosten bei Abriss“), darin enthalten für den „Dachstuhl neu pauschal“ € 4.550,00, wären Kosten von € - 33.363,90 entstanden, dies ergibt eine Differenz von € 10.204,
G) aus der Sicht der Kommission auf Basis des vidierten Einreichplanes vom 28. Oktober 2014 nur Mehrkosten in Bezug auf den Einbau von Holzkastenfenstern entstanden. Für diese Maßnahmen wurde bereits eine Förderung auf Grund Rechtsanspruches in der Höhe von 35 % der tatsächlichen Fensterkosten ausgeschüttet. Durch die gesetzten baulichen Maßnahmen sind für den Bauwerber
Paragraph 23, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 (OSchG) aus der Sicht der Kommission auf Basis des vidierten Einreichplanes vom
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen wäre. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Verfahrensrüge in der Beschwerde ausführen, die fehlende Ordnung und Struktur im angefochtenen Bescheid (Subzahlen und Daten seien verwechselt worden) sowie die Ungereimtheiten bzw „faktischen Unmöglichkeiten“ würden die Ausführung der Beschwerde erschweren, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche VwGH Ra 2015/08/0071). Der bloße Umstand, dass allenfalls ein Bescheid in der Begründung (mehr oder weniger schwerwiegende) Mängel aufweist, führt somit weder dazu, dass einem verfahrenseinleitenden Antrag eines Beschwerdeführers stattzugeben ist, noch dazu, dass der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen wäre. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei dadurch verletzt worden, dass ihnen vor der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21.11.2016 nicht die Gutachten der Ortsbildschutzkommission und des nichtamtlichen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und sie nicht über die Einvernahme von Zeugen informiert worden wären, sind sie darauf zu verweisen, dass zwar zutrifft, dass einem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen, sodass vor der Entscheidung der Behörde Parteiengehör zu gewähren ist (§ 45 Abs 3 AVG iVm § 37 AVG). In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in konkreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gibt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 34 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Beispielsweise können der Partei – neben der schriftlichen Bekanntgabe – die Ermittlungsergebnisse bei der Behörde etwa in einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden (vgl VwGH 2002/07/0023). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass sich aus § 45 Abs 3 AVG nicht ergibt, dass ein Gutachten den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen wäre (vgl VwGH Ra 2017/06/0009). Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass Recht auf Wahrung des Parteiengehörs sei dadurch verletzt worden, dass ihnen vor der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21.11.2016 nicht die Gutachten der Ortsbildschutzkommission und des nichtamtlichen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht und sie nicht über die Einvernahme von Zeugen informiert worden wären, sind sie darauf zu verweisen, dass zwar zutrifft, dass einem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen, sodass vor der Entscheidung der Behörde Parteiengehör zu gewähren ist (Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 37, AVG). In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in konkreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gibt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 34 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Beispielsweise können der Partei – neben der schriftlichen Bekanntgabe – die Ermittlungsergebnisse bei der Behörde etwa in einer mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden vergleiche VwGH 2002/07/0023). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass sich aus Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht ergibt, dass ein Gutachten den Parteien schon vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen wäre vergleiche VwGH Ra 2017/06/0009). Wenngleich es auch nicht zwingend erforderlich erscheint, in der Ladung zur mündlichen Verhandlung die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsverfahrens im Einzelnen anzuführen, würde dies, und zwar die Anführung der eingeholten Beweise in der Ladung, doch den Grundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit und Raschheit des Verwaltungsverfahrens entsprechen, da andernfalls womöglich nach der mündlichen Verhandlung der Partei wiederum eine Frist einzuräumen wäre, um ihr beispielsweise Gelegenheit zu geben, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl VwGH 2013/04/0153; Ra 2017/06/0009), womit erst recht eine Verzögerung eintreten würde.Wenngleich es auch nicht zwingend erforderlich erscheint, in der Ladung zur mündlichen Verhandlung die (bisherigen) Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsverfahrens im Einzelnen anzuführen, würde dies, und zwar die Anführung der eingeholten Beweise in der Ladung, doch den Grundsätzen der möglichsten Zweckmäßigkeit und Raschheit des Verwaltungsverfahrens entsprechen, da andernfalls womöglich nach der mündlichen Verhandlung der Partei wiederum eine Frist einzuräumen wäre, um ihr beispielsweise Gelegenheit zu geben, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche VwGH 2013/04/0153; Ra 2017/06/0009), womit erst recht eine Verzögerung eintreten würde. Letztlich können die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde angesichts des Umstandes, dass ihnen die Ermittlungsergebnisse in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 zur Kenntnis gebracht wurden und sie insofern Gelegenheit hatten, spätestens in der Beschwerde dazu inhaltliche Ausführungen zu tätigen, nicht dazu führen, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen wäre. Allfällige Mängel des Berufungs- bzw Verwaltungsverfahrens können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl VwGH Ra 2017/05/0024).Letztlich können die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde angesichts des Umstandes, dass ihnen die Ermittlungsergebnisse in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 zur Kenntnis gebracht wurden und sie insofern Gelegenheit hatten, spätestens in der Beschwerde dazu inhaltliche Ausführungen zu tätigen, nicht dazu führen, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen wäre. Allfällige Mängel des Berufungs- bzw Verwaltungsverfahrens können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH Ra 2017/05/0024). Auch die übrige monierte Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt für sich genommen keinen Grund dar, dass entweder dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer inhaltlich stattzugeben oder die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen wäre. 2. Wenn die Beschwerdeführer im Zuge ihrer Beweisrüge ausführen, die Ortsbildschutzkommission könne offenbar nach den Ausführungen in ihrem eigenen Gutachten nicht beurteilen, ob es sich bei dem zur Abgeltung beantragten Kosten um Mehrkosten handle, zumal sie selbst ausführe, dass die Feststellung, ob es sich tatsächlich um Mehrkosten handle, von Sachbearbeitern in der zuständigen Baubehörde nicht beurteilt werden könnte, so ist dazu festzuhalten, dass damit die Ortsbildschutzkommission nicht zum Ausdruck bringen will, dass sie selbst nicht beurteilen könne, ob es sich gegebenenfalls um Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG handelt, sondern dass eben der jeweilige Sachbearbeiter der Baubehörde dies – ohne die erforderlichen Fachkenntnisse – nicht beurteilen könne, weshalb die Vorgehensweise bei Förderungen
G so festgelegt wurde, dass eben der Einbau von Holzkastenfenster mit (pauschal) 35 % der tatsächlichen Fensterkosten gefördert werde. Wenn die Beschwerdeführer im Zuge ihrer Beweisrüge ausführen, die Ortsbildschutzkommission könne offenbar nach den Ausführungen in ihrem eigenen Gutachten nicht beurteilen, ob es sich bei dem zur Abgeltung beantragten Kosten um Mehrkosten handle, zumal sie selbst ausführe, dass die Feststellung, ob es sich tatsächlich um Mehrkosten handle, von Sachbearbeitern in der zuständigen Baubehörde nicht beurteilt werden könnte, so ist dazu festzuhalten, dass damit die Ortsbildschutzkommission nicht zum Ausdruck bringen will, dass sie selbst nicht beurteilen könne, ob es sich gegebenenfalls um Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG handelt, sondern dass eben der jeweilige Sachbearbeiter der Baubehörde dies – ohne die erforderlichen Fachkenntnisse – nicht beurteilen könne, weshalb die Vorgehensweise bei Förderungen
Paragraph 23, OSchG so festgelegt wurde, dass eben der Einbau von Holzkastenfenster mit (pauschal) 35 % der tatsächlichen Fensterkosten gefördert werde. Wenn die Beschwerdeführer argumentieren, aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ergebe sich, dass auch jene Kosten, die durch die vom Bundesdenkmalamt vorgeschriebenen Auflagen entstanden seien, Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG wären, ist ihnen zu entgegen, dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob durch im Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.8.2014 vorgeschriebene Auflagen Mehrkosten im Sinne des Denkmalschutzgesetzes entstanden sind, zumal es letztlich eine nicht von einem Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage darstellt, ob allfällige Kosten, die durch Auflagen eines Bescheides des Bundesdenkmalamtes entstehen, (auch) Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG sind. Selbst wenn man daher die (womöglich – angesichts der übrigen Ausführungen im Gutachten – missverständliche) Zusammenfassung im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen in diesem Zusammenhang so wie die Beschwerdeführer verstehen würde, ist diese rein rechtliche Einschätzung bzw Beurteilung des Sachverständigen weder für die Behörde noch für das Verwaltungsgericht beachtlich, geschweige denn bindend.Wenn die Beschwerdeführer argumentieren, aus dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ergebe sich, dass auch jene Kosten, die durch die vom Bundesdenkmalamt vorgeschriebenen Auflagen entstanden seien, Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG wären, ist ihnen zu entgegen, dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob durch im Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.8.2014 vorgeschriebene Auflagen Mehrkosten im Sinne des Denkmalschutzgesetzes entstanden sind, zumal es letztlich eine nicht von einem Sachverständigen zu beurteilende Rechtsfrage darstellt, ob allfällige Kosten, die durch Auflagen eines Bescheides des Bundesdenkmalamtes entstehen, (auch) Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG sind. Selbst wenn man daher die (womöglich – angesichts der übrigen Ausführungen im Gutachten – missverständliche) Zusammenfassung im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen in diesem Zusammenhang so wie die Beschwerdeführer verstehen würde, ist diese rein rechtliche Einschätzung bzw Beurteilung des Sachverständigen weder für die Behörde noch für das Verwaltungsgericht beachtlich, geschweige denn bindend. 3. Die Beschwerdeführer wenden sich im Übrigen in der Beschwerde im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie selbst hätten mit ihrem Bauansuchen die Sanierung (und nicht die komplette Neuerrichtung) des Dachstuhles beantragt, sodass dem ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid keine Auflage im Zusammenhang mit dem Dachstuhl zu entnehmen sei und insofern in diesem Zusammenhang auch keine Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG entstanden sein konnten. Bei einem – so die Beschwerdeführer – weder von der Ortsbildschutzkommission aufgrund des Ortsbildschutzgesetzes noch vom Bundesdenkmalamt aufgrund des Denkmalschutzgesetzes genehmigten Abriss des Dachstuhles wären die Kosten in Höhe von € 47.119,70 nicht angefallen und würden diese Kosten daher dem Begriff der Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG entsprechen.Die Beschwerdeführer wenden sich im Übrigen in der Beschwerde im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie selbst hätten mit ihrem Bauansuchen die Sanierung (und nicht die komplette Neuerrichtung) des Dachstuhles beantragt, sodass dem ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid keine Auflage im Zusammenhang mit dem Dachstuhl zu entnehmen sei und insofern in diesem Zusammenhang auch keine Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG entstanden sein konnten. Bei einem – so die Beschwerdeführer – weder von der Ortsbildschutzkommission aufgrund des Ortsbildschutzgesetzes noch vom Bundesdenkmalamt aufgrund des Denkmalschutzgesetzes genehmigten Abriss des Dachstuhles wären die Kosten in Höhe von € 47.119,70 nicht angefallen und würden diese Kosten daher dem Begriff der Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG entsprechen. Dazu ist wie folgt festzuhalten:
G hat der Liegenschaftseigentümer gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
leg cit im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
Paragraph 23, OSchG hat der Liegenschaftseigentümer gegenüber der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Abgeltung jener ihm erwachsenden Mehrkosten, die sich aus den
Paragraph 12, leg cit im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlichen baulichen Maßnahmen ergeben; als solche Mehrkosten sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die ordnungsgemäße Erhaltung des Baues hinausgehen und die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden. Die Beschwerdeführer gehen selbst davon aus, dass die von ihnen begehrten Mehrkosten von (ursprünglich) € 47.119,70 in direktem Zusammenhang mit den vom Bundesdenkmalamt im Bescheid vom 6.8.2014 vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere der Auflage 13, stehen, dass beim Dachgeschoßausbau der Dachstuhl soweit intakt mit historischen Konstruktionsteilen zu erhalten bzw denkmalgerecht zu reparieren ist. Fraglich ist, ob die sich nach Auffassung der Beschwerdeführer durch die Sanierung des Dachstuhles anstelle der kompletten Neuerrichtung des Dachstuhles ergebenden Mehraufwendungen Mehrkosten im Sinne des § 23 OSchG sind. Ergeben sich die Mehrkosten somit aus einer baulichen Maßnahme, die
G im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlich war? Fraglich ist, ob die sich nach Auffassung der Beschwerdeführer durch die Sanierung des Dachstuhles anstelle der kompletten Neuerrichtung des Dachstuhles ergebenden Mehraufwendungen Mehrkosten im Sinne des Paragraph 23, OSchG sind. Ergeben sich die Mehrkosten somit aus einer baulichen Maßnahme, die
Paragraph 12, OSchG im ausschließlichen oder überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlich war?
G haben im Ortsbildschutzgebiet die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äußeren Gestalt und des Ansehens eines Baues erforderlich ist, erstreckt sich diese Erhaltungspflicht auch auf nicht in Erscheinung tretende Bauteile. Im Gebäudeinneren dürfen nur solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige bau- und bauliche Schmuckelemente und dergleichen) sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung nach diesem Absatz auch auf das Innere des Baues.
Paragraph 12, Absatz eins, OSchG haben im Ortsbildschutzgebiet die Eigentümer von Bauten diese in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen, wozu jedenfalls auch Dachformen, Durchhäuser und Höfe gehören, zu erhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äußeren Gestalt und des Ansehens eines Baues erforderlich ist, erstreckt sich diese Erhaltungspflicht auch auf nicht in Erscheinung tretende Bauteile. Im Gebäudeinneren dürfen nur solche baulichen Änderungen vorgenommen werden, die das Zusammenwirken und die Entsprechung der äußeren Gestalt des Baues mit seiner wesentlichen inneren Gliederung und den baulichen Innenanlagen (Vorhäuser, Stiegenhäuser, Stiegen, Gewölbe sowie sonstige bau- und bauliche Schmuckelemente und dergleichen) sowie den im Gebäudeinneren gegebenen Ausdruck der Salzburger Bautradition nicht beeinträchtigen. In diesem Umfang erstreckt sich die Erhaltungsverpflichtung nach diesem Absatz auch auf das Innere des Baues. Zur Abgrenzung des Ortsbildschutzes vom Denkmalschutz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass schon aus kompetenzrechtlicher Sicht zwischen dem Denkmalschutz (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und dem Ortsbildschutz als Teil des Baurechts (Art 15 Abs 1 B-VG) zu unterscheiden ist (vgl VwGH 2010/09/0230). Die Ortsbildschutzgesetzgebung stellt primär auf das Äußere, grundsätzlich rekonstruierbare Erscheinungsbild der Bauwerke ab, wohingegen der Denkmalschutz auf die Erhaltung der schutzwürdigen Bausubstanz ausgerichtet ist (vgl VwGH 93/09/0035). Zur Abgrenzung des Ortsbildschutzes vom Denkmalschutz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass schon aus kompetenzrechtlicher Sicht zwischen dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und dem Ortsbildschutz als Teil des Baurechts (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 2010/09/0230). Die Ortsbildschutzgesetzgebung stellt primär auf das Äußere, grundsätzlich rekonstruierbare Erscheinungsbild der Bauwerke ab, wohingegen der Denkmalschutz auf die Erhaltung der schutzwürdigen Bausubstanz ausgerichtet ist vergleiche VwGH 93/09/0035). Vom Denkmalschutz ist kompetenzrechtlich der Ortsbildschutz zu unterscheiden, der dem landesrechtlich zu regelnden Baurecht angehört. Die Erhaltung des örtlichen Stadtbildes in seiner äußeren, grundsätzlich rekonstruierbaren Erscheinung ist dem Ortsbildschutz zuzurechnen, während der Denkmalschutz die Erhaltung von Gegenständen in ihrer Substanz um ihres besonderen eigenen Wertes willen zum Inhalt hat (vgl Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das Österreichische Denkmalschutzrecht² § 1 Rz 6).Vom Denkmalschutz ist kompetenzrechtlich der Ortsbildschutz zu unterscheiden, der dem landesrechtlich zu regelnden Baurecht angehört. Die Erhaltung des örtlichen Stadtbildes in seiner äußeren, grundsätzlich rekonstruierbaren Erscheinung ist dem Ortsbildschutz zuzurechnen, während der Denkmalschutz die Erhaltung von Gegenständen in ihrer Substanz um ihres besonderen eigenen Wertes willen zum Inhalt hat vergleiche Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Das Österreichische Denkmalschutzrecht² Paragraph eins, Rz 6). Wenn nun § 12 Abs 1 OSchG von der Verpflichtung der Eigentümer zur Erhaltung von Bauten spricht, so bezieht dies nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf die Erhaltung der Bauten in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen. Das Erhalten der Bauten in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen ist daher als ein „Erhalten“ im Sinne von Instandhalten (vgl § 19 Abs 1 BauPolG 1997) zu verstehen. Bereits aus verfassungsrechtlichen (kompetenzrechtlichen) Überlegungen heraus kann dieses Erhaltungsgebot in § 12 Abs 1 OSchG im Ortsbildschutzgebiet aber nicht so verstanden werden, dass grundsätzlich damit auch die Bausubstanz, ob ihres allenfalls besonderen eigenen Wertes willen, geschützt wäre. Diese Verpflichtung zur Erhaltung der schutzwürdigen Bausubstanz obliegt dem Denkmalschutz (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) und – aufgrund des Gesagten – gerade nicht dem Ortsbildschutz.Wenn nun Paragraph 12, Absatz eins, OSchG von der Verpflichtung der Eigentümer zur Erhaltung von Bauten spricht, so bezieht dies nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auf die Erhaltung der Bauten in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen. Das Erhalten der Bauten in ihrer äußeren Gestalt und ihrem Ansehen ist daher als ein „Erhalten“ im Sinne von Instandhalten vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, BauPolG 1997) zu verstehen. Bereits aus verfassungsrechtlichen (kompetenzrechtlichen) Überlegungen heraus kann dieses Erhaltungsgebot in Paragraph 12, Absatz eins, OSchG im Ortsbildschutzgebiet aber nicht so verstanden werden, dass grundsätzlich damit auch die Bausubstanz, ob ihres allenfalls besonderen eigenen Wertes willen, geschützt wäre. Diese Verpflichtung zur Erhaltung der schutzwürdigen Bausubstanz obliegt dem Denkmalschutz (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG) und – aufgrund des Gesagten – gerade nicht dem Ortsbildschutz. Wenn der Dachstuhl bzw Teile des Dachstuhles des Objektes der Beschwerdeführer denkmalschutzrechtlich in ihrer Bausubstanz als Original schützenswert sind, wovon das Bundesdenkmalamt nach dem Bescheid vom 6.8.2014 ausgeht, bedeutet dies nicht, dass die bauliche Maßnahme, also die Sanierung des Dachstuhles anstelle der Neuerrichtung des Dachstuhles, auch aus dem öffentlichen Interessen an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlich war, zumal die Erhaltungsverpflichtung nach dem Ortsbildschutz (vgl § 12 OSchG) grundsätzlich nur die rekonstruierbare Erscheinung (die äußere Gestalt und das Ansehen) von Bauten umfassen kann. Wenn der Dachstuhl bzw Teile des Dachstuhles des Objektes der Beschwerdeführer denkmalschutzrechtlich in ihrer Bausubstanz als Original schützenswert sind, wovon das Bundesdenkmalamt nach dem Bescheid vom 6.8.2014 ausgeht, bedeutet dies nicht, dass die bauliche Maßnahme, also die Sanierung des Dachstuhles anstelle der Neuerrichtung des Dachstuhles, auch aus dem öffentlichen Interessen an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes erforderlich war, zumal die Erhaltungsverpflichtung nach dem Ortsbildschutz vergleiche Paragraph 12, OSchG) grundsätzlich nur die rekonstruierbare Erscheinung (die äußere Gestalt und das Ansehen) von Bauten umfassen kann. Hervorzuheben ist dabei auch, dass die Rechtsauffassung, die offenbar die Beschwerdeführer vor Augen haben, unzutreffend ist, dass zwischen der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung und der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung eine (Art) Wechselwirkung bestünde. Dies ist allein aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes der Gesetze, und zwar des OSchG und des Denkmalsschutzgesetzes, nicht anzunehmen. So kann beispielsweise im Ortsbildschutzgebiet für ein konkretes Bauvorhaben zwar sowohl die baubehördliche als auch die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung (§ 9 Abs 1 BauPolG 1997; § 12 Abs 2 OSchG) zu erteilen sein, wohingegen denkmalschutzrechtlich die Bewilligung für das Bauvorhaben zu versagen ist (§ 5 Denkmalschutzgesetz). Zwar sprechen naturgemäß praktische Überlegungen von Bauwerbern dafür, für ein Bauvorhaben nicht eine baubehördliche und eine ortsbildschutzrechtliche Bewilligung im Wissen zu erwirken, dass denkmalschutzrechtlich die Bewilligung versagt wird; rechtlich spricht aber schon das im Verwaltungsrecht herrschende Kumulationsprinzip (vgl VwGH 92/03/0220) gegen die Annahme, dass die baubehördliche und/oder die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung von der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung (und umgekehrt) abhängen würde. Hervorzuheben ist dabei auch, dass die Rechtsauffassung, die offenbar die Beschwerdeführer vor Augen haben, unzutreffend ist, dass zwischen der ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung und der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung eine (Art) Wechselwirkung bestünde. Dies ist allein aufgrund des unterschiedlichen Regelungsgegenstandes der Gesetze, und zwar des OSchG und des Denkmalsschutzgesetzes, nicht anzunehmen. So kann beispielsweise im Ortsbildschutzgebiet für ein konkretes Bauvorhaben zwar sowohl die baubehördliche als auch die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung (Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG 1997; Paragraph 12, Absatz 2, OSchG) zu erteilen sein, wohingegen denkmalschutzrechtlich die Bewilligung für das Bauvorhaben zu versagen ist (Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz). Zwar sprechen naturgemäß praktische Überlegungen von Bauwerbern dafür, für ein Bauvorhaben nicht eine baubehördliche und eine ortsbildschutzrechtliche Bewilligung im Wissen zu erwirken, dass denkmalschutzrechtlich die Bewilligung versagt wird; rechtlich spricht aber schon das im Verwaltungsrecht herrschende Kumulationsprinzip vergleiche VwGH 92/03/0220) gegen die Annahme, dass die baubehördliche und/oder die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung von der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung (und umgekehrt) abhängen würde. Wenn somit die Beschwerdeführer für ihr Bauvorhaben die denkmalschutzrechtliche Bewilligung erlangen und im Bescheid des Bundesdenkmalamtes Auflagen zum Erhalt des Dachstuhles festgelegt werden, heißt dies nicht, dass die Sanierung des Dachstuhles ortsbildschutzrechtlichen Belangen geschuldet wäre. Da der Ortsbildschutz den Erhalt der grundsätzlich rekonstruierbaren Erscheinung des Ortsbildes bezweckt und nicht den Erhalt einer schutzwürdigen Bausubstanz oder von Teilen davon, ist nicht davon auszugehen, dass die Sanierung des Dachstuhles, also der Erhalt der originalen Bausubstanz des Dachstuhles, aus Interessen an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes im Sinne des § 12 OSchG erforderlich war.Da der Ortsbildschutz den Erhalt der grundsätzlich rekonstruierbaren Erscheinung des Ortsbildes bezweckt und nicht den Erhalt einer schutzwürdigen Bausubstanz oder von Teilen davon, ist nicht davon auszugehen, dass die Sanierung des Dachstuhles, also der Erhalt der originalen Bausubstanz des Dachstuhles, aus Interessen an der Erhaltung des geschützten Ortsbildes im Sinne des Paragraph 12, OSchG erforderlich war. Ob allenfalls gegenüber den – im baubehördlichen und ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren unvertretenen – nunmehrigen Beschwerdeführern eine andere Auffassung kommuniziert worden ist oder nicht, kann vorliegend bei der Frage der Beurteilung von Mehrkosten nach § 23 OSchG keine Relevanz haben, weil die Förderung nach § 23 OSchG nicht weiterreichen kann, also mehr erfassen kann, als im Erhaltungsgebot nach § 12 Abs 1 OSchG grundsätzlich normiert ist.Ob allenfalls gegenüber den – im baubehördlichen und ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren unvertretenen – nunmehrigen Beschwerdeführern eine andere Auffassung kommuniziert worden ist oder nicht, kann vorliegend bei der Frage der Beurteilung von Mehrkosten nach Paragraph 23, OSchG keine Relevanz haben, weil die Förderung nach Paragraph 23, OSchG nicht weiterreichen kann, also mehr erfassen kann, als im Erhaltungsgebot nach Paragraph 12, Absatz eins, OSchG grundsätzlich normiert ist. 4. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist § 23 OSchG aber nicht zu entnehmen, dass eine Abgeltung von Mehrkosten im Sinne der genannten Bestimmung nur in Frage käme, wenn die diesbezügliche bauliche Maßnahme – so wie dies die belangte Behörde offenbar versteht – (formal) als Auflage oder Nebenbestimmung im ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid enthalten wäre. Eine derartige Einschränkung der Abgeltung von Mehrkosten, dass ein Rechtsanspruch nur bestehen könne, wenn die konkrete bauliche Maßnahme als Auflage in den ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschrieben worden ist, ist § 23 OSchG nicht zu entnehmen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist Paragraph 23, OSchG aber nicht zu entnehmen, dass eine Abgeltung von Mehrkosten im Sinne der genannten Bestimmung nur in Frage käme, wenn die diesbezügliche bauliche Maßnahme – so wie dies die belangte Behörde offenbar versteht – (formal) als Auflage oder Nebenbestimmung im ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid enthalten wäre. Eine derartige Einschränkung der Abgeltung von Mehrkosten, dass ein Rechtsanspruch nur bestehen könne, wenn die konkrete bauliche Maßnahme als Auflage in den ortsbildschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschrieben worden ist, ist Paragraph 23, OSchG nicht zu entnehmen. 5. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass die verwaltungsbehördliche Entscheidung, ob die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung
G erteilt wird oder nicht, von der Baubehörde, also
G in Verbindung mit § 22 BauPolG 1997 (grundsätzlich) vom Bürgermeister, und nicht von der Ortsbildschutzkommission getroffen wird, und zwar nach dem zweiten Satz des § 12 Abs 2 OSchG unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem Ortsbild nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt ist. Auch wenn vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters in Ortsbildschutzgebieten ein Gutachten der Ortsbildschutzkommission einzuholen ist (§ 19 Abs 1 OSchG), die Ortsbildschutzkommission auch beratend tätig werden kann (§ 19 Abs 2 OSchG) und ihr auch sonstige Befugnisse zukommen (vgl § 20 OSchG), erteilt letztlich nicht die Ortsbildschutzkommission, sondern der Bürgermeister als Baubehörde die ortbildschutzrechtliche Bewilligung. Insoweit ist auch die geäußerte Annahme der Beschwerdeführer verfehlt, die Ortsbildschutzkommission habe den Abriss des Dachstuhles nicht genehmigt. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass die verwaltungsbehördliche Entscheidung, ob die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung
Paragraph 12, Absatz 2, OSchG erteilt wird oder nicht, von der Baubehörde, also
Paragraph 36, OSchG in Verbindung mit Paragraph 22, BauPolG 1997 (grundsätzlich) vom Bürgermeister, und nicht von der Ortsbildschutzkommission getroffen wird, und zwar nach dem zweiten Satz des Paragraph 12, Absatz 2, OSchG unbeschadet der sonstigen dafür geltenden Vorschriften, wenn die beabsichtigte Maßnahme dem Ortsbild nicht abträglich und ihre vollständige Ausführung sichergestellt ist. Auch wenn vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters in Ortsbildschutzgebieten ein Gutachten der Ortsbildschutzkommission einzuholen ist (Paragraph 19, Absatz eins, OSchG), die Ortsbildschutzkommission auch beratend tätig werden kann (Paragraph 19, Absatz 2, OSchG) und ihr auch sonstige Befugnisse zukommen vergleiche Paragraph 20, OSchG), erteilt letztlich nicht die Ortsbildschutzkommission, sondern der Bürgermeister als Baubehörde die ortbildschutzrechtliche Bewilligung. Insoweit ist auch die geäußerte Annahme der Beschwerdeführer verfehlt, die Ortsbildschutzkommission habe den Abriss des Dachstuhles nicht genehmigt. 6. Bereits aus diesen genannten Erwägungen heraus konnte dem Antrag auf Abgeltung von Mehrkosten nach § 23 OSchG von (zuletzt) € 53.909,61 nicht stattgegeben werden.Bereits aus diesen genannten Erwägungen heraus konnte dem Antrag auf Abgeltung von Mehrkosten nach Paragraph 23, OSchG von (zuletzt) € 53.909,61 nicht stattgegeben werden. 7. Grundsätzlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Förderung aufgrund Rechtsanspruches
G nicht so verstanden werden kann, dass damit pauschal sämtliche Mehrkosten, die bei einem Objekt im Ortsbildschutzgebiet in Vergleich zu einem Objekt außerhalb des Ortsbildschutzgebietes anfallen, abgegolten werden sollen. Bei einer derartigen Auslegung des § 23 OSchG hätten es nämlich Bauwerber in der Hand, beispielsweise den Gesamtabbruch des bestehenden Objektes und die Herstellung eines billigen Baues (etwa einen Fertigteilbau oder Containerbau) als Vergleichsrechnung für Mehrkosten heranzuziehen. Dem Gesetzgeber des Ortbildschutzgesetzes, insbesondere des § 23 OSchG, kann nicht unterstellt werden, dass mit dieser Bestimmung Mehrkosten in Vergleich zu allen anderen möglichen baulichen Alternativen außerhalb von Ortsbildschutzgebieten abgegolten werden sollen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann nicht angenommen werden, dass Mehrkosten nach § 23 OSchG – so wie die Beschwerdeführer – im Sinne einer Globalbetrachtung so ermittelt werden könnten, dass Gesamtkosten der tatsächlichen Bauführung innerhalb eines Ortsbildschutzgebietes fiktiven (Gesamt-)Kosten einer anders ausgestalteten Bauführung, die außerhalb eines Ortsbildschutzgebietes möglich wäre, gegenübergestellt werden. Vielmehr kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes unter der „baulichen Maßnahme“ im Sinne des § 23 OSchG nur eine konkrete Baumaßnahme oder ein konkreter Bauteil fallen, welcher bzw welche – so wie vorliegend bei den Kastenstockfenstern – für die Erhaltung des Orts- bzw Stadtbildes erforderlich erscheint.Grundsätzlich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Förderung aufgrund Rechtsanspruches
Paragraph 23, OSchG nicht so verstanden werden kann, dass damit pauschal sämtliche Mehrkosten, die bei einem Objekt im Ortsbildschutzgebiet in Vergleich zu einem Objekt außerhalb des Ortsbildschutzgebietes anfallen, abgegolten werden sollen. Bei einer derartigen Auslegung des Paragraph 23, OSchG hätten es nämlich Bauwerber in der Hand, beispielsweise den Gesamtabbruch des bestehenden Objektes und die Herstellung eines billigen Baues (etwa einen Fertigteilbau oder Containerbau) als Vergleichsrechnung für Mehrkosten heranzuziehen. Dem Gesetzgeber des Ortbildschutzgesetzes, insbesondere des Paragraph 23, OSchG, kann nicht unterstellt werden, dass mit dieser Bestimmung Mehrkosten in Vergleich zu allen anderen möglichen baulichen Alternativen außerhalb von Ortsbildschutzgebieten abgegolten werden sollen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann nicht angenommen werden, dass Mehrkosten nach Paragraph 23, OSchG – so wie die Beschwerdeführer – im Sinne einer Globalbetrachtung so ermittelt werden könnten, dass Gesamtkosten der tatsächlichen Bauführung innerhalb eines Ortsbildschutzgebietes fiktiven (Gesamt-)Kosten einer anders ausgestalteten Bauführung, die außerhalb eines Ortsbildschutzgebietes möglich wäre, gegenübergestellt werden. Vielmehr kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes unter der „baulichen Maßnahme“ im Sinne des Paragraph 23, OSchG nur eine konkrete Baumaßnahme oder ein konkreter Bauteil fallen, welcher bzw welche – so wie vorliegend bei den Kastenstockfenstern – für die Erhaltung des Orts- bzw Stadtbildes erforderlich erscheint. Eine Globalberechnung dergestalt, dass nach § 23 OSchG alle Kosten abzugelten wären, die dadurch entstehen, dass ein Objekt im Ortsbildschutzgebiet liegt, wobei als Vergleichsbasis im Sinne des letzten Halbsatzes des § 23 OSchG („die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden“) eine billigere bzw die billigste (noch) vergleichbare Bauausführung bei einem nicht in einem Ortsbildschutzgebiet liegenden Objekt herangezogen werden würde, ist damit abzulehnen.Eine Globalberechnung dergestalt, dass nach Paragraph 23, OSchG alle Kosten abzugelten wären, die dadurch entstehen, dass ein Objekt im Ortsbildschutzgebiet liegt, wobei als Vergleichsbasis im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 23, OSchG („die bei Anwendung der allgemeinen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden“) eine billigere bzw die billigste (noch) vergleichbare Bauausführung bei einem nicht in einem Ortsbildschutzgebiet liegenden Objekt herangezogen werden würde, ist damit abzulehnen.
G kann ein Antrag auf Förderung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich der Antrag bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz OSchG kann ein Antrag auf Förderung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich der Antrag bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist. Nach den Feststellungen hat der Erstbeschwerdeführer am 19.10.2015 die Bauvollendungsanzeige eingebracht und wurde am 22.2.2016 der Überprüfungsbescheid erlassen. Mit Eingabe vom 27.3.2017 machen die Beschwerdeführer nun auch (wieder) Kosten für Statiker, Dachdecker und Tischlerarbeiten geltend. Die Frist nach § 25 Abs 1 letzter Satz OSchG ist eine materiell rechtliche Fallfrist; nach Ablauf dieser Frist können wesentliche Änderungen von Anträgen
Abs 8 AVG, wenn damit die Abgeltung zusätzlicher Kostenpositionen begehrt wird, nicht mehr berücksichtigt werden (vgl etwa VwGH 2002/04/0148 zur Änderung von Anträgen nach Ablauf von Bewerbungsfristen). Sieht § 25 Abs 1 letzter Satz OSchG eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung von Mehrkosten vor, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine Abgeltung in Bezug auf Positionen für Gewerke, um die der verfahrenseinleitende Antrag innerhalb der Jahresfrist eingeschränkt wurde, außerhalb der Jahresfrist (im Sinne einer „Ausdehnung“ des verfahrenseinleitenden Antrages) nicht mehr beansprucht werden. Die Frist nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz OSchG ist eine materiell rechtliche Fallfrist; nach Ablauf dieser Frist können wesentliche Änderungen von Anträgen
Paragraph 13, Absatz 8, AVG, wenn damit die Abgeltung zusätzlicher Kostenpositionen begehrt wird, nicht mehr berücksichtigt werden vergleiche etwa VwGH 2002/04/0148 zur Änderung von Anträgen nach Ablauf von Bewerbungsfristen). Sieht Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz OSchG eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung von Mehrkosten vor, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes eine Abgeltung in Bezug auf Positionen für Gewerke, um die der verfahrenseinleitende Antrag innerhalb der Jahresfrist eingeschränkt wurde, außerhalb der Jahresfrist (im Sinne einer „Ausdehnung“ des verfahrenseinleitenden Antrages) nicht mehr beansprucht werden. 10. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Abgeltung von Kosten für die Kastenstockfenster auf der einen Seite zur beanspruchten Abgeltung von Kosten für die Sanierung der Decke oberhalb des ersten Obergeschoßes und beim Dachstuhl (Zimmerer- und Baumeisterarbeiten) auf der anderen Seite Teilbarkeit anzunehmen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Betrages von € 11.430,30 für die Kastenstockfenster „abgewiesen“. In der Beschwerde führen die Beschwerdeführer aus, dass der angefochtene Bescheid „seinem abweisenden Inhalt und Umfang nach angefochten“ wird. Die Förderung für die Kastenstockfenster ist von der begehrten Abgeltung von Mehrkosten für die Sanierung des Dachstuhles, zumal zwischen Kastenstockfenster und Dachstuhl kein innerer Zusammenhang besteht, trennbar. In der Beschwerde wird von den Beschwerdeführern insoweit auch nur damit argumentiert, dass die begehrte Abgeltung der Mehrkosten im Wesentlichen dadurch entstanden sei, dass der Dachstuhl zu sanieren war und nicht zur Gänze abgebrochen werden konnte. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass hinsichtlich der abgegoltenen Mehrkosten für die Kastenstockfenster Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl VwGH 2012/07/0031) und kei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.