RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.08.2017 Geschäftszahl405-7/213/1/27-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn AB AA, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. AH AG, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.10.2016, Zahl 30606-369/18483-2016,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. AH AG, gegen den Bescheid der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.10.2016, Zahl 30606-369/18483-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 7i Abs 5 AVRAG idF BGBl. I Nr. 94/2014 wird der Beschwerde keine Folge gegeben.Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, wird der Beschwerde keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 400,- zu leisten. III.römisch drei. Weiters hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 3 VwGVG Barauslagen (Kosten der Dolmetscherin in der Verhandlung am 15.03.2017) in Höhe von € 104,30 zu ersetzen.Weiters hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG Barauslagen (Kosten der Dolmetscherin in der Verhandlung am 15.03.2017) in Höhe von € 104,30 zu ersetzen. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 21.04.2015 Ort der Begehung: AD AE, CC-Straße Betrieb: EE FF Sie haben es als Inhaber des Einzelunternehmens 'AA AB', EE FF, mit Sitz in CC-Straße, AD AE, also als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und daher als Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer im Betrieb EE FF, CC-Straße, AD AE beschäftigt wurden ohne ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten.Sie haben es als Inhaber des Einzelunternehmens 'AA AB', EE FF, mit Sitz in CC-Straße, AD AE, also als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und daher als Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgende Arbeitnehmer im Betrieb EE FF, CC-Straße, AD AE beschäftigt wurden ohne ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. 1. Arbeitnehmerin: AU AT, geb. AV Zeitraum der Unterentlohnung: 21.04.2015 bis 21.04.2015 KollV-Bruttostundenlohn: € 8,84 ausbezahltes Entgelt brutto: € 0,00 zustehendes Entgelt brutto: € 75,47 Höhe der Unterentlohnung brutto: € 75,47 2. Arbeitnehmerin: AX AT, geb. AY Zeitraum der Unterentlohnung: 21.04.2015 bis 21.04.2015 KollV-Bruttostundenlohn: € 8,84 ausbezahltes Entgelt brutto: € 0,00 zustehendes Entgelt brutto: € 75,47 Höhe der Unterentlohnung brutto: € 75,47 Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung gemäß § 7i Abs 5 und Abs 8 Z 2 iVm § 7g Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 i, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG 2. Übertretung gemäß § 7i Abs 5 und Abs 8 Z 2 iVm § 7g Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAGParagraph 7 i, Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 g, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe gemäß: § 7i Abs 5 erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG1. Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden 2. Strafe gemäß: § 7i Abs 5 erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG2. Strafe gemäß: Paragraph 7 i, Absatz 5, erster Strafrahmen Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 200,00 Gesamtbetrag: Euro 2200,00“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.10.2016, Zahl: 30606-369/18483-2016, zugstellt am 20.10.2016, durch meine ausgewiesene Rechtsvertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm §§ 7 ff VwGVG wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung.an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff VwGVG wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung. Im Einzelnen wie folgt: Mit Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zahl: 30606-369/18483-2016 wurde gegen mich auf Grundlage einer Anzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 7.6.2016 und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine Strafe in Höhe von insgesamt € 2.200,- wegen Übertretung des § 7 i Abs. 5 und Abs. 8 Z. 2 iVm § 7 g Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ausgesprochen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und das daraufhin erlassene Straferkenntnis sind rechtswidrig bzw. verletzen maßgebliche Verfahrensgrundsätze, sodass das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben ist.Mit Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zahl: 30606-369/18483-2016 wurde gegen mich auf Grundlage einer Anzeige der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 7.6.2016 und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens eine Strafe in Höhe von insgesamt € 2.200,- wegen Übertretung des Paragraph 7, i Absatz 5 und Absatz 8, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, g Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ausgesprochen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und das daraufhin erlassene Straferkenntnis sind rechtswidrig bzw. verletzen maßgebliche Verfahrensgrundsätze, sodass das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben ist. Bereits in der Stellungnahme auf Grundlage der Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 23.6.2016 gab ich bereits wesentliche Grundlagen an, die die Fortsetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr rechtfertigten und daher die Behörde eine Einstellung des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt bereits veranlassen hätte müssen. In der vorliegenden Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis werden wesentliche Verfahrensmängel und die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Behörde vorgebracht: I. Wesentliche Verfahrensmängel:römisch eins. Wesentliche Verfahrensmängel: Bereits in der Aufforderung zur Rechtsfertigung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde folgende Stellungnahme abgegeben: „AU AT und AX AT und ich wohnen im selben Wohnhaus in AE. Wir kennen uns seit einiger Zeit und sind miteinander befreundet. Am Morgen des 21.
- 2015 musste ich für die Erfüllung eines Werkvertrages das Gerüst auf das Firmenfahrzeug aufladen. Die sperrigen Elemente sind schwer zu heben und noch schwerer auf dem Fahrzeug zu verstauen und festzuzurren. Diese Gerüstelemente sind auf Grund der Größe und Gewicht allein in einer vertretbaren Zeit nicht gut zu verladen, weshalb ich die beiden Freunde AU AT und AX AT gebeten habe, mir dabei zu helfen. Ein Arbeitsvertrag war nicht zustande gekommen, da für mich und den beiden völlig klar war, dass kein Arbeitsverhältnis, sondern lediglich ein Freundschafts- und Nachbarschaftsdienst die Grundlage für diese Tätigkeit war. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages bedarf es einer Willensübereinstimmung über die wesentlichen Vertragsinhalte. Eine solche Willensübereinstimmung lag nie vor. Im Übrigen möchte ich festhalten, dass hier auch keine ‚Schwarzarbeit‘ vorliegt, da wie bereits oben dargelegt wurde, die beiden für mich bzw. den Betrieb keine regelmäßigen Arbeiten verrichten, sondern lediglich dieses eine Mal mir beim Verladen des Gerüstes geholfen haben. Die Überprüfung am
- April 2015 durch das Arbeitsinspektorat Salzburg lässt unberücksichtigt, dass es sich bei den beiden nicht um Arbeitnehmer gehandelt hatte, sondern um einen reinen Freundschaft bzw. Nachbarschaft Dienst. Die beiden Nachbarn waren und sind nie bei mir beschäftigt gewesen. Das mithelfen bei der Verladung des Gerüstes für die Erfüllung eines Werkvertrages haben sie mir einen Gefallen getan, der aber nicht zu weit ging, dass ich sie für dafür entlohnt habe zum Gesetz beabsichtigt gewesen wäre sie dafür zu entlohnen. Dass sie keine Arbeitnehmer sind bekamen sie auch kein Entgelt. Der Betrieb EE FF, CC-Straße, AD AE hatte die beiden nie angestellt, auch wenn ich feststellen musste, dass die beiden AU AT und AX AT sehr geeignete Arbeitnehmer wären. Mir ist selbstverständlich bekannt, dass im Falle einer Anstellung von Arbeitnehmern eine Meldung an die Gebietskrankenkasse vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat und die Arbeitnehmer entsprechend dem Kollektivvertrag zu entlohnen sind.“ Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden die beiden „angeblichen'' Arbeitnehmer, meine Freunde nie durch die Verwaltungsstrafbehörde als Zeugen einvernommen. Aus den beiden Zeugeneinvernahmen hätte sich sehr deutlich gezeigt, dass die beiden AU AT und AX AT mir lediglich als Freunde und nicht als Arbeitnehmer geholfen haben. Damit wurden im Ermittlungsverfahren nicht alle Beweismittel berücksichtigt. Aus den Zeugeneinvernahmen hätte sich nämlich ergeben, dass die beiden lediglich einen Freundschaftsdienst geleistet hatten und keineswegs als Arbeitnehmer bei mir beschäftigt gewesen waren. Die Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dies im gegenständlichen Fall unterlassen. Das Ermittlungsverfahren weist daher einen wesentlichen Verfahrensmangel auf, der auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens einen maßgeblichen Einfluss hat. II. Unrichtige rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Unrichtige rechtliche Beurteilung Subjektive Tatseite: Für eine Verwaltungsübertretung bedarf es zur Bestrafung zumindest im Hinblick auf die subjektive Tatseite der Fahrlässigkeit. § 5 Abs.1 VStG regelt: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“Paragraph 5, Absatz eins, VStG regelt: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ In Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung der Strafbestimmungen ist anzuführen: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993 idgF.Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF. Strafbestimmungen § 7i. Abs. 5 Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektiwertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen.Paragraph 7 i, Absatz 5, Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektiwertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in § 7g Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
- Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.Hinsichtlich von Sonderzahlungen für die in Paragraph 7 g, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens
- Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a)Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(5a)Die Strafbarkeit nach Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 7 f bis 7 h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
- der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
- die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
- das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen...“
- die Unterschreitung des nach Absatz 5, Ziffer eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
- das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen...“ Im Falle meiner beiden Freunde, die am 21.4.2015 mit mir gemeinsam das Gerüst verladen haben, kann wenn überhaupt nur eine leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Eine leichte Fahrlässigkeit ist schon dann, nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn es sich dabei um Fehler handelt, der üblicherweise jedem Menschen passieren kann. Freundschafts- und Nachbarschaftsdienste werden laufend und von jedem/er geleistet. Damit ist und wird auch nie ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies ist auch im vorliegenden Fall gegeben, sodass nicht einmal eine leichte Fahrlässigkeit vorliegen kann, sodass kein subjektives Verschulden vorliegt. Durch die fehlende Einvernahme der beiden Freunde im Ermittlungsverfahren wurde der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt, sodass durch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgte. Die Behörde hat in ihrer Begründung als u.a. auch darauf Bezug genommen, dass ich gegen das Straferkenntnis vom 5.10.2015 keine Beschwerde erhoben habe. Die Tatsache, dass ich gegen diese Erkenntnis kein Rechtsmittel erhoben habe, lässt keinesfalls den Schluss zu, dass damit meine Schuld bewiesen sei. Bereits das Erkenntnis vom 5.10.2016 war mangelhaft und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Ein Rückschluss darauf, dass durch die nicht erhobene Beschwerde, damit ein Schuldanerkenntnis gegeben sei, ist unzulässig. Bereits in diesem Ermittlungsverfahren hätte die Behörde eine Zeugeneinvernahme durchführen müssen. Damit ist das Straferkenntnis vom 18.10.2016 ebenso mangelhaft. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch das mangelhafte Ermittlungsverfahren und die unrichtige rechtliche Beurteilung, das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig und die vorgeworfene Tat nicht nachweisbar ist. Wenn nun aber die Bezirksverwaltungsbehörde bei leichter Fahrlässigkeit von einer Strafe abzusehen hat, stelle ich folgenden III. Antragrömisch drei. Antrag Das Behörde möge das Straferkenntnis vom 18.10.2016, Zl. 30606-369/18483-2016 ersatzlos beheben. IV. Weiterer Antragrömisch vier. Weiterer Antrag Unter einem weiter beantragt wird, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Begründet wird dies damit, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 7.6.2016 die angebliche Übertretung vom 21.4.2015 zur Anzeige gebracht hat. Damit wurde die Übertretung der o.a. Verwaltungsübertretungen mehr als ein Jahr nach deren Feststellung zur Anzeige gebracht und das Verwaltungsstrafverfahren auch mehr als ein Jahr danach vorgeworfen. Aus diesem Grund ist auf die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 VStG zu verweisen.Unter einem weiter beantragt wird, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen. Begründet wird dies damit, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 7.6.2016 die angebliche Übertretung vom 21.4.2015 zur Anzeige gebracht hat. Damit wurde die Übertretung der o.a. Verwaltungsübertretungen mehr als ein Jahr nach deren Feststellung zur Anzeige gebracht und das Verwaltungsstrafverfahren auch mehr als ein Jahr danach vorgeworfen. Aus diesem Grund ist auf die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, VStG zu verweisen. Diese lautet wie folgt: §31.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“§31.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ Es ist daher allein aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und wegen Verfolgungsverjährung das Verfahren gegen mich einzustellen. AE, am 16.11.2016 AB AA“AE, am 16.11.2016 Ausschussbericht AA“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am 15.03.2017 wurde beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Verhandlung durchgeführt. Festgestellt wurde, dass zur Verhandlung auch der Zeuge AX AT geladen wurde, die Ladung aber mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert wurde, wobei sich aus dem Melderegister die ladungsfähige Adresse als Nebenwohnsitz darstellt. Dazu gab die Rechtsvertreterin des Beschuldigten an, dass sich Herr AX AT wohl die meiste Zeit in Kroatien aufhält. Eine ladungsfähige Adresse ist ihr derzeit nicht bekannt, kann von ihr jedoch binnen zwei Wochen nachgereicht werden. Sodann wurde zur Sache selbst von der Beschuldigtenvertreterin ausgeführt: „Ich verweise auf die bereits schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen. Ich kann bezüglich der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten derzeit keine Angaben machen, dies würde ich aber auch binnen der schon genannten Frist nachholen. Desgleichen kann ich binnen dieser Frist dann auch Unterlagen nachreichen bezüglich der Nachzahlung des Lohnes an die beiden Herren AT sowie deren nachträgliche Anmeldung bei der Sozialversicherung.“ Der Zeuge AU AT hat unter Beiziehung der Dolmetscherin für Kroatisch, Frau Mag. AP, auf Befragen zum vorliegenden Fall Folgendes angegeben: „Ich habe ebenso wie mein Vater AX AT einen Hauptwohnsitz in Kroatien. Meine Schwester, Frau NN, wohnt an der Adresse CC-Straße, in AE, und war es bis vor kurzem so, dass sich sowohl mein Vater als auch ich nur zeitweise dort aufgehalten haben; was mich betrifft, waren es etwa drei bis vier Wochen pro Jahr. Bei meinem Vater ist es so, dass er sich nunmehr praktisch dauernd in Kroatien aufhält. Ich hingegen habe mittlerweile einen eigenen Betrieb in AE an dieser Adresse angemeldet, das ist ein Betrieb zur Autoreinigung. Ich habe auch verschiedene Gerätschaften für diese Autoreinigung und reinige ich die Fahrzeuge in der Garage meines Schwagers, der hat dort eine Firma als Automechaniker. Dieser Schwager ist auch ein früherer Schulkollege von Herrn AA, daher kennen sich sowohl diese beiden als auch natürlich meine Schwester. Ich selbst bzw mein Vater kennen Herrn AA deswegen natürlich auch und haben wir manchmal auch private Aktivitäten zusammen unternommen, zum Beispiel Fußball spielen. Ich habe in der Malereifirma des Herrn AA nie gearbeitet, ich habe ihm nur früher vor diesem 21.04.2015 einmal geholfen, bei seinem Privathaus den Asphalt vor dem Eingang zu reinigen. An diesem 21.04.2015 hat uns Herr AA erzählt, dass er im Stress sei und ein Gerüst auf ein Fahrzeug aufladen müsse und alleine sei. Da haben wir beide, also mein Vater und ich, angeboten, ihm dabei zu helfen und haben das dann auch so gemacht. Ich kann mich auch bezüglich meines Vaters nicht erinnern, dass der schon vorher im Malereibetrieb ausgeholfen bzw mitgeholfen hätte, ich weiß auch nichts davon, dass Herr AA meinen Vater als Beschäftigten in der Malereifirma haben wollte und auch einmal einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für ihn gestellt hat. Wie gesagt haben wir damals Herrn AA beim Aufladen der Gerüste geholfen, das hat meiner Schätzung nach nur etwa 10 Minuten lang gedauert und keinesfalls eine Stunde lang. Ich habe damals meine eigene alte Kleidung angehabt. Es war da aber auch nie die Rede davon, dass wir mit dem Herrn AA auf eine Baustelle fahren würden und dort das Gerüst wieder abladen würden bzw allenfalls auch weiter mithelfen würden. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob noch andere Angestellte des Herrn AA dort waren, insbesondere ein Angestellter namens BI, der heute auch hier ist als Zeuge. Ich kenne diesen BI als Angestellten von Herrn AA von früher. Wenn ich jetzt gefragt werde, ob bezüglich dieser Hilfe an diesem 21.04.2015 eine Bezahlung durch Herrn AA erfolgt wäre, dann gebe ich an, dass das nicht der Fall war und solches auch nicht ausgemacht war. Herr AA hat uns auch nachträglich nichts dafür bezahlt und weiß ich auch nichts davon, dass er uns nachträglich zur Sozialversicherung als seine Angestellten für diesen einen Tag angemeldet hätte. Ich möchte nochmals sagen, dass ich heute nicht mehr mit Gewissheit angeben kann, ob uns Herr BI beim Aufladen des Gerüsts damals geholfen hat oder nicht, ich weiß es nicht mehr sicher. Es war jedenfalls so, dass wir, also mein Vater und ich, bezüglich dieser Tätigkeiten mit Herrn AA keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Ich kann jedenfalls von meiner Seite auch ausschließen, dass ich für die Zukunft einen solchen Vertrag mit Herrn AA eingehen wollte.“ Der Zeuge BI BH hat zum vorliegenden Fall Folgendes angegeben: „Ich bin im Malereibetrieb des Herrn AA seit dessen Gründung, also seit dem Jahr 2011, angestellt. Ich kenne auch Herrn AU AT und dessen Vater AX. Diese sind Bekannte von Herrn AA und zwar über die Nachbarschaft. Direkte Nachbarn sind nämlich die Schwester von Herrn AU AT, also die Tochter von AX und der Gatte von dieser Schwester, der ein guter Bekannter von Herrn AA ist. Es war nach meinem Wissen nach so, dass diese zusammen verschiedene Dinge unternommen haben, also zusammen Fischen gegangen sind bzw gegrillt haben etc. Wenn ich jetzt gefragt werde, ob die beiden Herren AT im Betrieb des Herrn AA mitgeholfen haben, dann kann ich dies verneinen. Sie waren nur privat zusammen. Wie es ihrer Mentalität entspricht, haben sie sich also bei privaten Dingen untereinander ausgeholfen. Es hat mir Herr AA früher schon einmal erzählt, dass er versucht habe, eine Beschäftigungsbewilligung für Herrn AX AT zu erhalten, das sei aber nicht gegangen und daher habe er es dann nicht weiter versucht. Er hatte auch gesehen, dass Herr AT zum Beispiel beim Haus seiner Tochter verschiedene Dinge machen kann. Ob er Herrn AT dann konkret als Maler beschäftigen wollte bzw was er dann mit ihm im Betrieb machen wollte, weiß ich nicht. An diesem besagten Tag war es so, dass ich alleine auf eine Baustelle in OO fahren sollte, während Herr AA zu einer anderen Baustelle gefahren wäre. Es war geplant, dass er mit dem Gerüst auf diese Baustelle fährt, allerdings das Gerüst dann nicht aufstellt, sondern vielmehr nur verliehen hat. Es hätten also dann die Personen, die sich das Gerüst ausgeliehen haben, dieses dann vom Fahrzeug abgeladen. Beim Aufladen war aber sonst niemand anwesend. Es waren aber wie gesagt die beiden Herren AT anwesend und haben Herrn AA beim Aufladen geholfen. Wie es dazu gekommen ist, weiß ich nicht, da ich erst dann dazu gestoßen bin und auch noch kurz beim Aufladen geholfen habe, dann ist auch schon die Kontrolle der Finanzpolizei erfolgt. Ich habe dann wie geplant, allerdings mit etwas Verspätung, meinen Baustellenbesuch in OO durchgeführt. Ich weiß also nicht, was dann Herr AA bzw die beiden AT noch gemacht haben. Ich kann auch nicht sagen, ob diese beiden dann für diesen einen Tag als Beschäftigte von Herrn AA zur Sozialversicherung angemeldet worden sind und ob er ihnen einen Lohn für diese Tätigkeit gezahlt hat.“ Der Zeuge BA AZ hat zum vorliegenden Fall Folgendes angegeben: „Wir haben damals von der Finanzpolizei aus eine Kontrolle beim gegenständlichen Betrieb durchgeführt. Bei unserem Eintreffen hat sich die Situation so dargestellt, wie sie auf den Fotos ersichtlich ist, die ich heute vorlege und die der Verhandlungsschrift angeschlossen werden können. Es war eben so, dass die beiden Herren AT offensichtlich Arbeitskleidung getragen haben und verweise ich diesbezüglich ebenfalls auf die gemachten Fotos. Sie waren gerade mit dem Aufladen von Gerüstteilen auf ein Firmenfahrzeug der EE FF beschäftigt. Ich selbst habe dann mit dem Firmeninhaber, Herrn AA, gesprochen und hat mir dieser bestätigt, dass diese beim Aufladen geholfen haben. Ich verweise auf die entsprechenden Aussagen, die ich auch im Protokoll so aufgenommen habe, wie Herr AA sie mir gegeben hat. Demnach seien die beiden um ca 07:00 Uhr zur Firma gekommen, da er eben mit ihnen ausgemacht habe, dass sie ihm in der Früh helfen sollen. Ich habe auch gefragt, wie viel die beiden bezahlt bekommen und hat mir Herr AA geantwortet, dass noch keine Bezahlung ausgemacht sei. Er hat erwähnt, dass öfters zusammen ein Bier getrunken werde, auf weitere Aktivitäten punkto Freundschaft bzw Bekanntschaft hat er aber nicht verwiesen. Er hat eben gemeint, dass er Herrn AU AT bereits am Vortag angerufen habe, damit diese dann am nächsten Tag in der Früh ihm helfen. Er hat auch darauf hingewiesen, dass er für Herrn AX AT einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt habe, dieser jedoch nicht positiv erledigt worden sei. Das haben wir aber aufgrund der vorigen Ermittlungen schon gewusst. Ich kann jetzt nichts darüber sagen, ob Herr AA den beiden allenfalls nachträglich einen Lohn gezahlt hat bzw diese zur Sozialversicherung angemeldet hat, da wir ja nur die Anzeige an die GKK weitergegeben haben und nicht selbst weitere Ermittlungen durchgeführt haben. Mir ist nur aufgefallen, dass die beiden Herren AT jeweils ein Personenblatt ausgefüllt haben, wobei die Fragen auch auf Kroatisch verfasst sind und beide angegeben haben, dass sie für die EE FF tätig seien und dort beschäftigt seien. Mit den beiden Herren AT selbst konnte ich nicht sprechen, die konnten offensichtlich kein Deutsch.“ Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschuldigten vom 24.03.2017 wurde noch Folgendes bekannt gegeben: „1. Der Beschuldigte AA AB hat die Herren AU AT und AX AT nicht nachträglich angemeldet und hat den Beiden auch keine Löhne ausbezahlt.„1. Der Beschuldigte AA Ausschussbericht hat die Herren AU AT und AX AT nicht nachträglich angemeldet und hat den Beiden auch keine Löhne ausbezahlt. 2. Der Beschuldigte AA AB hat zwei minderjährige Kinder zu versorgen, PP AA, geb. am ZZ und RR AA, geb. am ZZZ. Seine Ehefrau TT AA führt den Haushalt und ist geringfügig beschäftigt.2. Der Beschuldigte AA Ausschussbericht hat zwei minderjährige Kinder zu versorgen, PP AA, geb. am ZZ und RR AA, geb. am ZZZ. Seine Ehefrau TT AA führt den Haushalt und ist geringfügig beschäftigt. 3. Der Beschuldigte AA AB ist Eigentümer eines Lagers im Ausmaß von 100 m2, welches in AD AE, CC-Straße liegt. Die Liegenschaft wurde mit einer Kreditaufnahme finanziert. Es bestehen noch hohe Verbindlichkeiten.3. Der Beschuldigte AA Ausschussbericht ist Eigentümer eines Lagers im Ausmaß von 100 m2, welches in AD AE, CC-Straße liegt. Die Liegenschaft wurde mit einer Kreditaufnahme finanziert. Es bestehen noch hohe Verbindlichkeiten. 4. Der Beschuldigte AA AB legt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 vor, aus welcher sich ein Bilanzgewinn in Höhe von €26.733,99 ergibt. Der Beschuldigte AA AB bezieht somit ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von €2.227,83.“4. Der Beschuldigte AA Ausschussbericht legt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 vor, aus welcher sich ein Bilanzgewinn in Höhe von €26.733,99 ergibt. Der Beschuldigte AA Ausschussbericht bezieht somit ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von €2.227,83.“ Sachverhalt: Unbestritten ist, dass am Tag der Kontrolle der Finanzpolizei die beiden in Rede stehenden Personen, Herr AU AT und Herr AX AT, für den Malereibetrieb des Beschuldigten in der Weise tätig waren, dass sie Gerüstteile auf das Firmenfahrzeug aufgeladen haben, eine Entlohnung dafür aber nicht erfolgt ist. Im Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass zwischen diesen Personen und dem Beschuldigten ein Bekanntschaftsverhältnis (über den Schwager von Herrn AU AT, also den Schwiegersohn von Herrn AX AT), das auch gewisse gemeinsame private Aktivitäten umfasst, besteht. Rechtslage: AVRAG (idF BGBl. I Nr. 94/2014)AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,) § 7iParagraph 7 i …
(5)Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5)Wer als Arbeitgeber/in einen/e Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Auf Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beruhende Überzahlungen bei den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für dem ASVG unterliegende Arbeitnehmer/innen liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der/die Arbeitgeber/in die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall 4 000 Euro bis 50 000 Euro.
(5a)Die Strafbarkeit nach Abs. 5 ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 7f bis 7h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(5a)Die Strafbarkeit nach Absatz 5, ist nicht gegeben, wenn der/die Arbeitgeber/in vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den Paragraphen 7 f bis 7 h die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nachweislich leistet.
(6)Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass
- der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
- die Unterschreitung des nach Abs. 5 Z 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
- die Unterschreitung des nach Absatz 5, Ziffer eins, maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
- das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
- das Verschulden des/der Arbeitgebers/in oder des/der zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder des/der verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 5 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Absatz 5, ist Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der/die Arbeitgeber/in der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er/sie die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(7)Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts.
(7)Die Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. …
(10)Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Erwägungen: Zunächst ist auf die in der Beschwerde angeschnittene Frage einer Verfolgungsverjährung einzugehen und dazu festzuhalten, dass die diesbezügliche Regelung des § 31 Abs 1 VStG durch die lex specialis des § 7i Abs 7 AVRAG verdrängt wird, wonach die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der Fälligkeit des Entgelts eintritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Tat- und somit Beschäftigungszeitpunkt, der noch immer innerhalb der 3-Jahres-Frist liegt und, da die Beschäftigung nur diesen einen Tag gedauert hat, somit auch als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Fälligkeit des Entgelts maßgebend ist. Der Vorwurf der Verfolgungsverjährung geht daher ins Leere.Zunächst ist auf die in der Beschwerde angeschnittene Frage einer Verfolgungsverjährung einzugehen und dazu festzuhalten, dass die diesbezügliche Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, VStG durch die lex specialis des Paragraph 7 i, Absatz 7, AVRAG verdrängt wird, wonach die Verfolgungsverjährung drei Jahre nach der Fälligkeit des Entgelts eintritt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Tat- und somit Beschäftigungszeitpunkt, der noch immer innerhalb der 3-Jahres-Frist liegt und, da die Beschäftigung nur diesen einen Tag gedauert hat, somit auch als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Fälligkeit des Entgelts maßgebend ist. Der Vorwurf der Verfolgungsverjährung geht daher ins Leere. Zur Sache ist auf die im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere die in der Verhandlung am 15.03.2017 gemachten Zeugenaussagen, zu verweisen. Demnach ist es nicht von der Hand zu weisen, dass eine Bekanntschaft mit gemeinsamen privaten Aktivitäten der Beteiligten besteht (siehe insbesondere die Aussagen der Zeugen AU AT und BI BH). Allerdings kann trotz dieses Umstandes die unbestrittenermaßen von den beiden Herren AT am 21.04.2015 geleistete Arbeit nicht als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst für den Beschuldigten gewertet werden. Wesentlich für das Verwaltungsgericht ist zum einen, dass diese Arbeit nicht für die Privatperson AA geleistet wurde (anders als etwa die vom Zeugen AT erwähnte Reinigung des Asphalts vor dem Privathaus von Herrn AA), sondern für den Gewerbebetrieb (EE FF). Auch hat sich aus der Aussage des Zeugen AZ über das Gespräch mit Herrn AA anlässlich der Kontrolle ergeben, dass der Beschuldigte nicht etwa spontan die beiden zufällig anwesenden Bekannten um Mithilfe beim Aufladen des Gerüsts ersucht hat, sondern dies schon am Vortag so geplant und mit den beiden vereinbart worden ist. In diesem Fall wurden also die beiden Herren AT mit vorgegebenem Ablauf (Treffen um 07:00 Uhr bei der Firma zum Aufladen) in den Malereibetrieb des Beschuldigten integriert, auch wenn dies nur für relativ kurze Zeit erfolgt ist. Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 22.02.2006, 2005/09/0020) ist daher die rechtliche Beurteilung dieser Sachlage als Beschäftigungsverhältnis zutreffend und hätte daher auch für diese Arbeit gemäß den angeführten Bestimmungen des AVRAG das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Entgelt (welches von der Höhe her nicht bestritten wird) geleistet werden müssen, was nach ausdrücklichem Beschwerdevorbringen nicht erfolgt ist. Der Beschuldigte als Unternehmer hätte sich mit dieser Rechtslage vertraut machen und diese beachten müssen, weshalb von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist und der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides daher zu bestätigen war. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die verhängten Strafen jeweils die Mindeststrafe darstellen. Damit ist dem Umstand der langen Verfahrensdauer ebenso Rechnung getragen worden wie dem Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Sorgepflicht für 2 Kinder; Monatseinkommen € 2227,83; Kreditverbindlichkeiten, die ohne nähere Darstellung mit „hoch“ bezeichnet wurden) sind insgesamt als durchschnittlich zu werten. Der Beschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.213.1.27.2017