GVG wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017 wurde der AA GmbH unter Spruchabschnitt A I die wasserrechtliche Bewilligung Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017 wurde der AA GmbH unter Spruchabschnitt A römisch eins die wasserrechtliche Bewilligung „zur Abänderung des Bescheides derselben Behörde vom 4.8.2005, Zahl yyy, zuletzt geändert durch Bescheide derselben Behörde vom 5.7.2013, Zahl yyy und 22.7.2015, Zahl xxx zur Adaptierung und Sanierung sowie Neubewilligung des Speichers 20 durch
S des § 9 Abs 1 VwGVG fehlten.Mit Schreiben vom 19.07.2017 erging vom Landesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Abs3 AVG, da wesentliche Beschwerdeelemente iS des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG fehlten. Mit Schreiben vom 23.07.2017, eingelangt binnen offener Frist am 25.07.2017 wurde folgendes mitgeteilt:Mit Schreiben vom 23.07.2017, eingelangt binnen offener Frist am 25.07.2017 wurde folgendes mitgeteilt:, „Zahl: 405-1/189/1/2-2017 Betrifft: Angaben zur Beschwerde:
aktuellem Grundbuchsauszug sind die Beschwerdeführer Eigentümer der in der EZ zz KG AL vorgetragenen Grundstücke und sind die vorangeführten Grunddienstbarkeiten zulasten der EZ xx KG AL eingetragen. Unter Nr. 57 und Nr. 58 der Zustellverfügung wurden die Beschwerdeführer persönlich geladen und wurde ihnen laut den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen die Ladung am 06.02.2017 durch persönliche Übernahme (Übernehmerin AH AE) zugestellt. Unter Nr. 4 der Zustellverfügung erging an die Gemeinde AC unter Übermittlung eines Plansatzes das Ersuchen um Kundmachung der Ladung durch Anschlag an der Amtstafel und zur Auflage der Pläne. Laut Anschlagsvermerk erfolgte der Aushang der Ladung bzw. die Auflage der Pläne vom 07.02. bis 02.03.2017 bei der Gemeinde AC. In der Ladung vom 01.02.2017 wurde darauf hingewiesen, dass ein Projekt zur Einsichtnahme in der Gemeinde AC während der Zeiten des Parteienverkehrs aufliegt. Weiters erfolgte laut Angaben in der Ladung eine Kundmachung auf der Behördenhomepage des Landes Salzburg. Von den Beschwerdeführern wurden weder bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung Einwendungen erhoben noch nahmen sie laut Anwesenheitsliste der Verhandlungsschrift vom 02.03.2017 an der Verhandlung teil. Unter der Aktenzahl xxx wurde der nun angefochtene Bescheid erlassen, welcher den Beschwerdeführern nicht zugestellt wurde. Die GN aa KG AL ist durch die Erweiterung des Retentionsbeckens sowie durch Geländemodellierungen im Bereich der Skipiste (Spruchpunkt I lit g und
GVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vm § 7 VwGVG erkennt das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dh Beschwerdegegenstand einer Bescheidbeschwerde kann nur ein verwaltungsbe-hördlicher Bescheid sein.
GVG erkennt das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dh Beschwerdegegenstand einer Bescheidbeschwerde kann nur ein verwaltungsbe-hördlicher Bescheid sein.
GVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen die die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen die die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
F im Beschwerdeverfahren nur die Aktenzahl der Verhandlungsschrift vom 02.03.2017 angeführt, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde weder datumsmäßig noch mit Aktenzahl (xxx) bezeichnet, sowie auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sprich wann die Beschwerdeführer den Bescheid vom 06.03.2017 erhalten haben oder sie von diesem Kenntnis erlangt haben, gemacht wurden.Von den Beschwerdeführern wurde trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBL 51 aus 1991, idgF im Beschwerdeverfahren nur die Aktenzahl der Verhandlungsschrift vom 02.03.2017 angeführt, der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde weder datumsmäßig noch mit Aktenzahl (xxx) bezeichnet, sowie auch keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, sprich wann die Beschwerdeführer den Bescheid vom 06.03.2017 erhalten haben oder sie von diesem Kenntnis erlangt haben, gemacht wurden. Aus streng formalen Gründen wäre daher die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, da die Erhebung einer Beschwerde gegen die Anberaumung einer Verhandlung als Verfahrensanordnung
GVG unzulässig ist. Allerdings handelt es sich bei den Beschwerdeführern um unvertretene Parteien, sodass für das Landesverwaltungsgericht bei der Eingabe vom 08.03.2017 mit Ergänzung des Schreibens vom 23.07.2017 im vorliegenden Fall von einer Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2017, Zahl xxx ausgegangen wird, zumal im ergänzenden Schreiben vom 23.07.2017 ausgeführt wurde, dass „im Bescheid“ der Punkt Verbreiterung von Schipisten nicht ersichtlich ist.Aus streng formalen Gründen wäre daher die Beschwerde schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, da die Erhebung einer Beschwerde gegen die Anberaumung einer Verhandlung als Verfahrensanordnung
Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG unzulässig ist. , Allerdings handelt es sich bei den Beschwerdeführern um unvertretene Parteien, sodass für das Landesverwaltungsgericht bei der Eingabe vom 08.03.2017 mit Ergänzung des Schreibens vom 23.07.2017 im vorliegenden Fall von einer Beschwerde gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 06.03.2017, Zahl xxx ausgegangen wird, zumal im ergänzenden Schreiben vom 23.07.2017 ausgeführt wurde, dass „im Bescheid“ der Punkt Verbreiterung von Schipisten nicht ersichtlich ist. Rechtzeitigkeit liegt jedenfalls vor, da die erste Eingabe bereits mit Schreiben vom 08.03.2017, bei der belangten Behörde am 09.03.2017 eingelangt, und somit nur wenige Tage nach Bescheiderlassung und damit jedenfalls binnen der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgte. Die Beschwerde war jedoch aus den nachstehenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen:
der Bestimmung des § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 sind Parteien unter anderem die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidebenutzungsberechtigte sowie besondere Felddienstbarkeiten, BGBl Nr. 103.
der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, sind Parteien unter anderem die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidebenutzungsberechtigte sowie besondere Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103. Aus der Bestimmung des § 107 Abs 1 WRG ergibt sich, dass der Antragsteller und die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer, sowie Wasser- und Fischereiberechtigte persönlich zu laden sind. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen ist die Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise.Aus der Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, WRG ergibt sich, dass der Antragsteller und die vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer, sowie Wasser- und Fischereiberechtigte persönlich zu laden sind. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen ist die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise. Die Beschwerdeführer wurden als Grunddienstbarkeitsberechtigte und damit als Parteien iS des § 102 Abs 1 lit b WRG ordnungsgemäß dh rechtzeitig und persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich mittels RSb-Zustellung geladen.Die Beschwerdeführer wurden als Grunddienstbarkeitsberechtigte und damit als Parteien iS des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ordnungsgemäß dh rechtzeitig und persönlich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG nachweislich mittels RSb-Zustellung geladen. Wurde
Abs 1 AVG eine mündliche Verhandlung
Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde
Paragraph 42, Absatz eins, AVG eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Von den Beschwerdeführern wurde jedoch als Beschwerdegrund laut Eingabe vom 08.03.2017 vorgebracht, dass „bei der Einladung vom 01.02.2017“ der Punkt Pistenerweiterung und Pistenveränderung im Bereich Niederwald AK nicht auf der Tagesordnung gestanden ist.
Abs 2 AVG hat die Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung ua auch anzugeben, was Gegenstand der Amtshandlung bildet und in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll.
Paragraph 19, Absatz 2, AVG hat die Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung ua auch anzugeben, was Gegenstand der Amtshandlung bildet und in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll. Der Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung „kurz und deutlich“ zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134). Mit der Angabe der Eigenschaft der Geladenen sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind. Keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse, dass also etwa eine Partei „als Grundeigentümer“ (hier: Grunddienstbarkeitsberechtigter iS § 102 Abs 1 lit b WRG) geladen werden müsste (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Stand 1.1.2014, rdb.at mit Hinweis auf VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281).Mit der Angabe der Eigenschaft der Geladenen sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind. Keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse, dass also etwa eine Partei „als Grundeigentümer“ (hier: Grunddienstbarkeitsberechtigter iS Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG) geladen werden müsste (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 19, Stand 1.1.2014, rdb.at mit Hinweis auf VwGH , 4.3.2008, 2005/05/0281). Die erforderliche Umschreibung des Verhandlungsgegenstandes muss
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so gestaltet sein, dass vom Vorhaben potentiell betroffene Personen der Kundmachung bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest einen Hinweis darauf entnehmen können, dass sie möglicherweise vom Vorhaben betroffen sein könnten und sie veranlasst werden, in die Projektunterlagen Einsicht zu nehmen (VwGH 17.01.1995, 93/07/0039). Von der belangten Behörde wurde in der Ladung dargelegt, dass es um die wasserrechtliche Bewilligung notwendiger Sanierungs – und Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Speicherteich 20 bzw. der Schneeanlage AK geht und erfolgte eine schlagwortartige Bezeichnung der geplanten Maßnahmen. Eine Auflistung aller Einzelmaßnahmen bei einem Projekt im Umfang wie im gegenständlichen Fall (alleine der Technische Bericht Planbeilage 1a umfasst 120 Seiten) erscheint nicht als geboten bzw. zweckmäßig und würde der Vorgabe einer kurzen und deutlichen Angabe widersprechen, sodass sich für das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmung des § 19 Abs 2 AVG bei der gegenständlichen Ladung ergibt. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der ihnen zugegangenen persönlichen Ladung bei Einsichtnahme in die Projektunterlagen oder durch Erkundigung bei der belangten Behörde jedenfalls in Erfahrung bringen können, welche Einzelmaßnahmen konkret vom Antrags- und damit Verhandlungsgegenstand umfasst sind bzw. wäre es ihnen offen gestanden, an der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 teilzunehmen.Von der belangten Behörde wurde in der Ladung dargelegt, dass es um die wasserrechtliche Bewilligung notwendiger Sanierungs – und Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Speicherteich 20 bzw. der Schneeanlage AK geht und erfolgte eine schlagwortartige Bezeichnung der geplanten Maßnahmen. Eine Auflistung aller Einzelmaßnahmen bei einem Projekt im Umfang wie im gegenständlichen Fall (alleine der Technische Bericht Planbeilage 1a umfasst 120 Seiten) erscheint nicht als geboten bzw. zweckmäßig und würde der Vorgabe einer kurzen und deutlichen Angabe widersprechen, sodass sich für das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AVG bei der gegenständlichen Ladung ergibt. Die Beschwerdeführer hätten aufgrund der ihnen zugegangenen persönlichen Ladung bei Einsichtnahme in die Projektunterlagen oder durch Erkundigung bei der belangten Behörde jedenfalls in Erfahrung bringen können, welche Einzelmaßnahmen konkret vom Antrags- und damit Verhandlungsgegenstand umfasst sind bzw. wäre es ihnen offen gestanden, an der mündlichen Verhandlung am 02.03.2017 teilzunehmen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen (wobei darzulegen gewesen wäre, wodurch konkret eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen vom Wasserrecht geschützten Rechten vorgelegen wäre) vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung die Präklusionsfolgen des § 42 AVG durch die fehlerfreie Ladung zurechnen lassen müssen und sie ihre Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verloren haben. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass ihnen auch keine Beschwerdelegitimation zusteht, da diese nur Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt.Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführer mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen (wobei darzulegen gewesen wäre, wodurch konkret eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen vom Wasserrecht geschützten Rechten vorgelegen wäre) vor oder spätestens in der mündlichen Verhandlung die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG durch die fehlerfreie Ladung zurechnen lassen müssen und sie ihre Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verloren haben. In weiterer Folge ergibt sich daraus, dass ihnen auch keine Beschwerdelegitimation zusteht, da diese nur Parteien des Verwaltungsverfahrens zukommt. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da diese zum einen von keiner der Beschwerdeparteien beantragt wurde und zum anderen aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da diese zum einen von keiner der Beschwerdeparteien beantragt wurde und zum anderen aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Durch die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der mitbeteiligten Partei. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 102 und 107 WRG iVm §§ 19 und 42 AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 102 und 107 WRG in Verbindung mit Paragraphen 19 und 42 AVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.189.1.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.