lit a in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des § 38 Abs 4 lit a bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000;a)
Paragraph 50, Litera a, in der Höhe von 12 % des für das Kalenderjahr (Beitragsjahr) festgesetzten Messbetrags im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, bzw b des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 2000; b)
lit b in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann.b)
Paragraph 50, Litera b, in der Höhe von 5 Cent je Nächtigung eines Fremden, für die Ortstaxe oder Kurtaxe zu entrichten ist. Die Landesregierung kann diesen Betrag entsprechend den ab 1. Jänner 2007 eintretenden Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex durch Verordnung erhöhen. Der neue Betrag ist auf zwei Dezimalstellen festzulegen, wobei die zweite Dezimalstelle auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden kann. c)
lit c ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im § 5 Abs 4 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw § 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.c)
Paragraph 50, Litera c, ein jährlicher Beitrag, dessen Höhe sich durch Multiplikation der im Paragraph 5, Absatz 4, des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 bzw Paragraph 3, Absatz 3, des Kurtaxengesetzes 1993 festgelegten Höchstvervielfachungszahl, die je nach Größe der Ferienwohnung bzw für die Mieter von Campingplatzstellflächen bei dauernd abgestellten Wohnwagen gilt, mit 5 Cent ergibt. Lit b zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Erwägungen: Der Beschwerdeführer wohnt mehr als die Hälfte des Jahres in AD. Als Pensionist fährt er auch während des Jahres viel herum. Dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nach dem Meldegesetz nicht in AD begründet hat, sondern diesen in OO hat, weil er sonst eine günstige Mietwohnung, in der seine Tochter lebt, verlieren würde, ändert nichts an der Tatsache, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in AD hat und somit seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes in AD hat. Dass er auf Grund dieser Tatsache weiterhin in OO hauptwohnsitzlich gemeldet bleibt, ist nach dem Meldegesetz zu beurteilen und nicht nach dem Ortstaxengesetz. Zum Vorliegen einer Ferienwohnung gemäß § 2 Abs 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992:Zum Vorliegen einer Ferienwohnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Ortstaxengesetz 1992: In vorliegender Angelegenheit ist der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte des Jahres in dem Haus in AD. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind als Ferienwohnungen nur solche Wohnungen anzusehen, die zum Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung und seiner Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs oder dergleichen dient. Auch wenn diese Aufzählung nur beispielhaft ist, ändert es nichts daran, dass die Wohnung dem Eigentümer bzw seinen Angehörigen zu einem dieser Zwecke zur Verfügung stehen muss oder zur Verfügung gestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird, ist nicht entscheidend. Wenn sie aber nicht dem Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung oder seinen Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs, der Ferien oder dergleichen dient, dann liegt auch keine Ferienwohnung im Sinne des Ortstaxengesetzes vor. Folglich führt alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Wohnung hat, nicht dazu, dass diese Wohnung als Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes angesehen werden kann. Ausschlaggebend für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte dient, d.h. zu diesem Zweck zur Verfügung steht oder gestellt wird. Voraussetzung für die Einhebung der besonderen Ortstaxe, dessen Zuschlages zur besonderen Ortstaxe sowie des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds, ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Unterkunft dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte zur Verfügung steht oder gestellt wird. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 nur beispielhaft.Voraussetzung für die Einhebung der besonderen Ortstaxe, dessen Zuschlages zur besonderen Ortstaxe sowie des Beitrages zum Tourismusförderungsfonds, ist demnach, dass die zum Aufenthalt benutzbare Unterkunft dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte zur Verfügung steht oder gestellt wird. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte im Paragraph 3, Ziffer 3, Salzburger Ortstaxengesetz 2012 nur beispielhaft. Ein dauernder Wohnbedarf ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht gegeben, wenn der Wohnungseigentümer an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die weitere Wohnung als Nebenwohnsitz verwendet wird. Das Haus bildet jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehung des Beschwerdeführers und dient somit dem dauernden Wohnbedarf. Somit hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in AD und konnte weder die besondere Ortstaxe, noch eine Zuschlagsabgabe zur besonderen Ortstaxe, noch ein Beitrag zum Tourismusförderungsfonds eingehoben werden. Der Abgabenbehörde bleibt es unbenommen, den Sachverhalt der Meldebehörde zu übermitteln. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.12.124.1.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.