GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als im Spruch nach der Wortfolge „als Angestellter des Lokalinhabers, der „EE FF Kft“ folgende Wortfolge eingefügt wird „und damit als eine Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat“.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als im Spruch nach der Wortfolge „als Angestellter des Lokalinhabers, der „EE FF Kft“ folgende Wortfolge eingefügt wird „und damit als eine Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat“. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt. Der Spruch lautet: „Am 16.03.2017 wurde von 15:07 Uhr bis 17:00 Uhr, von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Salzburg-Stadt, gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG iVm § 10b AVOG 2010 - DV eine Kontrolle in LL, im Lokal "GG HH", II-Straße, durchgeführt. „Am 16.03.2017 wurde von 15:07 Uhr bis 17:00 Uhr, von der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt Salzburg-Stadt, gem. Paragraph 9, Absatz 3 und 4 AVOG in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 - DV eine Kontrolle in LL, im Lokal "GG HH", II-Straße, durchgeführt. Sie haben als Angestellter des Lokalinhabers, der "EE FF Kft.", trotz erfolgter Rechtsbelehrung gegen die Ihnen zukommende Mitwirkungspflicht
G verstoßen: Sie haben den Organen der öffentlichen Aufsicht die geforderten Auskünfte nicht erteilt und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Überprüfungen und Testspiele nicht ermöglicht, weil Sie weder Geld noch Spieleinsätze zur Verfügung gestellt haben und die Stromzufuhr zu den im Lokal befindlichen und noch zu kontrollierenden Glücksspielgeräten unterbrochen und auch nicht wieder hergestellt haben. Dadurch war ein Testspiel lediglich bei einem Glücksspielgerät möglich, bei den restlichen acht Glücksspielgeräten jedoch nicht. Sie haben als Angestellter des Lokalinhabers, der "EE FF Kft.", trotz erfolgter Rechtsbelehrung gegen die Ihnen zukommende Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verstoßen: Sie haben den Organen der öffentlichen Aufsicht die geforderten Auskünfte nicht erteilt und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassende Überprüfungen und Testspiele nicht ermöglicht, weil Sie weder Geld noch Spieleinsätze zur Verfügung gestellt haben und die Stromzufuhr zu den im Lokal befindlichen und noch zu kontrollierenden Glücksspielgeräten unterbrochen und auch nicht wieder hergestellt haben. Dadurch war ein Testspiel lediglich bei einem Glücksspielgerät möglich, bei den restlichen acht Glücksspielgeräten jedoch nicht. Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.105/2014 Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.105 aus 2014,
G, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen, verhängt. Ferner haben Sie
Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 400,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen. Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens insgesamt 400,00 Euro (das sind 10% der verhängten Strafe) zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 4.400 Euro. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 16 Verwaltungsstrafgesetz
G einvernommen. Die Erstellung einer Niederschrift mit ihm war in weiterer Folge nicht möglich, da er jegliche Angaben verweigert hat. Er gab lediglich an, Wett-Kellner zu sein und nur für die Sportwetten zuständig zu sein. Der Beschwerdeführer ist Angestellter der „EE FF Kft“, welche Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle der einzige im Lokal anwesende Angestellte. Er wurde zu Beginn der Kontrolle um 15:07 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG einvernommen. Die Erstellung einer Niederschrift mit ihm war in weiterer Folge nicht möglich, da er jegliche Angaben verweigert hat. Er gab lediglich an, Wett-Kellner zu sein und nur für die Sportwetten zuständig zu sein. Nachdem ca fünf bis sieben Minuten nach Beginn der Kontrolle die Stromzufuhr zu sämtlichen Geräten, bis auf das Gerät FA 5, unterbrochen wurde, wurde der Beschwerdeführer vom Einsatzleiter aufgefordert, die Stromzufuhr wiederherzustellen sowie entsprechendes Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Trotz entsprechender Belehrung über die Konsequenzen einer diesbezüglichen Verweigerung, ist er dem nicht nachgekommen. In weiterer Folge wurde das Gerät Nr 5 mit eigenem Geld der Finanzbeamten bespielt. Die EE FF Kft ist laut Auszug aus dem ungarischen Handelsregister eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Kapital von 3.000 HUF (das entspricht rund € 10,00). Sie hat ihren Firmensitz in Ungarn. Die Eigenschaft als Betreiberin des gegenständlichen Lokals wurde von ihrem Rechtsvertreter in der Beschwerdeverhandlung außer Streit gestellt. Unbestritten ist, dass die EE FF Kft keine Spielbankkonzession
G besitzt. Unbestritten ist, dass die EE FF Kft keine Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG besitzt. Festgehalten kann werden, dass sich die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. In öffentlichen mündlichen Verhandlungen (zumindest 7 Verhandlungen) beim Landesverwaltungsgericht Salzburg wurden in den letzten 3 Monaten die Zielsetzungen des Glückspielmonopols im Zusammenhang zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ausführlich behandelt. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde kein Vorbringen betreffend einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit in Bezug auf das Glückspielmonopol erstattet. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht.Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen, im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die damalige Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe, die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung auch ausführlich zu seiner Auskunftspflicht und seinem Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde. Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle als einziger Angestellter im Lokal angetroffen und vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte
G aufgefordert, die Stromzufuhr herzustellen und Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Unbestritten von ihm blieb auch, dass die Geräte mit der Bezeichnung FA 1 bis FA 9 zu Beginn der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der EE FF Kft stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle als einziger Angestellter im Lokal angetroffen und vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aufgefordert, die Stromzufuhr herzustellen und Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Unbestritten von ihm blieb auch, dass die Geräte mit der Bezeichnung FA 1 bis FA 9 zu Beginn der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der EE FF Kft stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol sind im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet. Die festgestellten Zeitpunkte, seit wann die einzelnen Geräte aufgestellt und betrieben wurden, blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Rechtliche Würdigung: § 50 Abs 4 GSpG idgF lautet:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG idgF lautet: "
6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;"5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;" Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach § 50 Abs 4 GSpG verpflichtet gewesen sei, da er Angestellter der Lokalinhaberin und als einziger Angestellter während der Kontrolle anwesend gewesen sei. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, Angestellter der Lokalbetreiberin gewesen zu sein. Mit dem Einwand seiner fehlenden Verantwortlichkeit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verpflichtet gewesen sei, da er Angestellter der Lokalinhaberin und als einziger Angestellter während der Kontrolle anwesend gewesen sei. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, Angestellter der Lokalbetreiberin gewesen zu sein. Mit dem Einwand seiner fehlenden Verantwortlichkeit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR,
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 4.000,00 bei einem
G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000,00 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe von € 4.000,00 bei einem
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000,00 verhängt. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt. Laut vorliegendem Sachverhalt konnte im Ergebnis lediglich ein Glücksspielgerät von einem Organ der Finanzpolizei bespielt werden und wurde durch die mangelnde Mitwirkung die Bespielung der übrigen acht Glücksspielgeräte vereitelt. Strafmildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung als straferschwerend zu werten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits bei einer vorausgegangen Kontrolle seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, kann nicht als straferschwerend herangezogen werden. Sonstige Milderungs- oder Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als durchschnittlich zu werten. Dadurch, dass nahezu bei allen Geräten die Bespielung vereitelt wurde, ist von einer hohen Eingriffsintensität auszugehen und ist der Unrechtsgehalt als bedeutend anzusehen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, welche sich noch im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens befindet, jedenfalls angemessen im Sinne des § 19 VStG und war geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen.Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, welche sich noch im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens befindet, jedenfalls angemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG und war geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ra 2016/17/0162), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ra 2016/17/0162), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.308.1.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.