GVG) mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt ergibt sich folgender Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X. vom 3.3.2016 wurde dem A. Verein (im Folgenden: Verein), als Eigentümer der Grundstücke … KG X.
PolG) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die dem festgelegten Verwendungszweck des Objektes AE als "Bürogebäude" widersprechende Nutzung zu anderen als Bürozwecken, insbesondere als "Vereinslokal mit Gebets- und Gemeinschaftsräumen sowie einer Wohnung im 1. Obergeschoss" zu unterlassen bzw. nicht mehr zuzulassen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn. vom 3.3.2016 wurde dem A. Verein (im Folgenden: Verein), als Eigentümer der Grundstücke … KG römisch zehn.
Paragraphen 20, Absatz 7 und 19 Absatz 2, Baupolizeigesetz (BauPolG) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die dem festgelegten Verwendungszweck des Objektes AE als "Bürogebäude" widersprechende Nutzung zu anderen als Bürozwecken, insbesondere als "Vereinslokal mit Gebets- und Gemeinschaftsräumen sowie einer Wohnung im 1. Obergeschoss" zu unterlassen bzw. nicht mehr zuzulassen. Der Bescheid des Bürgermeisters wurde im Gemeindeinstanzenzug mit Berufungsbescheid des Ausschusses für Bau- und Raumplanungsangelegenheiten der Gemeindevertretung der Gemeinde X. vom 6.7.2016 bestätigt. Die dagegen vom Verein erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde vom Verein am 17.11.2016 wieder zurückgezogen.Der Bescheid des Bürgermeisters wurde im Gemeindeinstanzenzug mit Berufungsbescheid des Ausschusses für Bau- und Raumplanungsangelegenheiten der Gemeindevertretung der Gemeinde römisch zehn. vom 6.7.2016 bestätigt. Die dagegen vom Verein erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde vom Verein am 17.11.2016 wieder zurückgezogen. Der Beschwerdeführer ist Obmann des im Vereinsregister eingetragenen Vereins. Mit Bescheid vom 3.8.2016 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde)
VVG über den Verein eine Zwangsstrafe von € 500, weil der Verein den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom 3.3.2016, die dem festgelegten Verwendungszweck des Objektes AE als "Bürogebäude" widersprechende Nutzung zu anderen als Bürozwecken, insbesondere als "Vereinslokal mit Gebets-und Gemeinschaftsräumen sowie einer Wohnung im 1. Obergeschoss" zu unterlassen bzw. nicht mehr zuzulassen, nicht erfüllt habe.Mit Bescheid vom 3.8.2016 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 5, VVG über den Verein eine Zwangsstrafe von € 500, weil der Verein den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom 3.3.2016, die dem festgelegten Verwendungszweck des Objektes AE als "Bürogebäude" widersprechende Nutzung zu anderen als Bürozwecken, insbesondere als "Vereinslokal mit Gebets-und Gemeinschaftsräumen sowie einer Wohnung im 1. Obergeschoss" zu unterlassen bzw. nicht mehr zuzulassen, nicht erfüllt habe. Gleichzeitig drohte die belangte Behörde dem Verein im Fall einer weiteren Zuwiderhandlung gegen das erteilte Benützungsverbot eine weitere Zwangsstrafe von € 600 an. Der Verein brachte gegen diese (erste) Zwangsstrafe durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein, die er allerdings am 17.11.2016 wieder zurückzog. Am 21.6.2017 meldete der Verein bei der belangten Behörde für Freitag 23.6.2017, 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr, und Sonntag 25.6.2017, 5:00 Uhr bis 10:00 Uhr, für den Standort AE eine Versammlung (Veranstaltungszweck: Demonstration gegen den Terror) mit ca. 100 bis 200 Teilnehmern an. Mit E-Mail vom 25.6.2017 teilte der Kommandant der Polizeiinspektion X. der belangten Behörde mit, dass sich um 6:15 Uhr etwa 200 Männer im Keller des linken Objektes AE befunden und dort gemeinsam gebetet haben. Das behördlich verfügte Benützungsverbot für das Objekt sei augenscheinlich ignoriert worden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass es sich um keine Demonstration, sondern um das gemeinsame Gebet zum Abschluss des Ramadan gehandelt habe.Mit E-Mail vom 25.6.2017 teilte der Kommandant der Polizeiinspektion römisch zehn. der belangten Behörde mit, dass sich um 6:15 Uhr etwa 200 Männer im Keller des linken Objektes AE befunden und dort gemeinsam gebetet haben. Das behördlich verfügte Benützungsverbot für das Objekt sei augenscheinlich ignoriert worden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass es sich um keine Demonstration, sondern um das gemeinsame Gebet zum Abschluss des Ramadan gehandelt habe. Die belangte Behörde verhängte daraufhin mit Bescheid vom 11.7.2017
VVG über den Verein die am 3.8.2016 für den Fall der Nichterfüllung angedrohte (zweite) Zwangsstrafe in Höhe von € 600, da der Verein die Verpflichtung zur Unterlassung
Bescheid des Bürgermeisters vom 3.3.2016 am 25.6.2017 (zumindest um 6:15 Uhr) nicht erfüllt habe. Gleichzeitig drohte die belangte Behörde für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns gegen das mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3.3.2016 erteilte Benützungsverbot dem Verein eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 726 an. Die belangte Behörde stellte den Bescheid vom 11.7.2017 unter anderem auch dem Beschwerdeführer "als Obmann" des Vereins zu.Die belangte Behörde verhängte daraufhin mit Bescheid vom 11.7.2017
Paragraph 5, VVG über den Verein die am 3.8.2016 für den Fall der Nichterfüllung angedrohte (zweite) Zwangsstrafe in Höhe von € 600, da der Verein die Verpflichtung zur Unterlassung
Bescheid des Bürgermeisters vom 3.3.2016 am 25.6.2017 (zumindest um 6:15 Uhr) nicht erfüllt habe. Gleichzeitig drohte die belangte Behörde für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns gegen das mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3.3.2016 erteilte Benützungsverbot dem Verein eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 726 an. Die belangte Behörde stellte den Bescheid vom 11.7.2017 unter anderem auch dem Beschwerdeführer "als Obmann" des Vereins zu. Mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 14.8.2017 brachte der Beschwerdeführer im eigenen Namen eine Beschwerde gegen den (von ihm als "Straferkenntnis" bezeichneten) Bescheid vom 11.7.2017 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Benützungsverbot des Gebäudes hinter das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit
Abs 2 EMRK zurücktrete, sodass sich das "Straferkenntnis" der belangten Behörde vom 11.7.2017 als rechtswidrig erweise. Er beantragte, die belangte Behörde möge "das Straferkenntnis" mit einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu möge das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid mittels Erkenntnis ersatzlos aufheben.Mit Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 14.8.2017 brachte der Beschwerdeführer im eigenen Namen eine Beschwerde gegen den (von ihm als "Straferkenntnis" bezeichneten) Bescheid vom 11.7.2017 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Benützungsverbot des Gebäudes hinter das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit
, Absatz 2, EMRK zurücktrete, sodass sich das "Straferkenntnis" der belangten Behörde vom 11.7.2017 als rechtswidrig erweise. Er beantragte, die belangte Behörde möge "das Straferkenntnis" mit einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu möge das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid mittels Erkenntnis ersatzlos aufheben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Verwaltungsstrafe nach dem VStG (wegen einer Übertretung des BauPolG) verhängt, sondern wurde darin der Verein als Verpflichteter des angeführten rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages (Titelbescheid)
VVG durch eine Zwangsstrafe (Geldstrafe) zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem Titelbescheid angehalten. Es handelt sich somit um eine Vollstreckungsmaßnahme nach dem VVG (Geldstrafe als Zwangsmittel), die
Abs 4 VVG auch gegen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zulässig ist. Dies hat der Beschwerdeführer verkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde keine Verwaltungsstrafe nach dem VStG (wegen einer Übertretung des BauPolG) verhängt, sondern wurde darin der Verein als Verpflichteter des angeführten rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages (Titelbescheid)
Paragraph 5, VVG durch eine Zwangsstrafe (Geldstrafe) zur Erfüllung seiner Pflicht aus dem Titelbescheid angehalten. Es handelt sich somit um eine Vollstreckungsmaßnahme nach dem VVG (Geldstrafe als Zwangsmittel), die
Paragraph 5, Absatz 4, VVG auch gegen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zulässig ist. Dies hat der Beschwerdeführer verkannt. Verpflichteter des angeführten baupolizeilichen Auftragsbescheides ist der Verein als juristische Person. Wie bereits bei der Verhängung der ersten Zwangsstrafe vom 3.8.2016 wurde auch im vorliegenden Fall die Vollstreckungsmaßnahme (zweite Zwangsstrafe) gegen den Verein gesetzt. Unbeschadet davon, dass der Bescheid über die Zwangsstrafe auch dem Beschwerdeführer (mit dem Zusatz "als Obmann" des Vereines) zugestellt wurde, ist nur der Verein als juristische Person Partei des Vollstreckungsverfahrens. Eine eigene Parteistellung des Obmannes des Vereins besteht im Vollstreckungsverfahren gegen den Verein nicht (vgl. VwGH vom 15.3.2013, 2008/17/0186, zur gleich gelagerten Situation im Beschlagnahmeverfahren).Verpflichteter des angeführten baupolizeilichen Auftragsbescheides ist der Verein als juristische Person. Wie bereits bei der Verhängung der ersten Zwangsstrafe vom 3.8.2016 wurde auch im vorliegenden Fall die Vollstreckungsmaßnahme (zweite Zwangsstrafe) gegen den Verein gesetzt. Unbeschadet davon, dass der Bescheid über die Zwangsstrafe auch dem Beschwerdeführer (mit dem Zusatz "als Obmann" des Vereines) zugestellt wurde, ist nur der Verein als juristische Person Partei des Vollstreckungsverfahrens. Eine eigene Parteistellung des Obmannes des Vereins besteht im Vollstreckungsverfahren gegen den Verein nicht vergleiche VwGH vom 15.3.2013, 2008/17/0186, zur gleich gelagerten Situation im Beschlagnahmeverfahren). Die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebrachte Beschwerde gegen die an den Verein gerichtete Vollstreckungsmaßnahme ist daher aufgrund der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
GVG entbehrlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entbehrlich. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2008/17/0186, 2003/04/0078). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2008/17/0186, 2003/04/0078). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.265.1.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.