GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben vollinhaltlich bestätigt:römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben vollinhaltlich bestätigt: 1. Der einleitende Absatz im Tatvorwurf hat zu lauten: " Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X. GmbH, …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin und Betreiberin des Spiellokales mit der Bezeichnung "C.", in 5020 Salzburg, ..., vom 12.05.2016 bis 02.06.2016 folgende verbotene Ausspielungen mit den Glückspielgeräten mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-9 iSd § 2 Abs 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich machte, indem sie die Aufstellung und den Betrieb der nachstehend näher beschriebenen Glückspielgeräte in den zum Spiellokal gehörigen Räumlichkeiten ermöglichte und damit diese zur Teilnahme an den näher angeführten verbotenen Ausspielungen bereitstellte:"" Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch zehn. GmbH, …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin und Betreiberin des Spiellokales mit der Bezeichnung "C.", in 5020 Salzburg, ..., vom 12.05.2016 bis 02.06.2016 folgende verbotene Ausspielungen mit den Glückspielgeräten mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-9 iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich machte, indem sie die Aufstellung und den Betrieb der nachstehend näher beschriebenen Glückspielgeräte in den zum Spiellokal gehörigen Räumlichkeiten ermöglichte und damit diese zur Teilnahme an den näher angeführten verbotenen Ausspielungen bereitstellte:" 2. Die angewendeten Strafbestimmungen haben jeweils "§ 52 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 2 dritter Strafrahmen GSpG" zu lauten.Die angewendeten Strafbestimmungen haben jeweils "§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafrahmen GSpG" zu lauten. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 5.400 (9 mal € 600) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 5.400 (9 mal € 600) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) legte mit Straferkenntnis vom 22.5.2017 dem Beschwerdeführer zur Last, er haben als der
G nach außen verantwortliche Geschäftsführer der Firma X. GmbH, in … etb., als Inhaberin und Betreiberin des Lokales mit der Bezeichnung "C.", in 5020 Salzburg, ..., zu verantworten, dass vom 12.05.2016 bis 02.06.2016 in dem zum Lokal gehörigen Räumlichkeiten näher beschriebene verbotene Ausspielungen (jeweils näher angeführte Walzensimulationsspiele mit Angabe der Einsätze und möglichen Gewinne) mit neun näher beschriebenen Glückspielgeräten mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-9 im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien.Die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) legte mit Straferkenntnis vom 22.5.2017 dem Beschwerdeführer zur Last, er haben als der
Paragraph 9, VStG nach außen verantwortliche Geschäftsführer der Firma römisch zehn. GmbH, in … etb., als Inhaberin und Betreiberin des Lokales mit der Bezeichnung "C.", in 5020 Salzburg, ..., zu verantworten, dass vom 12.05.2016 bis 02.06.2016 in dem zum Lokal gehörigen Räumlichkeiten näher beschriebene verbotene Ausspielungen (jeweils näher angeführte Walzensimulationsspiele mit Angabe der Einsätze und möglichen Gewinne) mit neun näher beschriebenen Glückspielgeräten mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-9 im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Zum Spielablauf führte die belangte Behörde im Spruch näher aus, dass es sich bei den genannten Geräten allesamt um sogenannte Walzenspielgeräte handle, mit welchem Glückspiele in Form von Walzenspiele durchgeführt worden seien. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung habe ein Spieleinsatz gewählt werden können, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet gewesen seien. Das jeweilige Spiel sei mit der Starttaste ausgelöst worden. Damit sei zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst worden. Dabei seien die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert worden, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstanden sei. Eine Einsatzsteigerung habe durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste vorgenommen werden können. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages seien auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht worden. Der Spielerfolg sei nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes festgestanden. Den Spielern sei keine Möglichkeit geboten worden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern sei die Entscheidunq über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig gewesen. Die Spieler haben nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch in 9 Fällen jeweils § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm. § 2 Abs 4 GSpG verletzt und wurde er deshalb jeweils
Vm § 52 Abs 2 GSpG mit einer Geldstrafe von jeweils € 3.000 (insgesamt somit € 27.000), Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Tagen (insgesamt 27 Tage), bestraft.Der Beschwerdeführer habe dadurch in 9 Fällen jeweils Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG verletzt und wurde er deshalb jeweils
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG mit einer Geldstrafe von jeweils € 3.000 (insgesamt somit € 27.000), Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 3 Tagen (insgesamt 27 Tage), bestraft. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.6.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen das Straferkenntnis eine fristgerechte Beschwerde ein, worin er bestritt, die ihm vorgeworfene Tat zu verantworten zu haben. Die X. GmbH habe keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Insbesondere habe sie auch keine unternehmerische Tätigkeit in Bezug auf diese Geräte ausgeübt. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG liege nicht vor und seien tatsächlich keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Eine Bestrafung komme aber auch schon deshalb nicht in Betracht, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde und eine Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegeben sei, was er weitwendig ausführte. Die Tatanlastung sei unklar und erschließe sich nicht, weshalb die Ausspielungen angeblich verboten gewesen sein sollen. Es ergebe sich auch nicht, ob eine Konzession/Bewilligung für die Veranstaltung von Ausspielungen der Veranstalterin vorgelegen habe. Ebenso sei unklar, worin die Tathandlung der X. GmbH bestanden habe. Die verhängte Geldstrafe sei zudem überhöht und würden die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen. Er beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.6.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen das Straferkenntnis eine fristgerechte Beschwerde ein, worin er bestritt, die ihm vorgeworfene Tat zu verantworten zu haben. Die römisch zehn. GmbH habe keine verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht. Insbesondere habe sie auch keine unternehmerische Tätigkeit in Bezug auf diese Geräte ausgeübt. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liege nicht vor und seien tatsächlich keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Eine Bestrafung komme aber auch schon deshalb nicht in Betracht, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde und eine Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegeben sei, was er weitwendig ausführte. Die Tatanlastung sei unklar und erschließe sich nicht, weshalb die Ausspielungen angeblich verboten gewesen sein sollen. Es ergebe sich auch nicht, ob eine Konzession/Bewilligung für die Veranstaltung von Ausspielungen der Veranstalterin vorgelegen habe. Ebenso sei unklar, worin die Tathandlung der römisch zehn. GmbH bestanden habe. Die verhängte Geldstrafe sei zudem überhöht und würden die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen. Er beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 21.8.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18.8.2017 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen, worin er weitwendig ausführte, dass seiner Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Verfahrensakt belangten Behörde, das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, die wesentlichen Teile aus dem vorgelagerten Beschlagnahmeverfahrensakt des Verwaltungsgerichts, ein GISA-Auszug, sowie diverse Unterlagen zu Glücksspiel und Spielsucht verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 2.6.2016 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sprach sich gegen die Verlesung und Verwertung einzelner Unterlagen aus, brachte ergänzend vor, dass auf den gegenständlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien und beantragte dazu die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen aus dem Geschicklichkeitsspielwesen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die X. GmbH (im Folgenden: X.), eine im Firmenbuch eingetragene österreichische GmbH mit einem Stammkapital von € 111.250, ist seit 8.7.2008 im Standort … Inhaberin eines freien Gewerbes "Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Seit 1.7.2015 betreibt sie dieses Gewerbe auch in einer weiteren Betriebsstätte in der Stadt Salzburg im Standort ... mit der Bezeichnung "C.". Der Beschwerdeführer ist seit 19.12.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der X..Die römisch zehn. GmbH (im Folgenden: römisch zehn.), eine im Firmenbuch eingetragene österreichische GmbH mit einem Stammkapital von € 111.250, ist seit 8.7.2008 im Standort … Inhaberin eines freien Gewerbes "Veranstaltung und Organisation des Kartenspieles "Poker" und anderer erlaubter Kartenspiele, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter". Seit 1.7.2015 betreibt sie dieses Gewerbe auch in einer weiteren Betriebsstätte in der Stadt Salzburg im Standort ... mit der Bezeichnung "C.". Der Beschwerdeführer ist seit 19.12.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn.. Am 2.6.2016 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt im "C." in Salzburg eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG durch. Dabei fanden sie in den Räumlichkeiten des "C." insgesamt neun betriebsbereite Spielautomaten vor. Die Spielautomaten wurden von der Finanzpolizei mit den internen Gerätenummer FPT51 1 bis FPT51 9 versehen und in weiterer Folge mit jeweils € 10 Spielgeld in jeweils mehreren Durchläufen bespielt. Die Bespielung wurde dabei von der Finanzpolizei fotografisch und schriftlich in GSp 26 Formularen dokumentiert. Sie erfolgte von einem aus drei Personen bestehenden Bespielteam mit mehrjähriger Spielerfahrung. Ein Beamter (Spieler) bediente dabei die Geräte, ein weiterer Beamter fotografierte die Bespielung und ein dritter Beamter trug die Ergebnisse in die GSp 26 Formulare ein. Es wurde bei jedem Gerät jeweils ein angebotenes Spiel ausgewählt und wurden dazu zunächst die möglichen Mindest- und Höchsteinsätze, jeweils mit den dazugehörigen Gewinntabellen festgestellt. Wenn möglich wurde auch die Spielbeschreibung aufgerufen. Nach Eingabe des Spielgeldes wurden die ausgewählten Spiele jeweils durch Betätigen der Starttaste gestartet und so viele Durchgänge gespielt, bis das Spielguthaben jeweils verbraucht war. Der Spieler versuchte während der einzelnen Spieldurchläufe jeweils das Spielergebnis zu beeinflussen.Am 2.6.2016 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt im "C." in Salzburg eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durch. Dabei fanden sie in den Räumlichkeiten des "C." insgesamt neun betriebsbereite Spielautomaten vor. Die Spielautomaten wurden von der Finanzpolizei mit den internen Gerätenummer FPT51 1 bis FPT51 9 versehen und in weiterer Folge mit jeweils € 10 Spielgeld in jeweils mehreren Durchläufen bespielt. Die Bespielung wurde dabei von der Finanzpolizei fotografisch und schriftlich in GSp 26 Formularen dokumentiert. Sie erfolgte von einem aus drei Personen bestehenden Bespielteam mit mehrjähriger Spielerfahrung. Ein Beamter (Spieler) bediente dabei die Geräte, ein weiterer Beamter fotografierte die Bespielung und ein dritter Beamter trug die Ergebnisse in die GSp 26 Formulare ein. Es wurde bei jedem Gerät jeweils ein angebotenes Spiel ausgewählt und wurden dazu zunächst die möglichen Mindest- und Höchsteinsätze, jeweils mit den dazugehörigen Gewinntabellen festgestellt. Wenn möglich wurde auch die Spielbeschreibung aufgerufen. Nach Eingabe des Spielgeldes wurden die ausgewählten Spiele jeweils durch Betätigen der Starttaste gestartet und so viele Durchgänge gespielt, bis das Spielguthaben jeweils verbraucht war. Der Spieler versuchte während der einzelnen Spieldurchläufe jeweils das Spielergebnis zu beeinflussen. Auf den gegenständlichen Geräten mit den Gehäusebezeichnungen "ACT" (FPT51 1, FPT51 8) und "Multi Lottery Terminal" (FPT51 2 bis FPT51 7, FPT51 9) konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Kredit) und Betätigung einer Starttaste am Bildschirm virtuelle Walzen (5 Walzenreihen) mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung (Walzenspiele "Joker Plays", "Party Time", "Admiral Nelson", "Hot Seven", "Hot Scatter" und "Power Liner") wurden Höchsteinsatze pro Spiel bis € 12 ("Party Time") und in Aussicht gestellte Höchstgewinne von € 5.000 festgestellt. Sämtliche Geräte konnten über eigene (unter den Bildschirmen befindliche) Tasten bedient werden. Bei den einzelnen Durchläufen wurde vom Spielorgan der Finanzpolizei jeweils auch versucht das Spielergebnis durch Drücken der vorhandenen Tasten zu beeinflussen. Eine Beeinflussung des Ergebnisses des nach Betätigen der Starttaste nur sehr kurzen, wenige Sekunden, dauernden virtuellen Walzenlaufes war weder durch Betätigung der an den Geräten vorhandenen Tasten noch sonst möglich. Der bei der GSpG Kontrolle angetroffene verantwortliche Mitarbeiter der X. machte auf Befragen der Finanzpolizei als Auskunftsperson
G keine Angaben zum Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Spielen.Auf den gegenständlichen Geräten mit den Gehäusebezeichnungen "ACT" (FPT51 1, FPT51 8) und "Multi Lottery Terminal" (FPT51 2 bis FPT51 7, FPT51 9) konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Eingabe eines Geldguthabens (Kredit) und Betätigung einer Starttaste am Bildschirm virtuelle Walzen (5 Walzenreihen) mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren begannen und nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand kamen, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei der Testbespielung (Walzenspiele "Joker Plays", "Party Time", "Admiral Nelson", "Hot Seven", "Hot Scatter" und "Power Liner") wurden Höchsteinsatze pro Spiel bis € 12 ("Party Time") und in Aussicht gestellte Höchstgewinne von € 5.000 festgestellt. Sämtliche Geräte konnten über eigene (unter den Bildschirmen befindliche) Tasten bedient werden. Bei den einzelnen Durchläufen wurde vom Spielorgan der Finanzpolizei jeweils auch versucht das Spielergebnis durch Drücken der vorhandenen Tasten zu beeinflussen. Eine Beeinflussung des Ergebnisses des nach Betätigen der Starttaste nur sehr kurzen, wenige Sekunden, dauernden virtuellen Walzenlaufes war weder durch Betätigung der an den Geräten vorhandenen Tasten noch sonst möglich. Der bei der GSpG Kontrolle angetroffene verantwortliche Mitarbeiter der römisch zehn. machte auf Befragen der Finanzpolizei als Auskunftsperson
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG keine Angaben zum Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Spielen. Die gegenständlichen Walzenspielautomaten wurden drei Wochen vor der GSpG Kontrolle der Finanzpolizei in den Räumlichkeiten des "C." aufgestellt. Der Veranstalter der Ausspielungen konnte nicht ermittelt werden. Die Auszahlung der bei den Ausspielungen auf den Geräten erzielten Gewinne und die Rückstellung der Kreditanzeigen an den Geräten auf Null erfolgte durch Bedienstete (Schichtverantwortliche) der X..Die gegenständlichen Walzenspielautomaten wurden drei Wochen vor der GSpG Kontrolle der Finanzpolizei in den Räumlichkeiten des "C." aufgestellt. Der Veranstalter der Ausspielungen konnte nicht ermittelt werden. Die Auszahlung der bei den Ausspielungen auf den Geräten erzielten Gewinne und die Rückstellung der Kreditanzeigen an den Geräten auf Null erfolgte durch Bedienstete (Schichtverantwortliche) der römisch zehn.. Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen neun Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und
G vorläufig beschlagnahmt. Sie wurden im Spiellokal belassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.8.2016 erfolgte gegenüber der X.
G die Beschlagnahme der Geräte. Die dagegen von der X. erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 28.2.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 7.3.2017, Zahl 405-10/182/1/7-2017, als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Verfahren behängt derzeit eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof.Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen neun Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Sie wurden im Spiellokal belassen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4.8.2016 erfolgte gegenüber der römisch zehn.
Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme der Geräte. Die dagegen von der römisch zehn. erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 28.2.2017 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 7.3.2017, Zahl 405-10/182/1/7-2017, als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Verfahren behängt derzeit eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Bei einer späteren Kontrolle der Finanzpolizei im C. waren die gegenständlich beschlagnahmten und im Spiellokal verbliebenen Geräte nicht mehr im Lokal auffindbar. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die gegenständlichen Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca. 19.900 und ca. 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa 57 € pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu 53 € im Jahr
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Beweiswürdigung: Der Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt, Einsicht in das Gewerberegister (GISA), sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei und die Zeugenaussage des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht mehr als ein Jahr nach der gegenständlichen GSpG Kontrolle nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten näher ausgewählten virtuellen Walzenspiele ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass er bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren zu Zl. 405-10/182/1-2017 stellte der Beschwerdeführervertreter die Angaben der Finanzpolizei zum zufallsabhängigen Spielergebnis auch nicht in Abrede. Das nunmehrige erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 21.8.2017 vom Beschwerdeführervertreter unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.1.2017, Ra 2015/17/0145, erstattete Vorbringen, wonach sämtliche verfahrensgegenständliche Geräte über eine "Touchscreen Funktion" verfügen würden, mit der gezielt Maßnahmen gesetzt werden können, durch welche auf den Spielablauf Einfluss genommen werden könne, wurde vom Zeugen nicht bestätigt. Der Zeuge gab an, dass eine Bedienung über den Bildschirm Display nicht möglich gewesen sei. Auch wenn der Zeuge eingestand, an die Einzelheiten der damaligen Bespielung keine genaue Erinnerung mehr aufweisen zu können, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die nunmehr vom Beschwerdeführervertreter behauptete überwiegende Geschicklichkeitskomponente (die nicht näher ausgeführte "Touchscreen Funktion"), wenn eine solche damals an den Geräten festgestellt worden wäre, auch in die bei der Bespielung angefertigte Dokumentation aufgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass die Finanzpolizei den bei der GSpG Kontrolle angetroffenen verantwortlichen Mitarbeiter der X. als Auskunftsperson insbesondere auch zu den auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Spielen konkret befragte. Der Mitarbeiter gab damals dazu keine Auskünfte und wies insbesondere auch nicht auf die nunmehr behauptete Geschicklichkeitskomponente mit Einflussmöglichkeit auf das Spielergebnis mittels "Touchscreen Funktion" hin. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine Veranlassung die Zeugenaussage des Organs der Finanzpolizei zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf sämtlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet.Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei und die Zeugenaussage des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich der Zeuge in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht mehr als ein Jahr nach der gegenständlichen GSpG Kontrolle nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnte, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihm der Spielablauf der auf den gegenständlichen Spielautomaten näher ausgewählten virtuellen Walzenspiele ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass er bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchte, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Walzensymbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren zu Zl. 405-10/182/1-2017 stellte der Beschwerdeführervertreter die Angaben der Finanzpolizei zum zufallsabhängigen Spielergebnis auch nicht in Abrede. Das nunmehrige erstmals in der Beschwerdeverhandlung am 21.8.2017 vom Beschwerdeführervertreter unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 4.1.2017, Ra 2015/17/0145, erstattete Vorbringen, wonach sämtliche verfahrensgegenständliche Geräte über eine "Touchscreen Funktion" verfügen würden, mit der gezielt Maßnahmen gesetzt werden können, durch welche auf den Spielablauf Einfluss genommen werden könne, wurde vom Zeugen nicht bestätigt. Der Zeuge gab an, dass eine Bedienung über den Bildschirm Display nicht möglich gewesen sei. Auch wenn der Zeuge eingestand, an die Einzelheiten der damaligen Bespielung keine genaue Erinnerung mehr aufweisen zu können, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die nunmehr vom Beschwerdeführervertreter behauptete überwiegende Geschicklichkeitskomponente (die nicht näher ausgeführte "Touchscreen Funktion"), wenn eine solche damals an den Geräten festgestellt worden wäre, auch in die bei der Bespielung angefertigte Dokumentation aufgenommen worden wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass die Finanzpolizei den bei der GSpG Kontrolle angetroffenen verantwortlichen Mitarbeiter der römisch zehn. als Auskunftsperson insbesondere auch zu den auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Spielen konkret befragte. Der Mitarbeiter gab damals dazu keine Auskünfte und wies insbesondere auch nicht auf die nunmehr behauptete Geschicklichkeitskomponente mit Einflussmöglichkeit auf das Spielergebnis mittels "Touchscreen Funktion" hin. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine Veranlassung die Zeugenaussage des Organs der Finanzpolizei zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen Walzenspiele in Zweifel zu ziehen. Das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auf sämtlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet. Dem in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Geschicklichkeitsspielwesen war aus folgenden Gründen keine Folge zu geben: Der Beschwerdeführervertreter verwies nur auf eine virtuelle Hilfetaste, über die man zu einer Spielbeschreibung gelangen könne, in der dann näher beschrieben werde, wie auf das Spielergebnis Einfluss genommen werden könne. Dadurch wird die behauptete Einflussmöglichkeit auf das Spielergebnis der gegenständlichen Walzenspiele vom Beschwerdeführervertreter aber nicht hinreichend konkret dargelegt, um den Angaben des Zeugen über die bei der Bespielung festgestellte nicht vorhandene Einflussmöglichkeit entgegen zu treten. Der Beweisantrag auf Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Geschicklichkeitsspielwesen zum Beweis dafür, dass auf gegenständlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, läuft daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis aus (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0178; 3.9.2003, 2001/03/0172). Unbeschadet davon wäre die Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises bei den gegenständlichen Spielautomaten nach den Sachverhaltsfestellungen tatsächlich auch nicht mehr möglich. Der Vertreter der Finanzpolizei gab dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass die gegenständlichen Spielautomaten, die nach der vorläufigen Beschlagnahme mit Versiegelungsplaketten versehen im Spiellokal verblieben sind, bei einer späteren Glücksspielkontrolle der Finanzpolizei im C. nicht mehr im Lokal vorgefunden haben werden können. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe diese Angaben in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführervertreter verwies nur auf eine virtuelle Hilfetaste, über die man zu einer Spielbeschreibung gelangen könne, in der dann näher beschrieben werde, wie auf das Spielergebnis Einfluss genommen werden könne. Dadurch wird die behauptete Einflussmöglichkeit auf das Spielergebnis der gegenständlichen Walzenspiele vom Beschwerdeführervertreter aber nicht hinreichend konkret dargelegt, um den Angaben des Zeugen über die bei der Bespielung festgestellte nicht vorhandene Einflussmöglichkeit entgegen zu treten. Der Beweisantrag auf Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Geschicklichkeitsspielwesen zum Beweis dafür, dass auf gegenständlichen Geräten ausschließlich Geschicklichkeitsspiele angeboten worden seien, läuft daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis aus vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0178; 3.9.2003, 2001/03/0172). Unbeschadet davon wäre die Aufnahme des beantragten Sachverständigenbeweises bei den gegenständlichen Spielautomaten nach den Sachverhaltsfestellungen tatsächlich auch nicht mehr möglich. Der Vertreter der Finanzpolizei gab dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass die gegenständlichen Spielautomaten, die nach der vorläufigen Beschlagnahme mit Versiegelungsplaketten versehen im Spiellokal verblieben sind, bei einer späteren Glücksspielkontrolle der Finanzpolizei im C. nicht mehr im Lokal vorgefunden haben werden können. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der vorliegenden Beweiswürdigung zum zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Geräten angebotenen virtuellen Walzenspiele steht auch das vom Beschwerdeführervertreter zitierte VwGH Erkenntnis zu Ra 2015/17/0145 nicht entgegen: Das Verwaltungsgericht Oberösterreich vertrat im diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt die vom Verwaltungsgerichtshof als unrichtig erkannte Rechtsansicht, dass unabhängig davon, ob der Spieler die Möglichkeit habe, den Stillstand des Walzenlaufs zu beeinflussen, ein Glücksspiel auch dann vorliege, wenn er jedenfalls auch die Möglichkeit habe, Spiele durchzuführen, ohne auf den Walzenlauf Einfluss zu nehmen. Es traf keine Feststellungen, ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis möglich gewesen wäre. Im vorliegenden Sachverhalt geht das Verwaltungsgericht aufgrund der oben näher wiedergegebenen ausführlichen Beweiswürdigung davon aus, dass eine Beeinflussung des Walzenlaufs bei den näher angeführten virtuellen Walzenspielen gerade nicht möglich war. Die vom VwGH geforderten Feststellungen, um zu beurteilen, ob den Spielen eine überwiegende Geschicklichkeitskomponente innewohnte oder nicht, wurden somit im vorliegenden Sachverhalt vom Verwaltungsgericht getroffen. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der Spielautomaten drei Wochen vor der GSpG Kontrolle stützen sich auf die Angaben des bei der GSpG Kontrolle am 2.6.2016 angetroffenen Mitarbeiters der X., welcher damals von der Finanzpolizei als Auskunftsperson einvernommen wurde. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der Spielautomaten drei Wochen vor der GSpG Kontrolle stützen sich auf die Angaben des bei der GSpG Kontrolle am 2.6.2016 angetroffenen Mitarbeiters der römisch zehn., welcher damals von der Finanzpolizei als Auskunftsperson einvernommen wurde. Diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesene Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Rechtliche Beurteilung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Spielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. Dies trifft jedenfalls auf die vorliegenden Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten zu.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 60.000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist
G für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000 bis zu € 30.000, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000 bis zu € 30.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 Euro zu verhängen.Bei Übertretung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 3.000 bis zu € 30.000, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von € 3.000 bis zu € 30.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 6.000 bis zu € 60.000 Euro zu verhängen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273 mwN).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verwirklicht das dritte Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG (unternehmerisches Zugänglichmachen) eine Person, die das Glücksspielgerät in ihrer Gewahrsame hat und dieses den Spielern zugänglich macht, wie etwa ein Wirt, der sich von der Aufstellung des Gerätes durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/17/0273 mwN). Dieses Tatbild trifft nach den Sachverhaltsfeststellungen auf die X. zu. Sie bestreitet zwar, in Bezug auf die gegenständlichen Geräte eine "unternehmerische Tätigkeit" ausgeübt zu haben, sodass ihr mangels des Vorliegens sonstiger Beweisergebnisse eine Veranstaltereigenschaft (erstes Tatbild) nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Es ist aber erwiesen, dass sie im angeführten Zeitraum die Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Glücksspielgeräte in ihrer weiteren Betriebsstätte im Standort ... in Salzburg und damit die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG ermöglichte. Damit erfüllt die X. das dritte Tatbild der Übertretung, für das der Beschwerdeführer als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH
G einzustehen hatDieses Tatbild trifft nach den Sachverhaltsfeststellungen auf die römisch zehn. zu. Sie bestreitet zwar, in Bezug auf die gegenständlichen Geräte eine "unternehmerische Tätigkeit" ausgeübt zu haben, sodass ihr mangels des Vorliegens sonstiger Beweisergebnisse eine Veranstaltereigenschaft (erstes Tatbild) nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Es ist aber erwiesen, dass sie im angeführten Zeitraum die Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Glücksspielgeräte in ihrer weiteren Betriebsstätte im Standort ... in Salzburg und damit die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ermöglichte. Damit erfüllt die römisch zehn. das dritte Tatbild der Übertretung, für das der Beschwerdeführer als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der GmbH
Paragraph 9, VStG einzustehen hat Der Tatvorwurf ist aber
G entsprechend zu konkretisieren, da im erstinstanzlichen Spruch die konkrete Tathandlung des unternehmerischen Zugänglichmachens nicht ausreichend präzise hervorgeht. Dies konnte erfolgen, da sich die wesentlichen Tatbestandselemente des unternehmerischen Zugänglichmachens der verbotenen Ausspielungen durch die X. bereits aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.1.2017 (erste Verfolgungshandlung mit dem Vorwurf der Bereitstellung der gegenständlichen Glücksspielgeräte zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen) und der Anzeige der Finanzpolizei vom 15.6.2016, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, ergeben.Der Tatvorwurf ist aber
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend zu konkretisieren, da im erstinstanzlichen Spruch die konkrete Tathandlung des unternehmerischen Zugänglichmachens nicht ausreichend präzise hervorgeht. Dies konnte erfolgen, da sich die wesentlichen Tatbestandselemente des unternehmerischen Zugänglichmachens der verbotenen Ausspielungen durch die römisch zehn. bereits aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.1.2017 (erste Verfolgungshandlung mit dem Vorwurf der Bereitstellung der gegenständlichen Glücksspielgeräte zur Teilnahme an verbotenen Ausspielungen) und der Anzeige der Finanzpolizei vom 15.6.2016, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Kenntnis gebracht wurde, ergeben. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.6.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.6.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Der Schuldspruch ist daher mit der Maßgabe der oben angeführten Präzisierung der Tathandlung zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit neun Glücksspielgeräten zu verantworten. Laut von der belangten Behörde übermittelter Verwaltungsvorstrafenevidenz scheint beim Beschwerdeführer eine Bestrafung wegen einer gleichgelagerter Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zu Zl. 480443/17 auf, die als Rechtskraftdatum (Beginn der Tilgungsfrist) den 24.5.2017 aufweist. Dieses Straferkenntnis war somit zum vorliegenden Tatzeitende (2.6.2016) noch nicht rechtskräftig. Es kommt daher gegenständlich der dritte Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung, der bei einer (erstmaligen) Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten für jeden Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit neun Glücksspielgeräten zu verantworten. Laut von der belangten Behörde übermittelter Verwaltungsvorstrafenevidenz scheint beim Beschwerdeführer eine Bestrafung wegen einer gleichgelagerter Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zu Zl. 480443/17 auf, die als Rechtskraftdatum (Beginn der Tilgungsfrist) den 24.5.2017 aufweist. Dieses Straferkenntnis war somit zum vorliegenden Tatzeitende (2.6.2016) noch nicht rechtskräftig. Es kommt daher gegenständlich der dritte Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zur Anwendung, der bei einer (erstmaligen) Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten für jeden Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde somit je Glücksspielautomaten die Mindeststrafe verhängt. Im Hinblick auf die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielautomaten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne und den Tatzeitraum von 3 Wochen ist von einer nicht mehr unbeträchtlichen Eingriffsintensität in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Im Rahmen der subjektiven Strafbemessung stellte die belangte Behörde unter Hinweis auf das notorisch bekannte Verbot von Glücksspielgeräten in der Stadt Salzburg eine vorsätzliche Tatbegehung fest. Das Verwaltungsgericht hegt gegen die Annahme eines (zumindest bedingt) vorsätzlichen Verschuldens des Beschwerdeführers aus den angeführten Gründen keine Bedenken. Mildernd ist die zum Tatzeitpunkt bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Angaben, sodass das Verwaltungsgericht zumindest durchschnittliche Verhältnisse annimmt. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das anzunehmende vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031) liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe
G noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung
G vor. Die pro Glückspielautomat jeweils verhängten Mindeststrafen sind daher zu bestätigen. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das anzunehmende vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031) liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG vor. Die pro Glückspielautomat jeweils verhängten Mindeststrafen sind daher zu bestätigen. In diesem Fall sind dem Beschwerdeführer
GVG für das Beschwerdeverfahren zusätzlichen Verfahrenskosten in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen aufzuerlegen.In diesem Fall sind dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren zusätzlichen Verfahrenskosten in Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen aufzuerlegen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. 2011/17/0074 zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 98/17/0187 zum unzulässigen Erkundungsbeweis; Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2006/09/0031 zum Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Begehung). Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche 2011/17/0074 zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; 98/17/0187 zum unzulässigen Erkundungsbeweis; Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2006/09/0031 zum Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Begehung). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.326.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.