RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.09.2017 Geschäftszahl405-4/585/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF-Straße, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC DD, AJ-Gasse, AH AI, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.06.2016, Zahl 01/06/43115/2015/017,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von Herrn Ausschussbericht AA, AF-Straße, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. CC DD, AJ-Gasse, AH AI, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.06.2016, Zahl 01/06/43115/2015/017, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes iVm der Mautordnung angelastet. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes in Verbindung mit der Mautordnung angelastet. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma AA GmbH mit Sitz in AD AE, FF-Straße, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem pol. Kennzeichen (A) ZZ zu verantworten, dass am 27.2.2015, an einer GO-Box-Vertriebsstelle, eine Go-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 4 hinterlegt wurde, ohne die erforderlichen Nachweisdokumente innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist, somit bis einschließlich 13.3.2015, an die ASFINAG, vollständig übermittelt zu haben und dadurch wurde am 28.2.2015, um 21:20 Uhr, durch die Benützung der mautpflichtigen Bundesstraße A 1 - Westautobahn in Fahrtrichtung Wien/Auhof, Mautabschnitt Messezentrum (P+R) - Salzburg Nord, StrKM 289.550, die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut verursacht."Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma AA GmbH mit Sitz in AD AE, FF-Straße, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem pol. Kennzeichen (A) ZZ zu verantworten, dass am 27.2.2015, an einer GO-Box-Vertriebsstelle, eine Go-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 4 hinterlegt wurde, ohne die erforderlichen Nachweisdokumente innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist, somit bis einschließlich 13.3.2015, an die ASFINAG, vollständig übermittelt zu haben und dadurch wurde am 28.2.2015, um 21:20 Uhr, durch die Benützung der mautpflichtigen Bundesstraße A 1 - Westautobahn in Fahrtrichtung Wien/Auhof, Mautabschnitt Messezentrum (P+R) - Salzburg Nord, StrKM 289.550, die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut verursacht. Am 13.3.2015 wurden zwar Dokumente and die ASFINAG übermittelt, jedoch waren diese unvollständig, weshalb keine Nachweisprüfung durch die ASFINAG durchgeführt werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I. Nr. 109/2002 i.d.g.F. i.V.m. der Mautordnung gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, verlautbart im Internet unter www.asfinag.at.Paragraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 109 aus 2002, i.d.g.F. in Verbindung mit der Mautordnung gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, verlautbart im Internet unter www.asfinag.at. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 300,00 Euro gemäß § 20 Abs. 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden.300,00 Euro gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden. Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 30,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 330,00 Euro."
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Ergebnis, die angelastet Übertretung nicht begangen zu haben, weil die im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten (nunmehr als ausreichend erachteten) Dokumente bereits der ASFINAG übermittelt worden seien. Er monierte auch, dass ihm die Tat nicht in der erforderlichen Konkretisierung angelastet worden sei, weil im Tatvorwurf nicht angeführt worden sei, warum die vorgelegten Dokumente unvollständig waren. Zudem finde sich im behördlichen Verwaltungsstrafakt auch ein Einstellungsvermerk der belangten Behörde vom 08.09.2015 nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG, mit welchem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des BStMG eingestellt worden sei. Überdies monierte der Beschwerdeführer die Strafbemessung und wies darauf hin, dass die angebliche Mautverkürzung im vorliegenden Fall lediglich 47 Cent betrage, weshalb die verhängte Strafe in der Höhe von € 300 das 638-fache dieses verkürzten Betrages darstelle.
- In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Ergebnis, die angelastet Übertretung nicht begangen zu haben, weil die im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten (nunmehr als ausreichend erachteten) Dokumente bereits der ASFINAG übermittelt worden seien. Er monierte auch, dass ihm die Tat nicht in der erforderlichen Konkretisierung angelastet worden sei, weil im Tatvorwurf nicht angeführt worden sei, warum die vorgelegten Dokumente unvollständig waren. Zudem finde sich im behördlichen Verwaltungsstrafakt auch ein Einstellungsvermerk der belangten Behörde vom 08.09.2015 nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG, mit welchem ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des BStMG eingestellt worden sei. Überdies monierte der Beschwerdeführer die Strafbemessung und wies darauf hin, dass die angebliche Mautverkürzung im vorliegenden Fall lediglich 47 Cent betrage, weshalb die verhängte Strafe in der Höhe von € 300 das 638-fache dieses verkürzten Betrages darstelle.
- In der Sache wurde am 11.08.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde Frau MM NN (Vertreterin der ASFINAG Maut Service GmbH) als Zeugin vernommen. Sie wies unter anderem darauf hin, dass der AA GmbH, als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden LKW, mit E-Mail vom 17.03.2015, eine Nachfrist bis 20.03.2015 zur Vorlage weiterer Unterlagen gesetzt worden sei, weil diese am 13.03.2015 Unterlagen zum Nachweis der Emissionsklasse vorgelegt habe, die nicht vollständig gewesen seien. Die Zeugin legte in der Verhandlung die E-Mail vom 17.03.2015 vor und gab an, der belangten Behörde sei diese Nachfrist bei der Erstattung der Anzeige nicht mitgeteilt worden II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im gegenständlichen Fall wurde am 27.02.2015 an einer GO-Vertriebsstelle eine GO-Box erworben und auf dieser die EURO-Emissionsklasse 4 hinterlegt. Die 14-tägige Einmeldefrist hat somit mit Ablauf des 13.03.2015 geendet. Da innerhalb dieser Einmeldefrist Nachweisdokumente vorgelegt wurden, welche die ASFINAG als unvollständig qualifizierte, setzte sie der Zulassungsbesitzerin mit E-Mail vom 17.03.2015 eine Nachfrist bis 20.03.2015 zur Nachreichung fehlender und/oder unvollständiger Unterlagen. Somit betrug die Frist für die Nachreichung der Nachweisdokumente im gegenständlichen Fall 21 Kalendertage und endete diese erst mit Ablauf des 20.03.
- III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt sowie aus dem in der Verhandlung vorgelegten verfahrensrelevanten Dokument (E-Mail vom 17.03.2015), sowie aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin Lehnert. IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 20 Abs 3 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis € 3.000 zu bestrafen.
- Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von € 300 bis € 3.000 zu bestrafen. Der gegenständliche Straftatbestand des § 20 Abs 3 wird durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung eines Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt.Der gegenständliche Straftatbestand des Paragraph 20, Absatz 3, wird durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung eines Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse im Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt.
- Die Nachweisübermittlung und die Zuordnung der EURO-Emissionsklasse anhand der übermittelten Nachweisdokumente werden in der Mautordnung, Teil B, unter 5.2.1 (Deklaration der EURO-Emissionsklasse) geregelt. Im gegenständlichen Fall war die ab 01.01.2015 in Geltung stehende Mautordnung der Version 41 anzuwenden. Wurde (wie im gegenständlichen Fall) die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an der GO-Vertriebsstelle verlangt, so war die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG gemäß 5.2.2 der Mautordnung grundsätzlich durch geeignete Dokumente (welche unter 5.2.3 angeführt waren) nachzuweisen. Gemäß 5.2.2.1 waren die erforderlichen Nachweisdokumente binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO-Vertriebsstelle, an die ASFINAG zu übermitteln. Diese Frist wird als Einmeldefrist bezeichnet. Für den Fall, dass innerhalb der Einmeldefrist Nachweisdokumente übermittelt werden, die (wie angeblich im gegenständlichen Fall) unvollständig sind, erfolgte gemäß 5.2.2.1.2 der anzuwendenden Version der Mautordnung eine einmalige Aufforderung zur Nachreichung der fehlenden und/oder unvollständigen Nachweisdokumente. Durch eine Aufforderung verlängerte sich die Einmeldefrist zur Nachreichung der fehlenden und/oder unvollständigen Nachweisdokumente einmalig um 7 Kalendertage, sodass die maximale Einmeldefrist 21 Kalendertage betrug.
- Da der Zulassungsbesitzerin im vorliegenden Fall eine Nachfrist bis 20.03.2015 gesetzt wurde, um weitere Unterlagen zum Nachweis der deklarierten EURO-Emissionsklasse vorzulegen, ist der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis, wonach sie die Nachweisdokumente innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist, sohin bis 13.03.2015, nicht (vollständig) vorgelegt habe, unzutreffend. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grunde zu beheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen gemäß § 20 Abs 3 BStMG nicht ab.
- Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Übertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.585.1.5.2017