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{'item': '405-2/80/1/4-2017'}

Obsah (14)§ 45§ 14§ 13b§ 5§ 13a§ 111§ 50Art 130§ 38§ 13c§ 13§ 9§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.09.2017 Geschäftszahl405-2/80/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt wird;der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt wird;

  1. der Spruchpunkt 2 dahingehend ergänzt wird, als nach § 13b TNRSG eingefügt wird „in den Gasträumen im
  2. Stock“.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.der Spruchpunkt 2 dahingehend ergänzt wird, als nach Paragraph 13 b, TNRSG eingefügt wird „in den Gasträumen im
  3. Stock“., , Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringern sich durch die Aufhebung des Spruchpunktes 1 auf € 125,-.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,- zu leisten.Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringern sich durch die Aufhebung des Spruchpunktes 1 auf € 125,-., Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 250,- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  4. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
  5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.05.2017 wurde Herrn AB CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, mit Sitz in AD AE, AF-Straße, zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen - wie bei einer Überprüfung am 27.09.2016 festgestellt worden ist - als Inhaberin der Gewerbeberechtigung für die gastgewerblichen Betriebe CC DD (Bar) und CC EE (Restaurant) gegen die festgelegten Obliegenheiten

dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe. Im Einzelnen seien folgende Übertretungen festgestellt worden:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.05.2017 wurde Herrn Ausschussbericht CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, mit Sitz in AD AE, AF-Straße, zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen - wie bei einer Überprüfung am 27.09.2016 festgestellt worden ist - als Inhaberin der Gewerbeberechtigung für die gastgewerblichen Betriebe CC DD (Bar) und CC EE (Restaurant) gegen die festgelegten Obliegenheiten

dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz verstoßen habe. Im Einzelnen seien folgende Übertretungen festgestellt worden: 1. Beim Betrieb CC EE, im Standort AD AE (MM-Gasse), sei beim Eingang über dem Türrahmen ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht. Da in diesem Betrieb kein Nichtraucherbereich existiere, der Gastraum eine Größe von mehr als 80 m² aufweise und daher als Nichtraucherbetrieb zu führen sei, sei die falsche Kennzeichnung angebracht gewesen, es hätte der Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ angebracht sein müssen. Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 14Abs 4 i

Vm §§ 13c Abs 2 Z 7 TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.Beim Betrieb CC EE, im Standort AD AE (MM-Gasse), sei beim Eingang über dem Türrahmen ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht. Da in diesem Betrieb kein Nichtraucherbereich existiere, der Gastraum eine Größe von mehr als 80 m² aufweise und daher als Nichtraucherbetrieb zu führen sei, sei die falsche Kennzeichnung angebracht gewesen, es hätte der Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ angebracht sein müssen. , Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,- , (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. 2. Beim Betrieb CC DD im Standort AD AE (NN-Gasse) sei der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

TNRSG nicht nachgekommen worden, es sei weder ein Schild „Rauchen verboten“ noch ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht gewesen.Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 14Abs 4 i

Vm §§ 13c Abs 2 Z 7 TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.Beim Betrieb CC DD im Standort AD AE (NN-Gasse) sei der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, TNRSG nicht nachgekommen worden, es sei weder ein Schild „Rauchen verboten“ noch ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht gewesen., Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,- , (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. 3. Beim Betrieb CC EE, im Standort AD AE (MM-Gasse), sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass das gesetzlich bestehende Rauchverbot eingehalten und im Lokal nicht geraucht werde. Im Zuge der Überprüfung sei festgestellt worden, dass an einigen Tischen von insgesamt mindestens 8 Personen geraucht worden sei.Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 14Abs 4 i

Vm §§ 13c Abs 2 Z 4 TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.Beim Betrieb CC EE, im Standort AD AE (MM-Gasse), sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass das gesetzlich bestehende Rauchverbot eingehalten und im Lokal nicht geraucht werde. Im Zuge der Überprüfung sei festgestellt worden, dass an einigen Tischen von insgesamt mindestens 8 Personen geraucht worden sei., Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- , (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. 4. Beim Betrieb CC DD, im Standort AD AE (NN-Gasse), sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass das gesetzlich bestehende Rauchverbot eingehalten und im Lokal nicht geraucht werde. Im Zuge der Überprüfung sei festgestellt worden, dass an der Theke Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und insgesamt von mindestens 4 Personen geraucht worden sei.Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

§ 14Abs 4 i

Vm §§ 13c Abs 2 Z 4 TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.Beim Betrieb CC DD, im Standort AD AE (NN-Gasse), sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass das gesetzlich bestehende Rauchverbot eingehalten und im Lokal nicht geraucht werde. Im Zuge der Überprüfung sei festgestellt worden, dass an der Theke Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und insgesamt von mindestens 4 Personen geraucht worden sei., Es sei dadurch eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG begangen worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- , (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Zuzüglich der Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,- wurde somit eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von € 1.650,- verhängt. In der Begründung wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf die Anzeige (Aktenvermerk vom 27.09.2016) und die durchgeführte Überprüfung vor Ort verwiesen. Aufgrund der Stellungnahme des Beschuldigten, rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz 25.11.2016 habe das Kontrollorgan mit einem bautechnischen Amtssachverständigen einen weiteren Ortsaugenschein am 12.01.2016 (richtig wohl 12.01.2017) durchgeführt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Rechtsvertreter des Beschuldigten Stellung genommen (Anm: Schriftsatz vom 07.04.2017).In der Begründung wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf die Anzeige (Aktenvermerk vom 27.09.2016) und die durchgeführte Überprüfung vor Ort verwiesen. Aufgrund der Stellungnahme des Beschuldigten, rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz 25.11.2016 habe das Kontrollorgan mit einem bautechnischen Amtssachverständigen einen weiteren Ortsaugenschein am 12.01.2016 (richtig wohl 12.01.2017) durchgeführt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Rechtsvertreter des Beschuldigten Stellung genommen Anmerkung, Schriftsatz vom 07.04.2017). In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte selbst gar nicht bestritten habe, dass in den Räumlichkeiten geraucht worden sei. Das Vorbringen, dass die erforderlichen Nichtraucher- und Raucherräume

der gesetzlichen Festlegung vorhanden gewesen seien, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und werde als Schutzbehauptung gewertet. Dass die erforderlichen Kennzeichnungen nicht

den gesetzlichen Vorgaben angebracht gewesen seien ergäbe sich aus den amtswegigen Erhebungen der Behörde. Es folgen noch Ausführungen zu den „Räumlichkeiten im Freien“ sowie zu dem Vorbringen der „rauchberuhigten Zone“, das Vorbringen hinsichtlich der Luftqualität sei irrelevant. Zum Antrag auf Beiziehung zu behördlichen Ermittlungen wurde angemerkt, dass der Behörde die Art und Weise ihrer Ermittlungen freistehe. Es sei im gegenständlichen Fall nicht als erforderlich erachtet worden, zu Ortsaugenscheinen den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter beizuziehen. Zur subjektiven Tatseite wurde darauf verwiesen, dass zur Strafbarkeit

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit genüge. Für den Beschuldigten als Inhaber der Gastgewerbebetriebe habe die Verpflichtung bestanden dafür Sorgen zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, die geforderten räumlichen Trennungen durchgeführt, die entsprechenden Nichtraucherbereiche geschaffen würden und in diesen Räumlichkeiten das Rauchen nicht gestattet werde. Weiters hätte er sich um die vorgeschriebene gesetzliche Kennzeichnung kümmern müssen. Der Beschuldigte habe im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Zum Strafausmaß wurde ausgeführt, dass durchschnittlichen Verhältnissen angenommen worden seien, die verhängten Strafen von € 250,- bzw. € 500,- würden im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens stehen. Gegen eine niedrigere Straffestsetzung würden auch general- wie spezialpräventive Erwägungen sprechen.Zur subjektiven Tatseite wurde darauf verwiesen, dass zur Strafbarkeit

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit genüge. Für den Beschuldigten als Inhaber der Gastgewerbebetriebe habe die Verpflichtung bestanden dafür Sorgen zu tragen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, die geforderten räumlichen Trennungen durchgeführt, die entsprechenden Nichtraucherbereiche geschaffen würden und in diesen Räumlichkeiten das Rauchen nicht gestattet werde. Weiters hätte er sich um die vorgeschriebene gesetzliche Kennzeichnung kümmern müssen. Der Beschuldigte habe im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Zum Strafausmaß wurde ausgeführt, dass durchschnittlichen Verhältnissen angenommen worden seien, die verhängten Strafen von € 250,- bzw. € 500,- würden im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens stehen. Gegen eine niedrigere Straffestsetzung würden auch general- wie spezialpräventive Erwägungen sprechen. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 brachte Herr AB CC, rechtsfreundlich vertreten (und rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben), Beschwerde ein und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Als Beweisanträge wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des anzeigenden Sachbearbeiters der Gewerbebehörde, die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadstoffmessung in Innenräumen beantragt. Mit Schriftsatz vom 14.06.2017 brachte Herr Ausschussbericht CC, rechtsfreundlich vertreten (und rechtzeitig am letzten Tag der Beschwerdefrist zur Post gegeben), Beschwerde ein und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Als Beweisanträge wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers, des anzeigenden Sachbearbeiters der Gewerbebehörde, die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadstoffmessung in Innenräumen beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst zum Betrieb CC DD vorgebracht, dass man vom Eingangsbereich, welcher kein Gastraum sei, über eine Treppe in die eigentlichen Gasträumlichkeiten im
  2. Stock gelange. Beim Treppenbeginn im Erdgeschoß sei ein Schild angebracht, welches anzeige, dass Rauchen gestattet sei. Trete man in dem
  3. Stock vom Treppenbereich hinaus, so gelange man links in einen Gastraum - bei dessen Eingang deutlich ein Schild „Rauchen verboten“ angebracht sei - und rechts zum Barbereich - wo keine weiteren Schilder angebracht seien. Die Kennzeichnung, dass in den rechten Gasträumlichkeiten das Rauchen erlaubt sei, befinde sich bereits im Erdgeschoß. Es sei somit nicht richtig, dass im Betrieb CC DD keine Kennzeichnungen vorhanden seien. Es sei über jeden einzelnen Aschenbecher im Barbereich eine überaus effektive Belüftungs- bzw. Ablüftungsanlage angebracht um sicherzustellen, dass kein Tabakrauch zu den benachbarten Sitzplätzen dringe. Durch diese Anlage sei auszuschließen, dass Tabakrauch zu den nichtrauchenden Gästen dringe und würden die geltenden Grenzwerte nicht überschritten. Schutzzweck des TNRSG sei Mitarbeiter und Gäste vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens zu schützen. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen werde vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert.

§ 13a

TNRSG solle eine bauliche Trennung gewährleisten, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe. Genauere Anforderungen kenne das TNRSG nicht. Der Beschwerdeführer stelle durch die Lüftungsanlage sicher, dass zwei gesonderte Lufträume vorhanden seien. Es werde so ausgeschlossen, dass Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, was auch bereits in Verfahren betreffend Arbeitnehmerschutz und Betriebsstättengenehmigung über die gegenständliche Lokalität festgestellt worden sei. Eine weitere bauliche Trennung etwa durch Mauern oder Glasscheiben sei nicht notwendig.Es sei über jeden einzelnen Aschenbecher im Barbereich eine überaus effektive Belüftungs- bzw. Ablüftungsanlage angebracht um sicherzustellen, dass kein Tabakrauch zu den benachbarten Sitzplätzen dringe. Durch diese Anlage sei auszuschließen, dass Tabakrauch zu den nichtrauchenden Gästen dringe und würden die geltenden Grenzwerte nicht überschritten. Schutzzweck des TNRSG sei Mitarbeiter und Gäste vor den gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens zu schützen. Eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen werde vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert.

Paragraph 13 a, TNRSG solle eine bauliche Trennung gewährleisten, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe. Genauere Anforderungen kenne das TNRSG nicht. Der Beschwerdeführer stelle durch die Lüftungsanlage sicher, dass zwei gesonderte Lufträume vorhanden seien. Es werde so ausgeschlossen, dass Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, was auch bereits in Verfahren betreffend Arbeitnehmerschutz und Betriebsstättengenehmigung über die gegenständliche Lokalität festgestellt worden sei. Eine weitere bauliche Trennung etwa durch Mauern oder Glasscheiben sei nicht notwendig. Zum Betrieb CC EE wurde zusammengefasst vorgebracht, dass beim Betreten dieses Betriebs durch das Haupttor man zunächst in den ca. 20x20 Meter großen, teilweise überdachten, ungeheizten Hauptraum komme. Hier seien zumindest 4 gut sichtbare Schilder mit „Rauchen verboten“ angebracht. Dieser Hauptraum weise den überwiegenden Anteil der Sitzplätze des Betriebes auf. Dass ein Raum vollständig überdacht oder beheizt sein müsse, um ein Hauptraum eines Gebäudes zu sein, sei weder im TNRSG noch im BauPolG und Bauausführungsgesetzen vorgesehen. Betrete man die weiteren im Gebäude gelegenen Bereiche, so gelange man zunächst zum Eingangsbereich und dem Zugang zu den Kellerräumlichkeiten. Im Gastraum im Keller sei das Rauchen nicht gestattet und seien entsprechende Hinweisschilder angebracht. Betrete man die Räume im Erdgeschoss so sei dort nunmehr ein Schild mit der Kennzeichnung, dass das Rauchen erlaubt sei angebracht. Diese Räumlichkeiten würden sich in zwei Gasträume links und rechts und geradeaus in den Barbereich teilen. Im Barbereich sei das Rauchen gestattet und sei dies auch gekennzeichnet. Der rechte Gastraum sei durch „Rauchen verboten“-Schilder gekennzeichnet, weiters sei dieser Bereich als „rauchberuhigte Zone“ ausgewiesen. Dieser Bereich sei nicht vollständig vom Barbereich getrennt, jedoch sei durch die Lüftungsanlage sichergestellt, dass kein Tabakrauch aus dem Barraum in den Gastraum dringe. Eine vollständige Abtrennung werde vom Gesetzgeber im Hinblick auf das Ziel der Regelung nicht gefordert. Der linke Gastraum sei wiederrum durch ein Schild „Rauchen erlaubt“ gekennzeichnet. Sämtliche Räume in diesem Betrieb würden den Gästen jederzeit zur Verfügung stehen und würde die Nutzung der Räume in deren eigenen Entscheidung liegen. Das TNRSG stelle bei der Beurteilung, was der Hauptraum sei und was nicht, lediglich auf die Anzahl der Sitzplätze ab. Die weiteren baulichen Ausführungen des Hauptraumes würden unbeachtet bleiben. Die überwiegende Anzahl der Sitzplätze würde sich in den äußeren Räumen befinden. Im Betrieb CC EE seien somit die Gasträumlichkeiten in rauchfreie Bereiche und Raucherbereiche unterteilt und sei dies auch ausreichend durch Schilder gekennzeichnet. Auch hier gelte, dass durch Lüftungsanlagen sichergestellt sei, dass die sog. „raucherberuhigte Zone“, wo tatsächlich Rauchverbot herrsche, und der Raucherbereich in zwei separat getrennten Lufträumen liege und das kein Tabakrauch von dem einen in den anderen Luftraum dringe. Die Lüftungsanlage sei also eine bauliche Anlage, welche gewährleiste, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe. Da die Behörde weder einen Ortsaugenschein durchgeführt noch ein Gutachten zur Schadstoffmessung eingeholt habe, sei das Straferkenntnis in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelhaft geblieben. Unter Punkt B Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schriftsatzes wurde - unter teilweiser Wiederholung des bereits zuvor Vorgebrachten - für den Betrieb CC DD moniert, dass kein Verstoß gegen das TNRSG vorliege, da eine Lüftungsanlage gewährleiste, dass der Tabakrauch nicht in die mit dem Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe. Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht wurde vorgebracht, dass kein neuerlicher Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, sondern im Aktenvermerk vom 12.02.2016 lediglich über den Lokalaugenschein vom 27.09.2016 berichtet worden sei. Bei diesem Lokalaugenschein hätten die Beamten die Kennzeichnung beim Treppenbeginn im Erdgeschoß mit dem Schild „Rauchen gestattet“ schlicht übersehen. Auch für den Betrieb CC EE seien durch Lüftungsanlagen zwei separate Lufträume, die „rauchberuhigte Zone“ und der Raucherbereich getrennt und dringe kein Tabakrauch von dem einen in den anderen Luftraum. Die Ausführungen zum Hauptraum wurden nochmals wiederholt. Als Beschwerdeanträge wurden die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 20.06.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Teilnahme daran verzichtet wird. Am 10.08.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie des anzeigenden Sachbearbeiters der belangten Behörde, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen. Eingangs wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Ergänzung des Beschwerdevorbringens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Einführung des Tabakgesetzes einen Architekten und Experten für die notwendigen Umbauarbeiten beauftragt habe und darauf vertrauen habe dürfen, dass, wie von diesem bestätigt, die Umbauarbeiten dem Tabakgesetz entsprechen würden. Als Beweis wurde die Einvernahme des Architekten als Zeuge beantragt. Auf explizite richterliche Nachfrage wurde auch der Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins mit der Begründung aufrecht gehalten, dass der Zeuge offenbar zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 25.11.2016 keinen neuerlichen Ortsaugenschein durchgeführt habe. Die vom Zeugen festgestellte Beschilderung sei zum Tatzeitpunkt so nicht vorgelegen bzw sei diese von ihm nicht vollständig aufgenommen worden. Seit dem 27.09.2016 bis zum heutigen Zeitpunkt habe sich an der vom Architekten angeordneten Beschilderung nichts geändert. Die Umbaumaßnahmen seien mit Einführung des Tabakgesetzes, glaublich vor ca. 5 Jahren getätigt worden. Schließlich werde auch der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend Schadstoffmessungen zum Beweis dafür aufrecht gehalten, dass durch die vom Architekten eingebauten Lüftungsanlagen keine Emissionen durch Rauch verursacht würden und die Einhaltung der Vorschriften gewährleistet sei. Festgehalten wurde, dass es unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Inhaberin der beiden verfahrensgegenständlichen Betriebe ist. Unbestritten ist weiters auch, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung Raucher in den Betrieben gewesen sind. Zum Betrieb CC EE wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass beim Hauptraum, welcher im Wesentlichen den Gartenbereich umfasse, durch den Architekten eine dritte Wand errichtet worden sei, welche in der Planbeilage zur Stellungnahme vom 25.11.2016 eingezeichnet wird. Es sei keine durchgehende Wand, womit kein ganz geschlossener Bereich bestehe. Bei der in der Beschwerde bezeichneten „äußeren Räume“ handle es sich um den Außenraum des Gartens, in welchem sich ca. 150 Sitzplätze befänden. Im sog. Innenbereich würden sich ca. 90 Sitzplätze befinden. Zum Betrieb CC DD wurde erläutert, dass der als Nichtraucherraum ausgewiesene Gastraum im
  2. Stock entgegen der Anzeige nicht verschlossen dh versperrt, sondern nur die dortige Schiebetüre geschlossen gewesen sei. Der Zeuge gab auf Befragen an, dass er nach der Kontrolle im September 2016 ein weiteres Mal einen Ortsaugenschein vor Ort mit einem Kollegen durchgeführt habe und zwar um das Vorbringen laut Stellungnahme des Beschwerdeführers auf behördliches Ersuchen zu überprüfen. Dies sei ein paar Tage vor Anfertigung des Aktenvermerks im Jänner 2017 gewesen. Die Lage vor Ort sei so vorgefunden worden wie im Aktenvermerk vom 12.01.2017 festgehalten. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, warum das Datum des Ortsaugenscheins nicht angegeben worden sei, gibt der Zeuge an, dass das für ihn nicht relevant gewesen sei, an welchem Tag er die Begutachtung vor Ort nochmals durchgeführt habe. Nach Vorhalt des Beschwerdevorbringens betreffend den Betrieb CC DD führt der Zeuge aus, dass im Eingangsbereich unten ein Schild angebracht gewesen sei und im
  3. Stock bei dem kleineren, als Nichtraucherraum bezeichneten Raum im Eingangsbereich ein Schild angebracht gewesen sei, was aber nicht dem Tabakgesetz entspräche, welches vorschreibe, dass das Schild im Raum selbst anzubringen sei. Im rechten Raum befinde sich auch kein Schild. Vom Beschwerdeführer wurden diese Angaben als richtig bestätigt bzw würden der Darstellung in der Beschwerde entsprechen. Vom Rechtsvertreter auf einen Widerspruch zu den Angaben im Aktenvermerk angesprochen, entgegnet der Zeuge, dass er die Gegebenheiten wie beschrieben bereits in seinem Aktenvermerk vom 27.09.2016 und in Bestätigung von diesem im Aktenvermerk vom 12.01.2017 festgehalten habe. Wesentlich sei, dass in beiden Gasträumen keine entsprechende Beschilderung erfolgt sei. Die Ausweisung des einen Gastraumes als Nichtraucherraum entspreche zudem nicht dem Tabakgesetz, da es sich um den kleineren der beiden Räume handle. Bei seiner Kontrolle sei der Nichtraucherraum nicht versperrt gewesen, er habe betreten werden können, jedoch sei dort kein Betrieb gewesen. Vom Beschwerdeführer wird dazu ausgeführt, dass dies deshalb der Fall gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Gäste sich dort aufgehalten hätten, da der Barbetrieb erst um 20.00 Uhr beginne. Der Zeuge führt aus, dass er einen Kellner und Gäste wahrgenommen habe und auch ausgeschenkt worden sei. Es sei jedoch auch denkbar, dass er zuvor bei CC EE und erst danach im „DD“ gewesen sei. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, dass der Zeuge in seinem Aktenvermerk vom 27.09.2016 nicht genau angeführt habe, welche Schilder er wahrgenommen habe bzw. wo welche gefehlt hätten, führt der Zeuge aus, dass dies auch nicht notwendig gewesen sei, er aber festgestellt habe, dass im Gastraum die Beschilderung gefehlt habe. Die Angaben in der Stellungnahme vom 25.01.2016 Absatz 1 würden so richtig sein dh es seien diese beiden Schilder angebracht gewesen. Vom Zeugen wurde dazu angemerkt, dass das Schild im Erdgeschoss auch nicht richtig sei, da auf diesem Schild „Rauchen erlaubt“ stehe, was dem Tabakgesetz nicht entspreche. Da im
  4. Stock zwei Räume seien, wo in einem das Rauchen erlaubt und im anderen verboten sei, müsste dies auch im Erdgeschoss bzw im Eingangsbereich entsprechend kenntlich gemacht sein. Vom Rechtsvertreter wird darauf verwiesen, dass dieses Schild im Erdgeschoss für den Barbereich im
  5. Stock Gültigkeit habe. Oben im
  6. Stock im Barbereich sei jedenfalls kein Schild „Rauchen erlaubt“. Auf seine Frage an den Zeugen, ob er das Schild gesehen habe, aber dies nicht im Aktenvermerk aufgenommen habe, wird dies vom Zeugen mit dem Hinweis bestätigt, dass dies auch nicht als erforderlich gesehen worden sei. Explizit wurde darauf verwiesen, dass im zweiten Aktenvermerk vom Jänner 2017 eine Konkretisierung erfolgt sei. Auf richterliche Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass er die beim ersten Ortsaugenschein festgestellte Beschilderung bzw. Kennzeichnung auch beim zweiten Ortsaugenschein in selber Weise vorgefunden habe, wird dies vom Zeugen bestätigt. Es sei extra ein zweites Mal hingefahren um keinen Fehler zu machen und habe sich aufgrund der Stellungnahme die Sachlage vor Ort nochmals angesehen. Es werde definitiv ausgeschlossen, dass er ein Schild übersehen habe. Festgehalten wird, dass man im „DD“ - wenn man in den
  7. Stock hinauf geht - vom Stiegenhaus direkt in den Barbereich gelangt. Vom Barbereich kommt man links in den Gastraum für Nichtraucher. Vom Rechtsvertreter wird zum Strafvorwurf Spruchpunkt 2 ausdrücklich vorgebracht, dass der Tatvorwurf, wonach weder ein Schild „Rauchen verboten“ noch ein Schild „Rauchen erlaubt“ im DD angebracht gewesen sei, falsch sei. Betreffend den Vorwurf der falschen Kennzeichnung im Betrieb CC EE (Anm: Spruchpunkt 1) werden in der Planbeilage durch drei Punkte die Bereiche gekennzeichnet, wo Schilder angebracht sind. Hinsichtlich der Räumlichkeiten wird festgehalten, dass es sich um offene Bereiche handelt, da die beiden Gasträume links und rechts nicht durch Mauern bzw. Türen vom restlichen Bereich (Barbereich) abgetrennt sind. Vom Beschwerdeführer wird konkretisierend dargelegt, dass die Verlängerung des Mauerbereichs ein Brüstungsbereich ist, wo man durchsehen könne. Beim Eingang sei ein Schild mit dem Hinweis auf die Raucher- und Nichtraucherbereiche des gegenständlichen Betriebes angebracht. Weiters seien im Bereich des Gartens noch drei bis vier Schilder (an jeder Säule) angebracht. Vom Zeugen wird die Wahrnehmung der drei im Plan eingezeichneten Schilder bestätigt. Befragt wie er festgestellt habe, dass der Gastraum eine Größe von mehr als 80 m² aufweise gibt der Zeuge an, dass dies für ihn eindeutig gewesen sei, da alle Bereiche offen seien.Betreffend den Vorwurf der falschen Kennzeichnung im Betrieb CC EE Anmerkung, Spruchpunkt 1) werden in der Planbeilage durch drei Punkte die Bereiche gekennzeichnet, wo Schilder angebracht sind. Hinsichtlich der Räumlichkeiten wird festgehalten, dass es sich um offene Bereiche handelt, da die beiden Gasträume links und rechts nicht durch Mauern bzw. Türen vom restlichen Bereich (Barbereich) abgetrennt sind. Vom Beschwerdeführer wird konkretisierend dargelegt, dass die Verlängerung des Mauerbereichs ein Brüstungsbereich ist, wo man durchsehen könne. Beim Eingang sei ein Schild mit dem Hinweis auf die Raucher- und Nichtraucherbereiche des gegenständlichen Betriebes angebracht. Weiters seien im Bereich des Gartens noch drei bis vier Schilder (an jeder Säule) angebracht. Vom Zeugen wird die Wahrnehmung der drei im Plan eingezeichneten Schilder bestätigt. Befragt wie er festgestellt habe, dass der Gastraum eine Größe von mehr als 80 m² aufweise gibt der Zeuge an, dass dies für ihn eindeutig gewesen sei, da alle Bereiche offen seien. Vom Rechtsvertreter befragt, wo im Betrieb CC DD die festgestellten vier Personen gesessen seien, gibt der Zeuge an, dass diese im Barbereich gesessen oder gestanden seien. Ob sich im Barbereich ein Entlüfter befunden habe, wisse er nicht. In CC EE hätten sich die rauchenden Personen beim Eingang zur linken Seite befunden. Auf Nachfrage, ob dort ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht gewesen sei, gibt der Zeuge an, dass von seinem Tisch aus es nicht ersichtlich gewesen sei, ob in diesem Raum das Rauchen erlaubt gewesen sei oder nicht, drinnen sei kein Schild angebracht gewesen. Vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter wird dazu darauf hingewiesen, dass sich aber Schilder in diesem Bereich befinden würden. Wenn einerseits argumentiert werde, dass alles ein offener Raum sei, dann seien auch diese Schilder im Raum gewesen und könne nicht argumentiert werden, dass diese außerhalb des Raumes gewesen seien. Vom Rechtsvertreter wurde abschließend aufgrund der Widersprüche des Zeugen AM in den beiden Aktenvermerken der Beweisantrag auf Einvernahme des bei beiden Ortsaugenscheinen anwesenden weiteren Beamten beantragt. Festgehalten wurde weiters, dass sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergäben hätte, dass alle 12 Personen, die in den Räumlichkeiten geraucht hätten, ausschließlich in den dafür gekennzeichneten Räumen geraucht hätten, somit sei auch der Vorwurf zu Punkt 3 und 4 des Straferkenntnisses unrichtig. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde den sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht stattgegeben. In seiner Schlussäußerung wurde vom Rechtsvertreter ausgeführt, dass der Zeuge den vorliegenden Sachverhalt nicht richtig in den Aktenvermerken wiedergegeben habe. Der Vorwurf zu Punkt 2 des Straferkenntnisses sei gänzlich unrichtig. Zu den Punkten 1, 3 und 4 werde auf die Beschwerde verwiesen und ausdrücklich festgehalten, dass die 12 behaupteten Personen nur in den Raucherbereichen geraucht hätten. Dem Beschwerdeführer sei kein wie immer geartetes Verschulden anzurechnen, da er mit DI VV einen Architekten und Sachverständigen beigezogen habe und darauf vertrauen habe dürfen, dass die gekennzeichneten Raucherbereiche auch dem Tabakgesetz entsprechende Raucherbereiche seien. Auch die Mitarbeiter der Betriebe des Beschwerdeführers hätten darauf vertrauen dürfen, dass in den Raucherbereichen geraucht werden dürfe. Mangels Verschuldens des Beschwerdeführers sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu seien die verhängten Strafen im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers weit überhöht und werde diesbezüglich eine Herabsetzung beantragt.
  8. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Durch einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde im Beisein eines Kollegen am 27.09.2016, ab 19.30 Uhr, und ein weiteres Mal einige Tage vor dem 12.01.2017, in den Betrieben CC DD und CC EE, deren Inhaberin die CC GmbH, AD AE und deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, durchgeführt. In beiden Betrieben bestehen Gasträume für die Verabreichung von Speisen und Getränken und sind beide Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs 1 Z 2 Gew

O (

aktuellem Auszug Gewerbeinformationssystem GISA). Die Örtlichkeiten in den Betrieben stellen sich wie folgt dar:Durch einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde im Beisein eines Kollegen am 27.09.2016, ab 19.30 Uhr, und ein weiteres Mal einige Tage vor dem 12.01.2017, in den Betrieben CC DD und CC EE, deren Inhaberin die CC GmbH, AD AE und deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, durchgeführt. In beiden Betrieben bestehen Gasträume für die Verabreichung von Speisen und Getränken und sind beide Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO (

aktuellem Auszug Gewerbeinformationssystem GISA). Die Örtlichkeiten in den Betrieben stellen sich wie folgt dar: CC DD (NN-Gasse) Vom Eingangsbereich gelangt man über eine Treppe, an deren Beginn im Erdgeschoss ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht ist, in den

  1. Stock. Links im
  2. Stock befindet sich ein Gastraum, bei dessen Eingang ein Schild „Rauchen verboten“, aber im Gastraum selbst kein Schild angebracht ist. Von dem Stiegenaufgang gelangt man direkt in den Barbereich, welcher den größeren Raum (50 bis 80 m²) darstellt, in welchem keine weiteren Schilder angebracht sind. Im Barbereich existiert (über jeden Aschenbecher) eine Belüftungs- bzw Ablüftungsanlage. Am 27.09.2016 befanden sich mindestens 4 Personen im Bereich der Theke (Barbereich) und haben geraucht. CC EE (MM-Gasse) Plan entfernt Ausschnitt Planbeilage Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.11.2017, betreffend Betrieb CC EE, mit eingezeichneter Wand und Brüstung/en sowie Anbringungsstellen der Schilder Der Betrieb CC EE kann entweder über den teilweise überdachten Gastgarten - vom Beschwerdeführer als „äußere Räume“ und als Hauptraum mit ca. 150 Sitzplätzen bezeichnet - betreten werden oder über einen weiteren Eingangsbereich (siehe Lageskizze). Bei diesem Eingang befindet sich ein Schild „Rauchen erlaubt“. Die Räumlichkeiten teilen sich in Folge in zwei Gastbereiche links und rechts sowie geradeaus in den Barbereich, in welchem sich eine Lüftungsanlage befindet, die das Abziehen von Rauch aus dem Barraum in die anderen Bereiche verhindern soll. Die beiden als Gasträume bezeichneten Bereiche sind vom restlichen (Bar)Bereich nicht durch bis zur Decke führende Mauern bzw. Türen getrennt, sondern befinden sich als Abgrenzung jeweils nur in Verlängerung des Mauerbereichs Brüstungen mit offenen Verbindungen zu den anderen Bereichen. Der gesamte Gastraum weißt eine Größe von mehr als 80 m² auf. Der rechte, vom Barbereich nicht räumlich abgetrennte Gastbereich ist durch ein Schild „Rauchen verboten“ gekennzeichnet und wird zudem als „rauchberuhigte Zone“ ausgewiesen. Der linke Gastbereich ist durch ein Schild „Rauchen erlaubt“ gekennzeichnet. Am 27.09.2016 befanden sich mindestens 8 Personen in dem als Raucherraum ausgewiesenen Gästebereich und haben geraucht. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung durch Befragung des Beschwerdeführers sowie der Angaben des anzeigenden Sachbearbeiters der Behörde als Zeuge ergibt. Im Zuge der Verhandlung konnten die Widersprüche hinsichtlich der Anbringungsorte und -inhalte der einzelnen Schilder in den Betrieben letztlich geklärt werden und stimmten die Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben des Zeugen im Ergebnis überein. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht nachzukommen. Unbestritten ist, dass sich am 27.09.2016 die vom Anzeiger festgestellten rauchenden Personen in dem jeweiligen Betrieb an den festgestellten Orten aufgehalten haben. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG BGBl I Nr 33/2013 idgF das Verwaltungsgericht

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF das Verwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 13cAbs 1 Z 3 Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl 431/1995 idg

F haben die Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabak-und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, idgF haben die Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13

Abs 4 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber

§ 13c

Abs 1 gegen einer der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 13, Absatz 4, TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen einer der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu , 10 000 Euro zu bestrafen. Unbestritten ist, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Betrieben „CC EE und DD“ um Betriebe

§ 13a

Abs 1 Z 1 TNRSG handelt, in welchen unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume gilt. Unbestritten ist, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Betrieben „CC EE und DD“ um Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG handelt, in welchen unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räume gilt. Der Bestimmung des § 13a TNRSG „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“ ist das „Regel-Ausnahme-Prinzip“ immanent, was bedeutet, dass in Betrieben des Gastgewerbes ein grundsätzliches Rauchverbot festgelegt ist und Rauchen nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten „Raucherzimmern“ zulässig ist (vgl VwGH 24.07.2013, 2013/11/0045), wobei die entsprechenden Voraussetzungen in Abs 2 ff leg cit normiert sind. Der Bestimmung des Paragraph 13 a, TNRSG „Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie“ ist das „Regel-Ausnahme-Prinzip“ immanent, was bedeutet, dass in Betrieben des Gastgewerbes ein grundsätzliches Rauchverbot festgelegt ist und Rauchen nur in gesonderten, vom übrigen Bereich abgetrennten „Raucherzimmern“ zulässig ist vergleiche VwGH 24.07.2013, 2013/11/0045), wobei die entsprechenden Voraussetzungen in Absatz 2, ff leg cit normiert sind. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ist, welche Inhaberin der beiden verfahrensgegenständlichen Betriebe ist und er somit als

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher anzusehen ist. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH ist, welche Inhaberin der beiden verfahrensgegenständlichen Betriebe ist und er somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher anzusehen ist. Zu dem in der Beschwerdeverhandlung ergänzten Vorbringen, dass er sich durch die Beauftragung eines Architekten für die vor ca. 5 Jahren bei Einführung des Tabakgesetzes durchgeführten Umbauarbeiten - wobei angemerkt wird, dass das Tabakgesetz schon 1995 erstmals dh vor nunmehr 12 Jahren erlassen wurde - auf eine dem Tabakgesetz entsprechende Umsetzung vertrauen habe dürfen, ist auszuführen, dass

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 VStG die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) nicht ausreichend ist und ein Verschulden nur auszuschließen ist, wenn ein wirksames Kontrollsystem bestanden hat (vgl. VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0036 ua). Den Beschwerdeführer als Geschäftsführer traf jedenfalls die grundsätzliche Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen und reicht der bloße Hinweis, dass er darauf vertraut habe, dass der beauftragte Architekt die notwendigen Umbaumaßnahmen dem Tabakgesetz entsprechend ausgeführt habe, nicht aus um iS des § 5 Abs 1 VStG wirksam glaubhaft machen zu können, dass ihn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Bestimmungen des TNRSG trifft. Zu dem in der Beschwerdeverhandlung ergänzten Vorbringen, dass er sich durch die Beauftragung eines Architekten für die vor ca. 5 Jahren bei Einführung des Tabakgesetzes durchgeführten Umbauarbeiten - wobei angemerkt wird, dass das Tabakgesetz schon 1995 erstmals dh vor nunmehr 12 Jahren erlassen wurde - auf eine dem Tabakgesetz entsprechende Umsetzung vertrauen habe dürfen, ist auszuführen, dass

ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) nicht ausreichend ist und ein Verschulden nur auszuschließen ist, wenn ein wirksames Kontrollsystem bestanden hat vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0036 ua). Den Beschwerdeführer als Geschäftsführer traf jedenfalls die grundsätzliche Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen und reicht der bloße Hinweis, dass er darauf vertraut habe, dass der beauftragte Architekt die notwendigen Umbaumaßnahmen dem Tabakgesetz entsprechend ausgeführt habe, nicht aus um iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG wirksam glaubhaft machen zu können, dass ihn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Bestimmungen des TNRSG trifft. Dass der beauftragte Architekt als verantwortlich Beauftragter

§ 9Abs 2 VSt

G bestellt wurde, wurde nicht behauptet, sodass auch aus diesem Grund eine Einvernahme des Architekten zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage nicht als erforderlich erachtet wurde, zumal die Anbringungsorte der einzelnen Schilder letztlich in der mündlichen Verhandlung in ausreichender Klarheit festgestellt werden konnten. Aus diesem Grund war auch eine ergänzende Befragung des bei den Ortsaugenscheinen weiters anwesenden Beamten nicht erforderlich. Dass der beauftragte Architekt als verantwortlich Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde, wurde nicht behauptet, sodass auch aus diesem Grund eine Einvernahme des Architekten zur weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage nicht als erforderlich erachtet wurde, zumal die Anbringungsorte der einzelnen Schilder letztlich in der mündlichen Verhandlung in ausreichender Klarheit festgestellt werden konnten. Aus diesem Grund war auch eine ergänzende Befragung des bei den Ortsaugenscheinen weiters anwesenden Beamten nicht erforderlich. Zu dem Beschwerdevorbringen, dass entsprechende Belüftungs- bzw. Ablüftungsanlagen in beiden Betrieben sicherstellen, dass kein Tabakrauch zu benachbarten Sitzplätzen dringt, geltende Grenzwerte nicht überschritten werden und eine vollständige Abtrennung der Lufträume zwischen Raucher- und Nichtraucherräumen vom Gesetz nicht gefordert werde bzw. das TNRSG keine genaueren Anforderungen betreffend baulicher Trennung kenne, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Es ist zwar richtig, dass das TabakG 1995, nunmehr TNSRG, keine Definition des Begriffs „Raum“ enthalte, jedoch ist laut VwGH unter diesem Begriff nur ein Raum zu verstehen, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann. Eine - wenn auch leistungsstarke - Lüftungsanlage wurde angesichts dieses Begriffsverständnisses nicht für ausreichend angesehen, um die in § 13a Abs 2 TabakG 1995 geforderte Raumtrennung zu bewirken (VwGH 10.01.2012, 2009/11/0198, VwGH 15.07.2011, 2011/11/0059).Es ist zwar richtig, dass das TabakG 1995, nunmehr TNSRG, keine Definition des Begriffs „Raum“ enthalte, jedoch ist laut VwGH unter diesem Begriff nur ein Raum zu verstehen, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann. Eine - wenn auch leistungsstarke - Lüftungsanlage wurde angesichts dieses Begriffsverständnisses nicht für ausreichend angesehen, um die in Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG 1995 geforderte Raumtrennung zu bewirken (VwGH 10.01.2012, 2009/11/0198, VwGH 15.07.2011, 2011/11/0059). Da die Frage der Luftqualität somit nicht zu beurteilen war, war dem auch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend Schadstoffmessung nicht nachzukommen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel betreffend das Verfahren der belangten Behörde lag durch die Nichtbeiziehung des beantragten Sachverständigen jedenfalls nicht vor. Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt kennt das TNRSG den Begriff der „rauchberuhigten Zone“ nicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen mag.

Judikatur des VwGH ist vielmehr die vollständige bauliche Abtrennung eines Raucherraumes notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Bedingung um dem § 13a Abs 2 TNRSG zu entsprechen (VwGH 15.07.2011, 2011/11/0059). Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt kennt das TNRSG den Begriff der „rauchberuhigten Zone“ nicht, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen mag.

Judikatur des VwGH ist vielmehr die vollständige bauliche Abtrennung eines Raucherraumes notwendige, aber nicht ohne weiteres hinreichende Bedingung um dem Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG zu entsprechen (VwGH 15.07.2011, 2011/11/0059).

der Bestimmung des § 13a Abs 2 erster Satz TNRSG können in Betrieben als Ausnahme vom Verbot des Abs 1, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit dem Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist damit weder gemeint, dass durch Lüftungsanlagen ein Ziehen des Rauches in Räume, in welchen ein Rauchverbot gilt, verhindert noch durch diese die Menge oder die Auswirkungen des Rauches gemindert („rauchberuhigt“?) werden kann.

der Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz TNRSG können in Betrieben als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins,, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit dem Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist damit weder gemeint, dass durch Lüftungsanlagen ein Ziehen des Rauches in Räume, in welchen ein Rauchverbot gilt, verhindert noch durch diese die Menge oder die Auswirkungen des Rauches gemindert („rauchberuhigt“?) werden kann.

aktueller Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom März 2017 hat das Höchstgericht neuerlich ausgesprochen, dass es nicht reicht, einen bloßen Raumteil als jenen Ort zu bezeichnen, an dem das Rauchen gestattet ist, vielmehr muss ein Raum als solcher bezeichnet werden, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann; ohne bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes entspräche ein "Raucherraum" auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen nicht dem Erfordernis des § 13a Abs. 2 TabakG. Jedenfalls der - gesamte - Hauptraum des Gastgewerbebetriebs muss vom Rauchverbot umfasst sein, es darf also nicht der Hauptraum als "Raucherraum" bezeichnet werden (VwGH 23.03.2017, Ra 2015/11/0118).

aktueller Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom März 2017 hat das Höchstgericht neuerlich ausgesprochen, dass es nicht reicht, einen bloßen Raumteil als jenen Ort zu bezeichnen, an dem das Rauchen gestattet ist, vielmehr muss ein Raum als solcher bezeichnet werden, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann; ohne bauliche Abtrennung des Raucherraumes von den übrigen Bereichen des Betriebes entspräche ein "Raucherraum" auch bei Vorhandensein von getrennten Lüftungsanlagen nicht dem Erfordernis des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG. Jedenfalls der - gesamte - Hauptraum des Gastgewerbebetriebs muss vom Rauchverbot umfasst sein, es darf also nicht der Hauptraum als "Raucherraum" bezeichnet werden (VwGH 23.03.2017, Ra 2015/11/0118). Zu Spruchpunkten 1 und 2 (Kennzeichnungspflicht) Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kennzeichnungspflicht § 13 b TNSRG lautet wie folgt:Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kennzeichnungspflicht Paragraph 13, b TNSRG lautet wie folgt:

§ 13b

Abs 1 TNRSG sind Rauchverbote

den §§ 12 und 13 in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

Paragraph 13 b, Absatz eins, TNRSG sind Rauchverbote

den Paragraphen 12 und 13 in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

Abs 2 leg cit können anstatt des Rauchverbotshinweises

Abs 1 die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

Absatz 2, leg cit können anstatt des Rauchverbotshinweises

Absatz eins, die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

Abs 3 leg cit sind die Rauchverbotshinweise

Abs 1 oder die Rauchverbotssymbole

Abs 2 in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

Absatz 3, leg cit sind die Rauchverbotshinweise

Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole

Absatz 2, in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

Abs 4 leg cit ist in Betrieben

§ 13a

Abs 1 kenntlich zu machen,

Absatz 4, leg cit ist in Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, kenntlich zu machen, - ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder - sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis … zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

Abs 5 leg cit erfolgen nähere Festlegungen über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

Absatz 5, leg cit erfolgen nähere Festlegungen über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Diese Verordnung

§ 13bAbs 5 TNRSG wurde mit BGBl. II Nr. 424/2008 idg

F - Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV erlassen und ist seit 01.01.2009 in Kraft. Aus den §§ 1 und 2 der Verordnung ergeben sich die Festlegungen für Kennzeichnungspflicht am Eingang des Lokals (§ 1) und am Eingang zum Gastraum und im Gastraum (§ 2).Diese Verordnung

Paragraph 13 b, Absatz 5, TNRSG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF - Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV erlassen und ist seit 01.01.2009 in Kraft. Aus den Paragraphen eins und 2 der Verordnung ergeben sich die Festlegungen für Kennzeichnungspflicht am Eingang des Lokals (Paragraph eins,) und am Eingang zum Gastraum und im Gastraum (Paragraph 2,).

§ 13c

Abs 1 Ziffer 3 TNRSG haben Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13b

Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 TNRSG haben Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Ziffer 7 leg cit hat jeder Inhaber nach Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13

Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 leg cit hat jeder Inhaber nach Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zum einen (Spruchpunkt 1) vorgeworfen, dass beim Betrieb CC EE, MM-Gasse beim Eingang über dem Türrahmen ein Schild „Rauchen erlaubt“ und somit eine falsche Kennzeichnung angebracht gewesen sei (statt „Rauchen verboten“ mit weiterer Anführung, warum der Betrieb als Nichtraucherbetrieb zu führen ist). Der Tatvorwurf erstreckt sich somit nur auf den Eingang. Unabhängig vom Beschwerdevorbringen ergibt sich aus rechtlicher Sicht folgende Beurteilung: Die genauen Festlegungen der vom TNSRG geforderten Kennzeichnung am Eingang eines Lokals – und bezieht sich der im Straferkenntnis ausgesprochene Tatvorwurf nach seinem Wortlaut nur auf den Eingang und nicht auf die sonstigen Räume im Betrieb – ergibt sich aus der Verordnung

§ 13bAbs 5.

Wäre die Nicht-Anführung der Verordnung als gesetzliche Grundlage bei den Rechtsgrundlagen der Verwaltungsübertretung noch ein im Beschwerdeverfahren sanierbarer Mangel, führt allerdings ein gesetzlicher Fehler in der Bestimmung des § 13c Abs 2 Z 7 TNRSG zur Aufhebung. Diese Bestimmung sollte zwei Sachverhalte umfassen und zwar die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach § 13b allgemein oder der Entsprechung der Verordnung nach § 13b Abs 5.Die genauen Festlegungen der vom TNSRG geforderten Kennzeichnung am Eingang eines Lokals – und bezieht sich der im Straferkenntnis ausgesprochene Tatvorwurf nach seinem Wortlaut nur auf den Eingang und nicht auf die sonstigen Räume im Betrieb – ergibt sich aus der Verordnung

Paragraph 13 b, Absatz 5, Wäre die Nicht-Anführung der Verordnung als gesetzliche Grundlage bei den Rechtsgrundlagen der Verwaltungsübertretung noch ein im Beschwerdeverfahren sanierbarer Mangel, führt allerdings ein gesetzlicher Fehler in der Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG zur Aufhebung. Diese Bestimmung sollte zwei Sachverhalte umfassen und zwar die Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 13 b, allgemein oder der Entsprechung der Verordnung nach Paragraph 13 b, Absatz 5, In Z 7 leg cit wurde allerdings laut Gesetzestext auf eine Verordnung

§ 13Abs 5 – und nicht §13b Abs 5 – verwiesen, wobei im § 13 kein Abs 5 existiert.

Es dürfte sich offenbar um ein legistisches Versehen handeln, allerdings ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus § 1 Abs 1 VStG ableitbaren, Grundsatz nullum crimen sine lege Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz.In Ziffer 7, leg cit wurde allerdings laut Gesetzestext auf eine Verordnung

Paragraph 13, Absatz 5, – und nicht §13b Absatz 5, – verwiesen, wobei im Paragraph 13, kein Absatz 5, existiert. Es dürfte sich offenbar um ein legistisches Versehen handeln, allerdings ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden, im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes aus Paragraph eins, Absatz eins, VStG ableitbaren, Grundsatz nullum crimen sine lege Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Weiters erscheint dem Landesverwaltungsgericht die Tatumschreibung iS des § 44a Z 1 VStG insofern zu unkonkret, als es beim Betrieb CC EE mehrere Eingänge gibt (siehe Lageplan unter Pkt. 2 des Erkenntnisses) sodass auch aus diesem Grund eine Aufhebung geboten erschien. Weiters erscheint dem Landesverwaltungsgericht die Tatumschreibung iS des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG insofern zu unkonkret, als es beim Betrieb CC EE mehrere Eingänge gibt (siehe Lageplan unter Pkt. 2 des Erkenntnisses) sodass auch aus diesem Grund eine Aufhebung geboten erschien. Im Ergebnis war daher der Spruchpunkt 1. aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zum anderen wurde mit dem 2. Spruchpunkt dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass beim Betrieb „CC DD“ der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

TNRSG nicht nachgekommen worden ist, da weder ein Schild „Rauchen verboten“ oder ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht war.Zum anderen wurde mit dem 2. Spruchpunkt dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass beim Betrieb „CC DD“ der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, TNRSG nicht nachgekommen worden ist, da weder ein Schild „Rauchen verboten“ oder ein Schild „Rauchen erlaubt“ angebracht war. Vom Beschwerdeführer wurde zusammengefasst zu diesem Vorwurf vorgebracht, dass der Tatvorwurf falsch sei, da sehr wohl Schilder in diesem Betrieb angebracht sind. Aus der Bestimmung des § 13b TNRSG ergibt sich klar, dass die entsprechenden Kennzeichnungen in den Räumen anzubringen sind (siehe Abs 1 „sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtung“, Abs 3 „so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind“, Abs 4 so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist“).Aus der Bestimmung des Paragraph 13 b, TNRSG ergibt sich klar, dass die entsprechenden Kennzeichnungen in den Räumen anzubringen sind (siehe Absatz eins, „sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtung“, Absatz 3, „so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind“, Absatz 4, so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist“).

§ 2

Abs 1 NKV ist jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol

Abb 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht außerhalb eines Raumes sprich beim Eingang eines Raumes ergibt sich somit (erst) aus der Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, NKV ist jeder Eingang zu einem Gastraum mit einem Symbol

Abb 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht außerhalb eines Raumes sprich beim Eingang eines Raumes ergibt sich somit (erst) aus der Verordnung. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass es zwar den Tatsachen entspricht, dass Schilder - eines im Erdgeschoss/Eingangsbereich und eines im 1. Stock beim Eingangsbereich des als Nichtraucherraumes bezeichneten Raumes - jedoch keine entsprechende Kennzeichnung in den Gasträumen im ersten Stock vorgelegen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten bzw. in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass „beim Eingang zum linken Gastraum deutlich ein Schild mit dem Symbol „rauchen verboten“ angebracht ist und im Barbereich keine weiteren Schilder mehr angebracht sind. Die Kennzeichnung, dass in den rechten Gasträumlichkeiten im Betrieb CC DD das Rauchen erlaubt ist, findet sich bereits im Erdgeschoß“. Für das Landesverwaltungsgericht steht es somit als erwiesen fest, dass im Betrieb „CC DD“ der Kennzeichnungspflicht nach § 13b TNRSG in den Räumen nicht nachgekommen wurde, auch wenn der Kennzeichnungspflicht

der § 2 Abs 1 NKV beim Eingang der Räume zumindest zum Teil nachgekommen wurde. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung, welche gesondert im § 13c Abs 2 Z 7 TNRSG angeführt wird, wurde dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt. Der Tatvorwurf war daher entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht falsch, allerdings war zur Klarstellung binnen der Verfolgungsverjährungsfrist zur Klarstellung der Spruch entsprechend zu ergänzen.Für das Landesverwaltungsgericht steht es somit als erwiesen fest, dass im Betrieb „CC DD“ der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 13 b, TNRSG in den Räumen nicht nachgekommen wurde, auch wenn der Kennzeichnungspflicht

der Paragraph 2, Absatz eins, NKV beim Eingang der Räume zumindest zum Teil nachgekommen wurde. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung, welche gesondert im Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, TNRSG angeführt wird, wurde dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt. Der Tatvorwurf war daher entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht falsch, allerdings war zur Klarstellung binnen der Verfolgungsverjährungsfrist zur Klarstellung der Spruch entsprechend zu ergänzen. Zu Spruchpunkten 3 und 4 (Einhaltung Rauchverbot)

§ 13c

Abs 1 Ziffer 3 TNRSG haben Inhaber von Betrieben

§ 13a

Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b … Sorge zu tragen.

Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 TNRSG haben Inhaber von Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b … Sorge zu tragen.

§ 13c

Abs 2 Ziffer 4 TNRSG hat jeder Inhaber

Abs 1 insbesondere dafür Sorgen zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

§ 13a

Abs 1, soweit Rauchverbot besteht …, dass nicht geraucht wird.

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4 TNRSG hat jeder Inhaber

Absatz eins, insbesondere dafür Sorgen zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht …, dass nicht geraucht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber

§ 13cAbs 1 TNRSG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat.

Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 4 TNRSG vor (vgl VwGH 20.02.2013, 2011/11/0097 zu § 13c Abs 2 Z 3 TabakG 1995).Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, TNRSG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG vor vergleiche VwGH 20.02.2013, 2011/11/0097 zu Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, TabakG 1995). Der VwGH hat im Erkenntnis vom

  1. Juli 2011, 2011/11/0059, bereits zu § 13c Abs 2 Z 4 TabakG 1995 zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt. Der VwGH hat im Erkenntnis vom
  2. Juli 2011, 2011/11/0059, bereits zu Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TabakG 1995 zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt. Wie schon ausgeführt wird in den Einrichtungen der Gastronomie mit der in § 13a TNRSG getroffenen Regelung ein generelles Rauchverbot normiert, von welchem mit den Absätzen 2 ff dieser Bestimmung wiederum Ausnahmen zugelassen werden.Wie schon ausgeführt wird in den Einrichtungen der Gastronomie mit der in Paragraph 13 a, TNRSG getroffenen Regelung ein generelles Rauchverbot normiert, von welchem mit den Absätzen 2 ff dieser Bestimmung wiederum Ausnahmen zugelassen werden. Zum Betrieb CC EE (Spruchpunkt 3) ist festzustellen, dass dieser Betrieb zwar mehrere Gastbereiche umfasst, wobei es sich dabei aber um keine jeweils geschlossenen Räume iS der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Die beiden Bereiche links und rechts sowie der Barbereich sind - unbestrittenermaßen - nicht allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden oder Glas umschlossen und können nicht mit einer Türe geschlossen werden. Es liegen somit die Ausnahmevoraussetzungen des § 13a Abs 2 oder Abs 3 jedenfalls nicht vor, sodass für diesen Betrieb das generelle Rauchverbot nach § 13a Abs 1 TNRSG gilt. Zum Betrieb CC EE (Spruchpunkt 3) ist festzustellen, dass dieser Betrieb zwar mehrere Gastbereiche umfasst, wobei es sich dabei aber um keine jeweils geschlossenen Räume iS der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Die beiden Bereiche links und rechts sowie der Barbereich sind - unbestrittenermaßen - nicht allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden oder Glas umschlossen und können nicht mit einer Türe geschlossen werden. Es liegen somit die Ausnahmevoraussetzungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, oder Absatz 3, jedenfalls nicht vor, sodass für diesen Betrieb das generelle Rauchverbot nach Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG gilt. Der Argumentation, dass der teilweise überdachte, aber ebenfalls nicht allseitig umschlossene Gastgarten den Hauptraum darstelle, kann rechtlich nicht gefolgt werden, da ein Gastgarten im Freien schon begrifflich keinen Raum iS des TNRSG darstellt. Da zum Feststellungszeitpunkt und damit Tatzeitpunkt 27.09.2016 jedenfalls 8 Personen im Innenbereich des Betriebs konkret in dem als Raucherbereich ausgewiesenen linken Gastbereich geraucht haben und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Inhaberin des Betriebes offensichtlich nicht dafür Sorge getragen hat, dass nicht geraucht wird - im Gegenteil das Rauchen explizit erlaubt hat - wurde der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung

§ 13c

Abs 2 Z 4 TNRSG erfüllt.Da zum Feststellungszeitpunkt und damit Tatzeitpunkt 27.09.2016 jedenfalls 8 Personen im Innenbereich des Betriebs konkret in dem als Raucherbereich ausgewiesenen linken Gastbereich geraucht haben und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Inhaberin des Betriebes offensichtlich nicht dafür Sorge getragen hat, dass nicht geraucht wird - im Gegenteil das Rauchen explizit erlaubt hat - wurde der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG erfüllt. Zum Betrieb CC DD (Spruchpunkt 4) ist folgendes auszuführen: Nach den Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII.GP, 6) zu § 13a TabakG 1995, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als Hauptraum anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/11/0107 ua).Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als Hauptraum anzusehen ist, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen (VwGH 31.08.2016, Ra 2016/11/0107 ua). Entscheidend für die Qualifikation als Hauptraum ist nicht das Verständnis des Betreibers, sondern es sind die objektiven Verhältnisse (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/11/0123). Im 1. Stock dieses Betriebs bestehen zwar zwei Gasträume, allerdings wird der flächenmäßig kleinere als Nichtraucherraum geführt. Vom Beschwerdeführer selbst wurde ausgeführt, dass man von der Treppe kommend zudem direkt in den Barbereich gelangt und von dort links in den Nichtraucher-Gastraum gelangt. Nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts bei Gesamtbetrachtung stellt somit nach diesen objektiven Gegebenheiten der Barbereich den Hauptraum im gegenständlichen Betrieb dar und besteht daher in diesem Bereich das gesetzliche Rauchverbot.

§ 13a

Abs 2 TNRSG können als Ausnahme zum Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung der Speisen oder Getränke vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG können als Ausnahme zum Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung der Speisen oder Getränke vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Da zum Feststellungszeitpunkt und damit Tatzeitpunkt 27.09.2016 jedenfalls 4 Personen im Barbereich geraucht haben und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Inhaberin des Betriebes offensichtlich nicht dafür Sorge getragen hat, dass nicht geraucht wird - im Gegenteil auch hier das Rauchen explizit erlaubt hat - wurde auch in diesem Fall der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung

§ 13c

Abs 2 Z 4 TNRSG erfüllt.Da zum Feststellungszeitpunkt und damit Tatzeitpunkt 27.09.2016 jedenfalls 4 Personen im Barbereich geraucht haben und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Inhaberin des Betriebes offensichtlich nicht dafür Sorge getragen hat, dass nicht geraucht wird - im Gegenteil auch hier das Rauchen explizit erlaubt hat - wurde auch in diesem Fall der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung

Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, TNRSG erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist in subjektiver Hinsicht bei allen Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

§ 14

Abs 4 TNRSG sind die in Rede stehende Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000,- im Wiederholungsfall mit bis zu € 10.000,- zu bestrafen.

Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG sind die in Rede stehende Verwaltungsübertretungen jeweils mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000,- im Wiederholungsfall mit bis zu € 10.000,- zu bestrafen. Von der belangten Behörde wurden durch die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von € 250,- und € 500,- 14% und 25% des möglichen Strafrahmens ausgeschöpft, was im untersten bzw. unteren Bereich des ersten Strafrahmens (bis zu € 2.000,-) liegt. Die Einhaltung des Nichtraucherschutzes ist eine gesundheitspolitische Maßnahme zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Neben dem offenkundigen gesundheitlichen Aspekt ist mit dieser Maßnahme auch ein volkswirtschaftlicher Nutzen infolge des verbesserten Gesundheitsschutzes verbunden. Mit Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wurde das Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes wesentlich beeinträchtigt. Zudem kommt dem Rechtsgut des Gesundheitsschutzes erhebliche Bedeutung zu und drückt sich diese Wertigkeit nicht zuletzt in der Höhe der vorgesehenen Höchststrafe aus (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unerheblich. Hinsichtlich der subjektiven Strafzumessungsgründe liegt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit durch 16 rechtskräftige Vormerkungen nicht vor, allerdings handelt es sich dabei um keine einschlägigen Vormerkungen. Die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jedenfalls nicht als unterdurchschnittlich zu bewerten. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zu-widerhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Einritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zu-widerhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Einritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei einer Übertretung

§ 14Abs 4 Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

Bei diesem obliegt es

§ 5Abs 1 VSt

G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.Bei einer Übertretung

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Bei diesem obliegt es

Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, da er keine Gründe darlegen konnte, warum ihm die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des TNRSG nicht möglich gewesen ist. Beim Grad des Verschuldens ist vielmehr davon auszugehen, dass sich dieser schon im Bereich der groben Fahrlässigkeit bewegt, da die Bestimmungen des TNRSG schon seit mehr als 10 Jahren in Kraft sind und der Beschwerdeführer offenbar keine bauliche Raumtrennung mit entsprechender Kennzeichnung in beiden Betrieben veranlasst hat, sondern durch das Einführen von „rauchberuhigten Zonen“, der Installation von Lüftungsanlagen, der Führung des Gastgartens als Hauptraum etc. die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben mit einem hohen Grad der Sorglosigkeit in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde hat daher zusammenfassend von dem ihr zustehenden Ermessenbei der Strafbemessung iS des § 19 VStG Gebrauch gemacht und sind die verhängten Strafen als schuld- und tatangemessen zu beurteilen.Die belangte Behörde hat daher zusammenfassend von dem ihr zustehenden Ermessenbei der Strafbemessung iS des Paragraph 19, VStG Gebrauch gemacht und sind die verhängten Strafen als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VwGG) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 13a ff TNRSG wie in der Entscheidung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraphen 13 a, ff TNRSG wie in der Entscheidung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.80.1.4.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.