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{'item': '405-7/322/1/12-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.09.2017 Geschäftszahl405-7/322/1/12-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Frau Mag. AB AA, AF-Straße, AD AE, vertreten durch Dr. AL AK, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.

  1. 2017, Zahl 01/06/47637/2016/004,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von Frau Mag. Ausschussbericht AA, AF-Straße, AD AE, vertreten durch Dr. AL AK, LL, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.
  2. 2017, Zahl 01/06/47637/2016/004, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Beschuldigte) folgendes zur Last gelegt: "Frau Mag. AB AA, geb. AC, hat als (ehemalige) handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC GmbH, als Dienstgeberin mit Sitz in LL, EE-Straße, zuletzt FF-Gasse, für diese zu verantworten, dass der Salzburger Gebietskrankenkasse keine Unterlagen wie Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen wie Lohnkonten, Arbeitsaufzeichnungen etc. für die beschäftigten Dienstnehmer/innen "Frau Mag. Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als (ehemalige) handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC GmbH, als Dienstgeberin mit Sitz in LL, EE-Straße, zuletzt FF-Gasse, für diese zu verantworten, dass der Salzburger Gebietskrankenkasse keine Unterlagen wie Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen wie Lohnkonten, Arbeitsaufzeichnungen etc. für die beschäftigten Dienstnehmer/innen Name: SVNR: beschäftigt:
  3. Mag. AA AB Z von 01.01.2003 bis 09.09.9999
  4. Mag. AA Ausschussbericht Z von 01.01.2003 bis 09.09.9999
  5. GG HH ZZ von 01.01.2003 bis 30.09.2012
  6. II JJ ZZZ von 03.03.2003 bis 31.03.2015
  7. römisch zwei JJ ZZZ von 03.03.2003 bis 31.03.2015
  8. KK MM ZZZZ von 06.09.2010 bis 31.03.2015
  9. NN OO ZZZZZ von 01.07.2008 bis 31.08.2009
  10. PP RR ZZZZZZ von 02.02.2004 bis 20.02.2009
  11. Mag.phil. SS TT Y von 03.02.2003 bis 09.03.2006
  12. UU VV YY von 03.08.2009 bis 31.03.2011
  13. Mag. Dr. WW XX YYY von 05.03.2007 bis 31.10.2010
  14. WG BL YYYY von 01.01.2003 bis 08.01.2014
  15. Mag. phil. TR SA YYYYY von 01.10.2012 bis 30.06.2013
  16. Mag. PH TR YYYYYY von 04.08.2008 bis 31.12.2009
  17. DC JI Q von 15.09.2009 bis 31.08.2010
  18. DC NB QQ von 08.05.2006 bis 02.05.2015
  19. Mag. LS FR QQQ von 03.02.2003 bis 30.07.2010
  20. Mag. phil. ÖL JÜ QQQQ von 01.02.2012 bis 31.03.2015
  21. HD ID QQQQQ von 24.02.2012 bis 31.05.2014
  22. ZR GS QQQQQQ von 27.10.2012 bis 15.03.2013 bis zumindest 6.7.2016 übermittelt bzw. zur Einsichtnahme vorgelegt wurden, obwohl die Dienstgeberin von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 2.9.2015 sowie weiteren Schreiben vom 24.9.2015 (Termin 2.10.2015, zugestellt mittels RSb, persönlich übernommen am 28.9.2015) und vom 14.10.2015 (Termin: 30.10.2015, zugestellt mittels RSb, persönlich übernommen am 16.10.2015) und vom 8.6.2016 (Termin: 17.6.2016, zugestellt mittels RSb, persönlich übernommen am 9.6.2016) aufgefordert wurde, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln bzw. zur Einsicht bereit zu halten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 7g Abs. 2 iVm § 7i Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBI. Nr. 459/1993 in der jeweils geltenden Fassung Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBI. Nr. 459 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: zu
  23. bis
  24. je: 1.000,00 Euro gemäß § 7i Abs. 1,
  25. Strafrahmen AVRAG ; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden. zu
  26. bis
  27. je: 1.000,00 Euro gemäß Paragraph 7 i, Absatz eins, eins, Strafrahmen AVRAG ; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden. Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): keine Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 1.800,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 19.800,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 50 Tage und 6 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG)." Die Beschuldigte hat dagegen mit einer nicht weiter verfahrensrelevanten Begründung durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde eingelegt. In der Sache wurde am 14.6.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschuldigte war darin durch ihren Rechtsbeistand vertreten und persönlich anwesend. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) hat einen Vertreter entsandt. Im Anschluss an die Verhandlung haben sowohl die SGKK als auch der Beschuldigtenvertreter eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Die Beschuldigte war bis 21.07.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin der CC GmbH, mit Sitz LL, EE-Straße (kurz: C GmbH). An diesem Tag wurde die Abwicklung der Gesellschaft, die Verlegung des Sitzes an die Adresse LL, FF-Gasse, und ihre Bestellung zur HUidatorin beschlossen. Mit der Bewilligung der Löschung durch das Firmenbuchgericht am 30.12.2015 schied sie auch in dieser Funktion aus, fungierte jedoch danach als Verwahrerin der Bücher der ehemaligen Gesellschaft. Mit Schreiben der SGKK vom 08.05.2015 wurde die C GmbH über eine Wiederholungsprüfung der lohnabhängigen Abgaben für den Zeitraum 2011 bis 2014 informiert und aufgefordert folgende Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zur übermitteln: ● Namentliche Auflistung aller Personen, die für das Institut vertraglich als Selbständige tätig waren ● Vorlage der schriftlichen Verträge dieser Personen ● Schriftlicher Nachweis der ausbezahlten Beträge an diese Personen pro Monat. Mit dem weiteren Schreiben der SGKK vom 26.06.2015 wurde festgestellt, dass die Unterlagen bis dato nicht eingelangt sind und eine Nachfrist von einer Woche gestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Gebietskrankenkasse im Fall der Nichteinhaltung zur Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 111 Abs 2 ASVG und § 7i Abs 1 AVRAG gezwungen sei.Mit dem weiteren Schreiben der SGKK vom 26.06.2015 wurde festgestellt, dass die Unterlagen bis dato nicht eingelangt sind und eine Nachfrist von einer Woche gestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Gebietskrankenkasse im Fall der Nichteinhaltung zur Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG und Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG gezwungen sei. Mit Schreiben der SGKK vom 02.09.2015 wurde die C GmbH über eine bevorstehende Prüfung der lohnabhängigen Abgaben für die Jahr 2010 bis 2014 verständigt. Sie wurde aufgefordert für die Prüfung zur vereinbarten Zeit anwesend zu sein oder eine bevollmächtigte Person damit zu betrauen. Die notwendigen Unterlagen müssten im angeführten Zeitraum zur Einsichtnahme vorliegen. Mit Schreiben der SGKK vom 24.09.2015 wurde der C GmbH der Prüfauftrag übermittelt und nochmals darauf hingewiesen, dass die mit den Schreiben vom 08.05.2015 und 26.06.2015 abverlangten Unterlagen und Informationen weder eingelangt sind, noch zur Einsichtnahme vorbereitet wurden. Zur Erfüllung der Frist wurde der 02.10.2015 vorgemerkt und wiederum die Anzeige gemäß § 111 Abs 2 ASVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angedroht.Mit Schreiben der SGKK vom 24.09.2015 wurde der C GmbH der Prüfauftrag übermittelt und nochmals darauf hingewiesen, dass die mit den Schreiben vom 08.05.2015 und 26.06.2015 abverlangten Unterlagen und Informationen weder eingelangt sind, noch zur Einsichtnahme vorbereitet wurden. Zur Erfüllung der Frist wurde der 02.10.2015 vorgemerkt und wiederum die Anzeige gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angedroht. Mit Schreiben der SGKK vom 14.10.2015 wurde die C GmbH gleichzeitig mit anderen Mitteilungen zum Prüfauftrag nochmals gebeten, nachstehende Unterlagen bis spätestens 30.10.2015 zu übermitteln bzw der Auskunftspflicht bis dahin zu entsprechen: ● die namentliche Auflistung aller Personen, die für das Institut vertraglich als "Selbständige" bzw als Telefoninterviewer tätig waren ● Schriftlicher Nachweise über die an diese Personen pro Monat der ausbezahlten Beträge sowie die durch diese gestellte "Honorarformulare", ● alle im Verständigungsschreiben vom 02.09.2015 aufgelistete Unterlagen ● weitere Unterlagen wie Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen (Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen, Reisekosten, Finanzbuchhaltung, Kassabücher, Journale, Jahresabschlüsse, Dienst- und Lehrverträge, Meldungen etc.). Für den Fall der Nichtentsprechung wurde abermals die Anzeige gemäß § 111 Abs 2 ASVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angedroht.Für den Fall der Nichtentsprechung wurde abermals die Anzeige gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG bei der Bezirksverwaltungsbehörde angedroht. Mit Schreiben der SGKK vom 08.06.2016 wurde der C GmbH "in HU" nochmals der Prüfauftrag mit dem Ersuchen um Unterfertigung und Retournierung übermittelt und diese nochmals aufgefordert, nachstehende Unterlagen in der Abt. Beitragsprüfung vorzulegen: ● Jahreslohnkonten/Betriebssummenblätter ● Buchungsjournale ● Buchungsbelege ● Saldenlisten, Jahresabschlüsse ● Kommunalsteuererklärungen ● Sonstige Aufzeichnungen (Zeitaufzeichnungen etc) Eine Rechtfolge für den Fall der Missachtung wurde nicht angedroht. Sämtliche angesprochenen Unterlagen wurden jedenfalls nicht bis zum Ablauf des 06.07.2016 der SGKK übermittelt. Diese sind laut Angaben des Vertreters der Sozialversicherung in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dort erst im Februar 2017 eingelangt. Dieser Sachverhalt war aufgrund der insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage als erwiesen anzusehen. Rechtsgrundlagen: Die §§ 7g und 7i Abs 1 AVRAG, BGBl Nr 459/1993, in der Fassung BGBl I Nr 94/2014 lauten:Die Paragraphen 7 g und 7 i Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lauten: Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung§ 7g.Paragraph 7 g,

(1)Absatz eins,Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in 1.Ziffer eins dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in oder 2.Ziffer 2 dem/der Arbeitnehmer/in, der/die seinen/ihren gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat ohne dem ASVG zu unterliegen, nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 7i Abs. 5 leistet, gilt § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.nicht zumindest das ihm/ihr nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3, bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
(2)Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Absatz 3,Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach § 7i Abs. 5 zu informierenDer zuständige Träger der Krankenversicherung hat den/die Arbeitnehmer/in über einen sein/ihr Arbeitsverhältnis betreffenden Strafbescheid der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach Paragraph 7 i, Absatz 5, zu informieren Strafbestimmungen§ 7i.Paragraph 7 i,
(1)Absatz eins,Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. …
(10)Absatz 10,Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Erwägungen: Nach § 7g Abs 1 AVRAG kann der Krankenversicherungsträger im Rahmen seiner Tätigkeit auch feststellen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht zumindest das ihnen nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehende Entgelt geleistet hat. Für die Überprüfung dieses Umstandes haben die Arbeitgeber auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen gemäß § 7g Abs 2 AVRAG zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Eine Missachtung dieser Aufforderung ist nach § 7i Abs 1 AVRAG unter Strafe gestellt. Nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG kann der Krankenversicherungsträger im Rahmen seiner Tätigkeit auch feststellen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht zumindest das ihnen nach dem Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zustehende Entgelt geleistet hat. Für die Überprüfung dieses Umstandes haben die Arbeitgeber auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen gemäß Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Eine Missachtung dieser Aufforderung ist nach Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG unter Strafe gestellt. Voraussetzung für die Strafbarkeit der Nichtbeachtung eines auf dieser Grundlage gestellten Verlangens des Versicherungsträgers zur Vorlage von Unterlagen ist zunächst, dass dieses unmissverständlich ist und keine vernünftigen Zweifel über den Gegenstand der Verpflichtung offen lässt (vgl VwGH 24.05.2005, 2005/17/0036, 29.04.2003, 2002/02/0203, LVwG Wien 09.12.2015, VGW-041/068/12083/2015; UVS Stmk 11.11.2013, 30.15-69/2013). Der Arbeitgeber ist somit nachweislich zur Vorlage der Unterlagen bezogen auf eine zweifelsfrei bestimmbare Gruppe von Arbeitnehmern, Art von Unterlagen und betroffenen Zeiträume aufzufordern. Aufgrund des Bestehens mehrerer ähnlich gelagerter Auskunfts- und Einsichtspflichten muss der Sozialversicherungsträger zudem bereits bei Stellung seines Verlangens erkennen lassen, auf welche Rechtsgrundlage er dieses stützt, weil der Arbeitgeber sonst nicht nachvollziehen kann, ob und welche verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung drohen. Es dürfen somit aufgrund der Formulierung des Ersuchens keine Zweifel bestehen, dass die Behörde eine konkrete gesetzliche Verpflichtung in Anspruch nimmt und nicht ein bloßer "Wunsch" zur Kooperation, der freiwillig befolgt werden kann, geäußert wird. Dass auf die allfällige Strafbarkeit der Nichtbefolgung explizit hinzuweisen ist, erscheint nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber über seine gesetzlichen Pflichten Bescheid wissen muss (vgl Grundtner E65 zu § 103 Abs 2 KFG). Voraussetzung für die Strafbarkeit der Nichtbeachtung eines auf dieser Grundlage gestellten Verlangens des Versicherungsträgers zur Vorlage von Unterlagen ist zunächst, dass dieses unmissverständlich ist und keine vernünftigen Zweifel über den Gegenstand der Verpflichtung offen lässt vergleiche VwGH 24.05.2005, 2005/17/0036, 29.04.2003, 2002/02/0203, LVwG Wien 09.12.2015, VGW-041/068/12083/2015; UVS Stmk 11.11.2013, 30.15-69/2013). Der Arbeitgeber ist somit nachweislich zur Vorlage der Unterlagen bezogen auf eine zweifelsfrei bestimmbare Gruppe von Arbeitnehmern, Art von Unterlagen und betroffenen Zeiträume aufzufordern. Aufgrund des Bestehens mehrerer ähnlich gelagerter Auskunfts- und Einsichtspflichten muss der Sozialversicherungsträger zudem bereits bei Stellung seines Verlangens erkennen lassen, auf welche Rechtsgrundlage er dieses stützt, weil der Arbeitgeber sonst nicht nachvollziehen kann, ob und welche verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung drohen. Es dürfen somit aufgrund der Formulierung des Ersuchens keine Zweifel bestehen, dass die Behörde eine konkrete gesetzliche Verpflichtung in Anspruch nimmt und nicht ein bloßer "Wunsch" zur Kooperation, der freiwillig befolgt werden kann, geäußert wird. Dass auf die allfällige Strafbarkeit der Nichtbefolgung explizit hinzuweisen ist, erscheint nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber über seine gesetzlichen Pflichten Bescheid wissen muss vergleiche Grundtner E65 zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG). Ein Verlangen, das nur unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 42 Abs 1 ASVG gestellt wurde, kann deshalb nicht mit einer Bestrafung nach § 7i Abs 1 AVRAG geahndet werden, sondern nur mit einer solchen nach § 111 Abs 1 ASVG, zumal der betroffene Arbeitgeber in diesem Fall nicht wissen konnte, dass ihm nach dieser Bestimmung eine Strafe je Arbeitnehmer, für den die Unterlagen nicht übermittelt wurden, droht. Ein Verlangen, das nur unter Hinweis auf die Auskunftspflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG gestellt wurde, kann deshalb nicht mit einer Bestrafung nach Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG geahndet werden, sondern nur mit einer solchen nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, zumal der betroffene Arbeitgeber in diesem Fall nicht wissen konnte, dass ihm nach dieser Bestimmung eine Strafe je Arbeitnehmer, für den die Unterlagen nicht übermittelt wurden, droht. Bezogen auf den vorliegenden Fall bestand darüber hinaus die Besonderheit, dass es der SGKK um die Vorlage von Unterlagen zu den laut Firmenbuchhaltung selbständigen Interviewern ging, da bei diesen aufgrund eines Anlassfalles die Arbeitnehmereigenschaft strittig war. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen ist aber nicht, wie die Personen in der Buchhaltung des mutmaßlichen Arbeitgebers geführt werden (nämlich als Arbeitnehmer oder als selbständige Dienstleister), sondern ob sie nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit gemäß § 1151 ABGB verpflichtet waren - die äußere Erscheinungsform der Rechtsbeziehung ist demgegenüber nach § 7g Abs 10 AVRAG nicht erheblich (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083). Es gilt also die wirtschaftliche Betrachtungsweise wie im ASVG (siehe § 539a ASVG) und sind die Unterlagen der GKK sogar bei einem bloßen Verdacht auf Scheinselbständigkeit vorzulegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bestand darüber hinaus die Besonderheit, dass es der SGKK um die Vorlage von Unterlagen zu den laut Firmenbuchhaltung selbständigen Interviewern ging, da bei diesen aufgrund eines Anlassfalles die Arbeitnehmereigenschaft strittig war. Maßgeblich für die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen ist aber nicht, wie die Personen in der Buchhaltung des mutmaßlichen Arbeitgebers geführt werden (nämlich als Arbeitnehmer oder als selbständige Dienstleister), sondern ob sie nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 1151, ABGB verpflichtet waren - die äußere Erscheinungsform der Rechtsbeziehung ist demgegenüber nach Paragraph 7 g, Absatz 10, AVRAG nicht erheblich vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083). Es gilt also die wirtschaftliche Betrachtungsweise wie im ASVG (siehe Paragraph 539 a, ASVG) und sind die Unterlagen der GKK sogar bei einem bloßen Verdacht auf Scheinselbständigkeit vorzulegen. Der Unternehmer hat in diesem Fall die angeforderten Unterlagen zu übermitteln, auch wenn die Dienstnehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam festgestellt wurde. Eine Strafbarkeit nach § 7i Abs 1 AVRAG liegt jedoch nur dann vor, wenn erweislich ist, dass die Arbeitnehmereigenschaft der angesprochenen Personen auch tatsächlich bestand. Der Unternehmer hat in diesem Fall die angeforderten Unterlagen zu übermitteln, auch wenn die Dienstnehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam festgestellt wurde. Eine Strafbarkeit nach Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG liegt jedoch nur dann vor, wenn erweislich ist, dass die Arbeitnehmereigenschaft der angesprochenen Personen auch tatsächlich bestand. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die SGKK keine Unterlagen für jene Beschäftigte der C GmbH verlangte, die an sich bereits als Dienstnehmer geführt wurden und deren Lohnabrechnungen laut unstrittiger Aktenlage bereits zuvor rechtskräftig geprüft worden waren, sondern nur für jene Personen, welche als selbständige Subunternehmer abgerechnet wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Krankenkasse der Anzeige eine Übersicht über alle Beschäftigte der GmbH anschloss. Da es sich bei den unter Z
  1. bis
  2. der im Tatvorwurf genannten Personen um keine solchen "selbständigen" Interviewer handelte, lag in Bezug auf diese Personen auch kein Übermittlungsersuchen und letztlich auch keine Strafbarkeit der Nichtvorlage von Unterlagen vor. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die SGKK keine Unterlagen für jene Beschäftigte der C GmbH verlangte, die an sich bereits als Dienstnehmer geführt wurden und deren Lohnabrechnungen laut unstrittiger Aktenlage bereits zuvor rechtskräftig geprüft worden waren, sondern nur für jene Personen, welche als selbständige Subunternehmer abgerechnet wurden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Krankenkasse der Anzeige eine Übersicht über alle Beschäftigte der GmbH anschloss. Da es sich bei den unter Ziffer eins bis 16, der im Tatvorwurf genannten Personen um keine solchen "selbständigen" Interviewer handelte, lag in Bezug auf diese Personen auch kein Übermittlungsersuchen und letztlich auch keine Strafbarkeit der Nichtvorlage von Unterlagen vor. Fraglich war somit nur die Tatbestandsmäßigkeit einer Nichtvorlage der Unterlagen betreffend ID HD und GS ZR (Spruchteile Z
  3. und 18.), bei denen es sich um solche selbständige Interviewer handelte und deren Dienstnehmereigenschaft mittlerweile nach § 4 Abs 2 ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde. Laut Tatvorwurf wurden der C GmbH die Lohnunterlagen für die beiden Personen mit den Schreiben der SGKK vom 02.09.2015, 24.09.2015, 14.10.2015 und vom 08.06.2016 abverlangt. In keinem dieser Schreiben wurde aber eine Vorlage von Lohnunterlagen unter Hinweis auf die Verpflichtung nach § 7g Abs 2 AVRAG bzw zur Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts dieser Arbeitnehmer verlangt, geschweige denn auf die Strafbarkeit nach diesem Gesetz hingewiesen, sondern lediglich als Rechtsgrundlagen die Auskunftspflicht nach § 42 Abs 1 ASVG bzw gemäß § 41a ASVG, §§ 86 ff EStG 1988, und § 14 Kommunalsteuergesetz iVm § 147 BAO angeführt. Damit hätte der Beschuldigten allenfalls eine Nichterfüllung der Auskunftspflicht bzw der Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen gemäß § 42 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 ASVG zur Last gelegt werden können nicht aber eine solche nach § 7g Abs 2 iVm § 7i Abs 1 AVRAG. Fraglich war somit nur die Tatbestandsmäßigkeit einer Nichtvorlage der Unterlagen betreffend ID HD und GS ZR (Spruchteile Ziffer 17 und 18,), bei denen es sich um solche selbständige Interviewer handelte und deren Dienstnehmereigenschaft mittlerweile nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bescheidmäßig festgestellt wurde. Laut Tatvorwurf wurden der C GmbH die Lohnunterlagen für die beiden Personen mit den Schreiben der SGKK vom 02.09.2015, 24.09.2015, 14.10.2015 und vom 08.06.2016 abverlangt. In keinem dieser Schreiben wurde aber eine Vorlage von Lohnunterlagen unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG bzw zur Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts dieser Arbeitnehmer verlangt, geschweige denn auf die Strafbarkeit nach diesem Gesetz hingewiesen, sondern lediglich als Rechtsgrundlagen die Auskunftspflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, ASVG bzw gemäß Paragraph 41 a, ASVG, Paragraphen 86, ff EStG 1988, und Paragraph 14, Kommunalsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 147, BAO angeführt. Damit hätte der Beschuldigten allenfalls eine Nichterfüllung der Auskunftspflicht bzw der Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG zur Last gelegt werden können nicht aber eine solche nach Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG. Das einzige aktenkundige Verlangen der SGKK zur Vorlage von Lohnunterlagen, welches § 7g Abs 2 AVRAG als Rechtsgrundlage nennt (nämlich jenes vom 26.06.2015), wurde im Tatvorwurf nicht angeführt und kann daher auch nachträglich nicht als jenes herangezogen werden, welches die Beschuldigte verletzt haben soll. Das einzige aktenkundige Verlangen der SGKK zur Vorlage von Lohnunterlagen, welches Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG als Rechtsgrundlage nennt (nämlich jenes vom 26.06.2015), wurde im Tatvorwurf nicht angeführt und kann daher auch nachträglich nicht als jenes herangezogen werden, welches die Beschuldigte verletzt haben soll. Damit war das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte in allen Fällen mangels Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Damit war das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte in allen Fällen mangels Tatbestandsmäßigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Aus diesem Grund war auch nicht mehr darauf einzugehen, dass im Tatvorwurf nicht angeführt wurde, welche Lohnunterlagen (oder andere Entgeltsunterlagen für Scheinselbständige) für welche Zeiträume zu übermitteln gewesen wären. Auch, dass der Tatvorwurf gegen die Beschuldigte als "(ehemalige) handelsrechtliche Geschäftsführerin" offensichtlich verfehlt ist, musste nicht mehr aufgegriffen werden, zumal diese lediglich bis 21.07.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin und bis zur Löschung der Gesellschaft am 30.12.2015 HUidatorin war. Später bestand auch diese Funktion nicht mehr, sondern konnte sie nur noch als Aufbewahrerin der Bücher der gelöschten Firma gemäß § 93 GmbH-Gesetz zur Übermittlung von Unterlagen verpflichtet sein.Aus diesem Grund war auch nicht mehr darauf einzugehen, dass im Tatvorwurf nicht angeführt wurde, welche Lohnunterlagen (oder andere Entgeltsunterlagen für Scheinselbständige) für welche Zeiträume zu übermitteln gewesen wären. Auch, dass der Tatvorwurf gegen die Beschuldigte als "(ehemalige) handelsrechtliche Geschäftsführerin" offensichtlich verfehlt ist, musste nicht mehr aufgegriffen werden, zumal diese lediglich bis 21.07.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin und bis zur Löschung der Gesellschaft am 30.12.2015 HUidatorin war. Später bestand auch diese Funktion nicht mehr, sondern konnte sie nur noch als Aufbewahrerin der Bücher der gelöschten Firma gemäß Paragraph 93, GmbH-Gesetz zur Übermittlung von Unterlagen verpflichtet sein. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die diesbezüglich Rechtslage aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Vorschriften zweifelsfrei abzuleiten (vgl VwGH 30.01.2015, Ra 2014/17/0041, 30.06.2015, Ro 2015/03/0021). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die diesbezüglich Rechtslage aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Vorschriften zweifelsfrei abzuleiten vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/17/0041, 30.06.2015, Ro 2015/03/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.322.1.12.2017

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