GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten. III.römisch drei.
GG ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat zur Last gelegt: „Herr AB AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und„Herr Ausschussbericht AA, geb. AC, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenesomit als das
Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der AB AA Gesellschaft m.b.H. für diese Gesellschaft als Inhaberin desOrgan der Ausschussbericht AA Gesellschaft m.b.H. für diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes am Standort in Salzburg, AD, Lokal "AS" zu verantworten, dass am 28.08.2016 zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr zwei Personen im Lokal geraucht haben, obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt, das Gastlokal eine Grundfläche von mehr als 50 m2 hat und keine bauliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich vorhanden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13 a Abs. 1 und Abs. 3 und § 13 c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz , BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, a Absatz eins und Absatz 3 und Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz , Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 1.000,00 Euro
4, zweiter Strafrahmen Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden.1.000,00 Euro
Paragraph 14, Absatz 4,, zweiter Strafrahmen Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden. Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) : keine Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 100,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 1.100,00 Euro.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, ausschließen zu können, dass von seinem Personal das Rauchen im Lokal toleriert werde. Es komme zwar hin und wieder vor, dass jemand versteckt oder offensichtlich zu rauchen beginne, jedoch werden Raucher sofort vor das Lokal geschickt. Reagieren könne man aber nur, wenn auch etwas bemerkt werde. Da man bereits zwei Mal angezeigt worden sei, sei man jedenfalls besonders wachsam. Es sei jedoch unmöglich das Rauchen völlig zu verhindern. Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde am 29.6.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer gehört wurde und der Privatanzeiger, AF AE, zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Seitens der belangten Behörde hat an der Verhandlung niemand teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der AB AA Gesellschaft m.b.H., welche Inhaberin des in Salzburg, AD, situierten Gastgewerbebetriebes "AS" ist.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ausschussbericht AA Gesellschaft m.b.H., welche Inhaberin des in Salzburg, AD, situierten Gastgewerbebetriebes "AS" ist. Der der Verabreichung von Speisen und Getränken dienende Bereich des verfahrensgegenständlichen Gastgewerbebetriebes ist größer als 50 m2 und kleiner als 80 m². Im gesamten Verabreichungsbereich ist das Rauchen untersagt. Am 28.8.2016 ist im Verabreichungsbereich zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr geraucht worden. Beweiswürdigung: Der den gegenständlichen Verstoß gegen das Rauchverbot anzeigende AF AE führte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommen aus, dass sich am Tatabend nicht viele Gäste im Lokal aufgehalten haben. Er sei selber erst kurz zuvor Nichtraucher geworden, weshalb er sich durch das Rauchen gestört gefühlt habe. Von mehreren Personen sei geraucht worden, ein Mädchen habe im Durchgang des Lokales geraucht, was von den Kellnern jedenfalls bemerkt worden sein müsste. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich nicht vorstellen, dass wie vom Zeugen AE angegeben von Seiten seiner Angestellten das Rauchen im Lokal geduldet worden sei. Seine Angestellten würden rauchende Gäste jedenfalls unverzüglich vor das Lokal schicken. Er räumte jedoch ein, dass pro Monat 50 bis 100 Leute beim Rauchen im Lokal erwischt werden. Für das erkennende Gericht ist aus dieser Aussage ableitbar, dass im verfahrensgegenständlichen Lokal durchaus Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Nichtraucherverbots bestehen bzw das Bestehen eines solchen Verbotes im Bewusstsein der Gäste noch nicht ausreichend verankert ist. Der einvernommene Privatanzeiger vermittelte jedenfalls einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck, sodass für das erkennende Gericht am Wahrheitsgehalt seiner Aussage kein Zweifel besteht. Ob tatsächlich ein Kellner des Lokals den Gästen gesagt habe, sie sollen versteckt rauchen, war für den Tatabend nicht zu verifizieren, konnte letztlich aber auch dahingestellt bleiben. Rechtliche Grundlagen: § 13a Abs 1 Tabak- und NichtraucherInnen- bzw NichtraucherschutzgesetzParagraph 13 a, Absatz eins, Tabak- und NichtraucherInnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenUnbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO. § 13c Tabak- und NichtraucherInnen- bzw NichtraucherschutzgesetzParagraph 13 c, Tabak- und NichtraucherInnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Abs 4 Tabak- und NichtraucherInnen bzw NichtraucherschutzgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabak- und NichtraucherInnen bzw Nichtraucherschutzgesetz Wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Erwägungen und Ergebnis:
Innen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) gilt in den Einrichtungen der Gastronomie ein generelles Rauchverbot. Das verfahrensgegenständliche Lokal verfügt weder über einen Raucherraum
Abs 2 leg cit noch fällt es unter die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs 3 leg cit, weshalb dieses somit einem vollständigem Rauchverbot unterliegt.
Paragraph 13 a, Tabak- und NichtraucherInnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) gilt in den Einrichtungen der Gastronomie ein generelles Rauchverbot. Das verfahrensgegenständliche Lokal verfügt weder über einen Raucherraum
Paragraph 13 a, Absatz 2, leg cit noch fällt es unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, leg cit, weshalb dieses somit einem vollständigem Rauchverbot unterliegt. Im durchgeführten Beweisverfahren hat sich gezeigt, dass im Lokal "AS" zum angelasteten Tatzeitpunkt geraucht worden ist.
Abs 2 TNRSG hat jeder Inhaber eines Gastgewerbebetriebes dafür Sorge zu tragen, dass in den mit Rauchverbot belegten Räumen nicht geraucht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber
GH20.3.2012, 2011/11/0215). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich angeführt, dass seine Mitarbeiter über ihre Verpflichtung für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge zu tragen, informiert seien und sie Raucher zum Verlassen des Lokales auffordern würden. Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer aber auch ein, dass pro Monat etwa 50 bis 100 Leute beim Rauchen im Lokal erwischt werden. Dies lässt jedenfalls Mängel an der Umsetzungseffizienz des Rauchverbotes erkennen. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist infolge des festgestellten Rauchens zum Tatzeitpunkt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung des Rauchverbotes nicht ausreichend Sorge getragen hat, als erfüllt anzusehen.Im durchgeführten Beweisverfahren hat sich gezeigt, dass im Lokal "AS" zum angelasteten Tatzeitpunkt geraucht worden ist.
Paragraph 13 c, Absatz 2, TNRSG hat jeder Inhaber eines Gastgewerbebetriebes dafür Sorge zu tragen, dass in den mit Rauchverbot belegten Räumen nicht geraucht wird. Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, TNRSG keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat (VwGH20.3.2012, 2011/11/0215). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich angeführt, dass seine Mitarbeiter über ihre Verpflichtung für die Einhaltung des Rauchverbotes Sorge zu tragen, informiert seien und sie Raucher zum Verlassen des Lokales auffordern würden. Gleichzeitig räumte der Beschwerdeführer aber auch ein, dass pro Monat etwa 50 bis 100 Leute beim Rauchen im Lokal erwischt werden. Dies lässt jedenfalls Mängel an der Umsetzungseffizienz des Rauchverbotes erkennen. Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist infolge des festgestellten Rauchens zum Tatzeitpunkt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Einhaltung des Rauchverbotes nicht ausreichend Sorge getragen hat, als erfüllt anzusehen. Eine Übertretung
Abs 4 TNRSG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.
G obliegt es bei einem solchen dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten ließ. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein Vorbringen erstattet, welches ihn zu exkulpieren vermochte. Es ist ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.Eine Übertretung
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegt es bei einem solchen dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten ließ. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein Vorbringen erstattet, welches ihn zu exkulpieren vermochte. Es ist ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die erhebliche Bedeutung die der Gesetzgeber dem Rechtsgut des Gesundheitsschutzes beimisst, drückt sich nicht zuletzt in der Höhe vorgesehene Höchststrafe aus (VwGH 20.11.2015/ Ra 2015/02/0167).
Abs 4 TNRSG ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000, im Wiederholungsfall mit bis zu € 10.000 zu bestrafen. Die erhebliche Bedeutung die der Gesetzgeber dem Rechtsgut des Gesundheitsschutzes beimisst, drückt sich nicht zuletzt in der Höhe vorgesehene Höchststrafe aus (VwGH 20.11.2015/ Ra 2015/02/0167).
Paragraph 14, Absatz 4, TNRSG ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu € 2.000, im Wiederholungsfall mit bis zu € 10.000 zu bestrafen. Die Einhaltung des Nichtraucherschutzes ist eine gesundheitspolitische Maßnahme zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Neben dem offenkundigen gesundheitlichen Aspekt ist mit dieser Maßnahme auch ein volkswirtschaftlicher Nutzen infolge des verbesserten Gesundheitsschutzes verbunden. Mit Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde das Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes wesentlich beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unerheblich. Straferschwerend waren im konkreten Fall die beiden einschlägigen Vormerkungen nach dem TNRSG zu bewerten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und dem Umstand der wiederholten Tatbegehung, wodurch eine Höchststrafe von bis zu € 10.000 gilt, erscheint die Höhe der verhängten Strafe sowohl schuld- als auch tatangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:LVwG.2.52.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.