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{'item': '405-10/294/1/8-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.09.2017 Geschäftszahl405-10/294/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde der AA GmbH, AB, Salzburg, vertreten durch Rechtsanwälte AC, AE, Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26.04.2017, Zahl xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als das Wort "Objekt" ersetzt wird durch die Wortfolge: "Bordell AT – AV".Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als das Wort "Objekt" ersetzt wird durch die Wortfolge: "Bordell AT – AV". II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die belangte Behörde widerrief mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Abs 2 Z 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz (kurz: LSG) die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 07.03.2012, Zahl yyyyy, erteilte Bordellbewilligung für das Bordell "AT – AV" am Standort AB, 5020 Salzburg und verfügte gemäß § 8 Abs 3 Z 1 leg cit die Schließung des Bordells mit Rechtskraft des Widerrufs der Bordellbewilligung. Begründend ging sie – zusammengefasst – davon aus, dass zum Zeitpunkt der im Sinne des § 9 LSG durchgeführten Kontrollen am 01.02.2017, am 08.02.2017 und am 16.02.2017, die einzige verantwortliche Person AJ AI nicht anwesend gewesen sei. Da dadurch gegen die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 1 verstoßen worden sei, sei gestützt auf § 8 Abs 3 Z 1 wegen Bewilligungsverstoßes die Bordellschließung zu verfügen gewesen. Die belangte Behörde widerrief mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz (kurz: LSG) die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 07.03.2012, Zahl yyyyy, erteilte Bordellbewilligung für das Bordell "AT – AV" am Standort AB, 5020 Salzburg und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, leg cit die Schließung des Bordells mit Rechtskraft des Widerrufs der Bordellbewilligung. Begründend ging sie – zusammengefasst – davon aus, dass zum Zeitpunkt der im Sinne des Paragraph 9, LSG durchgeführten Kontrollen am 01.02.2017, am 08.02.2017 und am 16.02.2017, die einzige verantwortliche Person AJ AI nicht anwesend gewesen sei. Da dadurch gegen die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, verstoßen worden sei, sei gestützt auf Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, wegen Bewilligungsverstoßes die Bordellschließung zu verfügen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung nachstehende Beschwerde: "Die Beschwerdeführerin AA GmbH - vertreten durch die Geschäftsführung - erhebt gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 26.04.2017 - zugestellt am

  1. Mai 2017 - nachstehende B E S C H W E R D E. Der Bescheid wird in Spruch und Begründung angefochten, dies mit Antragstellung, den Spruch - mit welchem die Bordellbewilligung, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7.3.2012, ZI. yyyyy der Firma AA GmbH für das Objekt AB in Salzburg erteilt worden ist - widerrufen wurde, ersatzlos aufzuheben und sohin nicht nur Punkt
  2. des Bescheidspruches zu beheben, sondern in rechtlicher und logischer Ausführung auch den Spruch 2., mit welchem Schließung mit Rechtskraft verfügt wurde. Der Bescheid wird in Spruch und Begründung angefochten, dies mit Antragstellung, den Spruch - mit welchem die Bordellbewilligung, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 7.3.2012, ZI. yyyyy der Firma AA GmbH für das Objekt Ausschussbericht in Salzburg erteilt worden ist - widerrufen wurde, ersatzlos aufzuheben und sohin nicht nur Punkt
  3. des Bescheidspruches zu beheben, sondern in rechtlicher und logischer Ausführung auch den Spruch 2., mit welchem Schließung mit Rechtskraft verfügt wurde. Es liegt mangelhafte Beweisaufnahme, unrichtige Feststellung und darauf gründende unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die erstinstanzliche Behörde führt zu Punkt
  4. (Verfahren) aus dem vorangeführten Bescheid die Punkte 2.), 3.) und 19.) an und geht davon aus, daß gegen diese Bestimmungen seitens der Geschäftsführung der Einschreiterin verstoßen wurde. In Wertung und Zuordnung ist davon auszugehen und festzustellen, daß der Geschäftsführer der Firma AA GmbH seit Aufnahme des Betriebes im Objekt AB in Salzburg (Bordell AT - AV), aber auch in den weiteren von der AA GmbH geführten Betriebsstätten dafür Sorge getragen hat, daß den Auflagen gemäß Bescheidinhalt - sohin auch in den Punkten 2.), 3.) und 19.) durch die bestellten verantwortlichen und der Behörde benannten Personen entsprochen wird. Auch für die im Bescheid angeführten Tage und Zeiten (1.2., 8.
  5. und 16.02.2017) hat die Geschäftsführung dafür Sorge getragen, daß der Behörde verantwortliche eigenberechtigte und zuverlässige Personen nicht nur benannt waren, sondern diese auch ihrer Anwesenheits-I und Aufsichtspflicht, aber auch Auskunftspflicht gegenüber der Behörde ordnungsgemäß nachkommen. In Wertung und Zuordnung ist davon auszugehen und festzustellen, daß der Geschäftsführer der Firma AA GmbH seit Aufnahme des Betriebes im Objekt Ausschussbericht in Salzburg (Bordell AT - AV), aber auch in den weiteren von der AA GmbH geführten Betriebsstätten dafür Sorge getragen hat, daß den Auflagen gemäß Bescheidinhalt - sohin auch in den Punkten 2.), 3.) und 19.) durch die bestellten verantwortlichen und der Behörde benannten Personen entsprochen wird. Auch für die im Bescheid angeführten Tage und Zeiten (1.2., 8.
  6. und 16.02.2017) hat die Geschäftsführung dafür Sorge getragen, daß der Behörde verantwortliche eigenberechtigte und zuverlässige Personen nicht nur benannt waren, sondern diese auch ihrer Anwesenheits-I und Aufsichtspflicht, aber auch Auskunftspflicht gegenüber der Behörde ordnungsgemäß nachkommen. Die Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, daß zum Zeitpunkt der Überprüfungen durch die Behörde AJ AI und AX AY namhaft gemacht waren, für deren Eigenberechtigung und Zuverlässigkeit auch die erforderlichen Urkunden behördlich vorlagen. Lediglich aus geschäftsführender Vorsicht wurden noch zusätzliche Personen benannt, dies für den Fall einer kurzzeitigen, kurzfristigen Abwesenheit (Minuten) einer der vorangeführten verwaltungsverantwortlichen Personen. Es ist nicht zutreffend, daß alibihalber Personenmeldungen als Verantwortliche namhaft gemacht wurden. Bei der Überprüfung am 1.02.2017 war der Betreiber nicht anwesend, war jedoch AJ AI für diesen Tag als verantwortliche Person verpflichtet, im Betrieb anwesend zu sein, wobei auch noch die gleichfalls gemeldeten BA BB und BC BD anwesend waren und deren Strafregisterbescheinigung unverzüglich nachgereicht wurde. Es ist nicht zutreffend, daß die Genannten nicht gewußt hätten, als verantwortliche Personen der Behörde benannt gewesen zu sein, da alle verantwortlichen und der Behörde gemeldeten Personen entsprechend eingewiesen und belehrt werden. AJ AI traf nach Inhalt der Bescheidausführungen um 15.00 Uhr ein, wobei die Überprüfung durch die Amtshandlung noch nicht beendet war. Es ist nicht zutreffend, daß an diesem Tag AJ AI für zwei Betriebe als verantwortliche Person tätig gewesen wäre. Die Geschäftsführung trug und trägt dafür Sorge, daß in jedem der geführten Betriebe zumindest eine verantwortliche Person anwesend ist, welche über die sich bescheidmäßig ergebenden Verpflichtungen angehalten und belehrt werden. Der Geschäftsführung wurde erst im Zuge des Verfahrens bekannt, daß der Genannte AJ AI am 1.02.2017 darauf hingewiesen worden wäre, daß die verantwortliche Person während der Öffnungszeiten ununterbrochen anwesend sein muß, dies ohne Zulässigkeit minutenlanger Abwesenheit. Jede der namhaft gemachten Personen konnte und kann Behördenorganen die nötigen Auskünfte erteilen und Zugang zu den Räumlichkeiten verschaffen. AJ AI war darüberhinaus von der Geschäftsführung angewiesen darauf Bedacht zu nehmen, daß der Behörde gemeldete verantwortliche Personen, Anwesenheits-/ und Auskunftspflicht haben und auch verantwortlich die erforderlichen Urkunden der Behörde fristgerecht und mit Personsmeldung zu übermitteln. Es waren sohin auch für den 8.02.2017 der Behörde bekannte verantwortliche Personen anwesend und diese über ihre Verantwortung belehrt und sohin in Kenntnis. Den Organen der Behörde war auch der Zutritt zu sämtlichen Zimmern möglich. Auch beim weiteren Überprüfungstermin 16.02.2017 war eine der Behörde benannten verantwortlichen Person anwesend und war über ihre Verpflichtungen belehrt und in Kenntnis und ist dem Geschäftsführer der Firma AA GmbH unerklärlich, warum die verantwortlichen Personen nicht minutiös den Weisungen der Geschäftsführung entsprochen haben, darüberhinaus auch nicht die ausreichenden Informationen aus den Überprüfungen weitergegeben haben. Die Geschäftsführung hat auf Grund dieser Beanstandungen seitens der Behörde zeitnah reagiert und dafür Sorge getragen, daß bei sämtlichen von der Firma AA GmbH geführten Betrieben die verantwortlichen Personen - welche ihre Verantwortung nicht wahrgenommen haben - von dieser Position abberufen wurden und durch andere zuverlässige Mitarbeiter ersetzt wurden. Die Erwägungen der Behörde in Bescheidinhaltlichkeit (Spruch) und darauf gründender Entscheidung, kann der Geschäftsführung der Firma AA GmbH nicht derart angelastet werden, daß die erteilte Bordellbewilligung widerrufen wird. Es wird daher im Beschwerdeverfahren der Geschäftsführer der Firma AA GmbH BE BF zu vernehmen sein, hinsichtlich der Aufträge, Auflagen, Anweisungen etc, welche an die der Behörde genannten verantwortlichen Personen erteilt wurden, darüberhinaus welche Informationen die jeweilige verantwortliche Person hinsichtlich der durchgeführten Überprüfung, Ablauf und Inhalt an die Geschäftsführung weitergeleitet hat. Es liegen - entgegen der Ansicht der Behörde - keine Schutzbehauptungen / Schutzmeldungen vor. Der Betreiber hat nicht anlastbar gegen die erteilte Bordellbewilligung verstoßen, sondern ist auf Grund der erteilten Belehrung und Weisung davon ausgegangen, daß die verantwortlichen Personen diese Belehrungsinhalte und Weisungen ordnungsgemäß befolgen und auch gegenüber der Behörde sich entsprechend als verantwortliche Personen erweisen. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, daß die Firma AA GmbH- und kann dies über die erstinstanzliche Behörde Bestätigung erlangen - zeitnah hinsichtlich der gemeldeten verantwortlichen Personen reagiert hat und Herr BG BH, geb. xxx als „Hauptverantwortlicher", sohin für die Betriebe der AA GmbH benannt wurde, welcher entsprechende Aufzeichnungen über die jeweilige anwesende verantwortliche Person führt und sohin der Behörde gegenüber jederzeit Nachweis erbracht werden kann, wer während einem Überprüfungstermin zuständig ist, wobei sämtliche benannten Personen nicht nur die persönliche, sondern auch die behördlich erforderlichen Voraussetzungen erbringen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens werden zu den einzelnen Betrieben der Firma AA GmbH, insbesonders dem beanstandeten AV, die verantwortlichen Personen benannt, Nachweis über deren persönliche und behördliche Eignung erbracht. Zur Ordnungsgemäßheit der Betriebsführung wird der Behörde gegenüber dargetan, daß der erstinstanzlichen Behörde je Betrieb die Meldungslisten der verantwortlichen Personen vorliegen und bereits erfolgte weitere Überprüfungen keine Beanstandungen ergaben. Es wird die zeugenschaftliche Vernehmung des BG BH beantragt, gleichfalls die Vernehmung des Geschäftsführers BE BF zum Beweis dafür, daß die Bescheidauflagen ordnungsgemäß erfüllt wurden und werden. Antragsteilung auf Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Bescheidaufhebung wird wiederholt." Am 09.08.2017 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört, die damalige Leiterin der Amtshandlungen befragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Mit Eingabe vom 17.01.2012 beantragte die AA GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BE BF, beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Bewilligung für das Bordell "AT - AV", AB, Salzburg. Eine verantwortliche Person iSd § 3 Abs 1 Z 3 LSG, die während der Betriebszeiten ständig im Bordell anwesend zu sein hat, ist weder dem Antrag noch den schriftlichen Unterlagen des Bordellaktes bis zur Erteilung der Bordellbewilligung zu entnehmen. Mit Eingabe vom 17.01.2012 beantragte die AA GmbH, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer BE BF, beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg die Bewilligung für das Bordell "AT - AV", AB, Salzburg. Eine verantwortliche Person iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, LSG, die während der Betriebszeiten ständig im Bordell anwesend zu sein hat, ist weder dem Antrag noch den schriftlichen Unterlagen des Bordellaktes bis zur Erteilung der Bordellbewilligung zu entnehmen. Telefonisch teilte der handelsrechtliche Geschäftsführer BE BF Mag. BI BJ, der zuständigen Referentin des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bordellbewilligungsbehörde, wie in einem Aktenvermerk vom 29.02.2012 festgehalten, mit, verantwortliche Person sei nicht mehr Herr BK, sondern Herr AJ AI. Mit Bescheid vom 07.03.2012, Zahl yyyyy, bewilligte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg das vorliegende Bordell nach Spruchpunkt I Z 2 "nach Maßgabe des eingereichten Antrages" und bei Einhaltung mehrerer Bedingungen und Auflagen. Mit Bescheid vom 07.03.2012, Zahl yyyyy, bewilligte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg das vorliegende Bordell nach Spruchpunkt römisch eins Ziffer 2, "nach Maßgabe des eingereichten Antrages" und bei Einhaltung mehrerer Bedingungen und Auflagen. Gemäß Spruchpunkt I Z 2 B (Auflagen) Z 3 ist die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet, während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein. Gemäß Spruchpunkt römisch eins Ziffer 2, B (Auflagen) Ziffer 3, ist die oder eine von den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet, während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein. Gemäß Spruchpunkt I Z 2 B (Auflagen) Z 12 sind die Betriebszeiten des Bordells von Sonntag bis Mittwoch jeweils von 10:00 – 24:00 Uhr und von Donnerstag bis Samstag jeweils von 10:00 – 02:00 Uhr festgesetzt. Gemäß Spruchpunkt römisch eins Ziffer 2, B (Auflagen) Ziffer 12, sind die Betriebszeiten des Bordells von Sonntag bis Mittwoch jeweils von 10:00 – 24:00 Uhr und von Donnerstag bis Samstag jeweils von 10:00 – 02:00 Uhr festgesetzt. Seit rechtskräftiger Erteilung der Bordellbewilligung meldete die Bewilligungsinhaberin periodisch die jeweiligen Prostituierten sowie weitere im Bordell tätige Personen, wobei sie, wie auch die Bordellbewilligungsbehörde in jenen Fällen, in denen Personen unter Angabe der Adresse sowie unter Anschluss eines Strafregisterauszuges bekanntgegeben wurden, davon ausging, dass diese nun andere bzw zusätzliche zur Anwesenheit verpflichtete Personen iSd § 3 Abs 1 Z 3 LSG seien. Eine Änderung der Bordellbewilligung erfolgte nicht. Seit rechtskräftiger Erteilung der Bordellbewilligung meldete die Bewilligungsinhaberin periodisch die jeweiligen Prostituierten sowie weitere im Bordell tätige Personen, wobei sie, wie auch die Bordellbewilligungsbehörde in jenen Fällen, in denen Personen unter Angabe der Adresse sowie unter Anschluss eines Strafregisterauszuges bekanntgegeben wurden, davon ausging, dass diese nun andere bzw zusätzliche zur Anwesenheit verpflichtete Personen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, LSG seien. Eine Änderung der Bordellbewilligung erfolgte nicht. Bei den während der Öffnungszeiten erfolgen Bordellkontrollen am 01.02.2017, am 08.02.2017 und am 16.02.2017 war AJ AI (zu Beginn der jeweiligen Kontrollen) nicht anwesend. Bei der Kontrolle am 01.02.2017 erschien er etwa 15 Minuten nach Kontrollbeginn und gab an, nur kurz in der Apotheke gewesen zu sein. Bei den Kontrollen am 08.02.2017 und am 16.02.2017 erschien er auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht. Bei der Kontrolle am 01.02.2017 konnten die Kontrollorgane erst nach Eintreffen von AJ AI sämtliche Zimmer betreten, nachdem er diese aufgesperrt hatte. Am 08.02.2017 war der Zutritt zu allen Zimmern nicht möglich. Am 16.02.2017 sperrte eine der anwesenden Damen alle Zimmer auf. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 06.09.2017, Zahlen 405-10/331/1/6-2017, 405-10/333/1/6-2017 und 405-10/334/1/6-2017, wurde der Beschwerde des handelsrechtlichen Geschäftsführers der AA GmbH wegen Übertretungen nach § 4 Abs 2 Z 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 06.09.2017, Zahlen 405-10/331/1/6-2017, 405-10/333/1/6-2017 und 405-10/334/1/6-2017, wurde der Beschwerde des handelsrechtlichen Geschäftsführers der AA GmbH wegen Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG eingestellt. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die von der belangten Behörde vorgelegten bzw von Gerichts wegen beigeschafften Aktenunterlagen in Zusammenhalt mit den Angaben der Parteien. Von der Beschwerdeführerin blieb unbestritten, dass AJ AI bei zwei Kontrollen gar nicht anwesend war und bei einer weiteren Kontrolle später erschienen ist. Dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Befragung von AJ AI war als unzulässiger Erkundungsbeweis keine Folge zu geben, da vorliegend das Verschulden der Betreiberin bzw ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht zu prüfen war. Aus diesem Grund war auch auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Bescheidauflagen nunmehr ordnungsgemäß erfüllt werden, nicht weiter einzugehen und der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von BG BH als Erkundungsbeweis abzuweisen, da das Vorbringen, der Betrieb werde nunmehr entsprechend den Bescheidauflagen ordnungsgemäß geführt, nicht entscheidungsrelevant ist. In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu nachstehender Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes lauten wie folgt: Antrag auf Bordellbewilligung§ 3Paragraph 3

(1)Absatz eins,Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 … 3.Ziffer 3 Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person oder Personen, die oder von denen zumindest eine während der Betriebszeiten des Bordells dort ständig anwesend sein muss; 4.Ziffer 4 … 5.Ziffer 5 … 6.Ziffer 6 … 7.Ziffer 7 die Betriebszeiten des Bordells; 8.Ziffer 8 …
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind anzuschließen: 1.Ziffer eins … 2.Ziffer 2 eine höchstens zwei Monate alte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und die verantwortliche Person; 3.Ziffer 3 … Bordellbewilligung§ 4Paragraph 4
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 6 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dassDie Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im Paragraph 6, angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass 1.Ziffer eins die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;die oder eine von den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein; 2.Ziffer 2 … 3.Ziffer 3 …
(3)Absatz 3,Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.
(4)Absatz 4,….
(5)Absatz 5,… Widerruf und Erlöschen der Bewilligung, Schließung einesBordellsWiderruf und Erlöschen der Bewilligung, Schließung eines, Bordells§ 8Paragraph 8
(1)Absatz eins,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn 1.Ziffer eins …… 2.Ziffer 2 beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird; 3.Ziffer 3 …… 4.Ziffer 4 ……
(2)Absatz 2,…..
(3)Absatz 3,Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen: 1.Ziffer eins mit dem Widerruf der Bewilligung; 2.Ziffer 2 …..
(4)Absatz 4,…….
(5)Absatz 5,…… Nach § 4 Abs 2 Z 1 LSG ist in der Bordellbewilligung anzuordnen, dass eine als verantwortlich namhaft gemachte Person während der Betriebszeiten anwesend sein muss; nach Abs 3 dieser Bestimmung bedarf jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes einer Bewilligung. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, LSG ist in der Bordellbewilligung anzuordnen, dass eine als verantwortlich namhaft gemachte Person während der Betriebszeiten anwesend sein muss; nach Absatz 3, dieser Bestimmung bedarf jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes einer Bewilligung. Die zwingende Anordnung des § 4 Abs 2 Z 1 LSG zur Aufnahme zumindest einer anwesenheitspflichtigen Person in die Bordellbewilligung hat zur Konsequenz, dass jede Änderung dieser Person nur im Zuge einer Bewilligungsänderung erfolgen kann; Das ergibt sich zudem aus § 4 Abs 3, handelt es sich doch bei der Änderung des Kreises der verantwortlichen Personen jedenfalls um eine wesentliche Änderung des Bordellbetriebes.Die zwingende Anordnung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, LSG zur Aufnahme zumindest einer anwesenheitspflichtigen Person in die Bordellbewilligung hat zur Konsequenz, dass jede Änderung dieser Person nur im Zuge einer Bewilligungsänderung erfolgen kann; Das ergibt sich zudem aus Paragraph 4, Absatz 3,, handelt es sich doch bei der Änderung des Kreises der verantwortlichen Personen jedenfalls um eine wesentliche Änderung des Bordellbetriebes. Bei verständiger Auslegung des Bewilligungsbescheides vom 07.03.2012 in Zusammenhalt mit dem Telefonat zwischen dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Konsenswerberin vom 29.02.2012, kann der Bewilligungsbescheid nur dahin interpretiert werden, dass – als einzige – zur Anwesenheit verpflichtete verantwortliche Person AJ AI namhaft gemacht wurde. Später bekanntgegebene Personen wurden nicht zu während der Betriebszeiten verantwortlichen Personen, da eine Änderung der Bordellbewilligung niemals erfolgte. An den genannten Tagen wurde gegen diese Anwesenheitspflicht verstoßen, da während der Betriebszeiten die –einzige- als verantwortlich namhaft gemachte Person, AJ AI, unstrittig nicht im Bordell anwesend war (bzw. bei einer Kontrolle erst nach einer Viertelstunde erschienen ist). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 LSG ist die Bordellbewilligung zu widerrufen, wenn beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird. Interpretiert man die Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 nach ihrem Wortsinn (und für eine andere Auslegung bleibt im gegebenen Zusammenhang kein Raum), so genügt ein – bloßer – Verstoß gegen die Bordellbewilligung, wobei unbedeutend ist, durch wen der Verstoß begangen wurde und wer ihn in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten hat. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des von der Verwaltungsbehörde als Grundlage für den Bewilligungswiderruf herangezogenen Tatgeschehens gegen die Betreiberin schadet also nicht. Es handelt sich nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 24.01.2008, Zahl 2004/09/0194) zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des – früheren – § 1g Abs 2 und Abs 3 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes nämlich um eine sittenpolizeiliche Maßnahme, hinsichtlich derer es auf das Verschulden des Betreibers nicht ankommt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach AJ AI weisungswidrig gehandelt habe, ist daher unbeachtlich, ebenso wie die Ausführungen zur nunmehrigen Betriebsführung. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, LSG ist die Bordellbewilligung zu widerrufen, wenn beim Betrieb gegen die Bordellbewilligung verstoßen wird. Interpretiert man die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, nach ihrem Wortsinn (und für eine andere Auslegung bleibt im gegebenen Zusammenhang kein Raum), so genügt ein – bloßer – Verstoß gegen die Bordellbewilligung, wobei unbedeutend ist, durch wen der Verstoß begangen wurde und wer ihn in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten hat. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen des von der Verwaltungsbehörde als Grundlage für den Bewilligungswiderruf herangezogenen Tatgeschehens gegen die Betreiberin schadet also nicht. Es handelt sich nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 24.01.2008, Zahl 2004/09/0194) zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des – früheren – Paragraph eins g, Absatz 2 und Absatz 3, des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes nämlich um eine sittenpolizeiliche Maßnahme, hinsichtlich derer es auf das Verschulden des Betreibers nicht ankommt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach AJ AI weisungswidrig gehandelt habe, ist daher unbeachtlich, ebenso wie die Ausführungen zur nunmehrigen Betriebsführung. Im übrigen wurde BE BF laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.07.2017 auf die rechtliche Situation, unter anderem hinsichtlich verantwortlicher Personen, hingewiesen. Der Widerruf der Bordellbewilligung sowie die Verfügung der Schließung des gegenständlichen Bordells mit Rechtskraft des Widerrufs der Bordellbewilligung ergingen daher zu Recht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0024, 24.01.2008, 2004/09/0194), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.02.2016, Ra 2016/03/0024, 24.01.2008, 2004/09/0194), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.294.1.8.2017

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