← Österreich

{'item': '405-10/311/1/5-2017'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 2§ 4§ 5§ 19§ 45§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.09.2017 Geschäftszahl405-10/311/1/5-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der übertretenen Norm die Buchstaben-Ziffernkombination "§ 52 Abs 1 Z 5" zu entfallen hat.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der übertretenen Norm die Buchstaben-Ziffernkombination "§ 52 Absatz eins, Ziffer 5, zu entfallen hat. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) eine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zur Last gelegt. Der Spruch lautet: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 30.11.2016; 15:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: BA, BB "BC" AB AA hat es als Angestellter der BD GmbH mit Sitz in BA, BB, und somit als bei der Glücksspielkontrolle am 30.11.2016 gegen 15: 15 Uhr anwesende Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält, unterlassen im Zuge der Glücksspielkontrolle am 30.11.2016 gegen 15: 15 Uhr den Beamten der Finanzpolizei für das Finanzamt Salzburg-Land Geld oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitzustellen und umfassende Auskunft zu erteilten, obwohl Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereit halten, den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte erteilen und umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen ermöglichen müssen. Ausschussbericht AA hat es als Angestellter der BD GmbH mit Sitz in BA, BB, und somit als bei der Glücksspielkontrolle am 30.11.2016 gegen 15: 15 Uhr anwesende Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält, unterlassen im Zuge der Glücksspielkontrolle am 30.11.2016 gegen 15: 15 Uhr den Beamten der Finanzpolizei für das Finanzamt Salzburg-Land Geld oder Spieleinsätze für umfassende Überprüfungen und Testspiele bereitzustellen und umfassende Auskunft zu erteilten, obwohl Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereit halten, den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte erteilen und umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen ermöglichen müssen. AB AA war zum Zeitpunkt der Kontrolle für die Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich und verweigerten trotz Belehrung über die Mitwirkungspflicht den Beamten der Finanzpolizei für das Finanzamt Salzburg-Land jede nähere Auskunft zu den Geräten sowie die Herausgabe eines entsprechenden Spielgeldes bzw die Aufbuchung eines Kreditbetrages bei dem Glücksspielgerät mit der internen Bezeichnung FA Nr. 1. Ausschussbericht AA war zum Zeitpunkt der Kontrolle für die Betreuung der Glücksspielgeräte verantwortlich und verweigerten trotz Belehrung über die Mitwirkungspflicht den Beamten der Finanzpolizei für das Finanzamt Salzburg-Land jede nähere Auskunft zu den Geräten sowie die Herausgabe eines entsprechenden Spielgeldes bzw die Aufbuchung eines Kreditbetrages bei dem Glücksspielgerät mit der internen Bezeichnung FA Nr. 1. AB AA hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Ausschussbericht AA hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung

§ 52Abs 1 Z 5 i

Vm § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBI 620/1989, idF BGBI I 118/2016 Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG), BGBI 620 aus 1989,, in der Fassung BGBI römisch eins 118 aus 2016, Deshalb wird gegen AB AA folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Deshalb wird gegen Ausschussbericht AA folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 52 Abs 1 (zweiter Strafrahmen) Glücksspielgesetz Euro 2500,00Strafe

: Paragraph 52, Absatz eins, (zweiter Strafrahmen) Glücksspielgesetz Euro 2500,00 (GSpG), BGBI 620/1989, idF BGBl I 118/2016 (GSpG), BGBI 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2016, Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 250,00 ____________ Gesamtbetrag: Euro 2750,00" Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Er bestritt darin, gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen zu haben. Er habe den Beamten der Finanzpolizei die Telefonnummer der Geschäftsführerin der BD GmbH gegeben, sodass diese die erforderlichen Maßnahmen treffen könne, zu welcher Erledigung er selbst faktisch nicht in der Lage sei. Jene Auskünfte, die er zu den Geräten auf Grund seiner Kenntnis gehabt habe, habe er auch erteilt. Es sei schlicht unrichtig, dass er jede Auskunft zu den Geräten verweigert habe. Aus der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime folge, dass die Behörde dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen habe. Die Mitwirkungspflichten des Beschuldigten seien durch das verfassungsrechtlich vorgegebene und einfach gesetzlich positivierte Verbot der Selbstbezichtigung zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des EGMR könne der Beschuldigte auch nicht zur Vorlage von ihn belastenden Unterlagen gezwungen werden. Eine Bestrafung komme aber schon deshalb nicht in Betracht, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde und eine Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegeben sei, was er weitwendig ausführte. Ebenso sei unklar worin die Tathandlung des Beschwerdeführers bestanden habe, da er viele Auskünfte sehr wohl erteilt habe. Die verhängte Geldstrafe sei zudem überhöht und würde die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Er bestritt darin, gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen zu haben. Er habe den Beamten der Finanzpolizei die Telefonnummer der Geschäftsführerin der BD GmbH gegeben, sodass diese die erforderlichen Maßnahmen treffen könne, zu welcher Erledigung er selbst faktisch nicht in der Lage sei. Jene Auskünfte, die er zu den Geräten auf Grund seiner Kenntnis gehabt habe, habe er auch erteilt. Es sei schlicht unrichtig, dass er jede Auskunft zu den Geräten verweigert habe. Aus der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Offizialmaxime folge, dass die Behörde dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen habe. Die Mitwirkungspflichten des Beschuldigten seien durch das verfassungsrechtlich vorgegebene und einfach gesetzlich positivierte Verbot der Selbstbezichtigung zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des EGMR könne der Beschuldigte auch nicht zur Vorlage von ihn belastenden Unterlagen gezwungen werden. Eine Bestrafung komme aber schon deshalb nicht in Betracht, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 Glücksspielgesetz verstoßen werden würde und eine Unvereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gegeben sei, was er weitwendig ausführte. Ebenso sei unklar worin die Tathandlung des Beschwerdeführers bestanden habe, da er viele Auskünfte sehr wohl erteilt habe. Die verhängte Geldstrafe sei zudem überhöht und würde die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vorliegen. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 31.7.2017 gemeinsam mit den Verfahren 405-10/312-2017 und 405-10/2097-2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27.7.2017 erstattete der Beschwerdeführer ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen, worin er weitwendig ausführte, dass seiner Ansicht das Österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung wurden der Verfahrensakt der belangten Behörde und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 30.11.2016 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Einvernommen wurde weiters der Leiter der damaligen Amtshandlung. Dieser gab Folgendes zu Protokoll: "Wir haben damals eine ganz normale Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Der Zutritt zum Lokal war kein Problem. Es sind ein bis zwei Kollegen vorgegangen und sind wir dann nachgekommen. Die Situation im Lokal hat sich so dargestellt, dass rechter Hand der Barbereich war. Links war ein offener Raum, in dem auf beiden Seiten Walzengeräte betriebsbereit aufgestellt waren. Eine männliche Person war als Arbeitnehmer erkennbar und habe ich bei ihm die Kontrolle angemeldet. Er war damals der einzige anwesende Angestellte. Ich habe ihn dann gefragt, wer der Lokalbetreiber bzw der Chef/die Chefin sei und hat er Frau AN AM genannt. Ich habe ihn dann aufgefordert, den Lokalbetreiber in Kenntnis von der Kontrolle zu setzen. Er gab mir dann eine Telefonnummer und habe ich selbst versucht bei dieser Nummer anzurufen. Es hat sich jedoch niemand gemeldet. Ich konnte nachher beobachten, dass der Angestellte einmal angerufen wurde. Er hat mir aber nicht gesagt, von wem. Ich habe ihn mehrmals auf die Verpflichtungen des Lokalbetreibers bzw des Angestellten hinsichtlich der Mitwirkungspflicht bei der Kontrolle hingewiesen. Ich kann mich noch erinnern, dass er mir leid getan hat, weil er mir erzählt hat, dass er ein alleinerziehender Vater sei und ich habe ihm, wie gesagt, mehrmals gesagt, welche Pflichten er nach dem Glücksspielgesetz hat. Ich habe ihm dann auch auf meinem Laptop den entsprechenden Paragraphen im Glücksspielgesetz gezeigt. Er hat aber gesagt, dass sei für ihn nicht relevant. Ich habe ihn auch darauf hingewiesen, dass wir selbstverständlich rechtens vorgehen und berechtigt sind, die entsprechenden Fragen an ihn zu richten. Ich wollte dann mit ihm eine Niederschrift aufnehmen. Er hat aber nur Auskünfte zu seiner Person gemacht, eine Befragung in der Sache selbst war nicht möglich. Ich habe ihn befragt zu seiner Funktion. Weiters zu der Form der Auszahlungen sowie Manipulationen an den Geräten etc. Er hat diesbezüglich jede Auskunft verweigert. Ich habe ihn dann auch aufgefordert, Spielgeld zur Verfügung zu stellen. Dies hat er ebenfalls verweigert. Soweit ich mich erinnern kann, war an einem Gerät nicht das Bespielen mittels Spielgeld möglich sondern war ein Geldbetrag aufzubuchen. Dazu war der Angestellte ebenfalls nicht bereit. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Befragt zu seiner Funktion im Lokal hat er angegeben, er sei Kellner bzw die Person, die Dienst hat. Wir haben ein entsprechendes Fragenprogramm, welches wir im Rahmen der Niederschrift fragen. Ich habe versucht, ihn diesbezüglich zu befragen. Er hat aber jegliche Angaben verweigert. Im Einzelnen kann ich heute nicht mehr sagen, welche Fragen ich ihm gestellt habe. Er hat ua Fragen zur Funktionsweise der Geräte verweigert zu beantworten. Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Fragenkatalog, den wir anwenden, ein Anhaltspunkt für die Befragung ist. Die Befragung wird je nach dem durchgeführt, wie sich die Situation darstellt. Oft werden die einzelnen Punkte abgearbeitet. Es kommt aber auch vor, dass eine freie Befragung durchgeführt wird. Zunächst hatte ich den Eindruck, dass er interessiert wäre und hat mich gefragt, welche Fragen ich stellen wolle. Ich habe ihm in der Richtung geantwortet, dass es darum geht, wer die Auszahlungen tätigt, wie die Geräte funktionieren und Ähnliches. Er wollte dann aber nicht mehr weiter reden. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Ich habe ihn mehrmals belehrt. Ich habe die Rechtsbelehrung aus der Niederschrift vorgelesen und sie ihm auch erklärt. Wenn mir die Niederschrift vorgehalten wird, ist es so, dass zu den maßgebenden persönlichen Verhältnissen Name und Nationale abgefragt werden. Im konkreten Fall weiß ich heute nicht mehr, ob die Daten, welche in der Niederschrift betreffend Herrn AA festgehalten wurden, vom Personenblatt übernommen wurden, welches er selbst ausgefüllt hat oder ob er mir diese Daten nochmals im Rahmen der Niederschrift gegeben hat. Soweit ich mich erinnern kann, hat er aber auch das Personenblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und haben wir ihn nach der Bundesabgabenverordnung belehren müssen. Ob er das Personenblatt letztlich ausgefüllt hat, weiß ich nicht. Ich habe mich dann auf die Glücksspielkontrolle konzentriert. Wir haben während der Kontrolle beobachtet, dass er aus der Kellnerbrieftasche Wettgewinne ausbezahlt hat. Ich gehe davon aus, dass in der Geldtasche entsprechend Geld für die Zurverfügungstellung von Spielgeld vorhanden gewesen wäre. Er hat jedenfalls nicht gesagt, dass er kein Geld hätte. Ich habe nicht gefragt, wer Wettunternehmer im gegenständlichen Standort war. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes: Der Angestellte hat jedenfalls nicht angegeben, dass er Angst hätte sich selbst zu belasten. Wie gesagt, bereits bei der Anmeldung habe ich gesagt, dass es sich um eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz handelt. Dies musste ihm also bewusst sein. Dem Angestellten war klar, dass es sich um die gegenständlichen Geräte gehandelt hat und nicht um die Wettterminals. Soweit ich mich erinnern kann, hat er aus einem Kühlschrank auch Getränke an die Kunden ausgegeben." Der Rechtsvertreter sowie der Vertreter des Finanzamtes verwiesen auf ihr bisheriges Vorbringen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Sachverhalt: Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Salzburg-Land am 30.11.2016 wurden die im Lokal "BC", BA, BB, aufgestellten Glücksspielautomaten, welche mit den internen Nummern FA 1 bis 11 versehen wurden, betriebsbereit vorgefunden und von einem Organ der Finanzpolizei probebespielt. Der Beschwerdeführer ist Angestellter der BD GmbH mit Sitz in BA, BB, welche Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle um 15:00 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht

§ 50Abs 4 Glücksspielgesetz als Auskunftsperson einvernommen.

Der Beschwerdeführer machte trotz mehrmaliger Belehrung hinsichtlich seiner Auskunftspflicht nur Auskünfte zu seiner Person. Darüber hinaus verweigerte er jede Aussage. Der Aufforderung des Einsatzleiters, Spielgeld (für die Geräte FA 2 bis 11) zur Verfügung zu stellen bzw. einen Kreditbetrag beim Glücksspielgerät FA Nr. 1 aufzubuchen, kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer ist Angestellter der BD GmbH mit Sitz in BA, BB, welche Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle um 15:00 Uhr vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und sein Aussageverweigerungsrecht

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschwerdeführer machte trotz mehrmaliger Belehrung hinsichtlich seiner Auskunftspflicht nur Auskünfte zu seiner Person. Darüber hinaus verweigerte er jede Aussage. Der Aufforderung des Einsatzleiters, Spielgeld (für die Geräte FA 2 bis 11) zur Verfügung zu stellen bzw. einen Kreditbetrag beim Glücksspielgerät FA Nr. 1 aufzubuchen, kam er nicht nach. Die BD GmbH hat laut Auszug aus dem Firmenbuch FN xxxxx ihren Sitz in BA, BB, mit einem Kapital von € 35.000. Die Eigenschaft als Betreiberin des gegenständlichen Lokals wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die BD GmbH verfügt an diesem Standort über ein Gewerbe "Vermittlung von Wettabschlüssen unter Ausschluss der Totalisateurtätigkeit". Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde nicht erteilt und besteht auch keine Ausnahme

§ 4Glücksspielgesetz.

Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde nicht erteilt und besteht auch keine Ausnahme

Paragraph 4, Glücksspielgesetz. Festgehalten kann werden, dass sich die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 – 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. In öffentlichen mündlichen Verhandlungen (zumindest 7 Verhandlungen) beim Landesverwaltungsgericht Salzburg wurden in den letzten 3 Monaten die Zielsetzungen des Glückspielmonopols im Zusammenhang zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union ausführlich behandelt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G keinen Gebrauch gemacht.Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die verlesenen, im Verfahrensakt aufliegenden Unterlagen und vor allem auf die Zeugeneinvernahme des Beamten der Finanzpolizei, der die damalige Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson durchgeführt hat. Das Verwaltungsgericht hat keine Gründe, die unter Wahrheitspflicht und Diensteid des Beamten getätigte Aussage in Zweifel zu ziehen. Es geht insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung auch ausführlich zu seiner Auskunftspflicht und seinem Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde. Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Der Beschwerdeführer hat während der Kontrolle auch mehrmals Gewinne ausbezahlt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle als einziger Angestellter im Lokal angetroffen und vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte

§ 50Abs 4 GSp

G aufgefordert, Auskünfte zu den Geräten zu erteilen und Spielgeld zur Verfügung zu stellen bzw. einen Kreditbetrag auf das Gerät FA Nr. 1 aufzubuchen.Dass der Beschwerdeführer damals Angestellter der Lokalinhaberin war, wurde von ihm im Übrigen ausdrücklich vorgebracht. Das Verwaltungsgericht nimmt daher eine faktische Einflussmöglichkeit des Beschwerdeführers auf die im Lokal aufgestellten Glücksspielgeräte jedenfalls als erwiesen an. Der Beschwerdeführer hat während der Kontrolle auch mehrmals Gewinne ausbezahlt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Kontrolle als einziger Angestellter im Lokal angetroffen und vom Teamleiter der Finanzpolizei nach ausführlicher Belehrung über seine Auskunftspflicht und seine Aussageverweigerungsrechte

Paragraph 50, Absatz 4, GSpG aufgefordert, Auskünfte zu den Geräten zu erteilen und Spielgeld zur Verfügung zu stellen bzw. einen Kreditbetrag auf das Gerät FA Nr. 1 aufzubuchen. Unbestritten blieb auch, dass die Geräte mit der Bezeichnung FA 1 bis FA 11 zu Beginn der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der BD GmbH stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Er gab ebenfalls an, dass die Geräte zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit im gegenständlichen Lokal rund zwei Monate vor der Kontrolle bereits aufgestellt waren. Die Feststellungen zur (derzeit unveränderten) Situation in Österreich im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopols und im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werden. Rechtliche Würdigung: § 50.

(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nach-haltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Paragraph 50,
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nach-haltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, 5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt; 5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Auskunft nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz verpflichtet gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle Glückspielgeräte bereitgehalten habe. Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz verpflichtet gewesen sei, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle Glückspielgeräte bereitgehalten habe. Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, Angestellter der Lokalbetreiberin gewesen zu sein. Dass er im Übrigen während der Kontrolle Spielgewinne ausbezahlt hatte, wurde im Sachverhalt als erwiesen angenommen und blieb von ihm unbestritten. Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfüg-barkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR,

  1. GP, 8), keine Ausführungen zu § 50 Abs 4 GSpG. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 GSpG vom "Veranstalten" und "Anbieten" eines Glücksspielapparates unterschieden. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten. Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/17/ 0004) ist für die Auslegung des Terminus des "Bereithaltens" maßgeblich, ob der in Frage kommenden Person die faktische Macht zukommt, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfüg-barkeit eines Glücksspielapparats zu sorgen. Diese ergibt sich in der Regel aus dem Aufgabenbereich des Angestellten (bzw. seines Vertreters). Das GSpG definiert den Begriff des "Bereithaltens" einer Glücksspieleinrichtung bzw. der "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", zwar nicht näher und enthalten auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, mit welcher Paragraph 50, Absatz 4, GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR,
  2. GP, 8), keine Ausführungen zu Paragraph 50, Absatz 4, GSpG. Unter einer "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält", kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer "Einrichtung", mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vom "Veranstalten" und "Anbieten" eines Glücksspielapparates unterschieden. Das "Bereithalten" setzt somit keine rechtlich organisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen. Die Abgrenzung, welche Angestellte des Lokalbetreibers damit von der Auskunftspflicht erfasst sind, hat sich nach dem Aufgabenbereich des Angestellten zu richten. Ein Mitarbeiter, der sich als für das Lokal verantwortlich bezeichnet, gehört jedenfalls zum Kreis der auskunftspflichtigen Personen, weil er damit auch im Rahmen seiner Befugnisse für die Umsetzung der betriebsintern bestehenden Anordnungen zuständig ist, ob und welche Apparate für Dritte im Lokal verfügbar sind. Es bestehen keine Bedenken, auch Personen, die keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend das Aufstellen des Apparats haben, in die Auskunftspflicht und damit in den Straftatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG einzubeziehen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114). Es bestehen keine Bedenken, auch Personen, die keinen Einfluss auf die Entscheidung betreffend das Aufstellen des Apparats haben, in die Auskunftspflicht und damit in den Straftatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG einzubeziehen (VwGH 20.6.2012, 2012/17/0114). Für das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Sachverhalt außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Angestellter der Lokalinhaberin die laut höchstgerichtlicher Judikatur erforderliche faktische Macht zukam, für die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit der im Gastgewerbelokal aufgestellten Glücksspielgeräte zu sorgen. Dies ergibt sich ins-besondere aus dem erwiesenen Umstand, dass er die an den Glücksspielgeräten direkt erzielten Spielgewinne auszahlte. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer Glücksspielgeräte bereitgehalten habe und somit zur Mitwirkung verpflichtet war, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glückspielgesetzes eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). Vorliegend hielt der Beschwerdeführer während der Kontrolle die Geräte bereit, sodass ihn die Mitwirkungspflichten des § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz trafen. Sinn und Zweck einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glückspielgesetzes eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293). Vorliegend hielt der Beschwerdeführer während der Kontrolle die Geräte bereit, sodass ihn die Mitwirkungspflichten des Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz trafen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen vom Organ der Finanzpolizei über seine Mitwirkungspflicht sowie ihre besonderen Aussageverweigerungsrechte ausführlich belehrt, wobei er einen gesetzlichen Aussageverweigerungsgrund nicht geltend machte. An Verschulden ist daher von Vorsatz auszugehen. Schließlich kann der Beschwerdeführer auch mit seinem Einwand der unschlüssigen Tatanlastung nicht durchdringen. Der Zeuge BE hat in seiner zeugenschaftlichen Befragung klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer nur Auskünfte zu seiner Person gemacht hat, Angaben zur Funktion der Geräte bzw. der Form der Auszahlungen etc. habe er verweigert. Der Beschwerdeführer war somit mit dem Vorwurf, er habe nicht umfassend Auskünfte erteilt, nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt und besteht vorliegend auch nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (zuletzt 19.12.2016, RA 2016/17/0162-3) festgestellt hat, dass eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa darauf folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmung des § 52 Abs 1 Glücksspielgesetz nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

§ 50

Abs 4 Glücksspielgesetz und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz bewirke, da Sinn und Zweck einer Kontrolle

§ 50

Abs 4 Glücksspielgesetz es sei, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl. VwGH vom 29.6.2016, RA 2016/09/0007, 10.10.2016, FR 2016/17/0005). Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof (zuletzt 19.12.2016, RA 2016/17/0162-3) festgestellt hat, dass eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa darauf folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz bewirke, da Sinn und Zweck einer Kontrolle

Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz es sei, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH vom 29.6.2016, RA 2016/09/0007, 10.10.2016, FR 2016/17/0005). Unbeschadet dieser Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.6.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.6.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind

Abs 2 leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinn-

anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge-pflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind

Absatz 2, leg cit überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinn-

anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge-pflichten der Beschwerdeführerin sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem

§ 52Abs 1 GSp

G vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in § 50 Abs 4 GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informations-stand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von € 2.500 bei einem

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu € 22.000 verhängt. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Zweck der in Paragraph 50, Absatz 4, GSpG statuierten Duldungs- und Mitwirkungspflichten liegt erkennbar darin, zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben den Behörden die Möglichkeit einzuräumen, sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informations-stand verschaffen können, was eine wesentliche Voraussetzung einer effizienten Kontrolle darstellt. Dadurch soll verhindert werden, dass illegale Glücksspielanbieter durch mangelnde Kooperation die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente hindern und so bereits im Ansatz die Einleitung von Strafverfahren vereiteln. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt. Strafmilderungsgründe sind nicht hervorgekommen, insbesondere liegt keine Unbescholtenheit vor. Da es sich bei der vorliegenden Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem für die Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht, handelt, ist die vorsätzliche Begehung straferschwerend zu werten. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (€ 900, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen) sind als leicht unterdurchschnittlich zu werten, rechtfertigen aber ebenfalls im Hinblick auf den Unrechtsgehalt und den Verschuldensgrad keine Herabsetzung der von der belangten Behörde im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängten Geldstrafe. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das anzunehmende vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 18.10.2007, 20016/09/0031) liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe

§ 45Abs 1 Z 6 VSt

G noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G vor.Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das anzunehmende vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 18.10.2007, 20016/09/0031) liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Geldstrafe

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch – da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist – für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG vor. In Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen, war diese jedenfalls angemessen im Sinne des § 19 VStG und war sie geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. In Zusammenhalt dieser Strafbemessungskriterien war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen, war diese jedenfalls angemessen im Sinne des Paragraph 19, VStG und war sie geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und im Sinne der Generalprävention auf die Bedeutung des verletzten Schutzgutes hinzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ra 2016/17/0162), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insb. die angeführten Erkenntnisse Zahlen 2012/17/0114, 2013/17/0834, Ra 2014/17/0004, Ra 2016/17/0162), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.311.1.5.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.