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{'item': '405-12/13/1/8-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.09.2017 Geschäftszahl405-12/13/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK, AI AJ, gegen ein durch Organe der Bezirkshauptmannschaft ZZ am 28.03.2017, 19:15 Uhr, verhängtes Betretungsverbot,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG, AK, AI AJ, gegen ein durch Organe der Bezirkshauptmannschaft ZZ am 28.03.2017, 19:15 Uhr, verhängtes Betretungsverbot, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG iVm § 38a und 88 SPG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig erklärt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38 a und 88 SPG wird der Beschwerde Folge gegeben und das Betretungsverbot für rechtswidrig erklärt. II.römisch zwei. Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Republik Österreich – Bezirkshauptmannschaft ZZ) dem Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 1.659,60 (Schriftsatzaufwand € 737,60; Verhandlungsaufwand € 922,00) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Republik Österreich – Bezirkshauptmannschaft ZZ) dem Beschwerdeführer die Kosten der Rechtsverfolgung in der Höhe von € 1.659,60 (Schriftsatzaufwand € 737,60; Verhandlungsaufwand € 922,00) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand folgende Beschwerde gegen ein Betretungsverbot ein: "Der Beschwerdeführer hat am 26.08.1995 vor dem Standesamt der Marktgemeinde AE zu Nr. xxx die Ehe geschlossen mit der deutschen Staatsangehörigen AY AA, geb. am AZ, Arzthelferin (geborene BA), geschlossen. Beidn Eheleute sind Mitglieder der Religionsgemeinschaft .... Der Ehe entstammen drei gemeinsame Kinder, nämlich der bereits volljährige BB AA, geb. am x und die minderjährigen Kinder BC AA, geb. am xx und BD AA, geb. am xxx. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Ehegatten befindet sich in AE, AF. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin befindet sich in der Krise. Am 28.03.2017 kam es - wie schon mehrmals zuvor - zu einer Diskussion zwischen den Eheleuten. Gegen ca. 19.00 Uhr befanden sich die Eheleute im Arbeitszimmer des Wohnhauses in AE, AF. Der Beschwerdeführer saß am Schreibtisch und die Gattin stand innerhalb des Türstockes. Als AY AA den Beschwerdeführer nach dieser hochemotionalen Diskussion verbal beleidigte und beschimpfte, beschloss dieser, die Wohnung kurz zu verlassen um draußen nach frischer Luft zu schnappen und um die Situation zu deeskalieren. AY AA forderte den Beschwerdeführer zum Bleiben auf und stellte sich demonstrativ breit im Türrahmen auf, um den Beschwerdeführer am Verlassen des Zimmers bzw. der Wohnung zu hindern. Nach mehrmaliger Aufforderung, ihn doch durchzulassen, "quetschte" sich der Beschwerdeführer an seiner Gattin vorbei durch den Türrahmen. Diese ließ sich demonstrativ fallen und schlug auf den Boden auf. Der Beschwerdeführer hatte seine Gattin beim "Durchquetschen" durch die Türöffnung mit dem Körper leicht berührt, hatte aber keinerlei aggressive Handlungen gesetzt. Insbesondere hatte er das Durchgehen nicht "erzwungen", seine Gattin konnte allein mit ihrem Körperumfang den Türrahmen ohnehin nicht komplett ausfüllen. Das zu Boden Fallenlassen der Gattin war nach dem subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers dem Verhalten eines Fussballspielers ähnlich, der sich bei zulässigem Körperkontakt mit dem Gegner theatralisch fallen lässt und damit eine "Schwalbe" produziert, um eine gelbe oder rote Karte für den Kontrahenten zu erreichen. AY AA erhob sich jedenfalls gleich wieder und hielt sich die linke Gesichtshälfte (auf welcher sie - nach der Erinnerung des Beschwerdeführers - aufgeschlagen war). Bei dem Vorfall waren alle drei Kinder in der Ehewohnung aufenthältig, jedoch wurde das Geschehen unmittelbar von keinem der Kinder beobachtet. Der Sohn BC kam aus seinem Zimmer, AY AA setzte sich auf das Sofa ins Wohnzimmer und brachte ihr der Sohn etwas zum Kühlen. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass - soweit für ihn erkennbar - seine Gattin keine Verletzung durch den von ihr selbst inszenierten Sturz zu vergegenwärtigen hatte und verließ darauf hin für rund zwei Stunden die Wohnung. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers nutzte AY AA, um die Polizei zu verständigen. Diese erschien auch, wurde dann aber von AY AA nicht ins Haus gelassen. Als der Beschwerdeführer gut zwei Stunden nachdem er die Wohnung verlassen hatte, wieder dorthin zurückkam, wurde er von den Kindern über den (versuchten) Polizeieinsatz informiert. Er fuhr dann von sich aus zur Polizeiinspektion ZZ, konnte aber nichts Näheres in Erfahrung bringen. Zwei Tage später, am Donnerstag, den 30.03.2017, erstattete dann AY AA Anzeige bei der Polizeiinspektion ZZ. Sie gab an, ihre Verletzung im Krankenhaus behandeln lassen zu haben. Sie schilderte den Vorfall prinzipiell ähnlich wie der Beschwerdeführer, gab aber abweichend davon an: Der Beschwerdeführer hätte sie mit beiden offenen Handflächen im Bereich der Schultern nach hinten geschubst, dadurch sei sie aber nicht zu Fall gekommen. Sie hätte lediglich einen Schritt zurück machen müssen. Dann habe sie noch gesehen, dass der Beschwerdeführer die linke flache Hand erhoben hätte. Ab diesem Zeitpunkt habe sie keine Erinnerung mehr an den Vorfall. Das nächste an was sie sich erinnern könne sei, dass sie halb im Arbeitszimmer, halb im Vorhaus gelegen sei und sich mit der linken Hand die linke Gesichtshälfte gehalten habe. Sie gab ferner an, dass der Beschwerdeführer eigentlich ein sehr ruhiger" Ehemann sei und es zuvor nie zu einem solchen Verhalten gekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte sich in den letzten drei Monaten aber insofern stark verändert, als dass er sehr viel an Gewicht verloren und kaum noch etwas esse. Sie wolle einfach, dass er merke, dass dies ein Fehler gewesen sei und er sich bei ihr entschuldigen möge. Der Beschwerdeführer selbst machte noch keine Angaben vor der Polizei. Im Gesicht von AY AA ist mittlerweile links ein Hämatom ("blauer Fleck") sichtbar. Seitens der Polizeiinspektion ZZ, RI BE BF, wurde am selben Tag die Wegweisung des Beschwerdeführers von der gemeinsamen Wohnung in AE, AF, sowie das Betretungsverbot derselben, verfügt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Bezirkshauptmannschaft ZZ als Sicherheitsbehörde hat die Anordnung des Betretungsverbotes gem. § 38a Abs. 6 SPG am 01.04.2017 überprüft und keine Aufhebung verfügt. Die Bezirkshauptmannschaft ZZ als Sicherheitsbehörde hat die Anordnung des Betretungsverbotes gem. Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG am 01.04.2017 überprüft und keine Aufhebung verfügt. Am 05.04.2017 brachte der Beschwerdeführer zu … des Bezirksgerichtes ZZ wider seine Gattin die Ehescheidungsklage ein. In welcher er (unter anderem) das vorbeschriebene Verhalten seiner Gattin dieser als schwere Eheverfehlung vorwirft. Am 06.04.2017 brachte er noch zu … des Bezirksgerichtes ZZ einen Antrag auf gesonderte Wohnsitznahme gem. § 92 Abs. 3 ABGB ein, um sich in Hinkunft nicht weiteren wie oben beschriebenen Vorfällen ausgesetzt zu sehen, sich gleichzeitig aber nicht im Ehescheidungsverfahren dem Vorwurf des unberechtigten Verlassens der Ehewohnung ausgesetzt zu sehen. In diesem Verfahren ist für 15.05.2017 ein Verhandlungstermin angesetzt. Am 05.04.2017 brachte der Beschwerdeführer zu … des Bezirksgerichtes ZZ wider seine Gattin die Ehescheidungsklage ein. In welcher er (unter anderem) das vorbeschriebene Verhalten seiner Gattin dieser als schwere Eheverfehlung vorwirft. Am 06.04.2017 brachte er noch zu … des Bezirksgerichtes ZZ einen Antrag auf gesonderte Wohnsitznahme gem. Paragraph 92, Absatz 3, ABGB ein, um sich in Hinkunft nicht weiteren wie oben beschriebenen Vorfällen ausgesetzt zu sehen, sich gleichzeitig aber nicht im Ehescheidungsverfahren dem Vorwurf des unberechtigten Verlassens der Ehewohnung ausgesetzt zu sehen. In diesem Verfahren ist für 15.05.2017 ein Verhandlungstermin angesetzt. AY AA hat bei Gericht keinen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts gestellt, dass das Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung verlängert wird. Sie hat allerdings eigenmächtig den Beschwerdeführer durch das Vorschieben von Kästen in der Wohnungstür am Betreten der Wohnung gehindert, sodass dieser - zur Wahrung seiner Rechte und ungeachtet des Umstands, dass er den gemeinsamen Wohnsitz ohnehin aufgeben will - sich gezwungen sah, eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht ZZ einzubringen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, er ist nach Eigeneinschätzung äußerst geduldig und empathisch. Und auch wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsangehörigkeit per se noch keinen alleinigen Beweis für einen bestimmten Sachverhalt darstellt, verweist der Beschwerdeführer an dieser Stelle doch darauf, dass er Mitglied der Glaubensgemeinschaft ... ist. Es darf also gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass ... jegliche Gewaltausübung in welcher Form auch immer strikt ablehnen, aus diesem Grund beispielsweise auch nicht den Wehrdienst leisten. Ein gewalttätiges Verhalten - wie es ihm nun seine Gattin (die zwischenzeitig im Übrigen nach ihrem eigenen Vorbringen aus der Religionsgemeinschaft ... ausgetreten ist) - ist ihm wesensfremd. Beschwerdepunkte: Aufgrund dieses Sachverhalts lagen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbots durch die Polizeibeamten gemäß § 38a Abs. 1 SPG nicht vor. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 30.03.2017 verletzte daher Grundrechte des Beschwerdeführers und war somit rechtswidrig. Aufgrund dieses Sachverhalts lagen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbots durch die Polizeibeamten gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG nicht vor. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 30.03.2017 verletzte daher Grundrechte des Beschwerdeführers und war somit rechtswidrig. Ebenso wurde durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft ZZ als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vom 01.04.2017, das Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 SPG nicht aufzuheben, der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßig gewähr­ leisteten Recht verletzt. Ebenso wurde durch die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft ZZ als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörde vom 01.04.2017, das Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG nicht aufzuheben, der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmäßig gewähr­ leisteten Recht verletzt. Die Bestimmungen des § 38a Abs I SPG knüpft die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes an die Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht. Die Bestimmungen des Paragraph 38 a, Abs römisch eins SPG knüpft die Erlassung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes an die Voraussetzungen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen sei, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht. Auf welche bestimmten Tatsachen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot stützen, ist nicht nachvollziehbar. Es ereignete sich zu keinem Zeitpunkt ein gefährlicher Angriff auf die Ehegattin des Beschwerdeführers. Es bestand auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass zukünftig ein gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von AY AA bevorsteht. Der Beschwerdeführer war am Abend des 28.03.2017 sowie in der Vergangenheit niemals gewalttätig. AY AA wünschte am Vorfallstag - obgleich sie die Polizei telefonisch kontaktierte - offenkundig kein weiteres Einschreiten und gab auch keine Angaben zum (angeblichen) Vorfall an. Erst zwei Tage später machte sie nähere Angaben, wobei sie ihren Ehemann als grundsätzlich ruhig beschrieb und in Ansehung des Kerngeschehens, also des angeblichen Verhaltens des Beschwerdeführers, welches zu einer Verletzung führte, eine Erinnerungslücke angab, während sie das Geschehen vorher und nachher sehr genau beschreiben konnte. Als Motiv für ihre Angaben gab sie an, sie wolle, dass sich der Beschwerdeführer bei ihr entschuldige. Allein ausgehend von diesen Angaben wurde offenkundig die Wegweisung/das Betretungsverbot verfügt. Offenkundig genügte der Umstand, dass AY AA einen Ehestreit angab und ausführte, zu Boden gestürzt zu sein (wobei sie in ihrer eigenen Angabe aufgrund angeblicher Erinnerungslücken keinen tätlichen Angriff des Beschwerdeführers beschrieb), um die Wegweisung zu veranlassen. Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach § 38a Abs 1 SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung (BGBL Nr. 266/1993), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Ein­ schreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Für die Prognoseentscheidung bzw. zur Überprüfung, welche bestimmten Tatsachen vorliegen, um einen Grundrechtseingriff nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG zu rechtfertigen, ist jedoch ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich. Dies entspricht auch der Richtlinienverordnung (BGBL Nr. 266 aus 1993,), wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fällen der Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dafür zu sorgen haben, dass die für ihr Ein­ schreiten maßgeblichen Umstände nachvollzogen werden können. Damit erweist sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Art. 8 EMRK und auch als Verletzung des Eigentumsrechtes. Damit erweist sich die Wegweisung und das Betretungsverbot als rechtswidriger Eingriff in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht gemäß Artikel 8, EMRK und auch als Verletzung des Eigentumsrechtes. Der rechtswidrige Eingriff nach Art. 8 EMRK wiegt umso schwerer, weil zwei minderjährige Kinder miterleben mussten, wie ihr Vater die Wohnung verlassen musste. Der rechtswidrige Eingriff nach Artikel 8, EMRK wiegt umso schwerer, weil zwei minderjährige Kinder miterleben mussten, wie ihr Vater die Wohnung verlassen musste. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist den belangten Behörden zuzurechnen. Unabhängig davon haben auch diese die vorgenannten Grundrechtsverletzungen zu verantworten, weil sie verpflichtet gewesen wären, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wegweisung zu überprüfen. Spätestens anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft ZZ hätte den belangten Behörden auffallen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw. die vom Gesetz erforderten "bestimmten Tatsachen" ausschließlich auf substanzlose Behauptungen von AY AA beziehen, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind. Zusammenfassend stellt sich daher das Verhalten sowohl der einschreitenden Polizeiinspektion ZZ, als auch der belangten Bezirkshauptmannschaft ZZ als grundrechtswidriger Eingriff in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers dar. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in seinem Erkenntnis vom 05.01.2017, 405- 12/8/1/15-2017 gleich wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 02.07.2014, LVwG-20 13/31 /3544-5, die Voraussetzungen herausgearbeitet, unter welchen die Sicherheitsbehörden eine Wegweisung/Betretungsverbot aussprechen dürfen. Demnach sind Wegweisung und Betretungsverbot nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Demnach sind Wegweisung und Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff') oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB). Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB; da Privatanklagedelikt (Paragraph 117, StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff') oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, ZI. 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f.). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f.). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). In concreto hatten die einschreitenden Polizeibeamten folgenden Informationsstand: Sie wurden am 28.03.2017 zu einem Einsatz gerufen, wobei ihnen in weiterer Folge jedoch durch die Meldungslegerin der Zutritt zur Wohnung verwehrt wurde. Erst zwei Tage später machte AY AA eine Anzeige, wobei sie angab, eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im Zuge eines Ehestreites gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ruhig und beherrscht, an diesem Tag sei es aber ein heftiger Streit gewesen. An den tätlichen Angriff selbst kann sie sich nicht erinnern, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer "die Hand erhoben hätte". Ein Hämatom war für die allerdings Polizeibeamten ersichtlich, wobei AY AA einen Sturz auf den Boden (Anm. als Ursache) angegeben hatte. Als Motiv für die Anzeigenerhebung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Gattin entschuldigen solle. Dass AY AA Angst hätte oder die Befürchtung, dass es zu weiteren Übergriffen kommen werde, hat sie nicht angegeben. Auch begehrte sie nicht, dass der Beschwerdeführer die Ehewohnung zu verlassen hätte. Es war im Vorfeld noch niemals zu Polizeiinterventionen gekommen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Sie wurden am 28.03.2017 zu einem Einsatz gerufen, wobei ihnen in weiterer Folge jedoch durch die Meldungslegerin der Zutritt zur Wohnung verwehrt wurde. Erst zwei Tage später machte AY AA eine Anzeige, wobei sie angab, eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer im Zuge eines Ehestreites gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich ruhig und beherrscht, an diesem Tag sei es aber ein heftiger Streit gewesen. An den tätlichen Angriff selbst kann sie sich nicht erinnern, sondern lediglich, dass der Beschwerdeführer "die Hand erhoben hätte". Ein Hämatom war für die allerdings Polizeibeamten ersichtlich, wobei AY AA einen Sturz auf den Boden Anmerkung als Ursache) angegeben hatte. Als Motiv für die Anzeigenerhebung wurde angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Gattin entschuldigen solle. Dass AY AA Angst hätte oder die Befürchtung, dass es zu weiteren Übergriffen kommen werde, hat sie nicht angegeben. Auch begehrte sie nicht, dass der Beschwerdeführer die Ehewohnung zu verlassen hätte. Es war im Vorfeld noch niemals zu Polizeiinterventionen gekommen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Bei diesem Wissenstand konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff noch vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes gegen eines der in § 38 SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtswidrig waren. Bei diesem Wissenstand konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes weder von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff noch vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes gegen eines der in Paragraph 38, SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtswidrig waren. Die Rechtsverletzungen erfolgten am 30.03.2017 bzw. durch die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes am 01.04.2017, so das innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben wird. Es werden gestellt die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und 2. gemäß

  1. a)§ 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben,
  2. a)Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben,
  3. b)§ 35 VwGVG erkennen, dass die Republik Österreich als zuständige Rechtsträger schuldig erkannt wird, die dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten in gesetzlichem Ausmaß, zu Händen seiner Rechtsvertretung, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
  4. b)Paragraph 35, VwGVG erkennen, dass die Republik Österreich als zuständige Rechtsträger schuldig erkannt wird, die dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten in gesetzlichem Ausmaß, zu Händen seiner Rechtsvertretung, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. AJ, am 10.5.2017 AB AA"Ausschussbericht AA" Die Bezirkshauptmannschaft ZZ hat dazu mit Schreiben vom 11.07.2017 den bezughabenden Akt vorgelegt und folgende Gegenschrift erstattet: "Aktenvorlage (Akt Betretungsverbot) samt Gegenschrift der belangten Behörde I. Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatzrömisch eins. Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz I.römisch eins. Zur Beschwerde des Herrn AB AA, geb. AC, whft. AF, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG vom 10.05.2017 wird seitens der Sicherheitsbehörde folgende Zur Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, geb. AC, whft. AF, AE, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AH AG vom 10.05.2017 wird seitens der Sicherheitsbehörde folgende GEGENSCHRIFT erstattet: Am 28.03.2017 setzte Frau AY AA die Polizeiinspektion ZZ telefonisch von einem Streit mit ihrem Ehegatten AB AA in Kenntnis. Ihr Ehemann hat sie dabei geschubst und die Hand gegen sie erhoben bzw mit der Hand wie zu einem Schlag nach hinten ausgeholt. Frau AA sei dann, ohne Erinnerung auf das Vorgefallene, am Boden liegend und mit Schmerzen wieder zu sich gekommen. Eine Anzeige wollte sie auf eigenem Wunsch aber erst am Folgetag bei der Polizei einbringen. Nach Informationen zur Möglichkeit einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes seitens der Polizei sowie nach Kontaktaufnahme mit ihrer Therapeutin erschien Frau AA am 30.03.2017 bei der Polizeiinspektion in ZZ.Am 28.03.2017 setzte Frau AY AA die Polizeiinspektion ZZ telefonisch von einem Streit mit ihrem Ehegatten Ausschussbericht AA in Kenntnis. Ihr Ehemann hat sie dabei geschubst und die Hand gegen sie erhoben bzw mit der Hand wie zu einem Schlag nach hinten ausgeholt. Frau AA sei dann, ohne Erinnerung auf das Vorgefallene, am Boden liegend und mit Schmerzen wieder zu sich gekommen. Eine Anzeige wollte sie auf eigenem Wunsch aber erst am Folgetag bei der Polizei einbringen. Nach Informationen zur Möglichkeit einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes seitens der Polizei sowie nach Kontaktaufnahme mit ihrer Therapeutin erschien Frau AA am 30.03.2017 bei der Polizeiinspektion in ZZ. Nach Befragung gab Frau AA der Polizei bekannt, dass sie bereits in der Kindheit Opfer von Gewalt war. Bei diesen ähnlichen Situationen litt sie auch teilweise unter Gedächtnisverlust. Aufgrund der Gewalt in der Kindheit und des Vorfalles am 28.03.2017 stand sie unter Schock, wodurch sie erst am 30.03.2017 zur Polizei kam. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung war Frau AA zunächst sehr aufgewühlt, erschrocken und zittrig und wies erkennbare Verletzung im Gesicht auf. Dies ist auch in der Verletzungsanzeige im Krankenhaus … ersichtlich. Es bestand also der Verdacht der Körperverletzung durch AB AA. Aufgrund der oa. Angaben und der bevorstehenden Scheidung wurde seitens der einschreitenden Beamten die Prognose erstellt, dass es in naher Zukunft zu weiteren Auseinandersetzungen kommen werde. Aus Sicht der Beamten bestand eine anhaltende Gefährdung des Opfers worauf ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.Nach Befragung gab Frau AA der Polizei bekannt, dass sie bereits in der Kindheit Opfer von Gewalt war. Bei diesen ähnlichen Situationen litt sie auch teilweise unter Gedächtnisverlust. Aufgrund der Gewalt in der Kindheit und des Vorfalles am 28.03.2017 stand sie unter Schock, wodurch sie erst am 30.03.2017 zur Polizei kam. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung war Frau AA zunächst sehr aufgewühlt, erschrocken und zittrig und wies erkennbare Verletzung im Gesicht auf. Dies ist auch in der Verletzungsanzeige im Krankenhaus … ersichtlich. Es bestand also der Verdacht der Körperverletzung durch Ausschussbericht AA. Aufgrund der oa. Angaben und der bevorstehenden Scheidung wurde seitens der einschreitenden Beamten die Prognose erstellt, dass es in naher Zukunft zu weiteren Auseinandersetzungen kommen werde. Aus Sicht der Beamten bestand eine anhaltende Gefährdung des Opfers worauf ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Gemäß § 38a Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, das Betreten einer Wohnung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe.Gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, das Betreten einer Wohnung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe. Wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt, kommt es also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.Wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt, kommt es also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte können als derartige "Tatsachen" in Frage kommen (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. (siehe VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung der amtshandelnden Polizeibeamtin folgende Umstände bekannt: Am 28.03.2017 ist es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und Frau AA gekommen. Der Beschwerdeführer hat Frau AA dabei geschubst und die Hand gegen sie erhoben bzw mit der Hand wie zu einem Schlag nach hinten ausgeholt. Frau AA sei dann, ohne Erinnerung auf das Vorgefallene, am Boden liegend und mit Schmerzen wieder zu sich gekommen. Frau AA alarmierte daraufhin die Polizei. Frau AA war auch bei der Anzeige zunächst noch sehr aufgewühlt, erschrocken und zittrig und wies erkennbare Verletzung im Gesicht auf. Der das Betretungsverbot aussprechenden Beamtin war bekannt, dass ein laufendes Scheidungsverfahren zwischen Gefährdeter und Beschwerdeführer anhängig ist. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände (Streit, Schubsen, Scheidungsverfahren, verängstigter Eindruck, Verletzung im Gesicht), konnte das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff und vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38 SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb eine positive Gefährdungsprognose erstellt wurde und das Betretungsverbot auszusprechen war. Das Betretungsverbot wurde daher nicht rechtswidrig ausgesprochen.Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände (Streit, Schubsen, Scheidungsverfahren, verängstigter Eindruck, Verletzung im Gesicht), konnte das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes daher von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff und vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38, SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb eine positive Gefährdungsprognose erstellt wurde und das Betretungsverbot auszusprechen war. Das Betretungsverbot wurde daher nicht rechtswidrig ausgesprochen. Eine Wegweisung fand nicht statt, da das Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer auf der Polizeidienststelle ausgesprochen wurde. Bei der Überprüfung gemäß § 38a Abs 6 SPG durch die Sicherheitsbehörde ist der Prüfungsmaßstab das Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verhängung. Eine neuerliche Gefährdungsprognose durch die Sicherheitsbehörde ist nicht vorgesehen.Bei der Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG durch die Sicherheitsbehörde ist der Prüfungsmaßstab das Vorliegen der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Verhängung. Eine neuerliche Gefährdungsprognose durch die Sicherheitsbehörde ist nicht vorgesehen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Amtshandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Einer Maßnahmenbeschwerde fehlt daher jegliche Grundlage. Es wird daher der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auf die Durchführung einer Verhandlung wird gemäß § 24 Abs 5 VwGVG verzichtet.Auf die Durchführung einer Verhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG verzichtet. II. römisch zwei. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV wird für den Fall des Obsiegens der belangten Behörde die Zuerkennung von nachstehendem Aufwandsersatz beantragt:Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV wird für den Fall des Obsiegens der belangten Behörde die Zuerkennung von nachstehendem Aufwandsersatz beantragt: für die Einbringung der Gegenschrift (Ersatz des Schriftsatzaufwandes) € 368,80 für die Vorlage der Akten (Ersatz des Vorlageaufwandes) € 57,40 SUMME € 426,20" In der Sache wurde am 12.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser war der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten und wurde dieser als Partei gehört. Die belangte Behörde ließ die Verhandlung unbesucht. Zeugenschaftlich einvernommen wurden die Zeugin AY AA (damalige Gattin des Beschwerdeführers, gefährdete Person) und RI BE BF (einschreitendes Polizeiorgan). Die Beteiligten gaben in der Verhandlung Folgendes an: Der Beschwerdeführer: "Ich war mit meiner ehemaligen Gattin AY ab 19xx verheiratet und haben wir seither in AE gewohnt. Seit ca fünf Jahren gab es Probleme in der Ehe und haben wir uns dann vor drei Jahren entschlossen, dass wir uns trennen. Danach hat sie im Wohnzimmer unserer Wohnung geschlafen und ich im Schlafzimmer. Ansonsten haben wir den Haushalt aber noch gemeinsam geführt. In der Wohnung haben wir außerdem noch zwei Kinderzimmer, in denen unsere drei Söhne wohnen bzw ihre Schlafzimmer haben. Außerdem haben wir einen kleinen Wirtschaftsraum, den ich als Büro nutze. Der Raum hat nur 3, vielleicht 3,5 m² und ist eigentlich nur ein Abstellraum. Ich habe mir allerdings einen Schreibtisch hineingestellt mit dem Computer. Weiters stehen der Tiefkühlschrank und ein kleiner Schrank drinnen. Im Frühjahr bzw Spätwinter dieses Jahres haben wir uns schon grundsätzlich über die Scheidung geeinigt, hatten aber dann wiederholt Diskussionen über die Modalitäten. Im März und habe ich eine Scheidungsvereinbarung von meinem Anwalt ausarbeiten lassen. Offenbar war es meiner Gattin zu schnell gegangen, als ich sie am 28.03.2017 mit dem Entwurf der Scheidungsvereinbarung konfrontiert habe. Wir haben uns zwar vorher schon grundsätzlich über die Modalitäten geeinigt, sie war aber mit der schriftlichen Vereinbarung offenbar nicht einverstanden. An diesem Tag hat meine Gattin das erste Mal die Scheidungsvereinbarung gesehen. Ich bin am Abend in meinem Büro gesessen und haben wir dort darüber diskutiert. Es ging um den Unterhalt meiner Gattin bzw um den für die Kinder und womit meine Gattin dann auskommen sollte. Sie ist während dieser Diskussion immer wieder hinausgegangen aus dem Büro und wieder hereingekommen. Sie hat sich immer wieder wiederholt, bis ich mir dachte, eine weitere Diskussion hat jetzt keinen Sinn mehr. Meine Gattin war während der Ehe stets Hausfrau und hat daher erwartet, dass sie von mir nach der Scheidung Unterhalt bekommt. Eigentlich hätten wir vereinbart, dass sie wieder anfängt zu arbeiten. Das hat sie aber dann nicht getan. Jedenfalls war es an dem 28. März so, dass ich nach einiger Diskussion hinausgehen wollte an die frische Luft. Meine Gattin ist gerade in der Tür des Büros gestanden. Die Tür zum Büro hat eine normale Breite. Es ist eigentlich der Raum selber auch nicht breiter als die Türe, weil er durch den Schrank bzw Gefrierschrank verstellt war. Meine Gattin wollte nicht, dass ich gehe und bestand darauf, dass wir die Sache jetzt ausdiskutieren. Ich bin dann einfach an ihr vorbeigegangen. Ich bin seitlich an ihr vorbei, habe sie mit den Händen bzw mit dem Körper leicht berührt, weil man ja anders nicht vorbeikonnte und habe sie auch nicht geschubst oder dem Gleichgewicht gebracht. Jedenfalls hat sie sich in dem Moment theatralisch fallenlassen. Beim Fußballspiel würde man das eine "Schwalbe" nennen und ist sie mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. Sie ist dann am Boden gelegen und hat sich die eine Seite gehalten und laut zu schreien angefangen. Die Kinder sind dann aus ihren Zimmern gekommen, meine Gattin ist aufgestanden, hat sich von ihnen einen Eisbeutel holen lassen und hat sich damit ins Wohnzimmer gesetzt. Ich habe gesehen, dass sie eigentlich nicht bzw jedenfalls nicht schwerer verletzt ist und bin dann hinausgegangen und war etwa zwei Stunden bei meinem Bruder. Der Vorfall, als sich meine Gattin zu Boden fallenließ, war am Abend, ich schätze gegen 19:00 Uhr, es könnte auch 19:30 Uhr gewesen sein. Als ich zurückkam, lag meine Gattin am Sofa im Wohnzimmer, dort wo sie immer gelegen ist und gab es keine weiteren Besonderheiten. Wir haben unseren Tagesablauf anschließend ganz normal weitergeführt. Ich habe nichts davon mitbekommen, dass meine Gattin am nächsten Tag wegen der Verletzung ins Krankenhaus gegangen ist bzw sie bei ihrer Therapeutin war. An diesem Abend ist meine Gattin später noch zu mir ins Zimmer gekommen, nämlich ins Schlafzimmer, das ich benutzt habe und sagte mir, dass ich die Sache noch bereuen werde. Zwei Tage danach am frühen Abend waren wir gemeinsam Einkaufen, die Kinder waren auch mit, als wir von der Polizistin, die uns später beamtshandelte, angerufen wurden und diese uns ersuchte, dass wir zur Polizei kommen sollen. Die Polizistin hat mich am Handy angerufen. Ich habe ihr gesagt, dass es momentan ungünstig ist, weil wir beim Einkaufen seien. Sie bestand aber darauf, dass wir bei ihr vorbeischauten. Wir waren schon fast fertig mit dem Einkaufen, haben dann die Kinder nachhause gebracht und sind zur Polizei gefahren. Ich habe mir damals schon gedacht, dass es darum gehen wird, weil meine Gattin an dem besagten Abend ankündigte, dass ich die Sache noch bereuen werde. Bei der Polizei wurde zunächst meine Gattin befragt, das hat vielleicht eine gute Viertelstunde gedauert und dann wurde ich befragt. Es hat ebenfalls vielleicht eine Viertelstunde, vielleicht zwanzig Minuten gedauert. Nach meinem Eindruck wollte die Polizistin eigentlich kein Betretungsverbot aussprechen, sie hat sich dann aber anders entschieden und es doch getan. Dass die Polizistin offenbar in der Zeit mit einem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft telefoniert hat, habe ich nicht mitbekommen. Auch wenn mir vorgehalten wird, dass laut Polizeiakt meine Gattin offenbar einen Schock hatte, muss ich sagen, dass mir ein besonderes Verhalten meiner Gattin nach dem Vorfall nicht aufgefallen wäre. Es ist allerdings so, dass meine Gattin mir irgendwann einmal gesagt hat, dass sie angeblich als Kind missbraucht worden sei und offenbar circa zehn Jahre nach unserer Verehelichung die Folgen dieser Sache bei ihr wieder akut wurden und sie deshalb seit dieser Zeit zu einer Psychiaterin oder Psychologin ging. Sie hat aufgrund des Missbrauchs in manchen Situationen panisch reagiert. Die Sache ist im Laufe der Jahre wieder besser geworden und ist sie die letzten Jahre glaublich nur noch etwa einmal im Quartal psychologisch betreut worden. Anfallsleiden, zum Beispiel wie epileptische Anfälle oder Ähnliches, hatte meine Gattin nie. Meine Gattin hat nach dem Vorfall bei der Polizei gesagt, dass sie nicht will, dass ein Betretungsverbot mir gegenüber ausgesprochen wird und war sich die Polizistin diesbezüglich auch offensichtlich nicht sicher. Jedenfalls wurde ich dann von der Polizistin darüber informiert, dass ein Betretungsverbot mir gegenüber verhängt wird. Ich habe dann die folgenden vierzehn Tage bei meiner Mutter gewohnt. Zwei Polizisten sind mit mir noch zur Wohnung gefahren und habe ich dann meine Koffer zusammengepackt und bin zu meiner Mutter. Ich habe auch Informationszettel bekommen über das Betretungsverbot. Ich habe, wie gesagt, nichts davon mitbekommen, dass meine Gattin am Abend des 28. März mit der Polizei telefoniert hat. Meine Gattin ist glaublich auch in der Zwischenzeit nicht alleine bei der Polizei gewesen. Anmerken möchte ich aber schon, dass es zwar in unserer Ehe gekriselt hat, aber nie Situationen gab mit tätlichen Auseinandersetzungen oder solchen, bei denen die Gefahr einer Körperverletzung bestand. Ich habe das Betretungsverbot daher nicht für richtig gehalten und auch nicht verstanden. Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter: Ich wohne nicht mehr gemeinsam mit meiner Gattin. Ich bin dann ausgezogen geblieben und wohne nach wie vor bei meiner Mutter. Meine Exgattin wird demnächst eine eigene Wohnung beziehen. Ich bin bekennender …. Meine Gattin war auch früher bei den ..., ist aber mittlerweile ohne Bekenntnis. Ich lehne als … jede Gewalt ab und habe aus diesem Grund auch den Militärdienst verweigert. Ich würde deshalb nie Gewalt gegen andere Menschen, auch nicht gegen meine Gattin einsetzen. Hin und wieder habe ich es erlebt, dass meine Gattin Panikattacken hat. Sie handelt dann irrational und hat zum Teil auch Gedächtnisaussetzer. Meistens, wenn sie Panikattacken hatte, war sie in einer Menschenmenge. Ihr Kreislauf ist dann zusammengebrochen und ist sie meistens zusammengesackt und kurz bewusstlos geworden. Nachher hat sich an diese Situation nicht mehr erinnern können. Das Verhalten meiner Gattin damals war eigentlich so ähnlich wie bei einer Panikattacke, mit dem Unterschied, dass sie eigentlich nicht bewusstlos wurde aufgrund des Kreislaufzusammenbruchs, sondern geschrien hat wie am Spieß." Die Zeugin RI BE BF: "Ich habe das gegenständliche Betretungsverbot gegen Herrn AB AA am 30. März 2017 ausgesprochen. Mit der Amtshandlung am 28. März hatte ich nichts zu tun. Damals war es offensichtlich so, dass Frau AY AA bei uns in der Dienststelle angerufen hat und sind dann zwei Kollegen zu ihr gefahren. Frau AA wollte aber nicht, dass sie einschreiten und sind die Kollegen deshalb unverrichteter Dinge abgerückt. So war es jedenfalls im Protokoll vermerkt. Was damals genau vorgefallen ist, müsste man die Kollegen fragen. "Ich habe das gegenständliche Betretungsverbot gegen Herrn Ausschussbericht AA am 30. März 2017 ausgesprochen. Mit der Amtshandlung am 28. März hatte ich nichts zu tun. Damals war es offensichtlich so, dass Frau AY AA bei uns in der Dienststelle angerufen hat und sind dann zwei Kollegen zu ihr gefahren. Frau AA wollte aber nicht, dass sie einschreiten und sind die Kollegen deshalb unverrichteter Dinge abgerückt. So war es jedenfalls im Protokoll vermerkt. Was damals genau vorgefallen ist, müsste man die Kollegen fragen. Jedenfalls ist Frau AA am 30. März 2017 gegen 18:00 Uhr bei uns in der Dienststelle vorbeigekommen, hat zwar Anzeige gegen ihren Gatten erstattet, wollte aber zunächst keine Aussage gegen ihn machen. Frau AA hatte offensichtlich eine Verletzung im Gesicht, ein Hämatom auf einer Seite. Als wir ihr sagten, dass ihre Angaben auf jeden Fall für irgendwelche Maßnahmen zu wenig seien, war sie dann doch bereit, Näheres zu sagen. Sie sagte, dass es vor zwei Tagen am Abend einen Streit mit ihrem Gatten gegeben habe. Es sei um die Scheidung gegangen. Ihr Gatte sei dann plötzlich aufgesprungen und habe ihr einen Stoß gegeben. Er habe noch die Hand ihr gegenüber erhoben und sei dann sie zu Boden gefallen. Sie konnte sich aber nicht mehr daran erinnern, ob ihr Gatte tatsächlich zugeschlagen habe. Sie sei dann am Boden liegend zu sich gekommen und habe starke Schmerzen verspürt. Ob die Verletzung durch den Schlag oder durchs Aufprallen am Boden passiert sei, konnte Frau AA nicht sagen. Auf die Frage, ob es vorher schon Vorfälle gegeben habe, gab sie mir gegenüber an, dass ihr Ehegatte bisher ihr gegenüber nie tätlich geworden sei, es aber schon Streit gegeben habe und gerade wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht, der Streit schon heftig werden konnte und es insbesondere in der letzten Zeit eine Steigerung der Heftigkeit gab. Nach der ersten Befragung habe ich noch Rücksprache mit den Kollegen bzw mit Herrn Mag. BG von der Bezirkshauptmannschaft gehalten und hat er gesagt, dass er eigentlich die Voraussetzungen für ein Betretungsverbot nicht sehe. Erst nach diesen Gesprächen machte Frau AA nähere Angaben. Im Zuge des weiteren Gespräches gab sie auch an, dass sie als Kind missbraucht worden sei und sie davon psychische Schäden erlitten habe, die nach dem Vorfall wieder aufgelebt seien. Am Folgetag haben sie sich deshalb zuhause eingesperrt. Zuerst gab Frau AA an, dass sie am Folgetag im Krankenhaus war. Laut Verletzungsanzeige war sie aber erst am zweiten Tag im Krankenhaus …. Mir ist bekannt, dass bei solchen Misshandlungssachen es oft lange Zeit dauert, bis die Betroffenen bereit sind, über das Geschehen zu sprechen und war für mich auch deshalb erklärbar, dass Frau AA nicht gleich erschien. Glaublich ist damals Frau AA gegen 18:00 Uhr des 30.03.2017 zur Inspektion gekommen. Wie lange sie geblieben ist, kann ich nicht mehr sagen. Ich habe abschließend Frau AA gesagt, dass ich mich noch einmal bei ihr melden werde. Ich habe von ihr die Telefonnummer ihres Gatten bekommen und diesen danach angerufen. Es hat sich bereiterklärt vorbeizukommen. Es ist möglich, dass Frau AA damals mitgekommen ist, gesprochen habe ich aber glaublich nur noch mit ihm. Herr AA hat auf mich einen ruhigen und gefassten Eindruck gemacht. Es war eigentlich nicht die psychische Situation des Herrn AA, weshalb ich die Vermutung hatte, dass es wieder einen Vorfall geben könnte, sondern der Streit über die Scheidung, welcher nach wie vor im Raum stand und möglicherweise wieder einen solchen Vorfall hätte auslösen können. Herr AA hat auf mich einen ruhigen und eher empathischen Eindruck gemacht. Er hat das Betretungsverbot ruhig zur Kenntnis genommen. Ich hätte damals eigentlich nur bis 19:00 Uhr Dienst gehabt, habe aber nach der Amtshandlung noch den Bericht fertiggeschrieben und bin circa um 19:30 Uhr außer Dienst gegangen. In der Zwischenzeit sind die Kollegen mit Herrn AA zu seiner Wohnung gefahren, damit er dort seine persönlichen Sachen abholen kann. Herr AA gab an, dass er eine Wohnungsmöglichkeit bei seinen Eltern hätte und die beiden Wohnungen getrennt seien. Das war dann der Grund, dass ich das Betretungsverbot auf Top 1 beschränkte. Zum Akt der Staatsanwaltschaft gibt es auch noch ein paar Tage später aufgenommene Vernehmungsprotokolle mit den beteiligten Personen und wurde die sicher auch mit der Verletzungsanzeige in Kopie an die Bezirkshauptmannschaft geschickt. Irgendwelche anderen Vorfälle mit Herrn AA, die aktenkundig waren, hat es nicht gegeben. Es stimmt, dass Frau AA zunächst nicht wollte, dass ihrem Gatten gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen wird. Sie sagte aber zuletzt, als ich ihr mitteilte, dass die Voraussetzungen hierfür gegeben seien, dass ihr das Recht sei. Am Anfang der Befragung von Frau AA war sie aufgeregt, zittrig und nervös. Das hat sich aber im Lauf der Amtshandlung gelegt. Über Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers laut Bericht: Ich kann jetzt nicht mehr sagen, ob Frau AA vor der Befragung des Beschwerdeführers noch ein zweites Mal befragt wurde. Ich weiß nicht einmal, ob sie damals überhaupt mitgefahren ist oder sie nur vor der Dienststelle gewartet hat. Über Befragen des Vertreters des Beschwerdeführers: Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau AA bei ihrer Befragung angegeben hat, dass sie deshalb die Anzeige erstattet habe, weil sie wollte, dass ihr Gatte den Fehler einsieht und er sich bei ihr entschuldigt, muss ich sagen, dass der effektive Grund ein anderer war. Sie war ja am 30. März im Krankenhaus und wurde ihr dort gesagt, dass sie extra Anzeige bei der Polizei erstatten muss und sie deshalb zu uns kam. Außerdem ist Frau AA Mitglied einer Selbsthilfegruppe und wurde dort immer wieder gesagt, dass man Gewalt nicht akzeptieren darf und sich dagegen wehren muss, das heißt allenfalls auch die Anzeige erstatten muss." Die Zeugin AY AA: "Im März dieses Jahres hatte ich mit meinem Gatten Diskussionen über unsere Scheidung. Ob damals die Scheidung bereits eingereicht war, weiß ich nicht. Jedenfalls war es an dem Abend des 28. März 2017 so, dass mein Gatte mich mit einem Papier konfrontiert hat, das sein Rechtsanwalt aufgesetzt hat. Es hat sich angeblich um die Scheidungsvereinbarung gehandelt. Ich habe erst später erfahren, dass es nur ein internes Vorexemplar war. Ich hatte damals den Eindruck, dass laut dem Schreiben mein Gatte weder für mich noch für die Kinder was zahlen müsste. Damit war ich überhaupt nicht einverstanden und haben wir uns deshalb heftig gestritten. So arg war es noch nie. Das Ganze hat sich im Büro meines Gatten abgespielt, das eigentlich nur ein Abstellkammerl ist. Plötzlich ist er aufgesprungen und hat mir einen Schubser gegeben. Der war nicht einmal so arg, dass ich deshalb umgefallen wäre. Er hat aber – soweit ich mich erinnern kann – noch die Hand gehoben, glaublich war es die linke, und kann ich mich an Weiteres nicht mehr erinnern. Das Nächste, was ich weiß, ist, dass ich am Boden liegend aufgewacht bin und gemerkt habe, dass meine linke Seite am Kopf wahnsinnig schmerzt. Unsere Kinder waren zu der Zeit in ihren Zimmern. Mein Sohn BC hat aber das Ganze gemerkt, mir aufgeholfen, mich ins Wohnzimmer gebracht und mir dann auch einen Coolpack aus dem Gefrierschrank zum Auflegen gebracht. So einen heftigen Streit mit meinem Gatten hat es, wie gesagt, zuvor noch nicht gegeben. Ich weiß nicht, ob mein Gatte noch zu mir geschaut hat, ob ich Hilfe brauche. Ich habe nur gemerkt, dass es mir links oberhalb des Auges "schweineweh" tut. Ich habe aber nicht geglaubt, dass ich ins Krankenhaus muss. Mein Gatte ist dann gegangen und habe ich anschließend die Polizei angerufen. Die Polizisten wollten zu mir kommen und die ganze Sache erheben. Ich wollte das aber wegen der Kinder nicht. Dann hätte noch mehr Aufruhr geherrscht. Ich habe den Polizisten deshalb gesagt, dass ich am nächsten Tag vorbeikommen werde und Anzeige erstatte. Am nächsten Tag konnte ich aber nicht. Ich muss angeben, dass ich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und es an dem Tag nicht gegangen ist, dass ich aufstehe. Ich bin den ganzen Tag gelegen. Am zweiten Tag, glaublich war das ein Donnerstag, habe ich eine Notfalltablette genommen und bin zu meiner Therapeutin Frau Dr. BH nach BI gefahren. Frau Dr. BH ist eigentlich praktische Ärztin, hat sich aber auf Psychotherapie spezialisiert. Als sie mich gesehen hat, hat sie mich ins Krankenhaus geschickt. Ich habe noch circa eine Dreiviertelstunde mit ihr gesprochen. Sie sagte, die Verletzung müsse unbedingt angeschaut werden, da sich ja Knochenbrüche oder innere Blutungen entwickelt haben könnten. Anschließend bin ich ins Krankenhaus … gefahren. Dort wurden eine Gehirnerschütterung und eine Prellung beim Auge festgestellt. Im Krankenhaus wurde mir noch gesagt, dass sie eine Anzeige an die Polizei schicken müssten und es besser wäre, wenn ich selbst gleich bei der Polizei vorbeischaue und dort ebenfalls Anzeige erstatte. Ich bin daher gleich im Anschluss zur Polizei nach ZZ gefahren. Das Ganze war am Nachmittag. Bei der Polizei bin ich am Abend eingetroffen. Dort habe ich mit einer Polizistin gesprochen. Ich habe ihr die Sache erzählt, so wie es in der Niederschrift steht. Es stimmt, dass ich glaublich zunächst nichts gegen meinen Gatten sagen wollte. Ich habe ihr aber dann doch erzählt, wie es abgelaufen ist. Zum Vorfall ist zu sagen, dass es zweifelsfrei eine absolute Ausnahmesituation gewesen ist und mein Gatte zuvor noch nie mir gegenüber handgreiflich geworden ist bzw auch noch nie gegenüber den Kindern handgreiflich wurde. Ich kann auch selbst nicht sicher sagen, ob ich von meinem Gatten damals effektiv geschlagen wurde oder ob die Verletzung nur aufgrund des Sturzes entstand. Ich habe der Polizistin jedenfalls erklärt, was vorgefallen ist. Sie sagte mir zuletzt, dass sie sich bei mir melden wird. Ein mögliches Betretungsverbot gegenüber meinem Gatten war schon bei diesem Gespräch ein Thema. Ich wollte das allerdings nicht und die Polizistin sagte nur, dass es diese Möglichkeit gebe und ob ich das möchte, was ich verneint habe. Es stimmt, glaube ich auch, dass ich der Polizistin damals erzählt habe, dass ich als Kind missbraucht wurde und deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und das auch der Grund dafür war, weshalb ich nicht gleich nach der Auseinandersetzung gekommen bin. Ich war eben nicht dazu in der Lage. Eine Panikattacke kann sich bei mir darin äußern, dass sogar der Kreislauf zusammenbricht und ich bewusstlos werde. In der Situation, in der ich mich damals verletzt habe, hatte ich sicher keine Panikattacke. Nachdem ich bei der Polizistin war, habe ich meinen Gatten bei der Arbeit abgeholt, dann noch die Kinder und sind wir gemeinsam Einkaufen gefahren. Beim Einkaufen gab es dann den Anruf der Polizistin, dass wir bei ihr vorbeischauen sollen. Wir haben dann die Kinder nachhause gebracht und sind anschließend zur Polizei. Glaublich habe ich dort noch kurz mit der Polizistin gesprochen. Sie hat mir gesagt, dass es ein Betretungsverbot gibt, was ich eigentlich nicht wollte. Sie sagte mir aber, dass es schon entschiedene Sache sei und man da nichts mehr machen könne. Sie seien in dieser Situation dazu verpflichtet und könnte sie nichts mehr dafür oder dagegen machen. Sie hat auch mit meinem Gatten gesprochen. Ich kann nicht mehr sicher sagen, ob ich vorher oder nachher bei der Polizistin drinnen gewesen bin. Ich kann mich jetzt aber genau daran erinnern, dass sie zuvor mit meinem Gatten sprach und ich während dessen in einer Ecke ihn gewartet habe und sie mich danach hineinholte. Sie sagte mir zuvor noch, dass ich das Betretungsverbot nicht bekäme, wenn ich es nicht wollte, und teilte mir nachher aber die Entscheidung mit, dass sie es jetzt doch verhängt hätten. Ich bin dann alleine nachhause gefahren und mein Gatte mit zwei Polizisten, mit denen er seine Sachen gepackt hat. Ich habe zur Polizistin auch nicht gesagt, dass ich befürchte, dass mein Mann gleich wieder aggressiv reagiert, wenn wir wieder über die Scheidung diskutieren. Ich hätte damals eigentlich auch keine Anzeige erstattet, wenn mir das Krankenhaus nicht gesagt hätte, dass sie das jedenfalls auch selbst anzeigen werden und ich ohnehin dort vorbeischauen muss. Die Polizei hat auch den Opferschutzverband informiert. Von dort wurde mir gesagt, dass die Anzeige, so, wie ich sie erstattet habe, nicht ginge und ich die Sache schon klarer darlegen müsste. Das habe ich dann auch ein paar Tage später gemacht. Wenn mir der Polizeibericht vom 30. März 2017 vorgehalten wird, muss ich sagen, dass ich sicher damals gesagt habe, dass mein Gatte die linke Hand erhoben hat, weil das damals auch Thema war. Ich weiß nicht, weshalb trotzdem etwas von der rechten Hand steht. Ansonsten sind die Angaben dort korrekt. Ich muss aber sagen, dass ich schon damals nicht wollte, dass ein Betretungsverbot verhängt wird." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Der Beschwerdeführer bewohnte die letzten Jahre gemeinsam mit seiner damaligen Gattin AY AA und ihren drei Söhnen eine Wohnung in AE, AF. Seine Gattin war als Kind Opfer sexuellen Missbrauchs geworden, der zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führte, die sich ua in Panikattacken bei Menschenansammlungen äußern konnte. Aufgrund langjähriger psychotherapeutischer Behandlung hatten sich diese Symptome jedoch weitgehend gelegt. Aufgrund der Zerrüttung der Ehe lebte das Ehepaar AA schon längere Zeit getrennt in unterschiedlichen Zimmern der Wohnung, führte aber gemeinsam den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder. Anfang des Frühjahres 2017 hatten sie sich grundsätzlich auf die Scheidung geeinigt. Die für eine einvernehmliche Trennung erforderliche Vereinbarung über die zivilrechtlichen Modalitäten der Scheidung war zwar zwischen den Ehegatten bereits weitgehend abgesprochen, jedoch noch nicht endgültig schriftlich fixiert. Am Abend des 28.03.2017 konfrontierte der Beschwerdeführer seine damalige Gattin mit einer von seinem Anwalt aufgesetzten Vereinbarung über die gegenseitigen zivilrechtlichen Ansprüche nach der Scheidung. Er hatte diese Unterlage im Laufe des Tages per E-Mail erhalten und hielt sich zu der Zeit in seinem "Büro" (einer ca 3 m² großen Abstellkammer, in welcher ein Schreibtisch und der PC aufgestellt waren) auf, während AY AA in der Diskussion darüber immer wieder zu ihm hineinkam. Sie war mit dem Schreiben nicht einverstanden und meinte, dass die ihr zuvor zugesagten Unterhaltsansprüche vereinbarungswidrig nicht festgehalten seien. Es entbrannte eine heftige Diskussion, die einige Zeit keinen Fortschritt brachte. Als der Beschwerdeführer deshalb nicht mehr weiterreden und die Wohnung verlassen wollte, beharrte sie darauf, dass das ausdiskutiert wird. Er stand aber auf und zwängte sich an seiner in der Tür stehende Gattin ins Vorhaus, worauf diese zu Sturz kam und mit dem Kopf am Fußboden aufschlug. AY AA verlor für kurze Zeit das Bewusstsein und verspürte nach dem Wiedererlangen starke Schmerzen oberhalb der linken Augenhöhle. Darauf fing sie an zu schreien, worauf ihr Sohn BC, der sich zuvor in seinem Zimmer aufgehalten hat, herauskam, ihr aufhalf und sie ins Wohnzimmer brachte. Anschließende holte er ihr einen Eisbeutel zur Kühlung der Verletzung. Der Beschwerdeführer verließ anschließend die Wohnung, da er meinte, seine Gattin sei nicht schwerer verletzt und benötige keine akute ärztliche Hilfe. Diese wiederum verständigte im Laufe des Abends telefonisch die Polizeiinspektion ZZ, lehnte aber ein sofortiges Einschreiten der Beamten wegen ihrer Kinder ab und sagte jedoch zu, am nächsten Tag persönlich zur Polizeidienststelle zur Erstattung der Anzeige zu erscheinen. Im Laufe der Nacht kehrte der Beschwerdeführer wieder in die Wohnung heim. Er und die Kinder setzten am folgenden Morgen den gewohnten Tagesablauf fort. AY AA hatte jedoch am Folgentag starke Kopfschmerzen und fühlte sich psychisch nicht dazu in der Lage, aufzustehen und das Haus zu verlassen. Die Diskussion über die Scheidung wurde nicht fortgesetzt. Am übernächsten Tag, dem 30.03.2017, nahm AY AA eine Notfalltablette und suchte am Nachmittag ihre Psychotherapeutin auf, welche ihr umgehend riet, auch ins Krankenhaus zu gehen, da sich um das linke Auge ein erhebliches Hämatom gebildet hatte und auszuschließen war, dass keine Blutungen im Gehirn oder Knochenbrüche entstanden waren. Im Krankenhaus … wurden in der Folge eine Gehirnerschütterung und ein Hämatom im Bereich des linken Auges diagnostiziert. Zudem wurde AY AA mitgeteilt, dass von der Klinik Anzeige erstattet werde und es besser wäre, wenn sie selbst gleich zur Polizei schaue. Sie suchte daraufhin gegen 18:00 Uhr die Polizeiinspektion ZZ auf, wo sie der Polizistin RI BE BF vom Vorfall erzählte. Frau AA hatte zu diesem Zeitpunkt ein starkes Hämatom, war nervös und zittrig, wollte aber mit Ausnahme der Aussage, dass es zu der Verletzung im Zuge eines Streites mit ihrem Gatten kam, keine näheren Angaben machen. Erst als man ihr mitteilte, dass die Polizei in diesem Fall gar nichts machen könne, war sie bereit, nähere Angaben zu machen. Sie sagte, dass es am 28.03.2017, gegen 19:30 Uhr, zu einer heftigen mündlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und ihren Ehemann gekommen sei. Dieser sei plötzlich aufgesprungen, habe sie geschubst und mit der Hand ausgeholt. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern, was unmittelbar weiter vorgefallen sei. Sie sei dann am Boden liegend mit Schmerzen in der linken Gesichtshälfte wieder zu sich gekommen. Ihr Sohn BC habe ihr dann geholfen. Ihr Gatte sei aus der Wohnung gegangen und erst im Laufe der Nacht zurückgekommen. Als die Beamtin Frau AA von der Möglichkeit eines Betretungsverbotes erzählte, sagte diese, dass sie ein solches nicht wolle, da sich alles wieder normalisiert habe. Auf die Frage der Polizistin an Frau AA, weshalb sie erst nach beinahe zwei Tagen bei der Polizei erschienen sei, gab diese an, dass sie als Kind missbraucht worden sei und seither unter einer Belastungsstörung leide. Durch diesen Vorfall sei diese Sache wieder akut geworden und habe sie sich quasi in einem Schockzustand befunden und sei nicht mehr in der Lage gewesen, zur Polizei zu gehen. Die Polizistin erklärte ihr, dass sie sich später nochmal bei ihr melden werde. Die Beamtin nahm im Laufe der Amtshandlung auch Rücksprache mit ihren Kollegen und dem Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft ZZ, Mag. BG, Kontakt auf, welcher jedoch aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes von einem Betretungsverbot abriet. Als ihr Frau AA nach diesen Gesprächen jedoch von dem Missbrauch erzählte, entschied sich die Beamtin aufgrund der deutlichen Verletzung, dem erkennbar nervösen Angstzustand und dem nach wie vor offenen Scheidungsverfahren dazu, weiter in Richtung Betretungsverbot zu agieren. Im Anschluss holte AY AA ihren Gatten von der Arbeit ab, danach die Kinder von der Wohnung und gingen sie gemeinsam Einkaufen. Gegen Ende des Einkaufes läutete das Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Es war die Polizistin, welche diesen ersuchte, im Zusammenhang mit dem Vorfall auf der Polizeidienststelle zu erscheinen. Der Beschwerdeführer sagte zu, umgehend zu erscheinen. Sie beendeten den Einkauf, lieferten die Kinder in der gemeinsamen Wohnung ab und fuhren gemeinsam zur Polizeiinspektion ZZ. Auf der Polizeiinspektion wurde der Beschwerdeführer von der Polizistin mit den Vorwürfen seiner Gattin konfrontiert, dass er diese offensichtlich verletzt habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich die Sache anders zugetragen habe. Es habe zwar einen Streit gegeben und habe er nach einer längeren fruchtlosen Diskussion an die frische Luft gehen wollen. Nachdem er aufgestanden sei, habe seine Gattin den Weg aus dem Büro versperrt. Diese habe sich in die Tür gestellt und er sich an ihr vorbeigezwängt. Dabei habe er sie leicht berührt, worauf diese sich demonstrativ zu Boden habe fallenlassen und anschließend wegen des Aufpralls am Boden offenbar Schmerzen am Kopf hatte. Er habe seine Gattin weder bedroht, noch tatsächlich tätlich angegriffen. Die Polizistin teilte dem Beschwerdeführer in der Folge um 19:15 Uhr mit, dass gegen ihn ein Betretungsverbot verhängt werde und er sich die nächsten zwei Wochen von der gemeinsamen Wohnung fernhalten müsse. Auf die Frage, ob er eine andere Wohnungsmöglichkeit habe, gab er an, dass er bei seinen Eltern auf Top 2 wohnen könne. Deshalb wurde das Betretungsverbot auf die Wohnung AF/Top 1 beschränkt. In der Folge wurde auch die Gattin des Beschwerdeführers davon verständigt, dass gegen diesen ein Betretungsverbot verhängt sei. Auf Vorhalt, dass sie ein solches gar nicht gewünscht habe, gab die Polizistin an, dass man ein solches in derartigen Fällen einfach zu erlassen habe und die Sache nicht geändert werden könne. Frau AA fuhr daraufhin alleine mit dem PKW nachhause. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit zwei Polizeibeamten in die gemeinsame Wohnung eskortiert und bekam Gelegenheit, die benötigen persönlichen Gegenstände zu packen. Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin AY AA und der Zeugin RI BE BF sowie der diesbezüglich unbestrittenen und auch glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen. Unstrittig im gegenständlichen Zusammenhang war, dass AY AA in Zuge des ehelichen Streites eine deutlich zu sehende Verletzung im Bereich der linken Gesichtshälfte (um das linke Auge) und eine Gehirnerschütterung erlitten hatte. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer seine ehemalige Gattin am Abend des 28.03.2017 durch einen Schlag (zB eine Ohrfeige) und einen anschließenden Sturz verletzte, ist festzuhalten, dass es weder zum Zeitpunkt der Erhebungen für das Betretungsverbot noch seither ein Beweisergebnis für ein derartiges Verhalten gab. Tatsache ist aber, dass die Gattin des Beschwerdeführers infolge des Geschehens auch eine Gehirnerschütterung samt retrograder Amnesie erlitt und letztere bei derartigen Verletzungen nichts Ungewöhnliches ist. Es bestand daher die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer diesen Gedächtnisverlust zur Geheimhaltung eines Tatgeschehens nutzte. Davon zu unterscheiden sind jedoch die Fragen, ob es aus damaliger Sicht der Polizistin zumindest erheblich wahrscheinlich war, dass der Beschwerdeführer seine frühere Gattin durch eine vorsätzliche Aggressionshandlung verletzt hatte und er sich aufgrund der gegebenen Situation weiterhin in einer psychischen Verfassung befand, die eine jederzeitigen Wiederholung eines solchen Geschehen erwarten ließ. Diese Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung bzw einer möglicherweise anstehenden Tatwiederholung war vor allem aus dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers (des Gefährders) zu ermitteln, über das AY AA (die gefährdete Person) sehr wohl Auskunft geben konnte. Aus deren Schilderungen ergaben sich aber keine Anhaltspunkte auf frühere Gewalthandlungen in der Familie bzw für eine generelle Neigung zu einem solchen Verhalten, noch gab es Indizien für eine akute diesbezügliche Tendenz. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG lauten wie folgt: § 16Paragraph 16

(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
  1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
  2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
  1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, odernach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
  2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, odernach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder
  3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, odernach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder
  4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), odernach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
  5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, odernach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 30, oder
  6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. § 38aParagraph 38 a
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  2. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  3. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs. 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  2. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Abs. 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs. 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs. 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach der wiedergegebenen Bestimmung des § 38a Abs 1 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ein Betretungsverbot auszusprechen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs (im Sinne des § 16 SPG) anzunehmen ist, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde. Nach der wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ein Betretungsverbot auszusprechen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs (im Sinne des Paragraph 16, SPG) anzunehmen ist, dass der Gefährder einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Betretungsverbotes ist auf die ex ante Einschätzung durch die Exekutivorgane abzustellen. Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 38a Abs 1 SPG muss nicht unbedingt ein gefährlicher Angriff als Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung erfolgt sein, sondern können auch andere Anhaltspunkte eine solche Prognoseentscheidung rechtfertigen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Betretungsverbotes ist auf die ex ante Einschätzung durch die Exekutivorgane abzustellen. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG muss nicht unbedingt ein gefährlicher Angriff als Grundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung erfolgt sein, sondern können auch andere Anhaltspunkte eine solche Prognoseentscheidung rechtfertigen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 31.05.2012, Zahl 2012/01/0018, samt der darin zitierten Vorjudikatur sowie den Nachfolgejudikaten) ist die Verhängung eines Betretungsverbotes an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a SPG auf eine gefährdete Person stehe bevor. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 31.05.2012, Zahl 2012/01/0018, samt der darin zitierten Vorjudikatur sowie den Nachfolgejudikaten) ist die Verhängung eines Betretungsverbotes an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 38 a, SPG auf eine gefährdete Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei der Gefährlichkeitsprognose ist vom Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH aaO). Welche Tatsachen als solche in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (aufgrund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei der Gefährlichkeitsprognose ist vom Wissensstand des Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche VwGH aaO). Ein gefährlicher Angriff nach § 16 Abs 2 SPG ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur dann, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB, Privatanklagedelikt - § 117 StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB); vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003.Ein gefährlicher Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur dann, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB, Privatanklagedelikt - Paragraph 117, StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB); vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Betretungsverbotes ist folglich maßgeblich, ob die einschreitende Polizeibeamtin nach ihren Ermittlungen davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer aufgrund bestimmter Tatsachen (bekannter Vorfälle) wahrscheinlich beabsichtigt, in unmittelbarer Zukunft einen gefährlichen Angriff gegen seine Gattin zu setzen. Als bestimmte Tatsache lag vorliegend lediglich der Vorfall vom 28.03.2017 vor, wobei dieser nicht einmal nach der Darstellung der gefährdeten Person eindeutig als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 SPG einzustufen war. Aus den Angaben von AY AA konnte die Polizistin nämlich nicht schließen, dass trotz fehlender Erinnerung an das unmittelbare Tatgeschehen ein Zuschlagen ihres Mannes zwingend Auslöser für die Verletzung gewesen sein muss. Darüber hinaus gab es keine anderen Vorfälle oder eine bekannte latente Neigung zu Gewalttätigkeiten gegenüber der gefährdeten Person, die als Anhaltspunkt für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff herhalten hätte können. Als bestimmte Tatsache lag vorliegend lediglich der Vorfall vom 28.03.2017 vor, wobei dieser nicht einmal nach der Darstellung der gefährdeten Person eindeutig als gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, SPG einzustufen war. Aus den Angaben von AY AA konnte die Polizistin nämlich nicht schließen, dass trotz fehlender Erinnerung an das unmittelbare Tatgeschehen ein Zuschlagen ihres Mannes zwingend Auslöser für die Verletzung gewesen sein muss. Darüber hinaus gab es keine anderen Vorfälle oder eine bekannte latente Neigung zu Gewalttätigkeiten gegenüber der gefährdeten Person, die als Anhaltspunkt für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff herhalten hätte können. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass AY AA noch unter den Folgen sexuellen Missbrauchs in ihrer Kindheit litt, war nur verständlich, dass diese erst verspätet bei der Exekutive erschien und eines besonderen Schutzes bedurfte, nicht jedoch, dass weiterhin eine akute Gefährdung durch den Beschwerdeführer bestand. AY AA hatte im Laufe ihrer Befragung mehrfach gegenüber der Beamtin gesagt, dass sie sich nicht bedroht fühle und keine Notwendigkeit eines Betretungsverbotes sehe. Auch als diese zuletzt laut Aussage der Polizistin angab, dass ihr ein solches doch recht sei (die Entscheidung darüber war bereits gefallen), war das wohl mehr der Beendigung der belastenden Wohnungssituation als dem Schutz vor Bedrohung geschuldet. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Betretungsverbotes trifft zwar zu, dass es nicht auf den subjektiven Eindruck oder das subjektive Begehren der gefährdeten Person ankommt, sondern auf die nach den Ermittlungen bestehende objektive Gefährdungslage. Eine solche war jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere gab es keine Hinweise darauf, dass AY AA von ihrem Gatten unter Druck gesetzt und dazu gedrängt wurde, bei ihrer Befragung unwahre Angaben zu machen und das Tatgeschehen sowie die Gefährdung schönzureden. Insgesamt konnte daher zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungsverbotes eine mit "einiger Wahrscheinlichkeit" gegebene Gefährdung durch einen anstehenden gefährlichen Angriff des Beschwerdeführers nicht als gegeben erachtet werden. Damit war das angefochtene Betretungsverbot für rechtswidrig zu erklären. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sowohl zur hier zu untersuchenden Frage der Gefahrenprognose wie auch zur Entscheidung über den begehrten Aufwandersatz hinlänglich gesicherte und vor allem nicht widersprüchliche höchstgerichtliche Judikatur vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.12.13.1.8.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.