RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.09.2017 Geschäftszahl405-7/146/1/31-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AG, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.06.2016, Zahl 30308-369/142109-2015,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde des Herrn Ausschussbericht AA, AD, 5020 Salzburg, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AG, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.06.2016, Zahl 30308-369/142109-2015, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Tatvorwurf Ziffer
- der Vorname des Dienstnehmers berichtigt wird auf "Kzrysztof"und die Strafe herabgesetzt wird auf € 1.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden; jene zu Ziffer
- wird herabgesetzt auf € 950,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden. In der Strafnorm wird jeweils der Ausdruck "(
- Strafrahmen)" angefügt. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Tatvorwurf Ziffer
- der Vorname des Dienstnehmers berichtigt wird auf "Kzrysztof"und die Strafe herabgesetzt wird auf € 1.100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden; jene zu Ziffer
- wird herabgesetzt auf € 950,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden. In der Strafnorm wird jeweils der Ausdruck "(
- Strafrahmen)" angefügt. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde reduziert sich sohin auf € 205,
- II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 08.07.2015 gegen 10:55 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort der Begehung: BY, BZ 18 (Firmensitz)
- Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der CA GmbH, mit Sitz in BY, BZ 18, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer Kzrystof AQ, geb. AS zumindest vom 28.08.2013 bis zumindest 25.05.2015 beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der CA GmbH, mit Sitz in BY, BZ 18, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer Kzrystof AQ, geb. AS zumindest vom 28.08.2013 bis zumindest 25.05.2015 beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.,
- Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der CA GmbH, mit Sitz in BY, BZ 18, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer AL AK, SV-Nr. xxxx xxxxx zumindest vom 20.02.2014 bis zumindest 22.06.2015 beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der CA GmbH, mit Sitz in BY, BZ 18, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin den Dienstnehmer AL AK, SV-Nr. xxxx xxxxx zumindest vom 20.02.2014 bis zumindest 22.06.2015 beschäftigt hat, obwohl eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestand und dieser Dienstnehmer nicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
- Übertretung gemäß§ 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007Übertretung gemäß, Paragraph 111, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007,,
- Übertretung gemäß§ 111 Abs. 1 und 2 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgF, BGBl. Nr. 31/2007Übertretung gemäß, Paragraph 111, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
- Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF Euro 1500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 228 Stunden
- Strafe gemäß: § 111 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1995, idgFParagraph 111, Absatz 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1995,, idgF Euro 1500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 228 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 300,00 Gesamtbetrag: Euro 3300,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht wie folgt: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Salzburg-Umgebung vom 30.06.2016, GZ 30308-369/142109-2015, zugestellt am 05.07.2016, innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führt dazu aus: Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten, sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellung. I. Begründungrömisch eins. Begründung Die Behörde führte aus, der in der Anzeige/Strafantrag des FA-Salzburg vom 30.10.2015 festgehaltenen Sachverhalt sei aufgrund des „durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen“. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 33 Abs 2 A-SVG verwirklicht habe. Bezüglich der subjektiven Tatseite führt der angefochtene Bescheid aus, dem Beschwerdeführer sei zumindest gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hatte gegen seine Verpflichtung verstosen, die als Dienstnehmer zu qualifizierenden selbstständigen Unternehmer AL AK und Kristoph AQ beim zuständigen Krankenversicherungsträger rechtzeitig als „Dienstnehmer" vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden. Gemas § 111 Abs 2 ASV-G verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv jeweils € 1.500,00 pro Fall, sohin € 3.000,00 insgesamt. Von einer Anwendung des § 21 VStG wurde Abstand genommen.Die Behörde führte aus, der in der Anzeige/Strafantrag des FA-Salzburg vom 30.10.2015 festgehaltenen Sachverhalt sei aufgrund des „durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen“. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, A-SVG verwirklicht habe. Bezüglich der subjektiven Tatseite führt der angefochtene Bescheid aus, dem Beschwerdeführer sei zumindest gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hatte gegen seine Verpflichtung verstosen, die als Dienstnehmer zu qualifizierenden selbstständigen Unternehmer AL AK und Kristoph AQ beim zuständigen Krankenversicherungsträger rechtzeitig als „Dienstnehmer" vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden. Gemas Paragraph 111, Absatz 2, ASV-G verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe iHv jeweils € 1.500,00 pro Fall, sohin € 3.000,00 insgesamt. Von einer Anwendung des Paragraph 21, VStG wurde Abstand genommen. Die Behörde übersieht bei ihren Ausführungen, dass es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Vergehen nach § 111 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG und § 9 VStG zu verantworten hat, es sich nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, sondern es einer fachlichen Beurteilung und einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung bedarf.Die Behörde übersieht bei ihren Ausführungen, dass es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Vergehen nach Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG und Paragraph 9, VStG zu verantworten hat, es sich nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, sondern es einer fachlichen Beurteilung und einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung bedarf. Dazu hat der Beschwerdeführer bereits in erster Instanz zahlreiche Beweismittel nicht nur angeboten, sondern auch vorgelegt, Zeugeneinvernahmen beantragt und auch seine eigene Einvernahme als Partei angeboten. Die belangte Behörde hat keine unmittelbaren Beweise erhoben, die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1:1 im angefochtenen Straferkenntnis bloß zitiert, ohne inhaltlich darauf Punkt für Punkt einzugehen. Der bloße Hinweis „den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen“, kann das vorgeworfene strafrechtliche Verhalten keinen ausreichenden Beweis iS von Art 47 GRC liefern. Es bleibt danach schon unklar, ob es sich bei AK und AQ um Unternehmer, Subunternehmer oder freie Dienstnehmer des vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer betriebenen Unternehmens CA GmbH gehandelt habe.Dazu hat der Beschwerdeführer bereits in erster Instanz zahlreiche Beweismittel nicht nur angeboten, sondern auch vorgelegt, Zeugeneinvernahmen beantragt und auch seine eigene Einvernahme als Partei angeboten. Die belangte Behörde hat keine unmittelbaren Beweise erhoben, die Stellungnahme des Beschwerdeführers 1:1 im angefochtenen Straferkenntnis bloß zitiert, ohne inhaltlich darauf Punkt für Punkt einzugehen. Der bloße Hinweis „den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen“, kann das vorgeworfene strafrechtliche Verhalten keinen ausreichenden Beweis iS von Artikel 47, GRC liefern. Es bleibt danach schon unklar, ob es sich bei AK und AQ um Unternehmer, Subunternehmer oder freie Dienstnehmer des vom Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer betriebenen Unternehmens CA GmbH gehandelt habe. Die Behörde hat es mit anderen Worten unterlassen, die angebotenen Beweise aufzunehmen bzw. entsprechend zu würdigen, aber einen Sachverständigen aus dem Berufsfach des Geschäftsbetriebes der CA GmbH, also des hochspezialisierten Messestandbaus für besondere Akustik- und elektronische Anlagenerrichtungen, zur Klärung des Sachverhalts beizuziehen. Dies wäre aber im Rahmen der anzuwendenden Offizialmaxime ihre Pflicht gewesen. Hatte sie die Beweise aufgenommen und eine derartige fachliche Stellungnahme eingeholt, so hätte sie zur Schlussfolgerung gelangen müssen, dass es sich um keine weisungsgebundenen Dienstnehmer handelt, die bloße einfache manipulative Tätigkeiten als Hilfskräfte erledigen wurden, sondern dass für diese selbstständig Erwerbstätigen keine Abhängigkeit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Dazu ist die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsverhältnisse entscheidend. Darüber hinaus hat die Anzeigerin am 08.07.2015 ein „unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis“ angenommen, zumindest jedoch ein „arbeitnehmerähnliches“ Verhältnis. Durch die unreflektierte Übernahme dieser Feststellungen hat die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt keiner weiteren rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Tatbestände des § 4 ASVG unterzogen. Im Zusammenhang kann daher die genannte rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörden nur dahin verstanden werden, sie habe das Vorliegen eines (freien) Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG angenommen. In diesem Fall schließt jedoch die nachgewiesene Innehabung eines Gewerbescheines von AK und AQ – und daraus folgend die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG – die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG aus, sodass auch keine Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs 1 ASVG bestanden hat und der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe eine Meldepflicht verletzt, nicht zu Recht erfolgt ist.Darüber hinaus hat die Anzeigerin am 08.07.2015 ein „unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis“ angenommen, zumindest jedoch ein „arbeitnehmerähnliches“ Verhältnis. Durch die unreflektierte Übernahme dieser Feststellungen hat die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt keiner weiteren rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Tatbestände des Paragraph 4, ASVG unterzogen. Im Zusammenhang kann daher die genannte rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörden nur dahin verstanden werden, sie habe das Vorliegen eines (freien) Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG angenommen. In diesem Fall schließt jedoch die nachgewiesene Innehabung eines Gewerbescheines von AK und AQ – und daraus folgend die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG – die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus, sodass auch keine Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestanden hat und der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er habe eine Meldepflicht verletzt, nicht zu Recht erfolgt ist. Da die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhalts daher unterlassen hat, leidet der Bescheid an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften. II. Inhaltliche Rechtswidrigkeitrömisch zwei. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Der Beschwerdeführer setzt in seinem Unternehmen seit vielen Jahren zahlreiche Subunternehmer für diverse Tätigkeiten ein. Über fünf Jahre zurück ist es ihm daher möglich sämtliche Rechnungen, Subnehmerbeauftragungen usw. vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass er insgesamt für sein Unternehmen ca. 20 verschiedene Personen oder Organisationen über die Jahre beauftragt hat. in jedem einzelnen Fall handelt es sich dabei um Werke, die ohne persönliche Abhängigkeit erbracht worden sind. Jeder Unternehmer bedient sich eines Netzwerkes an Zulieferern, Lieferanten, Abnehmern und Dienstleistern, ohne dass er für sämtliche als Dienstgeber anzusehen ist. Wurde man die Argumentation der belangten Behörde auf- und annehmen, so wäre letztlich jeder bei jedem angestellt. Dies träfe auch auf einfache Hilfstätigkeiten wie, Entsorgung von Mull, Abtransport von Gerätschaften, Miete von Spezialwerkzeugen und dergleichen zu. Beweise: vorzulegende Aufstellung Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, p.a. CA GmbH, BY, BZ 18
- Ausdrücklich bestritten wird, für die CA GmbH und damit für den Beschwerdeführer nach (§ 35 Abs 3 ASVG iVm) § 9 VStG habe eine Pflicht bestanden, AL AK oder Kzrystof AQ, in den Zeitraumen 02/2014 bis 06/2015 bzw. 08/2013 bis 05/2015 als pflichtversicherte Personen bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zu melden. Im Einzelnen:Ausdrücklich bestritten wird, für die CA GmbH und damit für den Beschwerdeführer nach (Paragraph 35, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG habe eine Pflicht bestanden, AL AK oder Kzrystof AQ, in den Zeitraumen 02 aus 2014, bis 06 aus 2015, bzw. 08 aus 2013, bis 05 aus 2015, als pflichtversicherte Personen bei der Salzburger Gebietskrankenkasse zu melden. Im Einzelnen: • Die Messestandbauer Hr. AK und Hr. AQ sind selbstständige Zulieferer bzw. Dienstleister der Einschreiterin, für die als Unternehmer keine Meldepflicht besteht • Herr AQ wurde nicht vom GF AB AA am Messestand eingeschult (siehe Niederschrift des Beschuldigten vom 8.7.
- Seite 3)• Herr AQ wurde nicht vom GF Ausschussbericht AA am Messestand eingeschult (siehe Niederschrift des Beschuldigten vom 8.7.
- Seite 3) • Die Verwendung der eigenen Fahrzeuge der Einschreiterin gewährleistet ein exaktes, kilometerleistungsabhängiges Abrechnen gegenüber den Messebaukunden der Einschreiterin. Eine Nutzung von Fremdfahrzeugen kommt alleine aus kaufmännischen Überlegungen für die Einschreiterin nur dann in Frage, wenn keine Fahrzeuge der CA GmbH mehr verfügbar sind. Die Fahrzeuge werden den Montagefirmen (hier: AK und AQ) deswegen als „Nullsumme" zur Verfügung gestellt, da eine Verrechnung seitens der Firma CA GmbH wiederum eine Gegenverrechnung der Montagefirmen zur Folge hätte: Ein buchhalterisches Nullsummen-Spiel mit irreführender Umsatzerhöhung aller Beteiligten. • Die Ausschreibung der Aufträge erfolgte ausschließlich für konzessionierte Unternehmen, d.h. solche die über die gewerberechtlichen Voraussetzungen verfügen und Rechnungssteller iS des UStG 1994 sind. Für den Beschuldigten war und ist klar, dass selbstständig tätige Messestandbauunternehmer nicht als Dienstnehmer zu behandeln sind, verfügte doch Herr AQ über einen Gewerbeschein und Herr AK über eine überprüfte UID-Identifikationsnummer. •Der Aufbau eines Messestandes erfordert komplexe handwerkliche Fähigkeiten, die einen selbstständigen Handwerksbetrieb erfordern. Es handelt sich keineswegs um eine bloß auf Messen übliche „Promoter-Tätigkeit" (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0011, UVS-Slg 2013/70, 82 = infas 2013, S 26), die von jedem ausgeübt werden kann. Befugte Fachfirmen wurden beauftragt, und als solche sind sie auch aufgetreten. Der Beschuldigte hat sich darüber vergewissert.•Der Aufbau eines Messestandes erfordert komplexe handwerkliche Fähigkeiten, die einen selbstständigen Handwerksbetrieb erfordern. Es handelt sich keineswegs um eine bloß auf Messen übliche „Promoter-Tätigkeit" vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0011, UVS-Slg 2013/70, 82 = infas 2013, S 26), die von jedem ausgeübt werden kann. Befugte Fachfirmen wurden beauftragt, und als solche sind sie auch aufgetreten. Der Beschuldigte hat sich darüber vergewissert. • Dass Herr AK sich selbstständig gemacht hatte, war dem Beschuldigten aus Persönlichem bekannt, da Herr AK ehemals für die Firma CB tätig war. Die Firma CB ist ein langjähriger Stammkunde von der Firma CA GmbH. • Die Firma CA GmbH hat mit keinem Lieferanten/Zulieferern/Handwerker schriftlich ausgefeilte Werkvertrage. In den letzten 35 Jahren war das noch nie ein Problem. Die Aufträge werden an alle Lieferanten in der Regel mündlich erteilt und mit Handschlag besiegelt. • Herr AK und Herr AQ erbrachten immer abgeschlossene Messeaufbauten/ Werke, deren Abrechnung idR auf Stundenbasis verrechnet wurde wie z.B. Montage der Beleuchtung, Verlegung von Teppichen oder Reinigung (siehe Niederschrift vom 8.7.2015, Seite 4, Ende zweiter Absatz). • Da auch Netzwerktechniker, Autowerkstatten, Masseure, Psychotherapeuten, nach Stundensätzen abrechnen, stellt diese Verrechnungsart keinen Wiederspruch zu einer selbständigen Tätigkeit dar; da hatte dem Beschuldigten auch gar nichts Ungewöhnliches iS einer Dienstnehmereigenschaft auffallen können oder gar müssen. • Die selbstständigen Monteure wie Herr AK oder Herr AQ fahren immer mit ihren eigenen Fahrzeugen zum Ort ihrer Auftragserfüllung (siehe Niederschrift vom 8.7.2015 Seite 4, zweiter Absatz) Beweise: Einvernahme der Zeugen Herrn AL AK, AN AO, AP und Herrn Krzysztof AQ, BH BI, BJ Einvernahme des Beschwerdeführers Würdigung vorgelegter Urkunden
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit sämtliche Merkmale des Dienstverhältnisses aufweist, das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen. Eine Beurteilung der von der belangten Behörde lediglich herausgegriffenen (belastenden) Momente wird dem Erfordernis der Betrachtung des Gesamtbildes nicht gerecht. Weder aus den mit den Unternehmern, die über UID-Nummern verfugt haben, geschlossenen Vereinbarungen noch aus den tatsachlichen Umstanden ist eine in den gegenständlichen Tatzeitraumen bestehende Weisungsgebundenheit zu begründen. Die Unternehmer AQ und AK sind weder an der CA GmbH in irgendeiner Form beteiligt noch sonst stehen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft des Beschwerdeführers oder diesem selbst. Die bloße tatsächliche Möglichkeit der Erteilung von Anweisungen vor Ort ist nicht ausreichend die Dienstnehmereigenschaft zu begründen, sondern Teil des Schulterschlusses verschiedener Professionisten bei Herstellung eines Gesamtwerkes. Es bestanden auch keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeiten der eingesetzten Subunternehmer zur GmbH des Beschwerdeführers. Beweise: Einvernahme der Zeugen Herrn AL AK, AN AO, AP und Herrn AR AQ, BH BI, BJ N.N. Angestellter der CA GmbH Beschwerdeführer als PV weitere Urkunden Vorbehalten III.römisch drei. Der Beschwerdeführer stellt daher die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung durchfuhren und
- in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und a. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu b. den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück verweisen. Salzburg, am 02.08.2016 CA GmbH" In der Sache wurde am 24.01., 15.
- und 27.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten war und als Partei gehört wurde. Die Finanzpolizei hat jeweils einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurden zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei sowie die beiden mutmaßlich ohne Anmeldung beschäftigten Personen Krzysztof AQ und AL AK sowie der Zeuge BT BS. Die Beteiligten gaben in den Verhandlungen jeweils an wie folgt: In der Verhandlung am 24.01.2017: Der Beschuldigte über Befragen: "Ich habe von meinem Vater eine Firma für Messebau die "CA G.m.b.H" übernommen. Gegründet hat die Firma mein Vater im Jahre
- Ich habe bei ihm in der Firma gelernt und bin seit 2003 Geschäftsführer. Unser Geschäftsfeld ist der Aufbau von Messeständen. Unsere Kunden akquirieren wir in erster Linie über unsere Homepages. Wir haben einige sehr gute Homepages und werden wir meistens vor den Messen von Firmen angefragt, ob wir einen Stand aufbauen können. Das Geschäft ist zum Teil sehr kurzfristig. In letzter Zeit ist es relativ stark eingebrochen und habe ich nur noch einen Monteur. Im Jahr 2015 hatte ich noch 3 - 4 Monteure, die bei mir gearbeitet haben. Ich biete den Ausstellern Unterschiedliches an, nämlich vom rohen Messestand bis zur Vollausstattung. Die Lieferung kann vom Bodenbelag und der Standkonstruktion über die Beleuchtung bis zur Einrichtung und den Werbebannern gehen. Grundsätzlich werden die Stände von den Ausstellern angemietet, individuell angefertigte Werbebanner müssen aber gekauft werden. Es handelt sich dabei um eine Systemkonstruktion, die aus genormten Teilen besteht, aber individuell angepasst werden kann. Im Jahr 2013 hat mich Herr AQ per E-Mail kontaktiert. Ich glaube, er hat meine Homepage gesehen und angefragt, ob er bei mir arbeiten kann. Er hat angekündigt, dass er bereits einschlägige Erfahrung mit solchen Arbeiten in Deutschland habe. Er hat auf Deutsch geschrieben und wollte ich es mit ihm einfach ausprobieren. Die erste Arbeit mit ihm haben wir im August 2013 gemacht. Ich habe ihn bei einem Standaufbau mitarbeiten lassen und hat sich dabei gezeigt, dass er eine vergleichbare Arbeit schon gemacht hat und sich offenbar auskennt. Ich habe ihn ab diesem Zeitpunkt bei Bedarf eingesetzt. Bei Bedarf heißt, dass es dann gewesen ist, wenn ich mit meinen eigenen Leuten nicht ausgekommen bin. Für Herrn AQ habe ich dann eine Wohnung in BI angemietet, da ich davon ausgegangen bin, dass es für ihn nicht leicht ist, hier etwas zu finden. Vor den Aufträgen habe ich ihn telefonisch kontaktiert und ist er meistens eigens von Polen nach Salzburg angereist. Er ist regelmäßig nachher wieder nach Polen zurückgefahren, weil er dort seine Firma und seine Familie hat. Er hat ein Gewerbe. Wie es genau heißt, kann ich nicht sagen. Seine Adresse ist aus den im Akt aufliegenden Rechnungen zu entnehmen. Oftmals hat er natürlich nicht gewusst, welchen Auftrag er von mir genau bekommt. Manchmal war es aber so, dass mehr oder weniger derselbe Messestand wie vom Vorjahr aufzubauen gewesen ist. Dann hat er natürlich schon gewusst, was aufzubauen ist. Die Messestände werden, wenn ein Aussteller zu mir kommt, grundsätzlich bei mir im Büro geplant, und zwar mittels CAD-Konstruktionssoftware. Der Kunde bekommt eigentlich nur einen visualisierten Plan. Für uns gibt es noch Pläne für den Aufbau, die Montagepläne, in denen die einzelnen Elemente beschriftet sind, außerdem Elektropläne. Ein eingeschulter Monteur kann damit etwas anfangen. Der Plan betreffend die Firma "CC" (siehe Beilage zur Rechtfertigung vom 18.4.2016) war ein großer Stand, bei dem ich 15 Leute für den Aufbau gebraucht habe. Die Kunden bekommen von mir ein Angebot, welches dann verhandelt wird. Das Angebot enthält verschiedene Einzelpositionen. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand, d.h. Längen bzw. Anzahl der einzelnen Elemente. Bei dem gegenständlichen Stand "CC" waren die beiden sicherlich dabei, weil ich da jeden Mann gebraucht habe. Bei einem derartigen Stand bin ich natürlich selbst vor Ort und koordiniere den Standaufbau. Bei konkreten Aufträgen ist es so gewesen, dass meistens die selbstständigen Monteure vorher angefragt wurden und sie auch informiert wurden, wie lange sie ungefähr gebraucht werden. Sie wollten immer wissen, wie lange sie eingesetzt werden. In der Regel wollten sie möglichst viel arbeiten. Wir haben uns meistens unmittelbar vor dem Auftrag bei der Messe getroffen und wurden anschließend die entsprechenden Aufbauten gemacht. Das Material für die Stände habe meistens ich mit dem LKW hingebracht. Es wurde dann jeder eingewiesen bzw. ihm allenfalls ein eigener Stand zum Aufbauen zugewiesen. Bei größeren Ständen sind entsprechende Teilarbeiten z.B. der Boden oder bestimmte Wandelemente zugewiesen worden. Auch beim Abbau war es gleich, wobei es in der Regel so war, dass derjenige, der einen Stand aufbaut, diesen auch abbaut. Beim Abbau ist es nicht so, dass geschaut werden muss, dass die Elemente nicht durcheinander kommen. In der Firma werden die Teile nämlich nicht nach Zugehörigkeit zu einem Stand sondern nach Teilen eingelagert. Bei der Vorbereitung des Aufbaues eines Standes werden die dafür benötigten Teile individuell nach Montageplan aus dem Lager geholt, zusammengestellt, verpackt und so zur Messe transportiert. Ein Werkzeug zur Montage hatten sowohl Herr AK als auch Herr AQ selbst. Es war eine Werkzeugtasche mit einem üblichen Handwerkszeug. Wichtig sind dabei Ratschenschlüssel, Maßstabmesser (Anm: berichtigt auf 'Maßstab und Messer') und Akkuschrauber. Ein Werkzeug zur Montage hatten sowohl Herr AK als auch Herr AQ selbst. Es war eine Werkzeugtasche mit einem üblichen Handwerkszeug. Wichtig sind dabei Ratschenschlüssel, Maßstabmesser Anmerkung, berichtigt auf 'Maßstab und Messer') und Akkuschrauber. Wenn mir jetzt z.B. die Stundenaufzeichnungen AQ für Oktober 2014 vorgehalten werden, dann kann ich sagen, dass in der Spalte "Arbeitsleistung" das Kürzel "FA" eine Tätigkeit in der Firma bedeutet. Das kann sein, dass der Aufbau dort vorbereitet wurde oder in der Firma etwas produziert wurde. Die Hinweise "Messe Salzburg" bzw. "Wiener Neustadt" bedeuteten jeweils, dass dort ein Messestand aufgebaut wurde. Die Hinweise "Salzburg Abbau" bedeuten, dass dort ein Messestand abgebaut wurde. Es hat sich glaublich um den gleichen Messestand gehandelt, den ich im Oktober 2015 für die Firma "CC" aufgebaut habe. Die Messe hatte, glaube ich, den Namen "Fit your body" (Fitnessmesse Salzburg). Angesprochen auf die erstinstanzliche Niederschrift mit Herrn AK muss ich sagen, dass es korrekt ist, dass AK und AQ zum Teil auch die Messestände selbst mit unserem Firmenfahrzeug zur Messe gebracht haben. Die Messestände wurden mit den Firmen-Lkws gefahren. Wir haben zwei Klein-Lkws und einen Neuntonner. Beide hatten einen LKW-Führerschein. AK war glaublich zuvor Berufskraftfahrer. Ausgemacht wurden die Aufträge immer mündlich. Nach der Kontrolle habe ich einmal schriftliche Werkverträge gemacht, ansonsten eigentlich nicht. Einen Gewerbeschein von Herrn AQ habe ich mir nicht zeigen lassen. Ich habe mir noch von keinem Gewerbetreibenden den Gewerbeschein zeigen lassen. Es stimmt, dass die Entlohnung grundsätzlich nach Arbeitsstunden gegangen ist, wobei für Herrn AQ € 15 in der Stunde, für Herrn AK € 20 vorgesehen waren. Wenn ich einmal gesagt habe, dass AK zum Teil € 15 bekommen habe, dann deshalb weil er einmal einen Auftrag "versemmelt" hat. Er hatte den Auftrag, in Paris einen Messestand aufzubauen und ist mit unserem Klein-Lkw nach Paris gefahren. Er war aber dort einen ganzen Tag für den Kunden nicht erreichbar. Der Kunde ist fast wahnsinnig geworden und hatte ich bereits die Polizei informiert, dass unser Lkw abgängig ist. Am Ende hat sich AK doch gemeldet. Glaublich hat er sich damit gerechtfertigt, dass die Sim-Karte nicht richtig ins Handy geschoben war. Er hat den Stand noch aufbauen können, musste aber eine Zeitlang um € 15 arbeiten. AQ ist ein sympathischer Bursch und habe ich ihn gefragt, was er für seine Arbeit verlangt. Darauf hat er mir gesagt: "15 €", worauf ich damit einverstanden war. Da mir das etwas wenig vorgekommen ist, habe ich ihm die Wohnmöglichkeit in BI angeboten. Bei der Firma CB war es so, dass ich den Firmenchef schon langjährig kenne und ich ihm immer wieder ausgeholfen habe, weil er in der Firma keinen eigenen Lkw hat. Ich bin daher öfters für ihn mit dem Lkw gefahren und hatte ich die beiden Male nicht selbst Zeit. Deshalb habe ich ihm AK angeboten, der auch einen Lkw-Führerschein besitzt. Der Lkw ist nach Kilometer verrechnet worden, der Monteur nach Stunden. Glaublich hat AK damals auch aufgebaut. Die Firma CB macht mehr Veranstaltungstechnik, also Aufbau von Konzertbühnen und dergleichen, ist aber auch unser Lieferant. Sie liefern Großbildfernseher bzw LED-Leinwände für die Messestände. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Ich kann nicht sagen ob AQ oder AK auch eigene Messestände haben, die sie aufbauen. Wenn mir jetzt die Zeitaufzeichnung betreffend AK für Juni 2015 vorgehalten wird, dann muss ich sagen, dass das Wort "Lager" bedeutet, dass AK im Lager angefangen hat. Es kann sein, dass er im Lager nur den Lkw abgeholt hat oder dort den Messestand einladen oder zusammenstellen musste. Zum Teil musste er den Lkw selbst beladen, zum Teil haben das meine Leute schon gemacht. Das ist mal so, mal so gewesen. Wenn ich gefragt werde, wie ich den Aufbau bzw. die Fertigstellung kontrolliert habe, dann muss ich sagen, dass es eine eigentliche Abnahme nicht gegeben hat. Wenn ich bei der betreffenden Messe vor Ort gewesen bin, dann habe ich mir natürlich geschaut, wie der Messestand ausschaut. Wenn ich nicht vor Ort war, dann hat es eine Abnahme nicht gegeben. Der Kunde übernimmt dann den Messestand und bespricht eventuelle Mängel direkt mit dem Monteur. Blöd ist es nur, wenn ich vom Kunden kontaktiert werde, weil etwas nicht passt. Es ist bei uns nicht üblich, dass es eine regelrechte Abnahme mit einem Abnahmeprotokoll gibt. Idealerweise ist es bei den Messeständen so, dass dieser fertig aufgebaut ist, wenn der Kunde kommt. Manchmal ist es aber zeitlich nicht möglich, weil die zur Verfügung stehende Zeit sehr knapp ist. Manchmal kann man eine Woche vorher in die Messehalle hinein, manchmal sind es nur zwei Tage vor Beginn der Messe. Im letzteren Fall ist es aber so, dass am zweiten Tag schon der Kunde vor Ort ist und sich noch während des Aufbaus einrichtet. Grundsätzlich hatten beide – AQ und AK - keinen Auftrag, sich bei mir zu melden, wenn sie mit dem Messeaufbau eines Standes fertig sind. Sie mussten sich nur melden, wenn es Probleme gibt. Die beiden Monteure haben die Stundenaufzeichnungen selber geführt. Die gleichen Stundenaufzeichnungen haben auch meine eigenen Monteure. Für die brauche ich sie auch für die Lohnabrechnung. Generell brauche ich die Stundenaufzeichnungen, damit ich sehen kann, ob der Arbeitsaufwand im Verhältnis zum Auftragserlös steht. Ich kann dann z.B. vergleichen, ob ähnlich viel übrig geblieben ist wie bei dem betreffenden Stand im Vorjahr. Für die Kunden ist meine Arbeitszeit an sich egal, weil die Verträge nicht nach meiner Arbeitszeit berechnet werden, sondern es hierfür Pauschalen gibt. Ich kann beispielsweise deshalb nicht mehr verrechnen, weil der Aufbau länger gedauert hat oder bei der Anfahrt ein Stau gewesen ist und die Monteure auf der Autobahn gestanden sind. Das ist mein Risiko. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Die Arbeitszeit meiner Monteure ist im Normalfall Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, dann Mittagspause und anschließend 12:30 bis 17:00 Uhr. Arbeitsbeginn ist immer beim Lager in BY. Dort wird produziert und werden die einzelnen Messestände kommissioniert und servisiert. AQ und AK haben bei diesen Arbeiten eigentlich nie mitgearbeitet. Einmal hat glaublich AK irgendetwas mit seiner Motorsäge im Lager gemacht, weil wir keine Motorsäge haben bzw. damit nicht so gut arbeiten können. Der Monteur, den ich jetzt noch habe, ist seit 13 Jahren im Betrieb. Bei den anderen hat es schon einmal einen Wechsel gegeben. Die waren zwischen zwei und fünf Jahren bei mir. Meine Monteure bekommen von mir eine Grundausstattung an Werkzeug in einer Werkzeugtasche. Zusätzlich haben sie noch ihren Arbeitsoverall und die Sicherheitsschuhe. Es gibt auch T-Shirts mit dem Firmenlogo. Wir haben auch weiteres Werkzeug in der Werkstatt, das allenfalls individuell, je nach Einsatz, mitgenommen werden muss. Die selbstständigen Monteure hatten ihr eigenes Werkzeug und auch ihre eigene Arbeitskleidung. Zum Teil ist es so gewesen, dass man für einen Standaufbau ein Spezialwerkzeug gebraucht hat. Das ist dann gleich beim Kommissionieren auf die betreffende Palette gekommen. Meine Mitarbeiter haben ein Firmenhandy; AK und AQ hatten ihr eigenes. Herrn AK habe ich glaublich irgendwann einmal auf einer Messe getroffen und hat er mich da angesprochen, ob ich nicht Arbeit für ihn hätte. Damals hat er mir auch gesagt, dass er den Lkw-Führerschein hat. Herr AK hat mich öfters angerufen und nach Arbeit gefragt. Arbeit hatte ich nicht immer für ihn. Wenn ein Messeaufbau gewesen ist, dann sind die beiden meistens mit dem Auto selbst zur Messe hingekommen; zum Teil sind sie aber auch vom Lager in BY weggefahren. Es stimmt, dass ich früher als ich noch mehr Monteure hatte, nicht so oft selbst bei den Montagen dabei war. Mittlerweile muss ich regelmäßig dabei sein. Falls ich auf der Messe war, habe ich natürlich bei den Ständen vorbeigeschaut, ob alles passt. Nach dem Vorfall mit Paris musste AK für eine gewisse Zeit mit € 15 die Stunde auskommen. Er hätte auch aufhören können. Er war aber mit den € 15 offenbar einverstanden. Wie lang das so gehandhabt wurde, kann ich nicht mehr sagen. Eine schriftliche Vereinbarung über den Vorfall bzw die "Abarbeitung" des Schadens haben wir nicht getroffen. Es stimmt, dass Herr AQ auf seinen Rechnungen immer die UID-Nr. drauf hatte. Die Rechnungen wurden so an die Steuerberatung gegeben und hat es bislang deswegen keine Beanstandungen gegeben. Betreffend die beiden Male, wo AK für die Firma CB gearbeitet hat, kann ich nicht sagen, ob es damals um den Aufbau von Messeständen oder einer Konzertbühne gegangen ist. Ich habe CB einen bestimmten Stundensatz verrechnet. Was ich AK gezahlt habe, haben die natürlich nicht gewusst. Er ist damals für mich eingesprungen. Ich bin ansonsten meistens selbst mit dem Lkw gefahren, weil CB keinen eigenen Lkw hatte. Glaublich war es schon so, dass CB nur einen Lkw samt Fahrer gesucht hat, aber keinen Monteur brauchte. Ich habe aber Herrn BS gesagt, dass bei mir keiner Freude haben wird, wenn er nach Graz fahren muss und dort zwei Tage keine Arbeit hat und nichts verdient. Sie haben ihn deshalb auch als Helfer bei der Montage eingesetzt. Verrechnet wurde damals der Neuntonner-Lkw mit Fahrer. Eigentlich ist es damals nicht um den Fahrer, sondern um den Lkw gegangen, der aber nur mit Fahrer beigestellt wurde. Zu den heute vorgelegten Werkverträgen kann ich angeben, dass hier das verschriftlicht wurde, was wir bereits vorher nur mündlich ausgemacht hatten. Von der Steuerberatung wurde bislang nie beanstandet, dass wir keine anderen Rechnungen haben für die selbstständigen Monteure. Zu meiner damaligen Einvernahme möchte ich sagen, dass die Finanzbeamten bei mir erschienen sind und von mir eine Aussage haben wollten. Ich habe gesagt, ich sage bis auf meine Geburtsdatum und meine persönlichen Daten nichts, weil ich mich mit der Frage "Scheinselbstständigkeit" nicht auskenne. Der heute anwesende Parteienvertreter sagte aber, so einfach gehe das nicht, ich müsse Angaben machen, sonst würde ich eine Strafe von bis € 5.000 bekommen. Ich habe dann die Angaben so gemacht, wie sie niedergeschrieben wurden. Dabei wurden einzelne Passagen allerdings nicht so aufgenommen, wie von mir gesagt, und wollte ich deshalb auch die Unterschrift auf der Niederschrift nicht leisten, worauf der Beamte sagte, dass ihm das egal sei, es reiche ihm, wenn die Unterschrift der drei anwesenden Beamte drauf sei." Der Zeuge CD CE (Kontrollorgan Finanzpolizei): "Ich kann mich an die Kontrolle der CA GmbH in BY am 8.7.2015 erinnern. Vorausgegangen ist eine Anzeige der Polizei. Demnach wurde Herr AQ im März 2015 in einem Firmen-Lkw der Firma CA aufgehalten. Angeblich sei aber Herr AQ nicht bei der CA angestellt, sondern arbeite nur für die Firma, wenn er gebraucht werde. Der Anzeige beigeschlossen waren ein ZMR-Auszug sowie Kopien von LKW-Diagrammscheiben. Wir haben dann abgefragt, welches Personal für die Firma angemeldet ist und am Vormittag des 8.7.2015 eine Kontrolle des Standortes in BY durchgeführt. Wir wollten schon wieder ohne Ergebnis abziehen, weil niemand da war, als Herr AA zugefahren ist. Wir haben uns dann die Firma angeschaut und erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Herrn AA. Die Amtshandlung wurde von Herrn CF, der auch die Kontrolle leitete, geführt. Ich war Protokollführer und ständig dabei. Herr AA gab betreffend Herrn AQ an, dass er von diesem kontaktiert wurde und dieser zunächst bei ihm in der Fertigung gearbeitet habe. Da habe er sich nicht so geschickt angestellt und sei er deshalb beim Aufbau der Messestände eingesetzt worden. Dort habe er dann bei Bedarf gearbeitet. Im Detail muss ich bezüglich der Angaben des Herrn AA auf die Niederschrift vom
- Juli 2015 verweisen. Es stimmt, dass Herr AA zunächst dazu nichts sagen wollte und erst nach Androhung einer diesbezüglichen Verwaltungsstrafe Angaben gemacht hat. Bei dem Firmenobjekt handelt es sich mehr oder weniger um eine größere Halle. Darin ist u.a. ein Lager, weiters ein Bereich, wo man handwerklich arbeiten kann, und ein Büro untergebracht. Erinnern kann ich mich auch daran, dass Herr AA mit einem VW-Phaeton (Kennzeichen: yyy) vorfuhr. Es standen draußen drei Lkws - zwei Klein-Lkws und ein etwas größerer mit einer Ladebordwand. In der Niederschrift wurde auch angesprochen, dass er zusätzlich zu Herrn AQ noch Herrn AK als selbstständigen Monteur einsetze. Mit dem habe ich nach ca. zwei Wochen Kontakt aufgenommen. Glaublich habe ich auch deshalb mit ihm Kontakt aufgenommen, weil ich die betreffenden Rechnungen haben wollte. Mit Herrn AK wurde auch eine Niederschrift aufgenommen. Die dem Strafantrag beiliegenden Rechnungen des Herrn AQ bzw. die Stundenaufzeichnungen haben wir schon von Herrn AA bekommen. Die Rechnungen betreffend CB haben wir von der Firma CB, d.h. von Herrn BS bekommen. Mit Herrn BS, haben wir eine separate Niederschrift gemacht. Bei Herrn BS handelt es sich nicht um den Firmenchef von CB, sondern um den Projektleiter der dortigen Firma. Glaublich wurden wir von Herrn CG, dem Chef des Unternehmens, an Herrn BS verwiesen, da er sich dieser besser in der Sache auskenne. Herr AK gab an, dass er Messemonteur für die Firma CA sei. Glaublich wurden ihm auch die Stundenaufzeichnungen vorgehalten. Er hat uns erklärt was der Begriff "Lager" bei den Stundenaufzeichnungen bedeutet. Herr AA wollte uns nämlich nicht sagen, was es damit auf sich hat. Herr BS hat mir gegenüber gesagt, dass er den Kontakt zu Herrn AK zunächst über die CA bekommen habe und diesen dann zusätzlich zu den beiden Malen, wo er ihn über die CA bezogen hat, zwei Mal als Selbstständiger eingesetzt habe. Wenn mir jetzt vorgehalten wird, dass im Akt keine Rechnungen des Herrn AK an die CA GmbH vorhanden sind, muss ich sagen, dass diese bei uns im Akt vorhanden sind. Diese werden somit vom Vertreter der Finanzpolizei in Vorlage gebracht und als Beilagenkonvolut 4 dem Protokoll angeschlossen. Herr AK wurde von uns aufgefordert, die Rechnungen für das betreffende Jahr vorzulegen. Er hat uns die Rechnung für das Jahr 2014 vorgelegt; für das Jahr 2015 haben wir nur ein paar bekommen. Die Rechnungen schauen alle gleich aus. Sie haben eine Rechnungsnummer, ein Datum, einen Hinweis auf "geleistete Dienste" (allerdings nicht näher erläutert), einen Leistungszeitraum (die Kalenderwoche bzw. ein von - bis Datum) und die Rechnungssumme. Die Unterlagen werden kopiert und als Beilage Nr 4.1 bis 4.33 zum Protokoll genommen. Ein Gewerbe hatte Herr AK jedenfalls nicht. Er gab an, dass er sich diesbezüglich bei der Wirtschaftskammer erkundigt habe. Jedenfalls wurde zwischen der Kontrolle im Juli und der Niederschrift mit Herrn BS im Oktober nichts angemeldet. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Für Herr AQ wurde von uns überprüft, ob er bei uns eine Steuernummer bzw. eine Gewerbeanmeldung hat. Da ist nichts aufgeschienen. Inwieweit er eine entsprechende Anmeldung in Polen hat, haben wir nicht überprüft. Es ist nur überprüft worden, ob er eine österreichische Steuernummer hat, da er in BI mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Herr AK hatte eine Steuernummer. Die auf den Rechnungen ist die richtige. Ein Gewerbe hatte er allerdings nicht." In der Verhandlung am 15.03.2017: Der Zeuge Krzysztof AQ (unter Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin für Polnisch): "Ich habe in Polen Automechaniker gelernt und habe dort seit 2010 ein Gewerbe für Messeaufbau, das ich nach wie vor ausübe. Meine Firma heißt CH Krzysztof AQ und ist in Polen ordnungsgemäß beim Gewerbeamt bzw beim Finanzamt angemeldet. Einen Gewerbeschein habe ich momentan nicht bei mir. Das Gewerbe lautet in Polen "Sonstige Tätigkeiten im Innenausbau". Es könnte aber über die offizielle Internetseite der polnischen Regierung abgefragt werden. Eine Anmeldung im österreichischen Dienstleisterregister, dass ich das Gewerbe auch in Österreich ausübe, habe ich nicht durchgeführt. Für Herrn AA arbeite ich seit Sommer letzten Jahres nicht mehr. Die Wohnung in BI bewohne ich nach wie vor. Wenn mir vorgehalten wird, dass eine Ladung an mich nicht zugestellt werden konnte, muss ich sagen, dass ich von November 2016 bis Jänner 2017 nicht in Österreich war. Ich bin aber nach wie vor in Österreich in der Wohnung, wenn ich hier arbeite. Ich würde sagen, dass ich ca die Hälfte des Jahres in Österreich bin. Diese Wohnung wurde mir damals von Herrn AA bzw von seiner Firma zur Verfügung gestellt und habe ich dafür nichts zahlen müssen. Seit ich nicht mehr für Herrn AA arbeite, muss ich natürlich dafür was zahlen. Ich bin jetzt der Mieter der Wohnung. Vermieter ist nicht Herr AA. Ich habe im Jahr 2013 in Deutschland einmal bei einer Messe einen Standaufbau gemacht und habe mich nachher bei einigen Firmen per E-Mail gemeldet, weil ich mit ihnen ins Geschäft kommen wollte. Ich habe bei denen angefragt, ob sie jemanden für den Messeaufbau brauchen. Einige Firmen haben sich gemeldet, unter anderem auch Herr AA. Ich habe kein Angebot im eigentlichen Sinn gemacht, sondern nur angefragt, ob sie jemanden für den Standaufbau bräuchten. Ich habe aber gleichzeitig mitgeteilt, dass ich das als Selbstständiger machen würde. Ich habe mich dann im Spätsommer bzw Frühherbst 2013 mit Herrn AA getroffen. Glaublich war der telefonische Kontakt im August und habe ich dann das erste Mal Anfang September 2013 für ihn gearbeitet. Es war ausgemacht, dass ich für ihn Messestandaufbau mache. Als Entgelt wurden € 15,00 in der Stunde vereinbart. Es ist so gewesen, dass wir uns zuerst grundsätzlich ausgemacht haben, wenn ich für eine bestimmte Messe den Aufbau gemacht habe. Danach bin ich nach Salzburg gekommen und haben wir das Weitere vereinbart. Die Messestände mussten in der Firma des Herrn AA, in BY, zusammengestellt werden. Teilweise habe ich die Teile für die Stände auch zusammengestellt, teilweise war das von der Firma bereits gemacht. Für das Zusammenstellen der Messestände gab es einen Plan und eine Materialliste. Die Messestände wurden dann zur Messe gebracht. Sie wurden mit den Firmenautos der CA GmbH hingebracht. Meistens hat jemand von der Firma CA den LKW der Firma gefahren und ich bin mit meinem eigenen Fahrzeug nachgefahren, zum Teil bin aber auch ich mit einem Fahrzeug der Firma CA gefahren bzw mitgefahren. An der Messe wurden dann die Stände aufgebaut. Ich habe dafür mein eigenes Werkzeug verwendet. Man braucht dazu einen Akkuschrauber und das übliche Werkzeug, das man in einem Werkzeugkasten hat wie Ratschenschlüssel, Akkuschrauber, Handsäge und anderes Handwerkszeug. Spezialwerkzeug wurde eigentlich nicht benötigt. Das hat man nur dann benötigt, wenn der Stand im Lager auf spezielle Maße zugeschnitten werden musste. Das war aber im Lager vorhanden. Den Aufbau haben wir immer gemeinsam mit einem weiteren Monteur gemacht. Es war immer jemand Zweiter dabei, weil man die Stände alleine nicht aufbauen kann. Einige Teile sind zu groß. Es muss sie einer festhalten und der andere kann dann das Element fixieren. Nach der Messe wurden die Stände wieder abgebaut und ins Lager gebracht. Auch der Aufbau der Beleuchtung wurde von uns gemacht. Über Vorhalt der aktenkundigen Stundenaufzeichnungen: Es stimmt, das sind die mich betreffenden Aufzeichnungen; die Listen habe ich geschrieben. Wenn hier der Vermerk "Lager" und dann ein Ort zB "Linz" oder "Düsseldorf" steht, bedeutet das, dass zunächst das beim Lager angefangen wurde. Dort wurde das Material aufgeladen und anschließend zur jeweiligen Messe gefahren. Arbeitszeit war auch die Fahrt zur Messe. Wenn mir vorgehalten wird, dass es demnach Zeiten gab, wo eine ganze Woche nur im Lager gearbeitet wurde (zB. Zeitraum 19.
- – 27.03.2015), dann muss ich sagen, dass wir in der Zeit im Lager das Material für die Messen vorbereitet haben oder Stände zugeschnitten haben und dergleichen. Wenn mir vorgehalten wird, dass im Akt keine Stundenaufzeichnungen mich betreffend nach dem Mai 2015 vorhanden sind, muss ich sagen, dass ich das letzte Mal für Herrn AA im März 2016 gearbeitet habe. Wenn mir jetzt meine Rechnungen vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich die selbst geschrieben habe. Gegenstand war jeweils Aufbau eines Messestandes und der Leistungszeitraum. Ich habe die Stunden verrechnet, die ich zuvor aufgeschrieben habe. Angesprochen auf Herrn AK muss ich sagen, dass ich AL AK kenne und wir oft miteinander gearbeitet haben. Er hat die gleiche Arbeit gemacht wie ich. Es ist korrekt, dass wir gemeinsam Stände aufgebaut haben. Wir haben auch gemeinsam im Lager gearbeitet. Über den Stundensatz bzw Stundenlohn des Herrn AK haben wir nicht miteinander gesprochen. Dass Herr AK Probleme bei einem Messeaufbau in Paris hatte, habe ich nicht gewusst. Ich war da jedenfalls nicht dabei, glaublich ist er da alleine gefahren. Ich weiß auch nicht, weshalb er offenbar nachher einen geringeren Stundensatz bekommen hat. Herr AA hat uns gesagt, wann wir anfangen, nämlich Datum und Uhrzeit. Ausgemacht war, dass wir um 08:00 Uhr in der Früh anfangen. Das Ende war nicht festgelegt. Vor dem ersten Mal arbeiten haben wir uns telefonisch zusammengesprochen, wann wir anfangen. Wenn wir auf der Messe waren, hat es auch länger dauern können. Der Standaufbau hat bei großen Ständen 3 bis 4 Tage dauern können, bei kleinen nur einen. Eine Abnahme der Stände durch Herrn AA hat es nicht gegeben. Wenn, dann hat der Kunde den Stand abgenommen und geschaut, ob es passt. Wenn dem Kunden etwas nicht gepasst hat, hat man das nach Möglichkeit noch geändert. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Ich hatte auch andere Auftraggeber. Mein Hauptauftraggeber war die CA GmbH. Ich würde schätzen, dass ich ca zu 60-70 % für Herrn AA gearbeitet habe. Der Rest waren andere Auftraggeber in Österreich und in Polen. Es waren insgesamt 4 bis 5 Auftraggeber. Es war aber immer Messeaufbau. Bei größeren Messeaufbauten waren 4 bis 5 Mann notwendig für den Aufbau, bei kleineren weniger. Eine spezielle Funktion, zB Vorabeiter oder Hilfsarbeiter, hatte ich nicht. Ich habe alle Aufbauarbeiten, die halt angefallen sind, gemacht. Wenn wir zu einer Messe hingekommen sind, war der Platz, wo der Stand aufzubauen war, bereits vorbereitet. Er war durch Linien oder andere Markierungen entsprechend gekennzeichnet. Wenn ich gefragt werde, wie der Aufbau eines Messestandes abgelaufen ist, dann gebe ich an: Man hat damit begonnen, dass man den Messestand aus dem Fahrzeug entlädt und diese zum Standort hinbringt. Zuerst wurde der Fußboden aufgebaut. Der war unterschiedlich, manchmal hat man nur einen Teppichboden gehabt, manchmal einen Bretterboden oder Ähnliches. Als Nächstes wurden dann die Wände und andere Teile aufgebaut. Zum Schluss kam die Beleuchtung und die sonstige Installation oder auch eine Inneneinrichtung. Oft sind auch noch Grafiken oder dergleichen aufgehängt worden. Wenn eine Wasserinstallation erforderlich war, dann ist dafür ein eigener Installateur gekommen. Die Pläne zum Aufbau habe ich grundsätzlich selbst lesen können. Es ist aber nicht selten vorgekommen, dass ich Mike (den Beschuldigten) angerufen habe, weil mir etwas unklar erschien und habe ich das mit ihm abgeklärt. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Ich bin verheiratet, habe eine erwachsene Tochter. Seit einem Jahr habe ich ein Enkelkind. Meine Familie wohnt in Polen (Konin) und schaue ich natürlich, dass ich, so viel es geht, zuhause bin. Ich habe mir schon überlegt, ob ich das Ins-Ausland-Fahren überhaupt aufhöre, aber es ist nicht so leicht. Ich habe ursprünglich im Jahre 2003 in Deutschland eine eigene Firma aufgemacht für Messeaufbau und habe damals den Messeaufbau richtig gelernt. Diese Firma habe ich dann 2009 zugesperrt und habe 2010 meine eigene Firma in Polen aufgemacht. Ich habe auch jetzt ca 4 bis 5 Firmen als Auftraggeber und gibt es auch wieder eine, für die ich hauptsächlich arbeite. Wenn ich jetzt gefragt werde, wie oft ich im Lager in BY gearbeitet habe, dann muss ich sagen, dass das sicher nur das Geringere war, ich habe sicher zu 80 % auf den Messen gearbeitet und etwa nur zu 20 % im Lager. Der Aufbau fand nicht nur in Österreich statt, sondern auch in anderen Staaten. Wenn die Messen in Salzburg waren, dann bin ich normalerweise mit meinem Lieferwagen hingefahren, wenn es aber weiter war, bin ich immer mit einem Auto der CA hingefahren. Wenn ich gefragt werde, was gewesen wäre, wenn ich zu einem Auftrag nicht gekommen wäre, dann hätte ich jedenfalls kein Geld bekommen. Falls ich mit Herrn AA einen Termin ausgemacht hatte und ich zB wegen eines Unfalles am Weg nicht kommen hätte können, dann hätte ich keinen Ersatz schicken können. Ich hätte kein Geld bekommen und Herr AA hätte sich einen anderen Monteur suchen müssen. Das Problem hat es aber nie gegeben. Wenn es ausgemacht war, bin ich auch immer gekommen. Wenn ich gefragt werde, was ich in meinen Rechnungen in Rechnung gestellt habe, ob es eine bestimmte Leistung oder einfach meine Arbeitszeit war, dann muss ich sagen, es wurde die Zeit verrechnet. Wenn mir vorgehalten wird, dass keine Stunden in der Rechnung aufscheinen, muss ich sagen, dass die Stunden ich gewusst habe und Herr AA sie auch wusste. Darin angegeben wurden nur der Leistungszeitraum und die Messe. Wenn mir jetzt der Standaufbauplan (Beilage 5 zur Urkundenvorlage der Beschuldigtenvertretung vom 02.02.2017) vorgehalten wird, muss ich sagen, dass ich den Stand kenne. Es handelt sich um den Stand für die Country-Messe in Salzburg. Es ist eine Trachtenmesse. Den Stand habe ich mehrfach aufgebaut. Zum dem Plan bin ich insofern gekommen, als wir uns entweder getroffen haben und Herr AA diesen mir ausgehändigt hat oder war der Plan einfach beim vorbereiteten Material für die Messe. Die Country-Messe ist regelmäßig in Salzburg abgehalten worden. Bei der Country-Messe in Salzburg ist es so, dass der Fußboden vom Messeveranstalter vorbereitet ist. In der Halle gibt es einen weißen Teppichboden und sind die Wege dazwischen grün. Es wär eigentlich schwer, wenn man den Stand nicht findet. Beim gegenständlichen Messeplan war es so, dass mir beim Aufbau das erste Mal jemand geholfen hat und den erklärt hat. Die weiteren Male habe ich den aber schon alleine aufbauen können. Zu dem Plan hat es ansonsten keine weiteren Teile gegeben. Der war für mich ausreichend. Ein Aufbau für die Soundanlage, also Lautsprecher, hätte ich machen können, war aber hier nicht notwendig. Wenn mir jetzt der Werkvertrag vom 20.08.2015 betreffend Aufbau zweier Messestände bei der Messe Tracht und Country vorgehalten wird, kann ich bestätigen, dass der auch im Wesentlichen die Arbeit umfasst, welche ich bereits schon zuvor übernommen hatte. Auch bei vorherigen Messeständen war es so. Es stimmt, dass es keine eigentliche Abnahme des Standes von der Firma CA gab, sondern hat allenfalls der Kunde geschaut, ob es ihm passt. Wenn der gesagt hat, es ist OK, war für mich die Arbeit beendet. Über nochmaliges Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Zuvor haben wir solche Werkverträge nicht abgeschlossen. Wenn mir jetzt nochmal die Stundenliste vorgehalten wird, dann muss ich sagen, dass mir das betreffende Formular Herr AA gegeben hat. Es gab nur eine Stundenliste, die wurde nicht kopiert. Ich habe mir meine Stunden separat auf einem Zettel aufgeschrieben und habe diese, wenn ich einige Tage nicht in die Firma gekommen bin, anschließend in die Liste der Firma nachgetragen. Fürs Herfahren zur Arbeit nach Österreich habe ich keine Fahrtspesen bekommen. Das war meine Sache." Der Zeuge AL AK: "Ich bin gelernter Maurer, habe aber den Beruf nach der Lehre nicht mehr weiter verfolgt. Ich habe dann verschiedene Berufe ausgeübt und bin viel LKW gefahren. Das wollte ich irgendwann nicht mehr. Ich habe dann zufällig Herrn AA getroffen und kann ich gar nicht mehr sagen, ob es mir Herr AA angeboten hat oder ob ich ihn gefragt habe, ob er Arbeit hat. Jedenfalls hat es dann die Möglichkeit gegeben, dass ich als Monteur für den Aufbau von Messeständen arbeite. Ich kann gar nicht mehr sagen, wann ich mit der Arbeit angefangen habe. Wenn mir jetzt meine Niederschrift vom Erstakt vorgehalten wird, worin steht, dass das im Frühjahr 2014 war, muss ich sagen, dass das wohl so der Fall ist. Der Aufbau eines Messestandes ist nicht schwierig - überhaupt wenn man vom Bau kommt und man einen Plan lesen kann. Man braucht auch nicht viel Werkzeug, nämlich ein Stanleymesser und einen Ratschenschlüssel. Ich habe dann im Einzelfall mit Herrn AA vereinbart, falls ich einen Messeaufbau übernehmen sollte. Das wurde telefonisch ausgemacht und, wenn ich Zeit hatte, hab ich OK gesagt. Wir haben uns bei der Messe getroffen oder im Lager in BY. Auf der Messe wurde dann der Stand aufgebaut und nach der Messe wieder abgebaut. Werkzeug hatte ich mein eigenes mit. Wenn mir vorgehalten wird, dass in den Stundenaufzeichnungen auch öfters von "Lager" die Rede ist, dann bedeutet das, dass man sich im Lager getroffen hat. Das hat heißen können, dass man von dort weggefahren ist, aber vielleicht auch dort zuvor noch den Stand zusammengestellt oder diesen verladen hat. Es ist richtig, dass man beim Aufbau eines Standes, zumindest zeitweise jemanden zweiten braucht, damit einem der Zweite etwas hält oder ein Teil zugibt. Ich habe mit Herrn AA ausgemacht, dass ich € 20,00 für die Stunde bekomme und ich ihm dafür eine Rechnung stelle. Ich habe irgendwann, ich glaube im Jahr 2010, ein Gewerbe im Baunebengewerbe angemeldet. Ich kann jetzt nicht sagen, welches Gewerbe es ist. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut Hauptverbandsauszug nur von 2010 bis 2013 Sozialversicherungsbeiträge an die SVA bezahlt wurden, muss ich sagen, dass ich das Gewerbe nie abgemeldet habe und auch meine Beiträge bezahlt habe. Eine Steuernummer hatte ich auch immer durchgehend. Es ist so gewesen, dass ich, wenn die Arbeit in Salzburg war, öfters direkt zur Messe gekommen bin und nur dort beim Auf- bzw Abbau mitgearbeitet habe. Falls die Messe weiter entfernt stattfand, bin ich eigentlich immer zur Firma in BY gekommen und mit einem Auto der CA zur Messe gefahren. Zum Teil bin ich mit einem Monteur der CA mitgefahren, zum Teil bin ich selbst mitgefahren. Eine weitergehende Einschulung beim Aufbau habe ich eigentlich nicht gebraucht. Die Arbeit war relativ einfach. Wenn etwas unklar war, habe ich Herrn AA angerufen oder war meistens ein Mitarbeiter der Firma mit, den ich fragen konnte. Der Aufbau hat meistens nur das Zusammenschrauben der Zargen und das Auflegen der Platten für den Boden umfasst. Für Elektroinstallationen habe ich nur die Schienen montiert, die Elektroinstallation selbst habe ich nicht gemacht. Auch Grafiken habe ich glaublich nicht montiert. Ich kann bestätigen, dass ich regelmäßig mit Herrn AQ beim Standaufbau zusammengearbeitet habe. Wenn in der Stundenliste mehrere Tage mit "Lager" und Aufbau für bestimmte Messen festgehalten sind, dann bedeutet das, dass ich zB im Lager einen Stand zusammengestellt habe oder dort diverse Tätigkeiten gemacht habe. Noch einmal angesprochen auf die Messe in Düsseldorf, wo ab 03.06.2015 - 09.06.2015 jeweils nur "Lager, div. Arbeiten f. Düsseldorf" und dann in der Zeit
- - 22.06.2015 "BY, Abbau Düsseldorf" bzw nur "Abbau Düsseldorf" angeführt wird, dann kann ich jetzt nicht sagen, wann ich tatsächlich nach Düsseldorf gefahren bin und zum Abbau, ich könnte auch nicht ausschließen, dass ich vielleicht gar nicht beim Aufbau dabei war. Ich weiß aber, dass ich jedenfalls in Düsseldorf bei der Messe gewesen bin und dort auch aufgebaut habe. Sobald der Stand aufgebaut war, sind wir normalerweise wieder nachhause gefahren und zum Abbau wieder hingefahren. Eine Abnahme des Standes hat es normalerweise nicht gegeben. Meistens waren ohnehin Mitarbeiter der CA dabei. Beim Abbau der Stände war es so, dass diese manchmal als kompletter Stand beieinander blieben, zum Teil wurden aber die Teile im Lager einfach wieder nach Teileart einsortiert. Andere Arbeiten im Lager habe ich nicht gemacht. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut Angaben des Beschuldigten einmal mit der Motorsäge etwas gemacht habe, muss ich sagen, dass das nur einmal der Fall war. Wenn ich jetzt gefragt werde, zu den Arbeiten bei der Firma CB, die über die CA GmbH verrechnet wurden, muss ich sagen, dass ich mich an das nicht mehr genau erinnern kann. Es kann sein, dass ich da für die Firma CB gefahren bin. Ich kann mich aber nicht mehr näher daran erinnern, wie ich dazu gekommen bin. Ich habe einen LKW-Führerschein und bin ein paar Mal mit dem LKW der Firma CA, glaublich ein 9-Tonner, gefahren. In den Rechnungen habe ich meine Stunden verrechnet. Die wurden allerdings darin nicht extra als Basis angeführt. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut Angabe des Herrn AA eine Zeit lang nur € 15,00 in der Stunde verrechnen konnte, weil ich angeblich einen Auftrag in Paris "versemmelt" habe, dann muss ich sagen, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Ich weiß, ich bin damals nach Paris gefahren und hat das Handy gesponnen. Der Auftrag wurde aber ordnungsgemäß durchgeführt und bin ich auch rechtzeitig in Paris angekommen. Es kann aber sein, dass ich eine Zeit weniger bekommen habe. Ich habe damals auch für andere Firmen gearbeitet, grundsätzlich im Messeaufbau. Äußerung des Vertreters der Finanzpolizei dazu: Laut SVA-Auszug erfolgte die Versicherung des Herrn AK gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG also als Selbstversicherung, nicht aufgrund der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.Laut SVA-Auszug erfolgte die Versicherung des Herrn AK gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG also als Selbstversicherung, nicht aufgrund der Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer. Weitere Angaben des Zeugen: Ich habe sehr wohl ein Gewerbe angemeldet gehabt und dieses nie abgemeldet. Ich habe auch die entsprechenden Beiträge bezahlt. Über Befragen des Vertreters der Finanzpolizei: Wenn ich gefragt werde, welche Abgaben ich zu zahlen habe, dann gebe ich an, dass ich Sozialversicherung an die SVA und die Steuer ans Finanzamt zu zahlen habe. Wenn ich gefragt werde, ob ich Kammerumlage zahle, dann glaube ich schon, dass ich die zahle. Ich habe irgendwann einmal eine Vorschreibung bekommen. Wie hoch die ist, kann ich nicht sagen. Zu den Stundenaufzeichnungen ist zu sagen, dass ich diese entweder mithatte oder die Formulare im Büro aufgelegen sind. Zu meiner Firmenausstattung befragt gebe ich an, dass ich mein Werkzeug habe und daheim einen Schreibtisch und einen Computer, den ich als Büro nutze. Weitere Firmeninfrastruktur habe ich nicht. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Wenn mir nochmals die Stundenaufzeichnungen vorgehalten werden, wonach offenbar der Messeaufbau in Düsseldorf hier nicht vermerkt ist, muss ich sagen, dass es sein kann, dass diese Aufstellung nicht vollständig sind. Diese Aufzeichnungen wurden nur für Herrn AA gemacht, der war in Düsseldorf ohnehin dabei. Ich habe mir meine Stunden separat aufgeschrieben. Das war dann die Basis für meine Rechnungen. Ich kann jetzt nicht sagen, wie oft ich in den Jahren 2014 und 2015 für Herrn AA gearbeitet habe, es waren ein paar Male. Ich habe in der Zeit auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Es waren zwei, drei oder vielleicht auch vier. Den Rechnungstext habe ich selbst erstellt, den hat mir niemand vorgegeben. Angesprochen zum Werkvertrag vom August 2015 muss ich sagen, dass es eine einmalige Sache war. Ich kann bestätigen, dass das, was darin vereinbart war, weitgehend dem entspricht, was auch vorher schon bei den Messeaufbauten vereinbart war, nämlich dass ich die Arbeit selbstständig mache und mich selbst versichern muss und selbst für die Steuern verantwortlich bin. Ob es einen besonderen Grund für den Vertrag gegeben hat, kann ich nicht sagen. Herr AA ist zu mir gekommen und dann haben wir den gemacht. Es kann aber schon sein, dass das aufgrund der Kontrolle gewesen ist. Es kann auch sein, dass mich Herr AA irgendwann gefragt hat, ob ich ein Gewerbe angemeldet habe und ich ihm bestätigt habe, dass ich ein Gewerbe besitze und die Steuer ordentlich abführe bzw anmelde. Herr AA hatte damals auch fixe Mitarbeiter, glaublich waren es zwei oder drei. An eine besondere Arbeitskleidung seiner Arbeiter kann ich mich nicht erinnern. Außer Herrn AQ kenne ich jetzt keine anderen selbständigen Monteure, die für Herrn AA gearbeitet haben. Der Name CI CJ sagt mir nichts. Zur Arbeit bei der Firma CB muss ich sagen, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, worum es ging. Ich kann auch nicht mehr sagen, ob ich mich damals als Leiharbeiter vorgestellt habe. Dem Zeugen wird der Auftrag erteilt, dem Gericht innerhalb von 2 Wochen eine Kopie des Gewerbescheines bzw des Nachweises der Entrichtung der Kammerumlage bzw der Sozialversicherung an die gewerbliche Wirtschaft in den Jahren 2014 und 15 zu übermitteln." In der Verhandlung am 27.04.2017: Der Beschuldigte gibt zum Protokoll der Verhandlung vom 15.03.2017 an: "Zum Auftrag, die Stundenaufzeichnungen betreffend Herrn AK vorzulegen ist festzuhalten, dass diese damals bei der Kontrolle von der Finanzpolizei fotografiert wurden und weitere nicht vorhanden sind. Wir haben diesbezüglich auch schon eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Zu Seite 7 letzter Absatz, wo vermerkt ist, dass als Entgelt € 15,00 in der Stunde vereinbart wurden, möchte ich festhalten, dass dieser Betrag von Herrn AQ vorgeschlagen wurde. Zur Äußerung des Herrn AQ (Seite 4 erster Absatz), dass bei den Standaufbauten immer jeweils jemand Zweiter dabei war, möchte ich festhalten, dass Herr AQ sicher bei zwei Standaufbauten alleine gewesen ist, ich glaube aber, dass es auch andere Aufträge gab, die er alleine gemacht hat. Zu Seite 5 zweiter Absatz ist zu sagen, dass mit Herrn AQ täglich besprochen wurde, wann was zu machen ist und es keinen generellen Arbeitsbeginn gegeben hat. Zu Seite 6 Mitte, den Ausführungen zu den Rechnungen des Herrn AQ, ist anzumerken, dass Herr AQ zum Teil auch die von ihm verrechneten Stunden zu seinen Ungunsten abgerundet hat." Der Zeuge BT BS: "Ich bin technischer Leiter der CB Veranstaltungstechnik GmbH in CK. Unser Geschäftsbereich ist vor allem Ton- und Lichttechnik sowie Videotechnik bei Veranstaltungen und Bühnenevents. Ich bin seit circa 2006 im Unternehmen und habe dort die Lehre absolviert. Seit 2015 bin ich technischer Leiter. Bei uns in der Firma gibt es für die verschiedenen Projekte jeweils Leiter und ich bin dafür zuständig, dass ich unser Personal einteile, wobei es von den Projektleitern zuvor entsprechend angefordert wird. Wenn wir im Einzelfall zu wenig Personal haben, dann werden gegebenenfalls Leute oder auch Fahrzeuge, zum Beispiel LKWs für den Transport, angemietet. Das machen aber die Projektleiter. Zu Herrn AK sind wir glaublich über die CA gekommen. Wie das genau abgelaufen ist, kann ich nicht sagen, aber es trifft glaublich zu, dass wir damals einen LKW-Fahrer für die Veranstaltung "Woehrle" in Graz gebraucht haben und deshalb bei der Firma CA angefragt haben. Ich weiß nicht, ob ich selbst angefragt habe oder der Projektleiter, da ich ja nicht Projektleiter war und selbst auch nicht in Graz gewesen bin. Bei der Vernehmung mit Herrn CE von der Finanzpolizei war es so, dass diese bei uns uns in der Firma gemacht wurde und ich selbst bei uns ins System schauen musste, um die verschiedenen Fragen beantworten zu können. Jedenfalls wurde für dieses Projekt ein LKW der CA samt Fahrer eingesetzt und wurde Herr AK als LKW-Fahrer bzw Hilfskraft ("Stagehand") beim Aufbau verwendet. Bei dem zweiten Projekt "Shiseido" war die Veranstaltung im April 2015 in Wien. Ich war auch bei diesem Projekt nicht Projektleiter, glaublich war das Herr CG, der mittlerweile nicht mehr bei uns ist, war aber als Techniker vor Ort. Ich kann mich aber nicht mehr daran erinnern, was Herr AK konkret machte. Dem Zeugen wird seine Niederschrift vom 28.01.2015 vorgehalten: Zur Niederschrift ist zu sagen, dass Herr AK vom jeweiligen Projektleiter angefordert wurde. Wie es dazu kam, ob direkt mit Herrn AK gesprochen wurde oder ob der Projektleiter dies mit Herrn AA vereinbart hat, kann ich nicht sagen. Es kann auch sein, dass eine Anfrage vom Projektleiter zu mir gekommen ist, ob ich jemanden wüsste. Das kann ich aber jetzt nicht mehr sagen. Herr AK war jedenfalls während der Zeit als Hilfskraft bei uns vermerkt. Ob es für die beiden Projekte, bei denen Herr AK eingesetzt wurde, Lieferscheine gegeben hat, kann ich nicht sagen. Es war jedenfalls so, dass der Projektleiter gesehen hat, wie viele Stunden Herr AK eingesetzt wurde und konnten demgemäß auch die an uns gestellten Rechnungen kontrolliert werden. Wer die Anmerkungen auf die Rechnungen vom 6.2.2015 und 22.4.2015 "Shiseido" bzw "Woehrle Pirola" geschrieben hat, kann ich nicht sagen. Es kann sein, dass es jemand aus der Buchhaltung war, der bei den Projektleitern nachgefragt hat. Mittlerweile müssen auf den Rechnungen jeweils die Projektnummern vermerkt werden, damit diese richtig verbucht werden können. Eine selbstständige Tätigkeit hat Herr AK jedenfalls nicht erbracht. Bei Shiseido waren es Hilfsarbeiten und auch für das Projekt in Graz wüsste ich nicht, was Herr AK hier selbstständig gemacht hätte. Er war damals LKW-Fahrer und hat beim Aufbau geholfen. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Wenn mir jetzt ein Zeitungsausschnitt aus dem Lokalteil der Salzburger Nachrichten 8.4.2017 CB Eventtechnik (Beilage 3; Anm: entgeltliche Einschaltung) vorgehalten wird, muss ich sagen, dass dieser unsere Firma betrifft. Die CA ist eigentlich gar kein direkter Konkurrent in der Branche, weil sie nur den unmittelbaren Standaufbau machen und wir uns auf die Veranstaltungstechnik konzentriert haben. Es gibt da lediglich in geringen Bereichen Überschneidungen bei den Leistungen. Ich kenne Herrn AA flüchtig. Im Zusammenhang mit den beiden gegenständlichen Projekten hatten wir aber nichts miteinander zu tun. Zum damaligen Zeitpunkt hatten wir einen kleinen LKW. Mittlerweile haben wir uns auch einen größeren angeschafft, damit wir nicht mehr auf andere angewiesen sind. Wenn mir jetzt ein Zeitungsausschnitt aus dem Lokalteil der Salzburger Nachrichten 8.4.2017 CB Eventtechnik (Beilage 3; Anmerkung, entgeltliche Einschaltung) vorgehalten wird, muss ich sagen, dass dieser unsere Firma betrifft. Die CA ist eigentlich gar kein direkter Konkurrent in der Branche, weil sie nur den unmittelbaren Standaufbau machen und wir uns auf die Veranstaltungstechnik konzentriert haben. Es gibt da lediglich in geringen Bereichen Überschneidungen bei den Leistungen. Ich kenne Herrn AA flüchtig. Im Zusammenhang mit den beiden gegenständlichen Projekten hatten wir aber nichts miteinander zu tun. Zum damaligen Zeitpunkt hatten wir einen kleinen LKW. Mittlerweile haben wir uns auch einen größeren angeschafft, damit wir nicht mehr auf andere angewiesen sind. Offenbar war es vorliegend so, dass für ein Projekt ein LKW samt Fahrer abgegangen ist und jemand auf die Idee gekommen ist, bei der Firma CA anzufragen, ob man von dort jemand bekommt. Über Vorhalt der beiden Rechnungen: Es ging uns damals um die Leistungen. Es ist vermutlich ein LKW-Fahrer gesucht worden, der mithilft und ist in dieser Beziehung höchstwahrscheinlich bei der Firma CA angefragt worden. Ob Herr AK selbstständig war oder ein unselbstständiges Vertragsverhältnis mit der Firma CA hatte, kann ich nicht sagen, das sieht man einem Menschen ja nicht an. Seit dieser Zeit schauen wir immer, wenn wir selbstständige Techniker anfordern, ob diese ein Gewerbe haben. Mein Chef, Herr CL, hat im Zusammenhang mit dem Einsatz des Herrn AK eine Strafe gezahlt. Worum es da genau gegangen ist, kann ich allerdings nicht sagen. Den Nachweis fürs Gewerbe verlangen wir nur bei einzelnen Freiberuflern, nicht wenn es um Firmen geht, die an sich bekannt sind. Bei der Firma CA haben wir sicher nicht nachgeschaut, ob die eine Gewerbeberechtigung besitzt." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Verfahrensrechtlich war vorauszuschicken, dass die Beschwerde eindeutig – wie darin eingangs und auch sonst mehrfach in der Beschwerde angeführt – Herrn AB AA als Beschwerdeführer (dem Beschuldigtem im Strafverfahren) zuzurechnen war und nicht der CA GmbH, die am Schluss der Beschwerde als Einschreiter genannt wurde, obwohl sie nicht Adressat des angefochtenen Straferkenntnisses war. Verfahrensrechtlich war vorauszuschicken, dass die Beschwerde eindeutig – wie darin eingangs und auch sonst mehrfach in der Beschwerde angeführt – Herrn Ausschussbericht AA als Beschwerdeführer (dem Beschuldigtem im Strafverfahren) zuzurechnen war und nicht der CA GmbH, die am Schluss der Beschwerde als Einschreiter genannt wurde, obwohl sie nicht Adressat des angefochtenen Straferkenntnisses war. Zur Sache: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CA GmbH mit Sitz in BY, BZ
- Deren Geschäftsfeld ist vor allem die Zurverfügungstellung von Messeständen für Aussteller. Diese Gesellschaft hat die vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer Krzysztof AQ, geb. AS, zumindest von 28.08.2013 bis 25.05.2015 und AL AK, geb. AM, zumindest von 20.02.2014 bis 22.06.2015 beschäftigt, ohne diese gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Diese Gesellschaft hat die vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer Krzysztof AQ, geb. AS, zumindest von 28.08.2013 bis 25.05.2015 und AL AK, geb. AM, zumindest von 20.02.2014 bis 22.06.2015 beschäftigt, ohne diese gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Vom Beschuldigten war unbestritten, dass er die beiden Personen im angeführten Tatzeitraum in seinem Betrieb beschäftigte, ohne diese als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet zu haben. Er rechtfertigt sich damit, dass es sich jeweils um selbstständige Messebauer gehandelt habe, welche als Werkunternehmer für seinen Betrieb arbeiteten, weshalb auch eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erforderlich gewesen sei. Die Arbeit des Krzysztof AQ kam im Rahmen einer straßenverkehrsrechtlichen Kontrolle eines KFZ der CA GmbH am 10.03.2015 auf. Dieser wurde an diesem Tag von Polizisten der Landesverkehrsabteilung als Lenker eines LKW des Unternehmens auf der Westautobahn bei der Raststätte Kasern angehalten. Auf Befragen gab er an, für die CA GmbH auf selbstständiger Basis zu arbeiten, wenn er gebraucht werde. Sollte er nicht benötigt werden, fahre er wieder für zwei bis drei Wochen nach Polen zu seinem Wohnsitz zurück. Aufgrund einer Mitteilung der Verkehrspolizei über den Verdacht auf Schwarzarbeit erfolgte am 08.07.2015 durch die Finanzpolizei eine Kontrolle am Betriebssitz der CA GmbH in BY, wobei eine Niederschrift mit dem Beschuldigten aufgenommen wurde. Dieser gab an, dass Krzysztof AQ seit 28.08.2013 als selbstständiger Monteur bzw Messestandbauer für die CA GmbH tätig sei. In den ersten Wochen habe AQ mit ihm zu Einschulungszwecken Messestände gemeinsam aufgebaut, anschließend habe dieser selbstständig gearbeitet. Es gäbe keine schriftliche Vereinbarung; für die Arbeit sei jedoch mündlich eine Entlohnung von € 15,00 je Stunde ausgemacht. Zur Kontrolle würden Stundenaufzeichnungen geführt. Der Beschuldigte war jedoch nicht bereit, diese näher zu erläutern. AQ reise für die Aufträge zumeist aus Polen an, könne jedoch in der Folge in einer Wohnung der Firma in BI unentgeltlich wohnen. Er beschäftige außerdem einen zweiten selbstständigen Monteur unter den gleichen Umständen wie AQ, nämlich AL AK, seit 20.02.
- Auch hier gebe es keine schriftliche Vereinbarung, sondern sei nur mündlich eine Entlohnung von € 20,00 pro Stunde (in besonderen Fällen von € 15,00) vereinbart. Ca zwei Wochen später wurde von den Organen der Finanz auch eine Niederschrift mit AL AK aufgenommen. Dieser gab an, dass er bei Bedarf vom Beschuldigten angefordert werde. Der aufzubauende Stand werde in einen Transporter der CA GmbH verladen und dann mit diesem an den Bestimmungsort gefahren. Die Kosten für das Fahrzeug übernehme die CA, die benötigten Arbeitsmaterialien stelle die CA ebenfalls zur Verfügung. Das (einfache) Handwerkszeug) führe er selber mit. In weiterer Folge wurde auch BT BS, technischer Leiter der CB - Veranstaltungstechnik GmbH in CK einvernommen, welcher bestätigte, dass die CA GmbH Herrn AL AK für zwei Arbeiten von 30.01.2015 bis 04.02.2015 und von 12.04.2015 bis 15.04.2015 als LKW-Fahrer und Hilfskraft für den Messe-/Bühnenaufbau zur Verfügung gestellt habe. Man sei davon ausgegangen, dass es sich bei AK um einen Angestellten der CA GmbH handle. Zur Art der Beschäftigung der beiden mutmaßlichen Dienstnehmer durch die CA GmbH hat sich ergeben, dass beide vorwiegend als Messestandbauer für das Unternehmen tätig waren. Für diese Arbeit erfolgte die Entlohnung jeweils nach einem fixen Stundensatz (bei AK grundsätzlich nach einem solchen von € 20,00, bei AQ nach einem solchen von € 15,00 je Stunde). Die beiden Personen hatten zuvor am Computer geplante und im Lager zusammengestellte Messestände aus einem Standsystem, das aus genormten Einzelteilen bestand, aufzustellen. Der Aufbau benötigt lediglich etwas handwerkliches Geschick, einfaches Werkzeug und eine Einschulung, nicht aber besondere fachliche Fähigkeiten wie zB einen Lehrabschluss. Für die Stände gab es jeweils einen Plan und eine Teileliste. Die Teile für die Stände wurden zuvor schon im Lager der CA in BY zusammengestellt, was bedeutet, dass die in der Liste geführten Teile aus den Regalen geholt und zu einem oder mehreren Transportpaketen zusammengestellt wurden, damit man sie anschließend mit den eigenen Firmen-LKWs zu den jeweiligen Messen fahren konnte. Dort wurden die Stände an den dafür vorgesehenen Tagen aufgebaut und danach wieder abgebaut, die Stände wieder zurück zum Lager nach BY transportiert und die Teile eingelagert. Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Lager, sowie der An- und Abtransport der Stände wurden zum Teil von den beiden Monteuren zum Teil vom Stammpersonal durchgeführt. Auch vor Ort waren die beiden Monteure nicht stets eigenverantwortlich für den Aufbau eines bestimmten Messestandes tätig, sondern wurden die Aufbauten überwiegend gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern der CA GmbH oder dem zweiten "selbständigen" Monteur durchgeführt, weil es aufgrund der Größe einzelner Teile eines Zusammenwirkens mehrerer Personen bedurfte (einer musste halten, der andere festschrauben). Auch erforderte der meist enge Zeitrahmen für das Aufstellen der Messestände eine möglichst rasche Fertigstellung und damit in der Regel das Arbeiten mehrerer Personen an einem Stand (siehe Aussage Zeuge Krzysztof AQ; vgl auch Angabe des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Messestandes CC). Zur Art der Beschäftigung der beiden mutmaßlichen Dienstnehmer durch die CA GmbH hat sich ergeben, dass beide vorwiegend als Messestandbauer für das Unternehmen tätig waren. Für diese Arbeit erfolgte die Entlohnung jeweils nach einem fixen Stundensatz (bei AK grundsätzlich nach einem solchen von € 20,00, bei AQ nach einem solchen von € 15,00 je Stunde). Die beiden Personen hatten zuvor am Computer geplante und im Lager zusammengestellte Messestände aus einem Standsystem, das aus genormten Einzelteilen bestand, aufzustellen. Der Aufbau benötigt lediglich etwas handwerkliches Geschick, einfaches Werkzeug und eine Einschulung, nicht aber besondere fachliche Fähigkeiten wie zB einen Lehrabschluss. Für die Stände gab es jeweils einen Plan und eine Teileliste. Die Teile für die Stände wurden zuvor schon im Lager der CA in BY zusammengestellt, was bedeutet, dass die in der Liste geführten Teile aus den Regalen geholt und zu einem oder mehreren Transportpaketen zusammengestellt wurden, damit man sie anschließend mit den eigenen Firmen-LKWs zu den jeweiligen Messen fahren konnte. Dort wurden die Stände an den dafür vorgesehenen Tagen aufgebaut und danach wieder abgebaut, die Stände wieder zurück zum Lager nach BY transportiert und die Teile eingelagert. Die Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Lager, sowie der An- und Abtransport der Stände wurden zum Teil von den beiden Monteuren zum Teil vom Stammpersonal durchgeführt. Auch vor Ort waren die beiden Monteure nicht stets eigenverantwortlich für den Aufbau eines bestimmten Messestandes tätig, sondern wurden die Aufbauten überwiegend gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern der CA GmbH oder dem zweiten "selbständigen" Monteur durchgeführt, weil es aufgrund der Größe einzelner Teile eines Zusammenwirkens mehrerer Personen bedurfte (einer musste halten, der andere festschrauben). Auch erforderte der meist enge Zeitrahmen für das Aufstellen der Messestände eine möglichst rasche Fertigstellung und damit in der Regel das Arbeiten mehrerer Personen an einem Stand (siehe Aussage Zeuge Krzysztof AQ; vergleiche auch Angabe des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Messestandes CC). Die beiden Monteure wurden vor allem dann angefordert, wenn die CA GmbH mit den eigenen Leuten (diese beschäftigte damals drei Arbeiter) nicht das Auslangen fand. Es konnte daher der Fall sein, dass diese nur rein beim Standaufbau bzw -abbau auf der Messe eingesetzt wurden, während die übrigen Vor- und Nachbereitungsarbeiten von den eigenen Arbeitern im Betrieb durchgeführt wurden. Zum Teil wurden sie an sämtlichen Arbeiten für einen Stand beteiligt, zu einem geringen Teil haben sie einfache Stände auch jeweils alleine aufgebaut. Bezüglich des Transportes der Stände zu und von den verschiedenen Messen war es so, dass diese mit einem firmeneigenen LKW gefahren wurden. AL AK besaß auch die Lenkberechtigung für den größeren LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 9 t. An Werkzeug verwendeten AQ und AK grundsätzlich eigenes. Es handelte sich dabei jedoch nur um geringwertiges Handwerkszeug (wie Akkuschrauber, Ratschenschlüssel, Schraubenzieher, Zangen, Stanley-Messer und dergleichen, wie es auch im Haushalt üblich ist). Ein ausnahmsweise erforderliches Spezialwerkzeug wurde von der CA GmbH zur Verfügung gestellt. AL AK wurde von der CA GmbH zumindest in zwei Fällen (siehe Angaben Andreas BS) als LKW-Fahrer und Bühnenbauhilfskraft ("Stagehand") an die CB GmbH in CK auf Stundenbasis zur Verfügung gestellt. Zum Teil erledigte AK auch im Lager der CA GmbH dort bei Bedarf anfallende Arbeiten. Beweiswürdigend ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt aufgrund der Angaben der Kontrollorgane der Finanzpolizei und ihrer unstrittigen Wahrnehmungen festgestellt wurde. Ebenfalls haben sich die Angaben des Zeugen Krzysztof AQ vor dem Verwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, während der Beschuldigte und offensichtlich auch der Zeuge AK im gesamten Verfahren versuchten, ihre Tätigkeit und die des Kollegen als eine Selbstständige darzustellen, obwohl sie nicht in der Lage waren, die jeweilige Beauftragung mit einem bestimmten Werk (einem konkreten Standaufbau) und dessen anschließende selbständige Erstellung durch den Auftragnehmer nachvollziehbar zu beschreiben. Beispielsweise ist schleierhaft, welche "selbständigen" Arbeiten beide zum Teil durchgehend über zwei bis drei Wochen im Lager des Unternehmens erbracht haben sollen. Außerdem war AL AK, der behauptete eine Gewerbeberechtigung zu besitzen, nicht in der Lage anzugeben, um welches Gewerbe es sich dabei handle oder einen Nachweis darüber zu führen. Die Beschäftigungszeiten waren von Beschuldigtenseite nicht bestritten. Sie ergeben sich aus den aktenkundigen Arbeitszeitaufzeichnungen und Rechnungen der beiden Personen an die CA GmbH (siehe Beilagen zum Strafantrag bzw zum Protokoll der Verhandlung vom 24.01.2017). Im Zusammenhang zu den Stundenaufzeichnungen betreffend AL AK vor dem Juni 2015, welche lt Angabe des Beschuldigten nicht mehr vorhanden seien und deshalb dem Gericht angeblich nicht mehr vorgelegt werden konnten, ist anzumerken, dass es sich um aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen handelt. Wenn diese im Verfahren nicht vorgelegt wurden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass darin kein für den Beschuldigten günstiger Sachverhalt belegt wäre und diese grundsätzlich mit jenen zu Krzysztof AQ vergleichbar sind, die keinen Beleg für eine Vergabe im Rahmen von Werkverträgen enthalten. Beim Zeugen AQ war demgegenüber glaubhaft, dass dieser in Polen ein einfaches Gewerbe, für das kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (nämlich für den Innenausbau), angemeldet, eine Ausübung in Österreich aber nicht angezeigt hatte. Glaubwürdig im vorliegenden Zusammenhang war insbesondere auch nicht, dass AK und AQ überwiegend Messestände alleine und selbständig aufbauten, zumal es erforderlich war, dass man bei bestimmten Teilen einen Helfer hat, der an einem Ende festhält, bis es der andere fixieren kann. Außerdem war das Aufbauen im Team in den meisten Fällen wegen der Standgröße und der Zeitvorgaben geboten. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich angab, dass AQ zumindest zweimal Messestände eigenständig aufbaute, belegt dies, dass jene Arbeiten, die allenfalls als selbständig eingestuft werden könnten, nur ein untergeordnetes Ausmaß besaßen. Die beantragte Einvernahme einer Zeugin aus der Wirtschaftskammer Salzburg war abzulehnen, da nicht zu beurteilen war, ob es im Messebau üblich ist, selbständige Monteure einzusetzen, sondern ob die konkreten Vertragsbeziehungen der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlagen. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: § 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2. …….. § 4.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umParagraph 4,
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(3)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,) § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111,
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
(3)Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 beträgt ein Jahr.
(3)Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
(4)Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4)Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(5)Die Verwaltungsübertretung gilt als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten: § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach § 539a ASVG kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten nicht auf die äußere Erscheinungsform des Rechtsverhältnisses, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Durch Missbrauch von Formen der Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können jedenfalls Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Versicherungspflicht, nicht umgangen werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach Paragraph 539 a, ASVG kommt es für die Beurteilung von Sachverhalten nicht auf die äußere Erscheinungsform des Rechtsverhältnisses, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Durch Missbrauch von Formen der Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können jedenfalls Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Versicherungspflicht, nicht umgangen werden. Bei der rechtlichen Beurteilung der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf den organisatorischen Aspekt der Tätigkeit, dieser Abhängigkeit, insbesondere auf das Gesamtbild der Tätigkeit an, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet und ob die Tätigkeit zumindest so beschaffen ist, dass die Person aufgrund der Art und Weise, in der der eine für den anderen tätig ist, nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft anderwärtig für Erwerbszwecke einzusetzen. Wobei die entscheidungskräftigen Merkmale für die persönliche Abhängigkeit die Bindung an Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit und Arbeitsort, fehlende Möglichkeit der jederzeitigen sanktionslosen Leistungsablehnung, Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit – diese allenfalls aufgrund unstrittig vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten und bloß in Form einer sogenannten "stillen Autorität", Vorgaben hinsichtlich des Arbeitsablaufes, der persönlichen Arbeitspflicht bzw. eines fehlenden generellen Vertretungsrechtes – in der Gesamtschau bloß in überwiegender Form vorliegen müssen. Bei anzunehmender persönlicher Abhängigkeit und Vorliegen eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses ist die wirtschaftliche Abhängigkeit sodann zwangsläufig Folge der persönlichen Abhängigkeit und bedarf keiner weiteren Prüfung (siehe VwGH 20.03.2014, Ro 2014/08/0044; 19.02.2014, 2013/08/0160; 19.02.2014, 2013/08/0275; 11.12.2013, 2011/08/0322; 28.11.2013, 2013/08/0190; 25.06.2013, 2013/08/0078; 17.10.2012, 2009/08/0188; jew mwN). Zunächst ist zu prüfen, ob AQ und AK gegenüber der CA GmbH jeweils im Rahmen eines Werkvertrages oder Dienstvertrages tätig waren. Bei Ersterem verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Erbringung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also zu einer in sich geschlossenen Einheit, während es im Dienstvertrag primär um die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist überdies der freie Dienstvertrag zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ankommt, die von Seiten des Dienstgebers laufend konkretisiert werden, aber ohne persönliche Abhängigkeit erbracht werden. (vgl VwGH 12.09.2012, 2010/08/0133). Zunächst ist zu prüfen, ob AQ und AK gegenüber der CA GmbH jeweils im Rahmen eines Werkvertrages oder Dienstvertrages tätig waren. Bei Ersterem verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Erbringung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung, also zu einer in sich geschlossenen Einheit, während es im Dienstvertrag primär um die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist überdies der freie Dienstvertrag zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ankommt, die von Seiten des Dienstgebers laufend konkretisiert werden, aber ohne persönliche Abhängigkeit erbracht werden. vergleiche VwGH 12.09.2012, 2010/08/0133). Die Erfüllung der Arbeitsleistung im Rahmen von Werkverträgen konnte entgegen der Behauptung des Beschuldigten vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Insbesondere hat dieser nicht glaubhaft gemacht, dass es konkrete, allenfalls einklagbare Werkaufträge gab und sich die beiden mutmaßlichen Dienstnehmer jeweils verpflichtet hatten, bestimmte Messestände innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eigenständig aufzustellen. Weder gab es schriftliche Werkverträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten ausdrücklich festgelegt waren, noch wurden diesbezüglich mündliche, ausreichend konkretisierte Vereinbarungen glaubhaft gemacht. Sie schuldeten jedenfalls nicht, wie es vom VwGH für einen Werkvertrag verlangt wird, ein gewährleistungstaugliches Werk, das bei mangelhafter Erfüllung auch eingeklagt werden kann (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Es gab vielmehr ein grundsätzliches Agreement, dass beide für den Messestandaufbau und andere Arbeiten zu einem gewissen Stundensatz zur Verfügung standen, wobei im Vorlauf mit jedem vereinbart wurde, in welchen Zeiträumen bzw für welche Messen er benötigt wird. Kurz vorher wurden Arbeitsbeginn und –ort ausgemacht, das Restliche kurzfristig vor Ort oder telefonisch vereinbart. Während der Einsätze führten sie Aufzeichnungen über die bei einem bestimmten Projekt oder im Lager angefallenen Stunden, die sie anschließend in Rechnung stellten. Eine konkrete Abnahme erbrachter Leistungen durch den Auftraggeber, wie es zum Beispiel bei einem Werkvertrag üblich wäre, gab es nicht. Beide wurden auch außerhalb des eigentlichen Messestandbaues eingesetzt, wobei dies AL AK in einem größeren Maß betraf (dieser wurde zum Beispiel als bloßer LKW-Fahrer oder als Arbeiter im Lager, zB für das individuelle Anpassen eines Standes, eingesetzt). Das Nichtvorliegen von Werkverträgen indizieren auch die vorliegenden Rechnungen der beiden Messestandbauer, welche vielfach keine oder nur vage Hinweise auf bestimmte Projekte enthalten und sich regelmäßig in der Angabe des Leistungszeitraumes mit Zusätzen ("Lager" oder Name einer Messe) erschöpfen. Die Fakturierung lässt jedenfalls eine klar abgrenzbare Zuordnung der erbrachten Leistung zu einzelnen Aufträgen nicht zu, wie es beispielsweise bei der Erbringung von Werken auf Regiebasis ansonsten üblich ist. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass den beiden Messebauern beim Einsatz während größerer Standaufbauten jeweils bestimmte Teilbereiche (zB Bodenaufbau, einzelne Wände) zur selbständigen Errichtung zugewiesen worden seien, ist festzuhalten, dass es auch hier keine werkmäßige, dh im Vorhinein vorgenommene Beauftragung gab, sondern die betreffenden Arbeiten schlicht am Beginn oder im Laufe des Aufbaues zugewiesen wurden, was aber nicht den Kriterien eines Werkvertrages entspricht (vgl VwGH 28.03.2017, Ra 2017/08/0016).Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass den beiden Messebauern beim Einsatz während größerer Standaufbauten jeweils bestimmte Teilbereiche (zB Bodenaufbau, einzelne Wände) zur selbständigen Errichtung zugewiesen worden seien, ist festzuhalten, dass es auch hier keine werkmäßige, dh im Vorhinein vorgenommene Beauftragung gab, sondern die betreffenden Arbeiten schlicht am Beginn oder im Laufe des Aufbaues zugewiesen wurden, was aber nicht den Kriterien eines Werkvertrages entspricht vergleiche VwGH 28.03.2017, Ra 2017/08/0016). Zur Frage, ob die beiden sich zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet haben oder diese die Möglichkeit hatten, sich vertreten zu lassen, ist davon auszugehen, dass sie jeweils ihre persönliche Arbeitskraft angeboten haben und eine Vertretung im Verhinderungsfall von vornherein nicht angedacht war. Dem Beschuldigten war bekannt, dass die beiden keine relevante unternehmerische Infrastruktur und insbesondere auch keine Mitarbeiter besaßen, die sie allenfalls ersatzweise schicken konnten. Sie waren daher nicht verpflichtet, im Verhinderungsfall Ersatz zu schicken. Wäre zum Beispiel einer der beiden kurz vor einer Messe erkrankt oder bei der Anreise verunfallt, so hätten sie zwar den Lohn verloren, nicht aber die Verpflichtung gehabt, jemand anderen zum Messeaufbau zu entsenden (siehe Aussage AQ). Vielmehr hätte der Beschuldigte sich selbst um einen Ersatz sorgen müssen. Zur Einbindung der beiden in den Betriebsablauf der CA GmbH, ist festzuhalten, dass diese an die Abläufe und insbesondere zeitlichen Vorgaben der Auftraggeberin gebunden waren. Sie hatten keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Zeiten, in denen sie die Arbeiten erbrachten, sondern mussten sich den Anordnungen des Beschuldigten fügen, ob diese bereits bei der Zusammenstellung der Teile eines Standes, beim Transport zur Messe oder nur beim Messebau tätig waren. Beim Standaufbau selbst konnten diese zwar die meisten Arbeiten selbstständig durchführen, waren aber in der Regel auf die Zusammenarbeit und die Mithilfe der eigenen Arbeiter der CA angewiesen. Ein zeitlicher Spielraum bestand beim eigentlichen Messebau insbesondere schon deshalb nicht, da die diesbezüglichen Vorgaben der Messeveranstalter, in denen ein Stand aufgebaut und nach der Messe wieder abgebaut werden musste, sehr eng waren und damit auch die beiden Monteure trafen. Auch wenn die Möglichkeit für individuelle Vereinbarung betreffend die Erledigung von Arbeiten im Lager demgegenüber größer war, hat es sich gerade hier um einfache Tätigkeiten gehandelt (wie das Zusammenstellen der Teile für Stände nach Listen oder das Einlagern der genormten Teile nach Typ), die typischerweise als unselbständig zu betrachten sind. Bezüglich eigener Betriebsmittel (nämlich des Werkzeuges) der beiden Auftragnehmer ist darauf zu verweisen, dass diese für die Montagen zwar eigenes (einfaches) Handwerkszeug verwendeten, aber für ihre Arbeiten im Lager oder für den Transport der Messestände auch das Gebäude, das Gerät und die Fahrzeuge der CA GmbH nutzten. Das eigene Werkzeug ändert letztlich nichts daran, dass sie im Kern nicht eine unternehmerische Leistung sondern nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten (vgl VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). Bezüglich eigener Betriebsmittel (nämlich des Werkzeuges) der beiden Auftragnehmer ist darauf zu verweisen, dass diese für die Montagen zwar eigenes (einfaches) Handwerkszeug verwendeten, aber für ihre Arbeiten im Lager oder für den Transport der Messestände auch das Gebäude, das Gerät und die Fahrzeuge der CA GmbH nutzten. Das eigene Werkzeug ändert letztlich nichts daran, dass sie im Kern nicht eine unternehmerische Leistung sondern nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020). In diesem Zusammenhang konnte auch kein relevantes unternehmerisches Risiko der beiden Monteure festgestellt werden. Insbesondere waren mögliche Kosten für Garantieleistungen wegen Nicht- oder Schlechterbringung der Montage kein Thema, sondern wurden Nachbesserungen allenfalls direkt vom Kunden auf der Messe verlangt und die Arbeitszeit dafür der CA GmbH in Rechnung gestellt. Ihr Risiko gleichte somit im Wesentlichen dem eines Arbeitnehmers, der erkranken oder bei der Arbeit verunfallen kann und deshalb am Erwerb gehindert ist, nicht aber dem eines Unternehmers. Dem Einwand, die beiden seien nicht an die Weisungen/Anordnungen des Beschuldigten bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden gewesen und hätten diese bei den Messeaufbauten in der Regel "selbständig" gearbeitet, ist entgegenzuhalten, dass sich der Ablauf der Arbeiten ohnehin weitgehend durch die Vorgaben der genormten Systembauteile ergaben und sich die Anordnungsbefugnis des Beschuldigten auch nicht auf die sachliche Kontrolle der korrekten Erbringung der vor Beginn vereinbarten Leistungen beschränkte (eine Abnahme gab es nämlich nicht), sondern er zB den Arbeitsbeginn festlegte (Aussage AQ) oder bei größeren Standaufbauten selbst oder durch einen seiner Mitarbeiter für die laufende Koordination und Abstimmung aller am Stand eingesetzter Personen sorgen musste. Auch die Rechtfertigung, die beiden hätten entsprechende Gewerbeberechtigungen besessen (was allerdings nur für Krzysztof AQ in Polen festgestellt werden konnte), kann an der vorliegenden Beurteilung des Sachverhaltes nichts ändern, weil eine Gewerbeberechtigung letztlich nichts darüber aussagt, ob eine Tätigkeit tatsächlich im Rahmen des Gewerbes oder unselbständig ausgeübt wird (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0078). Insgesamt ist festzuhalten, dass den beiden zwar in einzelnen Fällen der selbstständige Aufbau bzw auch Transport von kleineren Messeständen überantwortet wurde, es sich dabei jedoch nur um Einzelfälle handelte, die der Beschuldigte nicht klar konkretisierte. Es musste daher eine Gesamtbetrachtung über alle von beiden Personen durchgeführten Arbeiten, die von einer grundsätzlichen Vereinbarung getragen wurden, herangezogen werden. Bei dieser Betrachtung kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass diese letztlich als Personalreserve fungierten und dabei je nach Bedarf für Arbeiten beim Messestandaufbau und -abbau, der Vorbereitung und Anlieferung von Messeständen, sowie für anderen Tätigkeiten im Lager der CA GmbH eingesetzt wurden und sie dabei auch den Anweisungen des Beschuldigten unterworfen waren. Dafür, dass das erkennbar auch vom Beschuldigten so gesehen würde, spricht der Umstand, dass Krzysztof AQ nicht nur im Anlassfall, sondern während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit "unentgeltlich" eine Firmenwohnung der CA GmbH in BI zur Verfügung gestellt wurde, obwohl bei der effektiven Beauftragung eines selbstständigen Subunternehmers kein Grund dafür erkennbar ist, dass erhebliche Gegenleistungen außerhalb des konkreten Auftragszusammenhanges geleistet werden. Diese Unterkunft wurde zweifelsfrei nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern war Teil der Gegenleistung für die laufend zu erbringenden Arbeiten und damit iS des § 49 ASVG Bestandteil des versicherungspflichtigen Entgeltes. Die Zurverfügungstellung der Firmenwohnung war im vorliegenden Fall offensichtlich auch der Grund dafür, dass AQ ein geringerer Stundensatz zugestanden wurde als AK, der keine Wohnmöglichkeit benötigte. Dafür, dass das erkennbar auch vom Beschuldigten so gesehen würde, spricht der Umstand, dass Krzysztof AQ nicht nur im Anlassfall, sondern während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit "unentgeltlich" eine Firmenwohnung der CA GmbH in BI zur Verfügung gestellt wurde, obwohl bei der effektiven Beauftragung eines selbstständigen Subunternehmers kein Grund dafür erkennbar ist, dass erhebliche Gegenleistungen außerhalb des konkreten Auftragszusammenhanges geleistet werden. Diese Unterkunft wurde zweifelsfrei nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern war Teil der Gegenleistung für die laufend zu erbringenden Arbeiten und damit iS des Paragraph 49, ASVG Bestandteil des versicherungspflichtigen Entgeltes. Die Zurverfügungstellung der Firmenwohnung war im vorliegenden Fall offensichtlich auch der Grund dafür, dass AQ ein geringerer Stundensatz zugestanden wurde als AK, der keine Wohnmöglichkeit benötigte. Insgesamt war daher von einem klaren Überwiegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und damit dem Vorliegen der jeweiligen Dienstnehmereigenschaft auszugehen. Insgesamt war daher von einem klaren Überwiegen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit dem Vorliegen der jeweiligen Dienstnehmereigenschaft auszugehen. Die Frage, ob eine Erbringung der Arbeitsleistungen im Rahmen freier Dienstverträge (§ 4 Abs 4 ASVG) vorlag, ist zu verneinen, weil den beiden Standmonteuren die erforderliche persönliche Unabhängigkeit fehlte, zumal sie, weder was Arbeitszeit noch Arbeitsort betraf, eine Dispositionsmöglichkeit besaßen (vgl VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095).Die Frage, ob eine Erbringung der Arbeitsleistungen im Rahmen freier Dienstverträge (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) vorlag, ist zu verneinen, weil den beiden Standmonteuren die erforderliche persönliche Unabhängigkeit fehlte, zumal sie, weder was Arbeitszeit noch Arbeitsort betraf, eine Dispositionsmöglichkeit besaßen vergleiche VwGH 20.01.2016, 2012/13/0095). Zum Ausmaß der Versicherungspflicht ist darauf zu verweisen, dass die monatlichen Entgelte bei AQ im Schnitt zwischen € 2.000,00 und € 3.000,00 und auch bei AK jeweils um das Mehrfache über der monatlichen sozialversicherungspflichtigen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 VStG lagen (€ 386,80, 395,31 und 405,98 für die Jahre 2013, 2014 und 2015). Es war somit von Vollversicherungspflicht auszugehen. Zum Ausmaß der Versicherungspflicht ist darauf zu verweisen, dass die monatlichen Entgelte bei AQ im Schnitt zwischen € 2.000,00 und € 3.000,00 und auch bei AK jeweils um das Mehrfache über der monatlichen sozialversicherungspflichtigen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG lagen (€ 386,80, 395,31 und 405,98 für die Jahre 2013, 2014 und 2015). Es war somit von Vollversicherungspflicht auszugehen. Der Beschuldigte hat sohin die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. An Verschulden war zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Bei der Übertretung des § 33 ASVG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", bei welchem gemäß § 5 Abs 1 VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten nicht gelungen (vgl VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; 04.09.2013, 2013/08/0113; 19.12.2012, 2012/08/0260; 21.01.2004, 2001/09/0230; 04.09.2003, 2003/09/0005; 10.03.1999, 97/09/0144). Er hätte im relevanten Zusammenhang aus eigener Initiative alle Umstände geltend machen müssen, welche für ein fehlendes Verschulden sprechen (vgl VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0217). Insbesondere hätte er sich vor der Heranziehung der beiden Kräfte bei zuständiger Stelle (der Gebietskrankenkasse bzw dem Finanzamt) informieren müssen, ob die konkret geplante Zusammenarbeit so statthaft erscheint (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0038). Nachdem der Beschuldigte dies vorliegend unterlassen hat, fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last.Bei der Übertretung des Paragraph 33, ASVG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", bei welchem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange dieser nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten nicht gelungen vergleiche VwGH 09.10.2013, 2013/08/0183; 04.09.2013, 2013/08/0113; 19.12.2012, 2012/08/0260; 21.01.2004, 2001/09/0230; 04.09.2003, 2003/09/0005; 10.03.1999, 97/09/0144). Er hätte im relevanten Zusammenhang aus eigener Initiative alle Umstände geltend machen müssen, welche für ein fehlendes Verschulden sprechen vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0217). Insbesondere hätte er sich vor der Heranziehung der beiden Kräfte bei zuständiger Stelle (der Gebietskrankenkasse bzw dem Finanzamt) informieren müssen, ob die konkret geplante Zusammenarbeit so statthaft erscheint (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0038). Nachdem der Beschuldigte dies vorliegend unterlassen hat, fällt ihm Fahrlässigkeit zur Last. Im Spruch war die Schreibweise des Vornamens von Krzysztof AQ zu berichtigen (siehe zugehöriger ZMR-Auszug). Zur Strafhöhe: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VStG lauten: § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders