GVG iVm § 16 Abs 3 BauPolG 1997 iVm § 7 Abs 1 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Leistungsfristen in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits für die Entfernung bzw Wiederherstellung eines altstadtgerechten Zustandes mit sechs Monaten und andererseits für die Vorlage von Detailplänen mit drei Monaten, jeweils ab Zustellung dieses Erkenntnisses, neu festgesetzt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgesehenen Leistungsfristen in Bezug auf den Beschwerdeführer einerseits für die Entfernung bzw Wiederherstellung eines altstadtgerechten Zustandes mit sechs Monaten und andererseits für die Vorlage von Detailplänen mit drei Monaten, jeweils ab Zustellung dieses Erkenntnisses, neu festgesetzt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.5.2017 hat die belangte Behörde
PolG 1997) Herrn FF-GG AI, Frau HH KK-MM, Herrn Dr. NN OO, Herrn Ing. AB AA, Frau AE AD und Frau Mag. PP QQ als Eigentümer der EZ YY, KG LL, den baupolizeilichen Auftrag erteilt, „folgenden auf Gst. ZZ, KG LL, Liegenschaft EE-Gasse, festgestellten unbewilligten baulichen Zustand bis spätestens 30.11.2017 wie folgt zu beseitigen bzw folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung eines altstadtgerechten Zustandes vorzunehmen:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.5.2017 hat die belangte Behörde
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) Herrn FF-GG AI, Frau HH KK-MM, Herrn Dr. NN OO, Herrn Ing. Ausschussbericht AA, Frau AE AD und Frau Mag. PP QQ als Eigentümer der EZ YY, KG LL, den baupolizeilichen Auftrag erteilt, „folgenden auf Gst. ZZ, KG LL, Liegenschaft EE-Gasse, festgestellten unbewilligten baulichen Zustand bis spätestens 30.11.2017 wie folgt zu beseitigen bzw folgende Maßnahmen zur Wiederherstellung eines altstadtgerechten Zustandes vorzunehmen:
PolG 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt ist oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als primärer Bescheidadressat eines Beseitigungsauftrages
PolG 1997 der Eigentümer der baulichen Anlage in Frage (vgl VwGH 2005/06/0350).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als primärer Bescheidadressat eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 der Eigentümer der baulichen Anlage in Frage vergleiche VwGH 2005/06/0350). Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anders lautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer zu richten (vgl VwGH 2011/05/0093).Bauaufträge, die sich an den Eigentümer zu richten haben, sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anders lautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer zu richten vergleiche VwGH 2011/05/0093). Auch im Falle von Wohnungseigentum sind Adressat eines baupolizeilichen Auftrages nicht die mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestattete Eigentümergemeinschaft (vgl § 18 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 [WEG 2002]), sondern die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft (vgl VwGH 2008/06/0065; vgl auch Giese, Salzburger Baurecht, § 16 BauPolG Rn 26f).Auch im Falle von Wohnungseigentum sind Adressat eines baupolizeilichen Auftrages nicht die mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestattete Eigentümergemeinschaft vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 [WEG 2002]), sondern die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft vergleiche VwGH 2008/06/0065; vergleiche auch Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, BauPolG Rn 26f). Grundsätzlich ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft der baupolizeiliche Auftrag erlassen worden ist. Vorliegend sind die Maßnahmen nach § 1 Abs 1 Z 1 und Z 8 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 baubehördlich bewilligungspflichtig. Vorliegend sind die Maßnahmen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 8, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 baubehördlich bewilligungspflichtig.
Abs 1 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 sind Fassaden in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontale Faschen im Anschluss an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen, Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der Fassadenoberfläche.
Paragraph 3, Absatz eins, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 sind Fassaden in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontale Faschen im Anschluss an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen, Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der Fassadenoberfläche.
Abs 1 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 sind die Fenster in Fassaden nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu gestalten bzw zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.
Paragraph 4, Absatz eins, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 sind die Fenster in Fassaden nach Proportion, Teilung, Konstruktionsdimensionierung und Material in einer dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner näheren Umgebung eigentümlichen Art und handwerklichen Ausbildung zu gestalten bzw zu erhalten; dies gilt sinngemäß auch für die Lage der Fenster zur Fassadenebene. Die Fenster sind in Holzkonstruktion mit echter Scheibenteilung und grundsätzlich zweiflügelig auszuführen.
Abs 6 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 haben Schaufenster in einer dem charakteristischem Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
Paragraph 4, Absatz 6, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 haben Schaufenster in einer dem charakteristischem Gepräge des Stadtbildes, des Baues und seiner Umgebung eigentümlichen Art und Proportion ausgebildet zu sein.
Abs 1 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 sind für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster und dergleichen) zu erhalten bzw diesem Gepräge entsprechend zu gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge und dergleichen.
Paragraph 6, Absatz eins, der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 sind für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster und dergleichen) zu erhalten bzw diesem Gepräge entsprechend zu gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge und dergleichen. Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges liegen, Liegenschaften, an denen im Sinne der Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 8.2.1853, RGBl Nr 25, Eigentum nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht, so ist
Abs 1 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 361 ABGB, dass sich der Miteigentumsanteil nach den Verhältnissen richtet, das für die allen Stockwerkseigentümern gemeinsamen Teile der Liegenschaft zutrifft (vgl gleichlautend § 14 Abs 1 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999). Betreffen bauliche Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges liegen, Liegenschaften, an denen im Sinne der Verordnung der Ministerien des Inneren und der Justiz vom 8.2.1853, RGBl Nr 25, Eigentum nach materiellen Anteilen (Stockwerkseigentum) besteht, so ist
Paragraph 7, Absatz eins, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe Liegenschaftseigentümer im Sinne des Paragraph 361, ABGB, dass sich der Miteigentumsanteil nach den Verhältnissen richtet, das für die allen Stockwerkseigentümern gemeinsamen Teile der Liegenschaft zutrifft vergleiche gleichlautend Paragraph 14, Absatz eins, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999).
Abs 1 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind, wenn Maßnahmen entgegen den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 durchgeführt werden und hiefür nicht ohnedies die baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende Regelungen Anwendung finden, auch hierauf die einschlägigen Vorschriften des Baupolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden. In jedem Fall ist die Herstellung des früheren Zustandes in der von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise soweit zu verlangen, wie dies aus Gründen der Altstadterhaltung erforderlich ist. Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen der Altstadterhaltung möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
Paragraph 23, Absatz eins, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 sind, wenn Maßnahmen entgegen den Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 durchgeführt werden und hiefür nicht ohnedies die baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende Regelungen Anwendung finden, auch hierauf die einschlägigen Vorschriften des Baupolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden. In jedem Fall ist die Herstellung des früheren Zustandes in der von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise soweit zu verlangen, wie dies aus Gründen der Altstadterhaltung erforderlich ist. Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen der Altstadterhaltung möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. Da der Annahme der belangten Behörde, die Erhaltung eines altstadtgerechten Erscheinungsbildes sei jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen, im Zusammenhang mit den gegenständlichen baulichen Maßnahmen nicht entgegengetreten werden kann, liegt ein Anwendungsfall des § 7 Abs 1 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 vor. Nach der genannten Bestimmung sind im vorliegenden Zusammenhang Stockwerkseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft zu behandeln.Da der Annahme der belangten Behörde, die Erhaltung eines altstadtgerechten Erscheinungsbildes sei jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen, im Zusammenhang mit den gegenständlichen baulichen Maßnahmen nicht entgegengetreten werden kann, liegt ein Anwendungsfall des Paragraph 7, Absatz eins, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 vor. Nach der genannten Bestimmung sind im vorliegenden Zusammenhang Stockwerkseigentümer als Miteigentümer der Liegenschaft zu behandeln. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass auch gegenüber dem Beschwerdeführer (bzw seinen Rechtsvorgängern) als Eigentümer eines die vorliegende bauliche Maßnahme an sich nicht betreffenden materiellen Anteiles des Hauses - vor dem Hintergrund, dass er gegenständlich als Miteigentümer (schlichtes Miteigentum) zu gelten hat - der baupolizeiliche Auftrag zu erlassen war. Wenn der Beschwerdeführer gegen die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages ihm gegenüber sinngemäß ins Treffen führt, für ihn bestünde keine Möglichkeit, den baupolizeilichen Auftrag umzusetzen, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen bestehen, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag durchzusetzen (vgl VwGH 94/05/0353). Es stellt eine Frage des Zivilrechts dar, wie die Eigentümergemeinschaft bzw die Liegenschaftseigentümer den baupolizeilichen Auftrag umsetzen bzw einzelne Liegenschafts(mit-)eigentümer zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages verhalten.Wenn der Beschwerdeführer gegen die Erlassung des baupolizeilichen Auftrages ihm gegenüber sinngemäß ins Treffen führt, für ihn bestünde keine Möglichkeit, den baupolizeilichen Auftrag umzusetzen, ist er darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen bestehen, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag durchzusetzen vergleiche VwGH 94/05/0353). Es stellt eine Frage des Zivilrechts dar, wie die Eigentümergemeinschaft bzw die Liegenschaftseigentümer den baupolizeilichen Auftrag umsetzen bzw einzelne Liegenschafts(mit-)eigentümer zur Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages verhalten. In Bezug auf die Entfernung bzw Wiederherstellung eines altstadtgerechten Zustandes (im angefochtenen Bescheid vom 31.5.2017 bis spätestens 30.11.2017 gefordert) und in Bezug auf die Vorlage von Detailplänen (im angefochtenen Bescheid bis 1.9.2017 gefordert) waren die Leistungsfristen mit dem gegenständlichen Erkenntnis neu festzusetzen (vgl VwGH Ra 2014/07/0077).In Bezug auf die Entfernung bzw Wiederherstellung eines altstadtgerechten Zustandes (im angefochtenen Bescheid vom 31.5.2017 bis spätestens 30.11.2017 gefordert) und in Bezug auf die Vorlage von Detailplänen (im angefochtenen Bescheid bis 1.9.2017 gefordert) waren die Leistungsfristen mit dem gegenständlichen Erkenntnis neu festzusetzen vergleiche VwGH Ra 2014/07/0077). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Zwar existiert - soweit erkennbar - keine Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, letztlich ist aber die Bestimmung in Bezug auf Liegenschaften mit Stockwerkseigentum eindeutig, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG selbst dann nicht anzunehmen ist, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH Ra 2016/05/0091).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Zwar existiert - soweit erkennbar - keine Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz eins, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, letztlich ist aber die Bestimmung in Bezug auf Liegenschaften mit Stockwerkseigentum eindeutig, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG selbst dann nicht anzunehmen ist, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH Ra 2016/05/0091). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.232.1.11.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.