G im vollen Umfang zulässig ist, da es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach § 40 Abs 1 lit a LStG noch nach § 40 Abs 1 lit b LStG handelt. Der Beschwerde sowie dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.05.2012 wird stattgegeben und festgestellt, dass für die im Privateigentum des Antragstellers stehende Zufahrtstraße GN ZZ KG CC der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs
Paragraph 40, Absatz eins, LStG im vollen Umfang zulässig ist, da es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, LStG noch nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG handelt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
G 1972 mit der schriftlichen Erklärung von AU EE vom 14.08.2012 vorliege, mit welcher dieser glaubhaft versichert habe, dass er schon anlässlich der Verhandlung am 03.07.1974 gegenüber dem Bürgermeister mündlich die Widmungserklärung abgegeben und diese nie widerrufen habe. Die Widmungshandlung sei durch die erstmalige Herstellung des Weges und einer entsprechenden Ausgestaltung für eine ordentliche Begehbarkeit und Befahrbarkeit untermauert worden. Weiters wurde auf eine von Herrn EE selbst auferlegte Verpflichtung laut Kaufvertrag vom 24.10.1975 verwiesen. Es sei jedenfalls ausreichend, wenn das verfahrensgegenständliche Straßenstück vom seinerzeitigen Grundeigentümer dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Darüber hinaus sei entsprechend des § 40 Abs 1 lit b eine Nutzung der Privatstraße in einer zumindest zwanzigjährigen Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses - allgemein und ungehindert - gegeben. Es müsse lediglich eine der beiden Bedingungen
Abs 1 erfüllt sein, damit eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs nicht erfolgen dürfe. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des öffentlichen Verkehrs sei nie erfolgt; es werde auf die Verhandlungsschrift vom 20.10.2016 und auf die Judikatur des VwGH (25.06.1999, 98/06/0039) verwiesen. Begründet wurde die Berufungsentscheidung damit, dass eine Widmungserklärung
Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, Slbg LStG 1972 mit der schriftlichen Erklärung von AU EE vom 14.08.2012 vorliege, mit welcher dieser glaubhaft versichert habe, dass er schon anlässlich der Verhandlung am 03.07.1974 gegenüber dem Bürgermeister mündlich die Widmungserklärung abgegeben und diese nie widerrufen habe. Die Widmungshandlung sei durch die erstmalige Herstellung des Weges und einer entsprechenden Ausgestaltung für eine ordentliche Begehbarkeit und Befahrbarkeit untermauert worden. Weiters wurde auf eine von Herrn EE selbst auferlegte Verpflichtung laut Kaufvertrag vom 24.10.1975 verwiesen. Es sei jedenfalls ausreichend, wenn das verfahrensgegenständliche Straßenstück vom seinerzeitigen Grundeigentümer dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei. Darüber hinaus sei entsprechend des Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, eine Nutzung der Privatstraße in einer zumindest zwanzigjährigen Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses - allgemein und ungehindert - gegeben. Es müsse lediglich eine der beiden Bedingungen
Paragraph 40, Absatz eins, erfüllt sein, damit eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs nicht erfolgen dürfe. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des öffentlichen Verkehrs sei nie erfolgt; es werde auf die Verhandlungsschrift vom 20.10.2016 und auf die Judikatur des VwGH (25.06.1999, 98/06/0039) verwiesen. Zu der bemängelten Widmungserklärung wurde unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 31.03.2004, 2003/06/0054 ausgeführt, dass das SlbG LStG keine besonderen Formvorschriften vorsehe, es sei aber erforderlich, dass die Erklärung ausreichend deutlich sei. Die Erklärung sei in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.1974 an den damaligen Bürgermeister abgegeben worden und mit der schriftlichen Erklärung vom 14.08.2012 authentisch und glaubhaft verschriftlicht und unterfertigt worden. Es sei dem Gesetz und dem VwGH-Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass der Widmungsakt per se schriftlich zu erfolgen habe. Zum Vorwurf der fehlenden Nachforschungen bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann betreffend Baureifeerklärung für die GN ZZZ, ZZZZ, QQ und QQQ wurde angemerkt, dass die entsprechenden Akten schon vor Beginn des gegenständlichen Verfahrens an die Marktgemeinde CC abgetreten worden seien. Herr AU EE als auch die Behörde seien mit Selbstverständlichkeit von einer Aufschließung über die bestehende GN YY (alt) führende dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße ausgegangen. Die Bauwerber seien in Kenntnis dieses Umstandes gewesen, da sie bei der Verhandlung selbst anwesend gewesen seien und im Besitz der Niederschrift und des Bauplatzerklärungsbescheides seien. Schließlich sei die eingetragene Dienstbarkeit in einem Kaufvertrag keinesfalls ein Indiz dafür, dass eine Straße nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei oder gewidmet werden könne. 1.2. Gegen diese Entscheidung brachte Herr AB AA rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 27.02.2017 Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diese Entscheidung brachte Herr Ausschussbericht AA rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 27.02.2017 Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Bescheid beurteile den Sachverhalt falsch und sei inhaltlich rechtswidrig. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte bewilligt werden müssen bzw. hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf dem Privatgrundstück GN ZZ KG CC zulässig sei. Der am 23.05.2012 gestellte Antrag sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass im Zuge des baupolizeilichen Bewilligungsverfahrens für Zu und Umbaumaßnahmen beim Hotel II die gegenständliche Straße als Privatstraße mit öffentlichem Verkehr angesehen worden sei. Es würden jedoch die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Verkehrs nicht vorliegen. Es fehle jedenfalls an der Widmung und auch an der entsprechend lang dauernden Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Die Straße GN ZZ sei ausschließlich aufgrund bestehender Dienstbarkeiten genutzt worden, eine Nutzung der Allgemeinheit aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses habe nie stattgefunden. Für die Feststellung der Öffentlichkeit der Straße seien kumulativ zwei Voraussetzungen erforderlich und zwar einerseits eine entsprechende Benützung in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen sowie anderseits das Vorliegen eines damit zu befriedigenden dringenden Verkehrsbedürfnisses (vgl VwGH 2011/ 06/0173; 2009/06/0092). Von einem dringenden Verkehrsbedürfnis werde ausgegangen, wenn ein/e Weg/Straße eine zumindest kleine Siedlung mit zumindest 25 bis 30 Wohnobjekten aufschließe. Das Entstehen eines Gemeingebrauchs werde durch Dienstbarkeiten ausgeschlossen, wenn über die Dienstbarkeiten die Aufschließung der Wohnobjekte ausreichend erfolgen könne, was hier der Fall sei. Der Ausschluss des Entstehens des Gemeingebrauchs gelte umso mehr, wenn sich die Weganlage als Sackgasse darstelle, durch welche nur wenige Anrainerobjekte aufgeschlossen werden. Es liege nur ein Verkehrsbedürfnis der Anrainer vor und diese sowie bei ihm lebende Familienmitglieder und sonstige Personen, Gäste, Lieferanten, Postbote, Versorgungsbedienstete, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste udgl seien durch Grunddienstbarkeiten ausreichend versorgt. Die Benützung der Straße durch Benützungsberechtigte bewirke daher kein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches
G Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße sei. Eine andere Nutzung habe die gegenständliche Straße GN ZZ „nie gesehen“. Es sei auch seit Bestehen dieser Straße allen Anrainern klar gewesen, dass diese Straße eben von den Anrainern benutzt werde. Aus diesem Grund sei es bis zum Hotelausbauvorhaben der Ehegatten EE auch nicht notwendig gewesen, die Straße abzuschranken oder abzusperren, da sie ja tatsächlich nur von den Anrainern genutzt worden sei. Es wäre geradezu absurd würde gerade in einer ländlichen (dörflichen) Gegend verlangt werden, dass jede Privatstraße tatsächlich abgesperrt werde. Auch eine Beschilderung des Inhalts „Fahrverbot“ allenfalls mit Zusatztafel sei nicht notwendig, wenn noch dazu bei einer Sackgasse ohnehin außer den Berechtigten niemand dort gehe oder fahre. Der Bescheid beurteile den Sachverhalt falsch und sei inhaltlich rechtswidrig. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte bewilligt werden müssen bzw. hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf dem Privatgrundstück GN ZZ KG CC zulässig sei. Der am 23.05.2012 gestellte Antrag sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass im Zuge des baupolizeilichen Bewilligungsverfahrens für Zu und Umbaumaßnahmen beim Hotel römisch zwei die gegenständliche Straße als Privatstraße mit öffentlichem Verkehr angesehen worden sei. Es würden jedoch die Voraussetzungen für die Annahme eines öffentlichen Verkehrs nicht vorliegen. Es fehle jedenfalls an der Widmung und auch an der entsprechend lang dauernden Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses. Die Straße GN ZZ sei ausschließlich aufgrund bestehender Dienstbarkeiten genutzt worden, eine Nutzung der Allgemeinheit aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses habe nie stattgefunden. Für die Feststellung der Öffentlichkeit der Straße seien kumulativ zwei Voraussetzungen erforderlich und zwar einerseits eine entsprechende Benützung in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen sowie anderseits das Vorliegen eines damit zu befriedigenden dringenden Verkehrsbedürfnisses vergleiche VwGH 2011/ 06/0173; 2009/06/0092). Von einem dringenden Verkehrsbedürfnis werde ausgegangen, wenn ein/e Weg/Straße eine zumindest kleine Siedlung mit zumindest 25 bis 30 Wohnobjekten aufschließe. Das Entstehen eines Gemeingebrauchs werde durch Dienstbarkeiten ausgeschlossen, wenn über die Dienstbarkeiten die Aufschließung der Wohnobjekte ausreichend erfolgen könne, was hier der Fall sei. Der Ausschluss des Entstehens des Gemeingebrauchs gelte umso mehr, wenn sich die Weganlage als Sackgasse darstelle, durch welche nur wenige Anrainerobjekte aufgeschlossen werden. Es liege nur ein Verkehrsbedürfnis der Anrainer vor und diese sowie bei ihm lebende Familienmitglieder und sonstige Personen, Gäste, Lieferanten, Postbote, Versorgungsbedienstete, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste udgl seien durch Grunddienstbarkeiten ausreichend versorgt. Die Benützung der Straße durch Benützungsberechtigte bewirke daher kein dringendes Verkehrsbedürfnis, welches
Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Slbg LStG Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße sei. Eine andere Nutzung habe die gegenständliche Straße GN ZZ „nie gesehen“. Es sei auch seit Bestehen dieser Straße allen Anrainern klar gewesen, dass diese Straße eben von den Anrainern benutzt werde. Aus diesem Grund sei es bis zum Hotelausbauvorhaben der Ehegatten EE auch nicht notwendig gewesen, die Straße abzuschranken oder abzusperren, da sie ja tatsächlich nur von den Anrainern genutzt worden sei. Es wäre geradezu absurd würde gerade in einer ländlichen (dörflichen) Gegend verlangt werden, dass jede Privatstraße tatsächlich abgesperrt werde. Auch eine Beschilderung des Inhalts „Fahrverbot“ allenfalls mit Zusatztafel sei nicht notwendig, wenn noch dazu bei einer Sackgasse ohnehin außer den Berechtigten niemand dort gehe oder fahre. Den Ausführungen betreffend Widmungserklärung sei entgegenzuhalten, dass die einzige Dokumentation dieser angeblichen - und vom Beschwerdeführer bestrittenen - Widmungserklärung im Sommer 2012, somit knapp 40 Jahre später behauptet werde, ohne dass sich diese Erklärung in irgendeinem Aktenvermerk, Protokoll oder ähnlichem behördlichen Akt befinde. Es könne daher von einer Glaubhaftigkeit der Erklärung nach Einleitung des Verfahrens, welche nicht eigenhändig von Herrn AU EE sen. verfasst worden sei, sondern offensichtlich durch jemanden vorformuliert worden sei, nicht die Rede sein. Es sei auf die Vorstellungsentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 18.
Weiters wurde bestätigt, dass es nur fünf dienstbarkeitsberechtigte Grundparzellen gibt. Die Zufahrt zur GN UU erfolge über die Gemeindestraße, das bestehende Hotel MM wird ebenfalls über die Gemeindestraße aufgeschlossen.Vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei AL EE wurde die Meinung vertreten, dass es eine Widmungserklärung gäbe, welche in der Verhandlungsschrift aus dem Jahr 1974 dadurch dokumentiert sei, dass AU EE dem Verhandlungsergebnis zugestimmt habe, was laut Judikatur des VwGH ausreichend sei. In den folgenden Bauplatzerklärungsverfahren sei wiederholt darauf Bezug genommen worden, dass es sich um eine Privatstraße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei, handle und sei dies in jeder Verhandlungsschrift dokumentiert. Diese Widmungserklärung sei nie in Zweifel gezogen worden und von Herrn EE in jedem Bauplatzerklärungsverfahren wiederholt worden. Aus dem Grundbuchsauszug für die GN ZZ sei klar ersichtlich, dass eine Dienstbarkeit für 5 Parzellen eingeräumt worden sei. Zwei Dienstbarkeiten seien zeitlich vor der Widmungserklärung, eine zeitgleich und zwei weitere zeitlich versetzt eingeräumt worden. Bis zum Jahr 2002 sei zudem die Straße nicht nur von den Dienstbarkeitsberechtigten, sondern auch als Parkfläche von Gästen des Hotels MM und auch als Zufahrt für ein ehemals in einer Garage auf GN RRR bestehendes Kino genutzt worden. Als unstrittig konnte festgestellt werden, dass es sich um eine Privatstraße handelt und sich aus dem Bauplatzerklärungsbescheid vom 22.10.1974 eine Verpflichtung zur Abgabe einer Widmungserklärung
Paragraph 19, BGG ergibt. Weiters wurde bestätigt, dass es nur fünf dienstbarkeitsberechtigte Grundparzellen gibt. Die Zufahrt zur GN UU erfolge über die Gemeindestraße, das bestehende Hotel MM wird ebenfalls über die Gemeindestraße aufgeschlossen. Vom Beschwerdeführer wurde auf Nachfrage erläutert, dass er im Jahr 2011 die Privatstraße gekauft habe um mitbestimmen zu können, da schon zum damaligen Zeitpunkt der Umbau des Hotels Thema gewesen sei. Zum Vorbringen des Rechtsvertreters von AL EE, dass es bereits im Jahr 2001 schon einmal eine Bewilligung für eine Tiefgarage gegeben habe und aufgrund dessen die Parkplätze entlang der nördlichen Grundgrenze der GN RRR und im Kurvenbereich der GN RR aufgelassen und eine Mauer errichtet worden sei, bestätigt der Beschwerdeführer, dass vor der Errichtung der Mauer dh vor dem Jahr 2002 Autos dort gestanden seien. Auch für das Haus OO auf der GN ZZZ, welches sein Vater errichtet und im Dezember 1983 aufgesperrt habe, seien Parkmöglichkeiten gebraucht worden. Es habe dafür eine Vereinbarung mit Frau PP EE (Mutter von AL EE jun. und verheiratet mit AU EE, AU EE ist der Bruder von AL EE sen.) gegeben, dass die Fahrzeuge der Gäste des Hauses OO auf der GN RR abgestellt werden dürfen. Aufgrund der familiären Situation sei es offensichtlich innerhalb der Familie abgesprochen gewesen, dass diese auf den jeweiligen Grundflächen parken haben dürfen bzw. die Zufahrt über das GN ZZ erfolge. Vom Rechtsvertreter von AL EE wurde dazu auf im Vorverfahren vorgelegte Lichtbilder verwiesen und darauf, dass es nicht richtig sei, dass nie auf der Zufahrtsstraße geparkt worden sei, es sei insbesondere entlang der GN RRR geparkt worden. Befragt zu dem laut Bauplatzerklärungsbescheid zu errichtenden Umkehrplatz gab der Beschwerdeführer an, dass es diesen auch gegeben habe, aber in der Folge aufgelassen worden sei, wobei er nicht mehr angeben könne, wann diese gewesen sei. Wenn jemand in die Privatstraße hineinfahre, könne nicht umgedreht werden. Die Müllabfuhr würde die Straße nicht hinauffahren, sondern müssten die Mülltonnen zum Einmündungsbereich der Gemeindestraße gebracht werden. Die Angaben („Fragen zu § 40 LSTG“) in der Verhandlungsschrift der Marktgemeinde CC vom 20.10.2016 Seite 4 werden als korrekt von den Anwesenden bestätigt. Befragt zu dem laut Bauplatzerklärungsbescheid zu errichtenden Umkehrplatz gab der Beschwerdeführer an, dass es diesen auch gegeben habe, aber in der Folge aufgelassen worden sei, wobei er nicht mehr angeben könne, wann diese gewesen sei. Wenn jemand in die Privatstraße hineinfahre, könne nicht umgedreht werden. Die Müllabfuhr würde die Straße nicht hinauffahren, sondern müssten die Mülltonnen zum Einmündungsbereich der Gemeindestraße gebracht werden. Die Angaben („Fragen zu Paragraph 40, LSTG“) in der Verhandlungsschrift der Marktgemeinde CC vom 20.10.2016 Seite 4 werden als korrekt von den Anwesenden bestätigt. Befragt zu den Angaben in der Verhandlung am 20.10.2016 (Seite 14 des Protokolls) betreffend keiner Kostenbeteiligung der Familie EE für die Asphaltierung der Straße im Jahr 2002 und der Aufgabe der Nutzung der Straße erläuterte der Beschwerdeführer die Kostenaufteilung, wobei die Familie EE doch auch einen Anteil geleistet habe. Durch die auf den GN RR und RRR errichtete Mauer sei eine Zufahrt gar nicht mehr möglich gewesen, wobei die Mauer auf der GN RRR aufgrund der beabsichtigten Errichtung einer Tiefgarage nicht ganz bis zur Gemeindestraße verlaufe. Auf Vorhalt der Richterin zu dem Vorbringen, dass Herr AU EE sen. bei den Bauplatzerklärungsverfahren anwesend gewesen sei und seine Widmungserklärung bestätigt habe, eine Anwesenheit aus den vorliegenden Verhandlungsschriften nicht ersichtlich sei, konnten vom Rechtsvertreter von AL EE keine näheren Angaben gemacht werden. Vom Beschwerdeführer wurde dazu vorgebracht, dass im Jahr 2002 bei der Ergänzung seiner Bauplatzerklärung zufolge des Umbaus Herr AU EE sen nicht anwesend gewesen sei. Von seinem Rechtsvertreter wird ausdrücklich auf die Verhandlungsprotokolle verwiesen. Die Vertreter der Gemeinde gaben auf explizite Nachfrage an, dass sich nach Recherche weder aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft noch der Gemeinde eine schriftliche Widmungserklärung eruieren habe lassen. Auf Frage der Richterin, ob die von Herrn AU EE sen abgegeben Erklärung vom August 2012 von jemandem vorformuliert wurde gab Herr AL EE an, dass sein Architekt dieses Schreiben geschrieben habe. Auf weitere Frage, ob es noch Zeugen von der Bauplatzerklärungsverhandlung im Jahr 1974 gäbe, konnte von keinem der Anwesenden einer benannt werden, der Altbürgermeister sei im Jahr 1984 verstorben. An die belangte Behörde erging der Auftrag, binnen einer bestimmten Frist den Originalakt bzw die fehlenden Aktenstücke dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln. Je eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 30.05.2017 wurde den Parteien am 31.05.2017 übermittelt. 1.3.3. Binnen offener Frist wurden am 08.06.2017 die Akten von der belangten Behörde vorgelegt und den Rechtsvertretern per Email mit selbigen Tag mitgeteilt, dass diese zur Akteneinsicht binnen der folgenden 14 Tage zur Verfügung stehen. Nach erfolgter Akteneinsicht am 21.06.2017 bzw. 23.06.2017 erging an die Rechtsvertreter die Aufforderung zur Abgabe einer allfälligen abschließenden Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 wurde vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei AL EE eine Äußerung abgegeben, ergänzende Urkunden als Beilagen 1 bis 12 vorgelegt, eine Protokollrüge zur Verhandlungsschrift vom 30.05.2017 eingebracht und als Beweisantrag die Einvernahme von DI AX AW als Verhandlungsleiter der Verhandlung am 03.07.1974 zum Beweis dafür, dass anlässlich der Verhandlung ein Widmungsakt durch Herrn AU EE sen. erfolgt sei und weiters die Einvernahme vom Dr. TB EE zum Beweis dafür, dass Herr AU EE sen. im Rahmen des Abschluss des Tauschvertrages im Jahr 1975 mit der damals noch minderjährigen mitbeteiligten Partei, für welche der Zeuge Kurator gewesen sei, die Widmung sowie die Öffentlichkeitserklärung der Straße bekräftigt habe, gestellt. 1.3.4. Am 13.09.2017 fand neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei sowie Frau KK EE, der Bürgermeister und Amtsleiter der Marktgemeinde CC und Herr DI AX AW, pensionierter Bezirksarchitekt, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen. Eingangs wurde außer Streit gestellt, dass
der jeweiligen Anwesenheitsliste der Verhandlungsschriften Herr AU EE sen. nicht anwesend war. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde weiters eine Replik in Form eines Aktenvermerks vom 05.
vorgeschrieben, dass „die Breite der öffentlichen Privatstraße GP YY KG CC mit 5 m festgesetzt wird. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, die im Lageplan i.M. 1:500 braun dargestellten Grundstücksfläche der GP YY dieser KG dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Südl. d. Gp. QQQ ist ein Umkehrplatz im Ausmaß von 9- 10 m (im Lageplan braun) anzulegen“. a) Im Zuge des Bauplatzerklärungsverfahrens für die GN QQQ KG CC wurde im Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 22.10.1974, (Zahl III/3-7791/5/K/74-Ni) und der angeschlossenen Verhandlungsschrift vom 3. Juli 1974 Punkt D)
Paragraph 19, vorgeschrieben, dass „die Breite der öffentlichen Privatstraße Gesetzgebungsperiode YY KG CC mit 5 m festgesetzt wird. Der Bewilligungswerber ist verpflichtet, die im Lageplan i.M. 1:500 braun dargestellten Grundstücksfläche der Gesetzgebungsperiode YY dieser KG dauernd dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Südl. d. Gp. QQQ ist ein Umkehrplatz im Ausmaß von 9- 10 m (im Lageplan braun) anzulegen“. PLAN entfernt Auszug Lage-Plan DI UG ZF, mit Vermerk, dass dieser Plan der Verhandlung am 03.07.1974 zugrunde lag
Die vorgenannten Grundstücke wurden schon mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 12.09.2001 zu einem Gesamtbauplatz erklärt. In beiden Bescheiden findet sich unter dem Punkt „Öffentliche Verkehrsanbindung“ die Festlegung: Gemeindestraße (Schwimmbadstraße) Grundstück Nr. VV KG CC. c) Für die GN RR, RRR und TT je KG CC besteht ein Bebauungsplan der Grundstufe (jedenfalls) aus dem Jahr 2001 („STL - Änderung Nr. BPl ll, 3.8.2001“), welcher zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 25.01.2012, (Zl zzzzzzzzzzz-2012)
Paragraph 24 a, BGG geändert wurde. Die vorgenannten Grundstücke wurden schon mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 12.09.2001 zu einem Gesamtbauplatz erklärt. In beiden Bescheiden findet sich unter dem Punkt „Öffentliche Verkehrsanbindung“ die Festlegung: Gemeindestraße (Schwimmbadstraße) Grundstück Nr. VV KG CC. Hinsichtlich des Hotel II wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10.10.2001 „Zu- und Umbaumaßnahmen samt Tiefgarage beim bestehenden Betriebsobjekt „Pension MM“ in CC auf GP TT, RRR und RR KG CC“ baubehördlich genehmigt. Hinsichtlich des Hotel römisch zwei wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10.10.2001 „Zu- und Umbaumaßnahmen samt Tiefgarage beim bestehenden Betriebsobjekt „Pension MM“ in CC auf Gesetzgebungsperiode TT, RRR und RR KG CC“ baubehördlich genehmigt. Aus der Verhandlungsschrift vom 13.09.2001 ergeben sich auszugsweise folgende Feststellungen: Seite 7: Vorgesehen sind Zubauten an der Nordseite und Ostseite des bestehenden Betriebes. Im Untergeschoß wird im Bereich des Zubaues eine Tiefgarage mit 31 Stellplätzen untergebracht. Die Zufahrt wird an der Nordseite unmittelbar von der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgen. Seite 16: Stellungnahme als Vertreter des öff Weges GP ZZ:Seite 16: Stellungnahme als Vertreter des öff Weges Gesetzgebungsperiode ZZ: Sollte die Fahrbahn größere Schäden durch An- und Abtransporte erhalten, muss sie vom Bauwerber wiederhergestellt werden. Die Durchfahrt auf der Straße muss jederzeit gewährleistet sein. Die im Plan dargestellten 3 Lüftungsöffnungen zur Straße sollen entfallen. TR AA eh. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20.04. 2012 wurden Zu- und Umbaumaßnahmen - Bettentrakt mit Wellnessbereich im Nord-Osten, Erweiterung des Restaurantbereiches im Norden - beim bestehenden Objekt Hotel II auf den GN TT, RR und RRR je KG CC baubehördliche genehmigt. Der Bescheid ist nach Rechtsmittelentscheidungen und einer höchstgerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20.04. 2012 wurden Zu- und Umbaumaßnahmen - Bettentrakt mit Wellnessbereich im Nord-Osten, Erweiterung des Restaurantbereiches im Norden - beim bestehenden Objekt Hotel römisch zwei auf den GN TT, RR und RRR je KG CC baubehördliche genehmigt. Der Bescheid ist nach Rechtsmittelentscheidungen und einer höchstgerichtlichen Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Aktuell ist bei der Bezirkshauptmannschaft ein Antrag der Ehegatten AL und KK EE auf bau- und gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung von KFZ-Abstellplätzen auf den GN RR und GN RRR je KG CC mit Zufahrt über die GN ZZ KG CC anhängig. Von diesen wird daher aus diesem Grund ein dringendes Verkehrsbedürfnis abgeleitet. Dienstbarkeiten Geh- und Fahrtrechte:
aktuellem Grundbuchsauszug (13.09.2017) besteht auf dem GN ZZ KG CC jeweils die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts („über den Weg zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren“) zugunsten der GN WW, QQ, QQQ (EZ SI), ZZZZ, RR und ZZZ je KG CC
Kaufverträgen aus den Jahren 1970 bis 1981. Zugunsten der GN UU (bebaut) und RRR (Zubauten des Hotels II) je KG CC besteht keine grundbücherliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an der GN ZZ KG CC.
aktuellem Grundbuchsauszug (13.09.2017) besteht auf dem GN ZZ KG CC jeweils die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts („über den Weg zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren“) zugunsten der GN WW, QQ, QQQ (EZ SI), ZZZZ, RR und ZZZ je KG CC
Kaufverträgen aus den Jahren 1970 bis 1981. Zugunsten der GN UU (bebaut) und RRR (Zubauten des Hotels römisch zwei) je KG CC besteht keine grundbücherliche Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens an der GN ZZ KG CC. Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Einräumung wird auf die tabellarische Darstellung auf Seite 13 des Erkenntnisses verwiesen. Allgemeine Nutzungen der Privatstraße GN ZZ Bis 1991 erfolgte die Zufahrt über den Beginn der GN ZZ auf das auf GN RRR KG CC in einer Garage befindliche Kino (siehe Plan Seite 12 des Erkenntnisses). Bis zum (Früh)Jahr 2002 wurde für die damalige Frühstückspension MM (nunmehr Hotel II) als Zufahrt die GN ZZ genützt, um entlang von dieser auf den GN RRR und/oder GN RR je KG CC zu parken. Im Jahr 2002 wurde auf dem GN RR entlang der GN ZZ eine durchgehende Mauer und auf dem GN RRR entlang der GN ZZ eine Mauer errichtet, die aufgrund der beabsichtigten Errichtung einer (Einfahrt zur) Tiefgarage nicht ganz bis zur Gemeindestraße hinreicht.Bis zum (Früh)Jahr 2002 wurde für die damalige Frühstückspension MM (nunmehr Hotel römisch zwei) als Zufahrt die GN ZZ genützt, um entlang von dieser auf den GN RRR und/oder GN RR je KG CC zu parken. Im Jahr 2002 wurde auf dem GN RR entlang der GN ZZ eine durchgehende Mauer und auf dem GN RRR entlang der GN ZZ eine Mauer errichtet, die aufgrund der beabsichtigten Errichtung einer (Einfahrt zur) Tiefgarage nicht ganz bis zur Gemeindestraße hinreicht. Ende des Jahres 1983 wurde vom Vater des Beschwerdeführers das Haus OO auf GN ZZZ KG CC eröffnet. Aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit der damaligen Grundeigentümerin der GN RR KG CC durften die Fahrzeuge der Gäste des Haus OO auf der GN RR KG CC abgestellt werden. Die Gäste der nunmehrigen sechs Appartements des Appartement-Gästehauses OO fahren über die GN ZZ KG CC zu. Seit dem Bestehen der Privatstraße GN ZZ KG CC gab es nie eine Abschrankung oder sonstige Kennzeichnungen (Verbotstafel udgl), die den öffentlichen Verkehr ausgeschlossen hätten. Postzusteller, Lieferanten etc. sind zugefahren, wobei die Müllabfuhr nicht zufährt, da es seit Auflassung des Umkehrplatzes keine Umkehrmöglichkeit in der Sackgasse gibt. Die Mülltonnen werden zum Einmündungsbereich der Gemeindestraße gebracht. Straßenerhalter
Kaufvertrag vom 24.10.1975 ist Herr AL EE anteilsmäßig zur Übernahme der Wegerhaltungskosten gemeinsam mit den übrigen Anrainern verpflichtet und kommt ihm im Verfahren
G Parteistellung zu. Dies wurde im gegenständlichen Fall explizit mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.01.2015, 2013/06/0091 und in Folge dessen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofs Salzburg vom 27.07.2015, LVwG-2/76/2-2015 festgestellt.
Kaufvertrag vom 24.10.1975 ist Herr AL EE anteilsmäßig zur Übernahme der Wegerhaltungskosten gemeinsam mit den übrigen Anrainern verpflichtet und kommt ihm im Verfahren
Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz LStG Parteistellung zu. Dies wurde im gegenständlichen Fall explizit mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.01.2015, 2013/06/0091 und in Folge dessen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtshofs Salzburg vom 27.07.2015, LVwG-2/76/2-2015 festgestellt. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Akten der Marktgemeinde CC, der Bezirkshauptmannschaft St. Johann sowie weiters der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 30.05.2017 und 13.09.2017 ergibt. Eine Einvernahme von Herrn AU EE sen., geb. XY, somit 92 Jahre alt, war aus gesundheitlichen Gründen (Alzheimer Demenz mittleren Schweregrades) nicht möglich und wurde mit ärztlichem Befund vom März 2017 bestätigt, dass eine Zeugenaussage des seit Ende 2016 besachwalteten Patienten nicht möglich ist. Zu der als Beweisurkunde vorliegenden im Jahr 2012 von AU EE sen. nicht selbst verfassten, aber von ihm eigenhändig unterfertigten Erklärung ist auszuführen, dass die darin festgehaltene Behauptung einer abgegebenen mündlichen Widmungserklärung in der Bauplatzverhandlung am 03.07.1974 gegenüber dem damaligen Bürgermeister nicht als erwiesen bzw. glaubwürdig angesehen werden kann. Wenn tatsächlich eine solche in der behaupteten Klarheit abgegeben worden wäre, wäre es in keinster Weise erforderlich gewesen, in allen nachfolgenden baubehördlichen Verfahren diese immer wieder zu bestätigen. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum dann diese Erklärung nicht protokolliert wurde, zumal die Verhandlungsteilnehmer sich der Wichtigkeit und der Rechtswirkung der Erklärung bewusst sein mussten. Gerade weil es offenbar diese klare Widmungserklärung nicht gegeben hat, jedoch die Frage der Öffentlichkeit der Privatstraße im Zusammenhang mit den geplanten Hotelumbauten, respektive der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt des Hotel II der Ehegatten AL und KK EE, ein Thema wurde und offenbar doch Zweifel bestanden haben wurde dann diese Erklärung - anlassbezogen - abgegeben. Zu der als Beweisurkunde vorliegenden im Jahr 2012 von AU EE sen. nicht selbst verfassten, aber von ihm eigenhändig unterfertigten Erklärung ist auszuführen, dass die darin festgehaltene Behauptung einer abgegebenen mündlichen Widmungserklärung in der Bauplatzverhandlung am 03.07.1974 gegenüber dem damaligen Bürgermeister nicht als erwiesen bzw. glaubwürdig angesehen werden kann. Wenn tatsächlich eine solche in der behaupteten Klarheit abgegeben worden wäre, wäre es in keinster Weise erforderlich gewesen, in allen nachfolgenden baubehördlichen Verfahren diese immer wieder zu bestätigen. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum dann diese Erklärung nicht protokolliert wurde, zumal die Verhandlungsteilnehmer sich der Wichtigkeit und der Rechtswirkung der Erklärung bewusst sein mussten. Gerade weil es offenbar diese klare Widmungserklärung nicht gegeben hat, jedoch die Frage der Öffentlichkeit der Privatstraße im Zusammenhang mit den geplanten Hotelumbauten, respektive der Errichtung der Tiefgaragenzufahrt des Hotel römisch zwei der Ehegatten AL und KK EE, ein Thema wurde und offenbar doch Zweifel bestanden haben wurde dann diese Erklärung - anlassbezogen - abgegeben. Die Einvernahme des damaligen Verhandlungsleiters DI AX AW, geb. LLL, und damit mittlerweile 91jährig, als Zeuge erbrachte auch nicht die erforderliche Klarheit, wobei nach Verstreichen eines Zeitraums von mehr als 40 Jahren und der Absolvierung von „1000den“ Verhandlungen es nachvollziehbar ist, dass betreffend eine einzelnen Verhandlung keine genauen Angaben mehr gemacht werden konnten. Die Zeugenaussage ergab zwar, dass offenbar schon eine Unterscheidung bei der Festlegung der Aufschließung von Bauplätzen gemacht wurde, ob es sich um einen einzelnen Bauplatz oder um mehrere gehandelt hat, es kam jedoch auch hervor, dass der Eintrag eines Geh- und Fahrtrechtes ins Grundbuch zumindest in der damaligen Zeit eine wichtige Bedeutung zukam. Im Übrigen gab es bei der Sachverhaltsermittlung keine Widersprüche und deckten sich die Angaben aller Beschwerdebeteiligten in den wesentlichen Punkten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-liche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Be-hörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-liche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Be-hörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sindGemäß Paragraph eins, Absatz eins, LStG findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind a) Landesstraßen, b) Gemeindestraßen, c) öffentliche Interessentenstraßen und d) dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen Anwendung.
G 1972, LGBL Nr. 119/1972 idgF dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, alsGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBL Nr. 119 aus 1972, idgF dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. , Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde, b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.
G entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
Paragraph 40, Absatz 2, LStG entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
G handelt, bejahendenfalls eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs unzulässig wäre.Wesentliche Frage im gesamten Verfahren ist, ob es sich bei der Privatstraße GN ZZ KG CC als eine vom Grundeigentümer dem allgemeinen Verkehr dauernd gewidmete Straße
Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, LStG handelt, bejahendenfalls eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs unzulässig wäre. Unstrittig ist, dass es für die Privatstraße GN ZZ KG CC nie Beschränkungen wie Abschrankung, Benützungsverbote oä zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr gegeben hat. Unstrittig ist weiters, dass es zu Gunsten der GN QQ, GN QQQ (EZ SI), GN ZZZZ, GN RR und ZZZ je KG CC die grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu Lasten der GN ZZ KG CC gibt. Widmungserklärung nach § 40 Abs 1 lit a LStrG iVm § 19 BGGWidmungserklärung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, LStrG in Verbindung mit Paragraph 19, BGG Das Salzburger Landesstraßengesetz sieht für eine Widmung im Sinne des §40 Abs.1 lit a keine besondere Formvorschrift vor, insbesondere auch nicht eine Art "Annahme" oder "Bekräftigung" durch Bescheid der Straßenbehörde, wohl aber ist erforderlich, dass die Erklärung ausreichend deutlich ist (VwGH 31.03.2014, 2003/06/0054).Das Salzburger Landesstraßengesetz sieht für eine Widmung im Sinne des §40 Absatz eins, Litera a, keine besondere Formvorschrift vor, insbesondere auch nicht eine Art "Annahme" oder "Bekräftigung" durch Bescheid der Straßenbehörde, wohl aber ist erforderlich, dass die Erklärung ausreichend deutlich ist (VwGH 31.03.2014, 2003/06/0054). Eine Erklärung im Sinne des §40 Abs1 lit a LStG kann auch aus Anlass einer Bauplatzerklärung hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes erfolgen (VwGH 25.06.1999, 98/06/0039), wobei sich auch aus dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (auch) keine Formvorschriften ergeben. Eine Erklärung im Sinne des §40 Abs1 Litera a, LStG kann auch aus Anlass einer Bauplatzerklärung hinsichtlich eines bestimmten Grundstückes erfolgen (VwGH 25.06.1999, 98/06/0039), wobei sich auch aus dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (auch) keine Formvorschriften ergeben. Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat
F der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken.Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat
Paragraph 19, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, idgF der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 15, die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken. Als Grundeigentümer iSd § 19 BGG ist der Eigentümer des als Straßenfläche gewidmeten Grundstückes zu verstehen dh die Verpflichtungen
dem Titelbescheid treffen somit diesen Grundeigentümer und nicht den Eigentümer des Bauplatzes (siehe GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht § 19 BGG Rn 5).Als Grundeigentümer iSd Paragraph 19, BGG ist der Eigentümer des als Straßenfläche gewidmeten Grundstückes zu verstehen dh die Verpflichtungen
dem Titelbescheid treffen somit diesen Grundeigentümer und nicht den Eigentümer des Bauplatzes (siehe GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht Paragraph 19, BGG Rn 5). Aus der baurechtlichen Bestimmung des § 14 lit d BGG für die Zulässigkeit der Erteilung einer Bauplatzerklärung ergibt sich, dass eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche (des Bauplatzes) mit den öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein muss, wobei hiebei als geeignet nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet, gilt.Aus der baurechtlichen Bestimmung des Paragraph 14, Litera d, BGG für die Zulässigkeit der Erteilung einer Bauplatzerklärung ergibt sich, dass eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche (des Bauplatzes) mit den öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt sein muss, wobei hiebei als geeignet nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet, gilt. „Dauernd gewährleistet“ kann eine Verkehrsverbindung auch über eine Privatstraße werden. Auch ein Servitutsweg ist als geeigneter Anschluss an das öffentliche Wegenetz zu qualifizieren, wenngleich sich die Wegedienstbarkeit auch umfänglich auf den beabsichtigten Verwendungszweck (zB Wohnhaus, Hotel uä) erstrecken muss (vgl GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht, § 14 BGG Rn 19, unter Verweis auf VwGH 2003/06/0158).„Dauernd gewährleistet“ kann eine Verkehrsverbindung auch über eine Privatstraße werden. Auch ein Servitutsweg ist als geeigneter Anschluss an das öffentliche Wegenetz zu qualifizieren, wenngleich sich die Wegedienstbarkeit auch umfänglich auf den beabsichtigten Verwendungszweck (zB Wohnhaus, Hotel uä) erstrecken muss vergleiche GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht, Paragraph 14, BGG Rn 19, unter Verweis auf VwGH 2003/06/0158). Mit Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22.10.1974 (betreffend GN QQQ KG CC) wurde rechtskräftig festgelegt, dass der Bauplatzwerber und gleichzeitig damaliger Grundeigentümer der Zufahrtsstraße GN ZZ KG CC, Herr AU EE sen. verpflichtet wurde, die im Lageplan (Anm: von DI UG ZF) näher dargestellte Fläche dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen.Mit Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22.10.1974 (betreffend GN QQQ KG CC) wurde rechtskräftig festgelegt, dass der Bauplatzwerber und gleichzeitig damaliger Grundeigentümer der Zufahrtsstraße GN ZZ KG CC, Herr AU EE sen. verpflichtet wurde, die im Lageplan Anmerkung, von DI UG ZF) näher dargestellte Fläche dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen. Faktum und unbestritten ist, dass keine schriftliche Widmungserklärung durch Herrn AU EE sen. vorliegt und auch in keiner der vorliegenden und relevanten Verhandlungsschriften eine allenfalls mündliche Erklärung protokolliert wurde. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass von Herrn AU EE sen. in jedem Bauplatzerklärungsverfahren die Widmungserklärung wiederholt worden ist, kann insoweit schon nicht stimmen, da dieser bei den nachfolgenden Bauplatzerklärungsverhandlungen in den Jahren 1976 und 1981 (betreffend die GN ZZZZ und GN ZZZ je KG CC) gar nicht anwesend war, was letztlich dann auch zugestanden wurde (Beschwerdeverhandlung am 13.09.2017). Die mit Schreiben vom 14.08.2012 vorgelegte Erklärung selbst kann auch nicht als (erstmalige) Widmungserklärung angesehen werden, da Herr AU EE sen. im Jahr 2012 schon nicht mehr Grundeigentümer der Privatstraße GN ZZ KG CC war. Vom Beschwerdeführer wird im gesamten Verfahren der Standpunkt vertreten, dass keine dauernde Widmung der GN ZZ KG CC für den allgemeinen Verkehr vorliegt und die GN ZZ KG CC daher keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße ist. Vom mitbeteiligten Straßenerhalter (und Besitzer des Hotel II) wird Gegenteiliges vertreten und in der von AU EE sen. unterfertigten Erklärung vom 14.08.2012, wonach dieser in der Bauplatzerklärungsverhandlung dem damals anwesenden Bürgermeister gegenüber mündlich die Widmungserklärung abgegeben hat, die entsprechende Bestätigung gesehen. Vom Beschwerdeführer wird im gesamten Verfahren der Standpunkt vertreten, dass keine dauernde Widmung der GN ZZ KG CC für den allgemeinen Verkehr vorliegt und die GN ZZ KG CC daher keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße ist. Vom mitbeteiligten Straßenerhalter (und Besitzer des Hotel römisch zwei) wird Gegenteiliges vertreten und in der von AU EE sen. unterfertigten Erklärung vom 14.08.2012, wonach dieser in der Bauplatzerklärungsverhandlung dem damals anwesenden Bürgermeister gegenüber mündlich die Widmungserklärung abgegeben hat, die entsprechende Bestätigung gesehen. Zu dem gesamten Vorbringen des mitbeteiligten Straßenerhalters ist folgendes festzuhalten: Unstrittig ist, dass dem Mitbeteiligten als (einem der) Straßenerhalter für die Zufahrtsstraße GN ZZ KG CC
der gesetzlichen Regelung in § 40 Abs 2 letzter Satz LStG Parteistellung zukommt. Die Parteistellung des Straßenerhalters in einem Verfahren
G gibt es allerdings erst seit der Landesstraßengesetz-Novelle 2001 mit LGBL 92/2001, seit
der gesetzlichen Regelung in Paragraph 40, Absatz 2, letzter Satz LStG Parteistellung zukommt. Die Parteistellung des Straßenerhalters in einem Verfahren
Paragraph 40, LStG gibt es allerdings erst seit der Landesstraßengesetz-Novelle 2001 mit LGBL 92 aus 2001,, seit
G zukommen, in welchem er selbst nicht der Antragsteller ist.Es stellt sich somit die Frage, welche (subjektiv-öffentliche) Rechte durch die gesetzliche Einräumung der Parteistellung dem Straßenerhalter in einem Verfahren
Paragraph 40, Absatz 2, LStG zukommen, in welchem er selbst nicht der Antragsteller ist. Es liegt auf der Hand, dass das Interesse des Straßenerhalters wohl eher darin gelegen sein wird, dass möglichst Wenige die Straße nutzen, da durch eine vermehrte Nutzung bzw. eine Nutzung durch die Allgemeinheit die Straßenerhaltungskosten eher steigen (siehe auch Erläuterungen mit dem Hinweis auf das Interesse an einem Ausschluss (!) des öffentlichen Verkehrs). Im gegenständlichen Verfahren hat jedoch der Mitbeteiligte jegliche Anstrengungen durch sein umfangreiches Vorbringen bzw. die vorgelegten Urkunden und Unterlagen dahingehend unternommen, dass von einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatstraße auszugehen sei. Die Vermutung liegt auf der Hand, dass der Mitbeteiligte AL EE vorrangig die Interessen seines Betriebes Hotel II und die beabsichtigte Errichtung der Tiefgarage bzw. der Abstellplätze mit Zufahrt über die GN ZZ KG CC verfolgt, als die Interessen eines Straßenerhalters. In welchem Recht der Straßenerhalter durch die vom Straßeneigentümer beantragte Feststellung, dass es sich um keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße handelt, verletzt sein kann, wurde im gesamten Verfahren von diesem nicht dargelegt.Die Vermutung liegt auf der Hand, dass der Mitbeteiligte AL EE vorrangig die Interessen seines Betriebes Hotel römisch zwei und die beabsichtigte Errichtung der Tiefgarage bzw. der Abstellplätze mit Zufahrt über die GN ZZ KG CC verfolgt, als die Interessen eines Straßenerhalters. In welchem Recht der Straßenerhalter durch die vom Straßeneigentümer beantragte Feststellung, dass es sich um keine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße handelt, verletzt sein kann, wurde im gesamten Verfahren von diesem nicht dargelegt. Im Sinne des § 8 AVG ist als formelles Recht/Verfahrensrecht jedoch die Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen, sodass aus diesem Grund dem Beweisantrag auf Einvernahme des Verhandlungsleiters der Bauplatzerklärungsverhandlung am 03.07.1974 stattzugeben war. Dem Beweisantrag auf Einvernahme von Herrn Dr. TB EE zum Beweis dafür, dass AU EE sen. im Zuge eines Tauschvertrages im Jahr 1975 die Widmung bzw. Öffentlichkeitserklärung bekräftigt habe, war jedoch nicht nachzukommen, da - wie noch nachfolgend ausgeführt - es nicht entscheidungswesentlich ist, ob im Rahmen von privaten zivilrechtlicher Vereinbarungen solche Äußerungen getätigt wurden oder nicht. Diese Zeugeneinvernahme hätte daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen.Im Sinne des Paragraph 8, AVG ist als formelles Recht/Verfahrensrecht jedoch die Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen, sodass aus diesem Grund dem Beweisantrag auf Einvernahme des Verhandlungsleiters der Bauplatzerklärungsverhandlung am 03.07.1974 stattzugeben war. Dem Beweisantrag auf Einvernahme von Herrn Dr. TB EE zum Beweis dafür, dass AU EE sen. im Zuge eines Tauschvertrages im Jahr 1975 die Widmung bzw. Öffentlichkeitserklärung bekräftigt habe, war jedoch nicht nachzukommen, da - wie noch nachfolgend ausgeführt - es nicht entscheidungswesentlich ist, ob im Rahmen von privaten zivilrechtlicher Vereinbarungen solche Äußerungen getätigt wurden oder nicht. Diese Zeugeneinvernahme hätte daher nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts zu keiner weiteren Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Als Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich jedenfalls, dass die Abgabe einer mündlichen Widmungserklärung durch AU EE sen. gegenüber dem damaligen Bürgermeister in der mündlichen Bauplatzerklärungsverhandlung betreffend die GN QQQ KG CC am 03.07.1974 - auch nach Einvernahme des damaligen Verhandlungsleiter - nicht als erwiesen festgestellt werden konnte. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die vorliegende schriftliche Bestätigung aus dem Jahr 2012 von AU EE sen., da wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, mit dieser Urkunde es für das Landesverwaltungsgericht nicht als erwiesen zu bewerten war, dass diese Erklärung tatsächlich mündlich gegenüber dem damaligen Bürgermeister abgegeben wurde. Die bloße - in der Verhandlungsschrift dokumentierte - Zustimmung zum Verhandlungsergebnis (noch dazu explizit auf die bautechnischen Festsetzungen und Bedingungen eingegrenzt und mit dem Vermerk „weitere Erklärungen werden nicht abgegeben“) stellt keine entsprechende Widmungserklärung dar. Gerade im Hinblick auf die rechtlich weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung und auch im Hinblick auf den zu beachtenden genauen Wortlaut einer solchen Erklärung (siehe VwGH 20.09.2001, 2000/06/0140) sowie ihrer Unwiderrufbarkeit (siehe GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht § 19 BGG Rn3 bzw. § 2 Abs 3 LStG, VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071) ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine klare und deutliche Erklärung entweder schriftlich oder aber klar vor Zeugen gegenüber der Behörde zu fordern. Die bloße - in der Verhandlungsschrift dokumentierte - Zustimmung zum Verhandlungsergebnis (noch dazu explizit auf die bautechnischen Festsetzungen und Bedingungen eingegrenzt und mit dem Vermerk „weitere Erklärungen werden nicht abgegeben“) stellt keine entsprechende Widmungserklärung dar. Gerade im Hinblick auf die rechtlich weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung und auch im Hinblick auf den zu beachtenden genauen Wortlaut einer solchen Erklärung (siehe VwGH 20.09.2001, 2000/06/0140) sowie ihrer Unwiderrufbarkeit (siehe GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht Paragraph 19, BGG Rn3 bzw. Paragraph 2, Absatz 3, LStG, VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071) ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine klare und deutliche Erklärung entweder schriftlich oder aber klar vor Zeugen gegenüber der Behörde zu fordern. Gerade in Abgrenzung des Falles des § 40 Abs 2 lit b LStG, in welchem das bloße Unterlassen einer Hinderung („ungehindert benützen“) und das Dulden („zwanzigjährige Übung“) bewirken kann, dass eine Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient, ist in Fällen des lit a leg cit auf ein aktives Tun, nämlich die Abgabe einer Erklärung abzustellen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt im gegenständliche Fall keine Widmungserklärung vor, welche auch nicht durch die Herstellung der Straße ersetzt werden kann, zu welcher der damalige Bauplatzwerber ohnedies gesetzlich verpflichtet war. Gerade in Abgrenzung des Falles des Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, LStG, in welchem das bloße Unterlassen einer Hinderung („ungehindert benützen“) und das Dulden („zwanzigjährige Übung“) bewirken kann, dass eine Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient, ist in Fällen des Litera a, leg cit auf ein aktives Tun, nämlich die Abgabe einer Erklärung abzustellen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt im gegenständliche Fall keine Widmungserklärung vor, welche auch nicht durch die Herstellung der Straße ersetzt werden kann, zu welcher der damalige Bauplatzwerber ohnedies gesetzlich verpflichtet war. Des Weiteren stellt auch die Ausweisung der Zufahrtsstraße im Bebauungsplan oder dem der Bauplatzerklärung zugrundeliegenden Plan keine relevante Widmung dar. Auch wenn die Baubehörde und die Marktgemeinde CC offenbar jahrelang davon ausgegangen sein mögen - wie sich aus den Verhandlungsschriften vom 22.09.1976 und 22.10.1981 aber auch aus der dem Bescheid der Baubehörde vom 10.10.2001 zugrundeliegenden Verhandlungsschrift sowie dem Baubewilligungsbescheid vom 20.04.2012 betreffend Zu- und Umbaumaßnahmen Hotel II ergibt - dass eine Widmungserklärung vorliegt, ersetzt diese behördliche Annahme nicht den entsprechenden Widmungsakt. Außerdem wurde hinsichtlich der GN ZZZ KG CC explizit wiederum auf das eingeräumte Geh- und Fahrtrecht hingewiesen und ergibt sich aus der aktuellen Bauplatzerklärung betreffend den Gesamtbauplatz bestehend aus den GN RR, RRRr und TT je KG CC „Hotel II“ ausschließlich eine Aufschließung dieses Bauplatzes über die Gemeindestraße GN VV KG CC. Auch wenn die Baubehörde und die Marktgemeinde CC offenbar jahrelang davon ausgegangen sein mögen - wie sich aus den Verhandlungsschriften vom 22.09.1976 und 22.10.1981 aber auch aus der dem Bescheid der Baubehörde vom 10.10.2001 zugrundeliegenden Verhandlungsschrift sowie dem Baubewilligungsbescheid vom 20.04.2012 betreffend Zu- und Umbaumaßnahmen Hotel römisch zwei ergibt - dass eine Widmungserklärung vorliegt, ersetzt diese behördliche Annahme nicht den entsprechenden Widmungsakt. Außerdem wurde hinsichtlich der GN ZZZ KG CC explizit wiederum auf das eingeräumte Geh- und Fahrtrecht hingewiesen und ergibt sich aus der aktuellen Bauplatzerklärung betreffend den Gesamtbauplatz bestehend aus den GN RR, RRRr und TT je KG CC „Hotel II“ ausschließlich eine Aufschließung dieses Bauplatzes über die Gemeindestraße GN VV KG CC. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob - wie vom Mitbeteiligten behauptet - von AU EE sen. gegenüber Dritten bei Abschluss eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes allenfalls die angebliche Widmungserklärung bestätigt hat oder nicht. Rechtliches Faktum ist allerdings auch, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Widmungserklärung rechtskräftig ausgesprochen wurde. Einem Bauplatzerklärungsbescheid kommt dingliche Wirkung zu dh es gehen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten auf den jeweiligen späteren Eigentümer (siehe GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht § 19 BGG Rn3 mit Verweis auf VwGH 22.09.1983, 3413/80), welcher im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer selbst ist, über.Rechtliches Faktum ist allerdings auch, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer Widmungserklärung rechtskräftig ausgesprochen wurde. Einem Bauplatzerklärungsbescheid kommt dingliche Wirkung zu dh es gehen nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten auf den jeweiligen späteren Eigentümer (siehe GIESE, Kommentar Salzburger Baurecht Paragraph 19, BGG Rn3 mit Verweis auf VwGH 22.09.1983, 3413/80), welcher im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer selbst ist, über. Zusammenfassend bleibt jedoch festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aufrechte Widmung iS des § 40 Abs 2 lit a LStG für die GN ZZ KG CC vorliegt.Zusammenfassend bleibt jedoch festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aufrechte Widmung iS des Paragraph 40, Absatz 2, Litera a, LStG für die GN ZZ KG CC vorliegt. § 40 Abs 1 lit b LStG (20jährige Übung + dringendem Verkehrsbedürfnis)Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG (20jährige Übung + dringendem Verkehrsbedürfnis) Es kommt bei der Feststellung der Öffentlichkeit der Privatstraße
G entscheidend darauf an, ob die Privatstraße während zumindest zwanzigjähriger Übung unmittelbar dh vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens jedermann zu gleichen Bedingungen offen gestanden ist. Bei der Klärung dieser Frage ist die Benützung aufgrund von Servituten nicht zu berücksichtigen, weil durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhenden Wegerechten ein Gemeingebrauch iSd § 40 Abs 2 lit b Slbg LStG 1972 nicht begründet werden kann (VwGH 25.06.1999, 98/06/0039 mit Hinweis E 21.10.1993, 92/06/0238).Es kommt bei der Feststellung der Öffentlichkeit der Privatstraße
Paragraph 40, LStG entscheidend darauf an, ob die Privatstraße während zumindest zwanzigjähriger Übung unmittelbar dh vor dem Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens jedermann zu gleichen Bedingungen offen gestanden ist. Bei der Klärung dieser Frage ist die Benützung aufgrund von Servituten nicht zu berücksichtigen, weil durch bestimmte, auf besonderen Rechtstiteln des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes beruhenden Wegerechten ein Gemeingebrauch iSd Paragraph 40, Absatz 2, Litera b, Slbg LStG 1972 nicht begründet werden kann (VwGH 25.06.1999, 98/06/0039 mit Hinweis E 21.10.1993, 92/06/0238). Das Feststellungsverfahren wurde mit Antrag vom 23.05.2012 eingeleitet dh der relevante unmittelbare 20jährige Zeitraum bzw. Zeitpunkt ist bis/der 23.05.1992. Die Privatstraße GN ZZ KG CC war jedenfalls seit ihrem Bestehen allgemein und ungehindert benutzbar, da es unbestritten nie irgendwelche Hinderungsmaßnahmen gegeben hat. Allerdings wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Nutzung der Straße ausschließlich aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrrechtes somit durch Benützungsberechtigte erfolgt ist. Eine andere Nutzung hat die Straße „nie gesehen“. Weiters wurde auch moniert, dass kein dringendes Verkehrsbedürfnis für eine Sackgasse vorliegt, es liegt nur ein Verkehrsbedürfnis der Anrainer vor. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Benützung durch Benützungsberechtigte kein dringendes Verkehrsbedürfnis bewirkt, das
G 1972 Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße ist. Soweit ein besonderes Benützungsrecht für Liegenschaften besteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass davon nicht nur die Benützung durch die Liegenschaftseigentümer selbst, sondern auch durch mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Benützungen durch andere Personen umfasst sind. Im Zusammenhang mit Wohnnutzungen sind das etwa auch die Benützung durch Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc. (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173 mit Hinweis E vom 20. September 2012, 2009/06/0092).Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Benützung durch Benützungsberechtigte kein dringendes Verkehrsbedürfnis bewirkt, das
Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Slbg LStG 1972 Voraussetzung für die Öffentlichkeitserklärung einer Privatstraße ist. Soweit ein besonderes Benützungsrecht für Liegenschaften besteht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass davon nicht nur die Benützung durch die Liegenschaftseigentümer selbst, sondern auch durch mit der Verwendung der Liegenschaft in Zusammenhang stehende Benützungen durch andere Personen umfasst sind. Im Zusammenhang mit Wohnnutzungen sind das etwa auch die Benützung durch Verwandte, Bekannte und Besucher der Grundeigentümer, Professionisten, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen, Stromversorger, Rauchfangkehrer, Zustelldienste etc. (VwGH 27.08.2013, 2011/06/0173 mit Hinweis E vom 20. September 2012, 2009/06/0092). Unmittelbare Anrainer erfüllen durch ihre Benützung der Privatstraße nicht das Tatbestandsmerkmal "jedermann" (VwGH 27.02.2002, 99/05/0182 mit Hinweis E 21.12.2000, 98/06/0137, in welchem ausgeführt wird, dass durch das Befahren des Weges durch Servitutsberechtigte ein Gemeingebrauch nicht begründet werden kann). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ausschließlich die Anrainer aufgrund ihrer Dienstbarkeiten die Straße genützt haben, ist insofern zu relativieren, als das durchgeführte Beweisverfahren ergeben bzw. bestätigt hat, dass es bis 1991 eine Zufahrt über die GN ZZ KG CC zum Kino auf der GN RRR KG CC gegeben hat und weites bis 2002 die Zufahrt von Hotelgästen des Hotels II über die GN ZZ KG CC zur Abstellung der Fahrzeuge auf den GN RR oder GN RRR erfolgt ist. Diese Straßenbenützer konnten die Zufahrtsstraße ungehindert und allgemein benützen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ausschließlich die Anrainer aufgrund ihrer Dienstbarkeiten die Straße genützt haben, ist insofern zu relativieren, als das durchgeführte Beweisverfahren ergeben bzw. bestätigt hat, dass es bis 1991 eine Zufahrt über die GN ZZ KG CC zum Kino auf der GN RRR KG CC gegeben hat und weites bis 2002 die Zufahrt von Hotelgästen des Hotels römisch zwei über die GN ZZ KG CC zur Abstellung der Fahrzeuge auf den GN RR oder GN RRR erfolgt ist. Diese Straßenbenützer konnten die Zufahrtsstraße ungehindert und allgemein benützen. Allerdings wurde diese Nutzungen innerhalb des relevanten 20jährigen Zeitraumes eingestellt, sodass das Kriterium der Unmittelbarkeit fehlt. Aktuell und das seit dem Jahr 1983, in welchem das Haus OO (auf GN ZZZ KG CC) eröffnet wurde und welches zwischenzeitig in das Apartment-Gästehaus OO mit sechs Appartements umgewandelt wurde, nützen die Gäste dieses Hauses die Zufahrt. Vom Beschwerdeführer wurde auf die bestehende Dienstbarkeit verwiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Gästenutzung vom Umfang der eingeräumten Dienstbarkeit umfasst ist oder nicht, da jedenfalls eine mehr als 30jährige Nutzung durch Gäste des „Haus OO“ vorliegt und damit eine allenfalls ersessene Dienstbarkeit. Im Ergebnis bedeutet dies, dass tatsächlich eine Nutzung der Zufahrtsstraße nur durch Dienstbarkeitsberechtigte und unmittelbare Anrainer von de facto drei Häusern auf GN QQQ, GN ZZZZ und GN ZZZ je KG CC erfolgt. Es kann daher entgegen der Meinung der belangten Behörde weder von einem dringenden Verkehrsbedürfnis ausgegangen werden noch wird das Kriterium der 20jährigen Übung erfüllt, sodass im Ergebnis festzustellen ist, dass auch keine
G dem öffentlichen Verkehr dienende Straße vorliegt. Es kann daher entgegen der Meinung der belangten Behörde weder von einem dringenden Verkehrsbedürfnis ausgegangen werden noch wird das Kriterium der 20jährigen Übung erfüllt, sodass im Ergebnis festzustellen ist, dass auch keine
Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG dem öffentlichen Verkehr dienende Straße vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (
GG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (
Paragraph 25 a, VwGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 40 LStG wie in der Begründung ausgeführt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 40, LStG wie in der Begründung ausgeführt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.65.1.31.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.