← Österreich

{'item': '405-10/122/1/7-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.09.2017 Geschäftszahl405-10/122/1/7-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des A. B., geb. XY, E., vertreten durch F. & G. Rechtsanwälte, H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12.5.2016, Zahl 30406-702/58/14-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Verwaltungsbehörde den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und eines österreichischen Personalausweises unter Eintragung des in Zypern an der Cyprus University erworbenen akademischen Grades "Doctor of Business Administration (DBA)" gestützt auf § 6 Abs 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Verwaltungsbehörde den Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und eines österreichischen Personalausweises unter Eintragung des in Zypern an der Cyprus University erworbenen akademischen Grades "Doctor of Business Administration (DBA)" gestützt auf Paragraph 6, Absatz eins, Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) ab. Begründend stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Regierung der Republik Zypern (südlicher Teil der Insel) über das Gebiet der völkerrechtlich nicht anerkannten Türkischen Republik Zypern keine Kontrolle ausübe und die im türkisch-zyprischen Nordteil der Insel ausgerufene sogenannte Türkische Republik Zypern außer von der Türkei international nicht anerkannt werde. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen seien sohin hinsichtlich des Nordteils der Insel nicht anwendbar. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine – in der mündlichen Verhandlung ergänzte – Beschwerde, die er durch zahlreiche Unterlagen untermauerte und zusammengefasst wie folgt begründete: Zypern sei Vollmitglied der Europäischen Union, weswegen § 6 Abs 1 PassG-DV uneingeschränkt zur Anwendung komme; es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer erworbenen akademischen Grad also um einen einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages. Selbst wenn man nicht dieser Auffassung sei, hätten die beantragten Urkunden unter Eintragung des akademischen Grades ausgestellt werden müssen, da es sich unabhängig von dieser Argumentation um ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs 1 PassG-DV handle.Zypern sei Vollmitglied der Europäischen Union, weswegen Paragraph 6, Absatz eins, PassG-DV uneingeschränkt zur Anwendung komme; es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer erworbenen akademischen Grad also um einen einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages. Selbst wenn man nicht dieser Auffassung sei, hätten die beantragten Urkunden unter Eintragung des akademischen Grades ausgestellt werden müssen, da es sich unabhängig von dieser Argumentation um ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, PassG-DV handle. Ungeachtet dessen widerspräche diese Bestimmung § 88 UG, der sachlich nicht gerechtfertigt zwischen dem Recht, den akademischen Grad zu führen in seinem Abs 1 und dessen Eintragung in öffentliche Urkunden verlangen zu dürfen in seinem Abs 1a differenziere, weswegen die Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer vor Beginn des Studiums im Jahr 2009 vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugesichert worden sei, dass an der genannten Universität erworbene Titel in Österreich als akademische Grade anerkannt würden. Dass von dieser Rechtsauffassung nun ohne Grund und ohne Änderung der Rechtslage abgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Ungeachtet dessen widerspräche diese Bestimmung Paragraph 88, UG, der sachlich nicht gerechtfertigt zwischen dem Recht, den akademischen Grad zu führen in seinem Absatz eins und dessen Eintragung in öffentliche Urkunden verlangen zu dürfen in seinem Absatz eins a, differenziere, weswegen die Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer vor Beginn des Studiums im Jahr 2009 vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugesichert worden sei, dass an der genannten Universität erworbene Titel in Österreich als akademische Grade anerkannt würden. Dass von dieser Rechtsauffassung nun ohne Grund und ohne Änderung der Rechtslage abgegangen werde, sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Schließlich werde noch die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Feststellung beantragt, dass auch Zypern uneingeschränkt Mitgliedsstaat der Europäischen Union sei. Ergänzend werde letzlich auf das Lissaboner Anerkennungsübereinkommen verwiesen, wonach sowohl Zypern wie auch die Türkei Mitglieder desselben seien, sodass sich ausgehend davon die behördliche Rechtsauffassung als unzutreffend erweise. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres – Völkerrechtsbüro zur Frage, ob es sich bei der sogenannten "Türkischen Republik Zypern" um eine Vertragspartei des EU-Vertrages handle sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016, in der der Beschwerdeführer als Partei und der stellig gemachte M. N. als Auskunftsperson gehört wurden, in einer gemäß §2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der am XY in E. geborene Beschwerdeführer legte seinen Angaben zufolge am Bundesgymnasium in E. am 03.06.1985 die Reifeprüfung ab, studierte daraufhin ein Semester "Wirtschaft in O." und zwei Semester "Jus in P.". An der Universität P. erwarb er den Mastertitel MBA (Master of Business Administration) im Frühjahr 2009. In weiterer Folge begann er im Oktober 2009 ein Studium an der Cyprus University (CU) mit dem Sitz im nördlichen Teil von R., situiert in Zypern, das er seinen weiteren Angaben zufolge im August 2015 mit dem Titel Doctor of Business Administration (DBA) abschloss. Mit Anbringen vom 09.11.2015 beantragte er bei der belangten Behörde niederschriftlich die Ausstellung eines Reisepasses sowie eines Personalausweises jeweils unter Voranstellung des akademischen Grades "Dr.", welchen Antrag er bezogen auf seine Graduierung mit der Kopie der Vorderseite einer Urkunde der CU, lautend auf A. B. ohne Angabe näherer Daten, wie etwa des Geburtsdatums, des Geburtsortes oder seiner Adresse, belegte. Zu diesem Zeitpunkt war er noch Inhaber eines Reisepasses mit einer Gültigkeitsdauer bis 2017, den er allerdings bei der Behörde abgab, da sein Antrag darauf gerichtet war, die beiden genannten Reisedokumente jeweils neu unter Voranstellung des Titels "Dr." ausgestellt zu bekommen. Nachdem sich im Ermittlungsverfahren der Behörde abzeichnete, dass die begehrten Dokumente nicht ausgestellt werden würden, wurde dem Beschwerdeführer etwa im Februar/März des heurigen Jahres auf Kosten der Behörde der "alte" Reisepass mit Ablaufdatum im Jahr 2017 "wiederhergestellt" und ausgehändigt. Die Cyprus University (CU, www. ---) in R. ist eine private Hochschule, die bei der sogenannten Türkischen Republik Zypern staatlich akkreditiert und anerkannt ist und zum türkischen Hochschulsystem gehört (Aufsicht durch den türkischen Hochschulrat; Geltung des türkischen Hochschulrechts). Die sogenannte Türkische Republik Zypern ist kein von Österreich anerkannter Staat. Sie ist keine Vertragspartei des EU-Vertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Republik Zypern ist 2004 der EU beigetreten; diese hat jedoch keine Kontrolle über das Gebiet der sogenannten Türkischen Republik Zypern. Ergänzend legte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rückseite der Graduierungsurkunde in Kopie vor, auf der nähere Daten des Beschwerdeführers, wie etwa Geburtsdatum, angeführt sind. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die vorstehenden Feststellungen zum Bildungsweg des Beschwerdeführers auf dessen Ausführungen, wobei es in Ansehung der nachstehenden rechtlichen Würdigung einer Untersuchung des bloß in Kopie belegten Graduierungsnachweises nicht bedurfte. Feststellungen darüber, inwieweit dem Beschwerdeführer oder Dritten vom Wissenschaftsministerium vor Studienbeginn an der CU in Zypern Zusicherungen zur Führung eines akademischen Grades gemacht wurden, waren ebenfalls entbehrlich, da solche Feststellungen, so sie nicht in Bescheidform getroffen werden und das ist vorliegend nicht der Fall, weder eine Behörde noch ein Gericht in einem späteren Antragsverfahren zu binden vermögen. Die Feststellungen zum Rechtsstatus der sogenannten Türkischen Republik Zypern gründen auf den zur Auslegung des EU-Vertrages sowie zur Äußerung zu völkerrechtlichen Fragen überhaupt berufenen Völkerrechtsbüros des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Die zugrunde zu legenden europarechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Art. 234 EGVArtikel 234, EGV Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung dieses Vertrags, … . Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedsstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Protokoll Nr. 10 über Zypern Artikel 1

(1)Die Anwendung des Besitzstandes wird in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes (PassG) bzw der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) sowie des Universitätsgesetzes (UG) lauten wie folgt: Passgesetz Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Reisepässe werden ausgestellt als 1.Ziffer eins gewöhnliche Reisepässe, 2.Ziffer 2 Dienstpässe, 3.Ziffer 3 Diplomatenpässe.
(2)Absatz 2,Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.
(2a)Absatz 2 a,Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbaren Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss. …. Personalausweise§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2)Absatz 2,Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
(3)Absatz 3,In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist vorzusehen, dass sich Personalausweise für Minderjährige, die bei der Antragstellung das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, farblich von anderen Personalausweisen unterscheiden.
(4)Absatz 4,Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.
(5)Absatz 5,Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen sowie die Miteintragung von Kindern und die Ungültigerklärung einer Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung, die Einschränkung der Gültigkeitsdauer sowie die Ungültigerklärung einer Miteintragung auch den Vertretungsbehörden.
(6)Absatz 6,Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4, Passgesetz-Durchführungsverordnung Akademische Grade, Standesbezeichnungen, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können die Eintragung des akademischen Grades in abgekürzter Form in den Pass beantragen. Andere Standesbezeichnungen dürfen in den Pass nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht. Universitätsgesetz Führung akademischer Grade§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
(1a)Absatz eins a,Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2)Absatz 2,„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen. Vorauszuschicken ist, dass, wie schon beweiswürdigend festgehalten, der Beschwerdeführer über keinen, eine Bindungswirkung erzeugenden (Feststellungs)bescheid, der ihm (bereits vorab) die Zulässigkeit der Eintragung eines von ihm an der CU in Zypern zu erwerbenden akademischen Grades in seine Reisedokumente gestattet hätte, den also die Verwaltungsbehörde und nunmehr das Landesverwaltungsgericht rechtsverbindlich zugrunde zu legen hätten, verfügt. Aus schriftlichen Erklärungen einer Behörde kann jedenfalls kein Rechtsanspruch auf eine konkrete, spätere Entscheidung in einem Administrativverfahren abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer meint zunächst, er könne gemäß § 6 Abs 1 PassG-DV unabhängig von der Frage, ob es sich bei Zypern um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handle, bereits als Absolvent einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (zweiter Fall der zitierten Bestimmung) die Eintragung des von ihm erworbenen akademischen Grades in seinen Reisepass und in seinen Personalausweis beantragen. Der Beschwerdeführer meint zunächst, er könne gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PassG-DV unabhängig von der Frage, ob es sich bei Zypern um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union handle, bereits als Absolvent einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (zweiter Fall der zitierten Bestimmung) die Eintragung des von ihm erworbenen akademischen Grades in seinen Reisepass und in seinen Personalausweis beantragen. Diesem Argument vermag das Landesverwaltungsgericht bereits deshalb nicht zu folgen, weil es sich bei der sogenannten Türkischen Republik Zypern um kein Ausland handelt, da Zypern ungeachtet der nachstehend noch zu erörternden Frage der Mitgliedschaft in der EU kein international anerkannter Staat ist, sohin kein Ausland im Sinne der zitierten Bestimmung darstellt. Doch selbst wenn man diese Auffassung nicht teilte, hätte der Rechtsmittelwerber nichts für seinen Standpunkt gewonnen, da § 6 Abs 1 PassG-DV, soweit der Beschwerdeführer daraus einen Rechtsanspruch für sich abzuleiten vermeint, nur in Zusammenhalt mit Doch selbst wenn man diese Auffassung nicht teilte, hätte der Rechtsmittelwerber nichts für seinen Standpunkt gewonnen, da Paragraph 6, Absatz eins, PassG-DV, soweit der Beschwerdeführer daraus einen Rechtsanspruch für sich abzuleiten vermeint, nur in Zusammenhalt mit § 88 Abs 1a UG ausgelegt werden kann und diese Bestimmung einen Rechtsanspruch auf die Eintragung akademisch erworbener Grade neben solchen von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen nur dann vorsieht, wenn sie von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages verliehen wurden. Dem Beschwerdeführer geht es ja im vorliegenden Verfahren aber nicht um die Anerkennung des Titels (diese unterstellt das Landesverwaltungsgericht ohne Präjudiz aus verfahrensökonomischen Gründen), sondern vielmehr um die Eintragung des Titels in seine Reisedokumente.Paragraph 88, Absatz eins a, UG ausgelegt werden kann und diese Bestimmung einen Rechtsanspruch auf die Eintragung akademisch erworbener Grade neben solchen von inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen nur dann vorsieht, wenn sie von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages verliehen wurden. Dem Beschwerdeführer geht es ja im vorliegenden Verfahren aber nicht um die Anerkennung des Titels (diese unterstellt das Landesverwaltungsgericht ohne Präjudiz aus verfahrensökonomischen Gründen), sondern vielmehr um die Eintragung des Titels in seine Reisedokumente. Das Landesverwaltungsgericht vermag auch die behauptete Unsachlichkeit der Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eintragungsmöglichkeit eines akademischen Grades in öffentliche Urkunden zwischen an EU-internen Universitäten erworbenen Graduierungen und von sonstigen ausländischen Bildungseinrichtungen verliehenen nicht zu erkennen, da eine Besserstellung von EU-Mitgliedsstaaten gegenüber Drittstaaten schon aufgrund der Vereinheitlichung rechtlicher Standards im Rahmen des EU-Vertrages sachlich begründbar und nachvollziehbar ist. Der insoweit beantragten Normenanfechtung hat es folglich nicht bedurft. Es stellt sich also die Frage, ob es sich bei der sogenannten Türkischen Republik Zypern um eine Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum handelt. Dies ist im Lichte des zitierten Protokolls Nr. 10 über Zypern, nach dessen Artikel 1 Abs 1 die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt wird, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, im Einklang mit der Rechtsauffassung des Völkerrechtsbüros des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu verneinen:Dies ist im Lichte des zitierten Protokolls Nr. 10 über Zypern, nach dessen Artikel 1 Absatz eins, die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt wird, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, im Einklang mit der Rechtsauffassung des Völkerrechtsbüros des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu verneinen: Unstrittig übt Südzypern keinerlei Kontrolle über das nordzypriotische Gebiet aus, was im anhängigen Verfahren eindrucksvoll dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Hochschule, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer die Eintragung eines erworbenen Titels in seine Reisedokumente beantragt, keine von der Republik Zypern anerkannte Hochschule ist. Im Lichte dessen kommt sohin der zitierte Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zum Beitrittsvertrag mit Zypern uneingeschränkt zur Anwendung und kann Zypern, wo die CU situiert ist, nicht als Mitgliedsstaat der EU angesehen werden, ausgehend wovon es sich bei einem an der CU erworbenen akademischen Grad nicht um einen solchen einer Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages handelt. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer seinen von ihm vorgelegten Unterlagen zufolge nicht den akademischen Grad "Dr." erworben, sondern den akademischen Grad "Doctor of Business Administration (DBA)", ausgehend wovon er den Titel "Dr." ohnedies im Sinne des § 88 Abs 2 UG nicht, wie von ihm in seinem an die Behörde gerichteten Anbringen beantragt, seinem Namen voranzustellen befugt wäre. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer seinen von ihm vorgelegten Unterlagen zufolge nicht den akademischen Grad "Dr." erworben, sondern den akademischen Grad "Doctor of Business Administration (DBA)", ausgehend wovon er den Titel "Dr." ohnedies im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, UG nicht, wie von ihm in seinem an die Behörde gerichteten Anbringen beantragt, seinem Namen voranzustellen befugt wäre. Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich auf das Lissaboner Anerkennungsübereinkommen stützt, konnte eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen schon aus den vorgenannten Erwägungen, wonach es sich bei der sogenannten Türkischen Republik Zypern um mit Ausnahme der Türkei keinen international anerkannten Staat handelt, unterbleiben, da auch das Lissaboner Anerkennungsübereinkommen lediglich anerkannte Staaten zum Vertragspartner hat. Schließlich stellte § 88 Abs 1a UG selbst für den Fall, dass man in der sogenannten Türkischen Republik Zypern einen Vertragspartner des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens erblickte, keine Grundlage dar, die Eintragung eines dergestalt erworbenen Grades in eine öffentliche Urkunde zu verlangen. Schließlich stellte Paragraph 88, Absatz eins a, UG selbst für den Fall, dass man in der sogenannten Türkischen Republik Zypern einen Vertragspartner des Lissaboner Anerkennungsübereinkommens erblickte, keine Grundlage dar, die Eintragung eines dergestalt erworbenen Grades in eine öffentliche Urkunde zu verlangen. Letztlich vermochte auch die beantragte Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die hier ausschließlich europarechtlich maßgebliche Auslegung des Artikel 1 Abs 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern bedenkenlos in der vorliegenden Weise erfolgen durfte. Die Vorlage an den EuGH war daher gemäß Art. 234 EGV nicht erforderlich.Letztlich vermochte auch die beantragte Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die hier ausschließlich europarechtlich maßgebliche Auslegung des Artikel 1 Absatz eins, des Protokolls Nr. 10 über Zypern bedenkenlos in der vorliegenden Weise erfolgen durfte. Die Vorlage an den EuGH war daher gemäß Artikel 234, EGV nicht erforderlich. Der vorstehenden rechtlichen Würdigung steht auch nicht das Urteil des EuGH vom 28.04.2009, C-420/08, entgegen, da sich im Zuge dieses Vorabentscheidungsersuchens der Gerichtshof lediglich mit der Frage der Vollstreckbarkeit eines Urteils eines Mitgliedsstaates, nämlich der Republik Zypern, das sich auf ein in Zypern gelegenes Grundstück bezog, in einem anderen Mitgliedsstaat, nämlich in Großbritannien, auseinanderzusetzen hatte. Der dem seinerzeitigen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist daher nicht mit dem gegenständlichen vergleichbar. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bis dato nicht judiziert sind, eine andere Gesetzesauslegung als jene des Verwaltungsgerichtes nicht undenkbar erscheint und eine über den vorliegende Einzelfall hinaus gehende Bedeutung schon deshalb erkennbar ist, weil die Frage der Eintragung eines an der CU erworbenen Titels in Reisedokumente nicht nur den Beschwerdeführer betrifft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.122.1.7.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.