RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum26.09.2017 Geschäftszahl405-9/355/1/8-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 17
Abs 5 SBG dem beschwerdegegenständlichen Verwaltungshandeln rechtliche Legitimation verleihen kann. Wobei bereits begrifflich zwischen der Vorschreibung eines "(nachträglichen) Kostenbeitrages" im Sinn des § 17 Abs 4 SBG und demgegenüber der Verpflichtung zur Leistung eines – naturgemäß bereits für sich nachträglichen - "Kostenersatzes" hier im Sinn des § 43 SSHG zu trennen ist. Rechtsgrundlagen zur Vorschreibung eines „Kostenersatzes“ - ausgenommen bei einer Hilfegewährung gemäß § 10a SBG - sind dem SBG selbst jedenfalls fremd.Zu prüfen bleibt, ob der Verweis auf den 9.
Paragraph 17, Absatz 5, SBG dem beschwerdegegenständlichen Verwaltungshandeln rechtliche Legitimation verleihen kann. Wobei bereits begrifflich zwischen der Vorschreibung eines "(nachträglichen) Kostenbeitrages" im Sinn des Paragraph 17, Absatz 4, SBG und demgegenüber der Verpflichtung zur Leistung eines – naturgemäß bereits für sich nachträglichen - "Kostenersatzes" hier im Sinn des Paragraph 43, SSHG zu trennen ist. Rechtsgrundlagen zur Vorschreibung eines „Kostenersatzes“ - ausgenommen bei einer Hilfegewährung gemäß Paragraph 10 a, SBG - sind dem SBG selbst jedenfalls fremd., 5.2.
- Eine alternative Prüfung ausgehend von § 44 SSHG ist – der Vollständigkeit halber angeführt - alleine mangels erfolgter "Übergangsanzeige" obsolet.Eine alternative Prüfung ausgehend von Paragraph 44, SSHG ist – der Vollständigkeit halber angeführt - alleine mangels erfolgter "Übergangsanzeige" obsolet., 5.2.
- § 17 Abs 1 und Abs 4 SBG enthalten keinerlei Regelungen über den "Kostenersatz". § 17 Abs 2 SBG gebietet Menschen mit Behinderung, zu den Kosten der Eingliederungshilfe lediglich "beizutragen". Gemäß § 17 Abs 2 Z 3 SBG geht (allerdings) die Verbindlichkeit "zum Ersatz" der Kosten "dieser Hilfe" – also nur bei vorhandenem verwertbarem Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß § 10a SBG – gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderung über. Zudem entfällt gemäß § 17 Abs 3 SBG – allerdings nur bei der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a SBG) – der "Kostenersatz" für Kinder gegenüber Eltern (lit a)) und Eltern gegenüber volljährigen Kindern (lit b)). § 17 Abs 4 SBG stellt lediglich auf den unter bestimmten Voraussetzungen auflebenden "nachträglichen Kostenbeitrag" ab.Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 4, SBG enthalten keinerlei Regelungen über den "Kostenersatz". Paragraph 17, Absatz 2, SBG gebietet Menschen mit Behinderung, zu den Kosten der Eingliederungshilfe lediglich "beizutragen". Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, SBG geht (allerdings) die Verbindlichkeit "zum Ersatz" der Kosten "dieser Hilfe" – also nur bei vorhandenem verwertbarem Vermögen bei der Hilfe zur sozialen Betreuung gemäß Paragraph 10 a, SBG – gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Menschen mit Behinderung über. Zudem entfällt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, SBG – allerdings nur bei der Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a, SBG) – der "Kostenersatz" für Kinder gegenüber Eltern (Litera a,)) und Eltern gegenüber volljährigen Kindern (Litera b,)). Paragraph 17, Absatz 4, SBG stellt lediglich auf den unter bestimmten Voraussetzungen auflebenden "nachträglichen Kostenbeitrag" ab. 5.2.
- § 17 Abs 5 SBG normiert, dass "für diese Kostenbeiträge" und "den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte", "soweit nicht anderes bestimmt ist", die Bestimmungen des
- Abschnittes des Sozialhilfegesetzes gelten. Ein Fall des Kostenersatzes resultierend aus einer Hilfegewährung gemäß § 10a SBG liegt beschwerdegegenständlich nicht vor. Darüber hinaus liegt jedoch nahe, dass (wenn auch die maßgeblichen Materialien hierzu keine weiterführenden Ansatzpunkte bieten) die Bestimmung des § 17 Abs 4 SBG (also "diese" spezielle Bestimmung für nachträgliche Kostenbeiträge) in ihrem Regelungsinhalt durch den Verweis auf den 9.
§ 17
Abs 5 SBG gerade nicht erweitert werden sollte, zumal eben für nachträgliche Kostenbeiträge in § 17 Abs 4 SBG besonderes oder "anderes" (§ 17 Abs 5 SBG) bestimmt ist. Nämlich, dass nachträgliche Kostenbeiträge ausnahmslos ausschließlich unter der Voraussetzung vorgeschrieben werden dürfen, wenn nachträglich bekannt wird, dass – und zwar bereits - zur Zeit der Hilfeleistung eine (dann laufende) Kostenbeitragspflicht bestanden hätte. Neben dieser gleich gelagerten Voraussetzung eröffnet § 43 Abs 1 SSHG gegenüber Sozialhilfeempfängern jedoch auch bereits dann eine (hier) Kostenersatzpflicht, wenn diese "zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen". Eben diese "Kostenersatzpflicht" besteht jedoch mangels Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 SSHG im beschwerdegegenständlichen Fall nicht.Paragraph 17, Absatz 5, SBG normiert, dass "für diese Kostenbeiträge" und "den Ersatz der Kosten der Eingliederungshilfe durch Dritte", "soweit nicht anderes bestimmt ist", die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Sozialhilfegesetzes gelten. Ein Fall des Kostenersatzes resultierend aus einer Hilfegewährung gemäß Paragraph 10 a, SBG liegt beschwerdegegenständlich nicht vor. Darüber hinaus liegt jedoch nahe, dass (wenn auch die maßgeblichen Materialien hierzu keine weiterführenden Ansatzpunkte bieten) die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, SBG (also "diese" spezielle Bestimmung für nachträgliche Kostenbeiträge) in ihrem Regelungsinhalt durch den Verweis auf den 9.
Paragraph 17, Absatz 5, SBG gerade nicht erweitert werden sollte, zumal eben für nachträgliche Kostenbeiträge in Paragraph 17, Absatz 4, SBG besonderes oder "anderes" (Paragraph 17, Absatz 5, SBG) bestimmt ist. Nämlich, dass nachträgliche Kostenbeiträge ausnahmslos ausschließlich unter der Voraussetzung vorgeschrieben werden dürfen, wenn nachträglich bekannt wird, dass – und zwar bereits - zur Zeit der Hilfeleistung eine (dann laufende) Kostenbeitragspflicht bestanden hätte. Neben dieser gleich gelagerten Voraussetzung eröffnet Paragraph 43, Absatz eins, SSHG gegenüber Sozialhilfeempfängern jedoch auch bereits dann eine (hier) Kostenersatzpflicht, wenn diese "zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangen". Eben diese "Kostenersatzpflicht" besteht jedoch mangels Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz eins, SSHG im beschwerdegegenständlichen Fall nicht., 5.2.
- Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer mit 01.07.2017 realisierte Nachzahlung aus dem Titel Rehabilitationsgeld in Höhe von € 11.666,48 als zugeflossenes Einkommen oder (zumindest gemäß § 17 Abs 2 Z 3 SBG von vorneherein nicht anzurechnendes) Vermögen anzusehen ist. Rechtliches Faktum ist, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraumes 01.06.2016 bis 30.06.2017 nicht zu Beitragsleistungen herangezogen hätte werden können (was im Übrigen auch durch maßgebliche Begründungen der Leistungsbescheide von der belangten Behörde selbst bestätigt wurde) und daher die Vorschreibung eines nachträglichen Kostenbeitrages gemäß § 17 Abs 4 SBG ausscheidet. Gleiches gilt wie soeben erörtert für den genannten Zeitraum auch für die Geltendmachung eines allfälligen Kostenersatzes. Die Vorschreibung des "einmaligen Kostenbeitrages" in Höhe von € 8.627,20 durch die belangte Behörde findet daher weder in § 17 Abs 4 SBG noch durch den Verweis des § 17 Abs 5 SBG auf den
- Abschnitt des SSHG rechtliche Deckung.Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die gegenüber dem Beschwerdeführer mit 01.07.2017 realisierte Nachzahlung aus dem Titel Rehabilitationsgeld in Höhe von € 11.666,48 als zugeflossenes Einkommen oder (zumindest gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, SBG von vorneherein nicht anzurechnendes) Vermögen anzusehen ist. Rechtliches Faktum ist, dass der Beschwerdeführer während des Zeitraumes 01.06.2016 bis 30.06.2017 nicht zu Beitragsleistungen herangezogen hätte werden können (was im Übrigen auch durch maßgebliche Begründungen der Leistungsbescheide von der belangten Behörde selbst bestätigt wurde) und daher die Vorschreibung eines nachträglichen Kostenbeitrages gemäß Paragraph 17, Absatz 4, SBG ausscheidet. Gleiches gilt wie soeben erörtert für den genannten Zeitraum auch für die Geltendmachung eines allfälligen Kostenersatzes. Die Vorschreibung des "einmaligen Kostenbeitrages" in Höhe von € 8.627,20 durch die belangte Behörde findet daher weder in Paragraph 17, Absatz 4, SBG noch durch den Verweis des Paragraph 17, Absatz 5, SBG auf den
- Abschnitt des SSHG rechtliche Deckung., 5.2.
- Zu befinden war ebenso, dass die Vorschreibung des laufenden Kostenbeitrages ab 01.07.2017 in Rechtskraft erwachsen ist (siehe oben). Ob allenfalls in Anbetracht der per 01.07.2017 realisierten Nachzahlung in Höhe von € 11.666,48 ab 01.07.2017 die Leistungsgewährung als solche gemäß § 17 Abs 1
- Satz SBG überhaupt weiter gerechtfertigt war bzw ist, war ob der in Rechtskraft erwachsenen Leistungsbescheide vom 19.01.2017 (Leistungszeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017) und vom 27.07.2017 (Leistungszeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2018) nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Auch war in Anbetracht der Entscheidungsfindung auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich eine Geltendmachung des einmaligen Kostenbeitrages sinngemäß zusammengefasst existenzbedrohend auswirken könnte, nicht weiter einzugehen.Zu befinden war ebenso, dass die Vorschreibung des laufenden Kostenbeitrages ab 01.07.2017 in Rechtskraft erwachsen ist (siehe oben). Ob allenfalls in Anbetracht der per 01.07.2017 realisierten Nachzahlung in Höhe von € 11.666,48 ab 01.07.2017 die Leistungsgewährung als solche gemäß Paragraph 17, Absatz eins,
- Satz SBG überhaupt weiter gerechtfertigt war bzw ist, war ob der in Rechtskraft erwachsenen Leistungsbescheide vom 19.01.2017 (Leistungszeitraum 01.03.2017 bis 31.08.2017) und vom 27.07.2017 (Leistungszeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2018) nicht Sache des Beschwerdeverfahrens. Auch war in Anbetracht der Entscheidungsfindung auf das Beschwerdevorbringen, wonach sich eine Geltendmachung des einmaligen Kostenbeitrages sinngemäß zusammengefasst existenzbedrohend auswirken könnte, nicht weiter einzugehen., 5.2.10.
- Anzumerken bleibt, dass – insoweit erkennbar – unmittelbar auf den Beschwerdefall anwendbare Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere für die sowohl rein begriffliche als auch inhaltliche Differenzierung zwischen "(nachträglichem) Kostenbeitrag" und "Kostenersatz". Fallgegenständlich mehr oder weniger tangentiale Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren zwar (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0127; 29.02.2012, 2011/10/0069; 26.02.2002, 2001/11/0261). Diese betreffen jedoch ausschließlich den Bereich des Oberösterreichischen Landesrechts und können ausgehend von den jeweils maßgeblichen Textierungen und normativen Inhalten auf das SBG und allenfalls damit verbunden das SSHG nur bedingt umgelegt werden.Anzumerken bleibt, dass – insoweit erkennbar – unmittelbar auf den Beschwerdefall anwendbare Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen. Dies gilt insbesondere für die sowohl rein begriffliche als auch inhaltliche Differenzierung zwischen "(nachträglichem) Kostenbeitrag" und "Kostenersatz". Fallgegenständlich mehr oder weniger tangentiale Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren zwar (VwGH 27.05.2014, 2011/10/0127; 29.02.2012, 2011/10/0069; 26.02.2002, 2001/11/0261). Diese betreffen jedoch ausschließlich den Bereich des Oberösterreichischen Landesrechts und können ausgehend von den jeweils maßgeblichen Textierungen und normativen Inhalten auf das SBG und allenfalls damit verbunden das SSHG nur bedingt umgelegt werden., 5.2.10.
- Dem zit Erkenntnis vom 27.05.2014 lag zugrunde, dass ein Mensch mit Beeinträchtigung nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) verpflichtet wurde, einen Betrag von € 34.623,20 als "Kostenersatz" aus seinem Vermögen für die bezogene Leistung "Wohnen in einem Wohnheim" zu erbringen. Die Verpflichtung resultiere aus § 40 Oö. ChG, welcher einschlägig lautet:Dem zit Erkenntnis vom 27.05.2014 lag zugrunde, dass ein Mensch mit Beeinträchtigung nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) verpflichtet wurde, einen Betrag von € 34.623,20 als "Kostenersatz" aus seinem Vermögen für die bezogene Leistung "Wohnen in einem Wohnheim" zu erbringen. Die Verpflichtung resultiere aus Paragraph 40, Oö. ChG, welcher einschlägig lautet: Ersatz durch die leistungsempfangende Person und ihre Erben, Ersatz durch die leistungsempfangende Person und ihre Erben
(1)Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(1)Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach Paragraph 16, Absatz eins, ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 gelangt;
- sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 hatte;
- nachträglich bekannt wird, dass sie oder er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, hatte; ... Hervorzuheben ist, dass § 40 Oö. ChG selbst bereits den Titel "Ersatz durch die leistungsempfangenden Personen und ihre Erben" trägt und gemäß § 40 Abs 1 Z 1 leg.cit. - anders als § 17 Abs 4 SBG, welcher zudem "lediglich" den Titel "Kostenbeiträge" trägt - auch darauf abstellt, dass Menschen mit Beeinträchtigung zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG gelangen. § 40 Abs 1 Z 2 Oö. ChG stellt darüber hinaus alternativ – ähnlich wie § 17 Abs 4 SBG ausschließlich – darauf ab, dass nachträglich bekannt wird, dass der leistungsempfangende Mensch mit Beeinträchtigung bereits zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs 2 Z 1 Oö. ChG hatte. § 20 Abs 2 Z 1 Oö. ChG lautet:, Hervorzuheben ist, dass Paragraph 40, Oö. ChG selbst bereits den Titel "Ersatz durch die leistungsempfangenden Personen und ihre Erben" trägt und gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. - anders als Paragraph 17, Absatz 4, SBG, welcher zudem "lediglich" den Titel "Kostenbeiträge" trägt - auch darauf abstellt, dass Menschen mit Beeinträchtigung zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ChG gelangen. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. ChG stellt darüber hinaus alternativ – ähnlich wie Paragraph 17, Absatz 4, SBG ausschließlich – darauf ab, dass nachträglich bekannt wird, dass der leistungsempfangende Mensch mit Beeinträchtigung bereits zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ChG hatte. Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. ChG lautet: § 20Paragraph 20 Beiträge und beitragspflichtige Personen
(1)Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.
(1)Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie von subsidiärem Mindesteinkommen nach Paragraph 16, Absatz eins, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.
(2)Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:
(2)Als Beitrag gemäß Absatz eins, können insbesondere herangezogen werden:
- das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 3 und 5;
- das Einkommen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Absatz 3 und 5; ...
(3)Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungsgewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden. ... Hinzuweisen ist abgesehen von der einschränkenden Formulierung des § 17 Abs 4 SBG im Vergleich dazu bereits auf § 17 Abs 2 Z 3 SBG, wonach Menschen mit Behinderung zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus ihrem verwertbaren Vermögen lediglich bei der Hilfe zur sozialen Betreuung (§ 10a SBG) beizutragen haben. Ein Vermögenseinsatz bei einer Hilfegewährung gemäß § 6 SBG scheidet aus. Wäre somit auf den beschwerdegegenständlichen Fall bezogen ein "Kostenersatz" für den Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 aus nach dem 30.06.2017 erlangtem Einkommen oder verwertbarem Vermögen nach den aufgezeigten Oberösterreichischen Bestimmungen (§ 40 Abs 1 Z 1 O.ö. ChG) allenfalls rechtlich gedeckt, gilt dies demnach nicht für die vom erkennenden Gericht anzuwendenden normativen Vorgaben des Salzburger Landesrechtes., Hinzuweisen ist abgesehen von der einschränkenden Formulierung des Paragraph 17, Absatz 4, SBG im Vergleich dazu bereits auf Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, SBG, wonach Menschen mit Behinderung zu den Kosten der ihnen gewährten Eingliederungshilfe aus ihrem verwertbaren Vermögen lediglich bei der Hilfe zur sozialen Betreuung (Paragraph 10 a, SBG) beizutragen haben. Ein Vermögenseinsatz bei einer Hilfegewährung gemäß Paragraph 6, SBG scheidet aus. Wäre somit auf den beschwerdegegenständlichen Fall bezogen ein "Kostenersatz" für den Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2017 aus nach dem 30.06.2017 erlangtem Einkommen oder verwertbarem Vermögen nach den aufgezeigten Oberösterreichischen Bestimmungen (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, O.ö. ChG) allenfalls rechtlich gedeckt, gilt dies demnach nicht für die vom erkennenden Gericht anzuwendenden normativen Vorgaben des Salzburger Landesrechtes. 5.2.10.
- Dem zit Erkenntnis vom 29.02.2012 liegt gemäß § 40 Abs 1 Z 2 Oö. ChG (siehe oben) die Vorschreibung eines Betrages in Höhe von € 17.295,11 als "Kostenersatz" für die gewährte Hilfe zur Beschäftigung mit interner Unterbringung gegenüber einem Menschen mit Beeinträchtigung zugrunde. Wobei bereits während der Zeit der Hilfegewährung maßgebliches "Vermögen" vorhanden, aber der Behörde bloß nicht bekannt war. Das zit. Erkenntnis ist demnach mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht weiter vergleichbar. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen dem SBG und dem Oö. ChG zu verweisen.Dem zit Erkenntnis vom 29.02.2012 liegt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. ChG (siehe oben) die Vorschreibung eines Betrages in Höhe von € 17.295,11 als "Kostenersatz" für die gewährte Hilfe zur Beschäftigung mit interner Unterbringung gegenüber einem Menschen mit Beeinträchtigung zugrunde. Wobei bereits während der Zeit der Hilfegewährung maßgebliches "Vermögen" vorhanden, aber der Behörde bloß nicht bekannt war. Das zit. Erkenntnis ist demnach mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht weiter vergleichbar. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu den maßgeblichen Unterschieden zwischen dem SBG und dem Oö. ChG zu verweisen. 5.2.10.
- Das zit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2002 erging zum seinerzeit noch in Kraft gestandenen O.ö. Behindertengesetz 1991 (O.ö. BhG). Dem behinderten Beschwerdeführer, welcher seit Jahren in einer Tagesheimstätte und einem Wohnheim untergebracht war, wurde bereits mit Bescheid vom 04.05.1995 gemäß § 43 Abs 2 und 1 des O.ö. BhG ein "Kostenbeitrag" in der Höhe von 80% seiner Waisenpension und 80% des Pflegegeldes vorgeschrieben. Im März 2001 wurde auf behördlicher Ebene bekannt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen (aus einer Erbschaft und Ansparung) in der Höhe von ATS 347.524,74 verfügt. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs 1 und 2 O.ö. BhG iVm § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz (O.ö. SHG) ein "nachträglicher Kostenbeitrag" in Höhe von ATS 247.524,74 (dies bereits bei Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von damals ATS 100.000,00) für die bisher gewährte Hilfe vorgeschrieben.Der VwGH ist bei seiner Entscheidungsfindung von folgenden Rechtsgrundlagen ausgegangen (Wiedergabe wie im Erkenntnis):Das zit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2002 erging zum seinerzeit noch in Kraft gestandenen O.ö. Behindertengesetz 1991 (O.ö. BhG). Dem behinderten Beschwerdeführer, welcher seit Jahren in einer Tagesheimstätte und einem Wohnheim untergebracht war, wurde bereits mit Bescheid vom 04.05.1995 gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und eins des O.ö. BhG ein "Kostenbeitrag" in der Höhe von 80% seiner Waisenpension und 80% des Pflegegeldes vorgeschrieben. Im März 2001 wurde auf behördlicher Ebene bekannt, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen (aus einer Erbschaft und Ansparung) in der Höhe von ATS 347.524,74 verfügt. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 O.ö. BhG in Verbindung mit Paragraph 9, O.ö. Sozialhilfegesetz (O.ö. SHG) ein "nachträglicher Kostenbeitrag" in Höhe von ATS 247.524,74 (dies bereits bei Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von damals ATS 100.000,00) für die bisher gewährte Hilfe vorgeschrieben., , Der VwGH ist bei seiner Entscheidungsfindung von folgenden Rechtsgrundlagen ausgegangen (Wiedergabe wie im Erkenntnis):, Die für den Beschwerdefall wesentlichen Vorschriften des O.ö. Behindertengesetzes 1991 - O.ö. BhG 1991, LGBl. Nr. 63/1997 (das O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113/1991, wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1997 in der in diesem Landesgesetz enthaltenen Fassung unter Beibehaltung des Kurztitels neuerlich beschlossen) lauten wie folgt:Die für den Beschwerdefall wesentlichen Vorschriften des O.ö. Behindertengesetzes 1991 - O.ö. BhG 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, (das O.ö. Behindertengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1991,, wurde durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, in der in diesem Landesgesetz enthaltenen Fassung unter Beibehaltung des Kurztitels neuerlich beschlossen) lauten wie folgt:, § 43 Paragraph 43 Kostenbeitrag
(1)Zu den Maßnahmen der
- Heilbehandlung (§ 6 Z. 1),
- Heilbehandlung (Paragraph 6, Ziffer eins,),
- Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 6 Z. 3),
- Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (Paragraph 6, Ziffer 3,),
- Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 6 Z. 4),
- Hilfe zur beruflichen Eingliederung (Paragraph 6, Ziffer 4,),
- Hilfe durch Beschäftigung (§ 6 Z. 6),
- Hilfe durch Beschäftigung (Paragraph 6, Ziffer 6,),
- Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (§ 28),
- Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (Paragraph 28,),
- Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (§ 29)
- Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (Paragraph 29,) haben der behinderte Mensch bzw. die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten. ....
(2)Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten.
(2)Wird eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 9 und 51 a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten. ...
(6)Der behinderte Mensch oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen sind zur nachträglichen Leistung der Kostenbeiträge verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er (sie) zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung Zuwendungen oder ein Einkommen bzw. ein verwertbares Vermögen in einer Höhe hatte(n), das ihn (sie) gemäß Abs. 2 bis 5 zum Kostenbeitrag verpflichtet hätte.
(6)Der behinderte Mensch oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen sind zur nachträglichen Leistung der Kostenbeiträge verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er (sie) zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung Zuwendungen oder ein Einkommen bzw. ein verwertbares Vermögen in einer Höhe hatte(n), das ihn (sie) gemäß Absatz 2 bis 5 zum Kostenbeitrag verpflichtet hätte.
(7)Nähere Vorschriften über das Ausmaß der zu leistenden Kostenbeiträge gemäß Abs. 1 bis 6 kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen."
(7)Nähere Vorschriften über das Ausmaß der zu leistenden Kostenbeiträge gemäß Absatz eins bis 6 kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen." Die wesentlichen Bestimmungen des § 9 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, lauten wie folgt: , Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 9, des O.ö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, lauten wie folgt: "§ 9. Einsatz der eigenen Mittel
(1)Hilfe ist nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.
(1)Hilfe ist nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 11,) zu sichern.
(2)Das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder erforderlich ist, um besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen auszuschließen. ...
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen sind." Das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, ist gemäß § 71 Abs. 1 des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998, mit Ablauf des
- Dezember 1998 außer Kraft getreten. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, verwiesen wird, gelten zufolge § 71 Abs. 4 erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 anstelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. , Das O.ö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998,, mit Ablauf des
- Dezember 1998 außer Kraft getreten. Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des O.ö. Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, verwiesen wird, gelten zufolge Paragraph 71, Absatz 4, erster Satz O.ö. Sozialhilfegesetz 1998 anstelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Landesgesetzes. Die wesentlichen Bestimmungen des § 9 des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998 lauten wie folgt: Die wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 9, des O.ö. Sozialhilfegesetzes 1998 lauten wie folgt: "Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag § 9.
(1)Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.Paragraph 9,
(1)Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen. ...
(5)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird. ...
(7)Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.
(7)Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (Paragraph 12,) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen. ...
(9)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
- inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
- inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Absatz 3, nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
- unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.
- unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen ist. Hervorzuheben ist zur hier erfolgten Vorschreibung eines "nachträglichen Kostenbeitrages" aus vorhandenem Vermögen, dass § 43 Abs 2 O.ö. BhG wenn auch ebenso "in sinngemäßer Anwendung" direkt auf § 9 O.ö. SHG verweist. In Zusammenhang mit einer Verpflichtung zum (wie in § 9 O.ö. SHG) "Einsatz der eigenen Mittel" lässt § 17 Abs 5 SBG (oder allenfalls auch bereits vorangegangene Absätze) einen diesbezüglich konkreten Verweis auf § 8 SSHG (welcher zudem nicht im
- Abschnitt dieses Gesetzes positioniert ist) oder zumindest auf konkretere Regelungen in Bestimmungen des
- Abschnitts des SSHG vermissen. Insoweit können auch aus dem zit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2002 für den beschwerdegegenständlichen Fall keine maßgeblichen weiteren Erwägungen abgeleitet werden. Zwar vertrat der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem O.ö. BhG iVm dem O.ö. SHG die Auffassung, dass die nachträgliche Vorschreibung eines "Kostenbeitrages" auf Grund vorhandenen Vermögens unzulässig sei, weil das O.ö. BhG nur die Leistung eines "Kostenbeitrages" durch den Behinderten, nicht aber wie das O.ö. SHG die Verwertung des Vermögens vorsehe. Der VwGH ist der Argumentation des Beschwerdeführers jedoch nicht gefolgt. Hat sich hierbei aber gerade auf den expliziten Verweis in § 43 Abs 2 O.ö. BhG zur sinngemäßen Anwendung des § 9 O.ö. SHG gestützt. Zusammenfassend kann somit befunden werden, dass dem O.ö. BhG - verglichen mit § 17 Abs 5 SBG und dem SSHG - jedenfalls weiterführendere und konkretere Verweise auf das O.ö. SHG innewohnten. Auch eine unmittelbarer Anwendbarkeit dieses Erkenntnisses auf den beschwerdegegenständlichen Fall scheidet daher aus., Hervorzuheben ist zur hier erfolgten Vorschreibung eines "nachträglichen Kostenbeitrages" aus vorhandenem Vermögen, dass Paragraph 43, Absatz 2, O.ö. BhG wenn auch ebenso "in sinngemäßer Anwendung" direkt auf Paragraph 9, O.ö. SHG verweist. In Zusammenhang mit einer Verpflichtung zum (wie in Paragraph 9, O.ö. SHG) "Einsatz der eigenen Mittel" lässt Paragraph 17, Absatz 5, SBG (oder allenfalls auch bereits vorangegangene Absätze) einen diesbezüglich konkreten Verweis auf Paragraph 8, SSHG (welcher zudem nicht im
- Abschnitt dieses Gesetzes positioniert ist) oder zumindest auf konkretere Regelungen in Bestimmungen des
- Abschnitts des SSHG vermissen. Insoweit können auch aus dem zit Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2002 für den beschwerdegegenständlichen Fall keine maßgeblichen weiteren Erwägungen abgeleitet werden. Zwar vertrat der Beschwerdeführer im Verfahren nach dem O.ö. BhG in Verbindung mit dem O.ö. SHG die Auffassung, dass die nachträgliche Vorschreibung eines "Kostenbeitrages" auf Grund vorhandenen Vermögens unzulässig sei, weil das O.ö. BhG nur die Leistung eines "Kostenbeitrages" durch den Behinderten, nicht aber wie das O.ö. SHG die Verwertung des Vermögens vorsehe. Der VwGH ist der Argumentation des Beschwerdeführers jedoch nicht gefolgt. Hat sich hierbei aber gerade auf den expliziten Verweis in Paragraph 43, Absatz 2, O.ö. BhG zur sinngemäßen Anwendung des Paragraph 9, O.ö. SHG gestützt. Zusammenfassend kann somit befunden werden, dass dem O.ö. BhG - verglichen mit Paragraph 17, Absatz 5, SBG und dem SSHG - jedenfalls weiterführendere und konkretere Verweise auf das O.ö. SHG innewohnten. Auch eine unmittelbarer Anwendbarkeit dieses Erkenntnisses auf den beschwerdegegenständlichen Fall scheidet daher aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 6.
- Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall für zulässig zu erklären, weil gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Dies ausgehend von der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 6 SBG (Heilbehandlung). Zur Frage der – vom erkennenden Gericht verneinten - rechtlichen Zulässigkeit der Ausdehnung des Regelungsinhaltes des § 17 Abs 4 SBG durch § 43 Abs 1 SSHG (iVm § 17 Abs 5 SBG) in Zusammenhang mit der Vorschreibung eines "nachträglichen Kostenbeitrages" oder aber eines "Kostenersatzes" gegenüber einem Menschen mit Behinderung fehlt konkret zu den genannten landesgesetzlichen Vollzugsvorgaben insoweit überblickbar höchstgerichtliche Judikatur. Im gegenständlichen Vollzugsbereich vorhandene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind zu einschlägigen Gesetzen des Landes Oberösterreich ergangen und können mangels ausreichender Deckungsgleichheit der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht abschließend herangezogen werden. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall für zulässig zu erklären, weil gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Dies ausgehend von der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß Paragraph 6, SBG (Heilbehandlung). Zur Frage der – vom erkennenden Gericht verneinten - rechtlichen Zulässigkeit der Ausdehnung des Regelungsinhaltes des Paragraph 17, Absatz 4, SBG durch Paragraph 43, Absatz eins, SSHG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, SBG) in Zusammenhang mit der Vorschreibung eines "nachträglichen Kostenbeitrages" oder aber eines "Kostenersatzes" gegenüber einem Menschen mit Behinderung fehlt konkret zu den genannten landesgesetzlichen Vollzugsvorgaben insoweit überblickbar höchstgerichtliche Judikatur. Im gegenständlichen Vollzugsbereich vorhandene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind zu einschlägigen Gesetzen des Landes Oberösterreich ergangen und können mangels ausreichender Deckungsgleichheit der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Klärung der aufgezeigten Rechtsfrage nicht abschließend herangezogen werden. , 6.
- § 17 Abs 4 SBG eröffnet gegenüber einem Menschen mit Behinderung lediglich dann die Möglichkeit der Geltendmachung von "nachträglichen Kostenbeiträgen", wenn nachträglich bekannt wird, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragszahlungen herangezogen hätte werden können. § 43 Abs 1 SSHG (dem Grunde nach anwendbar durch den Verweis auf den 9.
§ 17
Abs 5 SBG) stellt hierzu ausdehnend bei der Geltendmachung von "Ersatzansprüchen" gegenüber dem Sozialhilfeempfänger jedoch auch - ohne auf die Vergangenheit bezogene weitere Voraussetzungen - auf erlangtes Einkommen oder Vermögen ab. Eine Ausdehnung des § 17 Abs 4 SBG in diesem Sinn ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber einem Menschen mit Behinderung (Behindertenhilfeempfänger) jedoch nicht zulässig, da § 17 Abs 4 SBG im Sinn des § 17 Abs 5 SBG ("soweit nicht anderes bestimmt") als einschränkende Spezialbestimmung zu § 43 Abs 1 SSHG anzusehen ist.Paragraph 17, Absatz 4, SBG eröffnet gegenüber einem Menschen mit Behinderung lediglich dann die Möglichkeit der Geltendmachung von "nachträglichen Kostenbeiträgen", wenn nachträglich bekannt wird, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Hilfeleistung zu Beitragszahlungen herangezogen hätte werden können. Paragraph 43, Absatz eins, SSHG (dem Grunde nach anwendbar durch den Verweis auf den 9.
Paragraph 17, Absatz 5, SBG) stellt hierzu ausdehnend bei der Geltendmachung von "Ersatzansprüchen" gegenüber dem Sozialhilfeempfänger jedoch auch - ohne auf die Vergangenheit bezogene weitere Voraussetzungen - auf erlangtes Einkommen oder Vermögen ab. Eine Ausdehnung des Paragraph 17, Absatz 4, SBG in diesem Sinn ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenüber einem Menschen mit Behinderung (Behindertenhilfeempfänger) jedoch nicht zulässig, da Paragraph 17, Absatz 4, SBG im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, SBG ("soweit nicht anderes bestimmt") als einschränkende Spezialbestimmung zu Paragraph 43, Absatz eins, SSHG anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.355.1.8.2017