GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
G eingestellt wird. 2. Tatvorwurf Ziffer 2, entfällt sowie das betreffende Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird. Der
G zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 80,00. Der
Paragraph 64, VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens reduziert sich sohin auf € 80,00. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 13.12.2016 Ort der Begehung: AM, AN Sitz der AO Spenglerei GmbH 1. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH mit Sitz in AN, AM, welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AO Spenglerei GmbH & Co KG ist, also als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass am 13.12.2016 auf der Baustelle AP in AQ, AR, der Arbeitnehmer Hr. AS auf der Westseite der oa. Baustelle im Ortgang- und Traufenbereich ungesichert auf dem Dach bei Abschlussarbeiten (wie Anbringung von Abschlussblechen) angetroffen wurde. Die Absturzhöhe war bis ca. 12 m im Ortgang-/Giebelbereich (4 Geschoßhöhen) und ca. 9 m im Traufenbereich. Die Dachneigung betrug ca. 20 Grad.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH mit Sitz in AN, AM, welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AO Spenglerei GmbH & Co KG ist, also als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass am 13.12.2016 auf der Baustelle AP in AQ, AR, der Arbeitnehmer Hr. AS auf der Westseite der oa. Baustelle im Ortgang- und Traufenbereich ungesichert auf dem Dach bei Abschlussarbeiten (wie Anbringung von Abschlussblechen) angetroffen wurde. Die Absturzhöhe war bis ca. 12 m im Ortgang-/Giebelbereich (4 Geschoßhöhen) und ca. 9 m im Traufenbereich. Die Dachneigung betrug ca. 20 Grad., 2. Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH mit Sitz in AN, AM, welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AO Spenglerei GmbH & Co KG ist, also als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass am 13.12.2016 auf der Baustelle AP in AQ, AR, ein Schutzgerüst (hier: Dachfangkombi) verwendet wurde, bei dem das Bord-/Seitenschutzbrett zur Aussteifung des Dachschutzblendensegmentes nicht montiert und im Netz ein Loch von ca. 30 cm x 40 cm vorhanden war und dieses somit den Anforderungen eines Gerüstes nicht entsprach.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH mit Sitz in AN, AM, welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der AO Spenglerei GmbH & Co KG ist, also als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass am 13.12.2016 auf der Baustelle AP in AQ, AR, ein Schutzgerüst (hier: Dachfangkombi) verwendet wurde, bei dem das Bord-/Seitenschutzbrett zur Aussteifung des Dachschutzblendensegmentes nicht montiert und im Netz ein Loch von ca. 30 cm x 40 cm vorhanden war und dieses somit den Anforderungen eines Gerüstes nicht entsprach. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung
V iVm § 118 iVm § 130
, Paragraph 87 (, 2,) BauV in Verbindung mit Paragraph 118, in Verbindung mit Paragraph 130 (, 5,) Ziffer eins, ArbeitnehmeInnenrschutzgesetz-ASchG, 2. Übertretung
V iVm § 118 iVm § 130
, Paragraph 62 (, 4,) BauV in Verbindung mit Paragraph 118, in Verbindung mit Paragraph 130 (, 5,) Ziffer eins, ArbeitnehmeInnenrschutzgesetz-ASchG Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe
: § 130
: § 130
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 249,00 Gesamtbetrag: Euro 2739,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Der Beschuldigte hat hiegegen Beschwerde eingebracht wie folgt: "Dieses Schreiben wird vollinhaltlich nicht anerkannt, und ist an die Firma AO Gmb.H. zuzustellen und nötigenfalls dieser in Rechnung zu stellen!" Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes die Gründe näher darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, gab er an, dass er das "Schreiben" (offensichtlich gemeint: Straferkenntnis) deshalb nicht anerkenne, da er nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer, sondern als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Bei der Konkurseröffnung sei laut Masseverwalter alles gelöscht worden. Unabhängig davon sei von der AO Spenglerei GmbH nie eine Zahlung an ihn geleistet worden und bestehe aus diesem Grund kein Vertrag. In der Sache wurde am 04.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darin als Partei gehört. Das Arbeitsinspektorat Tirol hat einen Vertreter entsandt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates. Die Beteiligten gaben in der Verhandlung auszugsweise an: Der Beschwerdeführer: "Ich bin seit 22 Jahren selbstständiger Spengler und Dachdecker und habe mit der Spenglerei AO in AE laufend zusammengearbeitet. Vor ein paar Jahren ist Herr AO senior in Pension gegangen und hatte der Juniorchef, welcher die Firma übernahm, noch nicht die erforderlichen Gewerbeberechtigungen. Herr AO senior hat mich daher ersucht, ob ich nicht für die Zeit, bis sein Sohn die entsprechenden Prüfungen hat, den gewerberechtlichen Geschäftsführer mache. Dem habe ich zugestimmt und haben wir beim Notar Dr. AT in AE darüber einen Vertrag gemacht. Es wurde vereinbart, dass ich für die Gewerbeberechtigung/Geschäftsführerschaft im Monat 2.000 Euro Pacht bekomme. Es ist dann aber die Pacht nie gekommen und habe ich bereits nach etwa einem Monat beim Notar deponiert, dass damit das Ganze hinfällig ist. Ich habe mittlerweile auch eine Mitteilung bekommen, dass ich als Geschäftsführer ausgeschieden bin. In der Zeit hatte ich ein relativ schmutziges Scheidungsverfahren mit meiner Ex und habe mich um die Sache nicht weiter gekümmert. Die Firma AO hatte in der Folge wirtschaftliche Probleme und habe ich überlegt, ob ich das Unternehmen kaufe. Es hat sich aber herausgestellt, dass die Firma so schlecht da steht, dass es keinen Zweck hat. Von Juni 2016 bis Jänner 2017 haben wir mit der Familie AO verhandelt und wollten wir konkrete Daten der Firma haben. Als wir die Daten im Jänner 2017 bekamen, haben wir gesehen, dass es keinen Sinn hat. Kurz darauf wurde Konkurs angemeldet. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich laut heutigem Firmenbuchauszug nach wie vor in der AO Spenglerei GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer gelistet bin, gebe ich an, dass ich nie handelsrechtlicher Geschäftsführer war. Ich muss mit Dr. AT reden, damit das berichtigt wird. Wenn mir vorgehalten wird, dass laut dem heute von mir gezeigten Schreiben betreffend das Ausscheiden als Geschäftsführer es nur um den gewerberechtlichen Geschäftsführer geht, muss ich sagen, dass ich auch das Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer betreiben werde. Es war aber nie ausgemacht, dass ich diese Funktion übernehme. Inhaltlich habe ich mich um die Firma AO nicht gekümmert. Ich habe vielleicht ein paar Aufträge von ihnen übernommen, aber sonst keine Geschäftsführungsaufgaben, weil das eigentlich so nicht vereinbar war. In meiner eigenen Firma bin ich streng darauf bedacht, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen eingehalten werden und die Sicherheit meiner Arbeiter gewährleistet ist. Die Gesundheit meiner Leute ist mir das Wichtigste. Das sieht man auch daran, dass ich bislang keine Strafen bekommen habe. … Ich war an dem betreffenden Tag mit Herrn AO senior und Herrn AO junior auf dieser Baustelle, weil ich gefragt worden bin, ob ich einen Teil der Arbeiten übernehme, da sie mit diesen in Verzug waren und eine Pönale drohte. Es war mir aber nicht möglich, hier etwas zu machen, weil die Arbeiten zu umfangreich waren. Ich habe damals eruiert, dass offenbar am Vortag ein Arbeiter Flämmarbeiten durchgeführt hat und dabei das Dachfangnetz beschädigt und das genannte Loch entstanden ist. Am betreffenden Tag hatte es in der vorigen Nacht starken Frost und war auf dem Dach ca 1 cm dick Raureif. Man hätte in der Früh noch gar nicht arbeiten können, weil es so rutschig war. Herr AS hatte damals auf dem Dach im Firstbereich Arbeiten zu tätigen. Es waren die Firstentlüftungen und Firstgitter zu montieren. Erst nach Fertigstellung dieser Arbeiten und wurden die Arbeiten im Bereich der Windläden fertiggestellt. Den Arbeitsinspektor habe ich damals nicht mehr angetroffen." Der Zeuge AU AV (AI Tirol): "Ich kann mich an die Kontrolle vom 13.12.2016 noch erinnern. Der Kontrolle vorausgegangen war eine Beschwerde an das Arbeitsinspektorat. Ich bin am Vormittag um 09:45 Uhr bei der Baustelle eingetroffen und konnte sehen, dass ein Arbeitnehmer auf dem Dach ohne Sicherung vor Absturz arbeitet. Dieser Mann stand im Firstbereich. Festgestellt wurde damals auch, dass der Baukoordinator kurz vorher die Anweisung erteilt hat, dass die Dachfanggerüste abgebaut werden. Ich habe ihm nach der Kontrolle mitgeteilt, dass das nicht geht, die erforderliche Absturzsicherung herzustellen und ein Arbeiten lediglich mit persönlicher Schutzausrüstung nicht zulässig ist. Der Arbeitnehmer, sein Name war AS, hatte Spenglerarbeiten im Simsbereich durchzuführen und war dabei ungesichert. Weiters wurde von mir festgestellt, dass ein Dachfangkombi zur Absicherung verwendet wurde, der nicht den Anforderungen entsprochen hat. Es war daran ein Netz montiert mit einem relativ großen Loch und weiters das erforderliche Seitenschutzbrett nicht montiert. Über Vorhalt des Strafantrages und der aktenkundigen Lichtbilder (Beilagen zum Strafantrag): Ich habe mir damals zuerst einen Überblick verschafft und von unten gesehen, dass eine Person auf dem Dach arbeitet. Es war im Giebelbereich eine Absturzhöhe von 12 Metern, im Traufenbereich ca 9 Meter, und deshalb die Situation eigentlich relativ gefährlich. Ein Absturz wäre höchstwahrscheinlich tödlich verlaufen. Foto Nr 1 und 2 wurden gleich nach dem Eintreffen gemacht. Ich habe dann die Kontrolle angemeldet und mit dem Polier gesprochen. Zu dem Zeitpunkt war man auf der anderen Seite gerade dabei, das Dachfanggerüst abzubauen. Das hatte der Baukoordinator so beauftragt. Ich habe sofort gesagt "Stopp" und habe diese Abbauarbeiten einstellen lassen. Dann habe ich mit dem Arbeitnehmer der Firma AO, den ich am Dach sah, gesprochen. Es hat sich dabei um Herrn AS gehandelt. Ich habe noch einen weiteren Arbeitnehmer der Firma AO angetroffen, allerdings war diese Person nicht auf dem Dach. Ich bin dann mit Herrn AS nochmal ins Haus gegangen und habe von dem daneben liegenden Balkon aus die Situation mit dem Schutzgerüst (zu sehen auf Bild Nr 2) fotografiert. Man hat gesehen, dass das Netz ein 30 x 40 cm großes Loch hatte und außerdem das Seitenschutzbrett fehlte. Am wichtigsten für mich war eigentlich das fehlende Seitenschutzbrett, das oben an den Stehern des Dachfangkombis zu montieren gewesen wäre, weil es verhindert, dass die Steher, wenn jemand hineinfällt, zusammen klappen und dadurch die Schutzwirkung verloren geht. Ich kann nicht beurteilen, ob dieses Loch möglicherweise noch am selben Tag oder am Vortag durchs Flämmen passiert ist. Darüber wurde nicht gesprochen. Von mir wurde die Anweisung erteilt, dass das betreffende Schutzgerüst wieder hergestellt wird. Angeblich hatte der betreffende Arbeiter an diesem Tag nur noch in diesem Bereich die Abschlussbleche (die Windladenabdeckung) zu montieren. An diesem Tag war es über Nacht relativ kalt. Deshalb lag Reif auf dem Dach und war es sehr rutschig. Für mich war Gefahr für Leib und Leben gegeben. Ich habe die Anweisung erteilt, dass nicht weiter gearbeitet werden darf, ehe die Absicherung hergestellt ist. Über Befragen des Vertreters der Arbeitsinspektorates: Ich bin um 09:45 Uhr eingetroffen, das ergibt sich aufgrund meiner Fahrzeit von der Dienststelle aus und weiß ich, dass ich um 11:30 Uhr Mittagessen gegangen bin. Einen Vornamen des Herrn AS habe ich nicht erhoben." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Der Beschuldigte war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH mit Sitz in AM, AN, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der ebendort ansässigen AO Spenglerei GmbH & Co KG ist. Die Stellung des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH konnte aufgrund des insofern unbedenklichen Firmenbuchauszuges zur AO Spenglerei GmbH (FN xxx) und zur AO Spenglerei GmbH & Co KG (FN yyy) als erwiesen angesehen werden. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass er nie handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei, sondern er sich lediglich bereit erklärt habe, vorübergehend die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu übernehmen, wobei die betreffende Vereinbarung innerhalb kurzer Zeit wegen der Nichtbezahlung der Pacht für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung rückgängig gemacht worden sei, kann vorliegend aus folgenden Erwägungen nicht durchdringen: Für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind folgende Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl Nr 58/1906, idF BGBl I Nr 109/2013 maßgeblich: Für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind folgende Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl Nr 58 aus 1906,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2013, maßgeblich: Die Geschäftsführer. (Der Vorstand.)§ 15.Paragraph 15,
leg cit können Geschäftsführer ihren Rücktritt entweder gegenüber der Generalversammlung im Rahmen einer solchen oder gegenüber allen Gesellschaftern erklären.Aus Paragraphen 15, Absatz eins und 16 Absatz eins, GmbHG ergibt sich, dass (handelsrechtliche) Geschäftsführer einer GmbH mit Beschluss der Gesellschafter bestellt und abberufen werden. Die Bestellung und Abberufung werden, sofern im Beschluss nichts anderes angeordnet wird, sofort wirksam vergleiche OGH 15.03.1989, 9ObA55/89). Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Geschäftsführers. In der Folge ist die Bestellung des Geschäftsführers unverzüglich durch Nachweis der Bestellung in Form einer notariell beglaubigten Urkunde über den Beschluss beim Firmenbuchgericht anzumelden (Paragraph 17, GmbHG).
Paragraph 16 a, leg cit können Geschäftsführer ihren Rücktritt entweder gegenüber der Generalversammlung im Rahmen einer solchen oder gegenüber allen Gesellschaftern erklären. Eine Eintragung ins Firmenbuch hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, ein Gegenbeweis wäre allerdings jederzeit zulässig (VwGH 2012.1991, 90/17/0112). Amtliche Erhebungen bezüglich der wahren organschaftlichen Verhältnisse einer Person sind anzustellen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Registerstandes obwalten (vgl OGH 13.02.1986, 6Ob517/86). Solche Zweifel können entstehen, wenn von einer Partei dazu konkrete Behauptungen aufgestellt und Beweise angeboten werden (vgl VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041).Eine Eintragung ins Firmenbuch hat die Vermutung der Richtigkeit für sich, ein Gegenbeweis wäre allerdings jederzeit zulässig (VwGH 2012.1991, 90/17/0112). Amtliche Erhebungen bezüglich der wahren organschaftlichen Verhältnisse einer Person sind anzustellen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Registerstandes obwalten vergleiche OGH 13.02.1986, 6Ob517/86). Solche Zweifel können entstehen, wenn von einer Partei dazu konkrete Behauptungen aufgestellt und Beweise angeboten werden vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0041). Laut Firmenbuchauszug erfolgte die Bestellung des Beschuldigten zum handelsrechtlichen Geschäftsführer mit Beschluss der Gesellschafter mit Wirkung zum 04.06.2014. Dem Beschuldigten wurde bereits im Erstverfahren mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.01.2017 vorgehalten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH und damit als
G vertretungsbefugtes Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der AO Spenglerei GmbH & Co KG zur Verantwortung gezogen werden soll. Derselbe Vorwurf wurde im angefochtenen Straferkenntnis gemacht. Auch im Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes wurde ausdrücklich der Firmenbuchstand vorgehalten. Dennoch hat er weder im Erstverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Sachverhaltsvorbringen erstattet und Urkunden dazu vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass und aus welchen Gründen die im Firmenbuch dokumentierte Vertretungsbefugnis tatsächlich nicht bestanden haben und diese unrechtmäßig protokolliert worden sein soll. Das Verwaltungsgericht konnte jedenfalls mangels konkreter Behauptungen und dazu angebotener Beweise nicht davon ausgehen, dass die Eintragung der Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer im Jahre 2014 aufgrund gefälschter Dokumente bzw eine mögliche Abberufung oder ein Rücktritt – ohne umgehende Eintragung ins Firmenbuch – schon vor dem Tatzeitpunkt erfolgte (Offensichtlich setzte der Beschwerdeführer erst nach der Beschwerdeverhandlung Maßnahmen zur Beendigung seiner Funktion). Laut Firmenbuchauszug erfolgte die Bestellung des Beschuldigten zum handelsrechtlichen Geschäftsführer mit Beschluss der Gesellschafter mit Wirkung zum 04.06.2014. Dem Beschuldigten wurde bereits im Erstverfahren mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.01.2017 vorgehalten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AO Spenglerei GmbH und damit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG vertretungsbefugtes Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der AO Spenglerei GmbH & Co KG zur Verantwortung gezogen werden soll. Derselbe Vorwurf wurde im angefochtenen Straferkenntnis gemacht. Auch im Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes wurde ausdrücklich der Firmenbuchstand vorgehalten. Dennoch hat er weder im Erstverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Sachverhaltsvorbringen erstattet und Urkunden dazu vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass und aus welchen Gründen die im Firmenbuch dokumentierte Vertretungsbefugnis tatsächlich nicht bestanden haben und diese unrechtmäßig protokolliert worden sein soll. Das Verwaltungsgericht konnte jedenfalls mangels konkreter Behauptungen und dazu angebotener Beweise nicht davon ausgehen, dass die Eintragung der Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer im Jahre 2014 aufgrund gefälschter Dokumente bzw eine mögliche Abberufung oder ein Rücktritt – ohne umgehende Eintragung ins Firmenbuch – schon vor dem Tatzeitpunkt erfolgte (Offensichtlich setzte der Beschwerdeführer erst nach der Beschwerdeverhandlung Maßnahmen zur Beendigung seiner Funktion). Der Firmenbuchstand wurde daher vom Beschwerdeführer nicht einer solchen Form in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt gewesen wäre, die Behauptung der Nichtbestellung zum Geschäftsführer durch Erhebung konkreter Beweise zu prüfen. Dieser war daher dem Verfahren zugrunde zu legen und der Beschuldigte
G als vertretungsbefugtes Organ der AO Spenglerei GmbH & Co KG zur Verantwortung zu ziehen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG iVm § 23 Abs 1 ArbIG wurde nicht behauptet.Der Firmenbuchstand wurde daher vom Beschwerdeführer nicht einer solchen Form in Zweifel gezogen, dass das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt gewesen wäre, die Behauptung der Nichtbestellung zum Geschäftsführer durch Erhebung konkreter Beweise zu prüfen. Dieser war daher dem Verfahren zugrunde zu legen und der Beschuldigte
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als vertretungsbefugtes Organ der AO Spenglerei GmbH & Co KG zur Verantwortung zu ziehen. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG wurde nicht behauptet. Zur Sache: Die AO Spenglerei GmbH & Co KG (kurz: Spenglerei AO) hatte auf der Baustelle AP in AR, AQ, im Dezember 2016 Spenglerarbeiten durchzuführen. Am Morgen des 13.12.2016 führte der Arbeitsinspektor AU AV des Arbeitsinspektorates … (nunmehr Arbeitsinspektorat …) eine Baustellenkontrolle durch. Bei Erreichen des Objektes um 09:45 Uhr stellte das Kontrollorgan fest, dass ein Arbeitnehmer der Spenglerei im Giebelbereich des Daches tätig war (es waren noch Abschlussarbeiten zu erledigen), obwohl Absturzgefahr bestand (Absturzhöhe 12 m im Giebelbereich und 9 m an der Traufe) und der Arbeitnehmer weder durch eine persönliche Schutzausrüstung noch durch Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gegen Absturz gesichert war. Nachdem der Arbeitsinspektor sich einen Überblick über die Baustelle verschafft hatte, meldete er die Kontrolle beim Polier an. Da Arbeiter gerade auf der anderen Seite des Daches mit dem Abbau der Dachfanggerüste beschäftigt waren, obwohl dort noch gearbeitet werden musste, ordnete das Aufsichtsorgan den Stopp dieses Abbaus an und verlangte die Wiederherstellung der Absicherung vor der Weiterführung der Arbeiten. In der Zwischenzeit war der angesprochene Arbeitnehmer der Spenglerei AO vom Dach gestiegen. Der Arbeitsinspektor begab sich mit diesem auf einen Balkon im 4. Stock, von dem aus er eine Arbeitstelle im Saumbereich des Daches besichtigen konnte, an der die Spenglerei noch weitere Abschlussarbeiten (Anbringung der Windladenabdeckung) zu tätigen hatte. Unterhalb der Stelle war zwar ein Schutzgerüst (ein Dachfangkombi) montiert, das aber nicht den Anforderungen entsprach. Die Steher des Gerüstes waren nicht durch eine Seitenschutzblende verbunden, sodass es im Fall eines Sturzes in das Netz nicht gegen Zusammenklappen gesichert war. Zudem wies das Netz des Schutzgerüstes ein ca 30 x 40 cm großes Loch auf. Die Situation auf dem Dach wurde vom Arbeitsinspektor als gefährlich eingestuft, weil das Dach durch eine dicke Schicht Raureif, die sich über Nacht gebildet hatte, sehr rutschig war. Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Arbeitsinspektors, der zeugenschaftlich einvernommen wurde, in Verbindung mit der unbestrittenen Aktenlage als erwiesen anzusehen. Rechtlich ist auszuführen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl Nr 340/1994, idF BGBl II Nr 77/2014 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 77 aus 2014, lauten: Absturzgefahr§ 7.Paragraph 7,
den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
errichtet werden.Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung
Paragraph 56, errichtet werden.
1 bis 3 undden Prüfungen
Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und 3.Ziffer 3 Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.
bis 10 vorhanden sein.Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen
Paragraphen 7 bis 10 vorhanden sein.
G, BGBl Nr 54/1994, idF BGBl I Nr 71/2013 gilt die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 118, Absatz 3, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz-ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, gilt die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
G, BGBl Nr 54/1994, idF BGBl I Nr 71/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,00 bis € 16.659,00 zu bestrafen.
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,00 bis € 16.659,00 zu bestrafen. Zur Übertretung
V:Zur Übertretung
Paragraph 87, Absatz 2, BauV: Vom Beschuldigten blieb vorliegend unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Spenglerei AO – wie vom Arbeitsinspektor festgestellt – Arbeiten auf dem Dach der AP mit einer Absturzhöhe zwischen 9 m und 12 m ohne Sicherung gegen Absturz durch eine Absturzsicherung, Schutzeinrichtung oder persönliche Schutzeinrichtung ausführte und das Unternehmen dadurch gegen § 87 Abs 2 BauV iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG verstieß. Vom Beschuldigten blieb vorliegend unbestritten, dass der Arbeitnehmer der Spenglerei AO – wie vom Arbeitsinspektor festgestellt – Arbeiten auf dem Dach der AP mit einer Absturzhöhe zwischen 9 m und 12 m ohne Sicherung gegen Absturz durch eine Absturzsicherung, Schutzeinrichtung oder persönliche Schutzeinrichtung ausführte und das Unternehmen dadurch gegen Paragraph 87, Absatz 2, BauV in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG verstieß. Zum Verschulden: Die vorgeworfene Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Bei solchen Vergehen ist fahrlässiges und damit strafbares Verhalten nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG im Fall der Nichtbefolgung eines Gebotes oder eines Verbotes solange anzunehmen, bis der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammen initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0217).Die vorgeworfene Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Bei solchen Vergehen ist fahrlässiges und damit strafbares Verhalten nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG im Fall der Nichtbefolgung eines Gebotes oder eines Verbotes solange anzunehmen, bis der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verantwortliche ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unter vorhersehbaren Verhältnissen verlässlich gewährleistet (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0203). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammen initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 07.04.2016, Ra 2015/08/0217). Der Beschuldigte als verantwortliches Organ der Arbeitgeberin konnte sich nicht erfolgreich damit rechtfertigen, dass er sich um die betreffenden Agenden nicht gekümmert habe, zumal er eine Glaubhaftmachung dahin unterließ, dass ihm seine Bestellung ohne eigenes Verschulden unbekannt war. Ein Vertrauen auf das Einhalten der Rechtsvorschriften durch andere und ein Unterlassen der Wahrnehmung der Pflichten als Geschäftsführer kann jedenfalls nicht exkulpieren (vgl VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0105). Der Beschuldigte als verantwortliches Organ der Arbeitgeberin konnte sich nicht erfolgreich damit rechtfertigen, dass er sich um die betreffenden Agenden nicht gekümmert habe, zumal er eine Glaubhaftmachung dahin unterließ, dass ihm seine Bestellung ohne eigenes Verschulden unbekannt war. Ein Vertrauen auf das Einhalten der Rechtsvorschriften durch andere und ein Unterlassen der Wahrnehmung der Pflichten als Geschäftsführer kann jedenfalls nicht exkulpieren vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0105). Damit war auch die subjektive Tatseite in Form von Fahrlässigkeit erfüllt. Zur Übertretung
V:Zur Übertretung
Paragraph 62, Absatz 4, BauV: Die §§ 55 bis 59 BauV enthalten bestimmte Anforderungen an Gerüste. § 59 leg cit beinhaltet die maßgeblichen Vorschriften für Schutzgerüste. § 60 leg cit regelt das Aufstellen und Abtragen von Gerüsten. Nach § 61 leg cit sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen und vor ihrer Benützung auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
V dürfen Gerüste erst benützt werden nach ihrer Fertigstellung, den Prüfungen
1 bis 3 und Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel. Weiters darf
Abs 4 leg cit ein Gerüst nicht benützt werden, das den Anforderungen nicht voll entspricht. Die Paragraphen 55 bis 59 BauV enthalten bestimmte Anforderungen an Gerüste. Paragraph 59, leg cit beinhaltet die maßgeblichen Vorschriften für Schutzgerüste. Paragraph 60, leg cit regelt das Aufstellen und Abtragen von Gerüsten. Nach Paragraph 61, leg cit sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen und vor ihrer Benützung auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
Paragraph 62, Absatz eins, BauV dürfen Gerüste erst benützt werden nach ihrer Fertigstellung, den Prüfungen
Paragraph 61, Absatz eins bis 3 und Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel. Weiters darf
Paragraph 62, Absatz 4, leg cit ein Gerüst nicht benützt werden, das den Anforderungen nicht voll entspricht. Aus diesen Bestimmungen (insbesondere § 62 BauV) ergibt sich, dass Mängel eines Gerüstes alleine noch nicht zur Strafbarkeit führen, weil die Pflicht des Arbeitgebers stets darin besteht, eine unzulässige Benützung von Gerüsten durch Arbeitnehmer (was regelmäßig eine Gefährdung dieser Personen bewirkt) zu verhindern. Der Tatbestand der § 62 Abs 1 und 4 BauV besteht sohin darin, dass ein Gerüst bei Arbeiten benutzt wird, obwohl das aus bestimmten Gründen nicht zulässig ist (vgl VwGH 29.06.2011, 2007/02/0358; 30.03.2011, 2009/02/0249). Aus diesen Bestimmungen (insbesondere Paragraph 62, BauV) ergibt sich, dass Mängel eines Gerüstes alleine noch nicht zur Strafbarkeit führen, weil die Pflicht des Arbeitgebers stets darin besteht, eine unzulässige Benützung von Gerüsten durch Arbeitnehmer (was regelmäßig eine Gefährdung dieser Personen bewirkt) zu verhindern. Der Tatbestand der Paragraph 62, Absatz eins und 4 BauV besteht sohin darin, dass ein Gerüst bei Arbeiten benutzt wird, obwohl das aus bestimmten Gründen nicht zulässig ist vergleiche VwGH 29.06.2011, 2007/02/0358; 30.03.2011, 2009/02/0249). In Bezug auf Arbeitsgerüste wird dieses Benützen in der Regel durch ein Betreten der Gerüstlagen erfolgen. Bei Schutzgerüsten, deren Zweck nicht darin besteht, betreten zu werden, kann das Benützen nur in der Weise erfolgen, dass sie ihrer eigentlichen Verwendung, nämlich dem Schutz von Arbeitnehmern vor Absturz oder vor herabfallenden Gegenständen, zugeführt werden. Aus diesem Grund darf in einem Bereich, der von einem nicht den Anforderungen entsprechenden Schutzgerüst abgesichert werden soll, nicht gearbeitet werden. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde vom Aufsichtsorgan jedenfalls nicht festgestellt. Auch eine andere Art der "Benützung" des angesprochenen Fanggerüstes hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im bloßen Vorhandensein des Gerüstes kann jedenfalls kein Benützen gesehen werden. Dass diese Rechtsauslegung im Fall eines Schutzgerüstes regelmäßig eine gleichzeitige Übertretung des § 87 Abs 2 BauV wegen mangelnder Sicherung bei Absturzgefahr zur Folge hätte, kann zu keiner anderen Auslegung der Vorschrift führen. Aufgrund der Konkurrenz dieser Bestimmungen wäre im Einzelfall nach § 22 VStG zu prüfen, ob eine Bestrafung nach beiden Vorschriften zulässig ist.In Bezug auf Arbeitsgerüste wird dieses Benützen in der Regel durch ein Betreten der Gerüstlagen erfolgen. Bei Schutzgerüsten, deren Zweck nicht darin besteht, betreten zu werden, kann das Benützen nur in der Weise erfolgen, dass sie ihrer eigentlichen Verwendung, nämlich dem Schutz von Arbeitnehmern vor Absturz oder vor herabfallenden Gegenständen, zugeführt werden. Aus diesem Grund darf in einem Bereich, der von einem nicht den Anforderungen entsprechenden Schutzgerüst abgesichert werden soll, nicht gearbeitet werden. Dass dies vorliegend der Fall war, wurde vom Aufsichtsorgan jedenfalls nicht festgestellt. Auch eine andere Art der "Benützung" des angesprochenen Fanggerüstes hat sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Im bloßen Vorhandensein des Gerüstes kann jedenfalls kein Benützen gesehen werden. Dass diese Rechtsauslegung im Fall eines Schutzgerüstes regelmäßig eine gleichzeitige Übertretung des Paragraph 87, Absatz 2, BauV wegen mangelnder Sicherung bei Absturzgefahr zur Folge hätte, kann zu keiner anderen Auslegung der Vorschrift führen. Aufgrund der Konkurrenz dieser Bestimmungen wäre im Einzelfall nach Paragraph 22, VStG zu prüfen, ob eine Bestrafung nach beiden Vorschriften zulässig ist. Nachdem das vorgeworfene "Verwenden", das heißt Benützen des Schutzgerüstes
V vorliegend nicht festgestellt werden konnte, war das betreffende Verwaltungsstrafverfahren
G mangels Tatbestandsmäßigkeit einzustellen. Nachdem das vorgeworfene "Verwenden", das heißt Benützen des Schutzgerüstes
Paragraph 62, Absatz 4, BauV vorliegend nicht festgestellt werden konnte, war das betreffende Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG mangels Tatbestandsmäßigkeit einzustellen. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: § 19
G Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall von € 333,00 bis € 16.659,00, verhängt werden. Wegen der angelasteten Übertretung kann
Paragraph 130, Absatz 5, ASchG Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall von € 333,00 bis € 16.659,00, verhängt werden. Vorliegend war der erste Strafrahmen anzuwenden. Die Strafbehörde hat über den Beschuldigten zu Tatvorwurf Z 1. eine Geldstrafe von ca 20 % des Strafrahmens verhängt. Vorliegend war der erste Strafrahmen anzuwenden. Die Strafbehörde hat über den Beschuldigten zu Tatvorwurf Ziffer eins, eine Geldstrafe von ca 20 % des Strafrahmens verhängt. Übertretungen des § 87 Abs 2 BauV weisen grundsätzlich einen erheblichen Unrechtsgehalt auf, stehen sie doch regelmäßig in Verbindung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Arbeitnehmern. Auch gegenständlich war darauf hinzuweisen, dass ein Absturz aus einer Höhe von 9 - 12 m regelmäßig mit tödlichen Verletzungen endet. Hinzu kam, dass das Dach wegen Raureif rutschig war, und somit auch hier eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers vorlag. Aus dieser Sicht kann die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Übertretungen des Paragraph 87, Absatz 2, BauV weisen grundsätzlich einen erheblichen Unrechtsgehalt auf, stehen sie doch regelmäßig in Verbindung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Arbeitnehmern. Auch gegenständlich war darauf hinzuweisen, dass ein Absturz aus einer Höhe von 9 - 12 m regelmäßig mit tödlichen Verletzungen endet. Hinzu kam, dass das Dach wegen Raureif rutschig war, und somit auch hier eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers vorlag. Aus dieser Sicht kann die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden. Strafmildernd zu berücksichtigen war allerdings, dass der Beschuldigte unbescholten ist und dieser erkennbar bemüht war, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, zumal er betreffend den eigenen, langjährig geführten Betrieb keine Vormerkungen aufweist. In die Erwägungen einzubeziehen war ferner, dass er offensichtlich tatsächlich im Glauben war, für die Spenglerei AO nicht als vertretungsbefugtes Organ verantwortlich zu sein und er nur deshalb nicht den Rücktritt als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erklärte. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten waren mangels diesbezüglicher Angaben die durchschnittlichen Umstände eines selbstständigen Spengler- und Dachdeckermeisters heranzuziehen, sodass auch aus dieser Sicht keine Unangemessenheit vorliegt. In Erwägung der Gesamtumstände war die Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung konnte nicht erfolgen, weil andernfalls der objektive Unrechtsgehalt der Tat unterbewertet wäre. Diese war jedenfalls auch aus Gründen der General- und Spezialprävention geboten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Fragen der Strafbemessung sind im Übrigen grundsätzlich solche der Einzelfallbeurteilung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (VwGH vom 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Fragen der Strafbemessung sind im Übrigen grundsätzlich solche der Einzelfallbeurteilung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.364.1.8.2017
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