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{'item': '405-3/216/1/15-2017'}

Obsah (9)§ 28§ 73§ 6§ 1§ 24§ 17§ 16§ 8Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.10.2017 Geschäftszahl405-3/216/1/15-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ri

§ 28Abs 1 i

Vm § 8 Abs 1 VwGVG werden die Anträge vom 10.2.2014, vom 13.3.2014 und vom 26.3.2014 auf Herstellung des rechtskonformen Abstandes des auf GSt-Nr ZZ/YY, KG CC, errichteten Bauwerks zur Grenze zum GSt-Nr QQ/RR hin abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG werden die Anträge vom 10.2.2014, vom 13.3.2014 und vom 26.3.2014 auf Herstellung des rechtskonformen Abstandes des auf GSt-Nr ZZ/YY, KG CC, errichteten Bauwerks zur Grenze zum GSt-Nr QQ/RR hin abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. EE FF, am 10.2.2014 das nachstehende Schreiben an die Marktgemeinde CC gerichtet: „Ich erlaube mir mitzuteilen, dass ich Frau AB AA rechtsfreundlich vertrete.„Ich erlaube mir mitzuteilen, dass ich Frau Ausschussbericht AA rechtsfreundlich vertrete. Ich verweise auf den bisher bereits geführten Schriftverkehr mit der Baubehörde und bitte eindringlich um Klarstellung, wann meine Mandantin die Zustimmung zu einem Anbau entlang ihrer Grundgrenze im Abstand von lediglich 60 cm gegeben hat. Ich habe den Anbau selbst an Ort und Stelle besichtigt und kann ich mir nicht vorstellen, dass ein solcher Anbau ohne Zustimmung meiner Mandantin von der Baubehörde bewilligt werden darf. Bitte um Überprüfung und Stellungnahme bzw. um Übermittlung der entsprechenden Unterlagen, wann und aufgrund welcher Rechtsgrundlage dieser Zubau errichtet wurde und in welcher Form meine Mandantin ihre Einwilligung zur Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände erteilt hat.“ Mit Eingabe vom 13.3.2014 hat die Beschwerdeführerin wie folgt ausgeführt: „Aus der Niederschrift vom 17.11.2009 geht hervor, dass die Abstandsunterschreitung mit den Nachbarn abgesprochen und eine mögliche Zustimmung von beiden Nachbarn erteilt wurde. Seitens meiner Mandantschaft wird dieser Aussage vehement widersprochen und ist daher von einem bewilligten Zustand des überdachten Abstellplatzes nicht auszugehen. Bei der Aussage der Familie AL handelt es sich um eine Falschaussage vor einer Behörde und ergeht der Antrag, um nochmalige amtswegige Überprüfung der Nebenanlagen auf Grundstück ZZ/YY unter Beiziehung meiner Mandantin.“ Am 26.3.2014 hat die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit nachstehendem Inhalt beim Bauamt der Marktgemeinde CC eingebracht: „Antrag auf Herstellung des rechtskonformen Abstandes des auf Parzelle ZZ/YY errichteten Bauwerkes (Carport) zu meiner Grundgrenze, Parzelle QQ/RR. Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Ich stelle an das Bauamt der Marktgemeinde CC, an Sie, Herr Bürgermeister, den Antrag unverzüglich den rechtskonformen Abstand des auf Parzelle ZZ/YY errichteten Bauwerkes (Carport) zu meiner Grundgrenze, Parzelle QQ/RR, herzustellen. Begründung: Ich habe zu keiner Zeit die Einwilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes zu meiner Grundgrenze erteilt. Weder bei der Bauverhandlung 1987, von der ich erst später erfahren habe, dass eine stattfand, hatte ich Gelegenheit, mich zu diesem Bauwerk zu äußern. Ich wurde nämlich gar nicht eingeladen. Aber auch später, z. B. 9.5.1997, 30.3.2006, 12.11.2009 (E-Mail), wurden auf meine Einwendungen keine Rücksicht genommen. Da die schriftlichen und persönlichen Interventionen zu keinem Ergebnis geführt haben, stelle ich in letzter Konsequenz diesen Antrag.“ Mit Bescheid vom 3.6.2014 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde CC die wiedergegebenen Anträge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 5.3.2015 die gegen den Bescheid vom 3.6.2014 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 12.6.2014 als unbegründet abgewiesen. Über die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 5.3.2015 erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 23.12.2015, Zahl LVwG-3/246/16-2015, den Bescheid der belangten Behörde vom 5.3.2015 dahingehend abgeändert, dass der Berufung stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 3.6.2014 ersatzlos behoben worden ist. Das Erkenntnis vom 23.12.2015 wurde der belangten Behörde am 4.1.2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 4.7.2016 hat die Beschwerdeführerin

§ 73Abs 2 AVG einen Devolutionsantrag gestellt.

Mit Eingabe vom 4.7.2016 hat die Beschwerdeführerin

Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Devolutionsantrag gestellt. Da die belangte Behörde einen Bescheid, mit dem sie über die Anträge der Beschwerdeführerin inhaltlich abgesprochen hätte, nicht erlassen hat, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31.3.2017 Säumnisbeschwerde erhoben. Sie führt darin aus wie folgt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde CC vom 03.06.2014, ohne Zahl, Betreff 'AO und AM AL, CC; Überprüfung von Nebenanlagen auf GSt Nr. ZZ/YY, KG CC' wurden meine Anträge vom 10.02.2014, vom 13.03.2014 und vom 26.03.2014 auf Herstellung des rechtskonformen Abstandes im Ausmaß von 2,00 m des auf Grundstück Nr. ZZ/YY errichteten Bauwerks zu meiner Grundgrenze, Grundstück Nr. QQ/RR wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antrag auf neuerliche Abhaltung einer Bauverhandlung wegen der mit Bescheid vom 19.06.1998 nachträglich bewilligten baulichen Maßnahme abgewiesen. Meine gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde CC vom 03.06.2014 erhobene Berufung wurde von der Gemeindevertretung mit Bescheid vom 05.03.2015 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid vom 05.03.2015 erhob ich wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Mit Erkenntnis vom 23.12.2015, Zahl LVWG-3/246/16-2015, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg meiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde CC vom 03.06.2014, ohne Zahl, Betreff: 'AO und AM AL, CC; Überprüfung von Nebenanlagen auf GSt Nr. ZZ/YY, KG CC' ersatzlos aufgehoben, wodurch die Pflicht zur Entscheidung über meine Anträge wieder auf den Bürgermeister der Marktgemeinde CC überging (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 39). Mit Erkenntnis vom 23.12.2015, Zahl LVWG-3/246/16-2015, hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg meiner Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde CC vom 03.06.2014, ohne Zahl, Betreff: 'AO und AM AL, CC; Überprüfung von Nebenanlagen auf GSt Nr. ZZ/YY, KG CC' ersatzlos aufgehoben, wodurch die Pflicht zur Entscheidung über meine Anträge wieder auf den Bürgermeister der Marktgemeinde CC überging (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 39). Da der Bürgermeister der Marktgemeinde CC in der Folge innerhalb von 6 Monaten trotz mehrmaliger Urgenzen keinen neuen Bescheid erließ, brachte ich beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 04.07.2016 einen Devolutionsantrag ein, der

§ 6

AVG vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 05.07.2016 an die Marktgemeinde CC weitergeleitet wurde.Da der Bürgermeister der Marktgemeinde CC in der Folge innerhalb von 6 Monaten trotz mehrmaliger Urgenzen keinen neuen Bescheid erließ, brachte ich beim Landesverwaltungsgericht Salzburg am 04.07.2016 einen Devolutionsantrag ein, der

Paragraph 6, AVG vom Landesverwaltungsgericht Salzburg am 05.07.2016 an die Marktgemeinde CC weitergeleitet wurde. Aufgrund des Devolutionsantrags in einem Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) ging die Pflicht zur Entscheidung über meine Anträge vom 28.10.2013, 10.02.2014 sowie vom 13.03.2014 vom Bürgermeister der Marktgemeinde CC auf die Gemeindevertretung der Marktgemeinde CC über, die ihrerseits wiederum nicht innerhalb von 6 Monaten darüber entschied. Der

§ 1

Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug der Marktgemeinde CC ist nunmehr erschöpft, weshalb die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtes Salzburg mittels Säumnisbeschwerde vorliegen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 3). Aufgrund des Devolutionsantrags in einem Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG) ging die Pflicht zur Entscheidung über meine Anträge vom 28.10.2013, 10.02.2014 sowie vom 13.03.2014 vom Bürgermeister der Marktgemeinde CC auf die Gemeindevertretung der Marktgemeinde CC über, die ihrerseits wiederum nicht innerhalb von 6 Monaten darüber entschied. Der

Paragraph eins, Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug der Marktgemeinde CC ist nunmehr erschöpft, weshalb die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtes Salzburg mittels Säumnisbeschwerde vorliegen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 3). Da mich die Untätigkeit der belangten Behörde in meinem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebe ich nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von 6 Monaten durch meinen bevollmächtigten Vertreter gem. Art. 132 Abs. 3 B-VG und den §§ 7ff VwGVG Beschwerde und stelle die Da mich die Untätigkeit der belangten Behörde in meinem Recht auf Entscheidung verletzt, erhebe ich nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von 6 Monaten durch meinen bevollmächtigten Vertreter gem. Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraphen 7 f, f, VwGVG Beschwerde und stelle die ANTRÄGE, die Gemeindevertretung der Markgemeinde CC möge den Akt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorlegen und das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge: 1. über meine Anträge vom 10.02.2014, vom 13.03.2014 sowie vom 26.03.2014 auf Herstellung des rechtskonformen Abstandes des auf Grundstück Nr. ZZ/YY errichteten Bauwerks zu meiner Grundgrenze, Grundstück Nr. QQ/RR entscheiden und 2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt: Der Bürgermeister der Gemeinde CC sowie - nach Stellung des Devolutionsantrags - die Gemeindevertretung der Gemeinde CC hätten jeweils innerhalb von 6 Monaten einen neuerlichen Bescheid erlassen müssen. Die Verzögerung ist auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen. Meinen unerledigt gebliebenen Anträgen vom 10.02.2014, vom 13.03.2014 und vom 26.03.2014 ist aus folgenden Gründen stattzugeben: Meine Liegenschaft EZ UU, KG CC mit dem darin vorgetragenen Grundstück Nr. QQ/RR grenzt unmittelbar an das Grundstück Nr. ZZ/YY der Ehegatten AO und AM AL. Auf dem Grundstück Nr. ZZ/YY wurde ein Carport errichtet, das den Mindestabstand von 2,00 Metern zu meiner Grundgrenze unterschreitet. Ich habe zu keiner Zeit die Einwilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Abstands im Ausmaß von 2 Metern zu meiner Grundgrenze erteilt (eine allfällige Zustimmung meinerseits findet sich auch nicht in den Protokollen über die Bauverhandlungen). Weder zur Verhandlung am 10.11.1987 noch zur Überprüfungsverhandlung am 5.4.1989 wurde ich ordnungsgemäß geladen oder sonst wie davon benachrichtigt. In der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23.12.2015, Zahl LVWG-3/246/16-2015, wird ausgeführt, dass ich als Nachbarin Parteistellung habe, weshalb eine Zurückweisung meiner Anträge durch die Vorinstanzen unberechtigt erfolgte. Ich hätte daher zu den Bauverhandlungen geladen werden müssen und einer Unterschreitung des Mindestabstands von 2,00 Metern zustimmen müssen, was ich aber nicht getan habe und auch nicht machen werde. Das Bauwerk (Carport) liegt an meiner südlichen Grenze und beeinträchtigt einen Teil meines Gartens wesentlich, weil es einen großen Schatten wirft. Es ist daher der vorgeschriebene Mindestabstand von 2,00 Metern zu meiner Grundgrenze wiederherzustellen. Beweis: durchzuführender Lokalaugenschein Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 10.11.1987 Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.04.1989 Vernehmung von AB AA als Partei“Vernehmung von Ausschussbericht AA als Partei“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 22.6.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie die Akten des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Vertreter der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen:

  1. Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom 13.8.2015 Eigentümer der Liegenschaft EZ VV, KG CC, in der das Grundstück-Nummer (GSt-Nr) ZZ/YY vorgetragen ist. Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei im Eigentum an der EZ VV waren Herr AO AL sowie Frau AM AL. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ UU, KG CC, mit dem darin vorgetragenen GSt-Nr QQ/RR, das unmittelbar nördlich an das GSt-Nr ZZ/YY der mitbeteiligten Partei angrenzt.
  2. Mit Eingabe vom 20.10.1987 haben die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei beim Bürgermeister der Marktgemeinde CC um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines überdeckten Abstellplatzes auf GSt-Nr ZZ/YY, KG CC, angesucht. Am 10.11.1987 hat über das Bauansuchen der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei vom 20.10.1987 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin ist neben anderen Personen in der Zustellverfügung der Ladung zur mündlichen Verhandlung angeführt. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.11.1987, bei der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat, ist festgehalten, dass der Verhandlungsleiter feststellt, dass alle in der Anberaumung der heutigen Verhandlung (Kundmachung) erwähnten Parteien und Beteiligten rechtzeitig verständigt worden seien. Unter „Planänderungen“ hält der bautechnische Amtssachverständige im Befund fest, dass der Abstand zur nördlichen Grundgrenze von ca 0,20 m auf 0,70 m vergrößert wird. Unter „Vorschreibungen“ wird unter anderem wie folgt ausgeführt: „Die Ausführung hat nach den vorliegenden Plänen zu erfolgen, wobei der Abstand zur nördlichen Bauplatzgrenze mindestens 0,7 Meter zu betragen hat.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde CC vom 8.1.1988, Zahl zzzzz, wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des überdachten Abstellplatzes nach Maßgabe der Einreichpläne vom 20.10.1987 und unter Vorschreibung der Auflage erteilt, dass die in der Verhandlungsschrift vom 10.11.1987 gemachten Vorschreibungen des Sachverständigen zu erfüllen bzw einzuhalten sind. Die Verhandlungsschrift bilde einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides. An die Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid nicht zugestellt. Nach Errichtung des überdachten Abstellplatzes hat der Bürgermeister der Marktgemeinde CC am 5.4.1989 zur amtswegigen Überprüfung des Abstellplatzes eine mündliche Verhandlung auf den 25.4.1989 anberaumt. Neben dem bautechnischen Amtssachverständigen ist diese Ladung vom 5.4.1989 nur an die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei ergangen. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25.4.1989 ist unter anderem wie folgt festgehalten: „Die Überprüfung hat ergeben: Die obgenannte bauliche Maßnahme wurde im Wesentlichen plan- und konsensgemäß ausgeführt. Gegenüber der Baubewilligung wurden folgende Änderungen festgestellt: Das Vordach wurde bis zur westlichen Hausfront verlängert. Im nordöstlichen Bereich wurde ein eigener Lagerraum mit Holzwänden abgetrennt errichtet. Gegen die nachträgliche Baubewilligung für diese Änderung besteht vom bau- und feuerpolizeilichen Standpunkt aus und da keine öffentlichen Rechte und Anrainerrechte beeinträchtigt werden kein Einwand. Bei der Überprüfung wurden Mängel festgestellt. Es sind folgende Vorschreibungen zu erfüllen: Die Dachwässer sind so abzuleiten, dass eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke nicht erfolgen kann.“ Mit Bescheid vom 19.6.1989, Zahl vvvvv, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde CC

§ 17Abs 1 Baupolizeigesetz 1973 (Bau

PolG 1973) festgestellt, dass der mit Bescheid vom 8.1.1988 auf GSt-Nr ZZ/YY, KG CC, baubehördlich bewilligte überdachte Abstellplatz konsensgemäß ausgeführt wurde. Die Niederschrift vom 25.4.1989 über die Überprüfungsverhandlung bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.Mit Bescheid vom 19.6.1989, Zahl vvvvv, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde CC

Paragraph 17, Absatz eins, Baupolizeigesetz 1973 (BauPolG 1973) festgestellt, dass der mit Bescheid vom 8.1.1988 auf GSt-Nr ZZ/YY, KG CC, baubehördlich bewilligte überdachte Abstellplatz konsensgemäß ausgeführt wurde. Die Niederschrift vom 25.4.1989 über die Überprüfungsverhandlung bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung wurden

§ 16Abs 5 Bau

PolG 1973 nachträglich genehmigt; die in der Verhandlungsschrift angeführte Vorschreibung sei durchzuführen bzw zu erfüllen. Die Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung wurden

Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG 1973 nachträglich genehmigt; die in der Verhandlungsschrift angeführte Vorschreibung sei durchzuführen bzw zu erfüllen. Dieser Bescheid vom 19.6.1989 wurde nur den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei zugestellt. Ob die Beschwerdeführerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.11.1987 erhalten hat, kann nicht festgestellt werden.

  1. Am 9.5.1997 hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt an das Marktgemeindeamt CC gerichtet: „Anfrage wegen Abstandzur Grundgrenze Sehr geehrte Damen und Herren, meine kurze telefonische Anfrage möchte ich schriftlich wiederholen und die Situation kurz erläutern, dazu lege ich einen Lageplan bei: Ich bin Besitzerin der Parzelle Nr. QQ/RR (roter Kreis). Meine Nachbarn, Parzelle Nr. ZZ/YY (blauer Kreis), haben an der gemeinsamen Grenze zu mir und an der Grenze zum Nachbarn, Parzelle ZZ/EE (schwarzer Kreis), ein überdachtes Holzgebäude errichtet, das sie, soweit ich es sehe, als Unterstand für Autos verwenden. Das Gebäude steht zum Teil an der gemeinsamen Grenze mit mir, zum Großteil aber an der gemeinsamen Grenze zur Parzelle Nr. ZZ/EE. Der Dachfirst endet genau an der Grundgrenze und die Dachrinne hat keine Wasserableitung, sodass das Regenwasser direkt auf die beiden Grundstücke (meines und das des Nachbarn, der das Gebäude errichtet hat) rinnt. Zu einer Verhandlung über die Errichtung dieses Gebäudes bin ich nie geladen worden, der unzumutbare Zustand (Nähe zur Grundgrenze und Beeinträchtigung durch Dachwasser) ist mir erst jetzt bewusst worden, als ich in dieser Gartenecke Stauden ausschneiden wollte und diesen Platz kultivieren wollte. Ich bitte um Überprüfung bzw. Abstellung und Herstellen einer ordentlichen Situation, die mein Grundstück durch nichts beeinträchtigt. Ich danke im voraus und verbleibe“ Der Bürgermeister der Marktgemeinde CC hat in der Folge für den 17.6.1997 eine mündliche Überprüfungsverhandlung anberaumt. In dem darüber angefertigten Akten-vermerk werden vom bautechnischen Sachverständigen unter anderem nachstehende Feststellungen getroffen: „Bei der PKW-Stellplatzüberdachung wurde nordseitig eine Dachrinne angebracht. Der Rinnenanschluss und eine schadlose Ableitung und Versickerung auf Grundstück ZZ/YY sind noch herzustellen. (…)“
  2. Im Zuge eines Liegenschaftskaufes der Beschwerdeführerin – eine Teilfläche des (unmittelbar östlich des GSt-Nr QQ/RR und nördlich des GSt-Nr ZZ/YY gelegenen) GSt-Nr ZZ/EE, KG CC, wurde in das GSt-Nr QQ/RR der Beschwerdeführerin übertragen - ist es 2013 zu einer Neuvermessung der Grenzen zwischen den GSt-Nr QQ/RR, ZZ/EE sowie ZZ/YY gekommen. Damit war eine geringfügige Verschiebung (wenige Zentimeter im südöstlichen Bereich des GSt-Nr QQ/RR; in Richtung Westen auf 0 cm verlaufend) der ursprünglichen Grenze in natura zwischen den GSt-Nr QQ/RR und ZZ/EE einerseits und dem GSt-Nr ZZ/YY andererseits in Richtung Süden verbunden. Dadurch hat sich der Abstand des Carports zur Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin in natura verringert.
  3. Der verfahrensgegenständliche überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplatz (Carport) im nördlichen Bereich des GSt-Nr ZZ/YY, KG CC, wurde mit Ausnahme der Anbringung eines Fallrohres am Rinnenanschlusses der Dachrinne zum Zwecke der Ableitung des Regenwassers auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei bereits im Jahr 1988 in der vorliegenden Form hergestellt. In Abweichung zu der der Baubewilligung vom 8.1.1988 zu Grunde liegenden Einreichplanung (vom 20.10.1987) wurde der Carport in Richtung Westen bis zur westlichen Hausfront des Gebäudes auf GSt-Nr ZZ/YY ausgeführt. Der Carport hat - laut Lageplan der GG GmbH, aufgenommen am 13.2.2014 - somit eine Länge von 9,19 m. In der Einreichunterlage aus 1987 ist eine Länge von 8,00 m vorgesehen. Die zu den GSt-Nr QQ/RR und ZZ/EE zugewandte Front des Carports weist in Richtung Norden einen Abstand von 0,49 m (bei der westlichen Ecke) bzw einen Abstand von 0,40 m (bei der östlichen Ecke; laut Lageplan, aufgenommen am 19.12.2013: 0,39 m) auf. Im Westen ist der Carport 5,21 m und im Osten 5,27 m breit. Laut Einreichplan aus 1987 war - ohne Berücksichtigung der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 10.11.1987 erfolgten Planänderung in der Form der Vergrößerung des Abstandes zur nördlichen Grundgrenze auf 0,70 m - eine Breite des Carports von 5,90 m vorgesehen. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichtes (mit der Zahl 405-3/216/1-2017 und mit der Zahl LVwG-3/246-2015) gründen. Im Wesentlichen konnte auf die Sachverhaltsannahmen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 23.12.2015, Zahl LVwG-3/246/16-2015, zurückgegriffen werden. Diesbezüglich haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2017 erklärt, dass sich im Vergleich zur Situation im November 2015 beim gegenständlichen Carport nichts geändert hat. Die festgestellten Abmessungen des Carports ergeben sich aus den Lageplänen der GG GmbH. Die in der Einreichplanung aus 1987 vorgesehenen Dimensionen des Carports ergeben sich wiederum durch Einsichtnahme in die diesbezügliche Einreichunterlage. Im Übrigen sind betreffend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt Widersprüche, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht hervorgekommen. Dem in der Säumnisbeschwerde enthaltenen Beweisanbot der Durchführung eines Lokalaugenscheines offenbar zum Beweis dafür, dass der Carport den Garten der Beschwerdeführerin durch Schattenwurf wesentlich beeinträchtigt, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher zu treten, da es für die vorliegende Entscheidung auf einen Schattenwurf nicht ankommt und auch nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse an Ort und Stelle hervorkommen hätten sollen. Die Richtigkeit der Lagepläne der GG GmbH hat die Beschwerdeführerin ohnedies nicht angezweifelt. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: A. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG):Zur Verletzung der Entscheidungspflicht (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG):

§ 8Abs 1 erster und zweiter Satz Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 8, Absatz eins, erster und zweiter Satz VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin ist bei der Marktgemeinde CC am 8.7.2016 eingelangt. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde vom 31.3.2017 am 3.4.2017 war somit die 6-monatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen. Die Säumnisbeschwerde ist damit zulässig. Nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist die (Säumnis-)Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die (Säumnis-)Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass es sich vorliegend insbesondere im Hinblick auf die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin und des Umfanges ihrer Parteistellung um ein rechtlich komplexes Verwaltungsverfahren handle, weshalb ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht gesehen werde. Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Umstand, dass im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens eine mitunter komplexe rechtliche Fragestellung zu lösen ist, nicht dazu führt, dass kein überwiegendes Verschulden der Behörde anzunehmen wäre (vgl zur Abweisung von Devolutionsanträgen bei unverschuldeter Säumnis Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 124 ff).Zu diesen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Umstand, dass im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens eine mitunter komplexe rechtliche Fragestellung zu lösen ist, nicht dazu führt, dass kein überwiegendes Verschulden der Behörde anzunehmen wäre vergleiche zur Abweisung von Devolutionsanträgen bei unverschuldeter Säumnis Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 124 ff). Im Übrigen hat die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde bis auf die Anfertigung eines Aktenvermerkes unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen keine Ermittlungsschritte gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Säumnisbeschwerde abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden (ein gesonderter Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde ist nicht vorzunehmen [vgl VwGH Ra 2015/19/0075]). B. In der Sache selbst: 1. Im Erkenntnis vom 23.12.2015, Zahl LVwG-3/246/16-2015, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 9.5.1997 die „Überprüfung bzw Abstellung und Herstellen einer ordentlichen Situation“ begehrt hat, sodass im Hinblick auf die Errichtung des Carports im Jahr 1988 eine Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin wegen Zeitablaufes (vgl § 16 Abs 6 zweiter Satz Baupolizeigesetz 1997 [BauPolG 1997]) ausscheidet. Im Erkenntnis vom 23.12.2015, Zahl LVwG-3/246/16-2015, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 9.5.1997 die „Überprüfung bzw Abstellung und Herstellen einer ordentlichen Situation“ begehrt hat, sodass im Hinblick auf die Errichtung des Carports im Jahr 1988 eine Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin wegen Zeitablaufes vergleiche Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz Baupolizeigesetz 1997 [BauPolG 1997]) ausscheidet. Die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 10.2.2014, vom 13.3.2014 und vom 26.3.2014 zielen auf dasselbe Ergebnis wie die Eingabe vom 9.5.1997 ab (in ihrer Eingabe vom 26.3.2014 bezieht sich die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich auf ihre Eingabe vom 9.5.1997). Somit wurde das Verwaltungsverfahren - die Anträge der Beschwerdeführerin zielen auf die Herstellung des „rechtskonformen Abstandes“ des Carports ab - bereits im Mai 1997 eingeleitet.

Art IV Z 5 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 40/1997, wonach Verfahren, die zum 1.7.1997 anhängig sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind (Abs 3 des Art V der LGBl Nr 39/1997), ist das bereits im Mai 1997 eingeleitete und somit am 1.7.1997 bereits anhängig gewesene Bauauftragsverfahren nach den „bisherigen Vorschriften“ (BauPolG 1973) zu Ende zu führen (vgl VwGH 2013/06/0057).

Artikel römisch vier, Ziffer 5, der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997,, wonach Verfahren, die zum 1.7.1997 anhängig sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind (Absatz 3, des Artikel römisch fünf, der Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1997,), ist das bereits im Mai 1997 eingeleitete und somit am 1.7.1997 bereits anhängig gewesene Bauauftragsverfahren nach den „bisherigen Vorschriften“ (BauPolG 1973) zu Ende zu führen vergleiche VwGH 2013/06/0057). Somit ist vorliegend das BauPolG 1973 anzuwenden. Anzumerken ist allerdings, dass - inhaltlich betrachtet - die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen des BauPolG 1997 zu einer anderen rechtlichen Beurteilung nicht führen würden. Art V des LGBl 39/1997 hat noch zum BauPolG 1973 normiert, dass die §§ 7 Abs 10 und 16 Abs 6 des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I (des LGBl 39/1997) nicht mit 1.7.1997 (Abs 1), sondern mit 1.7.1998 in Kraft treten (Abs 2). Nach Art V Abs 5 des LGBl 39/1997 können übergangene Nachbarn im Sinn des § 8a des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Art I (des LGBl 39/1997), wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Art V Abs 1 genannten Zeitpunkt (1.7.1997) begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen.Artikel römisch fünf, des Landesgesetzblatt 39 aus 1997, hat noch zum BauPolG 1973 normiert, dass die Paragraphen 7, Absatz 10 und 16 Absatz 6, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, (des Landesgesetzblatt 39 aus 1997,) nicht mit 1.7.1997 (Absatz eins,), sondern mit 1.7.1998 in Kraft treten (Absatz 2,). Nach Artikel römisch fünf, Absatz 5, des Landesgesetzblatt 39 aus 1997, können übergangene Nachbarn im Sinn des Paragraph 8 a, des Baupolizeigesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, (des Landesgesetzblatt 39 aus 1997,), wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem im Artikel römisch fünf, Absatz eins, genannten Zeitpunkt (1.7.1997) begonnen worden ist, Einwendungen bis längstens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt vorbringen. 2. Seit 2015 ist der Mitbeteiligte Eigentümer der EZ VV mit dem GSt-Nr ZZ/YY.

§16Abs3 Bau

PolG 1973 (so auch § 16 Abs 3 BauPolG 1997) ist Adressat eines nach dieser Bestimmung zu erlassenden Auftrages (neben dem Veranlasser) primär der Eigentümer (vgl VwGH 2005/06/0350). Auch in §16 Abs4 zweiter Satz BauPolG 1973 (wie in §16 Abs4 zweiter Satz BauPolG 1997) ist als Adressat (neben dem Bauherrn) der Eigentümer der baulichen Anlage vorgesehen (vgl dazu etwa VwGH 96/06/0014).2. Seit 2015 ist der Mitbeteiligte Eigentümer der EZ VV mit dem GSt-Nr ZZ/YY.

§16Abs3 Bau

PolG 1973 (so auch Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997) ist Adressat eines nach dieser Bestimmung zu erlassenden Auftrages (neben dem Veranlasser) primär der Eigentümer vergleiche VwGH 2005/06/0350). Auch in §16 Abs4 zweiter Satz BauPolG 1973 (wie in §16 Abs4 zweiter Satz BauPolG 1997) ist als Adressat (neben dem Bauherrn) der Eigentümer der baulichen Anlage vorgesehen vergleiche dazu etwa VwGH 96/06/0014). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt - bei einem Eigentumswechsel während eines anhängigen Bauauftragsverfahrens - der neue Eigentümer an die Stelle des bisherigen Eigentümers in das laufende Bauauftragsverfahren ein (vgl VwGH 2001/05/0076).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt - bei einem Eigentumswechsel während eines anhängigen Bauauftragsverfahrens - der neue Eigentümer an die Stelle des bisherigen Eigentümers in das laufende Bauauftragsverfahren ein vergleiche VwGH 2001/05/0076). Somit sind Partei des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei, sondern die mitbeteiligte Partei als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaft und der baulichen Anlage. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtes hat die Vertreterin der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass sie auch die mitbeteiligte Partei selbst vertritt. 3. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihren Anträgen vom 10.2.2014, vom 13.3.2014 und vom 26.3.2014 - so wie schon mit ihrer Eingabe vom 9.5.1997 - die Herstellung des rechtskonformen Abstandes des Carports auf GSt-Nr ZZ/YY zur Grenze zu ihrem GSt-Nr QQ/RR hin. Mit ihrem diesbezüglichen Antrag (bzw ihren Anträgen), der als Antrag nach § 16 Abs 6 BauPolG 1973 (nunmehr § 16 Abs 6 BauPolG 1997) zu qualifizieren ist, beantragt die Beschwerdeführerin baubehördliche Maßnahmen nach § 16 Abs 1 bis Abs 4 BauPolG 1973.

§ 16Abs 3 Bau

PolG 1973 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.

§ 16Abs 4 Bau

PolG 1973 gilt die Bestimmung des § 16 Abs 3 leg cit hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Mit ihrem diesbezüglichen Antrag (bzw ihren Anträgen), der als Antrag nach Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG 1973 (nunmehr Paragraph 16, Absatz 6, BauPolG 1997) zu qualifizieren ist, beantragt die Beschwerdeführerin baubehördliche Maßnahmen nach Paragraph 16, Absatz eins bis Absatz 4, BauPolG 1973.

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1973 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Paragraph 16, Absatz 4, BauPolG 1973 gilt die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, leg cit hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Nach den Feststellungen ist es bei der Ausführung des gegenständlichen Carports zu Abweichungen zum ursprünglichen Baukonsens (Bescheid des Bürgermeisters vom 8.1.1988) gekommen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.6.1989 (Überprüfungsbescheid

§ 17Bau

PolG 1973) wurden diese Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung

§ 16Abs 5 Bau

PolG 1973 nachträglich genehmigt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 19.6.1989 (Überprüfungsbescheid

Paragraph 17, BauPolG 1973) wurden diese Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung

Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG 1973 nachträglich genehmigt.

§ 16Abs 5 Bau

PolG 1973 sind geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung von der Baubehörde, tunlichst im Überprüfungsbescheid (§ 17 leg cit), nachträglich zu genehmigen.

Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG 1973 sind geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung von der Baubehörde, tunlichst im Überprüfungsbescheid (Paragraph 17, leg cit), nachträglich zu genehmigen. Wenn nun die Beschwerdeführerin die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages dergestalt beantragt, dass der „rechtskonforme“ Abstand des Carports zur Grundgrenze hergestellt werde (gemeint offenbar von mindestens 2 m), steht diesem Antrag der Umstand entgegen, dass die Abweichungen bei der Ausführung des Carports im Vergleich zur Einreichplanung vom Bürgermeister (Baubehörde) nachträglich genehmigt worden sind. Sowohl in Bezug auf die bauliche Maßnahme der Errichtung des Carports in der im Baubewilligungsbescheid vom 8.1.1988 vorgesehenen Form als auch in Bezug auf die Abweichungen (Länge des Carports, Breite des Carports, Abstand zur Grundgrenze) liegt somit ein Baukonsens vor. Da für den Carport mitsamt den Abweichungen aufgrund der baubehördlichen Bewilligung vom 8.1.1998 und aufgrund der Genehmigung der Abweichungen mit Bescheid vom 19.6.1989 der Baukonsens gegeben ist, liegt die Grundvoraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages

§ 16Abs 3 und Abs 4 Bau

PolG 1973 (aber auch BauPolG 1997) nicht vor, nämlich dass eine baubewilligungspflichtige Maßnahme „ohne Baubewilligung“ ausgeführt worden ist (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 16 BauPolG Rn 21). Da für den Carport mitsamt den Abweichungen aufgrund der baubehördlichen Bewilligung vom 8.1.1998 und aufgrund der Genehmigung der Abweichungen mit Bescheid vom 19.6.1989 der Baukonsens gegeben ist, liegt die Grundvoraussetzung für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, BauPolG 1973 (aber auch BauPolG 1997) nicht vor, nämlich dass eine baubewilligungspflichtige Maßnahme „ohne Baubewilligung“ ausgeführt worden ist vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, BauPolG Rn 21). Selbst wenn man betreffend den Bescheid vom 19.6.1989 argumentieren würde, dass es sich nicht (mehr) um geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung im Sinne des § 16 Abs 5 BauPolG 1973 handeln würde, so ist dem zu entgegnen, dass dies nicht eine Frage des gegenständlichen Bauauftragsverfahrens, sondern eine Frage des Baubewilligungsverfahrens (und des Überprüfungsverfahrens nach § 17 BauPolG 1973) ist. Selbst wenn man betreffend den Bescheid vom 19.6.1989 argumentieren würde, dass es sich nicht (mehr) um geringfügige Abweichungen der Ausführung der baulichen Anlage vom Inhalt der Bewilligung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, BauPolG 1973 handeln würde, so ist dem zu entgegnen, dass dies nicht eine Frage des gegenständlichen Bauauftragsverfahrens, sondern eine Frage des Baubewilligungsverfahrens (und des Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 17, BauPolG 1973) ist. Hat die Beschwerdeführerin daher Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme, wie sie mit den Bescheiden vom 8.1.1988 und vom 19.6.1989 bewilligt bzw genehmigt worden ist, so hat sie diese Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzutragen (und [allenfalls] Berufung gegen die Bescheide vom 8.1.1988 und vom 19.6.1989 zu erheben [vgl VwGH Ra 2014/06/0017; 95/06/0144]). Auch wenn die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei weder zur Verhandlung am 10.11.1987 geladen worden noch seien ihr die Bescheide vom 8.1.1988 und vom 19.6.1989 zugestellt worden, ist ihr zu entgegnen, dass der Carport in der ausgeführten Form vom Baukonsens (Bescheid vom 8.1.1988 in Verbindung mit dem Bescheid vom 19.6.1989) umfasst ist und - wenn sie der Auffassung ist, dass es sich entgegen der Annahme des Bürgermeisters nicht um geringfügige Abweichungen handeln würde - ihr wie dargestellt das Rechtsmittel der Berufung gegen die Bescheide offenstehen würde. Ob eine derartige Berufung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 8a BauPolG 1973 (eingefügt durch LGBl Nr 39/1997; Übergangsbestimmung in Art V Abs 5 des LGBl 39/1997) oder § 7 Abs 10 BauPolG 1973 (ebenfalls eingefügt durch das LGBl Nr 39/1997; Übergangsbestimmung in Art V Abs 2 des LGBl 39/1997) nunmehr aufgrund Zeitablaufes unzulässig wäre, ist nicht vorliegend, sondern wäre in einem diesbezüglichen Berufungsverfahren zu klären. Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass übergangene Nachbarn im Sinne des § 8a BauPolG 1973 in der Fassung des Art I des LGBl Nr 39/1997 Einwendungen, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem 1.7.1997 - wie vorliegend - begonnen worden ist, nur bis 1.1.1998 (sechs Monate ab dem im Art V Abs 1 LGBl Nr 39/1997 genannten Zeitpunkt 1.7.1997) vorbringen können bzw konnten. Einwendungen in einer Berufung gegen die baubehördliche Bewilligung vom 8.1.1988 im Zuge einer dagegen erhobenen Berufung wären demnach als verspätet zu betrachten. Zu berücksichtigen wäre zudem, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung im nachträglichen Genehmigungsverfahren bereits ausgesprochen hat (vgl VwGH 93/06/0029), dass dem Nachbarn in einem Benützungsbewilligungsverfahren dann Parteistellung zukommt, wenn sich die Erteilung der Benützungsbewilligung auch als eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides darstellt, dies allerdings auch nur dann, wenn die damit bewirkte Abänderung des Bauvorhabens Umstände betrifft, durch welche in die Rechte des Nachbarn eingegriffen wird (vgl auch Giese, Salzburger Baurecht, § 16 BauPolG Rn 40). Ob eine derartige Berufung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Paragraph 8 a, BauPolG 1973 (eingefügt durch Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1997,; Übergangsbestimmung in Artikel römisch fünf, Absatz 5, des Landesgesetzblatt 39 aus 1997,) oder Paragraph 7, Absatz 10, BauPolG 1973 (ebenfalls eingefügt durch das Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1997,; Übergangsbestimmung in Artikel römisch fünf, Absatz 2, des Landesgesetzblatt 39 aus 1997,) nunmehr aufgrund Zeitablaufes unzulässig wäre, ist nicht vorliegend, sondern wäre in einem diesbezüglichen Berufungsverfahren zu klären. Das Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass übergangene Nachbarn im Sinne des Paragraph 8 a, BauPolG 1973 in der Fassung des Artikel römisch eins, des Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1997, Einwendungen, wenn mit der Ausführung der baulichen Maßnahme bereits vor dem 1.7.1997 - wie vorliegend - begonnen worden ist, nur bis 1.1.1998 (sechs Monate ab dem im Artikel römisch fünf, Absatz eins, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1997, genannten Zeitpunkt 1.7.1997) vorbringen können bzw konnten. Einwendungen in einer Berufung gegen die baubehördliche Bewilligung vom 8.1.1988 im Zuge einer dagegen erhobenen Berufung wären demnach als verspätet zu betrachten. Zu berücksichtigen wäre zudem, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung im nachträglichen Genehmigungsverfahren bereits ausgesprochen hat vergleiche VwGH 93/06/0029), dass dem Nachbarn in einem Benützungsbewilligungsverfahren dann Parteistellung zukommt, wenn sich die Erteilung der Benützungsbewilligung auch als eine Abänderung des Baubewilligungsbescheides darstellt, dies allerdings auch nur dann, wenn die damit bewirkte Abänderung des Bauvorhabens Umstände betrifft, durch welche in die Rechte des Nachbarn eingegriffen wird vergleiche auch Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, BauPolG Rn 40). Da zusammengefasst der Carport in der ausgeführten Form aufgrund der Bescheide vom 8.1.1988 und vom 19.6.1989 vom Baukonsens umfasst ist, kommt ein Auftrag zur Beseitigung desselben oder ein Auftrag zur Herstellung eines bestimmten Abstandes zur Grundgrenze (von der Beschwerdeführerin im Ausmaß von mindestens 2 m gefordert)

§ 16Abs 3 und Abs 4 Bau

PolG 1973 nicht in Frage. Da zusammengefasst der Carport in der ausgeführten Form aufgrund der Bescheide vom 8.1.1988 und vom 19.6.1989 vom Baukonsens umfasst ist, kommt ein Auftrag zur Beseitigung desselben oder ein Auftrag zur Herstellung eines bestimmten Abstandes zur Grundgrenze (von der Beschwerdeführerin im Ausmaß von mindestens 2 m gefordert)

Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, BauPolG 1973 nicht in Frage. Im Übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang auf § 13 Abs 4 lit a Garagenordnung (aufgehoben durch Art I des LGBl Nr 107/2003 mit 1.3.2004) zu verweisen, wonach zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide in den Jahren 1988 und 1989 die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen sogar unmittelbar an der Nachbargrenze zulassen konnte. Der heute einzuhaltende Mindestabstand von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen nach § 25 Abs 7a Z 2 Bebauungsgrundlagengesetz (unter gewissen Voraussetzungen) von mindestens 2 m zur Bauplatzgrenze hatte 1988 bzw 1989 noch nicht bestanden; § 25 Abs 7a wurde erst mit dem LGBl Nr 107/2003 (mit 1.3.2004) in das Bebauungsgrundlagengesetz aufgenommen. Im Übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang auf Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, Garagenordnung (aufgehoben durch Artikel römisch eins, des Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2003, mit 1.3.2004) zu verweisen, wonach zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide in den Jahren 1988 und 1989 die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen sogar unmittelbar an der Nachbargrenze zulassen konnte. Der heute einzuhaltende Mindestabstand von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen nach Paragraph 25, Absatz 7 a, Ziffer 2, Bebauungsgrundlagengesetz (unter gewissen Voraussetzungen) von mindestens 2 m zur Bauplatzgrenze hatte 1988 bzw 1989 noch nicht bestanden; Paragraph 25, Absatz 7 a, wurde erst mit dem Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2003, (mit 1.3.2004) in das Bebauungsgrundlagengesetz aufgenommen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10.10.2017 in Reaktion auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichtes vom 9.10.2017 ausführt, dass die Gebühren für eine Abfrage im Zentralen Melderegister „als weitere Barauslagen bekanntgegeben“ werden, ist festzuhalten, dass einerseits

§ 17Vw

GVG iVm § 74 Abs 1 AVG die Kosten des Verfahrens von den Parteien selbst zu tragen sind und andererseits das Verwaltungsgericht die Mitteilung vom 9.10.2017 der Beschwerdeführerin nur zur Kenntnisnahme (und nicht mit der Aufforderung zur Bekanntgabe einer Anschrift) übermittelt hat. Soweit die Bekanntgabe von Gebühren „als weitere Barauslagen“ daher als Kostenbestimmungs- oder Kostenersatzbegehren aufgefasst werden soll, ist diesem nicht näherzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10.10.2017 in Reaktion auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichtes vom 9.10.2017 ausführt, dass die Gebühren für eine Abfrage im Zentralen Melderegister „als weitere Barauslagen bekanntgegeben“ werden, ist festzuhalten, dass einerseits

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG die Kosten des Verfahrens von den Parteien selbst zu tragen sind und andererseits das Verwaltungsgericht die Mitteilung vom 9.10.2017 der Beschwerdeführerin nur zur Kenntnisnahme (und nicht mit der Aufforderung zur Bekanntgabe einer Anschrift) übermittelt hat. Soweit die Bekanntgabe von Gebühren „als weitere Barauslagen“ daher als Kostenbestimmungs- oder Kostenersatzbegehren aufgefasst werden soll, ist diesem nicht näherzutreten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, liegt nicht vor (vgl VwGH Ra 2017/05/0202). Dass ein baupolizeilicher Auftrag nach § 16 Abs 3 und Abs 4 BauPolG 1973 (bzw BauPolG 1997) nur bei Konsenslosigkeit der baulichen Anlage erlassen werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, der in diesem Zusammenhang eindeutig ist (vgl VwGH Ra 2016/05/0091).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, liegt nicht vor vergleiche VwGH Ra 2017/05/0202). Dass ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, BauPolG 1973 (bzw BauPolG 1997) nur bei Konsenslosigkeit der baulichen Anlage erlassen werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext, der in diesem Zusammenhang eindeutig ist vergleiche VwGH Ra 2016/05/0091). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.216.1.15.2017

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