← Österreich

{'item': '405-3/254/1/23-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.10.2017 Geschäftszahl405-3/254/1/23-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des

  1. AG AF und der
  2. AL AF, beide AK-Weg, AI AJ, sowie des
  3. AO AN, AK-Weg, AI AJ, alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. AR AQ, DD-Straße, AI AJ, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AJ (belangte Behörde) vom 1.6.2017, Zahl XXXXX, (mitbeteiligte Partei: Baubewilligungswerber AB AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AW AV, AZ-Gasse, AX AY)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde des
  4. AG AF und der
  5. AL AF, beide AK-Weg, AI AJ, sowie des
  6. AO AN, AK-Weg, AI AJ, alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr. AR AQ, DD-Straße, AI AJ, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AJ (belangte Behörde) vom 1.6.2017, Zahl XXXXX, (mitbeteiligte Partei: Baubewilligungswerber Ausschussbericht AA, AE-Straße, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AW AV, AZ-Gasse, AX AY) z u R e c h t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 9 Abs 1 letzter Satz BauPolG 1997 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz BauPolG 1997 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.6.2017 hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) ZZ, KG CC, unter Zugrundelegung der Einreichplanunterlage der FF GmbH vom 16.9.2016, sowie des Einreichprojektes hinsichtlich der Oberflächenentwässerung des Herrn DI EE GG vom 28.8.2015 und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die (unter anderem) von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen (bzw Forderungen) wurden gemäß § 9 Abs 5 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) auf den Privatrechtsweg verwiesen. Die (unter anderem) von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen (bzw Forderungen) wurden gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) auf den Privatrechtsweg verwiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5.7.2017 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erheben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt AJ, Bauamt, vom 1.6.2017, XXXXX, zugestellt am 8.6.2017, innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg und führen dazu aus wie folgt: Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt AJ, Bauamt, vom 1.6.2017, XXXXX, wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und dies begründet wie folgt: Im Zuge des Ansuchens um Baubewilligung wurde der belangten Behörde seitens des Bauwerbers bekannt gegeben, dass eine öffentliche Straße das Baugrundstück erschließe. Unter diesen Maßgaben wurde offensichtlich auch die Bauplatzerklärung für das beantragte Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten erteilt. Die dem Bauansuchen beiliegende Baubeschreibung stellt, wie dies von den Beschwerdeführern auch im Zuge der Bauverhandlung dargelegt wurde, inhaltlich unrichtig dar, dass die verkehrsmäßige Erschließung über die öffentliche Verkehrsfläche des AK-Weges, GP YY, erfolgt. Im Zuge des Baubescheides wird seitens der Behörde angeführt (angefochtener Bescheid Seite 32, Abs. 2), dass diese unrichtige Behauptung keineswegs zur Abweisung bzw. zur Rückweisung des Ansuchens zu führen vermag, da die Erschließung einerseits über die öffentliche Verkehrsfläche des AK-Weges bis zur Grundparzelle YY, KG CC, erfolgt und in weiterer Folge eben über die Privatstraße auf Grundparzelle YY, auf welcher die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für die Parzelle ZZ, KG CC, besteht. Festzuhalten ist, dass lediglich ein Teil der GP YY, KG CC, als asphaltierte Wegfläche ausgeführt ist. Entlang der östlichen Grenze der GP YY zu GP ZZ befindet sich ein Grünstreifen direkt entlang der Grundgrenze ZZ. Erst im Anschluss (westlich v. GP ZZ) an diese Grünfläche führt über die GP YY ein asphaltierter Weg. Im Grünstreifen befinden sich Drainagerohre im Erdreich. Im Zuge des Ansuchens um Baubewilligung wurde der belangten Behörde seitens des Bauwerbers bekannt gegeben, dass eine öffentliche Straße das Baugrundstück erschließe. Unter diesen Maßgaben wurde offensichtlich auch die Bauplatzerklärung für das beantragte Wohnhaus mit 6 Wohneinheiten erteilt. Die dem Bauansuchen beiliegende Baubeschreibung stellt, wie dies von den Beschwerdeführern auch im Zuge der Bauverhandlung dargelegt wurde, inhaltlich unrichtig dar, dass die verkehrsmäßige Erschließung über die öffentliche Verkehrsfläche des AK-Weges, Gesetzgebungsperiode YY, erfolgt. Im Zuge des Baubescheides wird seitens der Behörde angeführt (angefochtener Bescheid Seite 32, Absatz 2,), dass diese unrichtige Behauptung keineswegs zur Abweisung bzw. zur Rückweisung des Ansuchens zu führen vermag, da die Erschließung einerseits über die öffentliche Verkehrsfläche des AK-Weges bis zur Grundparzelle YY, KG CC, erfolgt und in weiterer Folge eben über die Privatstraße auf Grundparzelle YY, auf welcher die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für die Parzelle ZZ, KG CC, besteht. Festzuhalten ist, dass lediglich ein Teil der Gesetzgebungsperiode YY, KG CC, als asphaltierte Wegfläche ausgeführt ist. Entlang der östlichen Grenze der Gesetzgebungsperiode YY zu Gesetzgebungsperiode ZZ befindet sich ein Grünstreifen direkt entlang der Grundgrenze ZZ. Erst im Anschluss (westlich v. Gesetzgebungsperiode ZZ) an diese Grünfläche führt über die Gesetzgebungsperiode YY ein asphaltierter Weg. Im Grünstreifen befinden sich Drainagerohre im Erdreich. Soweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid Seite 3, vorletzter Absatz, Pkt. 3., ausführt, dass der Einwand der Beschwerdeführer der Drainagestreifen (= Grünfläche) auf dem Grundstück auf GP YY, KG CC, Teil des Privatbesitzes sei und ohne eine allfällige Zustimmung nicht überbaut bzw. zivilrechtlich nicht mit Asphalt überdeckt werden dürfte, nicht richtig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Baubehörde tatsächlich mit der vom Bauwerber vorgesehenen Überbauung des Grünstreifens nicht auseinandergesetzt hat. Zudem steht es der Baubehörde auch nicht zu, mit einer derartigen Begründung einer Asphaltierung des Grünstreifens rechtliche Substanz geben zu wollen. Definitiv ist mit einer Servitut nicht das Recht verbunden, Änderungen, in welcher Form auch immer, am dienenden Grundstück ohne Zustimmung der Beschwerdeführer und sonstigen Eigentümer, welche durch das Servitut belastet sind, vorzunehmen. Daraus folgt auch schlüssig, dass aufgrund der hier gegebenen faktischen und tatsächlichen Gegebenheiten eine gesicherte Zufahrt, wie die Behörde in Punkt
  7. des Bescheides (Seite 5) vorschreibt, nicht gegeben ist. Der Grünstreifen bestand seit jeher, ein Überfahren dieses Grünstreifens ist zwangsläufig mit einer dauerhaften Beschädigung des Eigentums, sprich der Grünanlage und der darunterliegenden Drainagen verbunden. Soweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid Seite 3, vorletzter Absatz, Pkt. 3., ausführt, dass der Einwand der Beschwerdeführer der Drainagestreifen (= Grünfläche) auf dem Grundstück auf Gesetzgebungsperiode YY, KG CC, Teil des Privatbesitzes sei und ohne eine allfällige Zustimmung nicht überbaut bzw. zivilrechtlich nicht mit Asphalt überdeckt werden dürfte, nicht richtig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Baubehörde tatsächlich mit der vom Bauwerber vorgesehenen Überbauung des Grünstreifens nicht auseinandergesetzt hat. Zudem steht es der Baubehörde auch nicht zu, mit einer derartigen Begründung einer Asphaltierung des Grünstreifens rechtliche Substanz geben zu wollen. Definitiv ist mit einer Servitut nicht das Recht verbunden, Änderungen, in welcher Form auch immer, am dienenden Grundstück ohne Zustimmung der Beschwerdeführer und sonstigen Eigentümer, welche durch das Servitut belastet sind, vorzunehmen. Daraus folgt auch schlüssig, dass aufgrund der hier gegebenen faktischen und tatsächlichen Gegebenheiten eine gesicherte Zufahrt, wie die Behörde in Punkt
  8. des Bescheides (Seite 5) vorschreibt, nicht gegeben ist. Der Grünstreifen bestand seit jeher, ein Überfahren dieses Grünstreifens ist zwangsläufig mit einer dauerhaften Beschädigung des Eigentums, sprich der Grünanlage und der darunterliegenden Drainagen verbunden. Unabhängig von der zivilrechtlichen Problematik ergibt sich hier im Baubewilligungsverfahren, dass sich die Behörde mit dieser Situation nicht richtig auseinandergesetzt hat. Richtigerweise hätte die belangte Behörde vor Erteilung der Bauplatzbewilligung und insbesondere Erteilung der Baubewilligung, den Bauwerber aufzufordern gehabt, einen Nachweis über die zivilrechtliche Einigung, insbesondere der Zufahrt zum Bauplatz, vorzulegen. Hier hätte sich auch insofern ein Aufklärungsbedarf für die belangte Behörde ergeben müssen, da sich aus dem zitierten Urteil des OGH, 5 Ob 27/14b, in Seite 21, eine schraffierte Fläche für GP YY ergibt. Ebenso ergibt sich unschwer erkennbar im südöstlichen Bereich ein schwarzer Pfeil auf ein Wegstück, zugehörig dem Grundstück des Bauwerbers ZZ, KG CC. Damit hätte sich jedoch für die belangte Behörde, die ursprünglich im Zuge des Bauansuchens des Bauwerbers von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, nämlich, dass es sich ob der GP YY um eine öffentliche Straße handelt, hier auseinandersetzen müssen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen und ist darin die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet. Unabhängig von der zivilrechtlichen Problematik ergibt sich hier im Baubewilligungsverfahren, dass sich die Behörde mit dieser Situation nicht richtig auseinandergesetzt hat. Richtigerweise hätte die belangte Behörde vor Erteilung der Bauplatzbewilligung und insbesondere Erteilung der Baubewilligung, den Bauwerber aufzufordern gehabt, einen Nachweis über die zivilrechtliche Einigung, insbesondere der Zufahrt zum Bauplatz, vorzulegen. Hier hätte sich auch insofern ein Aufklärungsbedarf für die belangte Behörde ergeben müssen, da sich aus dem zitierten Urteil des OGH, 5 Ob 27/14b, in Seite 21, eine schraffierte Fläche für Gesetzgebungsperiode YY ergibt. Ebenso ergibt sich unschwer erkennbar im südöstlichen Bereich ein schwarzer Pfeil auf ein Wegstück, zugehörig dem Grundstück des Bauwerbers ZZ, KG CC. Damit hätte sich jedoch für die belangte Behörde, die ursprünglich im Zuge des Bauansuchens des Bauwerbers von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, nämlich, dass es sich ob der Gesetzgebungsperiode YY um eine öffentliche Straße handelt, hier auseinandersetzen müssen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen und ist darin die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet. Unrichtig sind die Ausführungen der Baubehörde betreffend den Drainagestreifen auch insofern, als dieser tatsächlich um eine entsprechende Baubewilligung zu erhalten, zu errichten war und definitiv in diesem Grünanlagenbereich verläuft. Soweit die belangte Behörde in Seite 33, Abs. 2, ausführt, dass nicht erkennbar wäre, inwieweit dieser Drainagestreifen der zivilrechtlich zu gewährenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zum Grundstück AA zuwiderlaufe, ist entgegenzuhalten wie folgt: Unrichtig sind die Ausführungen der Baubehörde betreffend den Drainagestreifen auch insofern, als dieser tatsächlich um eine entsprechende Baubewilligung zu erhalten, zu errichten war und definitiv in diesem Grünanlagenbereich verläuft. Soweit die belangte Behörde in Seite 33, Absatz 2,, ausführt, dass nicht erkennbar wäre, inwieweit dieser Drainagestreifen der zivilrechtlich zu gewährenden Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zum Grundstück AA zuwiderlaufe, ist entgegenzuhalten wie folgt: Der belangten Behörde ist bekannt, dass es sich bei der GP YY, KG CC, um eine Privatstraße handelt. Der belangten Behörde ist der tatsächliche Verlauf des Weges, wie oben bereits mehrmals dargestellt, ebenfalls bekannt. Weiters ist der belangten Behörde bekannt, dass in dieser Grünstreifenanlage im Erdreich die Drainagerohre verlaufen. Zudem ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Zuge der Bauverhandlung vor Ort die Situation gesehen hat, insbesondere den Verlauf des asphaltierten Weges und der im Anschluss zur GP ZZ, KG CC (Bauwerber) bestehenden Grünanlage. Allein schon aus diesen Gegebenheiten hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass ein Zufahren über den Grünstreifen zu dessen ständiger und dauernden Beschädigung, jedenfalls oberflächlich, führt und nicht auszuschließen ist, dass eine Beschädigung der Drainagerohre, welche im Erdreich dort verlaufen, zu befürchten ist. Die belangte Behörde wäre sohin aufgefordert gewesen, hier dem Bauwerber - vor Erteilung der Baubewilligung aufzutragen, eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern des dienenden Grundstückes GP YY, KG CC, herbeizuführen und die tatsächliche Zufahrt für 12 PKW, und in welchem Bereich diese erfolgen soll, zu definieren. Die belangte Behörde verkennt die rechtliche Situation und steht ihr dies zudem nicht zu, den Bauwerber das Recht mittelbar zuzugestehen, dass dieser besagte Grünstreifen/Drainagestreifen vom Bauwerber beispielsweise asphaltiert oder sonst wie geändert werden kann. Mit einer derartigen indirekten Annahme überschreitet die belangte Behörde ihre Kompetenz und ihren Zuständigkeitsbereich und führte diese Verkennung der Rechtslage zu einem rechtswidrigen Baubescheid, welcher hiemit bekämpft wird. Der belangten Behörde ist bekannt, dass es sich bei der Gesetzgebungsperiode YY, KG CC, um eine Privatstraße handelt. Der belangten Behörde ist der tatsächliche Verlauf des Weges, wie oben bereits mehrmals dargestellt, ebenfalls bekannt. Weiters ist der belangten Behörde bekannt, dass in dieser Grünstreifenanlage im Erdreich die Drainagerohre verlaufen. Zudem ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im Zuge der Bauverhandlung vor Ort die Situation gesehen hat, insbesondere den Verlauf des asphaltierten Weges und der im Anschluss zur Gesetzgebungsperiode ZZ, KG CC (Bauwerber) bestehenden Grünanlage. Allein schon aus diesen Gegebenheiten hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass ein Zufahren über den Grünstreifen zu dessen ständiger und dauernden Beschädigung, jedenfalls oberflächlich, führt und nicht auszuschließen ist, dass eine Beschädigung der Drainagerohre, welche im Erdreich dort verlaufen, zu befürchten ist. Die belangte Behörde wäre sohin aufgefordert gewesen, hier dem Bauwerber - vor Erteilung der Baubewilligung aufzutragen, eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern des dienenden Grundstückes Gesetzgebungsperiode YY, KG CC, herbeizuführen und die tatsächliche Zufahrt für 12 PKW, und in welchem Bereich diese erfolgen soll, zu definieren. Die belangte Behörde verkennt die rechtliche Situation und steht ihr dies zudem nicht zu, den Bauwerber das Recht mittelbar zuzugestehen, dass dieser besagte Grünstreifen/Drainagestreifen vom Bauwerber beispielsweise asphaltiert oder sonst wie geändert werden kann. Mit einer derartigen indirekten Annahme überschreitet die belangte Behörde ihre Kompetenz und ihren Zuständigkeitsbereich und führte diese Verkennung der Rechtslage zu einem rechtswidrigen Baubescheid, welcher hiemit bekämpft wird. Die belangte Behörde hatte sohin sowohl aufgrund der Einwendungen, aber auch der Besichtigung vor Ort die Möglichkeit und zwangsläufig die Kenntnis, dass entgegen der Behauptung des Bauwerbers eine gesicherte Zufahrt zum Grundstück des Bauwerbers, insbesondere für 12 PKW, nicht gegeben ist und hätte die Baubewilligung sohin nicht erteilt werden dürfen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat, sodass der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Die Beschwerdeführer stellen daher den ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt AJ, Bauamt, vom 1.6.2017, XXXXX, Folge geben und
  9. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu
  10. den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“den bekämpften Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 13.9.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Beschwerdeführervertreterin, der Erstbeschwerdeführer, der Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Die Beschwerdeführervertreterin hat noch ausgeführt, dass in den Einreichplanunterlagen nicht dokumentiert sei, ob vom Bauvorhaben die Abstände bzw Mindestabstände zum Grundstück der Beschwerdeführer hin eingehalten seien. Diesbezügliche Angaben würden in den Einreichplanunterlagen fehlen. Auch vom beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen würden Ausführungen dazu fehlen, ob die Abstände zum GSt-Nr YY, KG CC, eingehalten werden. Dieser nehme zwar auf andere Grundstücke Bezug, nicht aber auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Bereits die Bauplatzerklärung gehe unrichtig davon aus, dass es sich beim Weg auf GSt-Nr YY um eine öffentliche Verkehrsfläche handle. Tatsächlich sei dies ein Privatweg. Im Bauplatzerklärungsverfahren hätten die Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, diesbezüglich einen Einwand zu erheben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: In und vor der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.1.2017 haben Nachbarn - darunter auch die nunmehrigen Beschwerdeführer - (zum Teil umfangreiche) Einwendungen gegen das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei erhoben. Es wurden (unter anderem) Einwendungen im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über einen sich auf GSt-Nr YY, KG CC, befindlichen (Privat-)Weg und mit der sich in einem angrenzenden Wiesenstreifen befindlichen Drainage, im Zusammenhang mit der im Vergleich zur umgebenden Bebauung unpassenden und sich auf das Gesamtbild der Gegend als störend auswirkenden Bauhöhe und im Zusammenhang mit der Baudichte erhoben. Weder die Einwendung, dass das Bauvorhaben den Mindestabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer hin nicht einhalten würde, noch die Einwendung, dass die Festlegung einer Baufluchtlinie unzulässig wäre, wurde von den Beschwerdeführern oder von anderen Nachbarn erhoben. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 4.9.2014, Zahl 5 Ob 27/14b, festgestellt, dass dem Mitbeteiligten (klagende Partei) als Eigentümer des herrschenden GSt-Nr ZZ, EZ QQ, KG CC, sowie seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum der genannten Liegenschaft gegenüber den Miteigentümern des dienenden GSt-Nr YY, EZ TT, KG CC, (beklagte Parteien; darunter die Beschwerdeführer) sowie ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art über den sich von Norden nach Süden erstreckenden Weg (im Auszug aus der Digitalen Katastralmappe laut Beilage zum Urteil vom 4.9.2014 rot schraffiert dargestellt) zusteht. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie auf den Inhalt des Aktes des Verwaltungsgerichtes und insbesondere auch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.9.2017 gründen. Die Urkunden des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sind unbedenklich, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellung, dass weder die Einwendung, dass das Bauvorhaben den Mindestabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer hin nicht einhalten würde, noch die Einwendung, dass die Festlegung einer Baufluchtlinie unzulässig wäre, im Verfahren vor der belangten Behörde erhoben worden sind, war aufgrund der Einsichtnahme in die von den Nachbarn schriftlich vor der mündlichen Verhandlung oder mündlich während der Verhandlung erhobenen Einwendungen zu treffen. Eine Einwendung der Nichteinhaltung des Mindestabstandes des Bauvorhabens oder eine Einwendung der Unzulässigkeit der Festlegung einer Baufluchtlinie findet sich dort nicht. Dass der Oberste Gerichtshof die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über den Weg auf GSt-Nr YY, KG CC, festgestellt hat, war durch Einsichtnahme in die sich im Verwaltungsakt befindliche Ausfertigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 4.9.2014 zu treffen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 2 Abs 1 der Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung bereits gegen Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AJ das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung bereits gegen Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AJ das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 2010/06/0084; Ro 2014/06/0003). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 2010/06/0084; Ro 2014/06/0003). Nicht nur die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sondern auch jene der Verwaltungsgerichte ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl VwGH Ra 2017/06/0105; Ra 2015/05/0060). Nicht nur die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sondern auch jene der Verwaltungsgerichte ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche VwGH Ra 2017/06/0105; Ra 2015/05/0060). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend wie folgt auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 14 Abs 1 lit d Bebauungsgrundlagengesetz zu (vgl VwGH Ra 2017/06/0043). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Bebauungsgrundlagengesetz zu vergleiche VwGH Ra 2017/06/0043). Eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren vermag die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren und insbesondere nicht ein allenfalls erforderliches Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen (vgl VwGH 2013/06/0198). Eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren vermag die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht zu präjudizieren und insbesondere nicht ein allenfalls erforderliches Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen vergleiche VwGH 2013/06/0198). Für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte ist die Baubehörde nicht zuständig. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann und greift auch nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, was in gleicher Weise für andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück gilt (vgl VwGH 2013/06/0126).Für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte ist die Baubehörde nicht zuständig. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann und greift auch nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, was in gleicher Weise für andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück gilt vergleiche VwGH 2013/06/0126). Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen (vgl VwGH 2008/05/0026 zur Oberösterreichischen Bauordnung). Dem Nachbarn, der ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu (vgl VwGH 88/06/0191; 2012/06/0148). Die sich auf ein Fahr- und Gehrecht beziehenden Einwendungen sind keine öffentlich-rechtlichen Einwendungen vergleiche VwGH 2008/05/0026 zur Oberösterreichischen Bauordnung). Dem Nachbarn, der ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Geh- und Fahrtrecht geltend macht, kommt insoweit keine Parteistellung zu vergleiche VwGH 88/06/0191; 2012/06/0148). Durch die Erteilung der Baubewilligung entsteht für den Bauwerber kein Recht auf Benützung einer von den Baubehörden als bestehend angenommenen Verkehrsverbindung (vgl VwGH 82/06/0003).Durch die Erteilung der Baubewilligung entsteht für den Bauwerber kein Recht auf Benützung einer von den Baubehörden als bestehend angenommenen Verkehrsverbindung vergleiche VwGH 82/06/0003). In Bezug auf die Frage, ob als Verkehrsverbindung zum Bauplatz eine öffentliche Verkehrsfläche besteht oder ob die Verkehrsverbindung durch einen Privatweg (mit entsprechender Dienstbarkeit) als gegeben anzunehmen ist oder nicht, kommt den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall somit kein Mitspracherecht zu. Im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang und die beschränkte Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes aufgrund des eingeschränkten Mitspracherechtes der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kommt auch der Frage, ob allenfalls zwischen dem Weg und der Grundgrenze Drainagerohre im Erdreich verlegt sind und diese allenfalls beschädigt würden, im Beschwerdeverfahren eine Entscheidungsrelevanz ebenso wenig zu wie der Frage, ob durch die Inanspruchnahme des Grünstreifens eine Ausdehnung der Grunddienstbarkeit eintreten würde. Einerseits stellt die Frage der Tauglichkeit der Verkehrsverbindung - wie dargestellt - kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, andererseits handelt es sich bei der Auslegung des Umfanges einer Dienstbarkeit um eine privatrechtliche Frage, die vom Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden können. Wie ebenfalls bereits aufgezeigt sagt die Baubewilligung nichts darüber aus, ob ein baubehördlich bewilligter Bau nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann (vgl VwGH 2013/06/0126). In Bezug auf die Frage, ob als Verkehrsverbindung zum Bauplatz eine öffentliche Verkehrsfläche besteht oder ob die Verkehrsverbindung durch einen Privatweg (mit entsprechender Dienstbarkeit) als gegeben anzunehmen ist oder nicht, kommt den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall somit kein Mitspracherecht zu. Im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang und die beschränkte Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes aufgrund des eingeschränkten Mitspracherechtes der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kommt auch der Frage, ob allenfalls zwischen dem Weg und der Grundgrenze Drainagerohre im Erdreich verlegt sind und diese allenfalls beschädigt würden, im Beschwerdeverfahren eine Entscheidungsrelevanz ebenso wenig zu wie der Frage, ob durch die Inanspruchnahme des Grünstreifens eine Ausdehnung der Grunddienstbarkeit eintreten würde. Einerseits stellt die Frage der Tauglichkeit der Verkehrsverbindung - wie dargestellt - kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, andererseits handelt es sich bei der Auslegung des Umfanges einer Dienstbarkeit um eine privatrechtliche Frage, die vom Nachbar im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden können. Wie ebenfalls bereits aufgezeigt sagt die Baubewilligung nichts darüber aus, ob ein baubehördlich bewilligter Bau nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann vergleiche VwGH 2013/06/0126). Im Übrigen ist auch die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl VwGH Ra 2015/06/0123). Im Übrigen ist auch die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche VwGH Ra 2015/06/0123). Wenn die Beschwerdeführer mehrfach darauf hinweisen, dass zwischen dem asphaltierten Weg und der Grundgrenze die bestehende Grünanlage existiere, so betrifft dies die Frage der Verkehrsverbindung des Bauplatzes mit den öffentlichen Verkehrsflächen, wozu die Nachbarn kein Mitspracherecht haben. Befürchten die Beschwerdeführer Beschädigungen an den Drainagerohren, sprechen sie damit keine öffentlich-rechtliche Einwendung an, zu der sie ein subjektiv-öffentliches Recht hätten, sondern betrifft dies - wie dargelegt - Fragen des Umfanges der Grunddienstbarkeit und der Inanspruchnahme fremden Grundes, die zivilrechtlich zu lösen sind. Soweit die Beschwerdeführer auf einen schwarzen Pfeil auf ein Weggrundstück in der Beilage zum Urteil des Obersten Gerichtshofes, Zahl 5 Ob 27/14b, verweisen, ist dazu festzuhalten, dass mit diesem Pfeil im Auszug aus der Digitalen Katastralmappe lediglich das GSt-Nr ZZ/2, das sich im Südosten des GSt-Nr ZZ/1 befindet, gekennzeichnet werden soll. Weshalb sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen hätte müssen, ist nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.9.2017, dass von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei, ob vom Bauvorhaben die Mindestabstände zum Grundstück der Beschwerdeführer hin eingehalten seien, und damit in Zusammenhang - zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß - dass die Festlegung einer Baufluchtlinie zum Privatweg hin unzulässig sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer derartige Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erhoben haben. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwendungen, da sie nicht rechtzeitig erhoben worden sind, präkludiert (§ 42 Abs 1 und Abs 2 AVG; vgl VwGH 2013/05/0179). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als „Verkehrsfläche“ im Sinne des § 25 Abs 3 erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz auch eine Straße oder ein Weg anzusehen ist, die bzw der ausschließlich aufgrund von privatrechtlich eingeräumten Dienstbarkeiten benützt wird (vgl VwGH 2000/06/0160). In Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13.9.2017, dass von der belangten Behörde nicht geprüft worden sei, ob vom Bauvorhaben die Mindestabstände zum Grundstück der Beschwerdeführer hin eingehalten seien, und damit in Zusammenhang - zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß - dass die Festlegung einer Baufluchtlinie zum Privatweg hin unzulässig sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer derartige Einwendungen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht erhoben haben. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind die Beschwerdeführer mit ihren diesbezüglichen Einwendungen, da sie nicht rechtzeitig erhoben worden sind, präkludiert (Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, AVG; vergleiche VwGH 2013/05/0179). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als „Verkehrsfläche“ im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz Bebauungsgrundlagengesetz auch eine Straße oder ein Weg anzusehen ist, die bzw der ausschließlich aufgrund von privatrechtlich eingeräumten Dienstbarkeiten benützt wird vergleiche VwGH 2000/06/0160). Mangels rechtzeitiger Erhebung der Einwendung, dass das Bauvorhaben die Mindestabstände zum Grundstück der Beschwerdeführer hin nicht einhalten würde und die Festlegung einer Baufluchtlinie unzulässig sei, erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als verspätet; inhaltlich war darauf nicht mehr einzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.):Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG; Spruchpunkt römisch zwei.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des eingeschränkten Mitspracherechtes der Nachbarn im Zusammenhang mit der Einwendung der mangelnden Verkehrsverbindung sowie der Verletzung einer Grunddienstbarkeit sowie zur Frage der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (siehe die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des eingeschränkten Mitspracherechtes der Nachbarn im Zusammenhang mit der Einwendung der mangelnden Verkehrsverbindung sowie der Verletzung einer Grunddienstbarkeit sowie zur Frage der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (siehe die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.254.1.23.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.