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{'item': '405-1/156/1/7-2017'}

Obsah (7)§28Art133Art 130§ 18§ 24§ 2§ 1a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.10.2017 Geschäftszahl405-1/156/1/7-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§28Abs1 Vw

GVG und §18 Abs2 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) iVm §1a Z1 und 2 Untersberg-Landschaftsschutzverordnung iVm § 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

§28Abs1 Vw

GVG und §18 Abs2 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) in Verbindung mit §1a Z1 und 2 Untersberg-Landschaftsschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV) wird der Beschwerde keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Art133Abs4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2017, Zahl xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wildzaunes (Höhe zwei Meter) an den Grenzen der Grundstücke GN ZZ, ZZZ und ZZZZ, alle KG CC (ehemalige Schottergrube) abgewiesen. Die belangte Behörde stützte die Begründung der Entscheidung auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz. In diesem Gutachten führte der Sachverständige aus, dass der beantragte Wildzaun eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft (naturnahe Kulturlandschaft ohne störende Fremdkörper), des Naturhaushaltes (gekennzeichnet durch wechselfeuchte Magerwiese mit - neben seltenen Tierarten - beispielsweise auch der geschützten Pflanzenart „Breitblättriges Knabenkraut“ und standortgerechte Laubmischwälder) und des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes Untersberg (besondere landschaftliche Schönheit, frei von menschlichen Einbauten, dafür aber im Hintergrund die schroffe Bergkulisse des Untersberges - hoher Erholungswert) bewirke und zu mehr als unbedeutenden abträglichen Auswirkungen auf die Eigenart und ökologischen Verhältnisse, des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Wertes der Landschaft für die Erholung im Bereich des geschützten Lebensraumes führe. Gegen diesen Bescheid hat der Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet hat er diese im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen unrichtig seien, da die Zustandsbeschreibung als Magerwiese aufgrund geänderter Bewirtschaftungsumstände der gegenständlichen Wiese nicht mehr zutreffend sei. Die besonders schützenswerten Pflanzen seien verschwunden und der Charakter als besonders schützenswerter Landschaftsbestandteil sei somit obsolet. Die beantragte Absperrung diene auch der Erhaltung eines Retentionsbeckens auf dem gegenständlichen Grundstück, zu dessen Erhaltung die Antragstellerin verpflichtet sei, sowie für einen 350 m langen Entwässerungsgraben westlich des Grundstückes. Bei der am 10.07.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird, in Anwesenheit des Vertreters und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt erörtert und festgestellt, dass der Zaun lediglich dazu diene, um Wildtiere von den gegenständlichen Wiesenflächen fernzuhalten. Vorgebracht wurde auch, dass seit zumindest Herbst 2015 die gegenständliche Wiese nicht mehr gemäht worden sei, das Schilf dadurch hoch wachse und das Breitblättrige Knabenkraut verschwinde. Auch bestehe zu Lasten des gegenständlichen Grundstückes die Dienstbarkeit eines Weiderechtes. Vom Landesverwaltungsgericht wurde daraufhin der naturschutzfachliche Amtssachverständige um eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen ersucht. Dieser stellte nach durchgeführtem Ortsaugenschein (07.08.2017) in seinen am 14.08.2017 übermittelten Ausführungen fest, dass sich der Charakter der gegenständlichen Feuchtwiese (Großteil des Grundstückes GN ZZ) seit der Begehung im Mai und Oktober 2014 nicht maßgeblich verändert habe. Es herrsche eine Feuchtwiese vor, die sich aus unterschiedlichen Kleinstandorten zusammensetze. Stellenweise dominiere dichter Schilfbestand, stellenweise Groß- und Kleinseggen und am südlichen Rand sei ein flachgründiger wechseltrockener Standort mit lückiger Vegetation und offenen Bodenstellen vorhanden. Erst beim Detailblick in die Wiesenfläche werde durch die alten Schilfhalme und das stellenweise zahlreiche Aufkommen junger Gehölze belegt, dass die gegenständliche Feuchtwiese in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr gemäht worden sei. Die als Brache-Zeiger geltende kanadische Goldrute komme sehr häufig vor, sei aber bereits 2014 ähnlich häufig aufgetreten. Auch wenn die gegenständliche Fläche in den kommenden Jahren nicht mehr gemäht werden sollte, werde bei Fortschreiten der natürlichen Sukzession aufgrund des sehr feuchten Untergrundes noch über einige Jahre der vorherrschende Feuchtwiesencharakter erhalten bleiben. Der Lebensraumschutz sei daher eindeutig gegeben. Durch die Aufgabe der Bewirtschaftung werde tendenziell das Schilf-Wachstum gefördert und es kämen schrittweise einzelne Gehölze auf, aber es komme zu keiner raschen Änderung der vorherrschenden Pflanzengesellschaft. Das Breitblättrige Knabenkraut blühe im Mai und sei daher im August schwer nachweisbar, da es niederwüchsig sei und die Blätter und allenfalls vorhandene abgeblühte Stängel im hochwachsenden Gras und Schilf kaum ersichtlich seien. Aufgrund der Lebensraumqualität könne mit großer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass das „Breitblättrige Knabenkraut“ noch zahlreich vorkomme, zumal der Schilfbewuchs auch schon beim Ortsaugenschein im Mai 2014 vorhanden gewesen sei. Als weitere geschützte Pflanzenart sei beim Ortsaugenschein im zentralen Bereich der GN ZZ die „Sumpf-Schwertlilie“ festgestellt worden. Es handle sich dabei um eine teilweise geschützte Pflanzenart nach der Salzburger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, die bisher auf der gegenständlichen Fläche noch nicht nachgewiesen worden sei. Das Auftreten dieser zusätzlichen geschützten Pflanzenart deute auf die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit der gegenständlichen Feuchtwiese hin. Ebenso sei bisher der „Große Wiesenknopf“, der als typische Art der wechselfeuchten Nasswiesen und Moorwiesen gelte, noch nicht erfasst, aber bei der Begehung vom 07.08.2017 festgestellt worden. Zusammenfassend werde aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten, dass das Gutachten vom 01.07.2016 nach wie vor inhaltlich volle Gültigkeit habe und die gesamte Wiesenfläche auf dem GP ZZ dem Lebensraumschutz unterliege. Darüber hinaus kämen nach wie vor geschützte Pflanzenarten nach der Salzburger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung vor.Vom Landesverwaltungsgericht wurde daraufhin der naturschutzfachliche Amtssachverständige um eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen ersucht. Dieser stellte nach durchgeführtem Ortsaugenschein (07.08.2017) in seinen am 14.08.2017 übermittelten Ausführungen fest, dass sich der Charakter der gegenständlichen Feuchtwiese (Großteil des Grundstückes GN ZZ) seit der Begehung im Mai und Oktober 2014 nicht maßgeblich verändert habe. Es herrsche eine Feuchtwiese vor, die sich aus unterschiedlichen Kleinstandorten zusammensetze. Stellenweise dominiere dichter Schilfbestand, stellenweise Groß- und Kleinseggen und am südlichen Rand sei ein flachgründiger wechseltrockener Standort mit lückiger Vegetation und offenen Bodenstellen vorhanden. Erst beim Detailblick in die Wiesenfläche werde durch die alten Schilfhalme und das stellenweise zahlreiche Aufkommen junger Gehölze belegt, dass die gegenständliche Feuchtwiese in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr gemäht worden sei. Die als Brache-Zeiger geltende kanadische Goldrute komme sehr häufig vor, sei aber bereits 2014 ähnlich häufig aufgetreten. Auch wenn die gegenständliche Fläche in den kommenden Jahren nicht mehr gemäht werden sollte, werde bei Fortschreiten der natürlichen Sukzession aufgrund des sehr feuchten Untergrundes noch über einige Jahre der vorherrschende Feuchtwiesencharakter erhalten bleiben. Der Lebensraumschutz sei daher eindeutig gegeben. Durch die Aufgabe der Bewirtschaftung werde tendenziell das Schilf-Wachstum gefördert und es kämen schrittweise einzelne Gehölze auf, aber es komme zu keiner raschen Änderung der vorherrschenden Pflanzengesellschaft. Das Breitblättrige Knabenkraut blühe im Mai und sei daher im August schwer nachweisbar, da es niederwüchsig sei und die Blätter und allenfalls vorhandene abgeblühte Stängel im hochwachsenden Gras und Schilf kaum ersichtlich seien. Aufgrund der Lebensraumqualität könne mit großer Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass das „Breitblättrige Knabenkraut“ noch zahlreich vorkomme, zumal der Schilfbewuchs auch schon beim Ortsaugenschein im Mai 2014 vorhanden gewesen sei. Als weitere geschützte Pflanzenart sei beim Ortsaugenschein im zentralen Bereich der GN ZZ die „Sumpf-Schwertlilie“ festgestellt worden. Es handle sich dabei um eine teilweise geschützte Pflanzenart nach der Salzburger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, die bisher auf der gegenständlichen Fläche noch nicht nachgewiesen worden sei. Das Auftreten dieser zusätzlichen geschützten Pflanzenart deute auf die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit der gegenständlichen Feuchtwiese hin. Ebenso sei bisher der „Große Wiesenknopf“, der als typische Art der wechselfeuchten Nasswiesen und Moorwiesen gelte, noch nicht erfasst, aber bei der Begehung vom 07.08.2017 festgestellt worden. Zusammenfassend werde aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten, dass das Gutachten vom 01.07.2016 nach wie vor inhaltlich volle Gültigkeit habe und die gesamte Wiesenfläche auf dem Gesetzgebungsperiode ZZ dem Lebensraumschutz unterliege. Darüber hinaus kämen nach wie vor geschützte Pflanzenarten nach der Salzburger Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung vor. Diese Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 14.08.2017 wurde mit Schreiben vom 12.09.2017 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtes dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Ausführungen eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Bis zum Tag dieser Entscheidung wurde keine Stellungnahme abgegeben. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was den maßgeblichen Sachverhalt angeht, ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird dazu zusammenfassend festgestellt: Die Grundstücke (GN ZZ, ZZZ und ZZZZ, je KG CC - ehemalige Schottergrube), die mit einem 2 m hohen Wildzaun umzäunt werden sollen, liegen im Landschaftsschutzgebiet Untersberg und umfassen eine Fläche von 76.300 m². Der Wildzaun soll verhindern, dass Wildtiere auf die Wiesenflächen gelangen. Für das Grundstück GN ZZ besteht die Verpflichtung, ein Retentionsbecken sowie einen Entwässerungsgraben zu erhalten und ist das Grundstück mit der Dienstbarkeit eines Weiderechtes belastet. Der Charakter der Landschaft dieser Grundstücke ist eine, frei von menschlichen Einbauten (ausgenommen ein Traktorweg zur Erschließung der Wiesenfläche), naturnahe Kulturlandschaft. Die Grundstücke GN ZZZ und ZZZZ stellen Waldflächen (naturnahe Laubmischwälder) dar, über den Großteil des Grundstückes GN ZZ erstreckt sich eine Feuchtwiese bzw wechselfeuchte Magerwiese (56.000 m²), die unter den Lebensraumschutz fällt und einen Seltenheitswert nicht nur im Landschaftsschutzgebiet Untersberg, sondern im gesamten Land Salzburg darstellt. Der Wildzaun stellt ein charakterfremdes Landschaftselement dar, da örtlich betrachtet der naturnahe Landschaftscharakter gestört wird, indem der Übergang von der wechselfeuchten Magerwiese zum standortgerechten Laubmischwald mit einer technischen Barriere durchzogen wird. Die freien Wiesenflächen werden im Wesentlichen von Schilf sowie anderen die Feuchte liebenden Pflanzen wie Groß- und Kleinseggen dominiert. Als besondere Eigenart des Lebensraumes ist die Vielfalt an unterschiedlichen Kleinstandorten anzusehen. Diese Heterogenität ergibt sich durch den unterschiedlichen Bodenaufbau im Zuge der Rekultivierung der ehemaligen Schottergrube. Auf dem stellenweise massiv verdichteten Boden bilden sich flächig verteilt kleine Nassstellen aus, die von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung sind und Lebensraum für verschiedene Amphibien und zahlreiche Insektenarten (insbesondere Libellen) bieten. Die trockenen Magerstandorte im südlichen Bereich des beantragten Wildzaunes bilden den idealen Lebensraum für die Zaun-Eidechse. Die gegenständliche Feuchtwiese ist auch Standort der geschützten Pflanzenarten „Breitblättriges Knabenkraut“ und der „Sumpf-Schwertlilie“, sowie mehrerer Rote-Liste-Arten und des bei der Begehung vom 07.08.2017 festgestellten „Großen Wiesenknopfs“, der als typische Art der wechselfeuchten Nasswiesen und Moorwiesen gilt. Die ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes werden von der Heterogenität des Standortes mit der Wechselwirkung zwischen feuchten und trockeneren Magerwiesenbereichen sowie den umgebenden Laubmischwäldern geprägt. Aufgrund der ruhigen Lage und der vielen Versteckmöglichkeiten stellt die gegenständliche Fläche einen bedeutenden Rückzugsraum für Wildtiere wie Rehe und Hasen dar. Der Übergangsbereich von Wald zu Wiesen ist auch ein wichtiger Lebensraum für Tierarten wie den naturschutzrechtlich vollkommen geschützten Igel oder auch für Vogelarten (Drosselarten, Greifvögel und Eulen), die im Wald nisten und auf offenen Flächen Nahrung suchen. Mit großer Wahrscheinlichkeit sind in diesem Gebiet aufgrund der Habitatsstrukturen Waldkauz, Waldohreule, Uhu, Sperber, Habicht, Turmfalke sowie Mäuse- und Wespenbussard zu erwarten. Auch Waldschnepfen finden hier den geeigneten Lebensraum und Amphibien wechseln von den feuchten Wiesenbereichen im Herbst in die angrenzenden naturnahen Waldbereiche. Auch der Umstand, dass die Feuchtwiese seit ca zwei Jahren nicht mehr gemäht wurde, weshalb vertrocknete Schilfhalme wie auch die als Brache-Zeiger geltende kanadische Goldrute - die im Übrigen bereits 2014 ähnlich häufig vorhanden war - vermehrt auftauchten, veränderte den Charakter dieser Wiese nicht maßgeblich. Auch wenn durch die Aufgabe der Bewirtschaftung tendenziell das Schilfwachstum gefördert wird und schrittweise einzelne Gehölze auftauchen, kommt es zu keiner raschen Änderung der vorherrschenden Pflanzengesellschaft. Durch den beantragten Wildzaun würde eine Barriere geschaffen - wie auch von der Beschwerdeführerin gewünscht - die sich auf den Lebensraumverbund an sich und auf verschiedenste Tierarten negativ auswirkt. So zerschneidet der Zaun die Habitate von vollkommen geschützten, bodenlebenden Tierarten wie Igel, Grasfrosch und Erdkröte; auch können derartige Drahtzäune zu tödlichen Fallen für Vögel in der Dämmerung und Nacht (zB Eulen, Waldschnepfe), im Nebel, sowie bei Arten die entweder rasch fliegen (Greifvögel) oder aber schlechte, wenig wendige Flieger (zB Raufußhühner) werden. Die Vielfalt an unterschiedlichen Kleinstandorten wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, allerdings ergeben sich mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart und ökologischen Verhältnisse des geschützten Lebensraumes durch die Barrierewirkung des hasendichten Wildtierzaunes für Arten, die in ihrem Jahreszyklus bzw durch ihre Habitatsansprüche das Nebeneinander und die durchgängige Nutzbarkeit verschiedenster Lebensraumtypen benötigen (Wiese und Wald zB Igel, Erdkröte, Grasfrosch). Das vom gegenständlichen Vorhaben berührte Gebiet wird als naturnahe Kulturlandschaft ohne störenden Fremdkörper wahrgenommen und ist dadurch auch von besonderer landschaftlicher Schönheit, die durch die schroffe Bergkulisse des Untersberges, des Lattengebirges und der Chiemgauer Alpen im Hintergrund abgerundet wird. Für den Erholungswert sind die ruhige Lage, dass die betroffenen Flächen zugänglich sind und von jedermann betreten werden können, sowie die Nähe zum Ballungsraum der Stadt Salzburg von Bedeutung. Der Wildzaun hingegen würde als Fremdkörper im örtlichen Landschaftsbild störend wahrgenommen werden und zudem eine Fläche von 76.300 m² vollständig absperren und diesen großen Bereich für eine Erholungsnutzung unzugänglich machen. Festgehalten kann werden, dass das naturschutzfachliche Gutachten vom 01.07.2016 auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei geänderter Bewirtschaftungslage (die Wiese wird seit ca 2 Jahre nicht mehr gemäht) in seiner Beurteilung über den Zustand der Grundstücke sowie der Auswirkungen bei Errichtung des gegenständlichen Wildzaunes Gültigkeit besitzt. Nicht festgestellt werden konnte, dass für die Verpflichtung, ein Retentionsbecken und einen Entwässerungsgraben zu erhalten, sowie um der Dienstbarkeit eines Weiderechtes zu entsprechen, der geplante Zaun benötigt würde. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt der Behörde, insbesondere aus dem einliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gutachten vom 01.07.2016, sowie aus den Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 14.08.2017 (insbesondere über die Bestätigung der im Gutachtens vom 01.07.2016 getätigten Beurteilungen) und den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung ergibt. Insbesondere wurde durch die Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 14.08.2017 das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der geänderten Bewirtschaftungsumstände besonders schützenswerte Pflanzen verschwunden seien und der Charakter als Magerwiese überhaupt nicht mehr gegeben wäre, widerlegt. Es konnte beim Ortsaugenschein im August 2017 festgestellt werden, dass zusätzlich zum geschützten „Breitblättrigen Knabenkraut“ auch noch die schützenswerte Pflanzenart der „Sumpf-Schwertlilie“ und eine weitere typische Art der wechselfeuchten Nasswiesen und Moorwiesen („Großer Wiesenknopf“) auf der gegenständlichen Wiese anzutreffen sind. Diese neue Erkenntnis über das Vorkommen weiterer besonderer Pflanzenarten bestärkt zusätzlich die Beurteilung, dass für diese Feuchtwiese der Lebensraumschutz gilt. In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen, trotz der ihr eingeräumten Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, sich nicht geäußert hat und daher die ergänzende naturschutzfachliche Begutachtung unwidersprochen geblieben ist. Auf gleicher fachlicher Ebene wurde den naturschutzfachlichen Ausführungen im ganzen Verfahren nicht entgegen getreten. Allein die Behauptung, dass der Wildzaun für die Verpflichtung, ein Retentionsbecken und einen Entwässerungsgraben zu erhalten, sowie um der Dienstbarkeit eines Weiderechtes zu entsprechen benötigt würde, ohne dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin - hierzu in der Verhandlung befragt - eine schlüssige und befriedigende Erklärung diesbezüglich abgegeben hat bzw abgeben konnte, konnte nicht zu der Feststellung führen, dass die Errichtung dieser Maßnahme erforderlich sei. Da auch sonst im Ermittlungsverfahren für die Richtigkeit dieser Behauptung keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Das Verwaltungsgericht hat,

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat,

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 18Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz (NSch

G) 1999 sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

Paragraph 18, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999 sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

§ 18Abs 2 NSch

G hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 18, Absatz 2, NSchG hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 7,), der Naturhaushalt (Paragraph 5, Ziffer 21,) und der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 16,) nicht beeinträchtigt werden.

§ 24Abs 1 lit d NSch

G sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt, - bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten - geschützt.

Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, NSchG sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt, - bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten - geschützt.

§ 24Abs 3 NSch

G sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

Paragraph 24, Absatz 3, NSchG sind Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig. Eine Ausnahmebewilligung

Abs 3 ist,

§ 24Abs 5 NSch

G dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.Eine Ausnahmebewilligung

Absatz 3, ist,

Paragraph 24, Absatz 5, NSchG dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

§ 2

Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), LGBl Nr 89/1995 ist die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft.

Paragraph 2, Ziffer 2, Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV), Landesgesetzblatt Nr 89 aus 1995, ist die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Ziffer eins, fallenden Anlagen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft.

§ 1aZ 1 und 2 Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74/1981 ig

F dient diese Verordnung der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit) und des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft (zahlreiche Karstphänomene), sowie der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg.

Paragraph eins a, Ziffer eins und 2 Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1981, igF dient diese Verordnung der Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des im Paragraph eins, bezeichneten Gebietes (Verbindung des weiten ebenen Vorfeldes mit der schroffen Bergkulisse zu einer Landschaftseinheit) und des Erholungswertes der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft (zahlreiche Karstphänomene), sowie der von der Landwirtschaft geprägten naturnahen Kulturlandschaft im Vorfeld zum Ballungsraum der Stadt Salzburg. Rechtlich folgt daraus: Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das (Beschwerde-)Verfahren auch nicht einzustellen ist und die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl I 33/2013 idF BGBl I 24/2017; VwGVG) erfüllt sind, hat das Landesverwaltungsgericht

§ 28Abs 1 leg cit in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Voraussetzung für ein Vorgehen

§ 28Abs 2 Satz 2 Vw

GVG liegen nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht hat daher aufgrund der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig oder – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – rechtswidrig ist.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das (Beschwerde-)Verfahren auch nicht einzustellen ist und die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,; VwGVG) erfüllt sind, hat das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, leg cit in der Sache selbst zu entscheiden. Die Voraussetzung für ein Vorgehen

Paragraph 28, Absatz 2, Satz 2 VwGVG liegen nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht hat daher aufgrund der Beschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig oder – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – rechtswidrig ist. Der geplante Wildzaun im Landschaftsschutzgebiet Untersberg (umfasst eine Fläche von 76.300 m²) ist im Sinne des § 2 Z 2 ALV eine bewilligungspflichtige Anlage und sind zur Beurteilung einer Bewilligungsfähigkeit die Voraussetzungen

§ 18Abs 2 NSch

G zu prüfen. Da zudem die von er geplanten Maßnahme betroffene Feuchtwiese bzw wechselfeuchte Magerwiese (56.000 m²) einen geschützten Lebensraum

§ 24Abs 1 lit d NSch

G darstellt, ist eine Bewilligung zur Errichtung des geplanten Wildzaunes nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 4 NSchG möglich.Der geplante Wildzaun im Landschaftsschutzgebiet Untersberg (umfasst eine Fläche von 76.300 m²) ist im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, ALV eine bewilligungspflichtige Anlage und sind zur Beurteilung einer Bewilligungsfähigkeit die Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 2, NSchG zu prüfen. Da zudem die von er geplanten Maßnahme betroffene Feuchtwiese bzw wechselfeuchte Magerwiese (56.000 m²) einen geschützten Lebensraum

, Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, NSchG darstellt, ist eine Bewilligung zur Errichtung des geplanten Wildzaunes nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, NSchG möglich. Voraussetzung für eine Bewilligungsfähigkeit

§ 18Abs 2 NSch

G ist, dass weder der Charakter der Landschaft noch der Naturhaushalt noch der Schutzzweck des Gebietes (landschaftliche Schönheit, Erholungswert der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft) durch die Bewilligung der Maßnahme beeinträchtigt werden. Zur Versagung einer Bewilligung reicht es aus, wenn eines der genannten Kriterien beeinträchtigt wird.Voraussetzung für eine Bewilligungsfähigkeit

Paragraph 18, Absatz 2, NSchG ist, dass weder der Charakter der Landschaft noch der Naturhaushalt noch der Schutzzweck des Gebietes (landschaftliche Schönheit, Erholungswert der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft) durch die Bewilligung der Maßnahme beeinträchtigt werden. Zur Versagung einer Bewilligung reicht es aus, wenn eines der genannten Kriterien beeinträchtigt wird. Für eine Ausnahmebewilligung

§ 24Abs 3 NSch

G ist zusätzlich Voraussetzung, dass die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben bewirken können (§ 24 Abs 5 NSchG). Als unbedeutend können abträgliche Auswirkungen von Eingriffen nur dann bezeichnet werden, wenn diese überhaupt nicht erkennbar bzw feststellbar oder nur ganz geringfügig sind (Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, 2007 zu § 24 Seite 93).Für eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 24, Absatz 3, NSchG ist zusätzlich Voraussetzung, dass die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben bewirken können (Paragraph 24, Absatz 5, NSchG). Als unbedeutend können abträgliche Auswirkungen von Eingriffen nur dann bezeichnet werden, wenn diese überhaupt nicht erkennbar bzw feststellbar oder nur ganz geringfügig sind (Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, 2007 zu Paragraph 24, Seite 93). Dazu im Einzelnen: Charakter der Landschaft: Unter "Charakter der Landschaft" ist das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenschaft durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird, zu verstehen (§ 5 Z 7 NSchG). Bei dem im konkreten Fall betroffenen Gebiet handelt es sich um eine naturnahe Kulturlandschaft (Wiesenflächen und Laubmischwald), in der abgesehen von einem Traktorweg keine Anlagen oder menschliche Einbauten vorhanden sind. Die betroffene Wiesenfläche stellt nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht nur im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Untersberg, sondern im ganzen Land Salzburg einen Seltenheitswert dar und weist insbesondere das Vorkommen von zumindest zwei geschützten Pflanzenarten (Breitblättriges Knabenkraut und Sumpf-Schwertlilie), neben den sonstigen für diesen Landschaftsraum typischen Pflanzenarten (wie im Sachverhalt festgestellt) auf die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit der gegenständlichen Feuchtwiese hin. Unter "Charakter der Landschaft" ist das besondere Gepräge einer Landschaft, die in ihrer Eigenschaft durch eine bestimmte, gerade für dieses Gebiet typische Zusammensetzung von Landschaftsbestandteilen gekennzeichnet wird, zu verstehen (Paragraph 5, Ziffer 7, NSchG). Bei dem im konkreten Fall betroffenen Gebiet handelt es sich um eine naturnahe Kulturlandschaft (Wiesenflächen und Laubmischwald), in der abgesehen von einem Traktorweg keine Anlagen oder menschliche Einbauten vorhanden sind. Die betroffene Wiesenfläche stellt nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht nur im Bereich des Landschaftsschutzgebietes Untersberg, sondern im ganzen Land Salzburg einen Seltenheitswert dar und weist insbesondere das Vorkommen von zumindest zwei geschützten Pflanzenarten (Breitblättriges Knabenkraut und Sumpf-Schwertlilie), neben den sonstigen für diesen Landschaftsraum typischen Pflanzenarten (wie im Sachverhalt festgestellt) auf die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit der gegenständlichen Feuchtwiese hin. Der beantragte 2 m hohe Wildzaun stellt ein charakterfremdes Landschaftselement dar, das zumindest örtlich betrachtet den naturnahen Landschaftscharakter stört, in dem der naturnahe Übergang von der feuchten Magerwiese zum standortgerechten Laubmischwald mit einer technischen Barriere durchzogen wird. Dies hat – durch die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen belegt – sowohl eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet Untersberg, als auch eine mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkung auf den Charakter der Landschaft im Hinblick auf den geschützten Lebensraum der wechselfeuchten Magerwiese zur Folge. Naturhaushalt und Auswirkungen auf die Eigenart und ökologischen Verhältnisse des geschützten Lebensraumes: Unter dem Begriff "Naturhaushalt" versteht § 5 Z 21 NSchG das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt.Unter dem Begriff "Naturhaushalt" versteht Paragraph 5, Ziffer 21, NSchG das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt. Wie im Sachverhalt ausführlich festgestellt, wird durch den beantragten Wildzaun eine Barriere geschaffen, die sich auf den Lebensraumverbund an sich und auf die verschiedensten Tierarten negativ auswirkt. Auch wenn die Vielfalt an unterschiedlichen Kleinstandorten grundsätzlich erhalten bleibt, bewirkt doch die Barriere-Wirkung eines hasendichten Wildtierzaunes eine starke Beeinträchtigung der ökologischen Verhältnisse des geschützten Lebensraumes. Besonders für Arten, die für ihren Jahreszyklus und aufgrund von Habitatsansprüchen ein Nebeneinander und die durchgängige Nutzbarkeit verschiedenster Lebensraumtypen benötigen. Gerade diese Barriere-Wirkung ist von der Beschwerdeführerin gewünscht, da sie Wildtiere von der Wiesenfläche weghalten möchte und steht der Planungszweck somit in eklatantem Widerspruch zu einem ungestörten, nicht beeinträchtigten Naturhaushalt. Es ist daher durch die Absperrwirkung des Wildzaunes inklusive Hasengitter eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gegeben und hat daher dieser Zaun zudem mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart und ökologischen Verhältnisse des geschützten Lebensraumes. Schutzzweck des Gebietes: Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Untersberg ist die Erhaltung der landschaftlichen Schönheit und der Erholungswert der sehr vielfältigen charakteristischen Naturlandschaft. Von einer Störung des Landschaftsbildes ist dann zu sprechen, wenn das - sich von möglichen Blickpunkten bietende - Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt oder nicht (VwGH vom 06.08.1993, 89/10/0119). Die Begutachtung hat ergeben, dass ein 2 m hoher Wildzaun, auch wenn er in unauffälligen Farben gehalten wird, einen Fremdkörper darstellt, der im örtlichen Landschaftsbild störend wahrgenommen wird. Aufgrund der besonderen naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes durch die Naturnähe bewirkt der Fremdkörper des Zaunes eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Erhalts der landschaftlichen Schönheit. Unter dem Begriff „Erholungswert der Landschaft“ ist zu verstehen, dass mit dessen Schutz eine Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt verhindert werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (VwGH vom 06.08.1993, 89/10/0119, VwGH vom 11.03.1980, 1598/79). Bei dem gegenständlichen Gebiet handelt es sich um einen für den Ballungsraum der Stadt Salzburg leicht erreichbaren (erschlossen durch einen Traktorweg) intakten Landschaftsraum in Form einer naturnahen Kulturlandschaft, die bisher frei von menschlichen Einbauten ist, welche als störende Fremdkörper wahrgenommen werden könnten. Der Erholungswert dieses von besonderer landschaftlicher Schönheit geprägten Gebietes ist

§ 1aZ 2 Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 zu erhalten.

Ein Absperren durch Umzäunung des betroffenen Gebietes (76.300 m²) mittels Wildzaun verhindert zur Gänze die Nutzung dieses Landschaftsraumes als Erholungsressource. Damit steht die Errichtung des beantragten Wildtierzaunes im Widerspruch zum Zweck der Erhaltung des Erholungswertes im Landschaftsschutzgebiet Untersberg.Unter dem Begriff „Erholungswert der Landschaft“ ist zu verstehen, dass mit dessen Schutz eine Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt verhindert werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (VwGH vom 06.08.1993, 89/10/0119, VwGH vom 11.03.1980, 1598/79). Bei dem gegenständlichen Gebiet handelt es sich um einen für den Ballungsraum der Stadt Salzburg leicht erreichbaren (erschlossen durch einen Traktorweg) intakten Landschaftsraum in Form einer naturnahen Kulturlandschaft, die bisher frei von menschlichen Einbauten ist, welche als störende Fremdkörper wahrgenommen werden könnten. Der Erholungswert dieses von besonderer landschaftlicher Schönheit geprägten Gebietes ist

Paragraph eins a, Ziffer 2, Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 zu erhalten. Ein Absperren durch Umzäunung des betroffenen Gebietes (76.300 m²) mittels Wildzaun verhindert zur Gänze die Nutzung dieses Landschaftsraumes als Erholungsressource. Damit steht die Errichtung des beantragten Wildtierzaunes im Widerspruch zum Zweck der Erhaltung des Erholungswertes im Landschaftsschutzgebiet Untersberg. Ergebnis: Unter Berücksichtigung der oben festgehaltenen Beurteilungen steht fest, dass die Errichtung des beantragten Wildtierzaunes den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Schutzzweck des Gebietes im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet Untersberg beeinträchtigt, ebenso wie den Charakter der Landschaft im Hinblick auf den geschützten Lebensraum der wechselfeuchten Magerwiese. Darüber hinaus hat die geplante Maßnahme auf die

§ 24Abs 1 lit d NSch

G geschützte Feuchtwiese bzw wechselfeuchte Magerwiese – wie oben ausgeführt - mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung. Unter Berücksichtigung der oben festgehaltenen Beurteilungen steht fest, dass die Errichtung des beantragten Wildtierzaunes den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt und den Schutzzweck des Gebietes im Hinblick auf das Landschaftsschutzgebiet Untersberg beeinträchtigt, ebenso wie den Charakter der Landschaft im Hinblick auf den geschützten Lebensraum der wechselfeuchten Magerwiese. Darüber hinaus hat die geplante Maßnahme auf die

Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, NSchG geschützte Feuchtwiese bzw wechselfeuchte Magerwiese – wie oben ausgeführt - mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart der ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung. Da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass die Verpflichtung zur Erhaltung eines Retentionsbeckens, eines Entwässerungsgrabens sowie die Dienstbarkeit eines Weiderechtes in Abhängigkeit zur Errichtung des beantragten Wildtierzaunes stehen, haben die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine rechtliche Relevanz. Die belangte Behörde hat sohin berechtigt die naturschutzbehördliche Bewilligung

§ 18Abs 2 NSch

G versagt. Auch eine allfällige Ausnahmebewilligung

§ 24Abs 3 und 5 NSch

G war nicht zu erteilen.Die belangte Behörde hat sohin berechtigt die naturschutzbehördliche Bewilligung

Paragraph 18, Absatz 2, NSchG versagt. Auch eine allfällige Ausnahmebewilligung

Paragraph 24, Absatz 3 und 5 NSchG war nicht zu erteilen. Die Beschwerde war sohin abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu beurteilen. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung - siehe Judikaturzitate - des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zu beurteilen. In seiner Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung - siehe Judikaturzitate - des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit hier relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.156.1.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.