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{'item': '405-3/187/1/17-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum31.10.2017 Geschäftszahl405-3/187/1/17-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing. Mag. Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerden von

  1. Frau AN AM, EE-Straße, AO und
  2. Herrn Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AF AE, AI-Straße, AH, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Dr. AF AE, AI-Straße, AH, gegen die Bescheide der Gemeindevertretung der Gemeinde AO, jeweils vom 13.12.2016, Zahl xxxxx/2016, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. AV AU, AY-Straße, AX, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  3. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Verhandlung: 1.
  4. Mit den Bescheiden der Gemeindevertretung der Gemeinde AO, jeweils vom 13.
  5. 2016, Zahl xxxxx/2016, wurde die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Berufungswerber gegen den Baubescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 14.09.2016 durch die Gemeindevertretung als Baubehörde II. Instanz abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Mit den Bescheiden der Gemeindevertretung der Gemeinde AO, jeweils vom 13.
  6. 2016, Zahl xxxxx/2016, wurde die rechtzeitig eingebrachte Berufung der Berufungswerber gegen den Baubescheid des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 14.09.2016 durch die Gemeindevertretung als Baubehörde römisch zwei. Instanz abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretungssitzung vom 14.11.2016 entschieden worden sei. Die Berufungswerber monierten, dass die im Bescheid genannten integrierten Bestandteile (Grundbuchsauszug, Energieausweis, Pläne und Verhandlungsschrift) dem zugestellten Bescheid nicht angefügt gewesen seien und es daher nicht möglich gewesen sei, den Bescheid mit den Bescheidgrundlagen zu überprüfen. Die Baubehörde habe dazu festgestellt, dass die Verhandlungsschrift bereits am 19.07.2016, um 15:37 Uhr, an die Berufungswerber unter der Adresse zzzz/AF AE gesandt worden sei. Im Wesentlichen brachte die belangte Behörde weiter dazu vor, dass für Parteien die Möglichkeit der Akteneinsicht bestehe und deshalb technische Pläne oder Ausfertigungen von Einreichplänen nicht zur Verfügung gestellt werden. Überdies sei im Vorfeld der Bauverhandlung von Herrn Dr. GG AM als Vertreter der AN AM im Beisein seines Schwiegersohnes Herrn Architekt DI HH II für das beantragte Bauvorhaben eine Akteneinsicht durchgeführt worden. In der Verhandlung selbst sei von Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE wie auch Herrn AM, als Vertreter der Frau AM, dieser als deren Sachverständiger genannt worden. Auch seien die monierten integrierten Bestandteile zur tatsächlichen Überprüfung nach Zusendung der Bescheide durch die Berufungswerber nicht angefordert worden. Die Berufungswerber monierten, dass die im Bescheid genannten integrierten Bestandteile (Grundbuchsauszug, Energieausweis, Pläne und Verhandlungsschrift) dem zugestellten Bescheid nicht angefügt gewesen seien und es daher nicht möglich gewesen sei, den Bescheid mit den Bescheidgrundlagen zu überprüfen. Die Baubehörde habe dazu festgestellt, dass die Verhandlungsschrift bereits am 19.07.2016, um 15:37 Uhr, an die Berufungswerber unter der Adresse zzzz/AF AE gesandt worden sei. Im Wesentlichen brachte die belangte Behörde weiter dazu vor, dass für Parteien die Möglichkeit der Akteneinsicht bestehe und deshalb technische Pläne oder Ausfertigungen von Einreichplänen nicht zur Verfügung gestellt werden. Überdies sei im Vorfeld der Bauverhandlung von Herrn Dr. GG AM als Vertreter der AN AM im Beisein seines Schwiegersohnes Herrn Architekt DI HH römisch zwei für das beantragte Bauvorhaben eine Akteneinsicht durchgeführt worden. In der Verhandlung selbst sei von Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE wie auch Herrn AM, als Vertreter der Frau AM, dieser als deren Sachverständiger genannt worden. Auch seien die monierten integrierten Bestandteile zur tatsächlichen Überprüfung nach Zusendung der Bescheide durch die Berufungswerber nicht angefordert worden. Dass die Baubehörde § 10 Abs 3 BauPolG nicht eingehalten habe, werde von der belangten Behörde derart begründet, dass es in diesem Fall tatsächlich so gewesen sei, dass die Baubehörde bei der Vorbeurteilung des Bauansuchens aufgrund der vorliegenden Kriterien (Bauvolumen, Verwendungszweck, Widmung…) amtswegig ein vereinfachtes Verfahren festgelegt habe. Dass die Baubehörde Paragraph 10, Absatz 3, BauPolG nicht eingehalten habe, werde von der belangten Behörde derart begründet, dass es in diesem Fall tatsächlich so gewesen sei, dass die Baubehörde bei der Vorbeurteilung des Bauansuchens aufgrund der vorliegenden Kriterien (Bauvolumen, Verwendungszweck, Widmung…) amtswegig ein vereinfachtes Verfahren festgelegt habe. Dass die Akten zur Zahl 21003-07/943/29-26 den Berufungswerbern nicht zur Gänze vorgelegt worden seien, wurde von der belangten Behörde insofern begründet, dass es sich dabei um die die Aufsichtsbeschwerde betreffenden Beschlussfassungen und die Verfahrensführung der Gemeinde AO, beschlossen am 27.05.2015 sowie sich daraus ergebende mündliche Verhandlungstermine zur Bauplatzerklärung und Baubewilligung am 22.04.2016 handle. Dieser umfangreiche Akt beinhalte alle historischen Hintergründe zum Thema Flächenwidmung, Bebauungsplan, Straßenanbindung, Bauplatzerklärungsbescheid inkl. aller sonstiger aus Sicht der Beschwerdeführer vermeintlich relevanten Tatbestände. Der Akt sei am 01.09.2016 von Dr. JJ KK unter Einbeziehung aller Schriftstücke durch ihre abschließende Stellungnahme zum Beschwerdeakt mit folgendem Schlusssatz abgeschlossen worden: "Im vorliegenden Fall kann seitens der Aufsichtsbehörde kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde AO festgestellt werden." Das Vorbringen, dass die Wasseranbindung nicht gegeben sei, da der Wasserzufluss durch das Grundstück des Berufungswerbers geleitet werde, sei schlichtweg falsch. Die bestehende Wasserzuführung führe das Trinkwasser bereits auf Höhe der westlichen Grenze des Grundstückes XY an die Liegenschaft des AA AB heran, von wo aus es problemlos auf Eigengrund ins Planungsgebiet weitergeleitet werden könne. Das Vorbringen, dass die Wasseranbindung nicht gegeben sei, da der Wasserzufluss durch das Grundstück des Berufungswerbers geleitet werde, sei schlichtweg falsch. Die bestehende Wasserzuführung führe das Trinkwasser bereits auf Höhe der westlichen Grenze des Grundstückes XY an die Liegenschaft des AA Ausschussbericht heran, von wo aus es problemlos auf Eigengrund ins Planungsgebiet weitergeleitet werden könne. Zum Wasserhaushalt des Baugrundstückes und der Bebaubarkeit selbst sei festzuhalten, dass durch die vorgeschriebene Oberflächenentwässerung und in weiterer Folge durch das zukünftige Oberflächenentwässerungskonzept die Situation der Oberflächenentwässerung im Bebauungsgebiet eindeutig verbessert werde. Das Angebot des Bewilligungswerbers, der "Beschwerdeführer AE" könne seine Oberflächenwässer in das neue Konzept einfließen lassen, habe dieser abgelehnt. Dies liege jedoch in der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. Hinsichtlich der mit der Berufung "advokatorischer Vorsicht" vorgebrachten Punkte wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass sich laut § 10 Abs 6 BauPolG die bautechnische Überprüfung nur auf die aufgezählten Punkte zu beziehen habe. Aus dem pauschal erhobenen Einwand „jedwedes subjektive Recht sei verletzt“, welcher über die Zitierung der Gesetzesbestimmungen nicht hinausgehe, könne keine tatsächliche Verletzung von Rechten aufgezeigt werden, da eine solche nicht einmal konkret behauptet werde. Daher hindere dieser Einwand auch nicht die Präklusion der nicht konkret vorgebrachten, für die Behörde auch nicht erkennbaren, "vorsichtshalber behaupteten" Rechtsverletzungen. Hinsichtlich der mit der Berufung "advokatorischer Vorsicht" vorgebrachten Punkte wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass sich laut Paragraph 10, Absatz 6, BauPolG die bautechnische Überprüfung nur auf die aufgezählten Punkte zu beziehen habe. Aus dem pauschal erhobenen Einwand „jedwedes subjektive Recht sei verletzt“, welcher über die Zitierung der Gesetzesbestimmungen nicht hinausgehe, könne keine tatsächliche Verletzung von Rechten aufgezeigt werden, da eine solche nicht einmal konkret behauptet werde. Daher hindere dieser Einwand auch nicht die Präklusion der nicht konkret vorgebrachten, für die Behörde auch nicht erkennbaren, "vorsichtshalber behaupteten" Rechtsverletzungen. Dem Antrag einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Einbeziehung von Dr. PP QQ, AS AR und RR TT wurde seitens der belangten Behörde nicht stattgegeben, weil die genannten Personen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft VV seien, welchen beim Bauplatzerklärungsverfahren ein Anhörungsrecht durch die Baubehörde I. Instanz zugesprochen worden sei. Dem Antrag einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Einbeziehung von Dr. PP QQ, AS AR und RR TT wurde seitens der belangten Behörde nicht stattgegeben, weil die genannten Personen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft VV seien, welchen beim Bauplatzerklärungsverfahren ein Anhörungsrecht durch die Baubehörde römisch eins. Instanz zugesprochen worden sei. 1.
  7. Das mit dem Bescheid der belangten Behörde zitierte Ergebnis vom 01.09.2017, Zahl 21003-07/943/29-2016, der aufsichtsbehördlichen Beschwerde wird nachfolgend wiedergegeben: "Sehr geehrter Herr Univ.-Prof. Mag. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. AE! Sehr geehrte Damen und Herren! Sie haben im Namen der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft VV mit Ausnahme der Mitglieder AA AB sen. und WW AB, nämlich AS AR (Obmann), YY AR (Stellvertreter), RA Dr. PP QQ (Schriftführer), RA Dr. IG QQ, RR TT, AN AM, sowie als bevollmächtigter Rechtsvertreter von AN und GG AM mit Schreiben vom 19.4.2016 eine Aufsichtsbeschwerde betreffend "die Beschlussfassungen und Verfahrensführungen der Gemeinde AO, insbesondere den Beschluss des Bebauungsplans HD vom 27.5.2015 sowie darauf fußende mündliche Verhandlungstermine zur Bauplatzerklärung und Baubewilligung am 22.4.2016" eingebracht. Sie haben im Namen der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft VV mit Ausnahme der Mitglieder AA Ausschussbericht sen. und WW AB, nämlich AS AR (Obmann), YY AR (Stellvertreter), RA Dr. PP QQ (Schriftführer), RA Dr. IG QQ, RR TT, AN AM, sowie als bevollmächtigter Rechtsvertreter von AN und GG AM mit Schreiben vom 19.4.2016 eine Aufsichtsbeschwerde betreffend "die Beschlussfassungen und Verfahrensführungen der Gemeinde AO, insbesondere den Beschluss des Bebauungsplans HD vom 27.5.2015 sowie darauf fußende mündliche Verhandlungstermine zur Bauplatzerklärung und Baubewilligung am 22.4.2016" eingebracht. Die Aufsichtsbehörde hat dazu eine schriftliche Stellungnahme des von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organs eingeholt. Mit Schreiben vom 11.7.2016 wurde Ihrerseits eine replizierende Stellungnahme abgegeben. Es wird im Wesentlichen moniert, dass eine Verkennung der Rechtslage sowie Verfahrensmängel vorliegen. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: Es wird vorgebracht, dass am 15.4.2015 im Verfahren xxxxx2016 Herrn Ing. DI (FH) NE TT anlässlich einer Akteneinsicht (um sich auf die mündliche Verhandlung am 22.4.2016 vorbereiten zu können) das Anfertigen von Kopien und Fotografieren mittels Mobiltelefons versagt worden sei. Der diesbezügliche Antrag auf Baubewilligung wurde jedoch seitens der Einschreiterin zurückgezogen und am 12.7.2016 eine neuerliche Bauverhandlung durchgeführt, weshalb die mangelhafte Akteneinsicht nicht von Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens sein konnte. Gerügt wird außerdem, dass die Ladung zum Verhandlungstermin am 22.4.2016 an AN AM nicht rechtmäßig erfolgt sei. Die Zustellung erfolgte an den Hauptwohnsitz von Frau AM, das Schriftstück wurde von einer anderen Person übernommen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz BGBI Nr 200/1982 idgF als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Gerügt wird außerdem, dass die Ladung zum Verhandlungstermin am 22.4.2016 an AN AM nicht rechtmäßig erfolgt sei. Die Zustellung erfolgte an den Hauptwohnsitz von Frau AM, das Schriftstück wurde von einer anderen Person übernommen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz BGBI Nr 200 aus 1982, idgF als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zum "Antrag auf Rückwidmung" der EZ TR KG UI BJ per Fax vom 12.11.2012 (AN und GG AM), per E-Mail vom 19.11.2012 (RR IG, verheiratete TT) sowie E-Mail vom 21.11.2912 (Prof. AE) ist zu bemerken, dass die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid der Landesregierung vom 5.5.1999, Zahl 7/03-6/05800/ 16-1999 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. Die Genehmigungsvoraussetzung des Vorliegens einer ausreichenden technischen Infrastruktur (Verkehrserschließung, Wasser ver- und Abwasserentsorgung) wurden für den gegenständlichen Teilbereich als ausreichend beurteilt. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBI Nr 30/2009 idgF (ROG 2009) sieht keine zwingende Verpflichtung der Behörde zur Rückwidmung und auch keine formale Entscheidung über allfällige diesbezügliche "Anträge" vor. Zum "Antrag auf Rückwidmung" der EZ TR KG UI BJ per Fax vom 12.11.2012 (AN und GG AM), per E-Mail vom 19.11.2012 (RR IG, verheiratete TT) sowie E-Mail vom 21.11.2912 (Prof. AE) ist zu bemerken, dass die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid der Landesregierung vom 5.5.1999, Zahl 7/03-6/05800/ 16-1999 aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. Die Genehmigungsvoraussetzung des Vorliegens einer ausreichenden technischen Infrastruktur (Verkehrserschließung, Wasser ver- und Abwasserentsorgung) wurden für den gegenständlichen Teilbereich als ausreichend beurteilt. Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBI Nr 30 aus 2009, idgF (ROG 2009) sieht keine zwingende Verpflichtung der Behörde zur Rückwidmung und auch keine formale Entscheidung über allfällige diesbezügliche "Anträge" vor. Weiters wird vorgebracht, dass betreffend den Bebauungsplan HD (GZ wiwi, rechtskräftig seit dem 29.5.2015) gegen Kundmachungsvorschriften verstoßen worden sei. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die öffentliche Auflage des Entwurfes vom 9.11.2012 bis zum 17.12.2012 sowie die Kundmachung der Verordnung vom 28.
  8. bis zum 11.6.2015 durch Anschlag an der Amtstafel erfolgte und somit sowohl den Kundmachungserfordernissen des § 71 ROG 2009 als auch den Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994 idgF (GdO 1994) betreffend die ortsübliche Kundmachung entsprochen wurde. Weiters wird vorgebracht, dass betreffend den Bebauungsplan HD (GZ wiwi, rechtskräftig seit dem 29.5.2015) gegen Kundmachungsvorschriften verstoßen worden sei. Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die öffentliche Auflage des Entwurfes vom 9.11.2012 bis zum 17.12.2012 sowie die Kundmachung der Verordnung vom 28.
  9. bis zum 11.6.2015 durch Anschlag an der Amtstafel erfolgte und somit sowohl den Kundmachungserfordernissen des Paragraph 71, ROG 2009 als auch den Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr 107 aus 1994, idgF (GdO 1994) betreffend die ortsübliche Kundmachung entsprochen wurde. Es wird außerdem eingewendet, dass für die Aufstellung des Bebauungsplanes keine "den Regeln der Technik entsprechende" Verkehrserschließung vorgelegen sei. Aus dem Parzellierungsbescheid Zahl fffff vom 5.7.1971, welcher auf die Niederschrift vom 30.6.1971 Bezug nimmt, geht hervor, dass die verkehrsmäßige Erschließung über eine Aufschließungsstraße von 6 m Breite erfolgt, die über die GP mmm und nnn, KG TH führt und dort an die Wegparzelle iii anschließt. Es wird ausgeführt: "Die neu anzulegende Verkehrsfläche ist in einer Breite von 6 m als eigene Parzelle auszuscheiden und in den Stand einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben." Auch im Parzellierungsbescheid Zahl ggggg vom 15.4.1972 wird auf die Verhandlungsschrift vom 27.3.1972 verwiesen, wo ausgeführt wird: " Die Zufahrtstraße ist planmäßig herzustellen, aufzuschütten, befahrbar zu machen und in den Stand einer öffentlichen Privatstraße zu erheben." vom 30.6.1971 Bezug nimmt, geht hervor, dass die verkehrsmäßige Erschließung über eine Aufschließungsstraße von 6 m Breite erfolgt, die über die Gesetzgebungsperiode mmm und nnn, KG TH führt und dort an die Wegparzelle iii anschließt. Es wird ausgeführt: "Die neu anzulegende Verkehrsfläche ist in einer Breite von 6 m als eigene Parzelle auszuscheiden und in den Stand einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben." Auch im Parzellierungsbescheid Zahl ggggg vom 15.4.1972 wird auf die Verhandlungsschrift vom 27.3.1972 verwiesen, wo ausgeführt wird: " Die Zufahrtstraße ist planmäßig herzustellen, aufzuschütten, befahrbar zu machen und in den Stand einer öffentlichen Privatstraße zu erheben." Mit Bescheid vom 13.4.1992, Zahl 4/11-10/9168/8-1992, wurde die Bringungsgemeinschaft VV gegründet. Eine Privatstraße dient gemäß § 40 LStG 1972, LGBI Nr 119/1972 idgF dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde oder die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Eine Privatstraße dient gemäß Paragraph 40, LStG 1972, LGBI Nr 119 aus 1972, idgF dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde oder die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Als die Bringungsgemeinschaft VV im Jahr 1992 gegründet wurde, gab es nach den vorliegenden Unterlagen offenbar bereits eine derartige 20-jährige Übung. Der Aufstellung des Bebauungsplans der Grundstufe hat gemäß § 51 ROG 2009 die Erfassung und Darstellung der Verkehrserschließung voranzugehen. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan der Grundstufe sind die allenfalls notwendigen Erschließungsmaßnahmen und deren abschätzbare Kosten darzulegen. Der Aufstellung des Bebauungsplans der Grundstufe hat gemäß Paragraph 51, ROG 2009 die Erfassung und Darstellung der Verkehrserschließung voranzugehen. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan der Grundstufe sind die allenfalls notwendigen Erschließungsmaßnahmen und deren abschätzbare Kosten darzulegen. Die Bauplatzerklärung ist gemäß § 14 Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl Nr 69/1968 idgF (BGG) zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn ( ... ) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Die Bauplatzerklärung ist gemäß Paragraph 14, Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1968, idgF (BGG) zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn ( ... ) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Der Ermittlungsgegenstand der ausreichenden Verkehrserschließung ist im Bauplatzerklärungsverfahren zu behandeln - siehe dazu die Begründung des vom 12.07.
  10. Eine Beurteilung in diesem Verfahren hat den bescheidmäßigen Abschluss eines Verfahrens nach dem Landesstraßengesetz nicht zur Voraussetzung. Zivilrechtliche oder strafrechtliche Angelegenheiten, sind nicht Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Kontrolle. Auf das diesbezügliche Vorbringen wird daher nicht näher eingegangen. Das Aufsichtsrecht des Landes bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Im vorliegenden Fall kann seitens der Aufsichtsbehörde kein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde AO festgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Für die Landesregierung Dr. JJ KK" 1.
  11. Fristgerecht wurde gegen die ob zitierten Bescheide von der Erstbeschwerdeführerin am 17.01.2017 und vom Zweitbeschwerdeführer am 16.01.2017 Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Im Wesentlichen wurde mit Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, Frau AN AM, vorgebracht, dass grundsätzlich aufgrund des geringen Umfanges der Begründung des behördlichen Bescheides (weniger als drei Seiten) "leicht erkennbar" sei, dass der Bescheid auf einem mangelhaften Berufungsverfahren gründe, zumal sich die belangte Behörde mit vielen in der Berufung detailliert vorgetragenen rechtlichen und sachverhaltsbezogenen bzw historischen Argumenten mit keinem Wort inhaltlich auseinandergesetzt habe. Inhaltlich rechtswidrig sei im gegenständlich bekämpften Bescheid, dass die baubehördliche Bewilligung aufgrund der Einreichplanung samt technischer Beschreibung, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilde und als solche gekennzeichnet sei, unter Einhaltung der nachstehend angeführten Auflagen jedenfalls erforderlich gewesen sei, dass diese dem Bescheid angefügt werden hätten müssen, um den Bescheidadressaten die Überprüfung des Bescheides und der Bescheidgrundlagen zu ermöglichen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Baubehörde I. Instanz nachvollziehbar und auch im Rechtsmittelweg bekämpfbar wären. Inhaltlich rechtswidrig sei im gegenständlich bekämpften Bescheid, dass die baubehördliche Bewilligung aufgrund der Einreichplanung samt technischer Beschreibung, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilde und als solche gekennzeichnet sei, unter Einhaltung der nachstehend angeführten Auflagen jedenfalls erforderlich gewesen sei, dass diese dem Bescheid angefügt werden hätten müssen, um den Bescheidadressaten die Überprüfung des Bescheides und der Bescheidgrundlagen zu ermöglichen und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Baubehörde römisch eins. Instanz nachvollziehbar und auch im Rechtsmittelweg bekämpfbar wären. Weiters führte der Beschwerdeführervertreter für AN AM aus, dass die belangte Behörde ausgeführt habe, dass ein Ansuchen nach § 10 BauPolG nicht gestellt worden sei, jedoch die belangte Behörde eine Bewilligung nach § 10 BauPolG ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass ohne konkretes Ansuchen der Bauwerber in Bezug auf § 10 BauPolG ein Verfahren nach § 9 Abs 1 BauPolG zu führen und zu bewilligen sei. Weiters führte der Beschwerdeführervertreter für AN AM aus, dass die belangte Behörde ausgeführt habe, dass ein Ansuchen nach Paragraph 10, BauPolG nicht gestellt worden sei, jedoch die belangte Behörde eine Bewilligung nach Paragraph 10, BauPolG ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass ohne konkretes Ansuchen der Bauwerber in Bezug auf Paragraph 10, BauPolG ein Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG zu führen und zu bewilligen sei. Wie im bekämpften Bescheid ausgeführt, werde aus Rechtssicht des Beschwerdeführers der Rechtsstandpunkt des VwGH abzuwarten sein und nicht eine diesbezügliche Entscheidung des LVwG Salzburg vom 03.02.2016 als ständige Rechtsprechung erachtet. Es werde nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass der Bauplatzerklärungsbescheid bei einem rechtskonformen Verfahren niemals erlassen werden hätte dürfen. Zumindest sei die Verkehrsanbindung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gegeben gewesen. Es werde daher ausdrücklich explizit das bereits in der Berufung erstattete Vorbringen nochmals ausgeführt. Auch hätte die Erstinstanz (und auch die Baubehörde II. Instanz) als Vorfrage vor Bewilligung der Bauplatzerklärung und vor Bewilligung der Baubewilligung die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes prüfen müssen, zumal dem Bürgermeister und auch der Gemeindevertretung aufgrund der Tatsache bereits spätestens seit 10.05.2011 (Schreiben der Bringungsgemeinschaft HD) bekannt gewesen sei, dass offenbar die Verkehrsanschließung und Anschließung der Wasseranbindung bei der Beschlussfassung der Gemeinde AO im Jahre 1999 nicht gegeben gewesen sei, da das Gutachten bzw der Erläuterungsbericht des DI Arch. GL GZ v November 1999 in Punkt 5.
  12. hinsichtlich der Verkehrsanschließung und der Wasseranbindung falsch gewesen sei, dies offensichtlich aufgrund falscher und unrichtiger Angaben (der Erläuterungsbericht sei bereits in der Verhandlung vom 22.04.2016 vorgelegt worden). Auch hätte die Erstinstanz (und auch die Baubehörde römisch zwei. Instanz) als Vorfrage vor Bewilligung der Bauplatzerklärung und vor Bewilligung der Baubewilligung die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes prüfen müssen, zumal dem Bürgermeister und auch der Gemeindevertretung aufgrund der Tatsache bereits spätestens seit 10.05.2011 (Schreiben der Bringungsgemeinschaft HD) bekannt gewesen sei, dass offenbar die Verkehrsanschließung und Anschließung der Wasseranbindung bei der Beschlussfassung der Gemeinde AO im Jahre 1999 nicht gegeben gewesen sei, da das Gutachten bzw der Erläuterungsbericht des DI Arch. GL GZ v November 1999 in Punkt 5.
  13. hinsichtlich der Verkehrsanschließung und der Wasseranbindung falsch gewesen sei, dies offensichtlich aufgrund falscher und unrichtiger Angaben (der Erläuterungsbericht sei bereits in der Verhandlung vom 22.04.2016 vorgelegt worden). Wäre eine Aufschließung mit Wasser und Verkehr vorhanden gewesen, so hätten die nunmehrigen Bauwerber nicht eine Tiroler Quelle bzw Wasserleitung aus Tirol heranführen müssen und mit den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft VV und der Wassergenossenschaft HD bis knapp vor Bescheiderlassung Verhandlungen bezüglich der Benützung des Bringungsgemeinschaftsweges und der Wasseranbindung führen müssen. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde bezüglich dieser Einwendungen im Bauverfahren zur Widerlegung der "zahlreichen übrigen Einwendungen und Darstellungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (…) auf das beiliegende Antwortschreiben des Landes Salzburg (…) vom 01.09.2016 (…) verwiesen". Die belangte Behörde habe sich mit der im Nachfolgenden dargelegten "Thematik" mit keinem Wort im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Auf Seite 2 unten dieses Schreibens werde zur Rechtsfrage Privatstraße, dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße, Straße der Bringungsgemeinschaft VV, Stellung bezogen. Diese (Rechts-)Ausführungen, die der Bürgermeister der Gemeinde AO seinem Bescheid auch zugrunde gelegt habe, seien rechtlich verfehlt, da teilweise von unrichtigen Tatsachen bzw (historischen) Sachverhalten ausgegangen worden sei und andererseits in Verkennung der Rechtslage erfolgt seien. Dies ergebe sich ua zB eindeutig durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch und zB in den Ankaufvertrag des Beschwerdeführers vom 03.02.1981/21.02.1981 bzw 30.
  14. 1981/07.05.1981 und aus der Vermessungsurkunde des Zivilgeometers DI RI MO vom 24.04.
  15. Der Bürgermeister habe sich in seiner Stellungnahme vom 09.05.2016 im sg "Aufsichtsbeschwerdeakt" darauf berufen, dass es in der Bauplatzerklärung für die Grundparzellen iiii, jjjj heiße: "Die neue anzulegende Verkehrsfläche ist in einer Breite von sechs Metern als eigene Parzelle auszuscheiden und in den Stand einer dauernd dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße zu erheben." Dies sei auch im bereits vorgelegten Schreiben vom 01.09.2016 auf Seite 2 unten zitiert worden, dass dies aus dem Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971, Zahl fffff, hervorgehe. Dem sei - unter Bezugnahme auf den sg Aufsichtsbeschwerdeakt - entgegenzuhalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.07.2016 (die mit der Beschwerdeschrift von Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AF AE als Anlage ./1 bereits vorlegt worden sei) unter II, insbesondere 5 und 6 (vgl Seite 11 der Anlage ./1) dazu Stellung genommen habe.Dem sei - unter Bezugnahme auf den sg Aufsichtsbeschwerdeakt - entgegenzuhalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.07.2016 (die mit der Beschwerdeschrift von Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AF AE als Anlage ./1 bereits vorlegt worden sei) unter römisch zwei, insbesondere 5 und 6 vergleiche Seite 11 der Anlage ./1) dazu Stellung genommen habe. In Punkt 6 sei ausdrücklich auf die "Beschlussfassung der Gemeindevertretung AO am 27.05.2015 (…)" unter B III.
  16. (aao Seite 10) verwiesen worden. Diesbezüglich verweise der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Stellungnahme vom 19.04.2016 (die mit der Beschwerdeschrift von Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE als Anlage ./2 bereits vorgelegt worden sei). In Punkt 6 sei ausdrücklich auf die "Beschlussfassung der Gemeindevertretung AO am 27.05.2015 (…)" unter B römisch drei.
  17. (aao Seite 10) verwiesen worden. Diesbezüglich verweise der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Stellungnahme vom 19.04.2016 (die mit der Beschwerdeschrift von Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE als Anlage ./2 bereits vorgelegt worden sei). Auf diese Begründung beziehe sich nunmehr vor allem Frau Dr. KK in ihrer Stellungnahme bzw in ihrem Brief vom 01.09.
  18. Es gelte insoweit die gleiche Begründung. Dass dies nicht - wenn man den historischen Sachverhalt betrachte - richtig sein könne, habe insbesondere auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr AM, in seiner Email vom 21.08.2016 hervorgehoben (die mit der Beschwerdeschrift von Prof. Dr. Dr. Dr. AF AE als Anlage ./3 bereits vorgelegt worden sei). Er habe ausführlich begründet, dass seinerzeit der Weg von ihm benutzt werden konnte, weil die Familie der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Geh- und Fahrtrecht habe, was auch im Grundbuch abgesichert gewesen sei. Dasselbe habe auch für die Familie OT (Voreigentümer) gegolten. Der Weg sei daher erst angelegt worden, als das sg. "Haus ZÖ" gebaut worden sei. Als mit dem Bau des "Haus AM" begonnen worden sei, sei auch die Zufahrt zum "Haus ZÖ" bzw "Haus QQ" nur ein Feldweg gewesen, der in den sg "MW-Weg" eingemündet habe, für dessen Erhaltung, zB Schneeräumung und Aufschüttung mit Schotter ua, der Beschwerdeführer und andere Anrainer aufkommen haben müssen. Wäre zu diesem Zeitpunkt dieser Feldweg eine öffentliche Straße gewesen, so hätten diese Anrainer den Weg nicht aus Eigenem finanzieren müssen. In der Folge wurde die Bringungsgemeinschaft VV gegründet. Seitdem seien noch keine 20 Jahre bis zur Errichtung der Bringungsgemeinschaft VV im Jahre 1992 vergangen gewesen. Frau Dr. KK sei in ihren (Rechts-)Ausführungen im Schreiben vom 01.09.2016 einerseits von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgegangen, da nicht über einen Zeitraum von zumindest 20-jähriger Übung die Privatstraße aufgrund eines dringenden (welches ? solle bei dieser Straße gegeben gewesen sein…) Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei und weil auch äußere Kennzeichen (Fahrverbotstafeln mit Besitzstörungsandrohung) die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Weshalb bei einer sg "Sackgasse", welche zu einigen wenigen Häusern führe, ein "dringendes Verkehrsbedürfnis" gegeben sein solle, sei rechtlich betrachtet nicht nachvollziehbar und "denkunlogisch". Diese Tatsachen hätten eigentlich dem Bürgermeister bekannt sein müssen und in seine Bescheiderlassung einfließen müssen, sodass einerseits kein positiver Bauplatzerklärungsbescheid und auch kein positiver Baubewilligungsbescheid erlassen werden hätten dürfen. Die Gemeindevertretung als Baubehörde II. Instanz hätte daher den eigentlichen erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen. Frau Dr. KK sei in ihren (Rechts-)Ausführungen im Schreiben vom 01.09.2016 einerseits von unrichtigen Sachverhaltsannahmen ausgegangen, da nicht über einen Zeitraum von zumindest 20-jähriger Übung die Privatstraße aufgrund eines dringenden (welches ? solle bei dieser Straße gegeben gewesen sein…) Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei und weil auch äußere Kennzeichen (Fahrverbotstafeln mit Besitzstörungsandrohung) die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Weshalb bei einer sg "Sackgasse", welche zu einigen wenigen Häusern führe, ein "dringendes Verkehrsbedürfnis" gegeben sein solle, sei rechtlich betrachtet nicht nachvollziehbar und "denkunlogisch". Diese Tatsachen hätten eigentlich dem Bürgermeister bekannt sein müssen und in seine Bescheiderlassung einfließen müssen, sodass einerseits kein positiver Bauplatzerklärungsbescheid und auch kein positiver Baubewilligungsbescheid erlassen werden hätten dürfen. Die Gemeindevertretung als Baubehörde römisch zwei. Instanz hätte daher den eigentlichen erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen dürfen. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde, dass ein Parzellierungsbescheid als solcher keine Rechtsgrundlage für den Charakter der Straße sein könne. Wann dieser Parzellierungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei und wann "faktisch" die Straße gebaut bzw befahrbar vorgelegen habe, sei - rechtlich betrachtet - auch maßgeblich. Da der Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971 , Zahl fffff, erst frühestens Anfang bis Mitte August 1971 rechtskräftig werden habe können, sei logischerweise ein Bau der Straße im Winter 1971/1972 auszuschließen, sodass frühestens Ende April 1972 mit dem Bau begonnen werde haben können und sei dieser frühestens dann erst im Sommer 1972 fertiggestellt und damit erst befahrbar gemacht worden, da eine Straße "bekanntermaßen" bzw "notorischermaßen" nicht in zB zwei Wochen gebaut werden könne und sich auch der Straßenbelag und der "Unterstraßenbelag" setzen müsse, sodass im Hinblick auf den Bescheid vom 13.04.1992 (Gründung der Bringungsgemeinschaft VV) nicht einmal bei der allergünstigsten (Zeit-)Annahme eine zumindest 20-jährige Übung gegeben sein habe können. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 01.09.2016 seien daher rechtlich verfehlt, da sie nicht sachverhaltsbezogen sein können. Wann dieser Parzellierungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei und wann "faktisch" die Straße gebaut bzw befahrbar vorgelegen habe, sei - rechtlich betrachtet - auch maßgeblich. Da der Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971 , Zahl fffff, erst frühestens Anfang bis Mitte August 1971 rechtskräftig werden habe können, sei logischerweise ein Bau der Straße im Winter 1971 aus 1972, auszuschließen, sodass frühestens Ende April 1972 mit dem Bau begonnen werde haben können und sei dieser frühestens dann erst im Sommer 1972 fertiggestellt und damit erst befahrbar gemacht worden, da eine Straße "bekanntermaßen" bzw "notorischermaßen" nicht in zB zwei Wochen gebaut werden könne und sich auch der Straßenbelag und der "Unterstraßenbelag" setzen müsse, sodass im Hinblick auf den Bescheid vom 13.04.1992 (Gründung der Bringungsgemeinschaft VV) nicht einmal bei der allergünstigsten (Zeit-)Annahme eine zumindest 20-jährige Übung gegeben sein habe können. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben vom 01.09.2016 seien daher rechtlich verfehlt, da sie nicht sachverhaltsbezogen sein können. Darüber hinaus sei das damalige Einverständnis der Eigentümerin nicht als Anspruch auszulegen, es sei vielmehr auch durch die Errichtung der Bringungsgemeinschaft VV überholt. Das in dem Parzellierungsbescheid gegebene Einverständnis über die Wegnutzung sei über die Ausformulierung im Rahmen der Bringungsgemeinschaft konkretisiert und überholt worden. Das sei bereits in der "Beschlussfassung B.III.3." ausgeführt. Hierauf sei Frau Dr. KK in Verkennung der Rechtslage in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen und übernehme die Erstinstanz und in der Folge die Berufungsinstanz in Verkennung der Rechtslage diesen Rechtsstandpunkt im Bescheid. Wäre es wirklich, wie Frau Dr. KK ausgeführt habe und wie es dem gegenständlichen Baubewilligungsbescheid ungeprüft "reflexartig" zugrunde gelegt worden sei, ein Weg nach § 40 des Landesstraßengesetzes, wäre denklogischerweise die Straßenbehörde der Bürgermeister. Hierzu bräuchte es aber, nachdem die Bringungsgemeinschaft eingerichtet worden sei und dadurch klargestellt sei, dass die Agrarbehörde zuständig sei, zumindest eine beschlussmäßige Klarstellung. Es könne doch nicht angehen, dass man nicht mehr wisse, wer die zuständige Straßenrechtsbehörde sei. Darüber hinaus sei das damalige Einverständnis der Eigentümerin nicht als Anspruch auszulegen, es sei vielmehr auch durch die Errichtung der Bringungsgemeinschaft VV überholt. Das in dem Parzellierungsbescheid gegebene Einverständnis über die Wegnutzung sei über die Ausformulierung im Rahmen der Bringungsgemeinschaft konkretisiert und überholt worden. Das sei bereits in der "Beschlussfassung B.III.3." ausgeführt. Hierauf sei Frau Dr. KK in Verkennung der Rechtslage in ihrer Stellungnahme überhaupt nicht eingegangen und übernehme die Erstinstanz und in der Folge die Berufungsinstanz in Verkennung der Rechtslage diesen Rechtsstandpunkt im Bescheid. Wäre es wirklich, wie Frau Dr. KK ausgeführt habe und wie es dem gegenständlichen Baubewilligungsbescheid ungeprüft "reflexartig" zugrunde gelegt worden sei, ein Weg nach Paragraph 40, des Landesstraßengesetzes, wäre denklogischerweise die Straßenbehörde der Bürgermeister. Hierzu bräuchte es aber, nachdem die Bringungsgemeinschaft eingerichtet worden sei und dadurch klargestellt sei, dass die Agrarbehörde zuständig sei, zumindest eine beschlussmäßige Klarstellung. Es könne doch nicht angehen, dass man nicht mehr wisse, wer die zuständige Straßenrechtsbehörde sei. Die Annahme solchen "Behörden-Wirrwarrs" sei schlichtweg "skurril". Seit 1992 sei unzweifelhaft die Agrarbehörde für den verfahrensgegenständlichen "Weg" zuständig und nicht der Bürgermeister als zuständige Straßenbehörde. Unabhängig davon, ob es ein Weg sei, der öffentlich befahren werden könne, gelte auf jeden Fall für neue Anlieger, dass diese eine gesonderte Zustimmung der Bringungsgemeinschaft bräuchten. In der Regel werden diese Mitglieder der Bringungsgemeinschaft oder es werde ein entsprechender Nutzungsvertrag geschlossen, wie die Bringungsgemeinschaft VV es auch im Hinblick auf die Familie AB "ins Auge gefasst habe". Diese gehe eindeutig aus § 13 des Seil- und Wegegesetzes hervor.Unabhängig davon, ob es ein Weg sei, der öffentlich befahren werden könne, gelte auf jeden Fall für neue Anlieger, dass diese eine gesonderte Zustimmung der Bringungsgemeinschaft bräuchten. In der Regel werden diese Mitglieder der Bringungsgemeinschaft oder es werde ein entsprechender Nutzungsvertrag geschlossen, wie die Bringungsgemeinschaft VV es auch im Hinblick auf die Familie Ausschussbericht "ins Auge gefasst habe". Diese gehe eindeutig aus Paragraph 13, des Seil- und Wegegesetzes hervor. Wäre dem nicht so, könne ja jeder Anlieger einfach abwarten, bis die Bringungsgemeinschaft eingerichtet sei und der Weg hergestellt sei und bräuchte dann keinen eigenen Beitrag für die Erschließung zahlen. Ein solcher Erschließungsbetrag sei von allen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft VV und zwar für einen Punkt seinerzeit je ATS 10.000,00 bei knapp 30 Punkten bezahlt worden. Zur Begründung des Rechtsmittels verweise der Rechtsmittelwerber auch noch an dieser Stelle auf andere bereits herangezogene Begründungen in den bereits vom Beschwerdeführer Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE vorgelegten Anlagen ./1- ./
  19. Insbesondere werde explizit auf die Begründung in der "Beschlussfassung" im Einzelnen, die der seinerzeitige Berufungswerber und nunmehrige Beschwerdeführer gleichzeitig zum Gegenstand seiner Einwendungen vom 19.04.2016 gemacht habe, und ferner auf die Begründungen unter Punkt C. in seinen Ausführungen vom 11.07.2016, verwiesen. Aus "advokatorischer Vorsicht" werde vorgebracht, dass die nachstehenden weiteren subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn bei der Bescheiderlassung nicht eingehalten bzw verletzt worden seien. Nämlich die Einhaltung der Bestimmungen des ROG über die in den einzelnen Widmungskategorien des § 30 ROG zulässigen Bauten und die Einhaltung der sich aus § 62 BauTG ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte.Aus "advokatorischer Vorsicht" werde vorgebracht, dass die nachstehenden weiteren subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn bei der Bescheiderlassung nicht eingehalten bzw verletzt worden seien. Nämlich die Einhaltung der Bestimmungen des ROG über die in den einzelnen Widmungskategorien des Paragraph 30, ROG zulässigen Bauten und die Einhaltung der sich aus Paragraph 62, BauTG ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Es sei im erst- und auch im zweitinstanzlichen Verfahren keine Prüfung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 39 Abs 2 BauTG erfolgt. Es sei im erst- und auch im zweitinstanzlichen Verfahren keine Prüfung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, BauTG erfolgt. Diese seien weder erwähnt noch seitens der (Amts-)Sachverständigen oder der Behörde geprüft worden. Weiters sei im Sachverständigengutachten und von der Behörde keine Prüfung der Deckung der Baumaßnahme mit der Bauplatzerklärung gemäß § 9 Abs 1 Z 2 BauPolG durchgeführt worden. Auf Anführung einer rechtsgültigen Bauplatzerklärung sei gänzlich im Bescheid abgesehen worden, sodass es nicht "einmal gewährleistet" erscheine, dass diese überhaupt existiere. Weiters sei im Sachverständigengutachten und von der Behörde keine Prüfung der Deckung der Baumaßnahme mit der Bauplatzerklärung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, BauPolG durchgeführt worden. Auf Anführung einer rechtsgültigen Bauplatzerklärung sei gänzlich im Bescheid abgesehen worden, sodass es nicht "einmal gewährleistet" erscheine, dass diese überhaupt existiere. Festzuhalten sei, dass der Bringungsgemeinschaftsweg seit 1992 existiere und für die Bauplatzerklärung § 14 Abs 1 lit d BGG eine gesicherte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz und auch eine Wasseranbindung nachzuweisen seien. Diese sei aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bringungsgemeinschaft nicht vorhanden gewesen. Festzuhalten sei, dass der Bringungsgemeinschaftsweg seit 1992 existiere und für die Bauplatzerklärung Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, BGG eine gesicherte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz und auch eine Wasseranbindung nachzuweisen seien. Diese sei aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bringungsgemeinschaft nicht vorhanden gewesen. Der erstinstanzliche Bescheid der Gemeinde AO sei daher schon aufgrund der (rechtlichen) "Begründung" des Bescheides verfehlt bzw mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (gewesen), der zur ersatzlosen Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung "zwangsläufig" führen hätte müssen, zumal dieser - in Verkennung der eindeutigen Rechtslage - erlassen worden sei. Der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers hätte daher Folge gegeben werden müssen. Auch sei der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers undeutlich, sodass der Konsensumfang nicht eindeutig erkennbar sei und dies die Bescheide der "Vorinstanzen" mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belaste. Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerber sei offenbar gemäß § 14 Abs 1 lit b Bebauungsgrundlagengesetz zum Bauen nicht geeignet (vgl zB die Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. WI FL im Verfahren BAU-10/2016; Seite 5 des Bescheides, zweiter Absatz), und hätte daher niemals von der Gemeinde AO eine Bauplatzerklärung erteilt werden dürfen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerber sei offenbar gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, Bebauungsgrundlagengesetz zum Bauen nicht geeignet vergleiche zB die Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. WI FL im Verfahren BAU-10/2016; Seite 5 des Bescheides, zweiter Absatz), und hätte daher niemals von der Gemeinde AO eine Bauplatzerklärung erteilt werden dürfen. Offenbar seien die Verflachung des Geländes und der geologische Unterbau der im Eigentum AA AB GmbH AB GmbH stehenden Liegenschaft dafür zumindest hauptverantwortlich, da auch das auf diese Fläche direkt "vom Himmel" kommende Regenwasser von dort nicht abrinnen könne und offensichtlich auch eine unterirdische Quelle einen gewissen "Beitrag" zur weiteren Durchfeuchtung leiste.Offenbar seien die Verflachung des Geländes und der geologische Unterbau der im Eigentum AA Ausschussbericht GmbH Ausschussbericht GmbH stehenden Liegenschaft dafür zumindest hauptverantwortlich, da auch das auf diese Fläche direkt "vom Himmel" kommende Regenwasser von dort nicht abrinnen könne und offensichtlich auch eine unterirdische Quelle einen gewissen "Beitrag" zur weiteren Durchfeuchtung leiste. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergäbe sich daraus, dass sich die belangte Behörde mit vielen in der Berufung vorgetragenen Argumenten mit keinem Wort auseinandergesetzt habe. Sie übergehe das diesbezügliche Vorbringen der Berufung mit beharrlichem Stillschweigen. Es sei in der Berufungsschrift ua vorgebracht worden, dass die von den Amtssachverständigen erstatteten Gutachten teilweise mangelhaft und daher auch zumindest teilweise unschlüssig gewesen seien und darüber hinaus auch im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid in unrichtiger Weise aktenwidrig zur Begründung des Bescheides unrichtig zitiert worden seien. Dieses Vorbringen werde nochmals ausdrücklich in der Beschwerdeschrift, wie folgend im Wesentlichen, vorgebracht: Im erstinstanzlichen Bescheid seien vom Bausachverständigen keine Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn festgestellt worden. Dies habe sich aus den Kotierungen in den Ansichten und dem Lageplan im Maßstab 1:200 ergeben. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal eine eindeutige Feststellung über die Richtigkeit der Lage und Höhe der Bauten im Sinne des § 25 Abs 3 BGG nicht getroffen worden sei und offensichtlich die Mindestabstände nicht von den faktischen Naturmassen der Liegenschaftsgrenze eingehalten worden seien. Dies sei jedoch nicht der Fall, zumal eine eindeutige Feststellung über die Richtigkeit der Lage und Höhe der Bauten im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, BGG nicht getroffen worden sei und offensichtlich die Mindestabstände nicht von den faktischen Naturmassen der Liegenschaftsgrenze eingehalten worden seien. Weiters wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein entsprechendes geologisches und hydrologisches Sachverständigengutachten, wenn möglich von einem von der Gemeinde AO "völlig" unabhängigen, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt worden wäre, so hätte sich ergeben, dass die massive Durchfeuchtung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Unterliegers bzw AA AB GmbH AB GesmbH vor allem auf eine durch den Hang bzw Berg bewirkte offenbar austretende unterirdische Quelle gegeben sei und daher offenbar die Liegenschaft AA AB GmbH AB GesmbH aufgrund der Bodenbeschaffenheit ungeeignet im Sinne des § 14 Abs 1 lit b Bebauungsgrundlagengesetz und hätte daher "niemals (!!!)" von der Gemeinde AO eine Bauplatzerklärung bzw eine Baubewilligung erteilt werden dürfen.Weiters wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass ein entsprechendes geologisches und hydrologisches Sachverständigengutachten, wenn möglich von einem von der Gemeinde AO "völlig" unabhängigen, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingeholt worden wäre, so hätte sich ergeben, dass die massive Durchfeuchtung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Unterliegers bzw AA Ausschussbericht GmbH Ausschussbericht GesmbH vor allem auf eine durch den Hang bzw Berg bewirkte offenbar austretende unterirdische Quelle gegeben sei und daher offenbar die Liegenschaft AA Ausschussbericht GmbH Ausschussbericht GesmbH aufgrund der Bodenbeschaffenheit ungeeignet im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, Bebauungsgrundlagengesetz und hätte daher "niemals (!!!)" von der Gemeinde AO eine Bauplatzerklärung bzw eine Baubewilligung erteilt werden dürfen. Bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren hätten sich diese "Fakten" ergeben (müssen), so dass einerseits ein abweisender Bauplatzerklärungsbescheid als auch andererseits ein abweisender Baubewilligungsbescheid vom Bürgermeister der Gemeinde AO als Baubehörde I. Instanz erlassen werden hätte müssen und der verfahrensgegenständlichen Berufung in der Folge stattgegeben werden hätte müssen.Bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren hätten sich diese "Fakten" ergeben (müssen), so dass einerseits ein abweisender Bauplatzerklärungsbescheid als auch andererseits ein abweisender Baubewilligungsbescheid vom Bürgermeister der Gemeinde AO als Baubehörde römisch eins. Instanz erlassen werden hätte müssen und der verfahrensgegenständlichen Berufung in der Folge stattgegeben werden hätte müssen. Auch hätten die in der Berufung beantragten Zeugen zur Klärung des historischen Sachverhaltes, welcher für die rechtsrichtige Lösung der Rechtsfrage unerlässlich sei, insbesondere zum "Faktum" der Verkehrsanbindung zum Grundstück bzw zur Liegenschaft des Bauwerbers einvernommen werden müssen. Durch deren Einvernahme hätte sich ergeben, dass aufgrund der Eigenschaft der Weganlage als Bringungsgemeinschaftsweg nach dem Salzburger Seil- und Wegegesetz der Anschluss nach § 13 leg cit abzuhandeln sei und dass derzeit keine Genehmigung der Bringungsgemeinschaft VV der Wegbenutzung für den Bauwerber vorliege, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen und den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide Folge geben hätte müssen. Auch hätten die in der Berufung beantragten Zeugen zur Klärung des historischen Sachverhaltes, welcher für die rechtsrichtige Lösung der Rechtsfrage unerlässlich sei, insbesondere zum "Faktum" der Verkehrsanbindung zum Grundstück bzw zur Liegenschaft des Bauwerbers einvernommen werden müssen. Durch deren Einvernahme hätte sich ergeben, dass aufgrund der Eigenschaft der Weganlage als Bringungsgemeinschaftsweg nach dem Salzburger Seil- und Wegegesetz der Anschluss nach Paragraph 13, leg cit abzuhandeln sei und dass derzeit keine Genehmigung der Bringungsgemeinschaft VV der Wegbenutzung für den Bauwerber vorliege, sodass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen und den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide Folge geben hätte müssen. Die erste Instanz bzw die belangte Behörde habe auch keine umfassenden Ermittlungen der historischen Straßenführung etc veranlasst, obwohl sie dazu aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen sei. Hätte sie dies veranlasst, so hätte sie bereits zB aus der im Grundbuch erliegenden Vermessungsurkunde bzw Mappendarstellung des DI UH AI vom 24.04.1981, GZ 136/81, entnehmen können, dass laut dieser Vermessungsurkunde lediglich eine theoretische "Anbringungsbreite von maximal 5,37 m" unter der Annahme, dass die dargestellten Grundstücksgrenzen der Grundparzelle nnnn stimmen, vorhanden gewesen wäre. Für die benötigte Aufschließungsstraße sei jedoch eine Straßenbreite von mindestens 6 m notwendig gewesen. Ein Baubewilligungsbescheid hätte daher - selbst bei dieser günstigsten Annahme für den Bauwerber und Berücksichtigung der (nach der Meinung des Beschwerdeführers rechtsirrigen) Rechtsmeinung der belangten Behörde niemals erteilt werden dürfen. Die Vermessungsurkunde etc werde als Anlage ./1 beigelegt. Zur Widerlegung der Ausführungen bezüglich des Oberflächenwassers werde lediglich auf die Verhandlungsschrift im Verfahren vom 12.07.2016, Zahl BAU-24/16, verwiesen. Der Beschwerdeführer nehme auch die Rechtsmeinung ein, dass sich die Baubehörde II. Instanz zu Unrecht dadurch beschwert erachtet, dass die "mittlerweile ständig wiederholenden Vorwürfe und Einwendungen" in Eingaben, etc ausgeführt werden. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass meritorisch auf viele dieser Einwendungen bzw rechtlichen Argumente, etc nicht von den Baubehörden bis zum heutigen Tag "argumentativ Stellung bezogen wurde", sondern diese mit Stillschweigen "einfach ignoriert wurden". Ob diese Argumente einer "sachlichen Überprüfung" standhalten werden oder nicht, lasse sich darüber hinaus derzeit nicht abschließend beurteilen, sondern werde erst nach Ausnützung sämtlicher Instanzen abschließend beurteilt werden können. Der Beschwerdeführer nehme auch die Rechtsmeinung ein, dass sich die Baubehörde römisch zwei. Instanz zu Unrecht dadurch beschwert erachtet, dass die "mittlerweile ständig wiederholenden Vorwürfe und Einwendungen" in Eingaben, etc ausgeführt werden. Dies sei vor allem darauf zurückzuführen, dass meritorisch auf viele dieser Einwendungen bzw rechtlichen Argumente, etc nicht von den Baubehörden bis zum heutigen Tag "argumentativ Stellung bezogen wurde", sondern diese mit Stillschweigen "einfach ignoriert wurden". Ob diese Argumente einer "sachlichen Überprüfung" standhalten werden oder nicht, lasse sich darüber hinaus derzeit nicht abschließend beurteilen, sondern werde erst nach Ausnützung sämtlicher Instanzen abschließend beurteilt werden können. Daher werden nachstehende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Salzburg gestellt:
  20. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser auch nachstehende Zeugen zu laden: Dr. PP QQ, AS AR, GG AM, RR TT, zum Beweis des gesamten Vorbringens in der Beschwerdeschrift, insbesondere zum Beweis des Fehlens der Verkehrsanbindung zur Liegenschaft des Bauwerbers.
  21. Den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.12.2016 (erstinstanzlicher Bescheid vom 14.09.2016) ersatzlos zu beheben.
  22. Den (verfahrensgegenständlichen) Bauplatzerklärungsbescheid - soweit dieser überhaupt (rechtmäßig) erlassen wurde - ersatzlos zu beheben. 1.
  23. Die zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ergänzend vorgebrachten Inhalte in der Beschwerdeschrift des Zweitbeschwerdeführers und Rechtsvertreters der Erstbeschwerdeführerin Herrn Univ.-Prof. Mag. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. AF AE werden nachfolgend im Wesentlichen wiedergegeben: Zum monierten Umstand, dass auf Seite 4 die als integrierenden Bestandteil angeführten Beilagen des Bescheides nicht mit Übermittlung des Bescheides tatsächlich übermittelt wurden und eindeutig aufgrund der Textierung im Bescheid dem Bescheid beizufügen gewesen wären, werde ergänzend vorgebracht, dass die Verhandlungsschrift vom 12.07.2016 am 19.07.2016 dem Beschwerdeführer zugekommen sei. Der Bürgermeister habe sich offensichtlich bezüglich des Datums der Verhandlung geirrt, wenn er im erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ausführe: "Die Verhandlungsschrift vom 12.06.2016, Zahl xxxxx/2016, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides." Historisch unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 12.07.2016 Herrn DI HH II als "seinen" (argumentum: "als ihr") Sachverständigen genannt habe. Diese Ausführung sei aktenwidrig und ua eindeutig bereits durch die Verhandlungsschrift der Gemeinde AO "selbst" widerlegt, die nicht einmal Herrn DI RB formell als "anwesend" in die Verhandlungsschrift aufgenommen habe. Richtig sei lediglich, dass dieser bei der Verhandlung als fachkundiger Vertrauter bzw Verwandter von Herrn GG AM anwesend gewesen sei und seine Meinung mitunter kundgetan habe. Eine fachkundige Prüfung des Einreichplanes, etc durch einen bautechnischen Sachverständigen sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen.Historisch unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 12.07.2016 Herrn DI HH römisch zwei als "seinen" (argumentum: "als ihr") Sachverständigen genannt habe. Diese Ausführung sei aktenwidrig und ua eindeutig bereits durch die Verhandlungsschrift der Gemeinde AO "selbst" widerlegt, die nicht einmal Herrn DI RB formell als "anwesend" in die Verhandlungsschrift aufgenommen habe. Richtig sei lediglich, dass dieser bei der Verhandlung als fachkundiger Vertrauter bzw Verwandter von Herrn GG AM anwesend gewesen sei und seine Meinung mitunter kundgetan habe. Eine fachkundige Prüfung des Einreichplanes, etc durch einen bautechnischen Sachverständigen sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich gewesen. Weiters führt der Zweitbeschwerdeführer Herr Univ.-Prof. Mag. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. AF AE auf Seite 5 der Beschwerde ergänzend aus, dass die - wie im bekämpften Bescheid ebenfalls auf Seite 5 ausgeführt worden sei - Firma AA AB GmbH mit Ansuchen vom 21.06.2016 um baurechtliche Bewilligung für gegenständliches Projekt angesucht habe. Daraus leite der Beschwerdeführer ab, dass kein Ansuchen nach § 10 BauPolG gestellt worden sei und deshalb die belangte Behörde keine Bewilligung nach § 10 BauPolG ausstellen hätte dürfen, sondern vielmehr nach Zitat des § 10 Abs 3 BauPolG ausführt, dass ohne konkretes Ansuchen der Bauwerber in Bezug auf § 10 BauPolG ein Verfahren nach § 9 Abs 1 BauPolG zu führen und zu bewilligen und nach erfolgter Fertigstellungsanzeige (§ 17 BauPolG) zu überprüfen sei. Weiters führt der Zweitbeschwerdeführer Herr Univ.-Prof. Mag. Mag. Mag. Dr. Dr. Dr. AF AE auf Seite 5 der Beschwerde ergänzend aus, dass die - wie im bekämpften Bescheid ebenfalls auf Seite 5 ausgeführt worden sei - Firma AA Ausschussbericht GmbH mit Ansuchen vom 21.06.2016 um baurechtliche Bewilligung für gegenständliches Projekt angesucht habe. Daraus leite der Beschwerdeführer ab, dass kein Ansuchen nach Paragraph 10, BauPolG gestellt worden sei und deshalb die belangte Behörde keine Bewilligung nach Paragraph 10, BauPolG ausstellen hätte dürfen, sondern vielmehr nach Zitat des Paragraph 10, Absatz 3, BauPolG ausführt, dass ohne konkretes Ansuchen der Bauwerber in Bezug auf Paragraph 10, BauPolG ein Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG zu führen und zu bewilligen und nach erfolgter Fertigstellungsanzeige (Paragraph 17, BauPolG) zu überprüfen sei. Ebenfalls auf Seite 5 mit dem vorletzten Absatz, welcher geringfügig von der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin AN AM abweicht, wurde ausdrücklich ausgeführt, dass der Bauplatzerklärungsbescheid - wenn dieser überhaupt rechtswirksam erlassen worden sei - bei einem rechtskonformen Verfahren niemals erlassen werden hätte dürfen. Die Verkehrs- und auch die Wasseranbindung seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gegeben gewesen. Auf Seite 7, dritter Absatz, werde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Beschaffung des Aktes des Landes Salzburg beantragt. Weiters werde auf Seite 7 mit dem vorletzten Absatz ergänzend zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ausgeführt: "Anmerkung bzw. Hinweis: Die Ausführungen in (sämtlichen) der Beschwerde angefügten Anlagen stellen einen integrierenden Bestandteil der Beschwerde dar und sind daher auch als (Rechts)Ausführungen der Rechtsmittelschrift jeweils zu beiden Beschwerdegründen zu werten. Sie werden lediglich der Übersichtlichkeit und des Umfang wegen nicht nochmals explizit in der Beschwerdeschrift gesondert aus- bzw. angeführt." Weiters führte der Zweitbeschwerdeführer auf Seite 11 seiner Beschwerde ergänzend aus, dass als Anlage beigefügt werde (Anlage. 4-7) der per Fax geführte Schriftverkehr, insofern er vom Obmann der Bringungsgemeinschaft VV mit dem Bürgermeister bzw Frau Dr. KK geführt worden sei. Auch hier sei nochmal ausführlich zu den einzelnen Punkten Stellung genommen worden, wie auch im dementsprechenden Antrag von AS AR als Obmann der Bringungsgemeinschaft VV beim Termin am 22.04.2016 zur Bauplatzerklärung. Nochmals werde ausdrücklich an dieser Stelle der Rechtsmittelschrift darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in (sämtlichen) Anlagen einen integrierenden Bestandteil der Beschwerde darstellen und daher auch als (Rechts-)Ausführungen der Rechtsmittelschrift gelten. Des Weiteren wurden vom Zweitbeschwerdeführer auf Seite 11 seiner Beschwerdeausführungen die sich gemäß § 62 BauTG ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt. Des Weiteren wurden vom Zweitbeschwerdeführer auf Seite 11 seiner Beschwerdeausführungen die sich gemäß Paragraph 62, BauTG ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt. Auf Seite 16, letzter Absatz, brachte der Zweitbeschwerdeführer ergänzend vor: "Es ist auch polemisch und unsachlich und auch nicht 'ganz unproblematisch' von der erkennenden Gemeindevertretung dem Normunterworfenen (Staatsbürger) vorzuwerfen, dass dieser bereit ist, den innerstaatlichen Instanzenzug auszunutzen bzw. den Verfassungsgerichtshof und/oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, oder wie im gegenständlichen Fall eventuell denkbar, auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wenn die Gemeindevertretung dies als offenbar - dies ist m.E. zwischen den Zeilen herauslesbar - rechtsmissbräuchlich erachtet, so muss sie versuchen, um es auch polemisch auszuführen, diesbezüglich den (Verfassungs-)Gesetzgeber zu einer Änderung der Rechtslage zu bewegen, dass ihre Bescheide nicht mehr durch einen Rechtsmittelzug bekämpft werden können." Es wurden daher die Anträge an das Landesverwaltungsgericht wie bei der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gestellt. 1.
  24. Mit Schreiben vom 10.07.2017 wurde vom Beschwerdeführervertreter ein weiteres Vorbringen bzw eine ergänzende Stellungnahme in Vorbereitung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.07.2017 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass beide Beschwerdeführer Mitglieder der Bringungsgemeinschaft VV und im Sinne des § 7 BauPolG Parteien im gegenständlichen Verfahren seien. Mit der Stellungnahme werde dargelegt, dass die von der Baubehörde ins Treffen geführte Öffentlichkeitswidmung der Bringungsweganlage VV maximal nur für einen Teil der Weganlage ausgesprochen worden sei und aufgrund der zeitlichen Unterbrechung der 20-jährigen Übung und des fehlenden dringenden Verkehrsbedürfnisses die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 lit b Salzburger Landesstraßengesetz nicht erfüllen seien. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass beide Beschwerdeführer Mitglieder der Bringungsgemeinschaft VV und im Sinne des Paragraph 7, BauPolG Parteien im gegenständlichen Verfahren seien. Mit der Stellungnahme werde dargelegt, dass die von der Baubehörde ins Treffen geführte Öffentlichkeitswidmung der Bringungsweganlage VV maximal nur für einen Teil der Weganlage ausgesprochen worden sei und aufgrund der zeitlichen Unterbrechung der 20-jährigen Übung und des fehlenden dringenden Verkehrsbedürfnisses die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, Salzburger Landesstraßengesetz nicht erfüllen seien. Für die Anbindung des Erschließungsweges AA AB GmbH sei nie eine Öffentlichkeitswidmung ausgesprochen worden. Für die Anbindung des Erschließungsweges AA Ausschussbericht GmbH sei nie eine Öffentlichkeitswidmung ausgesprochen worden. Mit Gründung der Bringungsgemeinschaft VV am 14.05.1991 sei die Weganlage der Rechtsnorm des Güter- und Seilwegegesetzes unterworfen worden und dadurch eine Anbindung an die Weganlage der Bringungsgemeinschaft VV über den § 13 Abs 3 leg cit abzuhandeln gewesen. Mit Gründung der Bringungsgemeinschaft VV am 14.05.1991 sei die Weganlage der Rechtsnorm des Güter- und Seilwegegesetzes unterworfen worden und dadurch eine Anbindung an die Weganlage der Bringungsgemeinschaft VV über den Paragraph 13, Absatz 3, leg cit abzuhandeln gewesen. Zur 20-jährigen Übung der Benützung der Weganlage sei in der Verhandlung am 30.06.1971 zur Bauplatzerklärung über einen Bauplatz aus Teilstücken der Grundparzelle iiii (heutiger Eigentümer iiii/I, YY AR) und jjjj (heutiger Eigentümer Dr. QQ als Vertreter der KF GmbH) habe Herr IS AR als geladener Beteiligter und Grundstückseigentümer der Grundparzelle mmm ausdrücklich einer Öffentlichkeitswidmung für den Verlauf der Aufschließungsstraße mit dem grün markierten Feld auf der Abbildung auf seinem Grundstück mmm und nnn zugestimmt. "Unter der Berücksichtigung der Verhandlung zur Begründung der Bringungsanlage VV am 14.05.1991, Niederschrift mit der Zahl: ……., wurde als Ergebnis das Übereinkommen aller Anwesenden zur Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Bringungsrechtes für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf den Grundstücken gemäß der Niederschrift und der Öffentlichkeitswidmung vom 30.06.1971 ergibt sich, dass die 20-jährige Übung der Benützung der Weganlage nicht erreicht wird." Zum dringenden Verkehrsbedürfnis werde vorgebracht, dass die Bewilligung des ersten Wohnhauses auf den beantragten Bauplätzen mit Bescheid der Gemeinde AO vom 15.04.1976, erteilt für Frau ZÖ, Rechtsnachfolger Dr. QQ für die KF GmbH und im weiteren am 26.06.1991, für Frau AN AM erfolgt sei. Deshalb könne von einem dringenden Verkehrsbedürfnis nicht ausgegangen werden. Die in Abbildung 1 verbleibende Aufschließungsstraße (gelb umrandet) sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bewilligungswerbers, Herrn Hh AR, welcher in der Verhandlung von Herrn YY und Ff AR vertreten worden sei, gestanden. In der zitierten Niederschrift finde sich keine ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers Hh AR auf der gelb umrandeten Aufschließungsstraße über die Öffentlichkeitswidmung der Straßenanlage auf Teilflächen der GP iiii, KG BJ.In der zitierten Niederschrift finde sich keine ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers Hh AR auf der gelb umrandeten Aufschließungsstraße über die Öffentlichkeitswidmung der Straßenanlage auf Teilflächen der Gesetzgebungsperiode iiii, KG BJ. Dies finde sich auch in der Niederschrift zur Verhandlung vom 27.03.1972 über die Bauplatzerklärung von zwei Bauplätzen aus der GP mmmm, welche im Eigentum des Herrn IS AR gestanden seien. Diese Bauplätze befinden sich heute im Eigentum des Herrn Dr. Dr. Dr. AE (nnnn) und Frau AN AM (oooo).Dies finde sich auch in der Niederschrift zur Verhandlung vom 27.03.1972 über die Bauplatzerklärung von zwei Bauplätzen aus der Gesetzgebungsperiode mmmm, welche im Eigentum des Herrn IS AR gestanden seien. Diese Bauplätze befinden sich heute im Eigentum des Herrn Dr. Dr. Dr. AE (nnnn) und Frau AN AM (oooo). In der Verhandlungsschrift vom 27.03.1972 sei betreffend der verkehrstechnischen Aufschließung festgestellt worden, dass die Zufahrt von der Wegparzelle iii über Eigengrund des IS AR führe. Ein Teil des Weges führe jedoch wie aus der Abbildung 3 (ident mit Abbildung 1) über die Grundparzelle jjjj und iiii. Eigentümer dieser Parzellen sei Hh AR, welcher weder im Verfahren vom 30.06.1971 noch im Verfahren vom 27.
  25. 1972 eine Öffentlichkeitswidmung abgegeben habe. Auch habe Herr IS AR im Verfahren vom 27.03.1972 keine ausdrückliche Öffentlichkeitswidmung für die Teile der Aufschließungsstraße auf der GP mmmm ausgesprochen. Auch habe Herr IS AR im Verfahren vom 27.03.1972 keine ausdrückliche Öffentlichkeitswidmung für die Teile der Aufschließungsstraße auf der Gesetzgebungsperiode mmmm ausgesprochen. Um die Aufschließungsstraße der Öffentlichkeit zur widmen sei jedenfalls eine ausdrückliche und eigens dokumentierte Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers erforderlich. Mit Ansuchen um Gründung der Bringungsgemeinschaft vom 03.02.1965 durch Hh AR bei der Agrarbehörde in Salzburg wurde letztlich mit Bescheid vom 13.04.1992 von der Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft genehmigt. Am Rechtsstatus der Bringungsanlage VV bestehe in Summe kein Zweifel. Die Anbindung AA AB GmbH an die Bringungsanlage VV sei demnach richtigerweise mittels § 13 Abs 3 Güter- und Seilweggesetz zu regeln.Am Rechtsstatus der Bringungsanlage VV bestehe in Summe kein Zweifel. Die Anbindung AA Ausschussbericht GmbH an die Bringungsanlage VV sei demnach richtigerweise mittels Paragraph 13, Absatz 3, Güter- und Seilweggesetz zu regeln. Zu den Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen werde festgehalten, dass alle im gegenständlichen Schriftsatz aufgezählten Bauplatzerklärungen von Personen beantragt worden seien, welche im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht Antragsteller für die Baubewilligung gewesen seien. Dies sei rechtlich natürlich möglich, führe aber zu dem Umstand, dass die Antragsteller nicht unbedingt im Besitz der Bauplatzerklärungen gewesen seien und somit von den Auflagen der Bauplatzerklärung nichts gewusst haben. Vielmehr sei es Aufgabe der Gemeinde im Verfahren der Baubewilligung gewesen, zu prüfen, ob die Auflagen der Bauplatzerklärungen erfüllt seien, da die Gemeinde naturgemäß bei Nichterfüllung einer Auflage den Baubewilligungsbescheid gar nicht hätte erteilen dürfen. 1.
  26. Am 12.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Im Wesentlichen wurden von den Verfahrensparteien die schriftlichen Vorbringen wiederholt, erläutert und ergänzt. Vom Beschwerdeführervertreter wurden farbige Ausdrucke von älteren Lichtbildern vorgelegt. Diese sollten zeigen, dass es sich bei gegenständlicher Wegaufschließung um einen Feldweg gehandelt habe. Die Lichtbilder seien vermutlich aus dem Jahr
  27. Insbesondere wurde auf Seite 13 der Stellungnahme verwiesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass die Gemeinde AO ihre örtlichen Befugnisse überschritten habe, da sie nicht befugt gewesen sei, für die Gemeinde AC Erklärungen abzugeben, ob eine Privatstraße mit öffentlichem Charakter errichtet werden solle. Diesbezüglich liege eine absolute Teilnichtigkeit in Bezug auf die Überschreitung von Kompetenzen vor, sodass sämtliche Verweise auf Niederschriften bezüglich der Bauplatzerklärung bzw Parzellierungsbescheide und darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen mangels Kompetenz der Gemeinde AO nichtig sein müssten. Vertreter der Gemeinde AC wurden zu diesen Verhandlungen nicht geladen und haben auch diesbezüglich keine Erklärungen abgegeben. Aufgrund dessen von der Gemeinde jedenfalls eine Überschreitung der Kompetenzen für die Auflagen und Bedingungen des Bescheides über die Herstellung dieser Aufschließungsstraße erfolgt sei. Der Rechtsvertreter der Gemeindevertretung entgegnete hiezu, dass im Bauplatzerklärungsverfahren von Seiten der "Behörde" - also dem Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz - die verkehrsmäßige Aufschließung an das öffentliche Verkehrswegenetz als gegeben erwiesen sein müsse um eine rechtmäßige Bauplatzerklärung erteilen zu können. Der Beschwerdeführer irre sich, wenn er ausführe, dass die Baubehörde I. Instanz eine Kompetenzüberschreitung begangen habe, zumal es sich bei dieser Beurteilung lediglich um die Lage des Bauplatzes im Gemeindegebiet und nicht um etwaige Kompetenzen der damaligen Marktgemeinde, nunmehrigen Stadtgemeinde AC, handle.Der Rechtsvertreter der Gemeindevertretung entgegnete hiezu, dass im Bauplatzerklärungsverfahren von Seiten der "Behörde" - also dem Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz - die verkehrsmäßige Aufschließung an das öffentliche Verkehrswegenetz als gegeben erwiesen sein müsse um eine rechtmäßige Bauplatzerklärung erteilen zu können. Der Beschwerdeführer irre sich, wenn er ausführe, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz eine Kompetenzüberschreitung begangen habe, zumal es sich bei dieser Beurteilung lediglich um die Lage des Bauplatzes im Gemeindegebiet und nicht um etwaige Kompetenzen der damaligen Marktgemeinde, nunmehrigen Stadtgemeinde AC, handle. Die Widmungserklärung der Straße sei keine empfangsbedürftige Erklärung, deshalb komme der "Gemeinde AC" keine wie immer geartete Parteistellung und Kompetenz in diesem Verfahren zu. Darüber hinaus bestünden für diese Angelegenheit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren für die Beschwerdeführer. Der VwGH habe mit Zahl 2003/06/0054, worin es um die Widmung gemäß § 40 Abs 1a Landesstraßengesetz ging, ausgesprochen, dass diese weder annahmebedürftig sei, noch der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde bedürfe.Die Widmungserklärung der Straße sei keine empfangsbedürftige Erklärung, deshalb komme der "Gemeinde AC" keine wie immer geartete Parteistellung und Kompetenz in diesem Verfahren zu. Darüber hinaus bestünden für diese Angelegenheit keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren für die Beschwerdeführer. Der VwGH habe mit Zahl 2003/06/0054, worin es um die Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins a, Landesstraßengesetz ging, ausgesprochen, dass diese weder annahmebedürftig sei, noch der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde bedürfe. Der Beschwerdeführervertreter brachte dazu vor, dass dessen ungeachtet eine Behörde in Kenntnis, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Bescheides nicht vorliegen, diesen nicht erlassen dürfe. Darüber hinaus habe eine Nutzung der Straße erstmals, unbeachtlich ihrer Rechtsnatur, nach Erlassung des Baubescheides ZÖ vermutlich im Mai 1976, nach Fertigstellung des Bauvorhabens erstmals 1978 eine Benützung dieser Straße stattgefunden und dass auf keinen Fall eine 20-jährige Benützungsdauer gegeben sein konnte. Die Liegenschaft des Herrn ZÖ, so wie der Beschwerdeführervertreter vorhin genannt hat, hatte die Grundstücksnummer jjjj im Eigentum der KF GmbH und zwischenzeitig im Eigentum des Herrn Dr. QQ. Von der Richterin wurden die wesentlichen Beschwerdepunkte der beiden Beschwerdeschriftsätze Dr. AE und AN AM, zusammengefasst, vorgetragen:
  28. die Unterlagen zum Bescheid stellen einen Bestandteil des Bescheides dar
  29. die Verkehrsanbindung als Voraussetzung für die Bauplatzerklärung habe nicht in der erforderlichen Weise vorgelegen
  30. der Wasseranschluss bzw. die Oberflächenentwässerung haben nicht den Bedingungen für eine Bauplatzerklärung entsprochen und
  31. die Behörde hätte das vereinfachte Verfahren nach § 10 BauPolG nicht durchführen dürfen.
  32. die Behörde hätte das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 10, BauPolG nicht durchführen dürfen. Über das Vorbringen der Planunterlagen als Bestandteil des Bescheides verwies der Beschwerdeführervertreter lediglich auf die schriftlichen Ausführungen. Zur Verkehrsaufschließung als Erfordernis für die Bauplatzerklärung wurde von den Verfahrensparteien bereits eingangs der Verhandlung ausgeführt. Der Vertreter der Gemeindevertretung replizierte hiezu, dass das Thema der Verkehrsanbindung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betreffe und daher inhaltlich darüber durch die belangte Behörde nicht abzusprechen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Darstellung in der Äußerung vom 10.07.2017 ebenso wie in den Beschwerdeausführungen unrichtig, weil mit Parzellierungs- und Bauplatzerklärungsniederschrift vom 30.06.1971, Zahl fffff, sowohl IS AR der teilweise der Eigentümer der Zufahrtstraße gewesen sei als auch Hh AR der in dieser Verhandlung als Parzellierungswerber durch die von ihm bevollmächtigten YY und Ff AR vertreten worden sei, eine ausdrücklich Erklärungen abgegeben worden sei, dass die Aufschließungsstraße inkl. des in der Stellungnahme vom 10.07.2017 auf Seite 3 gelb umrandeten Bereiches, dauernd dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraße sei. Diese Bescheidauflage sei durch den Eigentümer Hh AR ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen worden und daher die Widmung rechtskräftig geworden. Die 20-jährige Nutzung sei daher aufgrund der öffentlichen Widmung kraft Erklärung irrelevant; auch eine nachträgliche Errichtung einer Bringungsgemeinschaft ändere mangels Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs durch die zuständige Straßenrechtsbehörde (das ist für den konkret betroffenen Bereich der Bürgermeister der Gemeinde AO) nichts. Der Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers schloss sich den Ausführungen des Vertreters der Gemeindevertretung an. Zum monierten Thema des Wasseranschlusses/der Oberflächenentwässerung/der vermutlichen Quelle auf den gegenständlichen Liegenschaften wurde vom Beschwerdeführervertreter auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Der Zweitbeschwerdeführer vermutete aufgrund einer Planunterlage, dass der Wasseranschluss über seine Liegenschaft geführt werde. Im behördlichen Verfahren habe die Gemeinde überprüft und festgestellt, dass dem nicht so sei. Der Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers wendete dazu ein, dass es sich hiebei um privatrechtliche Themen handle, über welche nicht von diesem Gericht abzusprechen sei. Ebenso seien nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wasserführung/der Wasseranschluss keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Im Hinblick auf die Oberflächenwässer im gegenständlichen Bereich wurde bereits zuvor vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass aufgrund einer von der Gemeinde im Jahr 2013 veranlassten Untersuchung festgestellt worden sei, dass sich im ggst Bereich unter dem Erdreich eine Felsschicht befinde, sich das abfließende Wasser in der Senke sammle und deshalb die Oberflächenwässer nicht versickern können und daher die südlich der Liegenschaften AE und AM gelegenen Liegenschaften grundsätzlich nicht als Baufläche geeignet seien. Dazu brachte der Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers vor, dass dies keinesfalls ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht für die Beschwerdeführer darstelle. Durch die Auflage 8 im Bescheid über die Baubewilligung wurde die Thematik der Oberflächenwässer dahingehend geregelt, dass die Oberflächenwässer nicht auf fremdem Grund zur Versickerung gebracht oder abgeleitet werden dürfen, sondern auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden müssen. Dies sei ganz allgemein formuliert, jedoch sei der Bewilligungswerber angehalten gewesen, im Hinblick auf die örtliche Situation entsprechende Maßnahmen zu treffen. Mit Auflage 10 wurde aufgrund der Einwendungen im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben, dass vor Baubeginn ein geologisches Gutachten samt der erforderlichen Baugrubensicherung beizubringen sei. Für sämtliche Liegenschaften südlich der Liegenschaften AE und AM wurde ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vom 11.07.2017 für die AA AB GmbH der Bezirkshauptmannschaft mit dem Betreff: "Oberflächenentwässerungsanlage für das Projekt Baulandaufschließung HD in der Gemeinde AO" dem LVwG vorgelegt.Für sämtliche Liegenschaften südlich der Liegenschaften AE und AM wurde ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vom 11.07.2017 für die AA Ausschussbericht GmbH der Bezirkshauptmannschaft mit dem Betreff: "Oberflächenentwässerungsanlage für das Projekt Baulandaufschließung HD in der Gemeinde AO" dem LVwG vorgelegt. Zur monierten Nichteinhaltung der Mindestabstände zur Liegenschaft "AE" im Hinblick auf die faktischen Naturmaße wurde ergänzend vorgebracht, dass sich auf der Südseite der Liegenschaft "AE" zur Grundgrenze der Liegenschaft "AB" ein Holzzaun befinde, welcher den tatsächlichen faktischen Grenzverlauf der Liegenschaften darstelle. Die Gemeinde AO sei bei der Bewilligung von den verbücherten Grundgrenzen ausgegangen. Dazu brachte der Vertreter der Gemeindevertretung vor, dass diese Einwendung präkludiert sei, zumal es im erstinstanzlichen Bauverfahren nicht vorgebracht worden sei und für die Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände lediglich die Bauplatzgrenze entscheidungswesentlich sei und diese überprüft worden sei und auch im Verfahren mit diesem Projekt eingehalten worden sei und überdies zivilrechtliche Grenzstreitigkeiten nicht in dieses Verwaltungsgerichtsverfahren gehören. Der Rechtsvertreter AA AB GmbH brachte dazu vor, dass die Grundstücksgrenzen im Grenzkataster eingetragen seien und dies im Auszug mit einem Sternchen sichtbar gemacht worden sei. Daher sei die Katastergrenze die tatsächliche Grenze zwischen den Liegenschaften und eine natürliche Grenze in diesem Fall nicht maßgeblich.Der Rechtsvertreter AA Ausschussbericht GmbH brachte dazu vor, dass die Grundstücksgrenzen im Grenzkataster eingetragen seien und dies im Auszug mit einem Sternchen sichtbar gemacht worden sei. Daher sei die Katastergrenze die tatsächliche Grenze zwischen den Liegenschaften und eine natürliche Grenze in diesem Fall nicht maßgeblich. Der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin erläuterte zur vermuteten Quelle auf dem gegenständlichen Gebiet, dass Herr Ff AR vermutet habe, dass sich dort eine Quelle befinde, zumal dort ständig ein sumpfiges Gebiet gewesen sei und dieser habe dann eine Badewanne (vermutlich in den Jahren 1983/84) aufgestellt, um die Tiere mit Wasser zu versorgen und diese Quelle sei dann sehr ergiebig gewesen. Der Bewilligungswerber erläuterte dazu, dass mit dem geologischen Gutachten im ggst Bereich eine "Felssenke" festgestellt wurde und sich auf seinen Liegenschaften keine Quelle befinde. Überdies wurde vom Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers eingewendet, dass es sich bei Grundwasser und sonstigen Wasserverhältnissen nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer handle. Der Bürgermeister ergänzte hiezu, dass auf der Liegenschaft "AM" ein Retentionsbecken vorhanden sei, welches ausreichend Fassungsvermögen habe, um nicht auf die südlich gelegenen Liegenschaften zu entwässern. Allgemein führte der Bürgermeister zu diesem Thema aus, dass bei Neubauten im Ortsgebiet, welche auf Fels gebaut werden, grundsätzlich die Errichtung einer ausreichenden Retention vorgeschrieben werde. Für die Liegenschaft "AE" sei keine Retention vorhanden und habe der Beschwerdeführer auch die nachträgliche Errichtung einer solchen, wie auch den Anschluss auf der Liegenschaft AB abgelehnt. Herr Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE entgegnete, dass die damals vorgeschriebenen Auflagen für die Errichtung seines Objektes eingehalten worden seien.Für die Liegenschaft "AE" sei keine Retention vorhanden und habe der Beschwerdeführer auch die nachträgliche Errichtung einer solchen, wie auch den Anschluss auf der Liegenschaft Ausschussbericht abgelehnt. Herr Univ.-Prof. Dr. Dr. Dr. AE entgegnete, dass die damals vorgeschriebenen Auflagen für die Errichtung seines Objektes eingehalten worden seien. Der Vertreter der Gemeindevertretung brachte im Hinblick auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens sowie auch zum Vorbringen, dass auf alle etwaigen subjektiv-öffentlichen Rechte nicht Bezug genommen werden könne, vor, dass im Bescheid dazu ausgeführt wurde und darüber vom Verwaltungsgericht abgesprochen werde. Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend zum Thema des Grenzabstandes vor, dass er in der Beschwerdeschrift auch vorgebracht habe, dass die Abstände nach § 25 BGG nicht über die eindeutige Feststellung der Richtigkeit der Lage und Höhen der Bauten getroffen worden seien.Der Beschwerdeführervertreter brachte ergänzend zum Thema des Grenzabstandes vor, dass er in der Beschwerdeschrift auch vorgebracht habe, dass die Abstände nach Paragraph 25, BGG nicht über die eindeutige Feststellung der Richtigkeit der Lage und Höhen der Bauten getroffen worden seien. Aufgrund dieses Vorbringens des Rechtsvertreters wurde vom Amtsleiter der Gemeinde der Einreichplan vorgelegt und konnte die Richterin sich überzeugen, dass die Höhen in der Süd- und Nordansicht eingetragen sind. Ebenso waren im Lageplan die Abstände zu den Nachbarparzellen eingetragen und zwar mehrfach nicht nur mit einem Abstandsmaß. Es wurden auszugsweise Kopien durch die Richterin angefertigt und dem Akt beigelegt. Der Rechtsvertreter der Gemeindevertretung und der Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers führten dazu aus, dass es sich hiebei um Einwendungen handle, welche im Bewilligungsverfahren vorgebracht werden hätten müssen, soferne diese haltbar gewesen wären, dass die Abstände nicht eingehalten oder auch in den Plänen nicht eingetragen gewesen wären. Der Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers brachte ergänzend vor, dass das Salzburger Bautechnikgesetz mehrfach im Beschwerdevorbringen falsch zitiert worden sei, da auf Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 und § 7 des Baupolizeigesetzes in der Fassung 1/ 2016 verwiesen worden sei und nicht Bezug genommen wurde obwohl diese ausschließlich für das gegenständliche Verfahren anzuwenden gewesen wären. Vorschriften des Ortsbildes, der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit begründen keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte. Inwieweit das Bausachverständigengutachten unschlüssig sei, werde von den Beschwerdeführern nicht ausgeführt, sondern nur behauptet. Schließlich werde auf die Präklusionsbestimmung des § 42 AVG verwiesen.Der Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers brachte ergänzend vor, dass das Salzburger Bautechnikgesetz mehrfach im Beschwerdevorbringen falsch zitiert worden sei, da auf Bestimmungen des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 und Paragraph 7, des Baupolizeigesetzes in der Fassung 1/ 2016 verwiesen worden sei und nicht Bezug genommen wurde obwohl diese ausschließlich für das gegenständliche Verfahren anzuwenden gewesen wären. Vorschriften des Ortsbildes, der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit begründen keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte. Inwieweit das Bausachverständigengutachten unschlüssig sei, werde von den Beschwerdeführern nicht ausgeführt, sondern nur behauptet. Schließlich werde auf die Präklusionsbestimmung des Paragraph 42, AVG verwiesen. Der Beschwerdeantrag sei falsch gefasst, es werde keine ersatzlose Behebung des Bescheides geben. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin beantwortete die Frage des Beschwerdeführervertreters bzgl der Weganbindung, dass dieser Weg das erste Mal beim Bau des Objektes des Herrn ZÖ befahren worden sei und dass es nur ein Weg, welcher den Bauern für die Bewirtschaftung der Felder gedient habe, (vermutlich im Jahr 1976) gewesen sei. Familie AM habe ihre Liegenschaft 1981 erworben und mit dem Kaufvertrag sei ein Nutzungsrecht für den bestehenden Weg auf der Liegenschaft rrrr eingeräumt worden. Der Verlauf des Bringungsweges sei lediglich in den letzten 30 m um ca. 5 m östlich vom damaligen Verlauf verlegt worden, damit dieser genau zur Einmündung der Liegenschaft "AE" führe. Die vorgelegten Lichtbilder seien aus einem alten Film herausgeschnitten worden um zu zeigen, wie dieser Feldweg früher ausgesehen habe. 1.
  33. Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurde vom Beschwerdeführervertreter ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit diesem übermittelte der Beschwerdeführervertreter einen Grundbuchsauszug der EZ wwww KG UI BJ, BG SÖ, aus welchem das seit 1996 eingetragene Eigentumsrecht der Bringungsgemeinschaft VV ersichtlich sie und den Grundbuchsauszug EZ ööö, KG TH, BG …, aus dem das Eigentumsrecht der Familie EL ersichtlich sei. Herr EL sen. habe niemals eine Öffentlichkeitswidmungserklärung abgegeben. Abschließend teilte der Beschwerdeführervertreter zum Antrag auf Akteneinsicht mit: "Aus diesem Grunde wurde bereits mitgeteilt, dass natürlich der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof im Falle, dass den Beschwerden nicht Folge gegeben wird, angerufen werden wird und gegebenenfalls die Volksanwaltschaft bezüglich der Gemeinde AO." 1.
  34. Antragsgemäß nahmen der Beschwerdeführervertreter und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am 08.08.2017 in den ggst Verfahrensakt Einsicht. Es wurden Kopien angefertigt. 1.
  35. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2017 wurde den Verfahrensparteien das ggst Verhandlungsprotokoll übermittelt und dem Beschwerdeführervertreter aufgrund der Akteneinsichtnahme nach abgeschlossenem Beweisverfahren aufgetragen, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens etwaige entscheidungswesentliche Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 06.09.2017 legte der Beschwerdeführervertreter die der Berufungsschrift vom 28.09.2016 angehefteten Beilagen ./1 und ./2, welche im ggst Akt beim Landesverwaltungsgericht in den Konvoluten 6a und 6c zwar enthalten seien, allerdings mit der Berufungsschrift im Zusammenhang zu lesen seien. Überdies wurden die bereits mit der Beschwerde vorgelegten Beilagen in Farbe übermittelt.
  36. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AO vom 14.09.2016, Zahl: xxxxx/2016, wurde die baubehördliche Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken ssss (EZ TR), ll (EZ yy), riri (EZ sfsf) jeweils KG BJ, AA AB GmbH, AD-Straße, AC bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AO vom 14.09.2016, Zahl: xxxxx/2016, wurde die baubehördliche Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken ssss (EZ TR), ll (EZ yy), riri (EZ sfsf) jeweils KG BJ, AA Ausschussbericht GmbH, AD-Straße, AC bewilligt. Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Berufungen erhoben und mit den nunmehr bekämpften Bescheiden der Gemeindevertretung AO als Baubehörde II. Instanz abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Berufungen erhoben und mit den nunmehr bekämpften Bescheiden der Gemeindevertretung AO als Baubehörde römisch zwei. Instanz abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt. Gegen diese Bescheide richten sich die im Verfahrensgang detailliert wiedergegebenen Beschwerden. Mit der generellen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes mit Bescheid der Landesregierung vom 05.05.1999 wurde das gegenständliche Gebiet in der KG BJ aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Genehmigungsvoraussetzung des Vorliegens der ausreichenden technischen Infrastruktur (Verkehrserschließung, Wasserver- und Abwasserentsorgung) wurde für den gegenständlichen Teilbereich als ausreichend beurteilt. Der gegenständlich zugrundeliegende Bebauungsplan "HD (GZ wiwi)" ist seit dem 29.05.2015 rechtskräftig und sind die Kundmachungsvorschriften eingehalten worden. Der Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971, Zahl fffff, bezieht sich auf die Niederschrift vom 30.06.1971 und daraus geht hervor, dass die verkehrsmäßige Erschließung über eine Aufschließungsstraße von 6 m Breite erfolgt, welche über die GP mmm und nnn, KG TH, führt und dort an die Wegparzelle iii anschließt. Der Parzellierungsbescheid Zahl ggggg vom 15.04.1972 verweist auf die Verhandlungsschrift vom 27.03.1972 und dort wurde ausgeführt, dass die Zufahrtsstraße planmäßig herzustellen, aufzuschütten, befahrbar zu machen und in den Stand einer öffentlichen Privatstraße zu erheben ist. Der Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971, Zahl fffff, bezieht sich auf die Niederschrift vom 30.06.1971 und daraus geht hervor, dass die verkehrsmäßige Erschließung über eine Aufschließungsstraße von 6 m Breite erfolgt, welche über die Gesetzgebungsperiode mmm und nnn, KG TH, führt und dort an die Wegparzelle iii anschließt. Der Parzellierungsbescheid Zahl ggggg vom 15.04.1972 verweist auf die Verhandlungsschrift vom 27.03.1972 und dort wurde ausgeführt, dass die Zufahrtsstraße planmäßig herzustellen, aufzuschütten, befahrbar zu machen und in den Stand einer öffentlichen Privatstraße zu erheben ist. Mit Bescheid vom 13.04.1992wurde die Bringungsgemeinschaft VV gegründet. Zu diesem Zeitpunkt gab es aufgrund der im Akt vorliegenden Unterlagen bereits eine 20-jährige Übung im Sinne des Landesstraßengesetzes. Jedenfalls war bis dato die ungehinderte Nutzung des Aufschließungsweges gegeben. Im Bauplatzerklärungsverfahren wurde die ausreichende Verkehrserschließung von der Behörde ermittelt und die gegenständlichen Flächen mit Bescheid vom 12.07.2016, Zahl …., zum Bauplatz erklärt. Die belangte Behörde hat aufgrund der erforderlichen Voraussetzungen das vereinfachte Verfahren gewählt. Im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren wurde den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme gewährt. Die von den Beschwerdeführern monierte Nichteinhaltung der Richtigkeit der Lage und Höhe der Bauten im Bauplatz im Sinne des § 25 Abs 3 BGG und dass offensichtlich nicht von den faktischen Naturmaßen ausgegangen worden sei und deshalb die Mindestabstände nicht eingehalten worden seien, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Wasseranbindung der ggst Liegenschaft erfolgt nicht auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers. Die von den Beschwerdeführern monierte Nichteinhaltung der Richtigkeit der Lage und Höhe der Bauten im Bauplatz im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, BGG und dass offensichtlich nicht von den faktischen Naturmaßen ausgegangen worden sei und deshalb die Mindestabstände nicht eingehalten worden seien, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Wasseranbindung der ggst Liegenschaft erfolgt nicht auf dem Grundstück des Zweitbeschwerdeführers. Der Bausachverständige hat aufgrund der Einreichplanung mit dem Lageplan, den Ansichten und Schnitten festgestellt, dass die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten werden und subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht verletzt werden. Aufgrund des in der Verhandlung vor dem Landeverwaltungsgericht vorgelegten wasserrechtlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2017 über die Ableitung der Oberflächenwässer ist ein weiteres geologisches oder hydrologisches Sachverständigengutachten nicht erforderlich.
  37. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf die vorgelegten behördlichen Verfahrensakten sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sind keine Widersprüche hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung konnte die vom Beschwerdeführer AE vorgebrachte Wasseranbindung der gegenständlichen Liegenschaft über dessen Grundstück als unrichtig festgestellt werden. Zur Oberflächenentwässerung und dem Vorbringen über die vermutliche Quelle auf der Liegenschaft des Bewilligungswerbers wurde vom Rechtsvertreter des Bewilligungswerbers ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft SÖ vorgelegt, womit die wasserrechtliche Bewilligung für die Entwässerung sämtlicher Liegenschaften südlich der Liegenschaften der Beschwerdeführer erteilt wurde. Dass aus diesem Grund die Liegenschaften des Bewilligungswerbers nicht bebaubar seien stellte sich daher als unrichtig heraus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers "AE" zum Bestehen von faktischen Grundgrenzen hat sich ebenfalls in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Verfahrensparteien ergeben, dass die Grundgrenze zwischen den Liegenschaften "AE" und "AB" jedenfalls entsprechend dem Grundbuchsstand zu beurteilen war und sich daraus keine Verletzung der Abstandsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände zu den Bauplatzgrenzen, ergeben hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die fehlende Möglichkeit zur Sachverständigenbegutachtung der Einreichunterlagen wurde vom Vertreter der belangten Behörde erläutert, dass jedenfalls ausreichend Möglichkeit bestanden hat, während der erforderlichen gesetzlichen Auflage vor und bei der mündlichen Verhandlung in der Gemeinde für sämtliche Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen. Eine Verpflichtung mit dem gegenständlichen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde, die Einreichunterlagen zu versenden, besteht nicht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bringungsgemeinschaft VV keine ausreichende verkehrsmäßige Aufschließung, welche eine Voraussetzung für die Bauplatzerklärung sei, vorgelegen habe, war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei festzustellen, dass die gegenständlichen Liegenschaftseigentümer AA AB und WW AB jedenfalls Mitglieder der Bringungsgemeinschaft sind. Dies kommt im Beschwerdeschriftsatz gerade auch so hervor, dass "neue Anlieger" Mitglieder der Bringungsgemeinschaft werden oder einen entsprechenden Nutzungsvertrag abschließen müssen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bringungsgemeinschaft VV keine ausreichende verkehrsmäßige Aufschließung, welche eine Voraussetzung für die Bauplatzerklärung sei, vorgelegen habe, war aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei festzustellen, dass die gegenständlichen Liegenschaftseigentümer AA Ausschussbericht und WW Ausschussbericht jedenfalls Mitglieder der Bringungsgemeinschaft sind. Dies kommt im Beschwerdeschriftsatz gerade auch so hervor, dass "neue Anlieger" Mitglieder der Bringungsgemeinschaft werden oder einen entsprechenden Nutzungsvertrag abschließen müssen. Auch wenn die Bringungsgemeinschaft im Jahr 1992 gegründet worden ist, hinderte dies die uneingeschränkte Nutzung des gegenständlichen "Weges" über einen unbestrittenen Zeitraum von 1972 bis dato nicht. Die ungehinderte Nutzung dieses Aufschließungsweges war daher zweifelsfrei gegeben. Auch ist den jeweiligen vorgelegten Planunterlagen nachvollziehbar zu entnehmen, dass eine verkehrsmäßige Aufschließung möglich und tatsächlich auch in der ausreichenden Breite von 6 m in der Natur vorhanden ist.
  38. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Raumordnungsgesetz (S.ROG 2009), LGBl Nr 9/2016 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Raumordnungsgesetz (S.ROG 2009), Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2016, idgF, lautet: § 51 GrundstufeParagraph 51, Grundstufe

(1)Der Aufstellung des Bebauungsplans der Grundstufe hat die Erfassung und Darstellung folgender Umstände im Planungsgebiet voranzugehen:
  1. die natürlichen oder rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit;
  2. die Verkehrserschließung;
  3. die Einrichtungen und die Möglichkeiten der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung;
  4. das Ausmaß, die Struktur und die besondere Erhaltungswürdigkeit der vorhandenen Bausubstanz;
  5. für unbebaute Flächen die allenfalls bestehenden rechtskräftigen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen.
(2)Unter möglichster Berücksichtigung der im Abs. 1 erfassten Umstände sind im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
(2)Unter möglichster Berücksichtigung der im Absatz eins, erfassten Umstände sind im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:
  1. die Straßenfluchtlinien;
  2. der Verlauf der Gemeindestraßen;
  3. die Baufluchtlinien oder die Baulinien;
  4. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen; diese Festlegung kann für bebaute Grundflächen unterbleiben;
  5. die Bauhöhen;
  6. das Erfordernis einer Aufbaustufe. Im Fall des so festgelegten Erfordernisses einer Aufbaustufe können die Baufluchtlinien, die Baulinien und die Bauhöhen auch erst in der Aufbaustufe festgelegt werden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl Nr 31/2009 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009, idgF, lauten: § 14 Entscheidung über das AnsuchenParagraph 14, Entscheidung über das Ansuchen
(1)Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn
  1. a)die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widersprechen würde oder für die Grundfläche trotz Erfordernis kein Bebauungsplan der Grundstufe und auch der Aufbaustufe besteht. […]
  2. b)die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag u. dgl. gelegen oder als wesentlicher Hochwasserabfluss- oder -rückhalteraum zu erhalten ist, eine Bebauung nicht zuläßt; diese Gründe stellen dann keinen Versagungstatbestand dar, wenn sie durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar sind und es sich um bereits weitgehend verbaute Gebiete handelt; […]
  3. d)eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet; […] III. Lage der Bauten im Bauplatzrömisch drei. Lage der Bauten im Bauplatz § 25Paragraph 25 […]
(3)Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen). Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), LGBl Nr 1/2016 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2016, idgF, lautet: § 10 Vereinfachtes VerfahrenParagraph 10, Vereinfachtes Verfahren
(1)Die in den Abs. 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Abs. 2 für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:
(1)Die in den Absatz 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Absatz 2, für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen: 1. die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³ und höchstens drei oberirdischen Geschoßen einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von solchen Bauten;die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³ und höchstens drei oberirdischen Geschoßen einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von solchen Bauten; […]
(3)Der Bewilligungswerber hat im Bauansuchen das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren zu erklären. […]
(6)Im vereinfachten Verfahren hat sich die bautechnische Prüfung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:
  1. die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;
  3. die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen;
  4. die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme. Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen. Die danach erfolgte Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung ist in die Baubewilligung aufzunehmen. Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSLG), LGBl Nr 79/2014 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSLG), Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2014, idgF, lautet: II. Hauptstückrömisch zwei. HauptstückBringungsgemeinschaften§ 13 Rechtsstellung der BringungsgemeinschaftParagraph 13, Rechtsstellung der Bringungsgemeinschaft
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 Z 2) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam begründet, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Die Bildung einer Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde durch Bescheid festzustellen.
(3)Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im § 1 Abs 1 genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen.
(3)Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn von diesen Eigentümern oder der betreffenden Bringungsgemeinschaft ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird, die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Parteien in solchen Verfahren sind die Bringungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen.
(4)Die Bringungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5)Die Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(5)Die Bringungsgemeinschaft ist von der Agrarbehörde aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(6)Bringungsgemeinschaften können auf deren Antrag von der Agrarbehörde vereinigt werden, wenn dies für die Erhaltung und Verwaltung der Anlagen zweckmäßiger ist. Die Rechtsverhältnisse der aufzulösenden Bringungsgemeinschaft sind zu regeln. Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972), LGBl Nr 119/1972 idgF, lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG 1972), Landesgesetzblatt Nr 119 aus 1972, idgF, lautet: Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen § 40Paragraph 40
(1)Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
  1. a)die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,
  2. b)die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt: Zum Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass die Einreichplanung und die dazugehörige technische Beschreibung als integrierender Bestandteil des Bewilligungsbescheides den Beschwerdeführern nicht übermittelt wurde und deshalb die Überprüfung des Bescheides nicht möglich gewesen sei, kann der Begründung der belangten Behörde im ggst Bescheid lediglich ergänzend hinzugefügt werden, dass die Anzahl der Seiten eines verwaltungsbehördlichen Bescheides dessen Rechtmäßigkeit über den gesetzlich determinierten erforderlichen Inhalt nicht bestimmt. Die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 10 BauPolG unterliegt nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten. Vielmehr kann auch der Bewilligungswerber das Verfahren, welches die Baubehörde wählt, nicht beanstanden. Die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 10, BauPolG unterliegt nicht den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten. Vielmehr kann auch der Bewilligungswerber das Verfahren, welches die Baubehörde wählt, nicht beanstanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren hat der Bewilligungswerber im Bauansuchen zu erklären (§ 10 Abs 3 BauPolG). Entsprechend den Ausführungen in RV 2004/1 ist die Baubehörde daran nicht gebunden. Eine Wahlmöglichkeit besteht weder für die Baubehörde noch für den Bewilligungswerber. Wenn die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, ist ein solches durchzuführen und hat die bauliche Maßnahme nur im Umfang der baubehördlichen Prüfung entsprechend § 10 Abs 6 BauPolG zu erfolgen. Der wesentliche Kern des vereinfachten Verfahrens ist die in § 10 Abs 6 BauPolG taxativ aufgelistete bautechnische Prüfung, welche durch die Baubehörde vorzunehmen ist (vgl Salzburger Baurecht, Landesinnung der Baugewerbe [Hrsg], FN 7, 9 und 10 zu § 10 BauPolG). Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren hat der Bewilligungswerber im Bauansuchen zu erklären (Paragraph 10, Absatz 3, BauPolG). Entsprechend den Ausführungen in Regierungsvorlage 2004/1 ist die Baubehörde daran nicht gebunden. Eine Wahlmöglichkeit besteht weder für die Baubehörde noch für den Bewilligungswerber. Wenn die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, ist ein solches durchzuführen und hat die bauliche Maßnahme nur im Umfang der baubehördlichen Prüfung entsprechend Paragraph 10, Absatz 6, BauPolG zu erfolgen. Der wesentliche Kern des vereinfachten Verfahrens ist die in Paragraph 10, Absatz 6, BauPolG taxativ aufgelistete bautechnische Prüfung, welche durch die Baubehörde vorzunehmen ist vergleiche Salzburger Baurecht, Landesinnung der Baugewerbe [Hrsg], FN 7, 9 und 10 zu Paragraph 10, BauPolG). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Baubehörde die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes vor Erteilung der Bauplatzerklärung und der Baubewilligung überprüft. Den Nachbarn bzw einzelnen Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft steht diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Dass die gemäß § 14 Abs 1 lit b BGG erforderliche Verkehrsaufschließung für die Erklärung zum Bauplatz vorgelegen hat ist von der belangten Behörde - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - ausreichend geprüft und als erfüllt bewertet worden und deshalb die Bauplatzerklärung erteilt worden. Dass die belangte Behörde dabei von falschen Angaben ausgegangen ist, stellte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht heraus.Dass die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, BGG erforderliche Verkehrsaufschließung für die Erklärung zum Bauplatz vorgelegen hat ist von der belangten Behörde - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt - ausreichend geprüft und als erfüllt bewertet worden und deshalb die Bauplatzerklärung erteilt worden. Dass die belangte Behörde dabei von falschen Angaben ausgegangen ist, stellte sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht heraus. Weiters monierten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkenne und von unrichtigen historischen Tatsachen ausgegangen sei. Dass der Weg von den Ehegatten AM lediglich verwendet werden konnte, weil diese ein grundbücherlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht haben, bedingt nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bauplatzerklärung nicht vorgelegen haben. Dass der ggst Weg erst angelegt worden sei, als das "Haus ZÖ" gebaut wurde, steht letztlich der jedenfalls nunmehrigen mindestens 20-jährigen uneingeschränkten öffentlichen Nutzung nicht entgegen. Die dem Gesetzestext entnommene Formulierung "ein dringendes Verkehrsbedürfnis" ergibt sich nicht aus der quantitativen Nutzung eines Weges, sondern aus dem Umstand, dass damit land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und Bauwerke erreicht werden können. Die Beschwerdeführer erläuterten, dass es sich um eine sg Sackgasse gehandelt habe, welche zu einigen wenigen Häusern geführt habe. Auch mit der Aufschließung einiger weniger Häuser ist ein dringendes Verkehrsbedürfnis verbunden, wenn dies die einzige Aufschließung darstellt. Auch wenn die Aufzählung der Beschwerdeführer, beginnend beim Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971, belegen soll, dass nach deren Ansicht erst mit Sommer 1972 die Straße fertiggestellt werden konnte und deshalb im Hinblick auf die Gründungsverhandlung der Bringungsgemeinschaft mit 13.04.1992 eine 20-jährige Übung nicht gegeben sein konnte, wurde von der belangten Behörde zutreffender Weise ausgeführt, dass die Gründung der Bringungsgemeinschaft die Nutzung als Privatstraße mit öffentlicher Nutzung nicht hinderte. Dass in der Folge durch die Gründung der Bringungsgemeinschaft gemäß § 13 Seil- und Wegegesetz (Anm.: Güter- und Seilwegegesetz) das Einverständnis der Grundeigentümer überholt sei, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Aufzählung der Beschwerdeführer, beginnend beim Parzellierungsbescheid vom 05.07.1971, belegen soll, dass nach deren Ansicht erst mit Sommer 1972 die Straße fertiggestellt werden konnte und deshalb im Hinblick auf die Gründungsverhandlung der Bringungsgemeinschaft mit 13.04.1992 eine 20-jährige Übung nicht gegeben sein konnte, wurde von der belangten Behörde zutreffender Weise ausgeführt, dass die Gründung der Bringungsgemeinschaft die Nutzung als Privatstraße mit öffentlicher Nutzung nicht hinderte. Dass in der Folge durch die Gründung der Bringungsgemeinschaft gemäß Paragraph 13, Seil- und Wegegesetz Anmerkung, Güter- und Seilwegegesetz) das Einverständnis der Grundeigentümer überholt sei, ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Unabhängig von der unbestrittenen Zuständigkeit der Agrarbehörde zur bescheidmäßigen Feststellung der Bildung der Bringungsgemeinschaft ist im Bauplatzerklärungs- und Baubewilligungsverfahren der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz für die Ermittlung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei zuständig ist.Unabhängig von der unbestrittenen Zuständigkeit der Agrarbehörde zur bescheidmäßigen Feststellung der Bildung der Bringungsgemeinschaft ist im Bauplatzerklärungs- und Baubewilligungsverfahren der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz für die Ermittlung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist auch gemäß § 13 Abs 3 Güter- und Seilwegegesetz bestimmt, dass die Eigentümer der Grundstücke, welche in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen, Parteien des Verfahrens vor der Agrarbehörde sind. Die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sind AA AB sen. und WW AB und diese sind auch Mitglieder der ggst Bringungsgemeinschaft. Die Beschwerdeführer irren sich, wenn diese monieren, dass die AA AB GmbH als nunmehriger Bauwerber nicht vom der Liegenschaft anhängenden Recht der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Gebrauch machen kann.In diesem Zusammenhang ist auch gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Güter- und Seilwegegesetz bestimmt, dass die Eigentümer der Grundstücke, welche in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden sollen, Parteien des Verfahrens vor der Agrarbehörde sind. Die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sind AA Ausschussbericht sen. und WW Ausschussbericht und diese sind auch Mitglieder der ggst Bringungsgemeinschaft. Die Beschwerdeführer irren sich, wenn diese monieren, dass die AA Ausschussbericht GmbH als nunmehriger Bauwerber nicht vom der Liegenschaft anhängenden Recht der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft Gebrauch machen kann. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 31.03.2004, 2003/06/0054, zum § 40 Abs 1 lit a LStrG ausgesprochen, dass diese Widmung weder annahmebedürftig sei, noch der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde bedürfe. Damit wurde klargestellt, dass die Baubehörde I. Instanz zu Recht im Bauplatzerklärungsverfahren die verkehrsmäßige Aufschließung geprüft hat und sodann eine Bauplatzerklärung erteilt hat.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 31.03.2004, 2003/06/0054, zum Paragraph 40, Absatz eins, Litera a, LStrG ausgesprochen, dass diese Widmung weder annahmebedürftig sei, noch der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde bedürfe. Damit wurde klargestellt, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz zu Recht im Bauplatzerklärungsverfahren die verkehrsmäßige Aufschließung geprüft hat und sodann eine Bauplatzerklärung erteilt hat. Letztlich argumentierten die Beschwerdeführer, dass aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bringungsgemeinschaft die gemäß § 14 Abs 1 lit d erforderliche Verkehrsanbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die beantragten Zeugen waren, wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, bereits im Rahmen der behördlichen Verfahren als Bringungsgemeinschaft beteiligt. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft wurde zur Verhandlung vor dem LVwG geladen und letztlich auf seine persönliche Einvernahme verzichtet. Dass aus der Vermessungsurkunde des DI UH AI vom 24.04.1981 lediglich eine "theoretischen Anbringungsbreite" von max. 5,37 m vorhanden wäre, ist technisch aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht nachvollziehbar. Letztlich argumentierten die Beschwerdeführer, dass aufgrund der fehlenden Zustimmung der Bringungsgemeinschaft die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, erforderliche Verkehrsanbindung an das öffentliche Verkehrsnetz nicht gegeben war. Die beantragten Zeugen waren, wie die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat, bereits im Rahmen der behördlichen Verfahren als Bringungsgemeinschaft beteiligt. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft wurde zur Verhandlung vor dem LVwG geladen und letztlich auf seine persönliche Einvernahme verzichtet. Dass aus der Vermessungsurkunde des DI UH AI vom 24.04.1981 lediglich eine "theoretischen Anbringungsbreite" von max. 5,37 m vorhanden wäre, ist technisch aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht nachvollziehbar. Schließlich steht den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht über die behördlich zu überprüfende Verkehrsaufschließung zu (vgl VwGH 11.09.1997, 96/06/0226).Schließlich steht den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren kein subjektiv-öffentliches Recht über die behördlich zu überprüfende Verkehrsaufschließung zu vergleiche VwGH 11.09.1997, 96/06/0226). Über das Vorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Durchfeuchtung durch die Oberflächenwässer und der sich daraus ergebenden behaupteten ungeeigneten Bodenbeschaffenheit der Liegenschaften südlich der Liegenschaften "AE" und "AM" wurde durch den vorgelegten wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2017 über die Genehmigung der Oberflächenwasserableitung abschließend abgesprochen. Überdies handelt es sich bei diesen Einwendungen keinesfalls um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Die sinnvolle Ableitung der Oberflächenwässer für den ggst Bereich ist außer für das Objekt "AE" durch Retentionsbecken erfolgt. Der Beschwerdeführer erläuterte dazu, dass er nicht in das Retentionsbecken der Liegenschaft "AB" einleiten möchte, zumal die damals für sein Objekt vorgeschriebenen Auflagen eingehalten wurden. Hinsichtlich der monierten §§ 39 Abs 2 iVm 62 BauTG war festzustellen, dass es sich um Gesetzesstellen der Rechtslage vor dem

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