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{'item': '405-13/174/1/4-2017'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§36§ 56§ 13§ 35§ 6§ 29§ 2§ 41§ 32§ 38§ 39

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.11.2017 Geschäftszahl405-13/174/1/4-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 28Vw

GVG iVm § 2 sowie den §§ 32 und 35 Salzburger Tourismusgesetz 2003 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, sowie den Paragraphen 32 und 35 Salzburger Tourismusgesetz 2003 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 9.6.2017, Zahl xxx, wurde der Verbandsbeitrag für die gegenständliche Betriebsstätte im Tourismusverband HH-Tal LL, Ortsklasse A, für das Jahr 2017 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 2.406.128,20 festgesetzt mit einem Betrag von € 8.011,

  1. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung ergebe sich laut Ansicht des Landesabgabenamtes eine Nachforderung in der Höhe von € 5.063,
  2. In der Begründung führt die Behörde dazu aus, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Verbandsbeitrages 2017 sei der Krankenkassenumsatz, der Umsatz der Hochpreispräparate und die Umsätze aus Artikeln unter der Taxgrenze aus dem Jahr 2015 unter § 35 Abs 3 lit e vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden. Diese Abzugsmöglichkeit setze voraus, dass es sich bei den Umsätzen aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen handle. Auf Grund von Erhebungen des Landesabgabenamtes sei festgestellt worden, dass die AB Apotheke AD KG keine Bewilligung als Krankenanstalt habe. Daher seien auch die abgezogenen Umsätze in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen. Der Tourismusverband HH-Tal LL gehöre

der geltenden Ortsklassenverordnung der Ortsklasse A an. Die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken

  1. c)sonstiger Umsatz" sei nach der geltenden Beitragsgruppenordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 3, die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken
  2. b)Umsatz mit Arzneimitteln, der von der pharmazeutischen Gehaltsklasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz)" der Beitragsgruppe 4 und die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken
  3. a)Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (Hochpreispräparate)" der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen.

der §§ 35 Abs 1 und 37 Abs 4 S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2017 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2015 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz sei bereits bekanntgegeben worden. Daher errechne sich der Verbandsbeitrag für das Jahr 2017 aus einem Umsatzbestandteil von € 608.632,07 in der Beitragsgruppe 3 mit einem Promillesatz von 5,40, woraus sich ein Verbandsbeitrag in der Höhe von € 3.286,71 ergebe, einem Umsatz in der Beitragsgruppe 4 in der Höhe von € 827.308,42 zu einem Promillesatz von 3,60, was einen Verbandsbeitrag von € 2.978,31 ergebe, sowie einen Umsatz in der Beitragsgruppe 6 in der Höhe von € 970.187,71 was unter Berücksichtigung eines Promillesatzes von 1,8 einen Verbandsbeitrag von € 1.746,34 ergebe. Insgesamt errechne sich ein Verbandsbeitrag für das Jahr 2017 in der Höhe von € 8.011,

  1. Der maßgeblich zu berücksichtigende Gesamtumsatz belaufe sich auf € 2.406.128,
  2. Der gesetzlich festgelegte Promillesatz sei vom Verband für das Beitragsjahr 2017 auf den der Berechnung zugrunde liegenden Promillesatz erhöht worden.Mit Bescheid des Landesabgabenamtes vom 9.6.2017, Zahl xxx, wurde der Verbandsbeitrag für die gegenständliche Betriebsstätte im Tourismusverband HH-Tal LL, Ortsklasse A, für das Jahr 2017 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 2.406.128,20 festgesetzt mit einem Betrag von € 8.011,
  3. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung ergebe sich laut Ansicht des Landesabgabenamtes eine Nachforderung in der Höhe von € 5.063,
  4. In der Begründung führt die Behörde dazu aus, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Verbandsbeitrages 2017 sei der Krankenkassenumsatz, der Umsatz der Hochpreispräparate und die Umsätze aus Artikeln unter der Taxgrenze aus dem Jahr 2015 unter Paragraph 35, Absatz 3, Litera e, vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen worden. Diese Abzugsmöglichkeit setze voraus, dass es sich bei den Umsätzen aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen handle. Auf Grund von Erhebungen des Landesabgabenamtes sei festgestellt worden, dass die Ausschussbericht Apotheke AD KG keine Bewilligung als Krankenanstalt habe. Daher seien auch die abgezogenen Umsätze in die Beitragsberechnung miteinzubeziehen. Der Tourismusverband HH-Tal LL gehöre

der geltenden Ortsklassenverordnung der Ortsklasse A an. Die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken

  1. c)sonstiger Umsatz" sei nach der geltenden Beitragsgruppenordnung in der Ortsklasse A der Beitragsgruppe 3, die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken
  2. b)Umsatz mit Arzneimitteln, der von der pharmazeutischen Gehaltsklasse erfasst wird (Krankenkassenumsatz)" der Beitragsgruppe 4 und die Berufsgruppe "Apotheken und Hausapotheken
  3. a)Umsatz mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über € 200 aufweisen (Hochpreispräparate)" der Beitragsgruppe 6 zuzuordnen.

der Paragraphen 35, Absatz eins und 37 Absatz 4, S.TG sei zur Berechnung des Beitrages für das Jahr 2017 der Umsatz aus dem zweitvorangegangenen Jahr, somit aus dem Jahr 2015 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz sei bereits bekanntgegeben worden. Daher errechne sich der Verbandsbeitrag für das Jahr 2017 aus einem Umsatzbestandteil von € 608.632,07 in der Beitragsgruppe 3 mit einem Promillesatz von 5,40, woraus sich ein Verbandsbeitrag in der Höhe von € 3.286,71 ergebe, einem Umsatz in der Beitragsgruppe 4 in der Höhe von € 827.308,42 zu einem Promillesatz von 3,60, was einen Verbandsbeitrag von € 2.978,31 ergebe, sowie einen Umsatz in der Beitragsgruppe 6 in der Höhe von € 970.187,71 was unter Berücksichtigung eines Promillesatzes von 1,8 einen Verbandsbeitrag von € 1.746,34 ergebe. Insgesamt errechne sich ein Verbandsbeitrag für das Jahr 2017 in der Höhe von € 8.011,

  1. Der maßgeblich zu berücksichtigende Gesamtumsatz belaufe sich auf € 2.406.128,
  2. Der gesetzlich festgelegte Promillesatz sei vom Verband für das Beitragsjahr 2017 auf den der Berechnung zugrunde liegenden Promillesatz erhöht worden. Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die vom Landesabgabenamt Salzburg vorgenommene Beitragsfestsetzung rechtswidrig sei und die in der Beitragserklärung geltend gemachten Abzüge anerkannt hätten werden müssen. Soweit das Tourismusgesetz vorsehe, dass sämtliche Umsätze der Beschwerdeführerin, welche sie aus Arzneimittel lukriere, dem Tourismusverbandsbeitrag unterworfen seien, sei dies verfassungswidrig. Darüber hinaus sei die Beitragsgruppenverordnung gesetzeswidrig. Die beschwerdegegenständliche Beitragsfestsetzung verletze somit die Beschwerdeführerin in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Anwendung einer gesetzeswidrigen Verordnung. Dies deswegen, da eine Apotheke durch die Versorgung der Bevölkerung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln wesentlich zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems beitrage, und daher gleich zu behandeln sei wie eine Krankenanstalt. Ein Grund dafür, Krankenanstalten im Hinblick auf die Pflicht zur Leistung eines Tourismusverbandsbeitrages anders zu behandeln als Apotheken sei nicht ersichtlich. Dies zumal das österreichische Gesundheitssystem bzw die Gesundheitsversorgung auf drei Säulen beruhe, nämlich den niedergelassenen Ärzten, den Krankenanstalten und den Apotheken. Daraus folge dem Grunde nach, dass Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln keiner Beitragspflicht nach dem Tourismusgesetz unterworfen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin sei daher der Ansicht, dass der Einbezug der Umsätze aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln in die Bemessungsgrundlage nach dem Salzburger Tourismusgesetz gleichheits- und damit verfassungswidrig sei. Die Apotheken hätten überdies nach dem Apothekenrecht einen gesetzlichen Versorgungsauftrag, insbesondere eine zwingende Betriebspflicht zur Versorgung der Bevölkerung. Betriebszeiten und Bereitschaft sowie Nachtdienste einer Apotheke seien behördlich festgestellt und sei darüber hinaus die Preisbildung von Arzneimitteln gesetzlich geregelt. Es folge daraus, dass die unternehmerische Freiheit der Apotheken im Vergleich zu anderen Unternehmen, deren Umsätze der generellen Beitragspflicht nach dem Tourismusgesetz unterworfen sind, eine äußerst begrenzte sei. Weder können in Zeiten höheren Bedarfs Apotheken länger offen halten, noch ihre Öffnungszeiten bei geringerer Nachfrage einschränken. Apotheken hätten regelmäßig Bereitschaftsdienste in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen durchzuführen und hänge die Zahl der zu leistenden Bereitschaftsdienste mit der Apothekendichte zusammen. Dazu komme, dass in typischen Tourismusgemeinden, die durchwegs der Ortsklasse A zugeordnet seien und in welchen durchwegs Promillesatzerhöhungen gelten, sich in der Regel nur wenige Apotheken finden, was eine Vielzahl von Bereitschaftsdiensten bedeute - dies allerdings bei unverhältnismäßigen Beitragsverpflichtungen. Für diesen Bereitschaftsdienst müsse akademisch-pharmazeutisches Personal eingesetzt werden, was einen höheren Personalstock bedinge, der unabhängig von der Nachfrage ganzjährig aufrechterhalten werden müssen. Den durch die gesetzliche Versorgungspflicht bewirkten zusätzlichen Kosten durch den erhöhten Personalaufwand, Nachtdienst und Bereitschaftsgebühren würden die im Rahmen dieser verpflichtenden Dienste lukrierten, vernachlässigbaren Einnahmen gegenüberstehen. Im Falle der Beschwerdeführerin habe diese zB im Jahr 2015 einen sogenannten "Turnus 1" zu verrichten, womit sie täglich Nachtdienst und wöchentlich Wochenendbereitschaftsdienst am Samstag sowie Sonntag gehabt habe. Der Tourismusverband HH-Tal LL sei der Ortsklasse A zugeordnet und zudem gelte im Tourismusverband HH-Tal LL eine Promillesatzerhöhung von 200 %, also das Dreifache des gesetzlichen Satzes. Es ergebe sich damit im Vergleich zu anderen Apotheken eine unverhältnismäßig hohe Beitragsbelastung. Somit müsse die Beschwerdeführerin auf Grund der Nacht- und Bereitschaftsdienste, die sie auf Grund des gesetzlichen Versorgungsauftrages auszuführen habe, und nicht beeinflussen könne, die Apotheke im Jahr 2015 ganzjährig rund um die Uhr offenhalten, damit die Bevölkerung mit den Arzneimitteln versorgt werden könne. Dafür sei wie bereits erwähnt pharmazeutisch qualifiziertes Personal einzusetzen, dies mit den bereits erwähnten Personalfixkosten in der Höhe von € 132.000 allein für die Bereitschaftsdienste. Zwischenzeitig habe die Beschwerdeführerin zwar seit August 2016 nicht mehr täglich Nachtdienste und ganzjährig Wochenendbereitschaftsdienste zu verrichten, was jedoch an der dargestellten verfassungsrechtlichen Problematik nichts ändere. Zu berücksichtigen sei weiters, dass jene im Rahmen der Bereitschaftsdienste lukrierten Umsätze, die sich ausschließlich aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln zusammensetzen und bei denen geringste Handelsspannen bestehen vernachlässigbar seien. Daraus ergebe sich, dass die grundsätzlich auch verfassungsrechtlich zulässige Unterstellung des Gesetzgebers, wonach der steuerbare Umsatz als Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag ein sachlicher Anknüpfungspunkt sei und umsatzsteuerpflichtige Apotheken ex lege in die Beitragspflicht einzubeziehen seien, schon insofern eine Schieflage bedeute, als der gesetzliche Versorgungsauftrag der Apotheken, der über die Betriebspflicht, die Betriebszeitenregelung und die verpflichtenden Nacht- und Bereitschaftsdienste sichergestellt werde, nicht berücksichtigt werde. Die Apotheken würden daher vom Gesetzgeber gleich behandelt werden wie jene Unternehmen, die keinen derartigen gesetzlichen Zwängen unterliegen und unternehmerisch frei sind, und somit je nach Nachfrage auch reagieren können. Die Situation bei Apotheken sei mit jenen der Krankenanstalten vergleichbar, die jedoch generell von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Für die Ungleichbehandlung zwischen Apotheken und Krankenanstalten bestehe keine sachliche Rechtfertigung und führe die Nichtberücksichtigung der dargestellten, sich aus dem Apothekenrecht ergebenden spezifischen Situation zur Verfassungswidrigkeit des auch für die Apotheken angelegten allgemeinen Beitragssystems ohne jegliche Abzugsmöglichkeit von Umsätzen. Dies betreffe insbesondere jene Umsätze, die aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden. Diese Verfassungswidrigkeit zeige sich einerseits im Hinblick auf die generell für die Krankenanstalten bestehende Ausnahme von der Beitragspflicht besonders deutlich, andererseits aber auch darin, dass für eine ganze Reihe anderer Berufsgruppen ansonsten doch Sonderregelungen bestehen (Ausnahme des §35 Abs 1 zB auch für den Mineralölhandel und die Sonderregelung

§36Tourismusgesetz).

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Umsatz zwar grundsätzlich einen Rückschluss auf den durch den Tourismus erzielten Nutzen eines Unternehmens zulasse und das Beitragssystem einer weiteren Differenzierung durch Einreihung in einzelne Beitragsgruppen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sein möge, jedoch im Einzelnen Sonderregelungen von Nöten seien, um auf branchentypische Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In Bezug auf die Apothekenbranche heiße dies, dass der Gesetzgeber sehr wohl auf jene Umstände Bedacht zu nehmen habe, die insbesondere durch die Rechtslage nach dem Apothekenrecht gekennzeichnet seien. Es ergebe sich aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur zudem, dass ein sachlich erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Nutzen, den ein Unternehmer aus dem Tourismus erziele, (sei es mittelbar oder unmittelbar) und der Beitragsleistung bestehen müsse. Grundsätzlich möge sich der Tourismusnutzen im erzielten Umsatz niederschlagen, jedoch nicht in allen Fällen, sodass etwa nicht im jeweiligen Bundesland erzielte Umsätze nach der ständigen Judikatur auszuschalten seien oder sonstige auch in anderen Rechtsvorschriften gelegene Umstände zu berücksichtigen seien, welche die Gleichbehandlung der Unternehmer im Hinblick auf die Bemessungsgründe nicht rechtfertigen. Im Fall der Apotheken führe die Heranziehung des gesamten erzielten steuerbaren Umsatzes zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil sich im Apothekenumsatz der konkrete Tourismus nicht so wie bei anderen Unternehmen quasi linear niederschlage, sondern insoweit durch massive Kostenbelastung infolge gesetzlichen Versorgungsauftrags und eingeschränkter unternehmerischer Freiheit nur äußerst verzerrt. Es führe daher die Anwendung des allgemeinen Beitragssystems für die Apotheken zu keiner sachgerechten Beitragsleistung im Hinblick auf das dieser Berufssparte zukommende Tourismusinteresse. Die Beitragsleistung sei unverhältnismäßig höher als das Tourismusinteresse, was auch unter Zugrundelegung der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verfassungswidrig sei. Für die Ungleichbehandlung zwischen Apotheken und Krankenanstalten bestehe keine sachliche Rechtfertigung und führe die Nichtberücksichtigung der dargestellten, sich aus dem Apothekenrecht ergebenden spezifischen Situation zur Verfassungswidrigkeit des auch für die Apotheken angelegten allgemeinen Beitragssystems ohne jegliche Abzugsmöglichkeit von Umsätzen. Dies betreffe insbesondere jene Umsätze, die aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden. Diese Verfassungswidrigkeit zeige sich einerseits im Hinblick auf die generell für die Krankenanstalten bestehende Ausnahme von der Beitragspflicht besonders deutlich, andererseits aber auch darin, dass für eine ganze Reihe anderer Berufsgruppen ansonsten doch Sonderregelungen bestehen (Ausnahme des §35 Absatz eins, zB auch für den Mineralölhandel und die Sonderregelung

§36Tourismusgesetz).

Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, dass der Umsatz zwar grundsätzlich einen Rückschluss auf den durch den Tourismus erzielten Nutzen eines Unternehmens zulasse und das Beitragssystem einer weiteren Differenzierung durch Einreihung in einzelne Beitragsgruppen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt sein möge, jedoch im Einzelnen Sonderregelungen von Nöten seien, um auf branchentypische Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In Bezug auf die Apothekenbranche heiße dies, dass der Gesetzgeber sehr wohl auf jene Umstände Bedacht zu nehmen habe, die insbesondere durch die Rechtslage nach dem Apothekenrecht gekennzeichnet seien. Es ergebe sich aus der verfassungsgerichtlichen Judikatur zudem, dass ein sachlich erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Nutzen, den ein Unternehmer aus dem Tourismus erziele, (sei es mittelbar oder unmittelbar) und der Beitragsleistung bestehen müsse. Grundsätzlich möge sich der Tourismusnutzen im erzielten Umsatz niederschlagen, jedoch nicht in allen Fällen, sodass etwa nicht im jeweiligen Bundesland erzielte Umsätze nach der ständigen Judikatur auszuschalten seien oder sonstige auch in anderen Rechtsvorschriften gelegene Umstände zu berücksichtigen seien, welche die Gleichbehandlung der Unternehmer im Hinblick auf die Bemessungsgründe nicht rechtfertigen. Im Fall der Apotheken führe die Heranziehung des gesamten erzielten steuerbaren Umsatzes zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil sich im Apothekenumsatz der konkrete Tourismus nicht so wie bei anderen Unternehmen quasi linear niederschlage, sondern insoweit durch massive Kostenbelastung infolge gesetzlichen Versorgungsauftrags und eingeschränkter unternehmerischer Freiheit nur äußerst verzerrt. Es führe daher die Anwendung des allgemeinen Beitragssystems für die Apotheken zu keiner sachgerechten Beitragsleistung im Hinblick auf das dieser Berufssparte zukommende Tourismusinteresse. Die Beitragsleistung sei unverhältnismäßig höher als das Tourismusinteresse, was auch unter Zugrundelegung der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs verfassungswidrig sei. Es werde nicht verkannt, dass die Berücksichtigung der branchentypischen Umsatzstruktur, die hier im Besonderen durch äußerst geringe Handelsspannen insbesondere bei den Kassenumsätzen gekennzeichnet seien, durch die Beitragsgruppenverordnung sichergestellt werden solle und nicht auf der Ebene des Gesetzes. Die Beitragsgruppenverordnung vermag jedoch die oben ausgeführte Ungleichbehandlung in Bezug auf die sonst bestehende Ausnahme für Krankenanstalten und den dargestellten gesetzlichen Versorgungsauftrag nicht auszugleichen. Die Gleichbehandlung gebiete nämlich eine Sonderregelung, insbesondere ein generelles Ausscheiden von Umsätzen, die aus dem Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden, aus der Bemessungsgrundlage, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrer Selbstbemessung solche Umsätze als nicht beitragspflichtig abgezogen habe. So könne die Gleichheitswidrigkeit vermieden werden und erweise sich insoweit auch die Beitragsgruppenverordnung als unsachlich, wenn sie die Umsätze, welche aus dem Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln lukriert werden, mit einbeziehe. Diese Umsätze seien gänzlich von der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Rechtswidrig sei der Bescheid weiters, weil das Landesabgabenamt Umsätze aus Arzneimitteln unter der Taxgrenze den sonstigen, in die Beitragsgruppe 3 fallenden Umsätzen zugeschlagen habe. Bei den Arzneimitteln unter der Taxgrenze handle es sich aber jedenfalls um Arzneimittel, die richtigerweise nicht den sonstigen Umsätzen im Sinne der Beitragsgruppenverordnung zugerechnet werden können. Wenn dies die Beitragsgruppenverordnung vorsehen solle, sei dies gesetzwidrig. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu insoweit abändern, als sämtliche aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln erzielten Umsätze als abzugsfähig anerkannt und nicht in die Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag 2017 für die Betriebsstätte im Tourismusverband HH-Tal LL einbezogen werden und der Beitrag 2017 auf Basis der so verminderten Bemessungsgrundlage festgesetzt werde, sohin den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass nur der in der Beitragsgruppe 3 fallende Umsatz in der Höhe von € 545.935,35 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde und der für das Beitragsjahr 2017 zu entrichtende Beitrag somit € 2.948,05 betrage. Zudem werde ausgeführt, dass

§ 56Abs 1a des Salzburger Tourismusgesetzes auf das Beschwerdeverfahren das Vw

GVG Anwendung finde, somit

§ 13Vw

GVG der Beschwerde daher aufschiebende Wirkung zukomme. Aus anwaltlicher Vorsicht werde zudem der Antrag gestellt, das Landesabgabenamt möge die Einhebung des Beitrages in Höhe von € 5.063,18 (Nachforderung in der Höhe der Differenz zwischen Beitragserklärung und Beitragsfestsetzung) aussetzen.Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu insoweit abändern, als sämtliche aus apothekenpflichtigen Arzneimitteln erzielten Umsätze als abzugsfähig anerkannt und nicht in die Bemessungsgrundlage für den Tourismusverbandsbeitrag 2017 für die Betriebsstätte im Tourismusverband HH-Tal LL einbezogen werden und der Beitrag 2017 auf Basis der so verminderten Bemessungsgrundlage festgesetzt werde, sohin den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass nur der in der Beitragsgruppe 3 fallende Umsatz in der Höhe von € 545.935,35 der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werde und der für das Beitragsjahr 2017 zu entrichtende Beitrag somit € 2.948,05 betrage. Zudem werde ausgeführt, dass

Paragraph 56, Absatz eins a, des Salzburger Tourismusgesetzes auf das Beschwerdeverfahren das VwGVG Anwendung finde, somit

Paragraph 13, VwGVG der Beschwerde daher aufschiebende Wirkung zukomme. Aus anwaltlicher Vorsicht werde zudem der Antrag gestellt, das Landesabgabenamt möge die Einhebung des Beitrages in Höhe von € 5.063,18 (Nachforderung in der Höhe der Differenz zwischen Beitragserklärung und Beitragsfestsetzung) aussetzen. Mit der Beitragserklärung für das Jahr 2017 wurde von der Rechtsvertretung die Höhe der Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin für das betreffende Beitragsjahr bekannt gegeben. Zudem wurde ausgeführt, dass der Abzug der betreffenden Umsätze mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs 3 S.TG 2003 nach sich ziehe, da diese Aufschlüsselung der Umsätze der vertretbaren Rechtsansicht der Beschwerdeführerin entspreche. Ein Beitragspflichtiger könne nicht gezwungen werden, von vorneherein eine für ihn ungünstige Rechtsauslegung vorzunehmen, um allfällige Sanktionsfolgen des Art 38 Abs 3 S.TG zu vermeiden. Mit der Beitragserklärung für das Jahr 2017 wurde von der Rechtsvertretung die Höhe der Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin für das betreffende Beitragsjahr bekannt gegeben. Zudem wurde ausgeführt, dass der Abzug der betreffenden Umsätze mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG 2003 nach sich ziehe, da diese Aufschlüsselung der Umsätze der vertretbaren Rechtsansicht der Beschwerdeführerin entspreche. Ein Beitragspflichtiger könne nicht gezwungen werden, von vorneherein eine für ihn ungünstige Rechtsauslegung vorzunehmen, um allfällige Sanktionsfolgen des Artikel 38, Absatz 3, S.TG zu vermeiden. Diese Beschwerde wurde mit dem Gesamtakt am 2.8.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme darin verzichtet werde. In der Mitteilung vom 14.08.2017 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, dass ebenfalls ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verzichtet werde; diese konnte daher mit Hinweis auf § 24 Abs 5 VwGVG unterbleiben.In der Mitteilung vom 14.08.2017 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit, dass ebenfalls ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg verzichtet werde; diese konnte daher mit Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG unterbleiben. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die AB Apotheke AD KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mag. FF GG, betreibt in AE-Straße, AC AD, eine Apotheke, die als Betriebsstätte dem Tourismusverband HH-Tal LL angehört. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde am 30.5.2017 die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 dem Landesabgabenamt übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass an sonstigem Umsatz in der Beitragsgruppe 3 mit der Bezeichnung "Apotheken c sonstiger Umsatz" ein beitragspflichtiger Umsatz von €545.935,35 angegeben wurde, dies ergab nach Selbstbemessung der Beschwerdeführerin einen Verbandsbeitrag von €2.948,

  1. Vom gesamt angegebenen steuerbaren Umsatz in der Höhe von €2.406.128,20 wurden Abzüge in der Höhe von €1.860.192,85 getätigt. Aus einer Beilage ist ersichtlich, dass die Abzüge in der Höhe von €1.860.192,85 sich aus Umsätzen mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über €200,- aufweisen (Hochpreispräparate) in der Höhe von €970.187,71 und Umsätzen mit Arzneimitteln, die von der Pharmazeutischen Gehaltskasse erfasst werden (Krankenkassenumsatz) in der Höhe von €827.308,42 sowie im sonstigen Umsatz enthaltene Arzneimittel in der Höhe von €62.696,72 zusammensetzen.Die Ausschussbericht Apotheke AD KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Mag. FF GG, betreibt in AE-Straße, AC AD, eine Apotheke, die als Betriebsstätte dem Tourismusverband HH-Tal LL angehört. Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde am 30.5.2017 die Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 dem Landesabgabenamt übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass an sonstigem Umsatz in der Beitragsgruppe 3 mit der Bezeichnung "Apotheken c sonstiger Umsatz" ein beitragspflichtiger Umsatz von €545.935,35 angegeben wurde, dies ergab nach Selbstbemessung der Beschwerdeführerin einen Verbandsbeitrag von €2.948,
  2. Vom gesamt angegebenen steuerbaren Umsatz in der Höhe von €2.406.128,20 wurden Abzüge in der Höhe von €1.860.192,85 getätigt. Aus einer Beilage ist ersichtlich, dass die Abzüge in der Höhe von €1.860.192,85 sich aus Umsätzen mit Arzneispezialitäten, die einen Apothekeneinstandspreis von über €200,- aufweisen (Hochpreispräparate) in der Höhe von €970.187,71 und Umsätzen mit Arzneimitteln, die von der Pharmazeutischen Gehaltskasse erfasst werden (Krankenkassenumsatz) in der Höhe von €827.308,42 sowie im sonstigen Umsatz enthaltene Arzneimittel in der Höhe von €62.696,72 zusammensetzen. Weiters wurde ein Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2015 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferung, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) €2.406.128,20 betragen hat. Im Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wird weiters ausgeführt, dass die Beitragserklärung 2017 § 56 Abs 1b des Salzburger Tourismusgesetzes nicht entspricht und der Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides gestellt wird. Zu den Umsätzen wird in diesen Schreiben noch einmal vorgebracht, dass folgende Umsätze seitens der Beschwerdeführerin lukriert wurden:Weiters wurde ein Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr 2015 vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferung, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) €2.406.128,20 betragen hat. Im Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wird weiters ausgeführt, dass die Beitragserklärung 2017 Paragraph 56, Absatz eins b, des Salzburger Tourismusgesetzes nicht entspricht und der Antrag auf Erlassung eines Festsetzungsbescheides gestellt wird. Zu den Umsätzen wird in diesen Schreiben noch einmal vorgebracht, dass folgende Umsätze seitens der Beschwerdeführerin lukriert wurden: Hochpreispräparate € 970.187,71 Krankenkassen-Umsätze ausgenommen Hochpreispräparate € 827.308,42 Sonstige Umsätze: Privatumsätze € 545.935,35 sowie im sonstigen Umsatz enthaltene Arzneimittel unter der Taxgrenze € 62.696,72 was einen Gesamtumsatz von € 2.406.128,20 ergibt. Die AB Apotheke AD KG besitzt keine Bewilligung als Krankenanstalt. Dementsprechend wurde im Bescheid vom 9.6.2017, Zahl xxx, welcher mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpft wurde, der Gesamtumsatz in der Höhe von € 2.406.128,20 berücksichtigt und auf die Beitragsgruppen 3, 4 und 6 aufgeteilt.Die Ausschussbericht Apotheke AD KG besitzt keine Bewilligung als Krankenanstalt. Dementsprechend wurde im Bescheid vom 9.6.2017, Zahl xxx, welcher mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpft wurde, der Gesamtumsatz in der Höhe von € 2.406.128,20 berücksichtigt und auf die Beitragsgruppen 3, 4 und 6 aufgeteilt. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Umsatzzahlen an jenen von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Zahlen orientiert hat. Die Berechnungsgrundlagen blieben im Verfahren gänzlich unbestritten, weshalb diesbezüglich weitere Feststellungen unterbleiben können. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Miteinbeziehung sämtlicher Umsätze oder gewisser Umsatzteile in die Berechnung des Verbandsbeitrages, nicht jedoch die konkrete Höhe der Umsätze. Auch die Umsatzhöhe in den einzelnen Beitragsgruppen wurde nicht bestritten. Der oben festgestellte Sachverhalt hat sich somit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Umsatzzahlen ergeben. Entscheidungserhebliche Widersprüche sind durch das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Feststellungen der belangten Behörde nicht zutage getreten, weshalb der Sachverhalt in oben festgestellter Form dem vorliegenden Erkenntnis unbedenklich zugrunde gelegt werden konnte. Da sich, wie bereits erwähnt, das vorliegende Verfahren mit der Rechtsfrage beschäftigt, inwieweit die verschiedenen Umsatzbestandteile einer Apotheke bei der Berechnung des Verbandsbeitrages nach dem Salzburger Tourismusgesetz berücksichtigt werden dürfen, konnten weitere Ermittlungen und Feststellungen, insbesondere auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unterbleiben. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen § 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003-S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idgF -MitgliedschaftParagraph 2, Salzburger Tourismusgesetz 2003-S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, idgF -Mitgliedschaft

(1)Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.
(1)Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der Paragraphen 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (Paragraph 2, Absatz 5, UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (Paragraph 32,) fällt.
(2)Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs 1) deren Umsätze zur Gänze

§ 35Abs 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

(2)Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Absatz eins,) deren Umsätze zur Gänze

Paragraph 35, Absatz eins, von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

(3)entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.
(3)entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 126 aus 2006,.
(4)Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(4)Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (Paragraph 12,) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(5)Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu. § 32 Salzburger Tourismusgesetz 2003-S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idgF - BeitragsgruppenParagraph 32, Salzburger Tourismusgesetz 2003-S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, idgF - Beitragsgruppen
(1)Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.
(1)Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (Paragraph 34,) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.
(2)Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.
(3)Wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in ein anderes Bundesland oder in einem anderen Bundesland erbracht werden, ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, dass die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird.
(4)Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen: a)den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;
  1. b)den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt; und
  2. c)den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird. Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden. § 35 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idgF -Beitragspflichtiger UmsatzParagraph 35, Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, idgF -Beitragspflichtiger Umsatz
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:
(1)Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch: a) die

§ 6USt

G 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges desa) die

Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: -Strichaufzählung die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994); die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994); - die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);- die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, UStG 1994); - die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, UStG 1994); -Strichaufzählung die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit dd UStG 1994); die Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, UStG 1994); - die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter(§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter(Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, UStG 1994); - die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;- die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994) sowie die im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, UStG 1994 angeführten Leistungen; - die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des § 36 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);- die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätige im Sinn des Paragraph 36, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des Paragraph 7 a, des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994); - die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);- die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, UStG 1994); - die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);- die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 21, UStG 1994); -die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung; b) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird; c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994); d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

§ 29

Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen

Paragraph 29, Ziffer eins und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;

  1. e)Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Altenheime, Behindertenheime, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen;
  2. f)Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfall- oder Tierkörperbeseitigung dienen;
  3. g)Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
  4. h)die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist.
  5. h)die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Artikel römisch vierzehn, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 21 aus 1995, die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist.
  6. i)50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten.

(2)Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind. § 38 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 LGBl Nr 43/2003 idgF –Paragraph 38, Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003 Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, idgF – Vereinfachte Umsatzermittlung
(1)Ein Pflichtmitglied kann beantragen, dass Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Pflichtmitgliedschaft begründen (zB Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzungen sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.
(2)Eine Vereinfachung nach Abs 1 darf nur dann erfolgen, wenn
(2)Eine Vereinfachung nach Absatz eins, darf nur dann erfolgen, wenn
  1. a)das Pflichtmitglied mit dem Antrag einen nachprüfbaren Nachweis über die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze vorlegt; und
  2. b)nach der abschätzbaren Entwicklung des Umsatzes des Pflichtmitgliedes in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw zu erwarten ist.
(3)Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.
(3)Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (Paragraph 36, Absatz eins,), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.
(4)Der Prozentsatz nach Abs 1 ist zunächst auf drei Dezimalstellen zu bestimmen und sodann in der üblichen Weise auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4)Der Prozentsatz nach Absatz eins, ist zunächst auf drei Dezimalstellen zu bestimmen und sodann in der üblichen Weise auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(5)Der nach Abs 1 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 35 Abs 1 und § 36 Abs 2, 3 und 5 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn das Pflichtmitglied nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Pflichtbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
(5)Der nach Absatz eins und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz 2, 3 und 5 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn das Pflichtmitglied nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraums die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Pflichtbeitrags maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Die Unternehmer im Gebiet eines Tourismusverbandes sind

§ 2S.TG 2003 seine Pflichtmitglieder.

Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen.Die Unternehmer im Gebiet eines Tourismusverbandes sind

Paragraph 2, S.TG 2003 seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz 1994 selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinne der Paragraphen 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Die AB Apotheke AD KG ist daher als eine solche Betriebsstätte im Bereich des Tourismusverbandes HH-Tal LL Pflichtmitglied dieses Tourismusverbandes und somit beitragspflichtig im Sinne des § 30 S.TG

  1. Nach dieser Bestimmung haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten. Als Pflichtmitglied betrifft diese Verpflichtung auch die AB Apotheke AD KG, deren Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband HH-Tal LL im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Weise bestritten wurde. Die Ausschussbericht Apotheke AD KG ist daher als eine solche Betriebsstätte im Bereich des Tourismusverbandes HH-Tal LL Pflichtmitglied dieses Tourismusverbandes und somit beitragspflichtig im Sinne des Paragraph 30, S.TG
  2. Nach dieser Bestimmung haben die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten. Als Pflichtmitglied betrifft diese Verpflichtung auch die Ausschussbericht Apotheke AD KG, deren Pflichtmitgliedschaft beim Tourismusverband HH-Tal LL im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Weise bestritten wurde.

§ 35

S.TG 2003 richtet sich der beitragspflichtige Umsatz nach der Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz 1994. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid

§ 41

Abs 3 S.TG 2003 gebunden.

Paragraph 35, S.TG 2003 richtet sich der beitragspflichtige Umsatz nach der Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins a, Umsatzsteuergesetz 1994. Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid

Paragraph 41, Absatz 3, S.TG 2003 gebunden.

§ 32

Abs 1 S.TG 2003 werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder zur Berechnung der Verbandsbeiträge in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Diese Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34 S.TG 2003) vorzunehmen und hat in sieben Gruppen zu erfolgen. Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist

§ 32

Abs 1 S.TG 2003 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Beitragsgruppenverordnung erlassen. Mit dem LGBl Nr 101/2015 wurde die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehende Beitragsgruppenverordnung novelliert. Zu der damals nur allein vorherrschenden Berufsgruppe Apotheke wurden die lit a, b und c eingefügt und die unterschiedlichen Umsätze aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen und sonstigen Umsätzen in Bezug auf die Einstufung in Beitragsgruppen berücksichtigt. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass die bisherige Einstufung der gesamten Apothekenumsätze in Beitragsgruppe 3, 4 und 5 nicht systemkonform ist. Es ist zwischen dem Umsatz allgemein und jenem mit Hochpreisprodukten zu differenzieren. Der Begriff der Hochpreispräparate wird aus dem Apothekenabrechnungssystem der Pharmazeutischen Gehaltskasse übernommen und bezieht sich auf Medikamente mit einem Einstandspreis von über € 200,-. Diese dienen dem ganz überwiegenden Bedarf der heimischen Bevölkerung, sodass die Umsätze mit solchen Produkten im Gegensatz zu den restlichen Umsätzen als tourismusferner anzusehen sind. Dementsprechend wurden die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, die Krankenkassenumsätze je nach Ortsklasse in Beitragsgruppe 4, 5 und 6 und der sonstige Umsatz in die Beitragsgruppe 3, 4 und 5 entsprechend der Ortsklassen.

Paragraph 32, Absatz eins, S.TG 2003 werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder zur Berechnung der Verbandsbeiträge in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenverordnung). Diese Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (Paragraph 34, S.TG 2003) vorzunehmen und hat in sieben Gruppen zu erfolgen. Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist

Paragraph 32, Absatz eins, S.TG 2003 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolgs zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Beitragsgruppenverordnung erlassen. Mit dem Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2015, wurde die zum damaligen Zeitpunkt in Geltung stehende Beitragsgruppenverordnung novelliert. Zu der damals nur allein vorherrschenden Berufsgruppe Apotheke wurden die Litera a, b und c eingefügt und die unterschiedlichen Umsätze aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen und sonstigen Umsätzen in Bezug auf die Einstufung in Beitragsgruppen berücksichtigt. In den Erläuterungen heißt es dazu, dass die bisherige Einstufung der gesamten Apothekenumsätze in Beitragsgruppe 3, 4 und 5 nicht systemkonform ist. Es ist zwischen dem Umsatz allgemein und jenem mit Hochpreisprodukten zu differenzieren. Der Begriff der Hochpreispräparate wird aus dem Apothekenabrechnungssystem der Pharmazeutischen Gehaltskasse übernommen und bezieht sich auf Medikamente mit einem Einstandspreis von über € 200,-. Diese dienen dem ganz überwiegenden Bedarf der heimischen Bevölkerung, sodass die Umsätze mit solchen Produkten im Gegensatz zu den restlichen Umsätzen als tourismusferner anzusehen sind. Dementsprechend wurden die Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 6 eingeteilt, die Krankenkassenumsätze je nach Ortsklasse in Beitragsgruppe 4, 5 und 6 und der sonstige Umsatz in die Beitragsgruppe 3, 4 und 5 entsprechend der Ortsklassen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Besonderheiten der Apotheken und der im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden seien, ist daher als unrichtig zurückzuweisen. Die Sonderregelung in der Beitragsgruppenverordnung für die Apotheken samt Unterteilung in drei Berufsgruppen wurde genau für diesen Zweck erlassen, um tourismusfernere Umsätze entsprechend zu berücksichtigen. Somit ist die Einteilung, die das Landesabgabenamt basierend auf den gesetzlichen Grundlagen in §§ 32, 35 und 38 S.TG 2003 iVm den Festlegungen der Beitragsgruppenverordnung vorgenommen hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Besonderheiten der Apotheken und der im Rahmen ihrer Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden seien, ist daher als unrichtig zurückzuweisen. Die Sonderregelung in der Beitragsgruppenverordnung für die Apotheken samt Unterteilung in drei Berufsgruppen wurde genau für diesen Zweck erlassen, um tourismusfernere Umsätze entsprechend zu berücksichtigen. Somit ist die Einteilung, die das Landesabgabenamt basierend auf den gesetzlichen Grundlagen in Paragraphen 32, 35 und 38 S.TG 2003 in Verbindung mit den Festlegungen der Beitragsgruppenverordnung vorgenommen hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden.

§ 38

Abs 3 S.TG 2003 hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen, wenn die Umsätze durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen fallen. Die Beschwerdeführerin hat nun in der Beitragserklärung und dem beigelegten Schriftsatz sehr wohl eine Aufteilung der Umsätze in Hochpreispräparate, Krankenkassenumsätze, ausgenommen Hochpreispräparate, sonstige Umsätze und zusätzlich in sonstigen Umsätzen enthaltene Arzneimittel unter der Taxgrenze vorgenommen. In der Beitragserklärung selbst wurden jedoch nur die sonstigen Umsätze in der Beitragsgruppe 3 erklärt. Die Umsätze aus Hochpreismedikamenten und dem Krankenkassenumsatz sowie jene Umsätze für Arzneimittel unter der Taxgrenze wurden vom steuerbaren Gesamtumsatz abgezogen. Dies auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, diese Umsätze seien wie für Krankenanstalten und Ärzte auch für Apotheken ebenfalls abzugsfähig.

Paragraph 38, Absatz 3, S.TG 2003 hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen, wenn die Umsätze durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen fallen. Die Beschwerdeführerin hat nun in der Beitragserklärung und dem beigelegten Schriftsatz sehr wohl eine Aufteilung der Umsätze in Hochpreispräparate, Krankenkassenumsätze, ausgenommen Hochpreispräparate, sonstige Umsätze und zusätzlich in sonstigen Umsätzen enthaltene Arzneimittel unter der Taxgrenze vorgenommen. In der Beitragserklärung selbst wurden jedoch nur die sonstigen Umsätze in der Beitragsgruppe 3 erklärt. Die Umsätze aus Hochpreismedikamenten und dem Krankenkassenumsatz sowie jene Umsätze für Arzneimittel unter der Taxgrenze wurden vom steuerbaren Gesamtumsatz abgezogen. Dies auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, diese Umsätze seien wie für Krankenanstalten und Ärzte auch für Apotheken ebenfalls abzugsfähig. Jetzt ist darauf hinzuweisen, dass § 38 Abs 3 S.TG 2003 ausführt, dass wenn ein Beitragspflichtiger die Aufteilung der Umsätze auf die entsprechenden Beitragsgruppen unterlässt, der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet wird. In gleicher Weise legt diese Bestimmung fest, dass wenn der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen aufteilt, der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Zahl 2013/17/0657, festgelegt, dass auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs 3 S.TG 2003 nach sich ziehen kann, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspricht. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs 3 S.TG 2003 begründen, wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl dazu auch VwGH vom 23.02.2012, Zahl 2007/17/0082). Somit ist die Aufteilung der Beitragsumsätze lediglich in die Beitragsgruppe 3 und der Abzug der Umsätze für Hochpreispräparate, Krankenkassenumsätze und sonstige Umsätze unter der Taxgrenze nicht mit den strengen Sanktionsfolgen des § 38 Abs 3 S.TG 2003 behaftet. Das Landesabgabenamt hat daher in richtiger Weise den Umsatz aus Hochpreispräparaten in die Beitragsgruppe 6, die Krankenkassenumsätze, ausgenommen Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 4 sowie die sonstigen Umsätze zur Gänze in die Beitragsgruppe 3 eingeordnet. Die Beitragsgruppenverordnung kennt keine weitere Unterscheidung des sonstigen Umsatzes in eine weitere Kategorie „Sonstiger Umsatz Arzneimittel unterhalb der Taxgrenze“. Somit hat das Landesabgabenamt den von der Beschwerdeführerin angegebenen sonstigen Umsatz mit den im sonstigen Umsatz enthaltenen Arzneimittel unter der Taxgrenze bzw Privatumsätze zusammengefasst und den gesamten Betrag von € 608.632,07 in die Beitragsgruppe 3 eingereiht. Jetzt ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 38, Absatz 3, S.TG 2003 ausführt, dass wenn ein Beitragspflichtiger die Aufteilung der Umsätze auf die entsprechenden Beitragsgruppen unterlässt, der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet wird. In gleicher Weise legt diese Bestimmung fest, dass wenn der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen aufteilt, der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt gilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Zahl 2013/17/0657, festgelegt, dass auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG 2003 nach sich ziehen kann, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspricht. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von Paragraph 38, Absatz 3, S.TG 2003 begründen, wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können vergleiche dazu auch VwGH vom 23.02.2012, Zahl 2007/17/0082). Somit ist die Aufteilung der Beitragsumsätze lediglich in die Beitragsgruppe 3 und der Abzug der Umsätze für Hochpreispräparate, Krankenkassenumsätze und sonstige Umsätze unter der Taxgrenze nicht mit den strengen Sanktionsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG 2003 behaftet. Das Landesabgabenamt hat daher in richtiger Weise den Umsatz aus Hochpreispräparaten in die Beitragsgruppe 6, die Krankenkassenumsätze, ausgenommen Hochpreispräparate in die Beitragsgruppe 4 sowie die sonstigen Umsätze zur Gänze in die Beitragsgruppe 3 eingeordnet. Die Beitragsgruppenverordnung kennt keine weitere Unterscheidung des sonstigen Umsatzes in eine weitere Kategorie „Sonstiger Umsatz Arzneimittel unterhalb der Taxgrenze“. Somit hat das Landesabgabenamt den von der Beschwerdeführerin angegebenen sonstigen Umsatz mit den im sonstigen Umsatz enthaltenen Arzneimittel unter der Taxgrenze bzw Privatumsätze zusammengefasst und den gesamten Betrag von € 608.632,07 in die Beitragsgruppe 3 eingereiht. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2016, Zahl 2013/17/0836, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen ist. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (weitere Verweise zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im zitierten Erkenntnis). Gegen solche Abgabenbelastungen hat der Verfassungsgerichtshof weder an sich noch in Bezug auf die Anknüpfung an die erzielten Umsätze der Abgabenpflichtigen grundsätzliche Bedenken geäußert (VfGH vom 30.11.2004, G 83/04). Besteuerungsobjekt ist somit der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen, der auf dreierlei Art quantifiziert wird. Zum einen erfolgt eine Einteilung in Berufsgruppen, zum anderen sind diese Berufsgruppen einer speziellen Beitragsgruppe zugeordnet, wobei diese Beitragsgruppen zwischen 1 (tourismusnahe Umsätze) und Beitragsgruppe 7 (tourismusferne Umsätze) unterscheiden. Darüber hinaus sind als dritte Quantifizierung die einzelnen Tourismusverbände bzw die entsprechenden Gemeinden in Ortsklassen eingeteilt, deren genaue Ausgestaltung § 34 S.TG 2003 festlegt. Diese Ortsklassen richten sich nach den durchschnittlichen Fremdennächtigungen im Gebiet des Tourismusverbandes. Die Beitragsgruppenverordnung zeigt somit anhand der Staffelung, dass diejenigen Unternehmen, denen die Leistungen der Tourismusförderung am meisten zugutekommen, auch entsprechend höhere Beiträge zur Tourismusförderung zu leisten haben. Umgekehrt sind jene Umsätze, die aus tourismusferneren Tätigkeiten stammen, in höhere somit kostengünstigere Beitragsgruppen eingeteilt. Folglich drücken die Beitragsgruppen, die Berufsgruppen, sowie die Einteilung in Ortsklassen, wie es das Salzburger Tourismusgesetz vorsieht, eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Abgabenpflichtigen zum Tourismus aus. Ihr Umsatz repräsentiert einen jeweiligen anderen Fremdenverkehrsnutzen, was auch unterschiedliche Beitragssätze rechtfertigt (VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 ua). Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.6.2016, Zahl 2013/17/0836, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt, dass Besteuerungsobjekt bei den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen ist. Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen die Interessentenbeiträge nicht als Fremdenverkehrsabgaben, sondern wie im Fall des Salzburger Tourismusgesetzes als an Fremdenverkehrsverbände zu entrichtende Pflichtbeiträge ausgestaltet sind (weitere Verweise zu der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im zitierten Erkenntnis). Gegen solche Abgabenbelastungen hat der Verfassungsgerichtshof weder an sich noch in Bezug auf die Anknüpfung an die erzielten Umsätze der Abgabenpflichtigen grundsätzliche Bedenken geäußert (VfGH vom 30.11.2004, G 83/04). Besteuerungsobjekt ist somit der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen, der auf dreierlei Art quantifiziert wird. Zum einen erfolgt eine Einteilung in Berufsgruppen, zum anderen sind diese Berufsgruppen einer speziellen Beitragsgruppe zugeordnet, wobei diese Beitragsgruppen zwischen 1 (tourismusnahe Umsätze) und Beitragsgruppe 7 (tourismusferne Umsätze) unterscheiden. Darüber hinaus sind als dritte Quantifizierung die einzelnen Tourismusverbände bzw die entsprechenden Gemeinden in Ortsklassen eingeteilt, deren genaue Ausgestaltung Paragraph 34, S.TG 2003 festlegt. Diese Ortsklassen richten sich nach den durchschnittlichen Fremdennächtigungen im Gebiet des Tourismusverbandes. Die Beitragsgruppenverordnung zeigt somit anhand der Staffelung, dass diejenigen Unternehmen, denen die Leistungen der Tourismusförderung am meisten zugutekommen, auch entsprechend höhere Beiträge zur Tourismusförderung zu leisten haben. Umgekehrt sind jene Umsätze, die aus tourismusferneren Tätigkeiten stammen, in höhere somit kostengünstigere Beitragsgruppen eingeteilt. Folglich drücken die Beitragsgruppen, die Berufsgruppen, sowie die Einteilung in Ortsklassen, wie es das Salzburger Tourismusgesetz vorsieht, eine unterschiedliche Nähe der betreffenden Abgabenpflichtigen zum Tourismus aus. Ihr Umsatz repräsentiert einen jeweiligen anderen Fremdenverkehrsnutzen, was auch unterschiedliche Beitragssätze rechtfertigt (VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 ua). Dementsprechend wurde durch den Salzburger Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber auch bei der Beitragsgruppenverordnung hinsichtlich der Apotheken und ihren Umsätzen differenziert, je nachdem, ob es sich bei den Umsätzen um jene aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen oder eben sonstige Umsätzen handelt. Bei diesen Umsätzen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei mehrheitlich um Umsätze von einheimischer Bevölkerung und weniger von Touristen handelt, sie daher als tourismusfernere Umsätze einzustufen sind. Dass aber die Apotheken grundsätzlich aus dem Tourismus gar keine wie immer gearteten Vorteile ziehen, was eine gänzliche Abzugsmöglichkeit rechtfertigen würde, kann in vorliegender Angelegenheit und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Überdies hat der Gesetzgeber die besonderen Umstände der Apotheken entsprechend berücksichtigt, da beispielsweise die Hochpreispräparate in der Beitragsgruppe 6 eingeteilt wurden, wodurch der Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber das geringere Interesse am Tourismus bzw den geringeren Wirkungszusammenhang zwischen dem Tourismus in … und den Umsätzen der jeweiligen Apotheke berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat somit sehr wohl Bedacht genommen auf die besonderen Umstände der Tätigkeit als Apotheke und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einteilung der Beitragsgruppen sei unsachlich und verfassungswidrig, als nicht zutreffend zurückzuweisen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 mwV) überdies nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Aus der vorliegenden Einordnung der Umsätze aus Apotheken in die Beitragsgruppen, entsprechend der Vorgaben der Beitragsgruppenverordnung, kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der Tourismusbeiträge im Salzburger Tourismusgesetz gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die bereits hingewiesen wurde. Eine Überprüfung der vorliegenden Rechtssache führt die erkennende Richterin zu keinem anderen Ergebnis und somit zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken.Dementsprechend wurde durch den Salzburger Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber auch bei der Beitragsgruppenverordnung hinsichtlich der Apotheken und ihren Umsätzen differenziert, je nachdem, ob es sich bei den Umsätzen um jene aus Hochpreispräparaten, Krankenkassenumsätzen oder eben sonstige Umsätzen handelt. Bei diesen Umsätzen wird davon ausgegangen, dass es sich dabei mehrheitlich um Umsätze von einheimischer Bevölkerung und weniger von Touristen handelt, sie daher als tourismusfernere Umsätze einzustufen sind. Dass aber die Apotheken grundsätzlich aus dem Tourismus gar keine wie immer gearteten Vorteile ziehen, was eine gänzliche Abzugsmöglichkeit rechtfertigen würde, kann in vorliegender Angelegenheit und auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Überdies hat der Gesetzgeber die besonderen Umstände der Apotheken entsprechend berücksichtigt, da beispielsweise die Hochpreispräparate in der Beitragsgruppe 6 eingeteilt wurden, wodurch der Gesetzgeber bzw Verordnungsgesetzgeber das geringere Interesse am Tourismus bzw den geringeren Wirkungszusammenhang zwischen dem Tourismus in … und den Umsätzen der jeweiligen Apotheke berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat somit sehr wohl Bedacht genommen auf die besonderen Umstände der Tätigkeit als Apotheke und ist daher das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Einteilung der Beitragsgruppen sei unsachlich und verfassungswidrig, als nicht zutreffend zurückzuweisen. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 13.12.2007, B 588/07 mwV) überdies nur dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua dann vorgeworfen werden, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht. Aus der vorliegenden Einordnung der Umsätze aus Apotheken in die Beitragsgruppen, entsprechend der Vorgaben der Beitragsgruppenverordnung, kann jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Zu der grundsätzlichen Ausgestaltung der Tourismusbeiträge im Salzburger Tourismusgesetz gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, auf die bereits hingewiesen wurde. Eine Überprüfung der vorliegenden Rechtssache führt die erkennende Richterin zu keinem anderen Ergebnis und somit zu keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Tourismusverband HH-Tal LL gehört nun wie bereits erwähnt, der Ortsklasse A an, was für Umsätze unter lit a (Hochpreispräparate) eine Beitragsgruppe 6 bedeutet, für den Krankenkassenumsatz lit b, ausgenommen Hochpreispräparate eine Beitragsgruppe 4 und den sonstigen Umsatz Beitragsgruppe 3.

§ 39

Abs 3 S.TG 2003 hat die Vollversammlung des Tourismusverbandes HH-Tal LL eine 200 %ige Promillesatzerhöhung beschlossen. Die belangte Behörde hat daher entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in § 32 Abs 1 und 2 S.TG 2003 und der daraufhin ergangenen Verordnung die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätze in die Beitragsgruppen eingeteilt und dementsprechend den Tourismusbeitrag berechnet und bescheidmäßig vorgeschrieben. Eine Rechtswidrigkeit kann aus dieser Vorgehensweise nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Der Tourismusverband HH-Tal LL gehört nun wie bereits erwähnt, der Ortsklasse A an, was für Umsätze unter Litera a, (Hochpreispräparate) eine Beitragsgruppe 6 bedeutet, für den Krankenkassenumsatz Litera b,, ausgenommen Hochpreispräparate eine Beitragsgruppe 4 und den sonstigen Umsatz Beitragsgruppe 3.

Paragraph 39, Absatz 3, S.TG 2003 hat die Vollversammlung des Tourismusverbandes HH-Tal LL eine 200 %ige Promillesatzerhöhung beschlossen. Die belangte Behörde hat daher entsprechend der gesetzlichen Grundlagen in Paragraph 32, Absatz eins und 2 S.TG 2003 und der daraufhin ergangenen Verordnung die von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Umsätze in die Beitragsgruppen eingeteilt und dementsprechend den Tourismusbeitrag berechnet und bescheidmäßig vorgeschrieben. Eine Rechtswidrigkeit kann aus dieser Vorgehensweise nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw darauf fußend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Erkenntnis Bezug genommen und entsprechende Zitate angeführt. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen, weshalb nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist. Daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.13.174.1.4.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.