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{'item': '405-4/1442/1/8-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.11.2017 Geschäftszahl405-4/1442/1/8-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau AB AA, AE, AD, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt AL AF, Rechtsanwälte AF, AH, AG, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21.6.2017, Zahl 30506-369/34546-2016.1, folgendenDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Frau Ausschussbericht AA, AE, AD, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt AL AF, Rechtsanwälte AF, AH, AG, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 21.6.2017, Zahl 30506-369/34546-2016.1, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz - KFG bestraft und gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) ausgesprochen. Dagegen brachte die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21.7.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin lediglich aus: "Gegen das Straferkenntnis vom 21.06.2017 erhebe ich hiermit Beschwerde."Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz - KFG bestraft und gemäß Paragraph 134, Absatz eins, leg cit eine Geldstrafe in Höhe von € 50 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) ausgesprochen. Dagegen brachte die Beschuldigte durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21.7.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin lediglich aus: "Gegen das Straferkenntnis vom 21.06.2017 erhebe ich hiermit Beschwerde." Mit Schreiben vom 2.10.2017, Zahl 405-4/1442/1/6-2017, räumte das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Gelegenheit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Mängel zu beheben und die fehlenden Inhalte (Begründung, Begehren, Angaben zur Rechtzeitigkeit) nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 2.10.2017 zugestellt.Mit Schreiben vom 2.10.2017, Zahl 405-4/1442/1/6-2017, räumte das Landesverwaltungsgericht Salzburg unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG die Gelegenheit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Mängel zu beheben und die fehlenden Inhalte (Begründung, Begehren, Angaben zur Rechtzeitigkeit) nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der Beschuldigten am 2.10.2017 zugestellt. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23.10.2017 Folgendes mit: "Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Bescheid vom 21.06.17 des Land Salzburg. Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, Zahl: 30506-369/34546-2016.1 welcher am 26.06.17 bei den Unterfertigenden eingegangen ist. Gegen den Bescheid wird eingewandt, dass es sich bei der Betroffenen nicht um die Fahrerin zum Tatzeitpunkt handelt. Auf unsere Einspruchsbegründung vom 23.05.17 nehmen wir Bezug." Das Landesverwaltungsgericht hat hierzu erwogen: Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, in dem eine dreiwöchige Frist gesetzt wurde, am 2.10.2017 um 10:58 Uhr zugestellt. Das Schreiben mit der Verbesserung der Mängel der eingebrachten Beschwerde wurde am 23.10.2017 um 17:01 Uhr vorab per Telefax sowie per Post am 24.10.2017 (Poststempel) an das Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelt. Auf der der Amtstafel sowie der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg findet sich unter der Rubrik "Veröffentlichungen/Rechtswirksame Einbringung" (www. salzburg.gv.at/lvwg/veroeffentlichungen/rechtswirksame-einbringung) folgende "Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG":Auf der der Amtstafel sowie der Internetseite des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg findet sich unter der Rubrik "Veröffentlichungen/Rechtswirksame Einbringung" (www. salzburg.gv.at/lvwg/veroeffentlichungen/rechtswirksame-einbringung) folgende "Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG": "I. Amtsstunden und Parteienverkehr Amtsstunden: Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:00 Uhr Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr Parteienverkehr: Montag bis Freitag: 8:30 bis 12:00 Uhr Jeweils ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage sowie der

  1. und
  2. Dezember. II. Rechtswirksame Einbringungrömisch zwei. Rechtswirksame Einbringung Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß § 13 Abs 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:Für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung: Post-Adresse: Wasserfeldstraße 30 5020 Salzburg Telefax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt)." Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Nach der Bestimmung des § 13 Abs 5 leg cit ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Nach der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 5, leg cit ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Eine Kundmachung von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden bzw Verwaltungsgerichten und Beteiligten im Internet ist demnach in § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter solchen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR
  3. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten (vgl wiederum die Erläuterungen 294 BlgNR
  4. GP, 11).Eine Kundmachung von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden bzw Verwaltungsgerichten und Beteiligten im Internet ist demnach in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter solchen Beschränkungen sind nach den Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (294 BlgNR
  5. GP, 10) auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten vergleiche wiederum die Erläuterungen 294 BlgNR
  6. GP, 11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, zumal durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl zB VwGH vom 23.5.2012, 2012/08/0102 und 0103).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt darin keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, zumal durch die Kundmachung im Internet sichergestellt ist, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche zB VwGH vom 23.5.2012, 2012/08/0102 und 0103). Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Enthält eine Beschwerde keine Begründung, so leidet sie an einem verbesserungsfähigen Mangel und ist diese gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzustellen (vgl zB VwGH vom 29.8.2000, 99/05/0041; 19.11.2002, 2002/12/0155). Wird der bestehende Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (zB VwGH vom 21.6.2002, 99/20/0462). Kommt der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag hingegen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist der Antrag mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH vom 11.6.1992, 92/06/0069; 16.12.1996, 93/10/0165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigen weder das Vorliegen eines Formgebrechens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG noch die Nichteinhaltung einer nach dieser Norm bestimmten Frist die Verwaltungsbehörde (Berufungsbehörde) zu einem meritorischen Abspruch (zB VwGH vom 31.1.1976, 1550/75, VwSlg 8976 A/1976; 16.7.1986, 85/04/0156; 7.5.1996, 95/09/0199).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Enthält eine Beschwerde keine Begründung, so leidet sie an einem verbesserungsfähigen Mangel und ist diese gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzustellen vergleiche zB VwGH vom 29.8.2000, 99/05/0041; 19.11.2002, 2002/12/0155). Wird der bestehende Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (zB VwGH vom 21.6.2002, 99/20/0462). Kommt der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag hingegen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so ist der Antrag mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (VwGH vom 11.6.1992, 92/06/0069; 16.12.1996, 93/10/0165). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigen weder das Vorliegen eines Formgebrechens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG noch die Nichteinhaltung einer nach dieser Norm bestimmten Frist die Verwaltungsbehörde (Berufungsbehörde) zu einem meritorischen Abspruch (zB VwGH vom 31.1.1976, 1550/75, VwSlg 8976 A/1976; 16.7.1986, 85/04/0156; 7.5.1996, 95/09/0199). Erfolgt die Verbesserung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber – es sei denn, es ist eine Frist versäumt – nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (so zB VwGH vom 22.2.1995, 93/03/0141). Entspricht die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides, ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages zwar nicht mehr berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (vgl VwGH vom 13.5.1986, 83/05/0206, 0209; 19.9.1990, 90/01/0043), die Nichteinhaltung einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zur Fristversäumung (vgl zB VwGH vom 24.4.2007, 2005/18/0581; 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).Erfolgt die Verbesserung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber – es sei denn, es ist eine Frist versäumt – nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (so zB VwGH vom 22.2.1995, 93/03/0141). Entspricht die Partei einem Verbesserungsauftrag der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides, ist die Behörde bzw das Verwaltungsgericht zufolge eines dann ordnungsgemäß belegten Antrages zwar nicht mehr berechtigt, mit Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen vergleiche VwGH vom 13.5.1986, 83/05/0206, 0209; 19.9.1990, 90/01/0043), die Nichteinhaltung einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zur Fristversäumung vergleiche zB VwGH vom 24.4.2007, 2005/18/0581; 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Entsprechend der Regelung des § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Entsprechend der Regelung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist der Verbesserungsauftrag der Beschwerdeführerin am Montag, den 2.10.2017, zugegangen, die vom Gericht gesetzte dreiwöchige Frist endete daher mit Auflauf des 23.10.
  7. Die Verbesserung wurde zwar noch am letzten Tag dieser Beschwerdefrist (einem Montag) per Telefax an das Landesverwaltungsgericht übermittelt, dies erfolgte allerdings erst um 17:01 Uhr und somit außerhalb der Amtsstunden (Montag bis Donnerstag 7:30 bis 16:00 Uhr), weshalb diese erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gilt. Auch die Aufgabe dieses Schreibens bei der Post erfolgte erst am 24.10.2017 (Poststempel) und somit nach Ablauf der dreiwöchigen Frist. Aus der auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gemäß § 13 Abs 2 zweiter Satz AVG erfolgten Bekanntmachung, wonach ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, geht eindeutig hervor, dass das Gericht den elektronischen Verkehr insoweit einschränken wollte, als elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten. Die Verbesserung der Beschwerde gilt daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 24.10.2017 als eingelangt.Aus der auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG erfolgten Bekanntmachung, wonach ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, geht eindeutig hervor, dass das Gericht den elektronischen Verkehr insoweit einschränken wollte, als elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten. Die Verbesserung der Beschwerde gilt daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 24.10.2017 als eingelangt. Der Vollständigkeit halber wird noch Folgendes angemerkt: § 33 Abs 3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Telefax oder E-Mail [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3, mwN; VwGH vom 22.4.2009, 2008/04/0089; 23.5.2012, 2012/08/0102; sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 (BGBl I Nr 5/2008), 294 BlgNR
  8. GP, 11 (zu § 13 AVG)].Der Vollständigkeit halber wird noch Folgendes angemerkt: Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post also zur Fristwahrung ausreicht, gilt nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Telefax oder E-Mail [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 3, mwN; VwGH vom 22.4.2009, 2008/04/0089; 23.5.2012, 2012/08/0102; sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,), 294 BlgNR
  9. GP, 11 (zu Paragraph 13, AVG)]. Die Beschuldigte reichte im vorliegenden Fall die Begründung für ihre Beschwerde erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist von drei Wochen, welche im Übrigen jedenfalls als angemessen für die Verbesserung des mangelhaften Antrages anzusehen ist (vgl zB VwGH vom 17.1.1997, 96/07/0184; 21.11.2000, 97/05/0213), und vor Erlassung einer Zurückweisung gemäß § 13 Abs 3 AVG ein. Die Beschwerde war daher entsprechend der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig sondern wegen der Versäumung der Frist als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Auf den Inhalt der verspätet nachgereichten Beschwerdebegründung war daher nicht mehr einzugehen.Die Beschuldigte reichte im vorliegenden Fall die Begründung für ihre Beschwerde erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist von drei Wochen, welche im Übrigen jedenfalls als angemessen für die Verbesserung des mangelhaften Antrages anzusehen ist vergleiche zB VwGH vom 17.1.1997, 96/07/0184; 21.11.2000, 97/05/0213), und vor Erlassung einer Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein. Die Beschwerde war daher entsprechend der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig sondern wegen der Versäumung der Frist als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Auf den Inhalt der verspätet nachgereichten Beschwerdebegründung war daher nicht mehr einzugehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entbehrlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entbehrlich. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.4.1442.1.8.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.