GVG) iVm § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.12.2016, Zahl 30608-361/3/72-2016, wurde gegenüber den Beschwerdeführern, der AB AA und der AG EE, als Inhaberin (AA) und Eigentümerin (AG EE) zweier Glücksspielgeräte, die Einziehung dieser beiden Geräte - samt zugehörigem Schlüsselbund - angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass mittels dieser beiden Glücksspielgeräte verbotene Ausspielungen, im Lokal "CC" in AE, im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) veranstaltet worden seien. Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides aus, dass auf den beiden Glücksspielgeräten, im Akt als FA Nr 1 und FA Nr 2 bezeichnet, einerseits mehrere sogenannte „Walzensimulationsspiele“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt werden konnten (Gerät FA Nr 1) und es sich beim anderen Gerät (FA Nr 2) um ein sogenanntes "Glücksrad" gehandelt habe. Ein Spieler habe bei beiden Geräten nur die Möglichkeit gehabt, nach Herstellung eines Guthabens, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und das Spiel durch das Drücken der Starttaste auszulösen. Eine Möglichkeit, auf den Ausgang des Spieles Einfluss zu nehmen, gebe es dabei nicht. Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsvertretungen sei die Einziehung angeordnet worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.12.2016, Zahl 30608-361/3/72-2016, wurde gegenüber den Beschwerdeführern, der Ausschussbericht AA und der AG EE, als Inhaberin (AA) und Eigentümerin (AG EE) zweier Glücksspielgeräte, die Einziehung dieser beiden Geräte - samt zugehörigem Schlüsselbund - angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass mittels dieser beiden Glücksspielgeräte verbotene Ausspielungen, im Lokal "CC" in AE, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) veranstaltet worden seien. Die belangte Behörde führte im Spruch des angefochtenen Bescheides aus, dass auf den beiden Glücksspielgeräten, im Akt als FA Nr 1 und FA Nr 2 bezeichnet, einerseits mehrere sogenannte „Walzensimulationsspiele“ mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und in Aussicht gestellten Gewinnen gespielt werden konnten (Gerät FA Nr 1) und es sich beim anderen Gerät (FA Nr 2) um ein sogenanntes "Glücksrad" gehandelt habe. Ein Spieler habe bei beiden Geräten nur die Möglichkeit gehabt, nach Herstellung eines Guthabens, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und das Spiel durch das Drücken der Starttaste auszulösen. Eine Möglichkeit, auf den Ausgang des Spieles Einfluss zu nehmen, gebe es dabei nicht. Zur Verhinderung weiterer Verwaltungsvertretungen sei die Einziehung angeordnet worden. In der fristgerechten Beschwerde vom 01.02.2017 führten die Beschwerdeführer (zusammengefasst) aus, dass sich aus der Bestimmung des § 54 Abs 1 GSpG ergebe, dass nur solche Geräte eingezogen werden können, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Auf den konkreten Geräten seien aber keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar. Im Übrigen sei die AG EE Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Die Monopol- und Konzessionsregelung im Glücksspielbereich in Österreich schränke diese Freiheiten ein und würden daher die angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen dem Unionsrecht widersprechen und dürften diese nicht zur Anwendung gelangen. Das österreichische Glücksspielmonopol genüge jedenfalls den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz (Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr) offenkundig nicht. Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht würden sich auch die in den §§ 50 ff GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse aufgrund der Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als Union rechtswidrig erweisen. Die umfassenden Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden und der ihnen zugeordneten Exekutivorgane würden sich vor dem Hintergrund der gewährleisteten Berufsfreiheit, des Eigentumsrechts, der Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Schutz personenbezogener Daten als unverhältnismäßig und überschießend erweisen.In der fristgerechten Beschwerde vom 01.02.2017 führten die Beschwerdeführer (zusammengefasst) aus, dass sich aus der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ergebe, dass nur solche Geräte eingezogen werden können, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden sei. Auf den konkreten Geräten seien aber keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar. Im Übrigen sei die AG EE Begünstigte der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassung- und Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union. Die Monopol- und Konzessionsregelung im Glücksspielbereich in Österreich schränke diese Freiheiten ein und würden daher die angewendeten strafrechtlichen Bestimmungen dem Unionsrecht widersprechen und dürften diese nicht zur Anwendung gelangen. Das österreichische Glücksspielmonopol genüge jedenfalls den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz (Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr) offenkundig nicht. Ganz unabhängig von der Unvereinbarkeit der Monopolregelung des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht würden sich auch die in den Paragraphen 50, ff GSpG normierten konkreten Eingriffsbefugnisse aufgrund der Vorgaben aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als Union rechtswidrig erweisen. Die umfassenden Eingriffsbefugnisse der Finanzbehörden und der ihnen zugeordneten Exekutivorgane würden sich vor dem Hintergrund der gewährleisteten Berufsfreiheit, des Eigentumsrechts, der Achtung des Privat- und Familienlebens sowie dem Schutz personenbezogener Daten als unverhältnismäßig und überschießend erweisen. Aufgrund der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten die Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht am 01.09.2017 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen. Eine idente Stellungnahme wurde nochmals am 25.10.2017 übermittelt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht am 07.09.2017 und am 06.11.2017, gemeinsam mit der Angelegenheit 405-10/230 (Strafverfahren "AA"), durchgeführt. Zu diesen Verhandlungen sind der Vertreter der Beschwerdeführer (07.09.2017) und ein Vertreter der Finanzbehörde erschienen. Im Zuge der Verhandlungen wurden die Akte der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes, was die Beschlagnahme der Geräte angeht, verlesen. Auf die dem Verwaltungsgericht bekannten Unterlagen zu den Themenbereichen Glücksspielsucht- und Glückspielmonopol wurde hingewiesen, wobei der Vertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis, dass diese Unterlagen amtswegig vom Verwaltungsgericht beigeschafft wurden und diese daher im Verfahren auch nicht zu berücksichtigen seien, die Übernahme der Auflistung verweigert. Zwei Kontrollorgane (Spieler) wurden als Zeugen vernommen. Die Beschwerdeführer selbst sind zur Verhandlung nicht erschienen. Feststellungen und Beweiswürdigung: Zum konkreten Fall: Bei einer Kontrolle nach dem GSpG, durchgeführt von Kontrollorganen des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, am 03.12.2014 im Lokal “CC“, MM-Straße, AE, wurden zwei Glücksspielgeräte vorgefunden. Diese Geräte, bezeichnet mit den Finanzamtnummern FA Nr 1 (Gehäusebezeichnung "Webak Games“) und FA Nr 2 (Gehäusebezeichnung "Red Legacy"), waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig, eine Verbindung zum Internet bestand nicht. Beide Geräte wurden von den Kontrollorganen katalogisiert, eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und in der Folge probebespielt. Der Spielablauf wurde in den sogenannten GSp 26 Formularen festgehalten. Auf dem Gerät mit der Bezeichnung FA Nr 1 konnten jeweils virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden, bei denen nach Herstellung eines Guthabens (im gegenständlichen Fall durch Banknoteneinzug bzw Münzeinwurf) und Spielauswahl, ein Spieleinsatz gewählt werden konnte, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan (in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen) zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnspiel erhöht. Das Spiel wurde durch Tastenbetätigung (mechanische Tasten und virtuelle Bildschirmtasten) ausgelöst und damit das Walzenspiel gestartet. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Nach einer kurzen Zeit (wenige Sekunden) kamen, ohne Einflussmöglichkeit des Spielers, die virtuellen Walzen zum Stillstand, wobei, je nach Anordnung der Symbole, entweder ein Gewinn aufgebucht oder der gewählte Spieleinsatz (endgültig) abgebucht wurde. Bei der Testbespielung wurde das Walzenspiel "Bell Scatter" ausgewählt und ein Höchsteinsatz von € 4,50 pro Spiel bei einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 5.000 festgestellt. Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, etwa durch das willkürliche Anhalten der Walzen, gab es dabei nicht. Bei dem Gerät mit der Bezeichnung FA Nr 2 handelt es sich um ein elektronisches Glücksrad. Nach dem Geldeinwurf wurde ohne weiteres Zutun ein Spieleinsatz in Höhe von € 0,50 abgebucht und erfolgte ein "Beleuchtungsumlauf" am Glücksrad, wobei automatisch so viele Runden gespielt wurden, bis das Guthaben verbraucht war. Wurde nach Ende des Umlaufs vom "Lichtstrahl" ein Betragsfeld markiert, so wurde dieser Betrag am Display "Tickets" aufgebucht. Für diese gewonnenen "Tickets" konnte man sich den Gegenwert ausbezahlen lassen oder man konnte auch mit diesem Gewinn mittels der Taste "Ability" weiter gespielt werden. Eine Möglichkeit, gezielten Einfluss auf das Ende des "Umlaufs" zu nehmen, etwa durch das willkürliche Anhalten des Lichtstrahls, gab es dabei nicht. Eine Verbindung zum Internet hat bei beiden Geräten nicht bestanden, die Entscheidung über den Spielausgang und damit über Gewinn und Verlust, fiel "im Gerät selbst". Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen zwei Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und samt Schlüsselbund vorläufig in Beschlag genommen. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.03.2015, Zahl 30608-361/3/35-2015, und vom 30.03.2015, Zahl 30608-361/3/37-2015, erfolgte sowohl gegenüber der AB AA (als Inhaberin) als auch gegenüber der AG (als Eigentümerin) die Beschlagnahme. Die diesbezüglichen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, Zahlen LVwG-10/333/8-2015 und LVwG-10/332/9-2015, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos (Ra 2016/17/0020-3 und Ra 2016/17/0019-6).Im Anschluss an die Testbespielung wurden die gegenständlichen zwei Geräte von der Finanzpolizei mit Versiegelungsplaketten versehen und samt Schlüsselbund vorläufig in Beschlag genommen. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 27.03.2015, Zahl 30608-361/3/35-2015, und vom 30.03.2015, Zahl 30608-361/3/37-2015, erfolgte sowohl gegenüber der Ausschussbericht AA (als Inhaberin) als auch gegenüber der AG (als Eigentümerin) die Beschlagnahme. Die diesbezüglichen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, Zahlen LVwG-10/333/8-2015 und LVwG-10/332/9-2015, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos (Ra 2016/17/0020-3 und Ra 2016/17/0019-6). Eigentümerin beider Geräte ist die slowakische Firma AG EE Inhaberin und Betreiberin des Lokals "CC" in AE ist AB AA. Diese wurde im Zuge der Kontrolle auch im Lokal angetroffen und einvernommen.Eigentümerin beider Geräte ist die slowakische Firma AG EE Inhaberin und Betreiberin des Lokals "CC" in AE ist Ausschussbericht AA. Diese wurde im Zuge der Kontrolle auch im Lokal angetroffen und einvernommen. Das Ein- und Ausschalten der Geräte erfolgte durch die Lokalbetreiberin bzw deren Mitarbeiter mit dem Auf- bzw Zusperren des Lokals. Die Ausbezahlung der Gewinne erfolgte durch die Lokalinhaberin. Diese verfügte auch über die Schlüssel für die Geräte. Der Gewinn wurde mit Herrn "PP" im Verhältnis von 50:50 abgerechnet bzw geteilt, dieser wurde auch im Falle einer Störung verständigt. Die Durchführung von Wartungs-, Reinigungs- und Servicearbeiten war bislang noch nicht nötig. Eine fixe Miete für die Aufstellung der Geräte hat die Lokalinhaber nicht erhalten. Die Geräte wurden Anfang Oktober 2014 im Lokal aufgestellt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG liegt für die gegenständlichen Ausspielungen nicht vor, das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten keinen Gebrauch gemacht. Zur Glücksspielsituation in Österreich allgemein: Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34 % und 0,60 % der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41 % der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert ist seit 2009 kaum verändert (2009: 42 %). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33 %), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20 %. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca +/- 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4 % auf etwa 8 % verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14 %). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4 % in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5 % teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6 % bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2 % im Jahr 2009 auf ca 1 % im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa € 317. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca € 194. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als 2009. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1 % dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca 9,8 % zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2 % dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7 % und für pathologisches Spielen bei ca 4,4 %. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5 % im Jahr 2009 auf ca 8,1 % im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2 % im Jahr 2009 auf 27,2 % im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem GSpG (es gab zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1.299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien WW und RR 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien WW und RR 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von PatientInnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung, entsprechend der EuGH-Judikatur, nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014 - 2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. In beweiswürdigender Hinsicht: Der Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verfahrensakt sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlungen und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Unbestritten blieb, dass die AG EE die Eigentümerin der Geräte und AB AA Lokalinhaberin und -betreiberin des Lokals "CC" ist. Unbestritten blieb auch, dass die Geräte im angeführten Zeitraum, der sich auf die Angaben der Lokalinhaberin zum Kontrollzeitpunkt stützte, betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren.Unbestritten blieb, dass die AG EE die Eigentümerin der Geräte und Ausschussbericht AA Lokalinhaberin und -betreiberin des Lokals "CC" ist. Unbestritten blieb auch, dass die Geräte im angeführten Zeitraum, der sich auf die Angaben der Lokalinhaberin zum Kontrollzeitpunkt stützte, betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig waren. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der auf den gegenständlichen Spielautomaten angebotenen virtuellen Walzenspiele gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei und die Zeugenaussage der Bespielorgane in der Beschwerdeverhandlung, an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Auch wenn sich die Zeugen in ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an jede Einzelheit der Bespielung erinnern konnten, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass von ihnen der Spielablauf der auf den Spielautomaten ausgewählten Spielen ausführlich geprüft wurde. Das Verwaltungsgericht hat auch keine Zweifel an der Aussage der an Testbespielungen mit derartigen Geräten sehr erfahrenen Beamten, dass diese bei den einzelnen Spieldurchläufen auch immer (aber erfolglos) versuchten, das Ergebnis der Ausspielungen (Endstellung der virtuellen Symbole) an den Geräten durch Drücken diverser Tasten zu beeinflussen. Im vorgelagerten Beschlagnahmeverfahren stellte der Beschwerdeführervertreter die Angaben der Finanzpolizei zum zufallsabhängigen Spielergebnis auch nicht in Abrede. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass selbst die angetroffene Lokalinhaberin im Zuge ihrer Befragung bestätigte, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um "Glücksspiele" handelt. Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit keine Veranlassung die Zeugenaussage des Kontrollorganes zum nicht beeinflussbaren Spielablauf der auf den Geräten angebotenen Spiele in Zweifel zu ziehen. Auch im Hinblick auf die ausgesprochen kurze "Spieldauer" (Zeit zwischen dem Betätigen der Starttaste und dem Stillstand der virtuellen Walzen bzw des Lichtstrahl) kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass hier gezielt und bewusst, auch mit großer Übung, das Spielergebnis (Anordnung der Symbole) beeinflusst werden kann. Die Feststellungen zur Aufstellung und zum Betrieb der Geräte sowie zur Gewinnauszahlung beruhen auf den Angaben der Lokalinhaberin. Deren Ausführungen blieben seitens des Vertreters der Beschwerdeführer unbestritten. Auch sind keine Gründe, warum sich diese wahrheitswidrig selbst belasten sollte, zutage getreten. Gleiches gilt für ihre Aussagen betreffend Zeiträume und Zeitpunkte, wann die einzelnen Geräte mit Sicherheit betrieben wurden und voll funktionstüchtig waren. Hinzuweisen ist darauf, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gilt. Zwar kann der Gesetzgeber unbeschadet dieses Grundsatzes in den Materiengesetzen die Zulässigkeit bestimmter Beweismittel einschränken oder ausschließen, eine derartige Einschränkung besteht aber im Zusammenhang mit der "Verwertung" der Aussage der Lokalinhaberin nicht. Noch dazu, da diese Aussage nach erfolgter Rechtsbelehrung und ohne Zwang erfolgte. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesene Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), den Glücksspiel-Berichten 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt hat.(Amts-)Bekannt ist zudem, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen sind.Um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handelt es sich bei Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind.
G, BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
G, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 70/2013, sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (Abs 2 leg cit).Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen (Absatz 2, leg cit). Rechtliche Beurteilung: Die AG EE ist unstrittig die Eigentümerin der eingezogenen Gegenstände bzw Geräte, AB AA hatte die Geräte als Inhaberin in Gewahrsame. Damit kommt beiden
G Parteistellung im Einziehungsverfahren zu.Die AG EE ist unstrittig die Eigentümerin der eingezogenen Gegenstände bzw Geräte, Ausschussbericht AA hatte die Geräte als Inhaberin in Gewahrsame. Damit kommt beiden
Paragraph 54, Absatz 2, GSpG Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Nach § 54 Abs 1 GSpG sind also Gegenstände, mit deren Hilfe gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig. Auch wenn die Einziehung unabhängig von einer Bestrafung zu betrachten ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Straftat darstellt, so hängt ihre Rechtmäßigkeit dennoch von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs 1 GSpG ab. Eines dieser Tatbilder ist das unternehmerische Zugänglichmachen oder das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Als Veranstalter kommt in Betracht, wer solche Spiele auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts von seiner Vermögenssphäre trägt. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den Spielgeräten angebotenen virtuellen Walzenspielen und Glücksrädern um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Eine Möglichkeit, den Spielausgang zu beeinflussen, hat nicht bestanden. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt und im Falle ihres Eintretens auch ausbezahlt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Sowohl bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen als auch beim "Glücksrad" handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG die im Inland angeboten worden. Die Lokalinhaberin hat, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, diese Ausspielungen ermöglicht (durch das Ausbezahlen der Gewinne und das Entleeren der Geldkassette in den Geräten) und die Geräte zugänglich (durch das Auf- und Zusperren des Lokals und dem Einschalten der Geräte) gemacht. Diese Tätigkeit erfolgte auf eigene Rechnung und Gefahr hin, da die Lokalinhaber keine fixe Miete für das Aufstellen der Geräte erhalten hat, sondern mit 50 % am Gewinn beteiligt war. Diese hat also auch einen Teil des Geschäftsrisikos getragen. Das Tatbild des Veranstaltens, welches
G (erster Fall) unter Strafe gestellt ist, als auch das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens
G (dritter Fall) wurde in objektiver Hinsicht mit diesem Verhalten verwirklicht.Nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG sind also Gegenstände, mit deren Hilfe gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig. Auch wenn die Einziehung unabhängig von einer Bestrafung zu betrachten ist und eine Sicherungsmaßnahme und keine Straftat darstellt, so hängt ihre Rechtmäßigkeit dennoch von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab. Eines dieser Tatbilder ist das unternehmerische Zugänglichmachen oder das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Als Veranstalter kommt in Betracht, wer solche Spiele auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts von seiner Vermögenssphäre trägt. Nach dem festgestellten Spielablauf handelt es sich bei den auf den Spielgeräten angebotenen virtuellen Walzenspielen und Glücksrädern um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte). Eine Möglichkeit, den Spielausgang zu beeinflussen, hat nicht bestanden. Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt und im Falle ihres Eintretens auch ausbezahlt. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Sowohl bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen als auch beim "Glücksrad" handelt es sich damit jedenfalls um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG die im Inland angeboten worden. Die Lokalinhaberin hat, wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, diese Ausspielungen ermöglicht (durch das Ausbezahlen der Gewinne und das Entleeren der Geldkassette in den Geräten) und die Geräte zugänglich (durch das Auf- und Zusperren des Lokals und dem Einschalten der Geräte) gemacht. Diese Tätigkeit erfolgte auf eigene Rechnung und Gefahr hin, da die Lokalinhaber keine fixe Miete für das Aufstellen der Geräte erhalten hat, sondern mit 50 % am Gewinn beteiligt war. Diese hat also auch einen Teil des Geschäftsrisikos getragen. Das Tatbild des Veranstaltens, welches
Paragraph 52, Absatz eins, Z GSpG (erster Fall) unter Strafe gestellt ist, als auch das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens
Paragraph 52, Absatz eins, Z GSpG (dritter Fall) wurde in objektiver Hinsicht mit diesem Verhalten verwirklicht. Wie zuvor ausgeführt handelt es sich bei einer Einziehung nach § 54 GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Einziehung vor.Wie zuvor ausgeführt handelt es sich bei einer Einziehung nach Paragraph 54, GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Einziehung vor. Schon in Anbetracht der Aufstellungsdauer der Geräte und der Höhe der möglichen Spieleinsätze (auch in Zusammenschau mit der sehr kurzen Spieldauer), welche an den Glückspielautomaten ausgewählt und in der Folge gespielt werden können, ist davon auszugehen, dass der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht bloß geringfügig war.Schon in Anbetracht der Aufstellungsdauer der Geräte und der Höhe der möglichen Spieleinsätze (auch in Zusammenschau mit der sehr kurzen Spieldauer), welche an den Glückspielautomaten ausgewählt und in der Folge gespielt werden können, ist davon auszugehen, dass der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht bloß geringfügig war. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Entziehung mit dem Unionsrecht wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt hat. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19, angeschlossen. Auch der OGH hat mit Beschluss vom 22.11.2016, 4 Ob 31/16m, seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Das in § 25 Abs 1 VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des § 38 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen.Das in Paragraph 25, Absatz eins, VStG normierte Prinzip der amtswegigen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen findet im Wege des Verweises des Paragraph 38, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, , E3282/2016) sieht allerdings in diesem Prinzip keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (Urteil vom 14.06.2017, C-685/15) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Einer "rechtlichen Verwertung" der bei Gericht aufliegenden (und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten) Unterlagen steht dieses Prinzip daher nicht entgegen. Auch die von den Beschwerdeführern behaupteten Verstöße gegen die GRC waren schon Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH vom 14.03.2017, E3282/2016). Diesbezüglich wurden von den Beschwerdeführern keine neuen Bedenken vorgebracht, die nicht bereits Inhalt dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung waren. Die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof hat ergeben, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glückspielgesetzes weder dem Unionsrecht widersprechen noch die in diesen Bestimmungen normierten Eingriffsbefugnisse eine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte verursachen. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden. Anderes haben die Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass der Bund durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Unter Berücksichtigung oben zitierter Judikatur, bei durchaus vergleichbaren Sachverhalten die den Entscheidungen zugrunde liegen, erweisen sich weder eine Beschränkung der Glücksspieltätigkeit noch die einschlägigen angewandten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes als Unionsrechtswidrigkeit. Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 54 GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Einziehungsbescheid zu bestätigen.Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf Paragraph 54, GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen gegeben sind, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Einziehungsbescheid zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.231.1.16.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.