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{'item': '405-9/321/1/6-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 6§ 23§ 5§ 291b§ 10§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.11.2017 Geschäftszahl405-9/321/1/6-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Vw

GVG iVm § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.3.2017, Zahl 3/01-BMS/XY101/4-2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat März 2017 abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2.3.2017 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht habe.Er habe erklärt, monatlich netto € 101,24 an deutscher Rente und € 923,15 an österreichischer Pension zur Verfügung zu haben. Davon seien

§ 6

Abs 3 MSG bis zur Existenzminimumsgrenze € 123,65 an Unterhaltsexekution, die von der PVA abgezogen werden, bei der Berechnung berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Monat März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards liege. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe daher für März 2017 nicht.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.3.2017, Zahl 3/01-BMS/XY101/4-2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat März 2017 abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2.3.2017 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht habe.Er habe erklärt, monatlich netto € 101,24 an deutscher Rente und € 923,15 an österreichischer Pension zur Verfügung zu haben. Davon seien

Paragraph 6, Absatz 3, MSG bis zur Existenzminimumsgrenze € 123,65 an Unterhaltsexekution, die von der PVA abgezogen werden, bei der Berechnung berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Monat März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards liege. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe daher für März 2017 nicht. Mit Schreiben vom 25.4.2017 wurde der Beschwerdeführer

§ 23

Abs 2 MSG und

§ 5

Abs 3 MSG aufgefordert, einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung vorzulegen bzw den Nachweis zu erbringen, dass beim Gericht ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gestellt wurde. Als Frist wurde dem Beschwerdeführer 10.5.2017 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu allerdings keine Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 25.4.2017 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 23, Absatz 2, MSG und

Paragraph 5, Absatz 3, MSG aufgefordert, einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung vorzulegen bzw den Nachweis zu erbringen, dass beim Gericht ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gestellt wurde. Als Frist wurde dem Beschwerdeführer 10.5.2017 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu allerdings keine Unterlagen vorgelegt. Am 28.3.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. Darin bringt er vor, dass bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung der monatliche Unterhalt, der an die in Indien lebende Exfrau Frau EE FF AA geleistet werde, nicht in Abzug gebracht worden sei. Dieser Unterhalt sei gerichtlich mit 16.000 Rupien festgelegt worden. Im März habe sich der monatliche Unterhaltsbetrag auf Grund der Kursschwankungen auf ungefähr € 230,- belaufen. Dazu wurde auf die eidesstattliche Erklärung vom 13.1.2014 von Frau EE FF AA sowie auf den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.4.2014 verwiesen. Dem Faktizitäts- bzw Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend sei bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich das faktische Einkommen zu berücksichtigen. Es sei nur auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem/der Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen (vgl LVwG Salzburg 5.3.2014, 9/25/6-2014). Auf Grund der zu leistenden Unterhaltszahlungen stehe dem Beschwerdeführer das vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches angenommene Einkommen in der Höhe von € 900,74 tatsächlich nicht zur Verfügung. Zudem sei festzuhalten, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen an die Exfrau in Indien bis August 2016 vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt worden seien. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 15.3.2017 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen.Am 28.3.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. Darin bringt er vor, dass bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung der monatliche Unterhalt, der an die in Indien lebende Exfrau Frau EE FF AA geleistet werde, nicht in Abzug gebracht worden sei. Dieser Unterhalt sei gerichtlich mit 16.000 Rupien festgelegt worden. Im März habe sich der monatliche Unterhaltsbetrag auf Grund der Kursschwankungen auf ungefähr € 230,- belaufen. Dazu wurde auf die eidesstattliche Erklärung vom 13.1.2014 von Frau EE FF AA sowie auf den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.4.2014 verwiesen. Dem Faktizitäts- bzw Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend sei bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich das faktische Einkommen zu berücksichtigen. Es sei nur auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem/der Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen vergleiche LVwG Salzburg 5.3.2014, 9/25/6-2014). Auf Grund der zu leistenden Unterhaltszahlungen stehe dem Beschwerdeführer das vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches angenommene Einkommen in der Höhe von € 900,74 tatsächlich nicht zur Verfügung. Zudem sei festzuhalten, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen an die Exfrau in Indien bis August 2016 vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt worden seien. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 15.3.2017 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. Diese Beschwerde wurde am 1.6.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Zu den Beschwerdepunkten wird in der Beschwerdevorlage ausgeführt, dass der zitierten LVwG-Entscheidung, Zahl 9/25/6-2014, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beziehe, ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. In der Entscheidung heiße es, bei der Bemessung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen des § 6 Abs 2 MSG) sei laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur unabhängig von deren Leistungs- bzw Rechtstitel auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen. Hierbei handle es sich um Einkommen, welches im Zuflussmonat

§ 6

Abs 1 MSG bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde, welche dieser Entscheidung zugrunde lag, sei infolge dessen als unbegründet abgewiesen worden. Im Falle des Beschwerdeführers komme jedoch nicht nur § 6 Abs 1 MSG, sondern in Bezug auf die in Abzug zu bringenden Unterhaltsverpflichtungen auch § 6 Abs 3 MSG zum Tragen. Der Beschwerdeführer erhalte € 923,15 netto an österreichischer Pension und € 101,24 netto an deutscher Rente. Der Beschwerdeführer habe überdies bei der PVA eine Unterhaltsexekution von € 123,65, da er einen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müsse. Laut Gerichtsbeschluss im Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2014 benötige die Exfrau in Indien einen Unterhalt in der Höhe von monatlich € 190,-, eine dementsprechende Unterhaltsverpflichtung liege jedoch nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben des Sozialamtes vom 25.4.2017 aufgefordert worden sei, bis spätestens 10.5.2017 einen Nachweis über die Antragstellung beim Gericht über die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, sofern es einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung gebe, zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Der Erhalt der deutschen Rente sei der PVA nicht bekannt, weshalb diese bei der Exekution nicht berücksichtigt worden sei und aus diesem Grund bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§ 6

Abs 1 MSG zur Gänze als Einkommen miteinzuberechnen sei.Diese Beschwerde wurde am 1.6.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Zu den Beschwerdepunkten wird in der Beschwerdevorlage ausgeführt, dass der zitierten LVwG-Entscheidung, Zahl 9/25/6-2014, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beziehe, ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. In der Entscheidung heiße es, bei der Bemessung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, MSG) sei laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur unabhängig von deren Leistungs- bzw Rechtstitel auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen. Hierbei handle es sich um Einkommen, welches im Zuflussmonat

Paragraph 6, Absatz eins, MSG bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde, welche dieser Entscheidung zugrunde lag, sei infolge dessen als unbegründet abgewiesen worden. Im Falle des Beschwerdeführers komme jedoch nicht nur Paragraph 6, Absatz eins, MSG, sondern in Bezug auf die in Abzug zu bringenden Unterhaltsverpflichtungen auch Paragraph 6, Absatz 3, MSG zum Tragen. Der Beschwerdeführer erhalte € 923,15 netto an österreichischer Pension und € 101,24 netto an deutscher Rente. Der Beschwerdeführer habe überdies bei der PVA eine Unterhaltsexekution von € 123,65, da er einen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müsse. Laut Gerichtsbeschluss im Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2014 benötige die Exfrau in Indien einen Unterhalt in der Höhe von monatlich € 190,-, eine dementsprechende Unterhaltsverpflichtung liege jedoch nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben des Sozialamtes vom 25.4.2017 aufgefordert worden sei, bis spätestens 10.5.2017 einen Nachweis über die Antragstellung beim Gericht über die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, sofern es einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung gebe, zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Der Erhalt der deutschen Rente sei der PVA nicht bekannt, weshalb diese bei der Exekution nicht berücksichtigt worden sei und aus diesem Grund bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraph 6, Absatz eins, MSG zur Gänze als Einkommen miteinzuberechnen sei.

§ 6

Abs 3 MSG seien auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums

§ 291bEO (Exekutionsordnung) in Abzug zu bringen.

Dieses liege im Fall des Beschwerdeführers bei € 799,50. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Antrag vom 2.3.2017 abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer im März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards gelegen sei. Überdies werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 18.4.2017, Zahl 405-9/190/1/4-2017, 405-9/206/1/4-2017, 405-9/216/2/4-2017 sowie 405-9/1/3-2017, verwiesen.

Paragraph 6, Absatz 3, MSG seien auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums

Paragraph 291 b, EO (Exekutionsordnung) in Abzug zu bringen. Dieses liege im Fall des Beschwerdeführers bei € 799,

  1. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Antrag vom 2.3.2017 abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer im März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards gelegen sei. Überdies werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 18.4.2017, Zahl 405-9/190/1/4-2017, 405-9/206/1/4-2017, 405-9/216/2/4-2017 sowie 405-9/1/3-2017, verwiesen. In dieser Angelegenheit fand am 18.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt. An dieser hat der Beschwerdeführer persönlich sowie für die belangte Behörde Frau MM NN teilgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Akten des Landesverwaltungsgerichts bzw der Verwaltungsbehörde wurden verlesen und die Parteien gehört. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Herr AB AA, geboren am XY, ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt hauptwohnsitzlich eine Wohnung in der AD-Straße, in LL. In dieser Wohnung wohnt der Beschwerdeführer alleine. Am 3.3.2017 wurde ein Weitergewährungsantrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der belangten Behörde gestellt. In den Anmerkungen ist angeführt "Alimente Frau AA in Indien". Dazu hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angegeben, dass er nach indischem Recht und insbesondere auch moralisch verpflichtet ist, seiner in Indien lebenden Exfrau Frau EE FF AA einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 16.000 Rupien zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht je nach Kursschwankung an die € 200, im Monat März einem Betrag von € 230,-. Dazu wurde am 2.3.2017 ein Einzahlungsbeleg bei der OO Bank in der Höhe von € 229,- vorgelegt, bei dem als Empfänger Frau EE FF AA in Indien aufscheint. Herr Ausschussbericht AA, geboren am XY, ist österreichischer Staatsbürger und bewohnt hauptwohnsitzlich eine Wohnung in der AD-Straße, in LL. In dieser Wohnung wohnt der Beschwerdeführer alleine. Am 3.3.2017 wurde ein Weitergewährungsantrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der belangten Behörde gestellt. In den Anmerkungen ist angeführt "Alimente Frau AA in Indien". Dazu hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg angegeben, dass er nach indischem Recht und insbesondere auch moralisch verpflichtet ist, seiner in Indien lebenden Exfrau Frau EE FF AA einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von 16.000 Rupien zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht je nach Kursschwankung an die € 200, im Monat März einem Betrag von € 230,-. Dazu wurde am 2.3.2017 ein Einzahlungsbeleg bei der OO Bank in der Höhe von € 229,- vorgelegt, bei dem als Empfänger Frau EE FF AA in Indien aufscheint. Der Beschwerdeführer ist seit 1.2.2008 laufend in Bezug von Alterspension. Überdies bezieht der Beschwerdeführer von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Rente in der Höhe von € 101,
  2. Die Alterspension beläuft sich abzüglich Krankenversicherungsbetrag auf € 923,
  3. An Entgelt für die Wohnung in der AD-Straße ist ein monatlicher Betrag von € 264,65 zu begleichen. Aus früheren Unterhaltsvorschüssen, die für die Kinder von Herrn AA geleistet wurden, hat der Beschwerdeführer eine Unterhaltsexekution in der Höhe von € 122,49 bei der Pensionsversicherungsanstalt. Dieser Betrag wird von der Pension in Abzug gebracht. Die belangte Behörde hat diese Unterhaltsexekution bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für März 2017 berücksichtigt und das anrechenbare Einkommen um den Betrag von € 123,65 verringert. Zum Bestehen der Unterhaltspflicht hat der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg zu 6 S 21/13 s-71 vom 17.04.2014 vorgelegt, woraus hervorgeht, dass die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im damaligen Abschöpfungsverfahren zu berücksichtigen ist. In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung in englischer Sprache mit beglaubigter Übersetzung mit dem Inhalt vorgelegt hat, dass die Exgattin des Beschwerdeführers Frau EE FF AA, 68 Jahre alt, Rentnerin ist und daher nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten. Sie benötigt 16.000 Rupien im Monat an Unterhalt. Auf Basis dieser eidesstattlichen Erklärung, die im Verwaltungsakt aufliegt und die das Datum 7.9.2013 trägt, hat das Bezirksgericht die Unterhaltspflicht gegenüber der Gattin festgestellt. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert, ob es neben dieser eidesstattlichen Erklärung aus dem Jahr 2013 und dem Beschluss des Bezirksgerichts aus dem Jahr 2014 weitere Urkunden oder vertragliche Vereinbarungen zum Bestehen der Unterhaltspflicht nach indischem Recht gibt. Der Beschwerdeführer hat dies verneint. Der Beschwerdeführer wurde dazu im Verfahren vor der belangten Behörde bereits aufgefordert, einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages zu stellen, da die entsprechenden Unterlagen bereits aus dem Jahre 2013 bzw 2014 resultieren. Eine solche Antragstellung oder andere Initiativen zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruches der Exgattin sind allerdings nicht erfolgt. Auf Vorhalt in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für die Exfrau nicht in Frage kommt, da der Beschwerdeführer moralisch verpflichtet ist, sie zu unterstützen und sie das Geld zum Leben benötigt. Aktuell lässt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers es nicht zu, dass er zusätzlich arbeitet. Folglich ist seine finanzielle Situation aktuell sehr angespannt. Die Vertreterin der belangten Behörde hat dazu ausgeführt, dass 2013 bzw 2014 der Beschwerdeführer noch Taxiunternehmer gewesen ist und folglich ein weit höheres Einkommen hatte als jetzt als Rentner. Nach Ansicht der belangten Behörde ist daher der Unterhaltsanspruch in der Höhe von 16.000 Rupien nicht mehr angemessen. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Nachfrage seitens des Landesverwaltungsgerichts und auch der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen hinsichtlich des Bestehens der Unterhaltspflicht oder allfällige Anträge auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht vorlegen konnte. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer mehrmals ausgeführt, dass er auch moralisch verpflichtet ist, seine Exfrau in Indien zu unterstützen und daher eine Herabsetzung grundsätzlich nicht in Frage kommt. Ein Dokument bzw ein Rechtstitel, aus dem sich die Unterhaltsforderung nach indischem Recht ableiten lässt, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Die eidesstattliche Erklärung der Exgattin des Beschwerdeführers belegt lediglich, dass die Exfrau des Beschwerdeführers Rentnerin ist und "16.000 Rupien im Monat an Unterhalt benötigt". Eine rechtliche Verpflichtung zum Unterhalt an die Exgattin kann diese eidesstattliche Erklärung allerdings nicht belegen, da sie lediglich festhält, dass die Exgattin Unterhalt benötigt. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Salzburg bezieht sich wiederum einzig und allein auf diese eidesstattliche Erklärung im damals hinsichtlich des Beschwerdeführers anhängigen Abschöpfungsverfahren. Da sich das vorliegende Verfahren auf die Frage beschränkt, inwiefern eine im Mindestsicherungsverfahren zu berücksichtigende Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exgattin vorliegt, konnten weitere Feststellungen unterbleiben. Folglich konnte oben festgestellter Sachverhalt unbedenklich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Grundsätze

(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Einsatz des EinkommensParagraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) – Einsatz des Einkommens
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe

den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.

(2)Nicht zum Einkommen zählen: 1.Ziffer eins Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Ziffer 2 Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988); 3.Ziffer 3 Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4.Ziffer 4 Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5.Ziffer 5 Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €. 6.Ziffer 6 Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7.Ziffer 7 Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums

§ 291bEO in Abzug zu bringen.

(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums

Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.

(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards

§ 10Abs 1 Z 1:

(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 10

Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen Paragraph 23, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen

(1)Die Behörde hat die Hilfe suchende Person sowie die sonstigen zur Antragstellung berechtigten Personen der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2)Die Hilfe suchenden Personen sowie deren zur Vertretung berechtigten Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3)Kommen Personen

Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(3)Kommen Personen

Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(4)Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die Hilfe suchende Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

§ 2MSG sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär.

Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. § 6 MSG konkretisiert zum Einsatz des Einkommens, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Dabei gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. § 6 Abs 3 MSG führt aus, dass jene Zahlungen, die auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leisten sind, bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums

§ 291bExekutionsordnung in Abzug zu bringen sind.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid, der in diesem Verfahren bekämpft wird, die Unterhaltspflicht der Exgattin gegenüber nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurde jedoch sehr wohl, dass der Beschwerdeführer Rückzahlungen an die PVA zu tätigen hat, die von der monatlichen Pension abgezogen werden. Auf Grund dieser monatlichen Unterhaltsexekution wurde das Bestehen einer Unterhaltspflicht angenommen und dementsprechend das Unterhaltsexistenzminimum mit € 799,50 berechnet.

Paragraph 2, MSG sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Paragraph 6, MSG konkretisiert zum Einsatz des Einkommens, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Dabei gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Paragraph 6, Absatz 3, MSG führt aus, dass jene Zahlungen, die auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leisten sind, bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums

Paragraph 291 b, Exekutionsordnung in Abzug zu bringen sind. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid, der in diesem Verfahren bekämpft wird, die Unterhaltspflicht der Exgattin gegenüber nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurde jedoch sehr wohl, dass der Beschwerdeführer Rückzahlungen an die PVA zu tätigen hat, die von der monatlichen Pension abgezogen werden. Auf Grund dieser monatlichen Unterhaltsexekution wurde das Bestehen einer Unterhaltspflicht angenommen und dementsprechend das Unterhaltsexistenzminimum mit € 799,50 berechnet. Allerdings ist dazu auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung des Abzuges auf Grund der Unterhaltsexekution in der Höhe von € 123,65 ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 900,74 verbleibt und das Unterhaltsexistenzminimum in der Höhe von € 799,50 nicht erreicht wird. Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens von € 900,74 hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Überschuss in der Höhe von € 37,28 berechnet. Zur Frage der Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Exfrau ist Folgendes auszuführen: Unzweifelhaft steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Frau EE FF AA verheiratet gewesen ist und ihr seit Jahren einen monatlichen Unterhalt von 16.000 Rupien überweist. Im Bedarfsmonat belief sich diese Zahlung auf € 230,-. Eine Urkunde oder ein Schriftsatz, aus der sich eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers ergibt, diesen Unterhalt tatsächlich zu leisten, wurde in diesem Verfahren und auch an dem vorher bereits beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren in dieser Rechtssache nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch wiederholt ausgeführt, dass er auch moralisch verpflichtet ist, seiner Gattin diesen Unterhalt zu zahlen. Deswegen kommt für ihn auch eine Herabsetzung des Unterhaltes nicht in Frage. Für den Bereich der Mindestsicherung ist allerdings auszuführen, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz lediglich gesetzliche, somit rechtlich vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden können. Zahlungen, die auf Grund von moralischen Verpflichtungen getätigt werden, können in dieser Form nicht einberechnet werden. Dabei kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bzw 2014 keinerlei Veranlassungen getroffen hat, damit dieser Unterhaltsbeitrag entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten herabgesetzt wird. Eine solche Herabsetzung hat der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, kategorisch ausgeschlossen. Nun ist es nicht Aufgabe des Mindestsicherungsträgers, die persönliche Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exfrau in Indien auszugleichen. Eine Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des § 6 Abs 3 MSG kommt daher nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht in Frage. Für den Bereich der Mindestsicherung ist allerdings auszuführen, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz lediglich gesetzliche, somit rechtlich vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden können. Zahlungen, die auf Grund von moralischen Verpflichtungen getätigt werden, können in dieser Form nicht einberechnet werden. Dabei kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bzw 2014 keinerlei Veranlassungen getroffen hat, damit dieser Unterhaltsbeitrag entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten herabgesetzt wird. Eine solche Herabsetzung hat der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, kategorisch ausgeschlossen. Nun ist es nicht Aufgabe des Mindestsicherungsträgers, die persönliche Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exfrau in Indien auszugleichen. Eine Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 3, MSG kommt daher nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht in Frage. Dazu ist auch auf die Informations- und Mitwirkungspflicht eines Hilfesuchenden nach § 23 MSG hinzuweisen. Die hilfesuchende Person sowie deren zur Vertretung berechtigte Personen sind

§ 23

Abs 2 MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

§ 23

Abs 3 MSG wird festgelegt, dass wenn Personen

Abs 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen kann, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Jetzt ist in vorliegender Angelegenheit das Schreiben der belangten Behörde

§ 23MSG vom 25.4.2017 erst nach Bescheiderstellung an den Beschwerdeführer ergangen.

Jedoch auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gilt, dass den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht zur Feststellung seines Einkommens und der Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Dokumente trifft. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer in vorliegender Angelegenheit nicht nachgekommen. Begründet wird dies damit, dass solche Unterlagen lediglich in Indien einzuholen wären. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch auch immer wieder eingeräumt, dass er im Übrigen moralisch verpflichtet ist, seiner Exgattin Zahlungen zu leisten und an einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von vorneherein nicht in Frage kommt. Insofern hat der Beschwerdeführer auch die Nachteile daraus zu tragen, dass er zum einen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und zum anderen eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht einmal in Angriff nimmt. Dementsprechend war auch aus Sicht der erkennenden Richterin die Zahlung des Beschwerdeführers an die Exgattin nicht

§ 6Abs 3 MSG zu berücksichtigen.

Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom 15.3.2017 durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden und folglich spruchgemäß zu entscheiden.Dazu ist auch auf die Informations- und Mitwirkungspflicht eines Hilfesuchenden nach Paragraph 23, MSG hinzuweisen. Die hilfesuchende Person sowie deren zur Vertretung berechtigte Personen sind

Paragraph 23, Absatz 2, MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Paragraph 23, Absatz 3, MSG wird festgelegt, dass wenn Personen

Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen kann, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Jetzt ist in vorliegender Angelegenheit das Schreiben der belangten Behörde

Paragraph 23, MSG vom 25.4.2017 erst nach Bescheiderstellung an den Beschwerdeführer ergangen. Jedoch auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gilt, dass den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht zur Feststellung seines Einkommens und der Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Dokumente trifft. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer in vorliegender Angelegenheit nicht nachgekommen. Begründet wird dies damit, dass solche Unterlagen lediglich in Indien einzuholen wären. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch auch immer wieder eingeräumt, dass er im Übrigen moralisch verpflichtet ist, seiner Exgattin Zahlungen zu leisten und an einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von vorneherein nicht in Frage kommt. Insofern hat der Beschwerdeführer auch die Nachteile daraus zu tragen, dass er zum einen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und zum anderen eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht einmal in Angriff nimmt. Dementsprechend war auch aus Sicht der erkennenden Richterin die Zahlung des Beschwerdeführers an die Exgattin nicht

Paragraph 6, Absatz 3, MSG zu berücksichtigen. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom 15.3.2017 durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden und folglich spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.321.1.6.2017

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