GVG iVm § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.3.2017, Zahl 3/01-BMS/XY101/4-2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat März 2017 abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2.3.2017 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht habe.Er habe erklärt, monatlich netto € 101,24 an deutscher Rente und € 923,15 an österreichischer Pension zur Verfügung zu haben. Davon seien
Abs 3 MSG bis zur Existenzminimumsgrenze € 123,65 an Unterhaltsexekution, die von der PVA abgezogen werden, bei der Berechnung berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Monat März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards liege. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe daher für März 2017 nicht.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 15.3.2017, Zahl 3/01-BMS/XY101/4-2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat März 2017 abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2.3.2017 einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung eingebracht habe.Er habe erklärt, monatlich netto € 101,24 an deutscher Rente und € 923,15 an österreichischer Pension zur Verfügung zu haben. Davon seien
Paragraph 6, Absatz 3, MSG bis zur Existenzminimumsgrenze € 123,65 an Unterhaltsexekution, die von der PVA abgezogen werden, bei der Berechnung berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Monat März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards liege. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe daher für März 2017 nicht. Mit Schreiben vom 25.4.2017 wurde der Beschwerdeführer
Abs 2 MSG und
Abs 3 MSG aufgefordert, einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung vorzulegen bzw den Nachweis zu erbringen, dass beim Gericht ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gestellt wurde. Als Frist wurde dem Beschwerdeführer 10.5.2017 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu allerdings keine Unterlagen vorgelegt. Mit Schreiben vom 25.4.2017 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 23, Absatz 2, MSG und
Paragraph 5, Absatz 3, MSG aufgefordert, einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung vorzulegen bzw den Nachweis zu erbringen, dass beim Gericht ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gestellt wurde. Als Frist wurde dem Beschwerdeführer 10.5.2017 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu allerdings keine Unterlagen vorgelegt. Am 28.3.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. Darin bringt er vor, dass bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung der monatliche Unterhalt, der an die in Indien lebende Exfrau Frau EE FF AA geleistet werde, nicht in Abzug gebracht worden sei. Dieser Unterhalt sei gerichtlich mit 16.000 Rupien festgelegt worden. Im März habe sich der monatliche Unterhaltsbetrag auf Grund der Kursschwankungen auf ungefähr € 230,- belaufen. Dazu wurde auf die eidesstattliche Erklärung vom 13.1.2014 von Frau EE FF AA sowie auf den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.4.2014 verwiesen. Dem Faktizitäts- bzw Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend sei bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich das faktische Einkommen zu berücksichtigen. Es sei nur auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem/der Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen (vgl LVwG Salzburg 5.3.2014, 9/25/6-2014). Auf Grund der zu leistenden Unterhaltszahlungen stehe dem Beschwerdeführer das vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches angenommene Einkommen in der Höhe von € 900,74 tatsächlich nicht zur Verfügung. Zudem sei festzuhalten, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen an die Exfrau in Indien bis August 2016 vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt worden seien. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 15.3.2017 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen.Am 28.3.2017 hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. Darin bringt er vor, dass bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung der monatliche Unterhalt, der an die in Indien lebende Exfrau Frau EE FF AA geleistet werde, nicht in Abzug gebracht worden sei. Dieser Unterhalt sei gerichtlich mit 16.000 Rupien festgelegt worden. Im März habe sich der monatliche Unterhaltsbetrag auf Grund der Kursschwankungen auf ungefähr € 230,- belaufen. Dazu wurde auf die eidesstattliche Erklärung vom 13.1.2014 von Frau EE FF AA sowie auf den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.4.2014 verwiesen. Dem Faktizitäts- bzw Tatsächlichkeitsprinzip entsprechend sei bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich das faktische Einkommen zu berücksichtigen. Es sei nur auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem/der Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen vergleiche LVwG Salzburg 5.3.2014, 9/25/6-2014). Auf Grund der zu leistenden Unterhaltszahlungen stehe dem Beschwerdeführer das vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches angenommene Einkommen in der Höhe von € 900,74 tatsächlich nicht zur Verfügung. Zudem sei festzuhalten, dass die geleisteten Unterhaltszahlungen an die Exfrau in Indien bis August 2016 vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches berücksichtigt worden seien. Daher werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid vom 15.3.2017 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. Diese Beschwerde wurde am 1.6.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Zu den Beschwerdepunkten wird in der Beschwerdevorlage ausgeführt, dass der zitierten LVwG-Entscheidung, Zahl 9/25/6-2014, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beziehe, ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. In der Entscheidung heiße es, bei der Bemessung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen des § 6 Abs 2 MSG) sei laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur unabhängig von deren Leistungs- bzw Rechtstitel auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen. Hierbei handle es sich um Einkommen, welches im Zuflussmonat
Abs 1 MSG bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde, welche dieser Entscheidung zugrunde lag, sei infolge dessen als unbegründet abgewiesen worden. Im Falle des Beschwerdeführers komme jedoch nicht nur § 6 Abs 1 MSG, sondern in Bezug auf die in Abzug zu bringenden Unterhaltsverpflichtungen auch § 6 Abs 3 MSG zum Tragen. Der Beschwerdeführer erhalte € 923,15 netto an österreichischer Pension und € 101,24 netto an deutscher Rente. Der Beschwerdeführer habe überdies bei der PVA eine Unterhaltsexekution von € 123,65, da er einen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müsse. Laut Gerichtsbeschluss im Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2014 benötige die Exfrau in Indien einen Unterhalt in der Höhe von monatlich € 190,-, eine dementsprechende Unterhaltsverpflichtung liege jedoch nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben des Sozialamtes vom 25.4.2017 aufgefordert worden sei, bis spätestens 10.5.2017 einen Nachweis über die Antragstellung beim Gericht über die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, sofern es einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung gebe, zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Der Erhalt der deutschen Rente sei der PVA nicht bekannt, weshalb diese bei der Exekution nicht berücksichtigt worden sei und aus diesem Grund bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Abs 1 MSG zur Gänze als Einkommen miteinzuberechnen sei.Diese Beschwerde wurde am 1.6.2017 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen, relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. Zu den Beschwerdepunkten wird in der Beschwerdevorlage ausgeführt, dass der zitierten LVwG-Entscheidung, Zahl 9/25/6-2014, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beziehe, ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. In der Entscheidung heiße es, bei der Bemessung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (mit den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, MSG) sei laut ständiger höchstgerichtlicher Judikatur unabhängig von deren Leistungs- bzw Rechtstitel auf jene Einkommensbezüge Bedacht zu nehmen, welche dem Hilfesuchenden im Anspruchsmonat tatsächlich zur freien Verfügung stehen. Hierbei handle es sich um Einkommen, welches im Zuflussmonat
Paragraph 6, Absatz eins, MSG bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde, welche dieser Entscheidung zugrunde lag, sei infolge dessen als unbegründet abgewiesen worden. Im Falle des Beschwerdeführers komme jedoch nicht nur Paragraph 6, Absatz eins, MSG, sondern in Bezug auf die in Abzug zu bringenden Unterhaltsverpflichtungen auch Paragraph 6, Absatz 3, MSG zum Tragen. Der Beschwerdeführer erhalte € 923,15 netto an österreichischer Pension und € 101,24 netto an deutscher Rente. Der Beschwerdeführer habe überdies bei der PVA eine Unterhaltsexekution von € 123,65, da er einen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müsse. Laut Gerichtsbeschluss im Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2014 benötige die Exfrau in Indien einen Unterhalt in der Höhe von monatlich € 190,-, eine dementsprechende Unterhaltsverpflichtung liege jedoch nicht vor. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer mittels Schreiben des Sozialamtes vom 25.4.2017 aufgefordert worden sei, bis spätestens 10.5.2017 einen Nachweis über die Antragstellung beim Gericht über die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages, sofern es einen Beschluss über eine Unterhaltsverpflichtung gebe, zu erbringen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen. Der Erhalt der deutschen Rente sei der PVA nicht bekannt, weshalb diese bei der Exekution nicht berücksichtigt worden sei und aus diesem Grund bei der Berechnung des Leistungsanspruches auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraph 6, Absatz eins, MSG zur Gänze als Einkommen miteinzuberechnen sei.
Abs 3 MSG seien auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Dieses liege im Fall des Beschwerdeführers bei € 799,50. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Antrag vom 2.3.2017 abzuweisen gewesen, da der Beschwerdeführer im März 2017 mit € 37,28 über den gesetzlich festgelegten Mindeststandards gelegen sei. Überdies werde auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 18.4.2017, Zahl 405-9/190/1/4-2017, 405-9/206/1/4-2017, 405-9/216/2/4-2017 sowie 405-9/1/3-2017, verwiesen.
Paragraph 6, Absatz 3, MSG seien auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Paragraph 291 b, EO (Exekutionsordnung) in Abzug zu bringen. Dieses liege im Fall des Beschwerdeführers bei € 799,
den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1.Ziffer eins bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.Ziffer 2 bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 23 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen Paragraph 23, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) - Informations- und Mitwirkungspflicht, Bedingungen
Abs. 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. § 6 MSG konkretisiert zum Einsatz des Einkommens, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Dabei gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. § 6 Abs 3 MSG führt aus, dass jene Zahlungen, die auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leisten sind, bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid, der in diesem Verfahren bekämpft wird, die Unterhaltspflicht der Exgattin gegenüber nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurde jedoch sehr wohl, dass der Beschwerdeführer Rückzahlungen an die PVA zu tätigen hat, die von der monatlichen Pension abgezogen werden. Auf Grund dieser monatlichen Unterhaltsexekution wurde das Bestehen einer Unterhaltspflicht angenommen und dementsprechend das Unterhaltsexistenzminimum mit € 799,50 berechnet.
Paragraph 2, MSG sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Paragraph 6, MSG konkretisiert zum Einsatz des Einkommens, dass bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen ist. Dabei gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Paragraph 6, Absatz 3, MSG führt aus, dass jene Zahlungen, die auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leisten sind, bei der Bemessung des Einkommens der hilfesuchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums
Paragraph 291 b, Exekutionsordnung in Abzug zu bringen sind. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid, der in diesem Verfahren bekämpft wird, die Unterhaltspflicht der Exgattin gegenüber nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurde jedoch sehr wohl, dass der Beschwerdeführer Rückzahlungen an die PVA zu tätigen hat, die von der monatlichen Pension abgezogen werden. Auf Grund dieser monatlichen Unterhaltsexekution wurde das Bestehen einer Unterhaltspflicht angenommen und dementsprechend das Unterhaltsexistenzminimum mit € 799,50 berechnet. Allerdings ist dazu auszuführen, dass auch unter Berücksichtigung des Abzuges auf Grund der Unterhaltsexekution in der Höhe von € 123,65 ein anrechenbares Einkommen in der Höhe von € 900,74 verbleibt und das Unterhaltsexistenzminimum in der Höhe von € 799,50 nicht erreicht wird. Unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens von € 900,74 hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Überschuss in der Höhe von € 37,28 berechnet. Zur Frage der Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Exfrau ist Folgendes auszuführen: Unzweifelhaft steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Frau EE FF AA verheiratet gewesen ist und ihr seit Jahren einen monatlichen Unterhalt von 16.000 Rupien überweist. Im Bedarfsmonat belief sich diese Zahlung auf € 230,-. Eine Urkunde oder ein Schriftsatz, aus der sich eine rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers ergibt, diesen Unterhalt tatsächlich zu leisten, wurde in diesem Verfahren und auch an dem vorher bereits beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren in dieser Rechtssache nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch wiederholt ausgeführt, dass er auch moralisch verpflichtet ist, seiner Gattin diesen Unterhalt zu zahlen. Deswegen kommt für ihn auch eine Herabsetzung des Unterhaltes nicht in Frage. Für den Bereich der Mindestsicherung ist allerdings auszuführen, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz lediglich gesetzliche, somit rechtlich vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden können. Zahlungen, die auf Grund von moralischen Verpflichtungen getätigt werden, können in dieser Form nicht einberechnet werden. Dabei kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bzw 2014 keinerlei Veranlassungen getroffen hat, damit dieser Unterhaltsbeitrag entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten herabgesetzt wird. Eine solche Herabsetzung hat der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, kategorisch ausgeschlossen. Nun ist es nicht Aufgabe des Mindestsicherungsträgers, die persönliche Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exfrau in Indien auszugleichen. Eine Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des § 6 Abs 3 MSG kommt daher nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht in Frage. Für den Bereich der Mindestsicherung ist allerdings auszuführen, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz lediglich gesetzliche, somit rechtlich vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt werden können. Zahlungen, die auf Grund von moralischen Verpflichtungen getätigt werden, können in dieser Form nicht einberechnet werden. Dabei kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bzw 2014 keinerlei Veranlassungen getroffen hat, damit dieser Unterhaltsbeitrag entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten herabgesetzt wird. Eine solche Herabsetzung hat der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt, kategorisch ausgeschlossen. Nun ist es nicht Aufgabe des Mindestsicherungsträgers, die persönliche Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Exfrau in Indien auszugleichen. Eine Berücksichtigung dieser Unterhaltsverpflichtung im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 3, MSG kommt daher nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht in Frage. Dazu ist auch auf die Informations- und Mitwirkungspflicht eines Hilfesuchenden nach § 23 MSG hinzuweisen. Die hilfesuchende Person sowie deren zur Vertretung berechtigte Personen sind
Abs 2 MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Abs 3 MSG wird festgelegt, dass wenn Personen
Abs 2 ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen kann, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Jetzt ist in vorliegender Angelegenheit das Schreiben der belangten Behörde
Jedoch auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gilt, dass den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht zur Feststellung seines Einkommens und der Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Dokumente trifft. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer in vorliegender Angelegenheit nicht nachgekommen. Begründet wird dies damit, dass solche Unterlagen lediglich in Indien einzuholen wären. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch auch immer wieder eingeräumt, dass er im Übrigen moralisch verpflichtet ist, seiner Exgattin Zahlungen zu leisten und an einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von vorneherein nicht in Frage kommt. Insofern hat der Beschwerdeführer auch die Nachteile daraus zu tragen, dass er zum einen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und zum anderen eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht einmal in Angriff nimmt. Dementsprechend war auch aus Sicht der erkennenden Richterin die Zahlung des Beschwerdeführers an die Exgattin nicht
Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom 15.3.2017 durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden und folglich spruchgemäß zu entscheiden.Dazu ist auch auf die Informations- und Mitwirkungspflicht eines Hilfesuchenden nach Paragraph 23, MSG hinzuweisen. Die hilfesuchende Person sowie deren zur Vertretung berechtigte Personen sind
Paragraph 23, Absatz 2, MSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der behördlichen Aufträge mitzuwirken. Insbesondere sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die hilfesuchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Paragraph 23, Absatz 3, MSG wird festgelegt, dass wenn Personen
Absatz 2, ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nachkommen, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch jenen Sachverhalt zugrunde legen kann, der bisher festgestellt worden ist, wenn auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Jetzt ist in vorliegender Angelegenheit das Schreiben der belangten Behörde
Paragraph 23, MSG vom 25.4.2017 erst nach Bescheiderstellung an den Beschwerdeführer ergangen. Jedoch auch für das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gilt, dass den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht zur Feststellung seines Einkommens und der Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Dokumente trifft. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer in vorliegender Angelegenheit nicht nachgekommen. Begründet wird dies damit, dass solche Unterlagen lediglich in Indien einzuholen wären. Der Beschwerdeführer hat dazu jedoch auch immer wieder eingeräumt, dass er im Übrigen moralisch verpflichtet ist, seiner Exgattin Zahlungen zu leisten und an einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages von vorneherein nicht in Frage kommt. Insofern hat der Beschwerdeführer auch die Nachteile daraus zu tragen, dass er zum einen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und zum anderen eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht einmal in Angriff nimmt. Dementsprechend war auch aus Sicht der erkennenden Richterin die Zahlung des Beschwerdeführers an die Exgattin nicht
Paragraph 6, Absatz 3, MSG zu berücksichtigen. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bescheid vom 15.3.2017 durch die belangte Behörde war daher nicht zu beanstanden und folglich spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.9.321.1.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.