Vm § 98 Wasserrechtsgesetz wird festgestellt, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.02.2003 (Zl. yyy) wasserrechtliche bewilligte Unholzrechen „BZ“ in der AD Ache bei Fluss-km zzz (GN aa, bb, cc, dd und ee je KG AD) sowie die Aufweitungsmaßnahmen bei Fluss-km vvv auf der GN xx KG AD im wesentlichen bescheidgemäß zur Ausführung gelangt sind.Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides neu lautet wie folgt:, , „
Paragraph 121, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 98, Wasserrechtsgesetz wird festgestellt, dass der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.02.2003 (Zl. yyy) wasserrechtliche bewilligte Unholzrechen „BZ“ in der AD Ache bei Fluss-km zzz (GN aa, bb, cc, dd und ee je KG AD) sowie die Aufweitungsmaßnahmen bei Fluss-km vvv auf der GN xx KG AD im wesentlichen bescheidgemäß zur Ausführung gelangt sind. Die nachstehenden angeführten geringfügigen Abweichungen werden nach Maßgabe des vorliegenden Ausführungsoperates der BF & Partner Consulting ZT Gesellschaft GmbH vom 20.02.2012 nachträglich wasserrechtlich bewilligt:, Die nachstehenden angeführten geringfügigen Abweichungen werden nach Maßgabe des vorliegenden Ausführungsoperates der BF & Partner Consulting ZT Gesellschaft GmbH vom 20.02.2012 nachträglich wasserrechtlich bewilligt: - Errichtung des Unholzrechens samt Fundament und Rechenflügel um ca. 15 m bachaufwärts versetzt ua zusätzlich auf GN xx KG AD bei Fluss-km www - abgeänderte Bauart des Unholzrechens durch Errichtung der Stäbe (Säulen) V-förmig mit Spitze in Fließrichtung der AD Ache auf GN cc und GN xx je KG AD- abgeänderte Bauart des Unholzrechens durch Errichtung der Stäbe (Säulen) , V-förmig mit Spitze in Fließrichtung der AD Ache auf GN cc und GN xx je KG AD - Verminderung der rechtsufrigen Aufweitungsfläche auf GN xx KG AD um ca. 260 m² - Verlegung der Einmündung des BGgrabens nach Süden bachauf des Rechens auf GN xx KG AD.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. römisch zwei. Beurkundung eines Übereinkommens
Abs 3 WRGBeurkundung eines Übereinkommens
Paragraph 111, Absatz 3, WRG Das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2017 abgeschlossenen und nachfolgend wiedergegebene Übereinkommen zwischen der Gemeinde AD, vertreten durch den Bürgermeister AW BJ, AC AD einerseits und Herrn AO AN, AD 16, AC AD vertreten durch Mag. BK BL für RA Dr. AG AF andererseits wird
Abs 3 WRG beurkundet:Das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.11.2017 abgeschlossenen und nachfolgend wiedergegebene Übereinkommen zwischen der Gemeinde AD, vertreten durch den Bürgermeister AW BJ, AC AD einerseits und Herrn AO AN, AD 16, AC AD vertreten durch Mag. BK BL für RA Dr. AG AF andererseits wird
Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet: ● Die Regelungen im Vorvertrag vom 24.02.2003 werden aufrechterhalten mit Ausnahme des Punktes
Bundesabgabenverordnung 1983 idgF TP 7 Vidierung Ausführungsoperate 3-fach á € 3,20 x 9 x 3 € 86,40 Die Wassergenossenschaft AD Ache, vertreten durch Obmann BN AB, BO AD 28/1, AC AD wird ersucht mittels beiliegendem Erlagschein den Betrag von € 86,40 zu überweisen, andernfalls eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen müsste.
Abs 1 Gebührengesetz 1957 entsteht die Gebührenschuld mit Zustellung des Erkenntnisses. Die Wassergenossenschaft AD Ache, vertreten durch Obmann BN AB, BO AD 28/1, AC AD wird ersucht mittels beiliegendem Erlagschein den Betrag von € 86,40 zu überweisen, andernfalls eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen müsste.
Paragraph 11, Absatz eins, Gebührengesetz 1957 entsteht die Gebührenschuld mit Zustellung des Erkenntnisses. *************************** E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Abs 2 AVG so anzuberaumen sei, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen könnten und habe die Ladung den Hinweis auf die Folgen
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer die Ladung am 12.06.2017 dh 1 Tag vor der Durchführung der Verhandlung mittels RSb-Brief erhalten. In der Verhandlung habe er den Antrag auf Abberaumung und neue Anberaumung gestellt, da die Frist zur Vorbereitung für ihn zu kurz gewesen sei. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, rechtzeitig zu der Verhandlung zu erscheinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bei der gesamten Verhandlung anwesend sein konnte, sei im Protokoll unrichtig nicht festgehalten.
Rechtsprechung des VwGH werde eine Vorbereitungszeit von 8 Tagen als ausreichend gesehen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal 24 Stunden Zeit gehabt, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Das Parteiengehör sei verletzt und Bestimmungen des AVG seien nicht eingehalten worden. Unter Punkt 1 der Beschwerde wurde der Sachverhalt aus Beschwerdeführersicht dargestellt, unter Punkt 2 die Zulässigkeit der Beschwerde begründet und unter Punkt 3 Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern geltend gemacht. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz 2, AVG so anzuberaumen sei, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen könnten und habe die Ladung den Hinweis auf die Folgen
Paragraph 42, zu enthalten. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer die Ladung am 12.06.2017 dh 1 Tag vor der Durchführung der Verhandlung mittels RSb-Brief erhalten. In der Verhandlung habe er den Antrag auf Abberaumung und neue Anberaumung gestellt, da die Frist zur Vorbereitung für ihn zu kurz gewesen sei. Es sei ihm nicht einmal möglich gewesen, rechtzeitig zu der Verhandlung zu erscheinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht bei der gesamten Verhandlung anwesend sein konnte, sei im Protokoll unrichtig nicht festgehalten.
Rechtsprechung des VwGH werde eine Vorbereitungszeit von 8 Tagen als ausreichend gesehen, der Beschwerdeführer habe nicht einmal 24 Stunden Zeit gehabt, weshalb ein Verfahrensfehler vorliege. Das Parteiengehör sei verletzt und Bestimmungen des AVG seien nicht eingehalten worden. In der Verhandlung am 13.06.2017 habe der Beschwerdeführer die Zustellung des Protokolls beantragt, es sei ihm jedoch nicht zugestellt worden. Er habe somit keine Möglichkeit einer Protokollrüge gehabt. Das Protokoll liege somit „ungeprüft“ dem vorliegenden Bescheid zugrunde, was eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Im Protokoll werde der Beschwerdeführer derart zitiert, dass er sich „mit der heute getroffenen Vereinbarung einverstanden erkläre“. Dabei handle es sich um eine unrichtige Protokollierung. Er habe sich vielmehr damit einverstanden erklärt, dass noch einmal ein Vorschlag der Gemeinde erstattet werde und somit die bis dato getroffene Vereinbarung abgeändert werden könnte. Er habe jedoch keiner Vereinbarung zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe den Vorschlag der Gemeinde zur Kenntnis genommen und erklärt, dass er damit einverstanden wäre, dass die Vereinbarung abgeändert werde. Konkret habe er jedoch keiner Vereinbarung zugestimmt. Dies wäre auch in Anbetracht des Umstandes, dass er zu spät zur Verhandlung erschien und sich nicht angemessen vorbereiten habe können unlogisch. Warum habe er die Abberaumung sonst beantragt. Er habe mit dem Bürgermeister der Gemeinde diskutiert, dass entweder der alte Vertrag beibehalten oder der Beschwerdeführer jedes Hochwasserereignis für sich separat entschädigt erhalte. Er verwies darauf, dass er beide Varianten mit seinem Rechtsbeistand besprechen werde. Der Beschwerdeführer sei buchstäblich „überfahren“ worden. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen auf das vom Beschwerdeführer dargetane Vorbringen einzugehen. Er habe vorgebracht, dass es zu einer sofortigen Verklausung des Unholzrechens kommen würde und bei Hochwasserereignissen somit größeres Material über den Unholzrechen überschwappen würde. Der Unholzrechen sei somit in seiner Funktionalität beeinträchtigt, weshalb der Beschwerdeführer Nachteile für seine landwirtschaftlichen Flächen sehe. Dieses Vorbringen sei gänzlich unberücksichtigt gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass Fehler in der Projektierung oder auch in der Umsetzung vorliegen könnten, da es dem Wesen eines Unholzrechens widerspreche, dass Material überschwappe. Es werde daher beantragt einen Amtssachverständigen, der bis dato noch nicht mit dem Projekt betraut gewesen sei, zur Erstellung eines Gutachtens zum Beweis dafür zu beauftragen, dass es sich bei der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes um keine geringe Abweichung von der Projektierung handle, sondern eine Abweichung vorliege, die geeignet sei, die Funktionalität des Hochwasserschutzprojektes zu beeinträchtigen. Schließlich wurde unter Punkt 4 eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, wobei zusammengefasst nochmals die nicht erfolgte Zustellung der Verhandlungsschrift sowie die unrichtige Wiedergabe seiner Aussagen moniert wurde. Eine konkrete Vereinbarung habe es in der Verhandlung nicht gegeben. Abschließend wurde noch darauf verwiesen, dass das Thema Zufahrt noch ungeklärt sei und der Beschwerdeführer für zwei Hochwasserereignisse noch nicht entschädigt worden sei. Auch der Umstand, dass der Rechen an einer anderen Stelle ausgeführt worden sei, benachteilige den Beschwerdeführer, worauf der in der Verhandlung verwiesen habe, aber dies keiner Erörterung durch die belangte Behörde zugeführt worden sei. Es werde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Gemeinde AD beantragt, damit eine neue bzw. eine dem wahren Willen des Beschwerdeführers entsprechende privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden könne. Es wurde die Aufhebung und eine Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass festgestellt werde, dass der Unholzrechen sowie die Aufweitungsmaßnahmen bei Fluß-km vvv auf GN xx KG AD nicht Plan und Bescheid entsprechend ausgeführt worden sind, in eventu dass die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu schließenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die zu leistende Entschädigung dem Bescheid zu Grunde gelegt wird. 1.3. 1.3.1. Mit Schreiben vom 01.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Diese wurde der Wassergenossenschaft AD zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Schreiben vom 19.09.2017 wurde die Beschwerde der Gemeinde AD übermittelt und ersucht mitzuteilen, wann das Wasserrecht an die Wassergenossenschaft übertragen worden ist, zumal offenbar eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde erfolgt sei. Weiters wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 19.09.2017 um Stellungnahme ersucht, ob
Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung (verspätet) teil und gab eine Stellungnahme ab. Die Verhandlungsschrift wurde mittels Tonbandprotokoll erstellt. In der Verhandlungsschrift ist folgende Stellungnahme wiedergegeben:Am 13.06.2017 fand eine mündliche Verhandlung im Gemeindeamt AD statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit Ladung vom 01.06.2017 - welche ihm nach einer zuvor erfolgten Zustellung an eine falsche Adresse, laut Zustellnachweis erst am 12.06.2017 persönlich zugestellt wurde - unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 42, AVG geladen wurde. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung (verspätet) teil und gab eine Stellungnahme ab. Die Verhandlungsschrift wurde mittels Tonbandprotokoll erstellt. In der Verhandlungsschrift ist folgende Stellungnahme wiedergegeben: „Ich stelle hiermit den Antrag auf Abberaumung und Neuanberaumung der heutigen Verhandlung, da meine Frist zur Vorbereitung für die heutige Verhandlung zu kurz war. Ich habe das gegenständliche RsB Schreiben erst gestern (12.6.2017) erhalten. Gleichzeitig beantrage ich hiermit die Zusendung der heute verfassten Verhandlungsschrift. Grundsätzlich möchte ich jedoch festhalten, dass verfahrensgegenständlicher Unholzrechen nicht entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung errichtet wurde und diese Abweichung mehr als geringfügig
Wasserrechtsgesetz ist. Aufgrund eines bisherigen Hochwasserereignisses konnte ich feststellen, dass kleines Holz im Unholzrechen hängen bleibt und diesen somit sofort verklaust und größeres Material über den Unholzrechen überschwappt. Aus meiner Sicht funktioniert somit gegenständlicher Unholzrechen nicht. Darüber hinaus sehe ich auch aufgrund der derzeitigen Situation Nachteile für meine landwirtschaftlichen Flächen. Abschließend gebe ich bekannt, dass ich mich mit der heute getroffenen Vereinbarung einverstanden erkläre, wonach mit der Gemeinde privatrechtliche Vereinbarungen über die zu leistenden Entschädigungen getroffen werden.“ Vom Bürgermeister der Gemeinde AD wurde folgende Stellungnahme abgegeben: „Grundsätzlich wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Forderungen des Herrn AO AN wird auf den Vorvertrag zwischen Herrn AN und der Gemeinde AD vom 24.02.2003 verwiesen. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde Herrn AN eine zweite Variante vorgeschlagen, die wie folgt lautet: Statt dem Einmalbetrag von € 10.000, welche durch den Hochwasserschutz verursacht werden (der sämtliche in der Zukunft entstehende Schäden abdecken sollte) wird Herrn AN angeboten, alle durch Hochwasserereignisse entstehenden Schäden im Rückstaubereich des Grobrechens, nur auf landwirtschaftliche Nutzflächen bezogen (Bauten und Anlagen sind ausgenommen) zur Gänze zu entschädigen. Im Ereignisfall wird für die Schadensschätzung ein gerichtlich beeideter Sachverständiger herangezogen. Im Zusammenhang mit dieser Variante ist die Grundstücksgrenze zwischen der Aufweitung und den östlich angrenzenden Grundstücken in der Natur zu vermarken und koordinativ einzumessen. Obwohl der Fristenlauf des Vorvertrages bereits seit 2013 abgelaufen ist, wird bei der Zustimmung zu dieser Variante auch eine Pachtnachforderung zur Benutzung der Grundparzellen gg und weiteren ausdrücklich verzichtet. Im Gegenzug dürfen von AO AN von den vergangenen Ereignissen ebenso keine Forderungen gestellt werden. Die Zufahrt für die Räumung und Wartung muss aufrecht bleiben und zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet sein. Zur Sicherung der uneingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit ist bei der Gemeinde AD ein Schlüssel zu hinterlegen. Abschließend wird angemerkt, dass Konsensträger für ggstl. Maßnahmen wie für die restlichen Bebauungsmaßnahmen an der AD Ache nicht mehr die Gemeinde AD sondern die Wassergenossenschaft AD Ache, vertreten durch den Obmann Herrn BN AB … geführt wird.“Die Zufahrt für die Räumung und Wartung muss aufrecht bleiben und zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet sein. Zur Sicherung der uneingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit ist bei der Gemeinde AD ein Schlüssel zu hinterlegen. Abschließend wird angemerkt, dass Konsensträger für ggstl. Maßnahmen wie für die restlichen Bebauungsmaßnahmen an der AD Ache nicht mehr die Gemeinde AD sondern die Wassergenossenschaft AD Ache, vertreten durch den Obmann Herrn BN Ausschussbericht … geführt wird.“ Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer nicht übermittelt. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid mit Ausspruch der (Teil)Überprüft-erklärung
WRG und gleichzeitiger nachträglicher wasserrechtlicher Genehmigung der durchgeführten Änderungen. Ein Übereinkommen zwischen der Konsensträgerin und dem Beschwerdeführer wurde nicht im Bescheid beurkundet, aber auch von keinem Betroffenen beantragt, da es bis zur Erlassung des Bescheides offenbar zu keiner Einigung kam. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid mit Ausspruch der (Teil)Überprüft-erklärung
Paragraph 121, WRG und gleichzeitiger nachträglicher wasserrechtlicher Genehmigung der durchgeführten Änderungen. Ein Übereinkommen zwischen der Konsensträgerin und dem Beschwerdeführer wurde nicht im Bescheid beurkundet, aber auch von keinem Betroffenen beantragt, da es bis zur Erlassung des Bescheides offenbar zu keiner Einigung kam. Vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurden die Änderungen mit der Begründung, dass das Ausbauziel im Wesentlichen unverändert blieb und darüber hinaus keine zusätzlichen Grundstücke durch diese Maßnahmen berührt worden sind, als geringfügig eingestuft. Das errichtete Bauwerk wurde nach Augenschein als im Wesentlichen mit dem vorgelegten Ausführungsplan übereinstimmend bewertet. Welche Ausführungsunterlagen zur Beurteilung vorlagen konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden. Mit der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 13.02.2003 wurde die Errichtung eines Unholzrechens samt Rechenfundament und Rechenflügel in der AD Ache bei Fluss-km zzz, mit Ausrichtung von 6 Stäbe/Säulen quer zur Flussrichtung sowie die Anlage einer Aufweitungsfläche im Oberwasser des Unholzrechens im geplanten Ausmaß von ca 2000 m² bewilligt. Desweiteren war die Anpassung der Einmündung des sog. BGgrabens vorgesehen (siehe Projekt DI BQ & Partner ZT-GmbH vom September 2002, Technischer Bericht Seite 7 und 17). Von diesen Maßnahmen war unter anderem das GN xx KG AD, im grundbücherlichen Alleineigentum des Beschwerdeführers direkt betroffen, insbesondere von der Aufweitungsfläche aber auch durch die geänderte Einmündung des BGgrabens (siehe Plan Nr. 5 des Einreichprojektes). Zur Ausführung im Jahr 2013 nach Detailprojektierung (ZT-Büro BF & Partner Consulting, 20.02.2012) kam eine dem Stand der Technik entsprechende Konstruktionsart des Unholzrechens mit einer V-förmigen Anordnung der Rechenstäbe. Diese Konstruktionsart bedingte einen größeren Platzbedarf im Gewässerbett der AD Ache dh die Länge des Rechens in der Gewässerachse veränderte sich, wobei der unterste Rechenstab annähernd am ursprünglichen Rechenstandort verblieb. Das Rechenfundament und die Flügel wurden bachaufwärts um ca 15 m verschoben. Die Einmündung des BGgrabens wurde der geänderten Lage des Unholzrechens angepasst. Durch die Verschiebung der Lage des Unholzrechens wurde das Grundstück des Beschwerdeführers zusätzlich dadurch dauerhaft in Anspruch genommen, als 4 von den insgesamt 9 Zähne des Unholzrechens sowie die Flügelmauer orographisch rechts auf der Liegenschaft GN xx KG AD errichtet wurden. Die oberhalb des Rechens liegende Aufweitungsfläche wurde im Ausmaß von ca. 1740 m² dh. unter einer geringeren Flächeninanspruchnahme von ca. 260 m² der GN xx KG AD hergestellt. Die Aufweitungsfläche wurde nicht zum Schutz der GN xx KG AD, sondern für die Aufnahme von Holz und –Geschiebeanlandungen, aber nicht für das Geschiebe des BG- und BSgrabens, im Fall der Verklausung des Rechens errichtet. Es gibt keine exakten wasserbautechnischen Größenvorgaben für eine solche Fläche. Für das Funktionieren dieser Fläche sind nicht nur die Größe der Fläche, sondern auch die Tiefe sowie eine entsprechende Instandhaltung von Relevanz, um im Bedarfsfall den entsprechenden Raum zur Verfügung zu haben. Die Verschiebung der Einmündung des BGgrabens auf der GN xx KG AD war
dem bewilligten Projekt bereits vorgesehen. Ebenso war das GN xx KG AD unabhängig vom Standort des Rechens projektgemäß durch rechtsufrig austretendes HQ30 betroffen bzw. ist laut wasserrechtlicher Bewilligung eine verstärkte Nutzung dieses Grundstücks für den Hochwasserschutz mit höherer Hochwasseranschlagskote und vergrößertem Rückhaltevolumen vorgesehen. Das Grundstück liegt in der roten und gelben Gefahrenzone der Wildbach- und Lawinenverbauung für den BS- und den BGgraben. Für die Zufahrt zur Aufweitungsfläche wurde ab dem bestehenden Maschinengebäude auf der GN xx KG AD eine geschotterte Zufahrt errichtet, welche ca. 200 m² Grundfläche in Anspruch nimmt. Im Jahr 2014 erfolgte eine Vermessung, Vermessungsplan (Beilage A) und Vermessungsurkunde (Beilage G) des Geometers DI H. BM, woraus sich die exakte Flächeninanspruchnahme der vom Projekt betroffenen Grundflächen ergibt. Hinsichtlich der Auswirkungen wurde aus wasserbautechnischer Sicht die geänderte Bauart des Unholzrechens aufgrund der besseren Wirkweise für die Ausfilterung des Unholzes sprich einer schnelleren Belegung des Rechens als vorteilhaft beurteilt. Zudem ist bei der ausgeführten Version die Durchgängigkeit von Geschiebe und Schotter verbessert, wobei nur Wildholz von dieser Rechenbauart verstärkt zurückgehalten wird. Durch die gewählte Bauart wird auch bewirkt, dass das Holz möglichst quer und nicht längs auf die Stäbe auftrifft. Wie bei der bewilligten Version kann es zu einer Verklausung kommen, allerdings ergibt sich eine Verbesserung dadurch, dass das Geschiebe leichter passieren kann. Aus technischer Sicht wurde die Änderung als nicht geringfügig bewertet, da sich die ausgeführte technische Version wesentlich von der ursprünglich zur Bewilligung eingereichten Ausgestaltung unterscheidet. Zudem war
dem bewilligten Projekt das GN xx KG AD von keinen Bauteilen des Unholzrechens betroffen, sondern lediglich hinsichtlich des Einstaus. Durch die geänderte Lage des Unholzrechens sind nun Anlagenteile auf der GN xx KG AD errichtet worden. Durch die Verschiebung ergibt sich zum einen eine schlechtere Nutzbarkeit des (gesamten) GN dd KG AD, welches dem Beschwerdeführer als Tauschfläche angeboten wurde. Zum anderen ergibt sich durch die durch die Verschiebung des Unholzrechens bedingte Verschiebung der Einmündung des BGgrabens eine nur schwer erreichbare Restfläche im Ausmaß von ca. 75 m² im nordwestlichen Bereich des GN xx KG AD. Um diese Auswirkungen auszugleichen wurde die Aufweitungsfläche reduziert, sodass im Vergleich zum bewilligten Projekt letztlich mehr landwirtschaftlich nutzbare Fläche zur Verfügung steht. Durch die Verringerung der Aufweitungsfläche um ca. 260 m² wurden aus fachlicher Sicht des Sachverständigen keine nachteiligen Auswirkungen gesehen, da im Falle eines HQ100 die Kote bei 732,06 m ü.M. gleich bleibt. Die indirekten Auswirkungen des Unholzrechens durch vermehrten Rückstau bei größeren Hochwasserereignissen (HQ30 und HQ100) haben sich durch die Adaptierung im Vergleich zu den Berechnungen des Einreichprojektes deutlich reduziert. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zu den Ergebnissen der hydraulischen Berechnungen zur Gefahrenzonenplanung vom Herbst 2013.
dem aktuellen gültige Gefahrenzonenplan 2013, welcher nach Errichtung des Unholzrechens im September 2013 erstellt und im Dezember 2013 kommissionell überprüft wurde, ergibt sich im Falle eines HQ100 der AD Ache eine verringerte, maßnahmenbedingte, durch Rückstau verursachte Flächenbeanspruchung des GN xx KG AD um annähernd die Hälfte. Hinsichtlich der Auswirkung von kleineren Hochwässern ergibt sich keine geänderte Beurteilung im Vergleich zum Einreichprojekt. Es kann nicht abgeschätzt werden, ob durch die geänderte Ausführung des Rechens zukünftig mehr Holz auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu liegen kommt, da dies ereignisabhängig ist. Es kommt darauf an, ob es sich um stabile oder morsche Baumstämme oder Wurzelstöcke handelt und ob diese mit oder ohne Äste versehen sind. Grundsätzlich ist der Holzanfall abhängig vom Einzugsgebiet und dessen Bewaldungsgrad. Seit Fertigstellung der Maßnahmen hat es zwei Hochwasserereignisse, eines im Juni 2013 und eines im Jahr 2014 gegeben und wurde der Beschwerdeführer in beiden Fällen schadlos gehalten bzw. für die geleisteten Aufräumungsarbeiten von der Wassergenossenschaft AD bezahlt. Mit allen vom Hochwasserschutzprojekt betroffenen Grundeigentümern wurden mit der Gemeinde AD Vorverträge abgeschlossen, so auch mit dem Beschwerdeführer (Vorvertrag vom 24.02.2003, Beilage F). In Kenntnis der tatsächlichen Flächeninanspruchnahme wurden entsprechenden Vereinbarungen abgeschlossen, mit dem Beschwerdeführer kam es trotz mehrerer Versuche bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem Vertragsabschluss. Die der Gemeinde AD erteilte wasserrechtliche Bewilligung wurde von dieser im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Wassergenossenschaft AD zur Instandhaltung der Anlagen übertragen. Für den Abschluss einer Vereinbarung ist jedoch noch die Gemeinde AD Vertragspartner. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akt der belangten Behörde, den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Ausführungsprojekten, der ergänzenden eingeholten fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, der Stellungnahme der Bundeswasserbauverwaltung sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Die vorliegenden fachlichen Stellungnahmen waren insgesamt als umfassend, in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar zu bewerten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-liche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-liche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mit-anwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung … zu überzeugen, … das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interesse oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mit-anwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung … zu überzeugen, … das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interesse oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Abs 1 WRG 1959 sind Parteien in einem Wasserrechtsverfahren neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) berührt werden.
Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien in einem Wasserrechtsverfahren neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) berührt werden. Als bestehende Rechte
Abs 2 WRG 1959 ist unter anderem das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG hat demgemäß derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch denjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; siehe auch Kommentar Wasser-rechtsgesetz Bumberger/Hinterwirth, K 14 zu § 121 WRG,
AVG rechtfertigen, spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung gestellt werden, um als zeitgerecht zu gelten (VwGH 09.09.1975, 0139/74). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer erfüllt dh die Behörde hätte entsprechende Schritte – nochmalige Anberaumung einer Verhandlung oder zumindest Übermittlung der Verhandlungsschrift unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme – zu setzen gehabt. Die Übermittlung der Verhandlungsschrift aufgrund eines entsprechend klaren Antrages des Beschwerdeführers hätte gerade im Hinblick darauf, dass in der mündlichen Überprüfungsverhandlung seitens der Gemeinde ein Anbot für eine mögliche Übereinkunft formuliert wurde, Relevanz gehabt. Dieser Mangel wurde jedoch letztlich durch das gegenständliche Beschwerdeverfahren saniert.Behauptet eine Partei, wegen zu kurzfristiger Anberaumung einer Verhandlung zur gehörigen Vorbereitung nicht in der Lage zu sein, vertritt der aus diesem Grund gestellte Vertagungsantrag eine sonstige Einwendung. Für ihn müssen also dieselben Regeln gelten, die das Gesetz für die Rechtzeitigkeit von Einwendungen aufgestellt hat: er muss darum, sieht man von jenen Fällen ab, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG rechtfertigen, spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung gestellt werden, um als zeitgerecht zu gelten (VwGH 09.09.1975, 0139/74). Diese Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer erfüllt dh die Behörde hätte entsprechende Schritte – nochmalige Anberaumung einer Verhandlung oder zumindest Übermittlung der Verhandlungsschrift unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme – zu setzen gehabt. Die Übermittlung der Verhandlungsschrift aufgrund eines entsprechend klaren Antrages des Beschwerdeführers hätte gerade im Hinblick darauf, dass in der mündlichen Überprüfungsverhandlung seitens der Gemeinde ein Anbot für eine mögliche Übereinkunft formuliert wurde, Relevanz gehabt. Dieser Mangel wurde jedoch letztlich durch das gegenständliche Beschwerdeverfahren saniert. Wesentliche zu beurteilende Frage im Beschwerdeverfahren ist, ob der Beschwerdeführer durch die unbestritten vorliegenden Abweichungen bei der Ausführung des bewilligten Unholzrechens samt Aufweitungsmaßnahmen in seinen Rechten verletzt wurde oder nicht. Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahren ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich (nur) solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (VwGH 10.06.1997, 97/07/0016, VwGH 22.03.2012, 2010/07/0038). Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs 1 Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs 1 Satz 2 WRG von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (VwGH 21.02.2002, 2000/07/0063 Stammrechtssatz mit Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107).Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden darf, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd Paragraph 121, Absatz eins, Satz 2 WRG von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig ist oder nicht (VwGH 21.02.2002, 2000/07/0063 Stammrechtssatz mit Hinweis E 26.6.1996, 93/07/0107). Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (VwGH 11.3.1986, 85/07/0297). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im Ergebnis, dass die Grundfläche des Beschwerdeführers, GN xx KG AD, jedenfalls insgesamt flächenmäßig in einem geringerem Ausmaß ( -260 m²) durch bauliche Maßnahmen in Anspruch genommen wurde, als mit Bescheid vom 13.02.2002 bewilligt. Allerdings wurde das Grundstück durch die geänderte Lage des Unholzrechens anders in Anspruch genommen indem es zur Situierung von Anlagenteilen des Unholzrechens auf der GN xx KG AD kam. Gegen diese Art der Inanspruchnahme hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nie gewandt, brachte er seine Einwendungen doch dahingehend vor, dass durch die geänderte Bauart er eine sofortige Verklausung befürchtet und zufolge dessen er negative Auswirkungen durch das Überschwappen von Material für seine Flächen sieht. Er machte letztlich eine Beeinträchtigung der Funktionalität des Unholzrechens und des Hochwasserschutzprojektes geltend (Fehler in der Projektierung und Umsetzung). Unabhängig davon, dass es im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu einem Übereinkommen des Beschwerdeführers mit der Gemeinde AD gekommen ist, ergab das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren, dass es durch die abgeänderte Ausführung, welche aus wasserbautechnischer Sicht dem Stand der Technik entspricht, zu keiner nachteiligen Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers sprich seinem Grundeigentum gekommen ist, da jedenfalls nicht zusätzliche Fläche in Anspruch genommen wurde und es durch die geänderte Bauart des Unholzrechens jedenfalls zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf sein GN xx KG AD kommen kann, im Gegenteil Verbesserungen im Vergleich zum bewilligten Projekt zu erwarten sind. Die hinsichtlich des durch die Verlegung des Unholzrechens und der geänderten Einmündung das BGbachs erschwert erreichbare Restfläche im Ausmaß von 75 m² im nordwestlichen Eck des GN xx KG AD und die sich daraus ergebenden Nachteile werden durch einen Flächenausgleich (1738 m² für die Aufweitungsfläche, 200 m² Zufahrtsfläche im Verhältnis zu einem Flächentausch im Gesamtausmaß vom 8.129 m²) entsprechend ausgeglichen. Die vorgebrachten nachteiligen Folgen für die angebotenen Tauschflächen GN dd KG AD (Zerschneidung des Grundstücks durch die veränderte Einmündung des BGgrabens) liegen insofern nicht vor, da nicht die gesamte GN dd KG AD als Tauschfläche vorgesehen ist, sondern nur eine Teilfläche (346 m² laut Vermessungsplan) und zudem der BGgraben die (neue) Grundstücksgrenze darstellen wird.
Abs 3 WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
Paragraph 111, Absatz 3, WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung. Da das Landesverwaltungsgericht
GVG dazu berufen ist in der Sache selbst zu entscheiden, war das im Zuge der Beschwerdeverhandlung abgeschlossenen Übereinkommen in Anwendung des § 111 Abs 3 WRG entsprechend zu beurkunden.Da das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dazu berufen ist in der Sache selbst zu entscheiden, war das im Zuge der Beschwerdeverhandlung abgeschlossenen Übereinkommen in Anwendung des Paragraph 111, Absatz 3, WRG entsprechend zu beurkunden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die von der belangten Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nachträglich genehmigten Abweichungen vom bewilligten Projekt nicht in rechtswidriger Weise erfolgt ist, da weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte nachteilig betroffen sind bzw. der Beschwerdeführer durch die getroffene Übereinkunft im Beschwerdeverfahren letztlich zugestimmt hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war aber auch im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren erst vollständig vorgelegten Ausführungsunterlagen neu zu fassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VWGG):römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Paragraph 25 a, VWGG): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 121 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 121, WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.200.1.33.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.