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{'item': ['405-3/127/1/11-2017,', '405-3/128/1/11-2017']}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 23§ 9§ 13§ 2§ 16§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.11.2017 Geschäftszahl405-3/127/1/11-2017,; 405-3/128/1/11-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzbur

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird den Beschwerden nicht gefolgt und werden die Straferkenntnisse bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden nicht gefolgt und werden die Straferkenntnisse bestätigt. II.römisch zwei.

§ 52Abs 2 Vw

GVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 80,00 zu begleichen.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 80,00 zu begleichen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: 1.
  2. Mit den Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Stadt Salzburg jeweils vom 31.08.2017, Zahlen yyyyy und xxxxx, wurde den Beschwerdeführern vorgeworfen, dass zumindest am 18.05.2016 die bauliche Maßnahme der Einfriedung (Gartenmauer samt Metallgitter) entlang der Liegenschaft AD auf GSt xx/2, KG AZ, bestanden habe und diese Maßnahme nicht unverzüglich nach Ablauf der Bewilligungsdauer entfernt worden sei, obwohl eine bauliche Anlage nach Ablauf der Bewilligungsdauer zu entfernen sei. Begründend wurde angeführt, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.11.2010, Zahl zzzzz, eine auf fünf Jahre befristete (sohin bis zum 17.11.2015) baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf GSt xx/2, KG AZ, entlang der Liegenschaft AD, erteilt worden sei. Aus dem Revisionsbericht der MA 5/02 – Bau- und Feuerpolizeiamt vom 18.05.2016 gehe hervor, dass entlang der Liegenschaft AD die bis 17.11.2015 bewilligte Einfriedung noch nicht entfernt worden sei. Den Beschwerdeführern werde eine Verwaltungsübertretung

§ 23Abs 1 Z 7 i

Vm §§ 2 Abs 1 Z 7 und 9 Abs 3 BauPolG vorgeworfen. Deshalb wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 23Abs 1 erster Strafrahmen Bau

PolG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden, verhängt. Den Beschwerdeführern werde eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 9 Absatz 3, BauPolG vorgeworfen. Deshalb wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 23, Absatz eins, erster Strafrahmen BauPolG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden, verhängt. Begründend führte die belangte Behörde mit den gegenständlich bekämpften Straferkenntnissen weiter aus, dass die erlassenen Straferkenntnisse aufgrund der Anzeigen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen beurteilt wurden. Den Beschuldigten wurden die gegenständlichen Strafverfügungen jeweils am 16.06.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde von den Beschwerdeführern Einspruch erhoben, mit welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es richtig sei, dass die Liegenschaft AD auf GSt xx/2, KG AZ, mit einer Gartenmauer samt Metallgitter eingefasst sei. Richtig sei auch, dass diese Gartenmauer am 18.05.2016 vorhanden gewesen sei. Richtig sei auch, dass die erteilte Bewilligung für die gegenständliche Mauer auf fünf Jahre befristet gewesen sei. Unrichtig sei jedoch, dass die bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf der Bewilligungsdauer entfernt worden sei, weil vor Ablauf der Bewilligungsdauer um Verlängerung der Bewilligung angesucht worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang mit der Verlängerung der Bewilligung zu Missverständnissen mit der Baubehörde gekommen und das weiterhin anhängige Bewilligungsverfahren werde weiterhin aufrechterhalten. Im Wesentlichen erwog die belangte Behörde dazu, dass aufgrund der Befristung der baubehördlichen Bewilligung bis zum 17.11.2015 die Gartenmauer nicht mehr vom Baukonsens erfüllt sei, weil das Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung per E-Mail am 22.03.2016 zurückgezogen worden sei und eine Zurückziehung eines Ansuchens nicht zurückgezogen werden könne. Deshalb sei die befristete Bewilligung der Einfriedung abgelaufen und die Einfriedung nach Ablauf der Bewilligung nicht beseitigt worden. 1.2. Dagegen brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und führten damit im Wesentlichen aus, dass vor Ablauf der Bewilligung um Verlängerung der Bewilligung vom 17.11.2010 angesucht worden sei. Deshalb seien die Straferkenntnisse unrichtig, weil durch die Verlängerung der Bewilligungsdauer, also der rechtzeitigen Antragstellung, die gegenständliche Einfriedung nicht "unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer" entfernt werden müsse. Die Strafbehörde gehe davon aus, dass das Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung per E-Mail vom 22.03.2016 zurückgezogen worden sei und eine solche Zurückziehung des Ansuchens nicht zurückgezogen werden könne. Dieses Verlängerungsansuchen sei irrtümlich und ohne Rechtswirkung entfalten zu können mit E-Mail durch Frau Mag. AK AA zurückgezogen worden. Die Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligung sei von Frau Mag. AK AA ohne diesbezügliche Rücksprache mit ihrem Ehemann und Miteigentümer der Liegenschaft AD entworfen, als Entwurf in den Computer gestellt und dann versehentlich abgesandt worden. Darüber hinaus sei das E-Mail an "vvvvvvvvvv" übermittelt worden. Ausweislich der "E-Government" Verordnung für die Behörden und Dienststellen der Landeshauptstadt Salzburg stehe für behördliche Anbringen ausschließlich die Adresse "post@stadt-salzburg.at" zur Verfügung und könne daher nur über diese Emailadresse rechtswirksam ein Anbringen bei der Baubehörde eingebracht werden. Das E-Mail trage jedenfalls auch keine Unterschrift und sei nicht elektronisch beurkundet und entspreche nicht dem Willen von Herrn Mag. AB AA und auch nicht dem Willen von Frau Mag. AK AA. Das E-Mail trage jedenfalls auch keine Unterschrift und sei nicht elektronisch beurkundet und entspreche nicht dem Willen von Herrn Mag. Ausschussbericht AA und auch nicht dem Willen von Frau Mag. AK AA. Aus Gründen der Vorsicht sei diese versehentlich übermittelte Rückziehung per E-Mail vom 22.03.2016, 18:16 Uhr, mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 08.06.2016 (richtig: 08.07.2016) ausdrücklich zurückgezogen worden. Infolge dieser Nichtzurückziehung des gestellten Verlängerungsantrages sei daher in der Sache selbst über den gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten baubehördlichen Bewilligung abzusprechen. Weiters werde im Wesentlichen erläutert, dass die Verlängerung der Bewilligung

§ 9Abs 3 Bau

PolG tatbestandlich lediglich das Vorliegen von "triftigen Gründen" erfordere und ein solch triftiger Grund im Sinne des § 9 Abs 3 BauPolG im gegenständlichen Fall vorliege.Weiters werde im Wesentlichen erläutert, dass die Verlängerung der Bewilligung

Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG tatbestandlich lediglich das Vorliegen von "triftigen Gründen" erfordere und ein solch triftiger Grund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG im gegenständlichen Fall vorliege. Ein bloßer Ortsaugenschein der Liegenschaften würde zeigen, dass aus planungsfachlicher Sicht eine Arrondierung der Flächenwidmung in diesem Bereich ohnehin erforderlich sei. Dies sei ja offenbar auch der Bewilligung vom 17.11.2010 zugrunde gelegen. Im Bewilligungsbescheid vom 17.11.2010 sei ausdrücklich angeführt gewesen, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich im Zuge der gesamtstädtischen Abänderung des Flächenwidmungsplanes anstelle der Nutzungsart "Grünland" eine solche als "Bauland" beabsichtigt sei. Die MA 5/03 habe damals ausgeführt, dass zur künftigen Breite der Verkehrsfläche bzw zum konkreten Verlauf der Straßenfluchtlinien zum Zeitpunkt 2010 noch keine definitive Aussage getroffen werden könne, eine vertiefende Prüfung im Rahmen der gesamtstädtischen Bebauungsplanänderung aber erfolgen werde. Diesbezügliche Ergebnisse der planungsfachlichen Bemühungen liegen nicht vor. Lediglich sei nunmehr festzustellen, dass bis heute eine Widmungsänderung und eine Änderung des Bebauungsplanes nicht erfolgt seien. Die Beschwerdeführer sehen einen offensichtlich bestehenden Bereinigungs-, Planungs- und Arrondierungsbedarf im Bereich der AD. Umgekehrt würde die sofortige Beseitigung der gegenständlichen Einfriedung erhebliche wirtschaftliche Belastungen (Kosten) für die Beschwerdeführer mit sich bringen. Die Beschwerdeführer haben auch auf die Verlängerungsmöglichkeit vertraut und vertrauen weiterhin darauf, dies sei ein triftiger Grund im Sinne des § 9 Abs 3 BauPolG und werde deshalb weiterhin der Antrag auf Verlängerung der erteilten Bewilligung aufrechterhalten. Umgekehrt würde die sofortige Beseitigung der gegenständlichen Einfriedung erhebliche wirtschaftliche Belastungen (Kosten) für die Beschwerdeführer mit sich bringen. Die Beschwerdeführer haben auch auf die Verlängerungsmöglichkeit vertraut und vertrauen weiterhin darauf, dies sei ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG und werde deshalb weiterhin der Antrag auf Verlängerung der erteilten Bewilligung aufrechterhalten. Es werde beantragt, dass nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Beschwerden Folge gegeben und das jeweils anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. 1.3. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurden die gegenständlichen Akten von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. 1.4. Am 29.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen daran teil. Der Rechtsvertreter verwies eingangs darauf, dass der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der Bewilligung für fünf Jahre der gegenständlich vorgeworfenen Gartenmauer mit Metallgitter weiterhin aufrecht sei. Dieser Antrag sei

§ 9Abs 1 Bau

PolG rechtzeitig eingebracht worden, zumal mit Bescheid vom 17.11.2010 die erstmalige Bewilligung erteilt worden sei. Es stehe fest, dass ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer

§ 9Abs 3 leg cit eingebracht worden sei.

Dies sei im Hinblick auf den Vorwurf der nicht unverzüglichen Beseitigung der Gartenmauer wesentlich, da jedenfalls die Beschwerdeführer nach Ablauf der Bewilligung im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung diese nicht unverzüglich beseitigen mussten. Der Rechtsvertreter verwies eingangs darauf, dass der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der Bewilligung für fünf Jahre der gegenständlich vorgeworfenen Gartenmauer mit Metallgitter weiterhin aufrecht sei. Dieser Antrag sei

Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG rechtzeitig eingebracht worden, zumal mit Bescheid vom 17.11.2010 die erstmalige Bewilligung erteilt worden sei. Es stehe fest, dass ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer

Paragraph 9, Absatz 3, leg cit eingebracht worden sei. Dies sei im Hinblick auf den Vorwurf der nicht unverzüglichen Beseitigung der Gartenmauer wesentlich, da jedenfalls die Beschwerdeführer nach Ablauf der Bewilligung im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung diese nicht unverzüglich beseitigen mussten. Von der belangten Behörde sei auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Erst am 22.03.2016 sei von Frau Mag. AK AA versehentlich ein vorbereiteter E-Mail-Entwurf ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann und Miteigentümer Mag. AB AA an die Adresse „vvvvvvvvvv“ abgesandt worden. Unabhängig davon, dass diese Zurückziehung nie dem Willen der Beschwerdeführer entsprochen habe, eben versehentlich abgesandt worden sei, stelle sie ohnedies kein rechtswirksames Anbringen bei der Baubehörde dar, da die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 AVG laut Bekanntmachung der Stadt Salzburg über die rechtswirksame Einbringung von elektronischem Verkehr an die offizielle E-Mail-Adresse „post@stadt-salzburg.at“ gesandt werden müsse und gegenständliches E-Mail an zuvor zitierte Adresse namentlich an Herrn AX gesandt worden sei. Darüber hinaus sei das E-Mail behördenintern nicht an die Postadresse für behördliche Anbringen weitergeleitet worden, wie dies in der Bekanntmachung der Landeshauptstadt Salzburg

§ 13Abs 2 AVG vorgesehen wäre.

Aus diesem seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig gestellt worden sei und eine Erledigung weiterhin anhängig sei. Des Weiteren werde auf die Beschwerdeausführungen, insbesondere zu Punkt 2 auf Seite 4 verwiesen und ergebe sich daraus, dass ein triftiger Grund auf Verlängerung jedenfalls vorliege und daher die Bewilligung erteilt werden müsse. Von der belangten Behörde sei auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Erst am 22.03.2016 sei von Frau Mag. AK AA versehentlich ein vorbereiteter E-Mail-Entwurf ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann und Miteigentümer Mag. Ausschussbericht AA an die Adresse „vvvvvvvvvv“ abgesandt worden. Unabhängig davon, dass diese Zurückziehung nie dem Willen der Beschwerdeführer entsprochen habe, eben versehentlich abgesandt worden sei, stelle sie ohnedies kein rechtswirksames Anbringen bei der Baubehörde dar, da die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, AVG laut Bekanntmachung der Stadt Salzburg über die rechtswirksame Einbringung von elektronischem Verkehr an die offizielle E-Mail-Adresse „post@stadt-salzburg.at“ gesandt werden müsse und gegenständliches E-Mail an zuvor zitierte Adresse namentlich an Herrn AX gesandt worden sei. Darüber hinaus sei das E-Mail behördenintern nicht an die Postadresse für behördliche Anbringen weitergeleitet worden, wie dies in der Bekanntmachung der Landeshauptstadt Salzburg

Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorgesehen wäre. Aus diesem seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig gestellt worden sei und eine Erledigung weiterhin anhängig sei. Des Weiteren werde auf die Beschwerdeausführungen, insbesondere zu Punkt 2 auf Seite 4 verwiesen und ergebe sich daraus, dass ein triftiger Grund auf Verlängerung jedenfalls vorliege und daher die Bewilligung erteilt werden müsse. Im behördlichen Akt des Baurechtsamtes zum Beseitigungsverfahren über die Gartenmauer befinde sich ein Schreiben des Grundamtes vom 12.11.2008, mit welchem den Beschwerdeführern das Grundstück zur gärtnerischen Nutzung überlassen worden sei. Tatsächlich sei zwischen Straße und Mauer ein Grünstreifen und ergebe sich aus rechtlicher Hinsicht daraus, dass keine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Gartenmauer bestehe, da es sich diesfalls um keine Einfriedung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche handle. Da somit keine Baubewilligungspflicht vorliege, seien die Straferkenntnisse sowie der Beseitigungsauftrag rechtswidrig. Der Vertreter der belangten Behörde brachte sodann vor, dass mit Schreiben vom 04.11.2015 die Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien, dass die erteilte Baubewilligung mit 02.12.2015 erlöschen werde. Mit E-Mail vom 24.11.2015 sei von der Beschwerdeführerin Mag. AK AA an Frau Ing. AY ein rechtzeitiges Ansuchen zur Verlängerung der Bewilligung gestellt worden. Daraufhin sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und behördenintern eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren eingeholt worden. Letztlich sei vom Amt für Stadtplanung und Verkehr eine negative Stellungnahme insofern abgegeben worden, als die gegenständliche Grundfläche im Bebauungsplan der Grundstufe als Verkehrsfläche/Gemeinde-straße ausgewiesen sei und eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanes nicht mehr beabsichtigt sei. Aufgrund dieses Schreibens sei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15.01.2016 das Vorliegen der Versagensgründe mitgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Daraufhin sei am 29.01.2016 von Frau AK AA (laut Unterschrift auf dem Formular für die Akteneinsicht) Einsicht in die gegenständlichen Akten genommen worden. Sodann habe mit Schreiben vom 19.02.2016 der damalige Rechtsvertreter bekannt gegeben, dass er die Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersuche. Nach Verlängerung dieser Frist zur Stellungnahme fand laut Aktenvermerk vom 03.03.2016 ein Gespräch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer statt, bei welchem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei und dieser erneut um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme für die Beschwerdeführer ersucht habe. Bei diesem Gespräch sei auch erörtert worden, warum diese Gartenmauer bewilligungspflichtig sei und zwar deshalb, weil sie sich nicht innerhalb des Bauplatzes befinde. Abschließend sei erneut eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit E-Mail vom 22.03.2016 habe Frau Mag. AK AA von ihrem E-Mail-Account an die Adresse „vvvvvvvvvv“, unterschrieben mit den Namen Mag. AK AA und Mag. AB AA, dem Baurechtsamt die Zurückziehung des Bewilligungsantrages mitgeteilt. Dieses E-Mail wurde von Herrn Ing. Mag. AX gelesen, somit erfolgte die Protokollierung dieses E-Mails direkt vom Bauservicecenter und sei es nicht erforderlich gewesen, dass man dieses E-Mail an die zentrale Einlaufstelle zur Protokollierung weiterleite. Mit E-Mail vom 22.03.2016 habe Frau Mag. AK AA von ihrem E-Mail-Account an die Adresse „vvvvvvvvvv“, unterschrieben mit den Namen Mag. AK AA und Mag. Ausschussbericht AA, dem Baurechtsamt die Zurückziehung des Bewilligungsantrages mitgeteilt. Dieses E-Mail wurde von Herrn Ing. Mag. AX gelesen, somit erfolgte die Protokollierung dieses E-Mails direkt vom Bauservicecenter und sei es nicht erforderlich gewesen, dass man dieses E-Mail an die zentrale Einlaufstelle zur Protokollierung weiterleite.

§ 2Abs 2 Z 24 Bau

PolG seien Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen unter bestimmten Umständen am eigenen Bauplatz bewilligungsfrei. Die Einfriedung der Familie AA befinde sich jedoch auf öffentlichem Grund und nicht auf deren Bauplatz.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 24, BauPolG seien Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen unter bestimmten Umständen am eigenen Bauplatz bewilligungsfrei. Die Einfriedung der Familie AA befinde sich jedoch auf öffentlichem Grund und nicht auf deren Bauplatz. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte abschließend dazu aus, dass es um den Verzicht auf ein Recht gehe, das Recht auf Antragstellung und Verlängerung vor Ablauf der Bewilligung und beim Vorliegen von triftigen Gründen, zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zurückziehung des Antrages am 22.03.2016 sei ein Rechtsvertreter ausgewiesen gewesen; das Mail vom 22.03.2016 stamme nicht vom bevollmächtigten Rechtsvertreter und deshalb hätte jedenfalls eine Manuduktion der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsfolgen einer allfällig gewollten Zurückziehung des Ansuchens um Verlängerung erfolgen müssen. In der Verhandlung vom 05.07.2017 wurden die anwesenden Beschwerdeführer von deren Rechtsvertreter befragt und wurden die Fragen, wie nachfolgend im Wesentlichen zusammengefasst, beantwortet. Ob er denn von der Zurückziehung durch das E-Mail seiner Gattin gewusst habe bzw ob er seine Ehegattin zur Zurückziehung beauftragt habe, beantwortete der Beschwerdeführer Mag. AB AA, dass er weder von diesem E-Mail gewusst habe noch seine Frau dazu beauftragt habe. Aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit habe er von diesem Zurückziehen des Antrages nichts gewusst und sei auch von seiner Frau darüber nicht informiert worden. Ob er den Antrag selbst auch zurückgezogen hätte, beantwortete er, dass er diesen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung natürlich nicht zurückgezogen hätte, weil er ja eine Bewilligung haben wollte.Ob er denn von der Zurückziehung durch das E-Mail seiner Gattin gewusst habe bzw ob er seine Ehegattin zur Zurückziehung beauftragt habe, beantwortete der Beschwerdeführer Mag. Ausschussbericht AA, dass er weder von diesem E-Mail gewusst habe noch seine Frau dazu beauftragt habe. Aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit habe er von diesem Zurückziehen des Antrages nichts gewusst und sei auch von seiner Frau darüber nicht informiert worden. Ob er den Antrag selbst auch zurückgezogen hätte, beantwortete er, dass er diesen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung natürlich nicht zurückgezogen hätte, weil er ja eine Bewilligung haben wollte. Die Frage, warum Frau Mag. AA dieses Schreiben versehentlich abgeschickt habe, welches nur ein Konzept darstellen habe sollen, bzw warum sie dieses überhaupt erstellt habe, erläuterte sie, dass sie aufgrund eines Telefonates mit dem damaligen Rechtsvertreter versucht habe, vor einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter, etwas vorzubereiten und habe ihn aber falsch verstanden, dass nicht der Antrag zurückzuziehen sei, sondern lediglich zu ändern sei. Nach diesem Telefonat habe die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsvertreter keinen Kontakt mehr gehabt. Durch die Kontaktaufnahme zum nunmehrigen Rechtsvertreter wurde die Vollmacht auf die neue Rechtsvertretung übertragen. Von der belangten Behörde sei sie über die Rechtsfolgen einer Zurückziehung nicht informiert worden. Der Vertreter der belangten Behörde wandte hiezu ein, dass die Familie AA in einem Vertretungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gestanden habe und aus diesem eine Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht vorgelegen habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer replizierte dazu, dass aus diesem Grund auch die Zurückziehung per E-Mail vom 22.03.2016 von Frau Mag. AA durch die belangte Behörde gar nicht als rechtswirksam angesehen werden hätte dürfen. Dazu entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Vertretungsvollmacht bei gewillkürter Vertretung die Handlung des Vertretenen die Handlung des Vertreters überstimme. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass im Hinblick darauf, dass eine Eingabe von der Beschwerdeführerin persönlich erfolgt sei, deren Rechtsvertretung von der belangten Behörde gefragt werden hätte sollen, ob denn das Vertretungsverhältnis noch aufrecht sei und aus diesem sich dann ergeben hätte, dass die belangte Behörde trotzdem einer Manuduktionspflicht unterlegen wäre. Im Jahr 2017 sei der Pachtzins durch die Familie AA ebenfalls bereits entrichtet worden. Dies werde mit einer Zahlungsanweisung vom 05.05.2017 belegt, welche von Frau Mag. AK AA iHv € 6,80 an die Stadtkasse überwiesen worden sei. Frau Mag. AA erläuterte weiters, dass sie ca zwei oder drei Wochen später, als sie mit dem damaligen Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen wollte, bemerkt habe, dass sie diesen Entwurf versehentlich per E-Mail abgeschickt habe. Herr Mag. AA führte dazu aus, dass er telefonisch von seiner Frau von diesem Missgeschick erfahren habe, er sich allerdings nicht mehr erinnern könne, wann diese Information stattgefunden habe, ob es April, Mai oder auch Juni gewesen sei. Woran er sich jedoch erinnere, dass dieses Vertretungsverhältnis sehr unangenehm gewesen sei, zumal die Erreichbarkeit oder die Terminverfügbarkeit des damaligen Rechtsvertreters schwierig gewesen sei und aus diesem sich dann die Überlegung ergeben habe, die Rechtsvertretung zu wechseln und dies einige Zeit in Anspruch genommen habe. Der Rechtsvertreter brachte ergänzend vor, dass erst durch das Schriftstück der Stadt Salzburg vom 13.06.2016, die Zurückziehung der Beschwerdeführerin Frau Mag. AA klar geworden sei und dass ein ungeregelter Zustand die Folge sei und sie daraufhin unmittelbar die neue Rechtsvertretung aufgesucht und mit der Vertretung beauftragt, sowie die im Akt befindliche Stellungnahme zum Sachverhalt veranlasst habe. 1.

  1. Mit Schreiben vom 13.07.2017 brachten die Beschwerdeführer ein Vorbringen beim Landesverwaltungsgericht ein, mit welchem die Beschwerdeführer betonen, dass es sich bei gegenständlicher Einfriedung nicht um eine durchgehende Mauer handle, sondern um einen Mauersockel mit Mauerstehern; dazwischen befinde sich ein transparent ausgebildeter Zaun. Auch sei das angrenzende Grundstück keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern nach den Aussagen des derzeitig gültigen Flächenwidmungsplanes eine Grünfläche und liege schon aus diesem Grund keine bewilligungspflichtige Einfriedung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 7 BauPolG vor. Aufgrund der sonstigen Ausbildung der Einfriedung sei auch der Bewilligungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 7 zweiter Fall BauPolG nicht erfüllt. Es werden die bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten. Auch sei das angrenzende Grundstück keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern nach den Aussagen des derzeitig gültigen Flächenwidmungsplanes eine Grünfläche und liege schon aus diesem Grund keine bewilligungspflichtige Einfriedung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG vor. Aufgrund der sonstigen Ausbildung der Einfriedung sei auch der Bewilligungstatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Fall BauPolG nicht erfüllt. Es werden die bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten.
  2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wurde festgestellt: Die Liegenschaft GSt Nr yy/16 KG AZ mit der Adresse AD ist unbestritten jeweils zur Hälfte im Eigentum der Beschwerdeführer. Das Grundstück ist gegenüber der AD durch eine Gartenmauer mit Metallgitter eingefriedet. Die Liegenschaft EZ yyy, GSt Nr xx/2, ist unbestritten im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg (öffentliches Gut). Die verfahrensgegenständliche Gartenmauer befindet sich auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde Salzburg. Diese Grundfläche ist im gültigen Bebauungsplan der Grundstufe als Verkehrsfläche/ Gemeindestraße ausgewiesen. Diese Gartenmauer samt Metallgitter wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 17.11.2010 auf fünf Jahre befristet baubehördlich bewilligt. Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass der Bescheid vom 17.11.2010 auf fünf Jahre befristet ab Rechtskraft des Bescheides bewilligt wurde und deshalb die befristete Baubewilligung mit 02.12.2015 erlischt. Eine einmalige Verlängerung der Baubewilligung um höchstens weitere fünf Jahre ist möglich, wenn hierum wiederum zeitgerecht, vor Ablauf der Bewilligungsdauer, angesucht wurde. Mit E-Mail vom 24.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin Mag. AK AA mit, dass um Verlängerung der gegenständlichen Bewilligung für weitere fünf Jahre angesucht werde. Mit "Mag. AB AA und Mag. AK AA" wurde dieses gezeichnet.Mit E-Mail vom 24.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin Mag. AK AA mit, dass um Verlängerung der gegenständlichen Bewilligung für weitere fünf Jahre angesucht werde. Mit "Mag. Ausschussbericht AA und Mag. AK AA" wurde dieses gezeichnet. Mit Schreiben vom 21.12.2015 der MA 5/03 wurde mitgeteilt, dass eine (gesamtstädtische) Änderung des Flächenwidmungs- sowie des Bebauungsplanes zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw innerhalb eines zeitnahen Horizonts nicht vorgesehen ist und daher aus fachlicher Sicht einer Verlängerung der befristet erteilten Bewilligung seitens der MA 5/03 nicht zugestimmt werden kann. Mit Schreiben vom 15.01.2016 teilte Herr Ing. Mag. Manuel AX den Beschwerdeführern mit, dass aufgrund der planungsfachlichen Begutachtung die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses als unzulässig erscheint, weil diese dem Flächenwidmungsplan widerspricht und mit dem Bebauungsplan nicht im Einklang steht. Den Beschwerdeführern wurde sohin eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung mit 02.12.2015 erloschen ist und die bauliche Anlage daher nicht mehr als bewilligt gilt (vgl § 9 Abs 3 BauPolG). Dies hat – sofern die Einfriedung nicht entfernt wird – zur Konsequenz, dass in weiterer Folge ein Beseitigungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 BauPolG einzuleiten sein wird. Mit Schreiben vom 15.01.2016 teilte Herr Ing. Mag. Manuel AX den Beschwerdeführern mit, dass aufgrund der planungsfachlichen Begutachtung die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses als unzulässig erscheint, weil diese dem Flächenwidmungsplan widerspricht und mit dem Bebauungsplan nicht im Einklang steht. Den Beschwerdeführern wurde sohin eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung mit 02.12.2015 erloschen ist und die bauliche Anlage daher nicht mehr als bewilligt gilt vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG). Dies hat – sofern die Einfriedung nicht entfernt wird – zur Konsequenz, dass in weiterer Folge ein Beseitigungsverfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 16, BauPolG einzuleiten sein wird. Am 29.01.2016 hat Frau Mag. AK AA Akteneinsicht genommen und Kopien von mehreren Aktenstücken anfertigen lassen. Mit Schreiben vom 19.02.2016 gab der damalige Rechtsvertreter seine Vertretungsvollmacht bekannt und adressierte diesen Brief an Herrn Ing. Mag. AX. Am 03.03.2016 fand eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde statt. Bei diesem Gespräch wurde versucht, eine Klärung hinsichtlich eines allfälligen Ankaufs jener im öffentlichen Gut stehenden Flächen der Einfriedung herbeizuführen. Diesbezüglich wurde allerdings festgehalten, dass auch im Falle eines Kaufes sowie der erforderlichen Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch und der (bestehenden oder nach etwaiger Adaptierung vorliegenden) baulichen Ausgestaltung nach den Bestimmungen des § 2 Abs 2 Z 24 BauPolG ein Belassen der straßenseitigen Einfriedung nicht in Betracht kommt, solange die einer Baubewilligung gegenwärtig entgegenstehenden Verordnungen nicht abgeändert werden, da angesichts der Festlegungen des Flächenwidmungs- sowie des Bebauungsplanes auch eine notwendige Bauplatzerweiterung vor dem Hintergrund des § 14 Abs 1 lit a BGG unzulässig wäre und demnach die Voraussetzungen für die rechtliche Qualifikation als nicht bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinne der erstgenannten Gesetzesbestimmung (arg. innerhalb des Bauplatzes) nicht erfüllt sind. Der Aktenvermerk über dieses Gespräch wurde von Ing. Mag. AX gefertigt.Am 03.03.2016 fand eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde statt. Bei diesem Gespräch wurde versucht, eine Klärung hinsichtlich eines allfälligen Ankaufs jener im öffentlichen Gut stehenden Flächen der Einfriedung herbeizuführen. Diesbezüglich wurde allerdings festgehalten, dass auch im Falle eines Kaufes sowie der erforderlichen Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch und der (bestehenden oder nach etwaiger Adaptierung vorliegenden) baulichen Ausgestaltung nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 24, BauPolG ein Belassen der straßenseitigen Einfriedung nicht in Betracht kommt, solange die einer Baubewilligung gegenwärtig entgegenstehenden Verordnungen nicht abgeändert werden, da angesichts der Festlegungen des Flächenwidmungs- sowie des Bebauungsplanes auch eine notwendige Bauplatzerweiterung vor dem Hintergrund des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BGG unzulässig wäre und demnach die Voraussetzungen für die rechtliche Qualifikation als nicht bewilligungspflichtige Baumaßnahme im Sinne der erstgenannten Gesetzesbestimmung (arg. innerhalb des Bauplatzes) nicht erfüllt sind. Der Aktenvermerk über dieses Gespräch wurde von Ing. Mag. AX gefertigt. Am 22.03.2016 wurde vom E-Mail-Account …… an die Mailadresse 05/00-servicecenterbauen mit der Zahl im Betreff ........../2010/019 an Herrn Mag. AX ein E-Mail mit folgendem Inhalt gesandt: "Wir erlauben uns Ihnen mitzuteilen, dass wir unser Ansuchen vom 24.11.2015 um Verlängerung der befristeten Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung (Zahl ........../2010/19) zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen, Mag. AK AA Mag. AB AA." Mit freundlichen Grüßen, Mag. AK AA Mag. Ausschussbericht AA." Aufgrund des Revisionsberichtes vom 24.05.2016, Zahl ........../2010/030, wurde festgestellt, dass am 18.05.2016 die bis 02.12.2015 befristet bewilligte Einfriedung zur AD auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde Salzburg, GSt-Nr xx/2, KG AZ, noch bestand. Mit Schreiben vom 13.06.2016 vom Baurechtsamt der Stadt Salzburg, Zahl ……, wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt und darauf hingewiesen, dass die auf fünf Jahre befristete baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung nicht verlängert wurde, das Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung per E-Mail am 22.03.2016 zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 29.06.2016 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt. Mit Schriftsatz vom 08.07.2016 wurde die Zurückziehung vom 22.03.2016 ausdrücklich zurückgezogen. Die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Salzburg stützen sich auf die Anzeigen des Baurechtsamtes. Das Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung wurde per E-Mail am 22.03.2016 zweifelsfrei zurückgezogen. Die im Verfahrensgang detailliert wiedergegebenen Straferkenntnisse ergingen am 31.08.
  3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, wie bereits im Verfahrensgang detailliert ausgeführt, rechtzeitig Beschwerde.
  4. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen im Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf die vorgelegten behördlichen Verfahrensakten sowie auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde zur Zurückziehung des Antrages von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass eine Zurückziehung eines Antrages unwiderruflich ist und deshalb nicht zurückgezogen werden kann. Die Vertretungsvollmacht des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist bis zur Bekanntgabe des neuen Rechtsvertreters aufrecht geblieben und war deshalb von der belangten Behörde nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer nicht mehr vertreten gewesen seien, somit auch eine behördliche Manuduktionspflicht nicht vorgelegen hat. Dass die Beschwerdeführerin Mag. AK AA nicht im Namen ihres Ehegatten gehandelt habe, stellte sich im Rahmen des gesamten Verfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die Antragstellungen, welche von ihr persönlich im Namen der Ehegatten vorgenommen wurden, als nicht fragwürdig heraus, zumal die belangte Behörde auch bei diesen Schriftstücken immer vom Einverständnis des Ehegatten ausgegangen ist und dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten wurde. Auch war die Erläuterung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht schlüssig, zumal sie einen Entwurf für das Gespräch mit dem damaligen Rechtsvertreter selbst vorgenommen hat und diesen falsch verstanden habe und statt einer Zurückziehung eine Änderung des Antrags vornehmen hätte sollen. Dass erst mit Schreiben der Stadt Salzburg vom 13.06.2016 der Beschwerdeführerin klar gewesen sei, dass sie diese Zurückziehung mit dem Mail vom 22.03.2016 bewirkt habe, ist insofern widersprüchlich, als sie in der Verhandlung bekanntgegeben hat, dass sie zwei bis drei Wochen später bemerkt habe, dass sie dieses Mail mit der Zurückziehung geschrieben und versendet habe. Zwei bis drei Wochen nach dem 22.03.2016 wäre Mitte April 2016 gewesen und nicht erst Juni
  5. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte schließlich der Beweggrund der Beschwerdeführerin für die Zurückziehung mittels E-Mail darin ersehen werden, dass im Zuge des Verfahrens von November 2015 bis März 2016, wie dem Akt zu entnehmen, sämtliche fachliche Stellungnahmen negativ ausgefallen sind und daher eine Verlängerung der befristeten Baubewilligung nicht möglich schien. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Antragstellung auf Verlängerung die Gartenmauer nicht unverzüglich beseitigen mussten, ist deshalb nicht glaubwürdig, zumal bereits mit Schreiben vom 15.01.2016 die Beschwerdeführer auf das negative Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die Folgen der Nichtverlängerung von der belangten Behörde hingewiesen wurde und daraufhin Frau Mag AA Akteneinsicht genommen und den damaligen Rechtsvertreter beigezogen hat. Auch widerspricht diese Behauptung den im Akt befindlichen Schriftstücken zur erstmaligen befristeten Bewilligung im Jahr
  6. Den Antrag im Jahr 2010 stellten die Beschwerdeführer auf eine befristete Bewilligung und konnten davon ausgehen, dass allerspätestens mit Ablauf von 10 Jahren (2010 bis 2020) der befristete Konsens untergehen würde. Dass die in Aussicht gestellte Änderung des Flächenwidmungsplanes von der Stadtgemeinde nicht im Sinne der Beschwerdeführer umgesetzt wurde, stellt keinen Anspruch der Beschwerdeführer dar, die ggst Gartenmauer auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde zu belassen. Dem ggst Behördenakt war ebenso zu entnehmen, dass die Kommunikation zwischen den Beschwerdeführern und der Baubehörde ohne Ausnahme von Frau Mag. AK AA in Vertretung ihres beruflich ortsabwesenden Ehegatten und Herrn Ing. Mag. Manuel AX stattgefunden hat. Die E-Mails der Frau Mag. AA wurden jeweils direkt an Frau AY oder Herrn AX gesendet und behördlich behandelt. Die Akteneinsichtnahme sowie die Begleichung des Pachtzinses wurde ebenfalls ausschließlich von Frau Mag. AA vorgenommen. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters mit 19.02.2016 wurde von der belangten Behörde diesem zugestellt und der Termin für das Parteiengehör am 03.03.2016 von diesem wahrgenommen. Dass die Beschwerdeführerin das E-Mail vom 22.03.2016 versehentlich aufgrund eines Missverständnisses mit deren Rechtsvertreter derart konkret unmissverständlich bezugnehmend auf die Verfahrenszahlen und dem zuständigen Bearbeiter der Behörde übermittelt hat, scheint als reine Schutzbehauptung. Einerseits wurde erst auf das behördliche Schreiben vom 13.06.2016 eine neue Rechtsvertretung bekanntgegeben und die Beschwerdeführerin erläuterte andererseits auch nicht nachvollziehbar in welche Richtung der Antrag auf Verlängerung abgeändert werden hätte sollen und nicht der Antrag aufgrund der aussichtslosen Verlängerungsmöglichkeit nach dem Gespräch vom 03.03.2016 zurückgezogen wurde. Die Angaben des ortsabwesenden Ehegatten, dass er nicht mehr wisse, wann er von der Zurückziehung durch seine Gattin erfahren habe und es April, Mai oder Juni gewesen sein konnte, bestätigten den von der belangten Behörde im Akt abgebildeten Verfahrensgang. Insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Geschäfte für die Ehegatten aufgrund der beruflichen Ortsabwesenheit besorgt und aus diesem die belangte Behörde keine Zweifel über das Einverständnis des Ehegatten Mag. AB AA für das Handeln der Beschwerdeführerin haben musste. Dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht zurückgezogen hätte, ist aufgrund der Sicht im Nachhinein nachvollziehbar. Seine Erklärung hinsichtlich des schwierigen Verhältnisses zum damaligen Rechtsvertreter ein plausibles Argument, warum die Zurückziehung durch die Ehegattin nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter durch E-Mail im Namen beider Ehegatten als sinnvolle Reaktion auf die Aussicht auf Verlängerung der befristeten Bewilligung erfolgte. In der Verhandlung vom 05.07.2017 konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war und ist, die Geschäfte für die Ehegatten zu erledigen.Dass die Beschwerdeführerin das E-Mail vom 22.03.2016 versehentlich aufgrund eines Missverständnisses mit deren Rechtsvertreter derart konkret unmissverständlich bezugnehmend auf die Verfahrenszahlen und dem zuständigen Bearbeiter der Behörde übermittelt hat, scheint als reine Schutzbehauptung. Einerseits wurde erst auf das behördliche Schreiben vom 13.06.2016 eine neue Rechtsvertretung bekanntgegeben und die Beschwerdeführerin erläuterte andererseits auch nicht nachvollziehbar in welche Richtung der Antrag auf Verlängerung abgeändert werden hätte sollen und nicht der Antrag aufgrund der aussichtslosen Verlängerungsmöglichkeit nach dem Gespräch vom 03.03.2016 zurückgezogen wurde. Die Angaben des ortsabwesenden Ehegatten, dass er nicht mehr wisse, wann er von der Zurückziehung durch seine Gattin erfahren habe und es April, Mai oder Juni gewesen sein konnte, bestätigten den von der belangten Behörde im Akt abgebildeten Verfahrensgang. Insbesondere den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Geschäfte für die Ehegatten aufgrund der beruflichen Ortsabwesenheit besorgt und aus diesem die belangte Behörde keine Zweifel über das Einverständnis des Ehegatten Mag. Ausschussbericht AA für das Handeln der Beschwerdeführerin haben musste. Dass der Beschwerdeführer den Antrag nicht zurückgezogen hätte, ist aufgrund der Sicht im Nachhinein nachvollziehbar. Seine Erklärung hinsichtlich des schwierigen Verhältnisses zum damaligen Rechtsvertreter ein plausibles Argument, warum die Zurückziehung durch die Ehegattin nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Rechtsvertreter durch E-Mail im Namen beider Ehegatten als sinnvolle Reaktion auf die Aussicht auf Verlängerung der befristeten Bewilligung erfolgte. In der Verhandlung vom 05.07.2017 konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war und ist, die Geschäfte für die Ehegatten zu erledigen.
  7. Die maßgebliche Rechtslage lautet: Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl Nr 40/1997 idgF, lauten:Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, idgF, lauten: Bewilligungspflichtige Maßnahmen § 2 Abs 1 BauPolG:Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG: Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: Z 7: die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;Ziffer 7 :, die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen; Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen § 9 Abs 3 BauPolGParagraph 9, Absatz 3, BauPolG Die Baubewilligung kann befristet, und zwar auf höchstens fünf Jahre, erteilt werden, wenn es sich um Bauten vorübergehenden Bestandes handelt, dies im Bauansuchen begehrt ist und Gewähr gegeben ist, daß die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt werden kann. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage als nicht bewilligte (§ 16). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere fünf Jahre aus triftigen Gründen ist zulässig, wenn hierum vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer angesucht worden ist. Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die seinerzeitige Beseitigung der baulichen Anlage vorschreiben.Die Baubewilligung kann befristet, und zwar auf höchstens fünf Jahre, erteilt werden, wenn es sich um Bauten vorübergehenden Bestandes handelt, dies im Bauansuchen begehrt ist und Gewähr gegeben ist, daß die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt werden kann. Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage als nicht bewilligte (Paragraph 16,). Eine einmalige Verlängerung der Frist um höchstens weitere fünf Jahre aus triftigen Gründen ist zulässig, wenn hierum vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer angesucht worden ist. Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die seinerzeitige Beseitigung der baulichen Anlage vorschreiben. Strafbestimmungen § 23 Abs 1 Z 7 BauPolG:Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG: Wer eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer bzw Dauer der Kenntnisnahme entfernt (§ 9 Abs. 3 bzw § 10 Abs. 1) …Wer eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer bzw Dauer der Kenntnisnahme entfernt (Paragraph 9, Absatz 3, bzw Paragraph 10, Absatz eins,) … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Z 1 bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20, 20a, 20b, 22, 22a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Z 4, 11 bis 13, 16 und 17, 18a, 19, 21 bis 21b, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz udgl) in den Fällen der Ziffer eins bis 3, 5 bis 10, 14, 18, 20, 20 a, 20 b, 22, 22 a und 25 mit Geldstrafe bis zu 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen, in den Fällen der Ziffer 4, 11 bis 13, 16 und 17, 18 a, 19, 21 bis 21 b, 23 und 24 mit Geldstrafe bis zu 4.000 € zu bestrafen. Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idgF, lautet:Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF, lautet: Strafbemessung § 19

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, lautet:Die verfahrensgegenständlich anzuwendende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, lautet: Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. 5. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt:

§ 16Abs 3 Bau

PolG sind bauliche Anlagen welche ohne Konsens errichtet wurden zu beseitigen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der zugrundeliegende Bewilligungskonsens sehr wohl vorgelegen habe und durch den Antrag auf Verlängerung der befristeten Bewilligung die ggst Einfriedung nicht zu entfernen war. Mit § 16 Abs 3 wird ausdrücklich auch der ggst anzuwendende Fall der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung geregelt.

Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG sind bauliche Anlagen welche ohne Konsens errichtet wurden zu beseitigen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der zugrundeliegende Bewilligungskonsens sehr wohl vorgelegen habe und durch den Antrag auf Verlängerung der befristeten Bewilligung die ggst Einfriedung nicht zu entfernen war. Mit Paragraph 16, Absatz 3, wird ausdrücklich auch der ggst anzuwendende Fall der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung geregelt. Mit E-Mail vom 22.03.2016 wurde von der Beschwerdeführerin Frau Mag. AK AA der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der befristeten Bewilligung der Einfriedung entlang der Liegenschaft AD auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde Salzburg zurückgezogen.

§ 10

Abs 6 AVG schließt die Bestellung eines bevollmächtigen Vertreters Erklärungen des Vollmachtgebers im eigenen Namen nicht aus. Bei widersprüchlichen Erklärungen ginge sogar die Erklärung des Vollmachtgebers vor (vgl VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Im ggst Fall war daher von der belangten Behörde die Zurückziehung des Antrages nicht zu bezweifeln. Mit E-Mail vom 22.03.2016 wurde von der Beschwerdeführerin Frau Mag. AK AA der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der befristeten Bewilligung der Einfriedung entlang der Liegenschaft AD auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde Salzburg zurückgezogen.

Paragraph 10, Absatz 6, AVG schließt die Bestellung eines bevollmächtigen Vertreters Erklärungen des Vollmachtgebers im eigenen Namen nicht aus. Bei widersprüchlichen Erklärungen ginge sogar die Erklärung des Vollmachtgebers vor vergleiche VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Im ggst Fall war daher von der belangten Behörde die Zurückziehung des Antrages nicht zu bezweifeln. Insbesondere im Hinblick auf die monierte fehlende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin für den Beschwerdeführer war von der Behörde die unter amtsbekannten Angehörigen bestehende Vertretungsvollmacht weder im Bestand noch im Umfang zu bezweifeln (vgl VwGH 20.08.1999, 98/19/0171). Insbesondere im Hinblick auf die monierte fehlende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin für den Beschwerdeführer war von der Behörde die unter amtsbekannten Angehörigen bestehende Vertretungsvollmacht weder im Bestand noch im Umfang zu bezweifeln vergleiche VwGH 20.08.1999, 98/19/0171). Nur gegenüber Personen, welche nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, hat die Behörde iSd § 13 AVG eine Manuduktionspflicht (vgl VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).Nur gegenüber Personen, welche nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, hat die Behörde iSd Paragraph 13, AVG eine Manuduktionspflicht vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252). Die belangte Behörde hat im ggst Fall zu Recht angenommen, dass die Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung eine behördliche Erledigung des Antrages obsolet macht. Dadurch war aufgrund § 9 Abs 3 BauPolG in der Folge die Bestimmung des § 16 Abs 3 BauPolG anzuwenden. Dadurch war aufgrund Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG in der Folge die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG anzuwenden. Verwaltungsstrafrechtlich war daher aufgrund der Revision vom 18.05.2017 die ab 02.12.2015 und letztlich mit Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der Bewilligung vom 22.03.2016 konsenslose Gartenmauer als erwiesen anzunehmen. Der objektive Tatbestand war daher erfüllt. Nachfolgend war daher über die verhängten Geldstrafen im Rahmen der Strafbemessung zu erwägen: Das Landesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der Angaben der Beschuldigten aus und legte der Strafbemessung die angegebenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde. Die Erstbeschwerdeführerin Frau Mag. AK AA gab in der öffentlich mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie über kein Einkommen verfüge. Die belangte Behörde hat in den Straferkenntnissen erwogen, dass die Beschuldigten die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten haben und die Geldstrafen aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit mit jeweils € 400,00 festgesetzt wurde. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung belassen werden können. Nach Ablauf der Bewilligung ist die bauliche Maßnahme zu beseitigen, um bewilligungslose bauliche Maßnahmen zu verhindern. Diesem Schutzzweck wurde durch das Unterlassen der Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes der Beseitigung der gegenständlichen Baumaßnahme ohne die hierfür erforderliche Bewilligung klar zuwidergehandelt. An Verschulden war den Beschwerdeführern zumindest Fahrlässigkeit anzurechnen, da sie sich bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage informieren hätten müssen und die ggst Gartenmauer nach Ablauf der befristeten Bewilligung beseitigen hätten müssen. Die gegenständlichen Übertretungen sind

§ 23Abs 1 Z 7 Bau

PolG mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Die gegenständlichen Übertretungen sind

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet. Straferschwerende Umstände sind keine hervorgekommen. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen befinden sich im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu € 25.000 und waren als angemessen zu werten, da den gegenständlichen Übertretungen ein nicht zu vernachlässigender Unrechtsgehalt innewohnt und der belangten Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt waren. Der Zweitbeschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben und daher war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen die behördliche Bemessung des Strafbetrages nicht unangemessen oder rechtswidrig. Auch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin waren nicht dazu geeignet, die Herabsetzung der Geldstrafe zu bewirken. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieser nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen (vgl VwGH 15.10.2002, 2002/21/0087). Der Zweitbeschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben und daher war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen die behördliche Bemessung des Strafbetrages nicht unangemessen oder rechtswidrig. Auch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin waren nicht dazu geeignet, die Herabsetzung der Geldstrafe zu bewirken. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieser nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen vergleiche VwGH 15.10.2002, 2002/21/0087). Aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erscheint die spruchgemäße Geldstrafe ausreichend, um den Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft vor ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint aus generalpräventiven Gründen geradezu erforderlich, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.127.1.11.2017.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.