GVG) wird den Beschwerden nicht gefolgt und werden die Straferkenntnisse bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden nicht gefolgt und werden die Straferkenntnisse bestätigt. II.römisch zwei.
GVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 80,00 zu begleichen.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 80,00 zu begleichen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Vm §§ 2 Abs 1 Z 7 und 9 Abs 3 BauPolG vorgeworfen. Deshalb wurde gegen die Beschwerdeführer
PolG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden, verhängt. Den Beschwerdeführern werde eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 9 Absatz 3, BauPolG vorgeworfen. Deshalb wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 23, Absatz eins, erster Strafrahmen BauPolG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden, verhängt. Begründend führte die belangte Behörde mit den gegenständlich bekämpften Straferkenntnissen weiter aus, dass die erlassenen Straferkenntnisse aufgrund der Anzeigen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren als erwiesen beurteilt wurden. Den Beschuldigten wurden die gegenständlichen Strafverfügungen jeweils am 16.06.2016 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde von den Beschwerdeführern Einspruch erhoben, mit welchen im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es richtig sei, dass die Liegenschaft AD auf GSt xx/2, KG AZ, mit einer Gartenmauer samt Metallgitter eingefasst sei. Richtig sei auch, dass diese Gartenmauer am 18.05.2016 vorhanden gewesen sei. Richtig sei auch, dass die erteilte Bewilligung für die gegenständliche Mauer auf fünf Jahre befristet gewesen sei. Unrichtig sei jedoch, dass die bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf der Bewilligungsdauer entfernt worden sei, weil vor Ablauf der Bewilligungsdauer um Verlängerung der Bewilligung angesucht worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang mit der Verlängerung der Bewilligung zu Missverständnissen mit der Baubehörde gekommen und das weiterhin anhängige Bewilligungsverfahren werde weiterhin aufrechterhalten. Im Wesentlichen erwog die belangte Behörde dazu, dass aufgrund der Befristung der baubehördlichen Bewilligung bis zum 17.11.2015 die Gartenmauer nicht mehr vom Baukonsens erfüllt sei, weil das Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung per E-Mail am 22.03.2016 zurückgezogen worden sei und eine Zurückziehung eines Ansuchens nicht zurückgezogen werden könne. Deshalb sei die befristete Bewilligung der Einfriedung abgelaufen und die Einfriedung nach Ablauf der Bewilligung nicht beseitigt worden. 1.2. Dagegen brachten die Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein und führten damit im Wesentlichen aus, dass vor Ablauf der Bewilligung um Verlängerung der Bewilligung vom 17.11.2010 angesucht worden sei. Deshalb seien die Straferkenntnisse unrichtig, weil durch die Verlängerung der Bewilligungsdauer, also der rechtzeitigen Antragstellung, die gegenständliche Einfriedung nicht "unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer" entfernt werden müsse. Die Strafbehörde gehe davon aus, dass das Ansuchen um Verlängerung der befristeten Baubewilligung per E-Mail vom 22.03.2016 zurückgezogen worden sei und eine solche Zurückziehung des Ansuchens nicht zurückgezogen werden könne. Dieses Verlängerungsansuchen sei irrtümlich und ohne Rechtswirkung entfalten zu können mit E-Mail durch Frau Mag. AK AA zurückgezogen worden. Die Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligung sei von Frau Mag. AK AA ohne diesbezügliche Rücksprache mit ihrem Ehemann und Miteigentümer der Liegenschaft AD entworfen, als Entwurf in den Computer gestellt und dann versehentlich abgesandt worden. Darüber hinaus sei das E-Mail an "vvvvvvvvvv" übermittelt worden. Ausweislich der "E-Government" Verordnung für die Behörden und Dienststellen der Landeshauptstadt Salzburg stehe für behördliche Anbringen ausschließlich die Adresse "post@stadt-salzburg.at" zur Verfügung und könne daher nur über diese Emailadresse rechtswirksam ein Anbringen bei der Baubehörde eingebracht werden. Das E-Mail trage jedenfalls auch keine Unterschrift und sei nicht elektronisch beurkundet und entspreche nicht dem Willen von Herrn Mag. AB AA und auch nicht dem Willen von Frau Mag. AK AA. Das E-Mail trage jedenfalls auch keine Unterschrift und sei nicht elektronisch beurkundet und entspreche nicht dem Willen von Herrn Mag. Ausschussbericht AA und auch nicht dem Willen von Frau Mag. AK AA. Aus Gründen der Vorsicht sei diese versehentlich übermittelte Rückziehung per E-Mail vom 22.03.2016, 18:16 Uhr, mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 08.06.2016 (richtig: 08.07.2016) ausdrücklich zurückgezogen worden. Infolge dieser Nichtzurückziehung des gestellten Verlängerungsantrages sei daher in der Sache selbst über den gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten baubehördlichen Bewilligung abzusprechen. Weiters werde im Wesentlichen erläutert, dass die Verlängerung der Bewilligung
PolG tatbestandlich lediglich das Vorliegen von "triftigen Gründen" erfordere und ein solch triftiger Grund im Sinne des § 9 Abs 3 BauPolG im gegenständlichen Fall vorliege.Weiters werde im Wesentlichen erläutert, dass die Verlängerung der Bewilligung
Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG tatbestandlich lediglich das Vorliegen von "triftigen Gründen" erfordere und ein solch triftiger Grund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG im gegenständlichen Fall vorliege. Ein bloßer Ortsaugenschein der Liegenschaften würde zeigen, dass aus planungsfachlicher Sicht eine Arrondierung der Flächenwidmung in diesem Bereich ohnehin erforderlich sei. Dies sei ja offenbar auch der Bewilligung vom 17.11.2010 zugrunde gelegen. Im Bewilligungsbescheid vom 17.11.2010 sei ausdrücklich angeführt gewesen, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich im Zuge der gesamtstädtischen Abänderung des Flächenwidmungsplanes anstelle der Nutzungsart "Grünland" eine solche als "Bauland" beabsichtigt sei. Die MA 5/03 habe damals ausgeführt, dass zur künftigen Breite der Verkehrsfläche bzw zum konkreten Verlauf der Straßenfluchtlinien zum Zeitpunkt 2010 noch keine definitive Aussage getroffen werden könne, eine vertiefende Prüfung im Rahmen der gesamtstädtischen Bebauungsplanänderung aber erfolgen werde. Diesbezügliche Ergebnisse der planungsfachlichen Bemühungen liegen nicht vor. Lediglich sei nunmehr festzustellen, dass bis heute eine Widmungsänderung und eine Änderung des Bebauungsplanes nicht erfolgt seien. Die Beschwerdeführer sehen einen offensichtlich bestehenden Bereinigungs-, Planungs- und Arrondierungsbedarf im Bereich der AD. Umgekehrt würde die sofortige Beseitigung der gegenständlichen Einfriedung erhebliche wirtschaftliche Belastungen (Kosten) für die Beschwerdeführer mit sich bringen. Die Beschwerdeführer haben auch auf die Verlängerungsmöglichkeit vertraut und vertrauen weiterhin darauf, dies sei ein triftiger Grund im Sinne des § 9 Abs 3 BauPolG und werde deshalb weiterhin der Antrag auf Verlängerung der erteilten Bewilligung aufrechterhalten. Umgekehrt würde die sofortige Beseitigung der gegenständlichen Einfriedung erhebliche wirtschaftliche Belastungen (Kosten) für die Beschwerdeführer mit sich bringen. Die Beschwerdeführer haben auch auf die Verlängerungsmöglichkeit vertraut und vertrauen weiterhin darauf, dies sei ein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG und werde deshalb weiterhin der Antrag auf Verlängerung der erteilten Bewilligung aufrechterhalten. Es werde beantragt, dass nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Beschwerden Folge gegeben und das jeweils anhängige Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. 1.3. Mit Schreiben vom 06.10.2016 wurden die gegenständlichen Akten von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. 1.4. Am 29.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen daran teil. Der Rechtsvertreter verwies eingangs darauf, dass der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der Bewilligung für fünf Jahre der gegenständlich vorgeworfenen Gartenmauer mit Metallgitter weiterhin aufrecht sei. Dieser Antrag sei
PolG rechtzeitig eingebracht worden, zumal mit Bescheid vom 17.11.2010 die erstmalige Bewilligung erteilt worden sei. Es stehe fest, dass ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer
Dies sei im Hinblick auf den Vorwurf der nicht unverzüglichen Beseitigung der Gartenmauer wesentlich, da jedenfalls die Beschwerdeführer nach Ablauf der Bewilligung im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung diese nicht unverzüglich beseitigen mussten. Der Rechtsvertreter verwies eingangs darauf, dass der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der Bewilligung für fünf Jahre der gegenständlich vorgeworfenen Gartenmauer mit Metallgitter weiterhin aufrecht sei. Dieser Antrag sei
Paragraph 9, Absatz eins, BauPolG rechtzeitig eingebracht worden, zumal mit Bescheid vom 17.11.2010 die erstmalige Bewilligung erteilt worden sei. Es stehe fest, dass ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligungsdauer
Paragraph 9, Absatz 3, leg cit eingebracht worden sei. Dies sei im Hinblick auf den Vorwurf der nicht unverzüglichen Beseitigung der Gartenmauer wesentlich, da jedenfalls die Beschwerdeführer nach Ablauf der Bewilligung im Hinblick auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung diese nicht unverzüglich beseitigen mussten. Von der belangten Behörde sei auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Erst am 22.03.2016 sei von Frau Mag. AK AA versehentlich ein vorbereiteter E-Mail-Entwurf ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann und Miteigentümer Mag. AB AA an die Adresse „vvvvvvvvvv“ abgesandt worden. Unabhängig davon, dass diese Zurückziehung nie dem Willen der Beschwerdeführer entsprochen habe, eben versehentlich abgesandt worden sei, stelle sie ohnedies kein rechtswirksames Anbringen bei der Baubehörde dar, da die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 AVG laut Bekanntmachung der Stadt Salzburg über die rechtswirksame Einbringung von elektronischem Verkehr an die offizielle E-Mail-Adresse „post@stadt-salzburg.at“ gesandt werden müsse und gegenständliches E-Mail an zuvor zitierte Adresse namentlich an Herrn AX gesandt worden sei. Darüber hinaus sei das E-Mail behördenintern nicht an die Postadresse für behördliche Anbringen weitergeleitet worden, wie dies in der Bekanntmachung der Landeshauptstadt Salzburg
Aus diesem seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig gestellt worden sei und eine Erledigung weiterhin anhängig sei. Des Weiteren werde auf die Beschwerdeausführungen, insbesondere zu Punkt 2 auf Seite 4 verwiesen und ergebe sich daraus, dass ein triftiger Grund auf Verlängerung jedenfalls vorliege und daher die Bewilligung erteilt werden müsse. Von der belangten Behörde sei auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Erst am 22.03.2016 sei von Frau Mag. AK AA versehentlich ein vorbereiteter E-Mail-Entwurf ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann und Miteigentümer Mag. Ausschussbericht AA an die Adresse „vvvvvvvvvv“ abgesandt worden. Unabhängig davon, dass diese Zurückziehung nie dem Willen der Beschwerdeführer entsprochen habe, eben versehentlich abgesandt worden sei, stelle sie ohnedies kein rechtswirksames Anbringen bei der Baubehörde dar, da die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, AVG laut Bekanntmachung der Stadt Salzburg über die rechtswirksame Einbringung von elektronischem Verkehr an die offizielle E-Mail-Adresse „post@stadt-salzburg.at“ gesandt werden müsse und gegenständliches E-Mail an zuvor zitierte Adresse namentlich an Herrn AX gesandt worden sei. Darüber hinaus sei das E-Mail behördenintern nicht an die Postadresse für behördliche Anbringen weitergeleitet worden, wie dies in der Bekanntmachung der Landeshauptstadt Salzburg
Paragraph 13, Absatz 2, AVG vorgesehen wäre. Aus diesem seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig gestellt worden sei und eine Erledigung weiterhin anhängig sei. Des Weiteren werde auf die Beschwerdeausführungen, insbesondere zu Punkt 2 auf Seite 4 verwiesen und ergebe sich daraus, dass ein triftiger Grund auf Verlängerung jedenfalls vorliege und daher die Bewilligung erteilt werden müsse. Im behördlichen Akt des Baurechtsamtes zum Beseitigungsverfahren über die Gartenmauer befinde sich ein Schreiben des Grundamtes vom 12.11.2008, mit welchem den Beschwerdeführern das Grundstück zur gärtnerischen Nutzung überlassen worden sei. Tatsächlich sei zwischen Straße und Mauer ein Grünstreifen und ergebe sich aus rechtlicher Hinsicht daraus, dass keine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Gartenmauer bestehe, da es sich diesfalls um keine Einfriedung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche handle. Da somit keine Baubewilligungspflicht vorliege, seien die Straferkenntnisse sowie der Beseitigungsauftrag rechtswidrig. Der Vertreter der belangten Behörde brachte sodann vor, dass mit Schreiben vom 04.11.2015 die Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien, dass die erteilte Baubewilligung mit 02.12.2015 erlöschen werde. Mit E-Mail vom 24.11.2015 sei von der Beschwerdeführerin Mag. AK AA an Frau Ing. AY ein rechtzeitiges Ansuchen zur Verlängerung der Bewilligung gestellt worden. Daraufhin sei das Ermittlungsverfahren eingeleitet und behördenintern eine Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren eingeholt worden. Letztlich sei vom Amt für Stadtplanung und Verkehr eine negative Stellungnahme insofern abgegeben worden, als die gegenständliche Grundfläche im Bebauungsplan der Grundstufe als Verkehrsfläche/Gemeinde-straße ausgewiesen sei und eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie des Bebauungsplanes nicht mehr beabsichtigt sei. Aufgrund dieses Schreibens sei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 15.01.2016 das Vorliegen der Versagensgründe mitgeteilt und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Daraufhin sei am 29.01.2016 von Frau AK AA (laut Unterschrift auf dem Formular für die Akteneinsicht) Einsicht in die gegenständlichen Akten genommen worden. Sodann habe mit Schreiben vom 19.02.2016 der damalige Rechtsvertreter bekannt gegeben, dass er die Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertrete und um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersuche. Nach Verlängerung dieser Frist zur Stellungnahme fand laut Aktenvermerk vom 03.03.2016 ein Gespräch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer statt, bei welchem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei und dieser erneut um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme für die Beschwerdeführer ersucht habe. Bei diesem Gespräch sei auch erörtert worden, warum diese Gartenmauer bewilligungspflichtig sei und zwar deshalb, weil sie sich nicht innerhalb des Bauplatzes befinde. Abschließend sei erneut eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit E-Mail vom 22.03.2016 habe Frau Mag. AK AA von ihrem E-Mail-Account an die Adresse „vvvvvvvvvv“, unterschrieben mit den Namen Mag. AK AA und Mag. AB AA, dem Baurechtsamt die Zurückziehung des Bewilligungsantrages mitgeteilt. Dieses E-Mail wurde von Herrn Ing. Mag. AX gelesen, somit erfolgte die Protokollierung dieses E-Mails direkt vom Bauservicecenter und sei es nicht erforderlich gewesen, dass man dieses E-Mail an die zentrale Einlaufstelle zur Protokollierung weiterleite. Mit E-Mail vom 22.03.2016 habe Frau Mag. AK AA von ihrem E-Mail-Account an die Adresse „vvvvvvvvvv“, unterschrieben mit den Namen Mag. AK AA und Mag. Ausschussbericht AA, dem Baurechtsamt die Zurückziehung des Bewilligungsantrages mitgeteilt. Dieses E-Mail wurde von Herrn Ing. Mag. AX gelesen, somit erfolgte die Protokollierung dieses E-Mails direkt vom Bauservicecenter und sei es nicht erforderlich gewesen, dass man dieses E-Mail an die zentrale Einlaufstelle zur Protokollierung weiterleite.
PolG seien Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen unter bestimmten Umständen am eigenen Bauplatz bewilligungsfrei. Die Einfriedung der Familie AA befinde sich jedoch auf öffentlichem Grund und nicht auf deren Bauplatz.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 24, BauPolG seien Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen unter bestimmten Umständen am eigenen Bauplatz bewilligungsfrei. Die Einfriedung der Familie AA befinde sich jedoch auf öffentlichem Grund und nicht auf deren Bauplatz. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte abschließend dazu aus, dass es um den Verzicht auf ein Recht gehe, das Recht auf Antragstellung und Verlängerung vor Ablauf der Bewilligung und beim Vorliegen von triftigen Gründen, zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zurückziehung des Antrages am 22.03.2016 sei ein Rechtsvertreter ausgewiesen gewesen; das Mail vom 22.03.2016 stamme nicht vom bevollmächtigten Rechtsvertreter und deshalb hätte jedenfalls eine Manuduktion der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtsfolgen einer allfällig gewollten Zurückziehung des Ansuchens um Verlängerung erfolgen müssen. In der Verhandlung vom 05.07.2017 wurden die anwesenden Beschwerdeführer von deren Rechtsvertreter befragt und wurden die Fragen, wie nachfolgend im Wesentlichen zusammengefasst, beantwortet. Ob er denn von der Zurückziehung durch das E-Mail seiner Gattin gewusst habe bzw ob er seine Ehegattin zur Zurückziehung beauftragt habe, beantwortete der Beschwerdeführer Mag. AB AA, dass er weder von diesem E-Mail gewusst habe noch seine Frau dazu beauftragt habe. Aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit habe er von diesem Zurückziehen des Antrages nichts gewusst und sei auch von seiner Frau darüber nicht informiert worden. Ob er den Antrag selbst auch zurückgezogen hätte, beantwortete er, dass er diesen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung natürlich nicht zurückgezogen hätte, weil er ja eine Bewilligung haben wollte.Ob er denn von der Zurückziehung durch das E-Mail seiner Gattin gewusst habe bzw ob er seine Ehegattin zur Zurückziehung beauftragt habe, beantwortete der Beschwerdeführer Mag. Ausschussbericht AA, dass er weder von diesem E-Mail gewusst habe noch seine Frau dazu beauftragt habe. Aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit habe er von diesem Zurückziehen des Antrages nichts gewusst und sei auch von seiner Frau darüber nicht informiert worden. Ob er den Antrag selbst auch zurückgezogen hätte, beantwortete er, dass er diesen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung natürlich nicht zurückgezogen hätte, weil er ja eine Bewilligung haben wollte. Die Frage, warum Frau Mag. AA dieses Schreiben versehentlich abgeschickt habe, welches nur ein Konzept darstellen habe sollen, bzw warum sie dieses überhaupt erstellt habe, erläuterte sie, dass sie aufgrund eines Telefonates mit dem damaligen Rechtsvertreter versucht habe, vor einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter, etwas vorzubereiten und habe ihn aber falsch verstanden, dass nicht der Antrag zurückzuziehen sei, sondern lediglich zu ändern sei. Nach diesem Telefonat habe die Beschwerdeführerin mit dem Rechtsvertreter keinen Kontakt mehr gehabt. Durch die Kontaktaufnahme zum nunmehrigen Rechtsvertreter wurde die Vollmacht auf die neue Rechtsvertretung übertragen. Von der belangten Behörde sei sie über die Rechtsfolgen einer Zurückziehung nicht informiert worden. Der Vertreter der belangten Behörde wandte hiezu ein, dass die Familie AA in einem Vertretungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gestanden habe und aus diesem eine Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht vorgelegen habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer replizierte dazu, dass aus diesem Grund auch die Zurückziehung per E-Mail vom 22.03.2016 von Frau Mag. AA durch die belangte Behörde gar nicht als rechtswirksam angesehen werden hätte dürfen. Dazu entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dass im Hinblick auf die Vertretungsvollmacht bei gewillkürter Vertretung die Handlung des Vertretenen die Handlung des Vertreters überstimme. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass im Hinblick darauf, dass eine Eingabe von der Beschwerdeführerin persönlich erfolgt sei, deren Rechtsvertretung von der belangten Behörde gefragt werden hätte sollen, ob denn das Vertretungsverhältnis noch aufrecht sei und aus diesem sich dann ergeben hätte, dass die belangte Behörde trotzdem einer Manuduktionspflicht unterlegen wäre. Im Jahr 2017 sei der Pachtzins durch die Familie AA ebenfalls bereits entrichtet worden. Dies werde mit einer Zahlungsanweisung vom 05.05.2017 belegt, welche von Frau Mag. AK AA iHv € 6,80 an die Stadtkasse überwiesen worden sei. Frau Mag. AA erläuterte weiters, dass sie ca zwei oder drei Wochen später, als sie mit dem damaligen Rechtsvertreter Kontakt aufnehmen wollte, bemerkt habe, dass sie diesen Entwurf versehentlich per E-Mail abgeschickt habe. Herr Mag. AA führte dazu aus, dass er telefonisch von seiner Frau von diesem Missgeschick erfahren habe, er sich allerdings nicht mehr erinnern könne, wann diese Information stattgefunden habe, ob es April, Mai oder auch Juni gewesen sei. Woran er sich jedoch erinnere, dass dieses Vertretungsverhältnis sehr unangenehm gewesen sei, zumal die Erreichbarkeit oder die Terminverfügbarkeit des damaligen Rechtsvertreters schwierig gewesen sei und aus diesem sich dann die Überlegung ergeben habe, die Rechtsvertretung zu wechseln und dies einige Zeit in Anspruch genommen habe. Der Rechtsvertreter brachte ergänzend vor, dass erst durch das Schriftstück der Stadt Salzburg vom 13.06.2016, die Zurückziehung der Beschwerdeführerin Frau Mag. AA klar geworden sei und dass ein ungeregelter Zustand die Folge sei und sie daraufhin unmittelbar die neue Rechtsvertretung aufgesucht und mit der Vertretung beauftragt, sowie die im Akt befindliche Stellungnahme zum Sachverhalt veranlasst habe. 1.
PolG sind bauliche Anlagen welche ohne Konsens errichtet wurden zu beseitigen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der zugrundeliegende Bewilligungskonsens sehr wohl vorgelegen habe und durch den Antrag auf Verlängerung der befristeten Bewilligung die ggst Einfriedung nicht zu entfernen war. Mit § 16 Abs 3 wird ausdrücklich auch der ggst anzuwendende Fall der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung geregelt.
Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG sind bauliche Anlagen welche ohne Konsens errichtet wurden zu beseitigen. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der zugrundeliegende Bewilligungskonsens sehr wohl vorgelegen habe und durch den Antrag auf Verlängerung der befristeten Bewilligung die ggst Einfriedung nicht zu entfernen war. Mit Paragraph 16, Absatz 3, wird ausdrücklich auch der ggst anzuwendende Fall der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung geregelt. Mit E-Mail vom 22.03.2016 wurde von der Beschwerdeführerin Frau Mag. AK AA der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der befristeten Bewilligung der Einfriedung entlang der Liegenschaft AD auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde Salzburg zurückgezogen.
Abs 6 AVG schließt die Bestellung eines bevollmächtigen Vertreters Erklärungen des Vollmachtgebers im eigenen Namen nicht aus. Bei widersprüchlichen Erklärungen ginge sogar die Erklärung des Vollmachtgebers vor (vgl VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Im ggst Fall war daher von der belangten Behörde die Zurückziehung des Antrages nicht zu bezweifeln. Mit E-Mail vom 22.03.2016 wurde von der Beschwerdeführerin Frau Mag. AK AA der Antrag vom 24.11.2015 auf Verlängerung der befristeten Bewilligung der Einfriedung entlang der Liegenschaft AD auf der Liegenschaft der Stadtgemeinde Salzburg zurückgezogen.
Paragraph 10, Absatz 6, AVG schließt die Bestellung eines bevollmächtigen Vertreters Erklärungen des Vollmachtgebers im eigenen Namen nicht aus. Bei widersprüchlichen Erklärungen ginge sogar die Erklärung des Vollmachtgebers vor vergleiche VwGH 29.03.1995, 90/10/0041). Im ggst Fall war daher von der belangten Behörde die Zurückziehung des Antrages nicht zu bezweifeln. Insbesondere im Hinblick auf die monierte fehlende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin für den Beschwerdeführer war von der Behörde die unter amtsbekannten Angehörigen bestehende Vertretungsvollmacht weder im Bestand noch im Umfang zu bezweifeln (vgl VwGH 20.08.1999, 98/19/0171). Insbesondere im Hinblick auf die monierte fehlende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin für den Beschwerdeführer war von der Behörde die unter amtsbekannten Angehörigen bestehende Vertretungsvollmacht weder im Bestand noch im Umfang zu bezweifeln vergleiche VwGH 20.08.1999, 98/19/0171). Nur gegenüber Personen, welche nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, hat die Behörde iSd § 13 AVG eine Manuduktionspflicht (vgl VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).Nur gegenüber Personen, welche nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, hat die Behörde iSd Paragraph 13, AVG eine Manuduktionspflicht vergleiche VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252). Die belangte Behörde hat im ggst Fall zu Recht angenommen, dass die Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung eine behördliche Erledigung des Antrages obsolet macht. Dadurch war aufgrund § 9 Abs 3 BauPolG in der Folge die Bestimmung des § 16 Abs 3 BauPolG anzuwenden. Dadurch war aufgrund Paragraph 9, Absatz 3, BauPolG in der Folge die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG anzuwenden. Verwaltungsstrafrechtlich war daher aufgrund der Revision vom 18.05.2017 die ab 02.12.2015 und letztlich mit Zurückziehung des Antrages auf Verlängerung der Bewilligung vom 22.03.2016 konsenslose Gartenmauer als erwiesen anzunehmen. Der objektive Tatbestand war daher erfüllt. Nachfolgend war daher über die verhängten Geldstrafen im Rahmen der Strafbemessung zu erwägen: Das Landesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der Angaben der Beschuldigten aus und legte der Strafbemessung die angegebenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde. Die Erstbeschwerdeführerin Frau Mag. AK AA gab in der öffentlich mündlichen Verhandlung bekannt, dass sie über kein Einkommen verfüge. Die belangte Behörde hat in den Straferkenntnissen erwogen, dass die Beschuldigten die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten haben und die Geldstrafen aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit mit jeweils € 400,00 festgesetzt wurde. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift, dass bewilligungspflichtige Baumaßnahmen nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung belassen werden können. Nach Ablauf der Bewilligung ist die bauliche Maßnahme zu beseitigen, um bewilligungslose bauliche Maßnahmen zu verhindern. Diesem Schutzzweck wurde durch das Unterlassen der Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes der Beseitigung der gegenständlichen Baumaßnahme ohne die hierfür erforderliche Bewilligung klar zuwidergehandelt. An Verschulden war den Beschwerdeführern zumindest Fahrlässigkeit anzurechnen, da sie sich bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage informieren hätten müssen und die ggst Gartenmauer nach Ablauf der befristeten Bewilligung beseitigen hätten müssen. Die gegenständlichen Übertretungen sind
PolG mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Die gegenständlichen Übertretungen sind
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 7, BauPolG mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten gewertet. Straferschwerende Umstände sind keine hervorgekommen. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen befinden sich im untersten Bereich des Strafrahmens von bis zu € 25.000 und waren als angemessen zu werten, da den gegenständlichen Übertretungen ein nicht zu vernachlässigender Unrechtsgehalt innewohnt und der belangten Behörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt waren. Der Zweitbeschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben und daher war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen die behördliche Bemessung des Strafbetrages nicht unangemessen oder rechtswidrig. Auch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin waren nicht dazu geeignet, die Herabsetzung der Geldstrafe zu bewirken. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieser nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen (vgl VwGH 15.10.2002, 2002/21/0087). Der Zweitbeschwerdeführer hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse angegeben und daher war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes vor allem aus spezialpräventiven Überlegungen die behördliche Bemessung des Strafbetrages nicht unangemessen oder rechtswidrig. Auch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin waren nicht dazu geeignet, die Herabsetzung der Geldstrafe zu bewirken. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass dieser nicht in der Lage sein wird, diese zu bezahlen vergleiche VwGH 15.10.2002, 2002/21/0087). Aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erscheint die spruchgemäße Geldstrafe ausreichend, um den Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und sie in Zukunft vor ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint aus generalpräventiven Gründen geradezu erforderlich, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.3.127.1.11.2017.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.