GVG) iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 2.500 und die Ersatzfreiheitstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 2.500 und die Ersatzfreiheitstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird. II.römisch zwei.
GVG sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz verringert sich auf insgesamt € 250.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz verringert sich auf insgesamt € 250. II.römisch zwei.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 6.6.2017, 1459867/14, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Die Firma EE FF s.r.o hat in der Zeit von 01.07.2013 bis 16.12.2014 um 12:45 Uhr (Kontrollzeit Finanzpolizei), in LL GG-Straße, im Lokal „HH II“, mit dem im nachfolgenden näher bezeichneten Glücksspielgerät Finanzamt Gerätenummer Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Versiegelungsplaketten-Nr FPT51 Multi Game --- --- ZZZ-YYY Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen
G, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet, obwohl keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
G ausgenommen waren und auch keine landesrechtliche Bewilligung erteilt worden war: Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, nämlich in Form von Walzenspielen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet, obwohl keine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde und die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG ausgenommen waren und auch keine landesrechtliche Bewilligung erteilt worden war: eines elektronischen Glücksrades und in Form von Walzenspielen, unternehmerisch zugänglich gemacht wurden: 1. verbotene Ausspielungen mit dem Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „Multi Game“ (interne Bezeichnung FPT51 2). Auf diesem Spielgerät konnten von einem Spieler verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel „Rolling Joker“) in verschiedenen Risikostufen durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,50 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 1.000 € und bei einem Höchsteinsatz von 12 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 12.000 € in Aussicht gestellt. Bei dem genannten Gerät FPT51 2 handelt es sich um ein sogenanntes Walzenspielgerät, mit welchem Glücksspiel in Form von Walzenspielen durchgeführt wurden. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spiels und Aufrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz gewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinns und des Verlusts des getätigten Einsatzes fest. Den Spielern wurde keine Möglichkeit geboten, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis hin ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Die Firma ‚EE FF s.r.o hat dadurch selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspiel entfaltet und daher als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG gehandelt.Die Firma ‚EE FF s.r.o hat dadurch selbstständig und nachhaltig eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspiel entfaltet und daher als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma EE FF s.r.o, somit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten. Sie haben somit folgende Rechtsvorschriften verletzt: I.römisch eins. § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
Vm § 52 Abs. 2 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, wird über Sie eine Geldstrafe in der Höhe von I.römisch eins. 3.000 Euro in Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitstrafe für die Dauer von 1 Tag, verhängt.“ Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29.12.2014, wonach anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2014 um 11:15 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal HH II, LL GG-Straße, das gegenständliche (sowie ein zweites) Glücksspielgerät vorgefunden und auch bespielt wurden. Es erfolgte durch die Finanzpolizei die vorläufige Beschlagnahme des gegenständlichen Gerätes. Die belangte Behörde stützt diese Bestrafung auf die Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 29.12.2014, wonach anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2014 um 11:15 Uhr im verfahrensgegenständlichen Lokal HH römisch zwei, LL GG-Straße, das gegenständliche (sowie ein zweites) Glücksspielgerät vorgefunden und auch bespielt wurden. Es erfolgte durch die Finanzpolizei die vorläufige Beschlagnahme des gegenständlichen Gerätes. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2015 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des gegen ihn bestehenden Verdachts der Veranstaltung verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG (§ 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 2 Abs 2 GSpG) mit dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten im Lokal „HH II“ eingeräumt.Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.12.2015 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des gegen ihn bestehenden Verdachts der Veranstaltung verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GSpG) mit dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten im Lokal „HH II“ eingeräumt. Zufolge der am 16.12.2014 durchgeführten Kontrolle und die darauf gründende Anzeige der Finanzpolizei vom 29.12.2014 erließ die Landespolizeidirektion Salzburg folgende Bescheide: ● Straferkenntnis vom 30.5.2017, 1459862/14, gegen Mag. MM NN als handelsrechtlicher Geschäftsführer der OO GmbH
Abs 1 Z 1 erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 1 („afric2go“), Strafhöhe € 10.000 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage);Straferkenntnis vom 30.5.2017, 1459862/14, gegen Mag. MM NN als handelsrechtlicher Geschäftsführer der OO GmbH
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 1 („afric2go“), Strafhöhe € 10.000 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage); ● Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459872/14, gegen PP QQ
Abs 1 Z 1 drittes Tatbild („unternehmerisch zugänglich gemacht“) für beide Glücksspielgeräte, Strafhöhe gesamt € 4.000 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden);Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459872/14, gegen PP QQ
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild („unternehmerisch zugänglich gemacht“) für beide Glücksspielgeräte, Strafhöhe gesamt € 4.000 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden); ● Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14, gegen AB AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE FF sro
Abs 1 Z 1 erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“), Strafhöhe € 3.000 (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag); Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14, gegen Ausschussbericht AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE FF sro
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“), Strafhöhe € 3.000 (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag); ● Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 1151414/2015, für beide Geräte gegenüber PP QQ
G; sowieBeschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 1151414 aus 2015,, für beide Geräte gegenüber PP QQ
Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG; sowie ● Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 617496/16, für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“) gegenüber EE FF sro
G.Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 617496/16, für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“) gegenüber EE FF sro
Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG. Gegen alle Bescheide wurde Beschwerde, vertreten durch RA Dr. AG AF, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben. Im gegenständlichen Verfahren wird Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14,
Abs 1 Z 1 erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“), Strafhöhe € 3.000 (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag) angefochten.Im gegenständlichen Verfahren wird Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“), Strafhöhe € 3.000 (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag) angefochten. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 1.9.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Die EE FF sro habe keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet. Tatsächlich seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Bei den gegenständlichen Geräten seien Ausspielungen nicht zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus werden umfassende Bedenken hinsichtlich der Konformität des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dargelegt. Überdies sei die Tatanlastung unklar und die verhängte Strafe drastisch überhöht. Darüber hinaus sei bereits längst Verjährung
G eingetreten, da sich die Aufforderung zur Rechtfertigung als einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des §31 Abs1 VStG auf den Tatvorwurf „Bereitstellung eines Glücksspielautomaten“ bezogen habe. Abschließend sei die verhängte Strafe drastisch überhöht. Sodann wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 1.9.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht zu verantworten habe. Die EE FF sro habe keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet. Tatsächlich seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Bei den gegenständlichen Geräten seien Ausspielungen nicht zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus werden umfassende Bedenken hinsichtlich der Konformität des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dargelegt. Überdies sei die Tatanlastung unklar und die verhängte Strafe drastisch überhöht. Darüber hinaus sei bereits längst Verjährung
Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten, da sich die Aufforderung zur Rechtfertigung als einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des §31 Abs1 VStG auf den Tatvorwurf „Bereitstellung eines Glücksspielautomaten“ bezogen habe. Abschließend sei die verhängte Strafe drastisch überhöht. Sodann wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Eingabe vom 10.11.2017 legte der Beschwerdeführer umfassend seine Bedenken an der Konformität des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dar und beantragte die Aufnahme zahlreicher Beweise. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg, gemeinsam mit den Verfahren 10/381, 10/382, 10/383 und 10/385-2017 am 14.11.2017 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RAA Mag. RR für RA Dr. AG AF, als Vertreter für alle Beschwerdeführer, sowie TT UU für die Finanzpolizei erschienen. Ein Kontrollorgan der Finanzpolizei sowie die Einsatzleiterin der gegenständlichen Kontrolle wurden als Zeugen vernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt. 2. Feststellung und Beweiswürdigung Zum konkreten Fall Am 16.12.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg- Stadt im Lokal mit der Bezeichnung „HH II“, GG-Straße, LL, eine Kontrolle durch. Dabei wurden insgesamt zwei Glücksspielgeräte vorgefunden, die mit den internen Nummern FPT51 1 und FPT51 2 versehen und von den Organen der Finanzpolizei probebespielt wurden. Auch wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und für beide Geräte das sog GSp26-Formular ausgefüllt. Der anwesende Inhaber und Betreiber des Lokals, PP QQ, wurde
G einvernommen.Am 16.12.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg- Stadt im Lokal mit der Bezeichnung „HH II“, GG-Straße, LL, eine Kontrolle durch. Dabei wurden insgesamt zwei Glücksspielgeräte vorgefunden, die mit den internen Nummern FPT51 1 und FPT51 2 versehen und von den Organen der Finanzpolizei probebespielt wurden. Auch wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und für beide Geräte das sog GSp26-Formular ausgefüllt. Der anwesende Inhaber und Betreiber des Lokals, PP QQ, wurde
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG einvernommen. Beim Gerät mit der internen Bezeichnung FPT51 2 und der Gehäusebezeichnung „Multi Game“ konnten verschiedene virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei nach einem Mindestspieleinsatz von € 0,5 ein Maximalgewinn von € 1000 je nach ausgewählter Risikostufe in Aussicht gestellt, wenn eine bestimmte Kombination von virtuellen Walzensymbolen angezeigt wird. Bei einem Höchsteinsatz von € 12 erhöht sich die maximale Gewinnmöglichkeit auf € 12.
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien WW (vormals VV) und NI (vormals RE) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien WW (vormals VV) und NI (vormals RE) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung – entsprechend der EuGH Judikatur – nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, auf die Einsicht in das Firmenbuch, das Gewerberegister der WKÖ, die Einsicht in das Verwaltungsstrafregister sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der gegenständlichen Spielautomaten gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende und unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei. Dass sich das Bespielorgan in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht mehr konkret an die vor fast drei Jahren stattgefundene Kontrolle erinnern konnte, schmälert die Beweiskraft der unmittelbar bei der Bespielung angefertigten Spieldokumentation nicht. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen und erörtert. Darüber hinaus hat die Leiterin der Amtshandlung als Zeugin den Ablauf der Kontrolle so geschildert, wie dieser der Anzeige entspricht. Auch wenn die Leiterin der Amtshandlung als Zeugin angibt, dass die Anzeige aus Textbausteinen besteht, sind Zweifel an der Funktionsweise der Glücksspielautomaten im Verfahren nicht vorgebracht worden. Vielmehr wurde der Spielablauf der gegenständlichen Geräte vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Einvernahme weiterer bei der Kontrolle anwesender Organe der Finanzpolizei wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Es steht somit außer Streit, dass es sich beim Gerät FPT51 2 um ein Gerät handelt, mit dem virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden können. Dieses ist ein weit verbreitetes Glücksspielgerät. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht Salzburg steht somit die Funktionsweise und der Spielablauf des Gerätes - trotz der Erinnerungslücken des Bespielorgans - unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zur Aufstellung, deren Dauer und zum Betrieb der Geräte sowie zur Gewinnauszahlung beruhen auf den - in zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolle getätigten - Aussagen des Lokalbetreibers in der Niederschrift vom 16.1.
G erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht Salzburg ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 idF I 2017/107)Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 in der Fassung römisch eins 2017/107) § 1
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. § 2
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52
Paragraph 4, ausgenommen sind. Ausspielungen wiederum sind - nach Paragraph 2, Absatz eins, GSpG - Glücksspiele,
G für die Handlungen der EE FF sro verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der EE FF sro und deshalb
Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Handlungen der EE FF sro verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den durchgeführten Glücksspielen handelt es sich somit um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG. Weder wurde für die gegenständlichen Geräte und Spiele eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt, noch sind sie vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Bei den durchgeführten Glücksspielen handelt es sich somit um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit der Strafnorm mit dem Unionsrecht Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof (15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19) angeschlossen. Auch der OGH (22.11.2016, 4 Ob 31/16m) hat seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glückspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Strafbemessung
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind Paragraphen 32 -, 35, Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck der verfahrensgegenständlichen Glücksspielbestimmungen ist es - wie oben bereits umfangreich ausgeführt - Ziele des Spielerschutzes und der Spielsuchtbekämpfung zu verwirklichen sowie eine Verringerung der Beschaffungskriminalität und eine Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise zu verhindern. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist in diesem Zusammenhang sehr groß. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind daher mit einem entsprechend hohen Unrechtsgehalt behaftet. Auch die Intensität der Beeinträchtigung ist, den Tatzeitraum und die Anzahl der Geräte berücksichtigend, nicht völlig zu vernachlässigen. Allgemein bekannt ist und musste deshalb auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass in Salzburg ein grundsätzliches Verbot von Landesausspielungen mittels Glücksspielgeräten besteht und derartige Geschäfte in Österreich einer Monopolregelung bzw restriktiven gesetzlichen Beschränkungen unterliegen. Es ist daher von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, ein Rechtsirrtum oä wurde nicht behauptet. Der im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Tatzeitraum von eineinhalb Jahren und vor allem die Möglichkeit, die Gewinnspiele an Glücksspielautomaten unmittelbar und unbeschränkt nacheinander durchzuführen, schließt einen nur geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut aus. Der Beschwerdeführer wurde schon einmal wegen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG bestraft (BH St. Johann im Pongau 16.6.2016, 30406/369-18804-2015 V1). Dieses Straferkenntnis ist jedoch (gleich wie die zugrundeliegende Tathandlung) nach der für das gegenständlichen Straferkenntnis relevanten Tathandlung erfolgt. Somit kann diese Bestrafung für die Strafbemessung im gegenständlichen Verfahren nicht herangezogen werden (dazu VwGH 25.6.2014, 2011/07/0004).Der Beschwerdeführer wurde schon einmal wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestraft (BH St. Johann im Pongau 16.6.2016, 30406/369-18804-2015 V1). Dieses Straferkenntnis ist jedoch (gleich wie die zugrundeliegende Tathandlung) nach der für das gegenständlichen Straferkenntnis relevanten Tathandlung erfolgt. Somit kann diese Bestrafung für die Strafbemessung im gegenständlichen Verfahren nicht herangezogen werden (dazu VwGH 25.6.2014, 2011/07/0004). Die lange Verfahrensdauer ist als mildernd zu werten. Weitere besondere Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. Bei der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten ist für jeden Glücksspielautomaten eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis € 10.000 anzusetzen. Der verwaltungsbehördlich festgesetzte Strafbetrag in der Höhe von € 3.000 je Glückspielgerät befindet sich im unteren Bereich des hierfür vorgesehenen Strafrahmens. Trotzdem wurde die lange Verfahrensdauer von der belangten Behörde nicht als mildernd gewertet. Deshalb war der Strafbetrag auf € 2.500 je Glücksspielautomat zu reduzieren.Bei der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten ist für jeden Glücksspielautomaten eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis € 10.000 anzusetzen. Der verwaltungsbehördlich festgesetzte Strafbetrag in der Höhe von € 3.000 je Glückspielgerät befindet sich im unteren Bereich des hierfür vorgesehenen Strafrahmens. Trotzdem wurde die lange Verfahrensdauer von der belangten Behörde nicht als mildernd gewertet. Deshalb war der Strafbetrag auf € 2.500 je Glücksspielautomat zu reduzieren. Bei dieser - nunmehr reduzierten - Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des § 19 VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Bei dieser - nunmehr reduzierten - Strafe kann, in Ansehung des Unrechtsgehalts der Tat und des Verschuldens des Täters, unter Bedachtnahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Unangemessenheit im Sinne des Paragraph 19, VStG erkannt werden. Die verhängte Strafe ist zudem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg erforderlich, um dem Beschwerdeführer das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, wobei auch aus Gründen der Generalprävention eine Strafe in dieser Höhe erforderlich scheint. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geld-strafe
G noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung
G vor. Schon im Hinblick auf den angeführten Unrechtsgehalt und das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geld-strafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG noch - da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht auszugehen ist - für eine außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG vor.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Durch die Herabsetzung der Strafe sind somit keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Die Kosten für das Verfahren erster Instanz stützen sich auf § 64 Abs 2 VStG.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Durch die Herabsetzung der Strafe sind somit keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Die Kosten für das Verfahren erster Instanz stützen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.384.1.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.