WRG die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (Punkte 1 bis 7).Unter Spruchabschnitt römisch vier erfolgte
Paragraph 21 a, WRG die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (Punkte 1 bis 7). Bei Rechtsgrundlagen wurden die §§ 98, 50, 21a, 72 und 121 Wasserrechtsgesetz angeführt. Unter Spruchabschnitt V wurden den Konsenswerbern die Verfahrenskosten vorgeschrieben.Bei Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 98, 50, 21 a, 72 und 121 Wasserrechtsgesetz angeführt. Unter Spruchabschnitt römisch fünf wurden den Konsenswerbern die Verfahrenskosten vorgeschrieben. In der Begründung wurde einleitend auf die Fertigstellungsanzeige (ohne Angabe eines Datums) und auf eine am 08.05.2013 erfolgte „technische bzw gutachterliche (Vor-) Kollaudierung“ verwiesen und in der Folge sämtliche eingeholten und vorliegenden Stellungnahmen 1:1 wiedergegeben: - Verhandlungsergebnis vom 08.05.2013 (ua Stellungnahme Univ.Prof. DI Dr.Dr. H. BL, Stellungnahme Prof. DI Dr. J. BM, Staubeckenkommission etc.) - Stellungnahme DI P. BN, Sachverständiger für Maschinenbau vom Juni und November 2013, am 18.12.2013 der Behörde übermittelt - Bestätigungen der Wassergenossenschaften AA und AE sowie der Achenregulierungsgenossenschaft AC betreffend Übernahme des Wasserrechts - Protokoll des Ingenieurbüros BN vom 11.02.2015 betreffend Besprechung Stellungnahme des Sachverständigen für Dammbau - Verhandlungsergebnis vom 20.04.2016 (Stellungnahmen des wasserbautechnischen, geologischen, hydrographischen Amtssachverständigen, weiters des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen, sowie der anwesenden Grundeigentümer ua.) - Verhandlungsergebnis vom 16.06.2016 (Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen, sowie der anwesenden Grundeigentümer ua.) - Verhandlungsergebnis vom 14.09.2016 (Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie der anwesenden Grundeigentümer ua) In rechtlicher Hinsicht wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des § 121 und § 21a WRG ausgeführt, dass aufgrund des erzielten Verfahrensergebnisses die Überprüfungsfeststellung ausgesprochen habe werden können. Die unter Punkt IV zusätzlichen Auflagen aus dem Fachbereich der Geologie seien aufgrund des Ermittlungsergebnisses erforderlich gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 121 und Paragraph 21 a, WRG ausgeführt, dass aufgrund des erzielten Verfahrensergebnisses die Überprüfungsfeststellung ausgesprochen habe werden können. Die unter Punkt römisch vier zusätzlichen Auflagen aus dem Fachbereich der Geologie seien aufgrund des Ermittlungsergebnisses erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass diese mit Kaufvertrag vom 08.04.2008 die Liegenschaft GN aa KG BK erworben hätten, welche von den Schutzmaßnahmen betroffen sei. Sie seien als Rechtsnachfolger von Herrn BO BP Partei im Verfahren und hätten der Grundinanspruchnahme und der Überprüfungsfeststellung nicht zugestimmt. Es sei diesbezüglich ein Verfahren
WRG durchgeführt und mit gesondertem Bescheid darüber abgesprochen worden (Anm: Bescheid vom 28.03.2017, Zl. yyy).Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass diese mit Kaufvertrag vom 08.04.2008 die Liegenschaft GN aa KG BK erworben hätten, welche von den Schutzmaßnahmen betroffen sei. Sie seien als Rechtsnachfolger von Herrn BO BP Partei im Verfahren und hätten der Grundinanspruchnahme und der Überprüfungsfeststellung nicht zugestimmt. Es sei diesbezüglich ein Verfahren
Paragraph 63, WRG durchgeführt und mit gesondertem Bescheid darüber abgesprochen worden Anmerkung, Bescheid vom 28.03.2017, Zl. yyy). 1.2. Gegen den Überprüfungsbescheid erhoben AT und AV AS gemeinsam rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 27.04.2017 Beschwerde und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass von den Beschwerdeführern anlässlich des durchgeführten Wasserrechtsverfahrens rechtserhebliche Einwendungen bzw Mängel (sog. Mängelliste) vorgebracht worden sei. Die konkreten Punkte wurden unter 1 bis 10 aufgelistet. Des Weiteren seien offene Forderungen nicht abgerechnet worden, welche unter Punkt 1 bis 9 aufgelistet wurden. Diese Mängel und Forderungen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden. Wesentliche Aspekte im Rahmen der behördlichen Erledigung seien völlig außer Betracht geblieben. Es werde darauf verwiesen, dass in selbiger Verwaltungssache ein abgesonderter Bescheid vom 28.03.2017 Zahl yyy mit Einräumung von Dienstbarkeiten
Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, des wasserbautechnischen Sachverständigen sowie der abfalltechnischen Sachverständigen und deren Annahmen bzw. Schlussfolgerungen seien nicht nur unvollständig, sondern auch unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang durchzuführen gehabt und hätte es einer kritischen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Gutachten bedurft. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege und der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen sei.In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass von den Beschwerdeführern anlässlich des durchgeführten Wasserrechtsverfahrens rechtserhebliche Einwendungen bzw Mängel (sog. Mängelliste) vorgebracht worden sei. Die konkreten Punkte wurden unter 1 bis 10 aufgelistet. Des Weiteren seien offene Forderungen nicht abgerechnet worden, welche unter Punkt 1 bis 9 aufgelistet wurden. Diese Mängel und Forderungen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden. Wesentliche Aspekte im Rahmen der behördlichen Erledigung seien völlig außer Betracht geblieben. Es werde darauf verwiesen, dass in selbiger Verwaltungssache ein abgesonderter Bescheid vom 28.03.2017 Zahl yyy mit Einräumung von Dienstbarkeiten
Paragraphen 60, ff WRG erlassen worden sei. Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, des wasserbautechnischen Sachverständigen sowie der abfalltechnischen Sachverständigen und deren Annahmen bzw. Schlussfolgerungen seien nicht nur unvollständig, sondern auch unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang durchzuführen gehabt und hätte es einer kritischen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Gutachten bedurft. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege und der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Zu den einzelnen Punkten der Mängelliste wurde konkret Folgendes vorgebracht: 1. Außengrenzen vom Geometer vermessen (Anm: gemeint laut Beschwerdeverhandlung südliche Grenze des GN
Abs 2 WRG anzusehen sind?Zum konkreten Beschwerdevorbringen:,
Paragraph 5, Absatz 2, WRG anzusehen sind? Mit Schreiben vom 10.08.2017 lag eine umfangreiche gutachtliche Stellungnahme nach Sichtung der vorhandenen Unterlagen sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 08.08.2017 durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor. Mit Schreiben vom 30.08.2017 erfolgte die Ladung der Parteien im Beschwerdeverfahren zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2017, welcher die gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeschlossen wurde. 1.3.3. Am 18.10.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Herr AT AS, auch für AV AS, in Begleitung seines Rechtsvertreters, der Obmann der Achenregulierungsgenossenschaft AC, auch in Vertretung der beiden Wassergenossenschaften, Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Einleitend führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht grundsätzlich gegen den Hochwasserschutz seien, jedoch aufgrund dessen, dass die GN aa durch die Hochwasserschutzmaßnahmen wesentlich in Anspruch genommen werde, die festgesetzte Entschädigung in der Höhe von € 49.000,- zu gering bemessen sei. Als Beweis für den großen Umfang bzw. den massiven Eingriff der Maßnahmen wurden zwei Lichtbilder (Beilage A und B) vorgelegt. Festgehalten wird, dass keine Grundflächen der Beschwerdeführer von den mit Bescheid vom 10.02.2012 bewilligten Maßnahmen betroffen sind. Vorgebracht wird vom Rechtsvertreter, dass sich im Bereich des GN cc eine Veränderung des Bachbetts ergeben habe und dem GN aa eine Fläche von ca. 500 m² fehlen würden. Nachgefragt wurde, ob es bereits eine Vermessung gäbe. Vom Beschwerdeführer wird ein weiteres Lichtbild (Beilage C) vorgelegt, in welchem nach Angaben des Obmannes die vermessene Strecke eingetragen wird (Kurvenbereich des Baches). In diesem Bereich sei die bestehende Mauer abgetragen und nach Beendigung der Maßnahme wieder eine Trockensteinmauer errichtet worden. Vom wasserbautechnischen Sachverständigen wird dazu ausgeführt, dass die Grundgrenzen im gegenständlichen Bereich unverändert geblieben sind, wobei das Bachbett in der Natur nicht mit dem Katasterplan übereinstimme. Die Trockensteinmauer sei als Stütze für den Damm aber auch als Ufererosionsschutz errichtet worden. Die GN aa und cc seien seiner Beurteilung nach nun besser gesichert als davor. Der im Zuge des Hochwasserschutzprojektes errichtete Kanal/Durchlass ziehe jetzt orographisch links der Ache und weg von den Grundstücken der Beschwerdeführer. Vom Obmann wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ursprünglichen Fließrichtung die GN aa und GN cc im Kurvenbereich stärker betroffen gewesen seien als durch die nunmehrige eher geradlinige Fließrichtung nach dem Durchlass (Verweis auf den Übersichtslageplan des Kollaudierungsprojektes, Einlagezahl 002). Es habe eine Vermessung im gegenständlichen Bereich gegeben und liege eine Vermessungsurkunde des Geometer BR vor. Der Beschwerdeführer widerspricht der Darstellung. Es ergäbe sich eindeutig, dass der Bachverlauf weiter nach rechts in Richtung seiner Grundstücke verlegt worden sei. Es hätten schon massive Abschwemmungen der Böschung gegeben und drohe eine Abrutschung des Feldes, es werde auf das Beschwerdevorbringen Pkt. 2 verwiesen. Vom Sachverständigen wird dazu festgestellt, dass er bei seinem Ortsaugenschein am 08.08.2017, wo es zuvor einen stärkeren Niederschlag gegeben habe, Spuren eines episodischen Abflusses an der Trockensteinmauer feststellen habe können. Es haben jedoch weder Erosionen am Fuß noch an der Kante festgestellt werden können. Auf explizite richterliche Nachfrage, ob es Fotos von den Erosionen gäbe, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er diese nachreichen könnte. Vom Rechtsvertreter wurde die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Geometers beantragt. Zum Beschwerdevorbringen betreffend Dammverlängerung (Beschwerdepunkt 3) stellte der Rechtsvertreter in Frage, dass es sich tatsächlich nur um 15 handle, da der Beschwerdeführer nach Abgehen des Bereichs auf 50 m gekommen sei, was nicht mehr als geringfügig zu bewerten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Damm weiter nach Norden gezogen werden müssen, da das ursprünglich geplante Niveau der Straße nicht umgesetzt worden sei. Auch dazu wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt. Vom Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass es vor Ort augenscheinlich nicht feststellbar sei, wie weit die Schüttung des Dammes erfolgt sei und die Maße aus den Plänen bzw. aus dem Gutachten BW (Anm: landwirtschaftlicher Sachverständiger) entnommen worden seien. Er könne eine Lichtbildaufnahme von „vor Ort“ vorlegen. In einem Orthofoto (Beilage D) wird der Bereich der Dammverlängerung entlang der Straße laut Angaben des Beschwerdeführers eingezeichnet. Vom Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass es vor Ort augenscheinlich nicht feststellbar sei, wie weit die Schüttung des Dammes erfolgt sei und die Maße aus den Plänen bzw. aus dem Gutachten BW Anmerkung, landwirtschaftlicher Sachverständiger) entnommen worden seien. Er könne eine Lichtbildaufnahme von „vor Ort“ vorlegen. In einem Orthofoto (Beilage D) wird der Bereich der Dammverlängerung entlang der Straße laut Angaben des Beschwerdeführers eingezeichnet. Vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung wird ausgeführt, dass über einen Vergleich der Pläne Bewilligungsprojekt/Ausführungsprojekt die genaue Länge des Dammes feststellbar sei. Die Verlängerung diene der Schaffung eines Freibords um die Hochwassersicherheit der Luftseite des Dammes zusätzlich zu erhöhen, was auch die Grundstücke der Beschwerdeführer umfasse. Vom Rechtsvertreter wird vorgebracht, dass das Interesse der Beschwerdeführer darin bestehe eben von der Landesstraße zum Grundstück zufahren zu können, wobei auf Nachfrage mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführer „von überall“ auf das GN aa zufahren könnten. Zu den Beschwerdepunkten 1 und 7 betreffend Rückverlegung des sog BQ und Vermessung der Außengrenzen (Anm: betrifft die südliche Grundstücksgrenze des GN
Betriebsordnung und zwar wöchentlich, monatlich, halbjährlich und bei Gefahr in Verzug verwiesen. Eine Zufahrt von der anderen Seite wie vom Beschwerdeführer gefordert sei nicht möglich, da die dortige Straße durch Muren- und Lawinenabgänge gefährdet und manchmal 2 -3 Monate gesperrt sei. Zudem müsse bei einem Stromausfall rasch mit einem Traktor mit Ölpumpe zugefahren werden können und sei eine Zufahrt bei einem Einstau ausschließlich von der Landesstraßenseite her möglich. Vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung wird auf den Plan „Detailprojekt Rückhaltebecken AE Damm Querschnitte“ verwiesen aus welchem eine befestigte Dammkrone mit 10 cm befestigter Makadamdecke in einer Breite von 4 m vorgesehen ist, woraus sich ergibt, dass keine Begrünung beabsichtigt und bewilligt worden sei. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass die Behörde nicht über die auf GN aa erfolgte Materialentnahme (ob und in welchem Umfang) abgesprochen habe, was wesentliche Grundlage für die zu leistende Entschädigung sei, und zu hinterfragen sei, wie der wasserbautechnische Sachverständige zu seinen Aussagen auf Seite 10 der Stellungnahme gekommen sei. Der Sachverständige gibt dazu an, dass seine Beurteilung auf Auskunft des damaligen Bauleiters und auf die Projektdokumentation aufbaue. Es sei von der GN aa (Anm: richtig wohl bb, dd und
den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2005 zugrundeliegenden Projektunterlagen Ingenieurbüro BJ ZT GmbH vom Juli 2004 durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes im AEtal bei Kilometer 14,285 konkret durch den Dichtkörper, die Abdeckung des Dichtkörpers wasserseitig und des Stützkörpers sowie durch die Errichtung des Grundablasses konkret durch den Grundablasskanal und den Drosselschütz betroffen. Das GN aa wird auf die Länge seiner gesamten südlichen Grenze zwischen den GN gg (L 112 AEstraße) im Osten und GN hh (Gewässerparzelle) und GN jj (Gemeindestraße BQ) je KG BK durch den Hochwasserschutzdamm in Anspruch genommen. Die Luftseite und die Dammkrone befinden sich zur Gänze, sowie der Dammteil nördlich der Gemeindestraße auf der Wasserseite sich auf diesem Grundstück befindet. Der Grundablass läuft geradlinig durch den HW-Damm über das GN aa und schneidet den Rechtsbogen des bisherigen tatsächlichen Verlaufs der AEache (Gewässerparzellen GN hh KG BK und GN ii KG AA) ab. Die orografisch rechte Seite der Ausmündung des Grundablass liegt anteilig im Bachbett des GN aa. Das kleine Holzgebäude für die Steuerung des Drosselschützes („Schützenhaus“) sowie der größere Teil des Drosselschützes befinden sich am GN aa. Weiters verläuft die Zufahrt zum Gebäude von der Landesstraße abzweigend über die Dammkrone zur Gänze auf der GN aa. Bei der Weganlage handelt es sich um mit Schotter befestigte Fahrspuren in einer Breite von ca. 3 m. Laut Planunterlagen des Einreichprojekts (Detailplan BA 2 Rückhaltebecken AE Damm Querschnitte) ergibt sich, dass keine Begrünung der Dammkrone, sondern eine 10 cm befestigte Makadamdecke in einer Breite von 4 m vorgesehen war. Eine Zufahrt von der anderen Seite, wie von den Beschwerdeführern gewünscht, ist aus Gründen der Sicherheit (Gefährdung der dortigen Straße durch Muren- und Lawinen, Sperre über teilweise drei Monate) nicht möglich. Weiters ist eine rasche Zufahrt im Falle eines Stromausfalles oder eines Einstaus erforderlich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016 wurde rechtskräftig über die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.09.2016 ausgesprochene Duldungsverpflichtung
405-1/119/1/2-2016 wurde rechtskräftig über die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.09.2016 ausgesprochene Duldungsverpflichtung
Paragraph 72, WRG entschieden. Bewilligt und auch hergestellt war der Verlauf der Gemeindestraße BQ um eine halbe Straßenbreite versetzt nach Norden, teilweise am GN aa KG BK gelegen. Die Gemeindestraße ist auf den ursprünglichen Verlauf im Grundriss aber nun in höherer Lage auf das GN jj nach Süden verlegt worden dh das GN aa wird durch die Straßenführung und den zwischenzeitig erfolgten Rückbau jetzt nicht mehr in Anspruch genommen. Die gesamte Aufstandsfläche des Stützkörpers zum abgetragenen Urgelände nördlich bzw. bachab des Dichtkörpers wird nahe des Grundablasses mit einer Filterschicht und durchgehend über eine Drainage am luftseitigen Fuß nach Westen unter dem Grundablass hindurch auf die orografisch linke Seite bis zur Einleitung in die AEache am unteren/nördlichen Projektsende bei Flusskilometer 14,083 entwässert. Der rechtsufrige Ableitungskanal DN500 des Rückhalteraums verläuft grundablassparallel und mündet bei Profil 6 direkt neben dem Grundablass orografisch rechts in die AEache. Mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer wurde eine Materialentnahme auf dem GN aa und die Errichtung einer Baustraße vereinbart. Weiters wurde der Abtrag eines Hügels auf den GN ee, bb und dd je KG BK vereinbart (Übereinkommen vom 24.08.2007). Während der Bauführung sind auf den überarbeiteten Flächen sowohl für den Damm des Rückhaltebeckens als auch für die Linearmaßnahmen des Projekts Materialien zwischengelagert worden. Über die Baustraße ist Material aus dem Hügel an der Grenze der GN aa und GN bb je KG BK entnommen und für den Dammbau verwendet worden. Nach der Materialentnahme ist die Baustraße rückgebaut und die landwirtschaftliche Fläche wiederhergestellt worden. Schließlich sind auf dem GN aa Maßnahmen zur Erkundung des Untergrunds bzw. zur Dokumentation und Projektierung des HW-Dammes ausgeführt worden (Baggerschurf, Erkundungsschurf, Pegel, Rammkernbohrung). Das GN cc KG BK ist
den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2005 zugrundeliegenden Projektunterlagen Ingenieurbüro BJ ZT GmbH vom Juli 2004 ebenfalls durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes im AEtal bei Kilometer 14,285 und zwar konkret durch den Grundablass / Grundablasskanal betroffen. Dieses Waldgrundstück bildet die steil abfallende, mit Laubgehölzen bewachsene, schwer begehbare und landwirtschaftlich kaum nutzbare Böschung von der landwirtschaftlichen Fläche der GN bb, dd und ee je KG BK zum schluchtartig eingeschnittenen Bachlauf der AEache. Die steile Böschung setzt sich in einem kleinen Teil des GN aa fort. Teile des GN cc liegen am Fuß der Böschung und bilden einen Teil des Gewässerbetts der AEache. Die Steinsätze zur Befestigung der Ufer und der Sohle der AEache anschließend an den Grundablasskanal (durchgehende Sohlpflasterung auf 40 m Länge, Quergurte alle 10 m) und die ausgeführten Maßnahmen (Schutz des Prallufers mit Wasserbausteinen) sind ausschließlich im Teil des Gewässerbetts der AEache bzw. im tiefstgelegenen westlichen Bereich dieses GN geplant bzw. ausgeführt worden. Auf dem GN cc waren keine temporären Maßnahmen geplant und sind auch keine Untergrunderkundungen ausgeführt worden. Bei der Ausführung und Umsetzung der bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen kam es zu Änderungen und zwar zum einen – mit Schreiben vom 23.11.2007 vom Projektanten der belangten Behörde mitgeteilt – zu einer abgeänderten Abdichtung unter dem Grundablass. Anstelle einer flächigen ebenen Dichtkörperausbildung unter der betonierten Bodenplatte des Grundablasses wurden vier quer zur Abflussrichtung liegende, etwa 2 m zusätzlich in den Untergrund eingebundene Betonschürzen zur Verlängerung des Fließweges errichtet. Diese Maßnahme wurde von der Staubeckenkommission und dem landesgeologischen Dienst positiv bewertet (Stellungnahme vom 4.12.2007 und vom 07.01.2008). Weiters befinden sich die Dichtschürzen unterhalb der Bodenplatte des Grundablasses und binden seitlich in die Dichtschicht und nach unten in das abgetragene Urgelände ein. Die Dichtschürzen liegen zu einem kleinen Teil am GN aa KG BK. Sie bewirken gegenüber der Projektierung eine verbesserte Abdichtung bzw. einen geringeren Sickerwasseranfall gegenüber der ebenen Abdichtung des Projekts. Ein Einfluss bis auf die Geländeoberfläche, auf die Geländeform oder die Nutzbarkeit des GN aa KG BK ist auszuschließen. Die abgeänderte Ausführung der Dichtschürzen hat nur einen Einfluss auf die Sickerwasserverhältnisse bis zur Höhe der unter dem Grundablass durchgeleiteten Entwässerung der Dammaufstandsfläche. Hinsichtlich des HW-Dammes ist bei der Ausführung entlang der Landesstraße am GN aa KG BK der Knick des Dammes über das Projekt hinaus nach Westen verbreitert und nach Norden verlängert worden (nicht wie von den Beschwerdeführern vorgebracht ostseitig!). Die zusätzliche Dammschüttung ist verlaufend mit dem Urgelände bzw. den anderen Erdbaumaßnahmen ausgeführt worden, vor Ort ist keinerlei Unterschied des Bewuchses oder der Bewirtschaftbarkeit zur bewilligten Dammschüttung erkennbar. Aus dem Vergleich der Einreich- und Ausführungspläne bzw. aus einem Abgleichplan nach Vermessung ergibt sich (siehe ergänzende Stellungnahme DI AY AX vom 18.10.2017 samt Planbeilagen), dass der Damm um ca. 21 m länger nach Norden und in der Breite von ca. 5 m am südlichen Beginn und einer Breite von ca. 2 m am nördlichen Ende dh mit einer zusätzlich in Anspruch genommenen Grundfläche von ca. 85 m² ausgeführt worden ist. Die Verlängerung des Damms nach Norden entspricht der Projektsabsicht „Dammkrone 1016,00 m üA“. Die zusätzliche Aufdämmung nach Norden ist zur Umsetzung der Schutzabsicht des Projekts unumgänglich notwendig gewesen. Ob in diesem Bereich eine Dammkrone über 1016,00 m üA ausgebildet worden ist, konnte aus den vorliegenden Unterlagen vom wasserbautechnischen Sachverständigen nicht abgeleitet werden. Eine Auswirkung des verlängerten und verbreiterten Dammes – was im Entschädigungsgutachten DI BW hinsichtlich der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme berücksichtigt wurde – auf das GN aa KG BK ist aus wasserbautechnischer Sicht ausgeschlossen. Die wasserseitige Dichtschicht des Damms auf GN aa KG BK ist zusätzlich zum projektierten Umfang der Arbeiten (natürlicher Boden mit Aussonderung einer Korngröße über 30 mm und Beimischung von Betonit zur Erhöhung der bindigen Eigenschaften/Kohäsion) mit Flugasche vermischt hergestellt worden. Die beigemischte Flugasche bringt den Boden mit ihren wasserbindenden Eigenschaften auf einen für den Einbau besser geeigneten geringeren Wassergehalt und führt zur Ausbildung eines besseren verdichten Bodengefüges. Die Verwendung der Flugasche für die Stabilisierung der Dichtschicht ist nach abfalltechnischer Beurteilung vom 13.09.2007 unbedenklich. Die Dichtschicht im GN aa KG BK entwässert wasserseitig über das GN jj KG BK zur AEache. Luftseitig erfolgt die Entwässerung über die Filterschicht und die Drainageleitung am Dammfuß auf die orografisch linke Seite der AEache. Ein Einfluss der Verwendung der Flugasche in der Dichtschicht auf das GN aa KG BK außerhalb der Dichtschicht wird aus wasserbautechnischer Sicht ausgeschlossen. Von der Bundeswasserbauverwaltung wurden entsprechenden Unterlagen mit Nachweis der Herkunft (EG-Sicherheitsdatenblatt
EG-Richtlinie 91/155/EWG), dem Bericht über den Einsatz der Flugasche eines Zivilingenieurs für Technische Chemie (DI Kurt BS, 11.06.2007), Stellungnahme mit abfalltechnischer Bewertung der Amtssachverständigen vom 13.09.2007 sowie die Geotechnische Abschlussdokumentation (Pkt. 2.14 betreffend Dichtungsmaterial) vorgelegt, woraus sich sowohl die Zulässigkeit als auch die Unbedenklichkeit der Verwendung der gegenständlichen Flugasche zur Stabilisierung des Dichtmaterials ergibt. Auch von den Beschwerdeführern selbst konnten keine nachteiligen Auswirkungen bis dato festgestellt oder beobachtet werden. Das mit Flugasche vermischte Dammschüttmaterial wurde mit einer ca. 20 cm dicken Humusschicht überschüttet. Bei Kilometer 15,130 im Bereich der GN kk, GN ll bzw. GN mm je KG BX war die Errichtung eines Unholzrechens geplant. Mit Schreiben vom 12.09.2007 wurde von der Bundeswasserbauverwaltung der Behörde der Entfall und die dadurch erforderliche Abänderung der Rechenkonstruktion am Einlauf des Grundablasses mitgeteilt. Das GN aa KG BK wird weder durch die ursprünglich geplante noch durch die abgeänderte Rechenkonstruktion berührt. Ebenso wenig werde die GN aa und GN cc je KG BK von der Verschiebung der Hochwasserentlastung berührt, da sich diese auf der orografisch linken Seite der AEache befindet und die Grundstücke der Beschwerdeführer durch das Gewässergrundstück GN hh KG BK getrennt sind. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde zusammenfassend festgestellt, dass durch die ausgeführten Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen über das bewilligte Projekt hinaus kein Einfluss auf die GN aa und GN cc je KG BK entstanden ist bzw. die Auswirkungen der Dammverlängerung als geringfügig zu bewerten sind. Zur Frage der Materialentnahme wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren nach Rücksprache mit dem Projektleiter der Bundeswasserbauverwaltung festgestellt, dass
dem zivilrechtlichen Übereinkommen mit dem Vorbesitzer die Einebnung von Hügel auf den GN bb, dd und ee je KG BK und eine Materialentnahme aus dem GN aa KG BK zur Verwendung als Damm- und Geländeschüttmaterial mit Wiederherstellung der Entnahmeflächen sowie die Errichtung und der Rückbau einer Baustraße vereinbart waren. Das GN cc KG BK war nie betroffen. In der Ausführung kam es zu keiner Materialentnahme aus dem Grundstück aa KG BK, lediglich das Material des Hügels (Bergsturzmaterial) wurde durch Brechen aufbereitet und wurde als Filterschicht zwischen dem angetragenen Urgelände und der Stützschicht des Dammes eingebaut. Die GN bb, dd und ee je KG BK befinden sich ebenfalls im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführer. Auf der GN aa KG BK hat es vor Errichtung des HW-Damms keine gefasste Quelle oder sonstige Anlagen einer Wasserbenutzung gegeben. Eine Quelle wird in den sorgfältig bearbeiteten geologischen und geotechnischen Bearbeitungen der Einreichunterlagen nicht erwähnt. Im Wasserbuch ist kein Wasserrecht eingetragen oder ersichtlich gemacht, auch vom Vorbesitzer wurde keine Quelle erwähnt. Aus einem Abgleich von Orthofotos aus dem Jahr 2015 und 2004 (ergänzende Stellungnahme DI AY AX vom 18.10.2017) ergibt sich in dem von den Beschwerdeführern angegebenen mittleren und östlichen Bereich der südlichen Grundstücksgrenze aa keinerlei Anhaltspunkt für einen Quellaustritt oder eine Viehtränke. Denkmöglich ist, dass zur Viehtränke genutztes Wasser allenfalls in einer Senke und zwar in dem als Biotop kartierten Erlenbereich im südwestlichen Eck der GN aa KG BK zur Verfügung stand. Eine Wassernutzung als Viehtränke auf dem GN cc KG BK ist aufgrund der Topographie des Grundstückes auszuschließen. Es wurden im Zuge der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen jedenfalls keine Quelle auf den Grundstücken der Beschwerdeführer gefasst und kein Quellwasser abgeleitet. Der behauptete Flächenverlust wurde in der Beschwerdeverhandlung dahingehend konkretisiert, dass es im Bereich des GN cc KG BK eine Veränderung des Bachbettes gegeben hat und dem GN aa KG BK eine Fläche von ca. 500 m² fehlt, da eine massive Abschwemmung der Böschung eingetreten ist. Letzteres konnte vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach Durchführung des Ortsaugenscheins nicht bestätigt werden. Es konnten an der Trockensteinmauer zwar Spuren eines episodischen Abflusses, aber weder am Fuß noch an der Kante Erosionen festgestellt werden. Im Kurvenbereich des Baches wurde als Stütze des Damms aber auch als Schutz vor Erosion eine Trockensteinmauer errichtet. Nach Einschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind die GN aa und cc je KG BK besser gesichert als zuvor. Der im Zuge des Projekts errichtete Durchlass zieht orographisch links von der Ache und weg von den Grundstücken der Beschwerdeführer. Das Bachbett in der Natur stimmt nicht mit dem Katasterplan und den Grundgrenzen überein. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem ergänzend durchgeführten Beweisverfahren im Beschwerdeverfahren durch Einholung einer Stellungnahme des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2017 sowie den danach ergänzend vorgelegten Unterlagen und Angaben der Bundeswasserbauverwaltung, den ergänzenden Stellungnahmen und vorgelegten Orthofotos und eines Lichtbildes des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt. Die fachlichen Ausführungen des Wasserbautechnikers sind als umfangreich und vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu bewerten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat insbesondere die vom Landesverwaltungsgericht beauftragte Darstellung der bewilligten sowie der ausgeführten Maßnahmen bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer umfangreich und detailgenau beschrieben. Hingegen waren die Angaben von AT AS hinsichtlich der Quellnutzung als unglaubwürdig und unwahrscheinlich zu bewerten. Auch der behauptete Flächenverlust durch Erosion wurde nicht zB durch ein Foto belegt. Hinsichtlich der Dammverlängerung und dessen vorgebrachten Ausmaß von 50 m wurde diese Angabe lediglich auf ein Abschreiten des Beschwerdeführers gegründet. Dass die genauen Ausmaße durch eine augenscheinliche Wahrnehmung nicht feststellbar sind wurde vom Wasserbautechniker glaubhaft bestätigt bzw. durch ein vorgelegtes Lichtbild belegt. Aus diesem Grund war dem beantragten Ortsaugenschein nicht stattzugeben, da dieser keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließ. Die Ermittlung der Abänderungen durch die Durchführung eines Planvergleichs (Einreichplan/Ausführungsplan) bzw. eines Abgleichs nach Vermessung (siehe Planbeilage ergänzende Stellungnahme DI AY AX vom 18.10.2017) war als adäquates Mittel zur Feststellung des Ausmaßes der Dammerweiterung anzusehen. Auch ein Ortsaugenschein betreffend die behaupteten Erosionen durch einen veränderten Bachlauf war nicht durchzuführen, da der wasserbautechnische Amtssachverständige einen solchen bereits vor Abgabe seiner gutachtlichen Stellungnahme durchgeführt (08.08.2017) und keinerlei Erosionen festgestellt hat und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte durch Lichtbilder seine Behauptungen zu untermauern, solche wurden jedoch nicht vorgelegt. Der beantragten Zeugeneinvernahme zur Frage, ob ein Wasseraustritt vorhanden gewesen ist und eine Entnahme und Abfuhr von Humus und Steinen erfolgt ist war ebenfalls nicht nachzukommen. Letzteres betrifft – wie rechtlich noch nachfolgend auszuführen sein wird – zivilrechtliche Belange. Der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Quellnutzung konnte nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeverhandlung bzw. durch die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nachgereichte Beurteilung samt Orthofotos hinreichend geklärt werden, zumal AT AS letztlich selbst angab, dass es sich um eine bloße Senke mit Wasseransammlungen gehandelt hat und keinerlei Anlagen zur Fassung des Wassers vorhanden waren. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde plausibel dargelegt, dass Entwässerungsleitungen allenfalls fälschlicherweise als Quellableitungen angesehen worden sind. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass die am Projekt beteiligten Fachexperten wie der Projektant oder aber auch der Projektleiter der Bundeswasserbauverwaltung einen tatsächlichen Quellaustritt bzw. eine tatsächliche Quellnutzung übersehen hat bzw. auch vom Vorbesitzer der Grundstücke auf eine solche nicht verwiesen worden wäre. Insgesamt zielt das Vorbringen der Beschwerdeführer offenkundig vorrangig darauf ab weitere Entschädigungszahlungen zu lukrieren, wobei offenbar Vereinbarungen des Rechtsvorgängers im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt nicht anerkannt oder als nicht ausreichend gesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-lichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-lichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung … zu überzeugen, … das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung … zu überzeugen, … das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Abs 1 WRG 1959 sind Parteien in einem Wasserrechtsverfahren neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) berührt werden.
Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien in einem Wasserrechtsverfahren neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) berührt werden. Als bestehende Rechte
Abs 2 WRG 1959 ist unter anderem das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG hat demgemäß derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; siehe auch Kommentar Wasserrechtsgesetz Bumberger/Hinterwirth, K 14 zu § 121 WRG,
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten - etwa der Darlegung von Widersprüchen oder das Aufzeigen von Mängeln - auch dann Gewicht zu, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist (VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088). Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom
Projekt vorgesehene und errichtete Trockensteinmauer im Gegenteil das Ufer der GN aa KG BK besser geschützt ist. Der Bachlauf wurde weder entgegen des bewilligten Projektes noch zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert, sodass die diesbezügliche Einwendung als unbegründet zu qualifizieren ist. Worin der Flächenverlust beim GN cc KG BK gelegen sein soll wurde nicht näher vorgebracht. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Grundgrenzen laut Kataster nicht mit den natürlichen Gegebenheiten des Bachbetts übereinstimmen. Das Beschwerdevorbringen „zum Feldnachbarn ist ein Zaun zu errichten“ wurde nicht näher konkretisiert bzw. handelt es sich bei dieser Forderung um eine zivilrechtliche Frage, welche keine zulässige Einwendung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren darstellt. ● Dammverlängerung (Beschwerdepunkt 3) Festzustellen war, dass es tatsächlich bei der Ausführung des HW-Dammes durch eine Erweiterung nach Norden um 21 m und einer Verbreiterung nach Westen mit einer zusätzlichen dauerhaften Flächeninanspruchnahme der GN aa KG BK zu einer Abänderung gekommen ist. Eine Dammerhöhung über die projektsgemäß vorgesehen Dammkrone von 1016,00 m üA konnte nicht festgestellt werden. Das genaue Ausmaß ergab sich letztlich durch einen Planvergleich bzw. durch Feststellung nach Vermessung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flächenausmaßes, wobei dies bereits als Grundlage für das landwirtschaftliche Schätzgutachten im Juni 2016 ermittelt worden ist. Die Frage allfälliger Bewirtschaftungserschwernisse – wobei vom wasserbautechnischen Sachverständigen vor Ort keinerlei Unterschied des Bewuchses oder der Bewirtschaftbarkeit durch die Erweiterung feststellbar war – ist letztlich wiederum eine Frage der Entschädigungsleistung. Die für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren relevante Frage ist jedoch, ob diese unstrittig vorliegende Abänderung als geringfügige Abweichung nachträglich genehmigt werden kann oder nicht. Rechtlich beachtlich ist jedenfalls die bestehende, zwangsweise eingeräumte Dienstbarkeit mit diesbezüglich rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2007 (Zl. yyy) - gerichtsanhängig ist lediglich die Überprüfung der Höhe der zu leistenden Entschädigung - nach Fertigstellung der Maßnahmen, welche letztlich die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der im Überprüfungsverfahren festgestellten Abänderungen ersetzt. Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung lag die Zustimmung des damals betroffenen Grundeigentümers, sprich des Voreigentümers der Beschwerdeführer, unstrittig vor. Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0177 Stammrechtssatz). Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach Paragraph 121, WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0177 Stammrechtssatz). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Abs 2 WRG geschützte Grundeigentum bedeutet.Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde dargelegt, dass die vorgenommene Verlängerung mit zusätzlicher Aufdämmung nach Norden zur Umsetzung der Schutzabsicht des Projekts unumgänglich notwendig und damit im öffentlichen Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes gelegen war. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde die Erweiterung als geringfügig bewertet und keine nachteiligen Auswirkungen auf das GN aa KG BK festgestellt. Vom Beschwerdeführer wurde letztlich als Nachteil in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass sein Interesse darin besteht, dass von der Landesstraße eine ebene Zufahrt zum GN aa besteht, irgendwelche sonstige nachteilige Auswirkungen insbesondere betreffend die Nutzbarkeit des Grundstücks wurden nicht vorgebracht. Allerdings ergab sich klar, dass mehr Grundfläche durch den Hochwasserschutzdamm in Anspruch genommen wurde, sodass dies einen zusätzlichen Eingriff in das
Paragraph 12, Absatz 2, WRG geschützte Grundeigentum bedeutet. Wie aber schon ausgeführt wurde die fehlenden Zustimmung zu der zusätzlichen Grundinanspruchnahme durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit mittels Bescheid ersetzt, sodass im Endergebnis die rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der Abänderung des Hochwasserschutzdammes im Rahmen von § 121 WRG vorlagen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit unbegründet bzw. hinsichtlich der Frage der Entschädigung für die Mehrinanspruchnahme im diesbezüglich beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren zu klären.Wie aber schon ausgeführt wurde die fehlenden Zustimmung zu der zusätzlichen , Grundinanspruchnahme durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit mittels Bescheid ersetzt, sodass im Endergebnis die rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der Abänderung des Hochwasserschutzdammes im Rahmen von Paragraph 121, WRG vorlagen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit unbegründet bzw. hinsichtlich der Frage der Entschädigung für die Mehrinanspruchnahme im diesbezüglich beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren zu klären. ● Zufahrt zum Schützenhaus/Weganlage auf Dammkrone, Verlegung der Zufahrt (Beschwerdepunkt 4) Zu der erhobenen Forderung der Verlegung der Zufahrt zum Schützenhaus auf die Westseite ist – abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren plausibel die Gründe dargelegt wurden, die dagegen sprechen – auszuführen, dass mit diesem Vorbringen keine Verletzung subjektiv öffentlicher vom Wasserrecht geschützter Rechte aufgezeigt werden kann. Projektsgemäß war nie eine Zufahrt an anderer Stelle vorgesehen. Weiters lässt sich aus den vorhandenen Planunterlagen klar erschließen, dass eine vollständige Begrünung und damit die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Dammkorne nie vorgesehen waren. Im Gegenteil ergibt sich, dass die Errichtung einer Weganlage immer beabsichtigt - weil notwendig - und damit von der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 30.11.2005 auch mitumfasst war. Eine konsenslose Errichtung bzw. eine abweichende Errichtung liegt somit nicht vor. Es konnte damit auch keine Fläche zur Nutzung durch den Beschwerdeführer zusätzlich verloren gehen, da projektsgemäß eine Zufahrt in der Breite von 4 m auf der Dammkrone beabsichtigt war, aber offenbar ohnedies in einer geringeren Breite von 3 m ausgeführt wurde. Im Übrigen ist auf die rechtskräftige Entscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016, mit welchem über die Duldungsverpflichtung
WRG gesondert abgesprochen wurde, zu verweisen.Im Übrigen ist auf die rechtskräftige Entscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016, mit welchem über die Duldungsverpflichtung
Paragraph 72, WRG gesondert abgesprochen wurde, zu verweisen. ● Unebenheiten des Feldes, ungleiche Humusverteilung (Beschwerdepunkte 5 und 6)Unebenheiten des Feldes, ungleiche Humusverteilung (Beschwerdepunkte 5 , und 6) Diese Vorbringen beziehen sich zum Teil wiederum auf finanzielle und damit zivilrechtliche Belange (finanzielle Abgeltung der Arbeitszeit für Ausbesserungen von Unebenheiten des Feldes) bzw. wurde in keinster Weise konkretisiert, auf welcher Grundfläche und im welchen Ausmaß die behauptete ungleiche Humusverteilung erfolgt sein soll. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet sich keine diesbezügliche Auflage, auch im Übereinkommen mit dem Vorbesitzer gibt es diesbezüglich keine Vereinbarung. Die Einwendungen im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren sind daher unzulässig und allenfalls zivilrechtlich zu klären. ● Verlust Quelle als Weidewasser (Beschwerdepunkt 8) Von den Beschwerdeführern wurde das Vorhandensein einer Quelle bzw. Nutzung des Quellwassers als Viehtränke vor Beginn der Hochwasserschutzmaßnahmen behauptet und wegen des Verlustes der Wassernutzung als Viehtränke ein Ersatz durch Ortswasserleitungsanschluss gefordert. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt gab es auf dem GN aa KG BK keine Quellnutzung im Sinne einer Quellfassung bzw. einer Anlage zum Sammeln und allenfalls Weiterleiten des Wassers. Vom in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Beschwerdeführer wurde letztlich zugestanden, dass es sich nur um eine Senke auf der Wiese, in welcher sich Wasser gesammelt hat, gehandelt hat, wobei die Lage dieser Senke laut Angabe des Beschwerdeführers vom Sachverständigen nicht bestätigt werden konnte bzw. sich auch nicht aus dem Vergleich von Orthofotos vor und nach den HW-Maßnahmen klar bestätigen ließ. Aus der Beschreibung des landwirtschaftlichen Gutachtens vom14.06.2016 ergibt sich zudem, dass das GN aa kleinräumig als entwässertes Niedermoor mit stark feuchten bis frischen Bodenwasserverhältnissen eingestuft wurde.
Abs 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Paragraph 5, Absatz 2, WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz , oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
2 bezeichneten Gewässern folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
Paragraph 3, Absatz eins, WRG sind außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:
den fachlichen wie (abfall)rechtlichen Vorgaben erfolgt ist und sich aus der Verwendung dieses Materials als Beimischung zum Dammschüttmaterial keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer ableitbar sind. Zu den vorgelegten umfangreichen Unterlagen und Bescheinigungen wurde von den Beschwerdeführern auch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet. Das diesbezügliche Vorbringen war daher letztlich unbegründet, da sich keine Verletzung von fremden Rechten, sprich des Grundeigentums der Beschwerdeführer, ergeben hat. ● Entfall Treibholzrechen (Beschwerdepunkt 10) Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Verletzung von ihren subjektiv öffentlichen Rechten aufzuzeigen, da die Nicht-Ausführung eines Projektsbestandteils nicht in ihre Rechte einzugreifen vermag. ● Materialentnahme Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf die finanzielle Forderung bezieht, ist dieses als unzulässig zurückzuweisen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, kam es nicht zu der ursprünglich beabsichtigten Materialentnahme vom GN aa KG BK. Die Materialentnahmen aus den GN bb, dd und ee je KG BK erfolgten basierend auf der zivilrechtlichen Übereinkunft mit dem Vorbesitzer dieser Liegenschaften und waren nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Dementsprechend hatte die belangte Behörde auch keinerlei Feststellungen über den Umfang und das Ausmaß dieser Materialentnahmen im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens zu treffen, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach § 26 WRG beziehen, sich diese als unzulässig erwiesen haben und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beziehen, sich diese als unzulässig erwiesen haben und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Das übrige Vorbringen erwies sich insgesamt als unbegründet, da keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen vom Wasserrecht geschützten Rechten der Beschwerdeführer im Ergebnis festgestellt werden konnte und damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorliegt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch zur Klarstellung zu konkretisieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision § 25a VwGG:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Paragraph 25 a, VwGG: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 121 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 121, WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.167.1.29.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.