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{'item': '405-1/167/1/29-2017'}

Obsah (13)§ 21a§ 63§§ 60§ 5§ 72§ 28§ 31§ 17Art 130§ 121§ 102§ 12§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.12.2017 Geschäftszahl405-1/167/1/29-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richte

§ 21a

WRG die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (Punkte 1 bis 7).Unter Spruchabschnitt römisch vier erfolgte

Paragraph 21 a, WRG die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen (Punkte 1 bis 7). Bei Rechtsgrundlagen wurden die §§ 98, 50, 21a, 72 und 121 Wasserrechtsgesetz angeführt. Unter Spruchabschnitt V wurden den Konsenswerbern die Verfahrenskosten vorgeschrieben.Bei Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 98, 50, 21 a, 72 und 121 Wasserrechtsgesetz angeführt. Unter Spruchabschnitt römisch fünf wurden den Konsenswerbern die Verfahrenskosten vorgeschrieben. In der Begründung wurde einleitend auf die Fertigstellungsanzeige (ohne Angabe eines Datums) und auf eine am 08.05.2013 erfolgte „technische bzw gutachterliche (Vor-) Kollaudierung“ verwiesen und in der Folge sämtliche eingeholten und vorliegenden Stellungnahmen 1:1 wiedergegeben: - Verhandlungsergebnis vom 08.05.2013 (ua Stellungnahme Univ.Prof. DI Dr.Dr. H. BL, Stellungnahme Prof. DI Dr. J. BM, Staubeckenkommission etc.) - Stellungnahme DI P. BN, Sachverständiger für Maschinenbau vom Juni und November 2013, am 18.12.2013 der Behörde übermittelt - Bestätigungen der Wassergenossenschaften AA und AE sowie der Achenregulierungsgenossenschaft AC betreffend Übernahme des Wasserrechts - Protokoll des Ingenieurbüros BN vom 11.02.2015 betreffend Besprechung Stellungnahme des Sachverständigen für Dammbau - Verhandlungsergebnis vom 20.04.2016 (Stellungnahmen des wasserbautechnischen, geologischen, hydrographischen Amtssachverständigen, weiters des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen, sowie der anwesenden Grundeigentümer ua.) - Verhandlungsergebnis vom 16.06.2016 (Stellungnahme des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen, sowie der anwesenden Grundeigentümer ua.) - Verhandlungsergebnis vom 14.09.2016 (Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie der anwesenden Grundeigentümer ua) In rechtlicher Hinsicht wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des § 121 und § 21a WRG ausgeführt, dass aufgrund des erzielten Verfahrensergebnisses die Überprüfungsfeststellung ausgesprochen habe werden können. Die unter Punkt IV zusätzlichen Auflagen aus dem Fachbereich der Geologie seien aufgrund des Ermittlungsergebnisses erforderlich gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des Paragraph 121 und Paragraph 21 a, WRG ausgeführt, dass aufgrund des erzielten Verfahrensergebnisses die Überprüfungsfeststellung ausgesprochen habe werden können. Die unter Punkt römisch vier zusätzlichen Auflagen aus dem Fachbereich der Geologie seien aufgrund des Ermittlungsergebnisses erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass diese mit Kaufvertrag vom 08.04.2008 die Liegenschaft GN aa KG BK erworben hätten, welche von den Schutzmaßnahmen betroffen sei. Sie seien als Rechtsnachfolger von Herrn BO BP Partei im Verfahren und hätten der Grundinanspruchnahme und der Überprüfungsfeststellung nicht zugestimmt. Es sei diesbezüglich ein Verfahren

§ 63

WRG durchgeführt und mit gesondertem Bescheid darüber abgesprochen worden (Anm: Bescheid vom 28.03.2017, Zl. yyy).Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass diese mit Kaufvertrag vom 08.04.2008 die Liegenschaft GN aa KG BK erworben hätten, welche von den Schutzmaßnahmen betroffen sei. Sie seien als Rechtsnachfolger von Herrn BO BP Partei im Verfahren und hätten der Grundinanspruchnahme und der Überprüfungsfeststellung nicht zugestimmt. Es sei diesbezüglich ein Verfahren

Paragraph 63, WRG durchgeführt und mit gesondertem Bescheid darüber abgesprochen worden Anmerkung, Bescheid vom 28.03.2017, Zl. yyy). 1.2. Gegen den Überprüfungsbescheid erhoben AT und AV AS gemeinsam rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 27.04.2017 Beschwerde und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass von den Beschwerdeführern anlässlich des durchgeführten Wasserrechtsverfahrens rechtserhebliche Einwendungen bzw Mängel (sog. Mängelliste) vorgebracht worden sei. Die konkreten Punkte wurden unter 1 bis 10 aufgelistet. Des Weiteren seien offene Forderungen nicht abgerechnet worden, welche unter Punkt 1 bis 9 aufgelistet wurden. Diese Mängel und Forderungen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden. Wesentliche Aspekte im Rahmen der behördlichen Erledigung seien völlig außer Betracht geblieben. Es werde darauf verwiesen, dass in selbiger Verwaltungssache ein abgesonderter Bescheid vom 28.03.2017 Zahl yyy mit Einräumung von Dienstbarkeiten

§§ 60ff WRG erlassen worden sei.

Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, des wasserbautechnischen Sachverständigen sowie der abfalltechnischen Sachverständigen und deren Annahmen bzw. Schlussfolgerungen seien nicht nur unvollständig, sondern auch unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang durchzuführen gehabt und hätte es einer kritischen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Gutachten bedurft. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege und der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen sei.In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass von den Beschwerdeführern anlässlich des durchgeführten Wasserrechtsverfahrens rechtserhebliche Einwendungen bzw Mängel (sog. Mängelliste) vorgebracht worden sei. Die konkreten Punkte wurden unter 1 bis 10 aufgelistet. Des Weiteren seien offene Forderungen nicht abgerechnet worden, welche unter Punkt 1 bis 9 aufgelistet wurden. Diese Mängel und Forderungen seien von der belangten Behörde nur zum Teil berücksichtigt worden. Wesentliche Aspekte im Rahmen der behördlichen Erledigung seien völlig außer Betracht geblieben. Es werde darauf verwiesen, dass in selbiger Verwaltungssache ein abgesonderter Bescheid vom 28.03.2017 Zahl yyy mit Einräumung von Dienstbarkeiten

Paragraphen 60, ff WRG erlassen worden sei. Die im Verfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, des wasserbautechnischen Sachverständigen sowie der abfalltechnischen Sachverständigen und deren Annahmen bzw. Schlussfolgerungen seien nicht nur unvollständig, sondern auch unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die Behörde hätte weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang durchzuführen gehabt und hätte es einer kritischen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Gutachten bedurft. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege und der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Zu den einzelnen Punkten der Mängelliste wurde konkret Folgendes vorgebracht: 1. Außengrenzen vom Geometer vermessen (Anm: gemeint laut Beschwerdeverhandlung südliche Grenze des GN

  1. aa)und mit Metallmarken markieren: trotz Zusicherung der Einschreiterinnen, die Außengrenzen binnen 2 Monaten zu vermessen und zu markieren und den erlittenen Grundverlust des Beschwerdeführers zu ermitteln sei eine Erledigung bis dato noch nicht (zur Gänze) erfolgt. Ein diesbezüglicher Auftrag durch die Behörde sei unterblieben.Außengrenzen vom Geometer vermessen Anmerkung, gemeint laut Beschwerdeverhandlung südliche Grenze des GN
  2. aa)und mit Metallmarken markieren: trotz Zusicherung der Einschreiterinnen, die Außengrenzen binnen 2 Monaten zu vermessen und zu markieren und den erlittenen Grundverlust des Beschwerdeführers zu ermitteln sei eine Erledigung bis dato noch nicht (zur Gänze) erfolgt. Ein diesbezüglicher Auftrag durch die Behörde sei unterblieben. 2. Steinwurf Grenzen westlich, Ungereimtheiten, Feststellungen nach der Vermessung, Bachverlegung Grundverlust ca. 1000 m², zum Feldnachbarn ist Zaun zu errichten: entgegen der Ausführung des landwirtschaftlichen und wasserbautechnischen Sachverständigen sei ein Flächenverlust im Ausmaß von mindestens ca. 500 m² eingetreten, weshalb ein Entschädigungsanspruch bestehe. Der Zaun zum Feldnachbarn sei bis dato nicht errichtet worden. 3. Verlängerung des Dammes ostseitig: die nachträgliche wasserrechtliche Genehmigung sei ohne ordentliches bzw. vollständiges Ermittlungsverfahren (Verhandlung) erfolgt. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung würden hiefür nicht vorliegen. Bei der konsenslosen Verlängerung des Dammes ostseitig sei von keiner geringfügigen Abweichung auszugehen. Durch die Maßnahme würden Rechte des Beschwerdeführers durch eine damit verbundene Bewirtschaftungserschwernis massiv verletzt bzw. nachteilig beeinflusst. Die Beschwerdeführer hätten niemals zugestimmt, sondern hätten sich vielmehr zu jeder Zeit klar dagegen ausgesprochen. Die Behörde habe ohne entsprechende Begründung rechtswidrigerweise die nachträgliche Genehmigung erteilt. 4. Baustraßenrückbau, Verlegung der Zufahrt auf die Westseite 5. Unebenheiten des Feldes (Gräben, Wasserschäden, Nachsitzungen, kein Wachstum, großer Ernteausfall) wurden von uns ausgebessert – Arbeitszeit 75 h á € 20,- 6. Ungleiche Humusverteilung: laut Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei die Rekultivierungsfläche beurteilt und ein entsprechender Mangel festgestellt worden, welcher in der Entschädigungsleistung berücksichtigt worden wäre. Es werde vom Beschwerdeführer jedenfalls eine gleichmäßige Humusverteilung in der Natur verlangt. Es könne nicht sein, dass behebbare Mängel bei der Ausführung festgestellt würden, in der Folge lediglich eine Entschädigung geleistet werde, hingegen die Mängelbehebung in natura völlig außer Betracht bleibe. Die Behörde hätte eine ordnungsgemäße Renaturierung vorzuschreiben gehabt. 7. Straßenverlegung BQ wurde nicht abgeschlossen. Südseitig kein Humus, Abgrenzung durch Metallpflöcke, die bei der Ernte leicht entfernt werden können. 8. Ersatz der weggeleiteten Wasserquelle, Ersatz durch Ortswasserleitungsanschluss. Entgegen der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen sei im fraglichen Bereich vor Baubeginn jedenfalls eine Wasserquelle vorhanden gewesen. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde bzw. der Einschreiterinnen gewesen vor Baubeginn dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Feststellungen und damit verbunden geeignete Maßnahmen zur Quellsicherung getroffen werden. Dies sei alles nicht geschehen, weshalb nunmehr als Ersatzmaßnahme ein ordnungsgemäßer Anschluss an die Ortswasserleitung auf deren Kosten im Einvernehmen mit den Beschwerdeführern herzustellen sei. 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung für das zugekaufte Material (Vöst). Es sei bis dato keine Zertifizierung vorgelegt worden, wonach es sich bei dem zugekauften und auf dem Grundstück der Beschwerdeführer eingebauten Material zur Herstellung des Dammbauwerkes um jenes handle, welches als unbedenklich zu bezeichnen sei. Daran vermöge auch die nachträglich eingeholte und allgemein gehaltene Stellungnahme der abfalltechnischen Amtssachverständigen nichts zu ändern. Die Zertifizierung der Unbedenklichkeit des eingebauten Materials sei noch ausständig und vorzulegen. 10. Vorgelagerter Treibholzrechen wurde nicht gebaut Gefahr in Verzug Bei den in der Beschwerdeschrift aufgelisteten „offenen Forderungen“ Punkt 1 bis 7 handelt es sich zusammengefasst um geltend gemachte Ernteentschädigungen, Kosten für den Abbau von Steinen auf der „GN bb/ee/dd“ (korr. in der Beschwerdeverhandlung: GN bb, GN dd und GN ee je KG BK), Materialtransportkosten nach AC zur Aufschüttung der Hochwasserdämme, pauschalierter Arbeitsaufwand für Gerichtsverhandlungen, immerwährende Befreiung vom Interessentenbeitrag, Miete für Damm und Maschinenhaus, Dammaufstand Arbeitserschwernis bei der Ernte und Kosten für die Vermessung. Festgehalten wurde, dass diese Kosten für den IST-Zustand gelten würden, bei weiteren Baumaßnahmen sei mit den Grundeigentümern neu zu verhandeln und angemessen zu entschädigen. Sollten die Grundeigentümer nicht ordnungsgemäß entschädigt werden, sei der Wasserrechtsbescheid außer Kraft zu setzen. Die Entschädigung für Ernteentgang, für den Abbau von Steinen sowie den Materialtransport (Forderungen 1 bis 3) sei nicht bzw. nur unzureichend im gegenständlichen Verfahren behandelt bzw. berücksichtigt worden. Vom Obmann der Achenregulierungsgenossenschaft AC sei bei einer Besprechung am 22.02.2017 selbst zugestanden worden, dass der Abbau der Steine und der Abtransport von Material vom Grundstück der Beschwerdeführer stattgefunden und bei der Entschädigungsberechnung bisher keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der vom landwirtschaftlichen Sachverständigen angesetzte Entschädigungsbetrag für die erlittenen Ernteausfälle würde nicht den tatsächlich verbundenen Nachteilen entsprechen. Der Betrag könne lediglich einen Bruchteil eines angemessenen Ausgleichs ausmachen und sei die diesbezügliche Entschädigung nach neuen und geeigneten Feststellungen auf ein angemessenes Maß zu erhöhen. Die Vermessungskosten (Anm: Forderung Punkt 7) seien ohne Verschulden der Beschwerdeführer alleine durch die Hochwasserschutzbaumaßnahmen hervorgerufen worden. Bis dato sei hiefür keine Entschädigung geleistet worden. Die Vermessungskosten Anmerkung, Forderung Punkt 7) seien ohne Verschulden der Beschwerdeführer alleine durch die Hochwasserschutzbaumaßnahmen hervorgerufen worden. Bis dato sei hiefür keine Entschädigung geleistet worden. Darüber hinaus sei nach Kenntnis der Beschwerdeführer im Bereich der Grundstücke ohne Bewilligung auf der Dammkrone eine Weganlage als Zufahrt zum sog. „Schützenhaus“ errichtet worden. Der konsenslose Zustand werde zu beseitigen sein und sei im Rahmen der Grundinanspruchnahme eine angemessene Entschädigung (für Schützenhaus, Durchlauf, Überlauf und Einstiege Dammkrone) an die Beschwerdeführer zu leisten. Aus all den angeführten Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Zudem liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt habe. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Gutachten des landwirtschaftlichen, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie der abfalltechnischen Amtssachverständigen. Die diesbezüglichen Annahmen bzw. Schlussfolgerungen seien nicht nur unvollständig, sondern auch unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hätte weitere Ermittlungen in diesem Zusammenhang durchzuführen gehabt. Es hätte eine kritische Auseinandersetzung mit den Gutachten erfolgen müssen und wären allfällige weitere Expertisen oder Ergänzungen einzuholen gewesen. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder entsprechend dem Beschwerdevorbringen abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 1.3. 1.3.1. Mit Schreiben vom 08.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerde wurde den Konsensinhaberinnen mit Schreiben vom 09.05.2017 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme binnen einer gesetzten Frist übermittelt. Mit Email vom 27.05.2017 langte eine Stellungnahme ein, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sämtliche der unter Punkt 2 der Beschwerde behaupteten Mängel entweder beseitigt worden seien oder von der Behörde im Gutachten der Amtssachverständigen als berücksichtigt angesehen worden seien. Es werde auf den am gleichen Tag ergangenen Bescheid der Behörde Zl yyy hingewiesen. Weitere verbliebene Forderungen der Grundeigentümer AS seien auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Somit seien sämtliche in der Beschwerde angeführten Punkte entweder erledigt, von den Sachverständigen widerlegt oder in der ermittelten Entschädigung enthalten und mit Auszahlung von dieser als erfüllt anzusehen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass bereits dem Voreigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ein Betrag von € 34.332,68 ausbezahlt worden sei, was 80% des damals angenommenen Verkehrswertes seien. Die Beschwerdeführer hätten die Liegenschaft nicht gutgläubig (OGH 2Ob 126/13p) erworben, dh im Wissen, dass hier ein Hochwasserschutzdamm errichtet werde und die Liegenschaft somit belastet sei. Aus diesem Grund könnten sich die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsvorgänger schadlos halten. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 01.06.2017 wurde zum einen die Stellungnahme der Konsensinhaberinnen den Beschwerdeführern zur Kenntnis übermittelt und zum anderen um Mitteilung ersucht, ob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017 Zl yyy ebenfalls ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Dies wurde nach telefonischer Mitteilung des Rechtsvertreters am 09.06.2017 bestätigt. 1.3.2. Mit Schreiben vom 06.07.2017 erging an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen das Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme zu folgenden Fragen: 1. Welche Maßnahmen auf den GN aa und cc je KG BK wurden durch
  3. a)die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 30.11.2015 undb) die wasserrechtliche Abänderungsbewilligung mit Bescheid vom 10.02.2012 laut den diesen Bewilligungen zugrundeliegenden Projekten genehmigt?Es wird um Auflistung der Maßnahmen ersucht, die sich auf die beiden Grundstücke beziehen und zwar laut jeweiligem Einreichprojekt.Welche Maßnahmen auf den GN aa und cc je KG BK wurden durch ,
  4. a)die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 30.11.2015 und,
  5. b)die wasserrechtliche Abänderungsbewilligung mit Bescheid vom 10.02.2012 laut den diesen Bewilligungen zugrundeliegenden Projekten genehmigt?, Es wird um Auflistung der Maßnahmen ersucht, die sich auf die beiden Grundstücke beziehen und zwar laut jeweiligem Einreichprojekt. 2. Kam es bei der Ausführung der bewilligten Maßnahmen, die sich auf GN aa und cc je KG BK beziehen, zu Abweichungen? Wenn ja welche und mit welchen Auswirkungen auf die Grundstücke? 3. Kam es zur Ausführung von Maßnahmen und in der Folge zu einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung die nicht durch einen der beiden Bewilligungsbescheide genehmigt waren unter Inanspruchnahme der GN aa und cc je KG BK? Wenn ja welche? 4. Zum konkreten Beschwerdevorbringen:
  6. a)Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht (Pkt. 3), dass eine Verlängerung des Dammes ostseitig erfolgt sei, welche „nicht verhandelt“ worden sei. Kam es zu einer Dammverlängerung auf Grundstücken der Beschwerdeführer, wenn ja in welchem Ausmaß und kann diese als geringfügig bewertet werden?
  7. b)Straßenverlegung BQ (Pkt. 7): Ist diese Maßnahme mit einem der beiden Bewilligungsbescheiden genehmigt worden? Im Akt sind unvidierte Projektunterlagen betreffend „Umbau Brücke BQ“ aufzufinden. Sind die GN der Beschwerdeführer überhaupt davon betroffen?
  8. c)Ersatz weggeleitete Wasserquelle (Pkt. 8): ist feststellbar, ob es tatsächlich auf den GN aa oder GN cc eine Wassernutzung in Form einer Quelle gegeben hat und damit die Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigte

§ 5

Abs 2 WRG anzusehen sind?Zum konkreten Beschwerdevorbringen:,

  1. a)Von den Beschwerdeführern wurde vorgebracht (Pkt. 3), dass eine Verlängerung des Dammes ostseitig erfolgt sei, welche „nicht verhandelt“ worden sei. Kam es zu einer Dammverlängerung auf Grundstücken der Beschwerdeführer, wenn ja in welchem Ausmaß und kann diese als geringfügig bewertet werden?,
  2. b)Straßenverlegung BQ (Pkt. 7): Ist diese Maßnahme mit einem der beiden Bewilligungsbescheiden genehmigt worden? Im Akt sind unvidierte Projektunterlagen betreffend „Umbau Brücke BQ“ aufzufinden. Sind die GN der Beschwerdeführer überhaupt davon betroffen?,
  3. c)Ersatz weggeleitete Wasserquelle (Pkt. 8): ist feststellbar, ob es tatsächlich auf den GN aa oder GN cc eine Wassernutzung in Form einer Quelle gegeben hat und damit die Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigte

Paragraph 5, Absatz 2, WRG anzusehen sind? Mit Schreiben vom 10.08.2017 lag eine umfangreiche gutachtliche Stellungnahme nach Sichtung der vorhandenen Unterlagen sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 08.08.2017 durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor. Mit Schreiben vom 30.08.2017 erfolgte die Ladung der Parteien im Beschwerdeverfahren zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2017, welcher die gutachtliche Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeschlossen wurde. 1.3.3. Am 18.10.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Herr AT AS, auch für AV AS, in Begleitung seines Rechtsvertreters, der Obmann der Achenregulierungsgenossenschaft AC, auch in Vertretung der beiden Wassergenossenschaften, Vertreter der belangten Behörde, ein Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung sowie der wasserbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Einleitend führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass diese nicht grundsätzlich gegen den Hochwasserschutz seien, jedoch aufgrund dessen, dass die GN aa durch die Hochwasserschutzmaßnahmen wesentlich in Anspruch genommen werde, die festgesetzte Entschädigung in der Höhe von € 49.000,- zu gering bemessen sei. Als Beweis für den großen Umfang bzw. den massiven Eingriff der Maßnahmen wurden zwei Lichtbilder (Beilage A und B) vorgelegt. Festgehalten wird, dass keine Grundflächen der Beschwerdeführer von den mit Bescheid vom 10.02.2012 bewilligten Maßnahmen betroffen sind. Vorgebracht wird vom Rechtsvertreter, dass sich im Bereich des GN cc eine Veränderung des Bachbetts ergeben habe und dem GN aa eine Fläche von ca. 500 m² fehlen würden. Nachgefragt wurde, ob es bereits eine Vermessung gäbe. Vom Beschwerdeführer wird ein weiteres Lichtbild (Beilage C) vorgelegt, in welchem nach Angaben des Obmannes die vermessene Strecke eingetragen wird (Kurvenbereich des Baches). In diesem Bereich sei die bestehende Mauer abgetragen und nach Beendigung der Maßnahme wieder eine Trockensteinmauer errichtet worden. Vom wasserbautechnischen Sachverständigen wird dazu ausgeführt, dass die Grundgrenzen im gegenständlichen Bereich unverändert geblieben sind, wobei das Bachbett in der Natur nicht mit dem Katasterplan übereinstimme. Die Trockensteinmauer sei als Stütze für den Damm aber auch als Ufererosionsschutz errichtet worden. Die GN aa und cc seien seiner Beurteilung nach nun besser gesichert als davor. Der im Zuge des Hochwasserschutzprojektes errichtete Kanal/Durchlass ziehe jetzt orographisch links der Ache und weg von den Grundstücken der Beschwerdeführer. Vom Obmann wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der ursprünglichen Fließrichtung die GN aa und GN cc im Kurvenbereich stärker betroffen gewesen seien als durch die nunmehrige eher geradlinige Fließrichtung nach dem Durchlass (Verweis auf den Übersichtslageplan des Kollaudierungsprojektes, Einlagezahl 002). Es habe eine Vermessung im gegenständlichen Bereich gegeben und liege eine Vermessungsurkunde des Geometer BR vor. Der Beschwerdeführer widerspricht der Darstellung. Es ergäbe sich eindeutig, dass der Bachverlauf weiter nach rechts in Richtung seiner Grundstücke verlegt worden sei. Es hätten schon massive Abschwemmungen der Böschung gegeben und drohe eine Abrutschung des Feldes, es werde auf das Beschwerdevorbringen Pkt. 2 verwiesen. Vom Sachverständigen wird dazu festgestellt, dass er bei seinem Ortsaugenschein am 08.08.2017, wo es zuvor einen stärkeren Niederschlag gegeben habe, Spuren eines episodischen Abflusses an der Trockensteinmauer feststellen habe können. Es haben jedoch weder Erosionen am Fuß noch an der Kante festgestellt werden können. Auf explizite richterliche Nachfrage, ob es Fotos von den Erosionen gäbe, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er diese nachreichen könnte. Vom Rechtsvertreter wurde die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Geometers beantragt. Zum Beschwerdevorbringen betreffend Dammverlängerung (Beschwerdepunkt 3) stellte der Rechtsvertreter in Frage, dass es sich tatsächlich nur um 15 handle, da der Beschwerdeführer nach Abgehen des Bereichs auf 50 m gekommen sei, was nicht mehr als geringfügig zu bewerten sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Damm weiter nach Norden gezogen werden müssen, da das ursprünglich geplante Niveau der Straße nicht umgesetzt worden sei. Auch dazu wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt. Vom Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass es vor Ort augenscheinlich nicht feststellbar sei, wie weit die Schüttung des Dammes erfolgt sei und die Maße aus den Plänen bzw. aus dem Gutachten BW (Anm: landwirtschaftlicher Sachverständiger) entnommen worden seien. Er könne eine Lichtbildaufnahme von „vor Ort“ vorlegen. In einem Orthofoto (Beilage D) wird der Bereich der Dammverlängerung entlang der Straße laut Angaben des Beschwerdeführers eingezeichnet. Vom Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass es vor Ort augenscheinlich nicht feststellbar sei, wie weit die Schüttung des Dammes erfolgt sei und die Maße aus den Plänen bzw. aus dem Gutachten BW Anmerkung, landwirtschaftlicher Sachverständiger) entnommen worden seien. Er könne eine Lichtbildaufnahme von „vor Ort“ vorlegen. In einem Orthofoto (Beilage D) wird der Bereich der Dammverlängerung entlang der Straße laut Angaben des Beschwerdeführers eingezeichnet. Vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung wird ausgeführt, dass über einen Vergleich der Pläne Bewilligungsprojekt/Ausführungsprojekt die genaue Länge des Dammes feststellbar sei. Die Verlängerung diene der Schaffung eines Freibords um die Hochwassersicherheit der Luftseite des Dammes zusätzlich zu erhöhen, was auch die Grundstücke der Beschwerdeführer umfasse. Vom Rechtsvertreter wird vorgebracht, dass das Interesse der Beschwerdeführer darin bestehe eben von der Landesstraße zum Grundstück zufahren zu können, wobei auf Nachfrage mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführer „von überall“ auf das GN aa zufahren könnten. Zu den Beschwerdepunkten 1 und 7 betreffend Rückverlegung des sog BQ und Vermessung der Außengrenzen (Anm: betrifft die südliche Grundstücksgrenze des GN

  1. aa)wird vom Beschwerdeführer bestätigt, dass der Rückbau zwischenzeitig erfolgt sei, offen sei jedoch noch der Ersatz der Vermessungskosten, die den Beschwerdeführern entstanden seien. Zu den Beschwerdepunkten 1 und 7 betreffend Rückverlegung des sog BQ und Vermessung der Außengrenzen Anmerkung, betrifft die südliche Grundstücksgrenze des GN
  2. aa)wird vom Beschwerdeführer bestätigt, dass der Rückbau zwischenzeitig erfolgt sei, offen sei jedoch noch der Ersatz der Vermessungskosten, die den Beschwerdeführern entstanden seien. Zum Beschwerdevorbringen „Ersatz der weggeleiteten Wasserquelle“ (Punkt 8) wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Quelle, welche als Weidewasser genutzt worden sei, durch die Baggerarbeiten weiter oben ausgetreten sei. Diese sei „vom Land gefasst“ worden und zu einem seitlichen Abflusskanal geleitet worden, wodurch es ihm nun nicht mehr möglich sei, dieses Wasser als Weidewasser zu nutzen, da keine Zugangsmöglichkeit für das Weidevieh bestehe. In der Beilage D wird der Punkt der Quellfassung und der Punkt der Ausleitung des Wassers nach Angabe des Beschwerdeführers eingezeichnet. Auf Vorhalt, dass zum Zeitpunkt der Bauarbeiten im Jahr 2007 der Beschwerdeführer noch gar nicht Eigentümer gewesen sei und damit keine Weide- und Quellnutzung stattgefunden haben könne, gibt der Beschwerdeführer an, dass er dies vom Voreigentümer wisse und dieser die Quelle genutzt habe. Unter Hinweis auf seine Beurteilung in der Stellungnahme führt der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass es sich um eine Viehtränke im Bereich des aus naturschutzfachlicher Sicht als feuchten Erlenbereich/Biotop benannten Bereich handeln könnte, wobei sich dieser Bereich wo anders als vom Beschwerdeführer angegeben befinde (Ersichtlichmachung in Beilage D). Es gäbe ein Rohr, welches aber eine andere Funktion habe. Dieses orographisch rechts neben dem Grundablass auf Bachniveau ausmündende Rohr sei eine durch den Dammkörper durchgeführte Entwässerungsleitung des rechten Einstaubereichs. Die Quelle werde nicht über dieses Rohr abgeleitet. Wenn eine Quelle abgeleitet würde, würde die Entwässerung zusammen mit der Entwässerung der Dammaufstandsfläche zur orographisch linken Seite bis zur Einmündung in den nördlichsten Bereich des GN ff verlaufen (Kennzeichnung in Beilage D). Vom Obmann der Achenregulierungsgenossenschaft wird eingewendet, dass im Zuge der Vorgespräche mit dem Voreigentümer ein Quellaustritt oder eine Quellfassung nie Thema gewesen sei. Dieses Thema bestehe erst seit die Beschwerdeführer Grundeigentümer seien. Vom Projektanten habe es genaue Aufnahmen gegeben, zumal es im gegenständlichen Bereich viel Grundwasser gäbe. Da die Grundflächen alle drainagiert seien, sei es denkbar, dass es aus einem Rohr zu einem Wasseraustritt gekommen sei. Nach eigener Wahrnehmung habe er nie eine Viehtränke gesehen. Auf richterliche Nachfrage welche baulichen Anlagen es für die Viehtränke gegeben habe, gibt der Beschwerdeführer an, dass es keine Anlagen wie ein Rohr oder eine Wanne zur Fassung des Wassers gegeben habe, sondern dass das Wasser in einer Senke zur Verfügung gestanden habe. Diese Senke sei ca. 2 m x 70 cm groß gewesen. Das Wasser sei von dieser Senke in die Wiese und in weiterer Folge in die Ache geronnen. Vom wasserbautechnischen Sachverständigen wird darauf verwiesen, dass aus dem Orthofoto aus dem Jahr 2003 im gegenständlichen Bereich keine Mulde erkennbar sei, wobei die Erkennungstiefe auf dem Orthofoto besser als 0,5 m sei. Auf dem Foto sei der als Biotop kartierte Erlenbereich ersichtlich, in diesem Bereich sei eine Vernässung möglich. Vom wasserbautechnischen Sachverständigen wird darauf verwiesen, dass aus dem , Orthofoto aus dem Jahr 2003 im gegenständlichen Bereich keine Mulde erkennbar sei, wobei die Erkennungstiefe auf dem Orthofoto besser als 0,5 m sei. Auf dem Foto sei der als Biotop kartierte Erlenbereich ersichtlich, in diesem Bereich sei eine Vernässung möglich. Auf Nachfrage gibt der Beschwerdeführer an, dass er diese Senke beim Aushelfen bei der Heuernte für den ehemaligen Grundbesitzer seit 1974, zuletzt vor Beginn der Baumaßnahmen gesehen habe. Er kenne diese Quelle nicht nur vom Hörensagen, sondern durch eigene Wahrnehmung. Vom Obmann wird dazu repliziert, dass die Fläche bis 2007 verpachtet gewesen sei und demgemäß keine Heuarbeiten durch den Vorbesitzer oder den Beschwerdeführer stattfinden konnten. Zum Beschwerdevorbringen „Unbedenklichkeitsbescheinigung für das zugekaufte Material“ Punkt 9 wird vom Beschwerdeführer erläuternd ausgeführt, dass es sich um das Thema Flugasche handle. Seinem Wissensstand nach handle es sich bei Flugasche um einen hochgiftigen Stoff, sodass er hiefür eine Zertifizierung vorgelegt bekommen möchte. Auswirkungen habe er bis dato nicht bemerkt bzw. könne er diese nicht beurteilen. Vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung wird darauf verwiesen, dass die Verwendung von Flugasche ein durchaus üblicher Baustoff zur Entwässerung darstelle. Das mit Flugasche vermischte Dammbaumaterial sei mit einer ca. 20 cm dicken Humusschicht überschüttet worden, sodass eine Auswirkung auf Graswachstum und Grasqualität schwer denkbar sei, es könnte eher das Thema einer Grundwasserbeeinflussung bestehen. Vom Rechtsvertreter wird auf eine abfallrechtliche Stellungnahme verwiesen, wonach die Verwendung von Flugasche zur Herstellung des Dammbauwerkes als zulässig erachtet worden sei, jedoch nur wenn die in den vorgelegten Unterlagen definierten Materialqualitäten (erdbauchtechnisch und chemisch) erfüllt würden. Es stelle sich somit die Frage, ob es diese Überprüfung gäbe. Vom Obmann wird hiezu ausgeführt, dass es Bodenproben gegeben habe und auch chemische Analysen erfolgt seien. Über die damalige Bauleitung könnten entsprechende Unterlagen angefordert werden. Zum Beschwerdepunkt des fehlenden Treibholzrechens Punkt 10 wird vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung festgehalten, dass diese Maßnahme sowohl vom wasserbautechnischen Sachverständigen als auch von der Staubeckenkommission beurteilt und dieser Rechen nicht als erforderlich erachtet worden sei. Auf Einwand des Beschwerdeführers, dass es bereits Fälle gegeben habe, in welchen Treibholz auf seiner Grundfläche abgelagert worden sei, widerspricht der Obmann und führt aus, dass in einem Fall Treibholz, welches bei einer Räumung entfernt worden sei, nur auf seiner Fläche zwischengelagert worden sei. Zu einem Einstau bis zur Liegenschaft der Beschwerdeführer sei es bis dato noch nie gekommen. Zum Beschwerdevorbringen der bewilligungslosen Errichtung einer mit Schotter befestigten Weganlage in einer Breite von ca. 3 m auf der Dammkrone wird von der Vertreterin der belangten Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 16.09.2016 (Beilage E) sowie auf das Erkenntnis des LVwG vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016 verwiesen. Bei dieser Entscheidung sei es um die Frage der Zugangsmöglichkeit zum Schützenhaus bzw. um die Benützung der Weganlage gegangen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seines Wissens nach diese Weganlage nicht von der Bewilligung aus dem Jahr 2005 mitumfasst sei, sondern einfach „mitgebaut“ worden sei, da man davon ausging, dass die Grundfläche ins Eigentum des Bundes übergehe. Für ihn sei diese Fläche zur Nutzung verlorengegangen. Vom Sachverständigen der belangten Behörde sowie vom Obmann wird auf die Notwendigkeit des Zugangs

Betriebsordnung und zwar wöchentlich, monatlich, halbjährlich und bei Gefahr in Verzug verwiesen. Eine Zufahrt von der anderen Seite wie vom Beschwerdeführer gefordert sei nicht möglich, da die dortige Straße durch Muren- und Lawinenabgänge gefährdet und manchmal 2 -3 Monate gesperrt sei. Zudem müsse bei einem Stromausfall rasch mit einem Traktor mit Ölpumpe zugefahren werden können und sei eine Zufahrt bei einem Einstau ausschließlich von der Landesstraßenseite her möglich. Vom Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung wird auf den Plan „Detailprojekt Rückhaltebecken AE Damm Querschnitte“ verwiesen aus welchem eine befestigte Dammkrone mit 10 cm befestigter Makadamdecke in einer Breite von 4 m vorgesehen ist, woraus sich ergibt, dass keine Begrünung beabsichtigt und bewilligt worden sei. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass die Behörde nicht über die auf GN aa erfolgte Materialentnahme (ob und in welchem Umfang) abgesprochen habe, was wesentliche Grundlage für die zu leistende Entschädigung sei, und zu hinterfragen sei, wie der wasserbautechnische Sachverständige zu seinen Aussagen auf Seite 10 der Stellungnahme gekommen sei. Der Sachverständige gibt dazu an, dass seine Beurteilung auf Auskunft des damaligen Bauleiters und auf die Projektdokumentation aufbaue. Es sei von der GN aa (Anm: richtig wohl bb, dd und

  1. ee)Blockmaterial entnommen, gebrochen und als Filter für einen Teil des Dammbauwerkes verwendet worden. Vom Obmann wird darauf verwiesen, dass es Wunsch des damaligen Grundeigentümers gewesen sei, den Hügel abzutragen. Es sei die Verwendung ohne Entschädigung nur gegen die Beseitigung des Flurschadens schriftlich mit dem Voreigentümer vereinbart worden. Von der Vertreterin der belangten Behörde wird auf den Bescheid vom 28.03.2017 verwiesen. Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich Verletzung von Verfahrensvorschriften wird vom Rechtsvertreter vorgebracht, dass die Behörde nicht über die auf GN aa erfolgte Materialentnahme (ob und in welchem Umfang) abgesprochen habe, was wesentliche Grundlage für die zu leistende Entschädigung sei, und zu hinterfragen sei, wie der wasserbautechnische Sachverständige zu seinen Aussagen auf Seite 10 der Stellungnahme gekommen sei. Der Sachverständige gibt dazu an, dass seine Beurteilung auf Auskunft des damaligen Bauleiters und auf die Projektdokumentation aufbaue. Es sei von der GN aa Anmerkung, richtig wohl bb, dd und
  2. ee)Blockmaterial entnommen, gebrochen und als Filter für einen Teil des Dammbauwerkes verwendet worden. Vom Obmann wird darauf verwiesen, dass es Wunsch des damaligen Grundeigentümers gewesen sei, den Hügel abzutragen. Es sei die Verwendung ohne Entschädigung nur gegen die Beseitigung des Flurschadens schriftlich mit dem Voreigentümer vereinbart worden. Von der Vertreterin der belangten Behörde wird auf den Bescheid vom 28.03.2017 verwiesen. Vom Rechtsvertreter wird die Einvernahme eines Zeugens zum Beweis dafür, dass ein Wasseraustritt vorhanden gewesen sei und eine Entnahme von Humus und Steinen erfolgt sei, beantragt. Sämtlichen Beweisanträgen wurde nicht stattgegeben. 1.3.4. Mit Email vom 18.10.2017 wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine ergänzende Stellungnahme - zur Frage des tatsächlichen Ausmaßes der Dammverlängerung sowie - zur Frage des möglichen Quellstandortes samt Planbeilagen bzw. Orthofoto dem Landesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Email vom 24.10.2017 erfolgte vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine nochmalige Ergänzung zur Frage der Dammverlängerung. Mit Emails vom 31.10.2017 (Teil 1 und Teil 2) wurde zum einen die Verhandlungsschrift und zum anderen die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen samt Beilagen in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Email vom 03.11.2017 wurden von der Bundeswasserbauverwaltung Unterlagen betreffend die Flugasche und zwar bestehend aus - Angaben zur WSK-Flugasche EEVG August 2007 - EG-Sicherheitsdatenblatt August 2007 - Bericht über den Einsatz Flugasche, DI BS vom 11.06.2007 - Abfalltechnische Beurteilung durch abfalltechnische Amtssachverständige vom 13.09.2007 - Anbot Lieferung Flugasche durch EEVG vom 25.03.2008 - Protokoll über 22. Baubesprechung (Festlegung Verwendung Flugasche unter Pkt. 22.3.) vom 03.04.2008 - Beauftragung (Schlussbrief) an EEVG vom 17.04.2008 - Geotechnische Abschlussdokumentation der Bauaufsicht ZT BT September 2009 (Pkt. 2.14). vorgelegt. Mit Email vom 03.11.2017 wurden diese Unterlagen den Beschwerdeparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und als Frist für eine abschließende Stellungnahme der 15.11.2017 festgesetzt. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, ob auf die Durchführung einer fortgesetzten Verhandlung verzichtet werden kann. Mit Email vom 14.11.2017 langte eine abschließende Stellungnahme der belangten Behörde und mit Email vom 27.11.2017 – nach gewährter Fristerstreckung – eine abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Beide Stellungnahmen wurden mit Email des Landesverwaltungsgerichts vom 27.11.2017 den Beschwerdeparteien zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Beweisverfahren für geschlossen erklärt wird. 2. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Zum einen darf – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den dargestellten Verfahrensgang verwiesen werden und darüber hinaus wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: 2.1. wasserrechtliche Bewilligungen
  3. a)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2005 (zzz) wurde der Interessentengemeinschaft der Achenregulierungsgenossenschaften in AC (bestehend aus der Achenregulierungsgenossenschaft AC, der Wassergenossenschaft AA und der Wassergenossenschaft AE) die wasserrechtliche Bewilligung von „Hochwasserschutzmaßnahmen BA 2 AE, Marktgemeinde AC“ unter Spruchabschnitt I erteilt. Der Bewilligung liegt der Antrag vom 26.03.2003, eingebracht durch die Bundeswasserbauverwaltung, samt dem Projekt vom Ingenieurbüro BJ Ziviltechniker GmbH, November 2003 (HW Schutz ACtal BA 2 - Projektsteil Rückhaltedamm AE) sowie der Antrag vom 12.08.2004 samt dem Projekt vom Ingenieurbüro BJ Ziviltechniker GmbH, Juli 2004 zu Grunde.
  4. a)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2005 (zzz) wurde der Interessentengemeinschaft der Achenregulierungsgenossenschaften in AC (bestehend aus der Achenregulierungsgenossenschaft AC, der Wassergenossenschaft AA und der Wassergenossenschaft AE) die wasserrechtliche Bewilligung von „Hochwasserschutzmaßnahmen BA 2 AE, Marktgemeinde AC“ unter Spruchabschnitt römisch eins erteilt. Der Bewilligung liegt der Antrag vom 26.03.2003, eingebracht durch die Bundeswasserbauverwaltung, samt dem Projekt vom Ingenieurbüro BJ Ziviltechniker GmbH, November 2003 (HW Schutz ACtal BA 2 - Projektsteil Rückhaltedamm AE) sowie der Antrag vom 12.08.2004 samt dem Projekt vom Ingenieurbüro BJ Ziviltechniker GmbH, Juli 2004 zu Grunde. Zu der am 09.03.2005 stattgefundenen Wasserrechtsverhandlung wurde Herr BO BP, BU 32, AB AC, als betroffener Grundeigentümer geladen (Nr. 28 Zustellverfügung der Ladung) und war laut Anwesenheitsliste bei dieser Verhandlung auch anwesend. Es wurde von ihm keine Stellungnahme abgegeben. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde ihm laut Zustellverfügung (Nr. 20) des Bescheides zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Zu der am 09.03.2005 stattgefundenen Wasserrechtsverhandlung wurde Herr BO BP, BU 32, Ausschussbericht AC, als betroffener Grundeigentümer geladen (Nr. 28 Zustellverfügung der Ladung) und war laut Anwesenheitsliste bei dieser Verhandlung auch anwesend. Es wurde von ihm keine Stellungnahme abgegeben. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde ihm laut Zustellverfügung (Nr. 20) des Bescheides zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im August 2007 wurde zur geplanten teilweisen Grundablöse des GN aa KG BK, zur Frage der Verkehrswertminderung der Restfläche sowie hinsichtlich konkreter (technischer) Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes ein Übereinkommen, datiert mit 24.08.2007 zwischen Herrn BO BP als Grundeigentümer einerseits und der Interessentengemeinschaft der Achenregulierungsgenossenschaften AC, der Republik Österreich – Bundeswasserbauverwaltung und der Republik Österreich – Öffentliches Wassergut andererseits, außerbehördlich abgeschlossen. Das Grundstück GN cc KG BK wird in dieser Vereinbarung nicht erwähnt. Im April 2008 wurde mit Kaufvertrag, datiert mit 08.04.2008 ua die in der EZ yy KG BK vorgetragenen GN aa und cc an AT AS (3/4 Miteigentum) und AV AS (1/4 Miteigentum) verkauft. In der Folge kam es zu zivilgerichtlicher Auseinandersetzung zwischen der Republik Österreich und den Beschwerdeführern betreffend das GN aa KG BK, welche letztlich mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14.11.2013, Zahl 2 Ob 126/13p entschieden wurde und damit höchstgerichtlich geklärt war, dass das GN aa KG BK zur Gänze im Eigentum der Beschwerdeführer verbleibt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2011 (vvv) wurde die im Bewilligungsbescheid festgesetzte Fertigstellungsfrist aufgrund eines telefonischen Ansuchens des Vertreters der Konsensinhaberin vom 28.12.2010 von ursprünglich 31.12.2010 auf den 30.06.2012 erstreckt.
  5. b)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.02.2012 (www) wurde der Interessentengemeinschaft der Achenregulierungsgenossenschaften in AC die wasserrechtliche Bewilligung ua zur Abänderung bzw. Erweiterung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2005 bewilligten Maßnahmen zum BA 2 AEache (Spruchabschnitt I.2.) sowie zur „Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der ACer Ache und an der AAache in der Marktgemeinde AC“ (Spruchabschnitt I.3.) erteilt. Unter III. Fremde Rechte wurden die von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke angeführt. Die GN aa und cc je KG BK der Beschwerdeführer scheinen nicht auf und sind diese von mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen nicht betroffen. Von diesem Bescheid werden ausschließlich Maßnahmen auf Grundstücken wesentlich weiter bachab bzw im Norden berührt (siehe Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI AY AX vom 10.08.2017, Seite 6 bzw 8/9).
  6. b)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.02.2012 (www) wurde der Interessentengemeinschaft der Achenregulierungsgenossenschaften in AC die wasserrechtliche Bewilligung ua zur Abänderung bzw. Erweiterung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2005 bewilligten Maßnahmen zum BA 2 AEache (Spruchabschnitt römisch eins.2.) sowie zur „Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der ACer Ache und an der AAache in der Marktgemeinde AC“ (Spruchabschnitt römisch eins.3.) erteilt. Unter römisch drei. Fremde Rechte wurden die von den Baumaßnahmen betroffenen Grundstücke angeführt. Die GN aa und cc je KG BK der Beschwerdeführer scheinen nicht auf und sind diese von mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen nicht betroffen. Von diesem Bescheid werden ausschließlich Maßnahmen auf Grundstücken wesentlich weiter bachab bzw im Norden berührt (siehe Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI AY AX vom 10.08.2017, Seite 6 bzw 8/9). 2.2. Überprüfungsverfahren 2.2.1. Mit Schreiben vom 16.02.2012 wurde vom Projektanten unter Vorlage von Kollaudierungsunterlagen (Ingenieurbüro BJ ZT GmbH, „Kollaudierungsoperat BA 2 AEache“ Plan Nr. 2902) die Fertigstellung mit dem Bemerken gemeldet, dass lediglich bei zwei linearen Maßnahmen geringfügige Änderungen durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 04.04.2013 erfolgte die Vorlage ergänzender Unterlagen (Betriebsvorschrift). Am 08.05.2013 fand eine Verhandlung zur „technischen bzw. gutachtlichen (Vor-)-Kollaudierung“ unter Beiziehung von Sachverständigen insbesondere der Staubeckenkommission, aber ohne die vom Projekt betroffenen Grundeigentümer oder sonstigen Parteien des Verfahrens statt. Mit Schreiben vom 14.01.2014 erging von der belangten Behörde die Aufforderung an die Vertreter der Konsensinhaberin, die bei der Verhandlung und laut Gutachten DI Dr BN vom 17.12.2013 festgestellten Mängel bis zum 30.09.2014 zu beheben. 2.2.2. Mit Schreiben vom 23.01.2014 wurde von der belangten Behörde Herrn AT AS die Verhandlungsschrift vom 08.05.2013 sowie das Gutachten DI Dr. BN vom 18.12.2013 zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist übermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.02.2014 wurde von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme abgegeben und unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 14.11.2013 (Anm: 2 Ob 126/13p) vorgebracht, dass sich der Großteil der in der Verhandlungsschrift vom 08.05.2013 verhandelten Hochwasserschutzbauten insbesondere der Hochwasserschutzdamm, die Zufahrt dazu, sowie auch Teile der unterirdischen Bauten und das darauf errichtete Gebäude für diverse Kontroll- und technische Einrichtungen eindeutig auf dem Grundeigentum der Einschreiter befindet. Mit diesen ist von niemanden eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Es wurde die Zustellung aller Bescheide, welche ihnen bisher mangels Anerkennung ihres Eigentums nicht zugestellt worden seien, beantragt. Es folgen noch weitere Ausführungen.Mit Schriftsatz vom 11.02.2014 wurde von den Beschwerdeführern rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme abgegeben und unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 14.11.2013 Anmerkung, 2 Ob 126/13p) vorgebracht, dass sich der Großteil der in der Verhandlungsschrift vom 08.05.2013 verhandelten Hochwasserschutzbauten insbesondere der Hochwasserschutzdamm, die Zufahrt dazu, sowie auch Teile der unterirdischen Bauten und das darauf errichtete Gebäude für diverse Kontroll- und technische Einrichtungen eindeutig auf dem Grundeigentum der Einschreiter befindet. Mit diesen ist von niemanden eine Vereinbarung abgeschlossen worden. Es wurde die Zustellung aller Bescheide, welche ihnen bisher mangels Anerkennung ihres Eigentums nicht zugestellt worden seien, beantragt. Es folgen noch weitere Ausführungen. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2014 (Zl. yyy) wurde der Antrag der Beschwerdeführer „auf Durchführung eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens sowie auf Zustellung aller Bescheide aus ggstl Verwaltungsverfahren“ zurückgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Voreigentümer der Liegenschaft GN aa KG BK am Bewilligungsverfahren teilgenommen und den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2005 erhalten hat. Es sind keine Einwände oder eine Berufung erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung um die wasserrechtliche Bewilligung betreffend BA 2 AE und zum Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens haben die Beschwerdeführer keine Parteistellung gehabt. Diese seien Rechtsnachfolger eines Beteiligten am damaligen Verfahren. 2.2.3. Mit Schreiben vom 04.04.2016 wurde von der Konsensinhaberin unter Vorlage von Kollaudierungsunterlagen (Mappe 2fach) um die wasserrechtliche Überprüfung der mit Bescheid vom 10.02.2012 ergänzten Hochwasserschutzmaßnahmen an der AA- und ACer Ache angesucht. Mit Ladung vom 05.04.2016 wurde für den 20.04.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Beschwerdeführer jeweils als Grundeigentümer der GN aa und cc je KG BK (laut Grundstücksverzeichnis) ordnungsgemäß geladen wurden. In der mündlichen Verhandlung am 20.04.2017 wurde von den Beschwerdeführern eine Stellungnahme abgegeben und wurde zum einen eine Mängelliste und zum anderen eine Liste von offenen Forderungen – ident mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen – vorgebracht. An der Fortsetzungsverhandlung am 16.06.2016, zu welcher die Beschwerdeführer jeweils mit Ladung vom 31.05.2016 geladen wurden, nahm Herr AT AS auch in Vertretung von Herrn AV AS teil und gab neuerlich eine Stellungnahme ab, wobei zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Mängel seit der letzten Verhandlung nicht beseitigt worden sind und es im Übrigen um die finanzielle Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke geht, wobei konkrete finanzielle Vorstellungen genannt wurden. Bei dieser Verhandlung war auch der Amtssachverständige für Bodenschutz, Agrarwirtschaft und Almen anwesend, der zuvor mit Schreiben vom 14.06.2016 ein Entschädigungsgutachten erstellt hat. Grundlage für das Gutachten waren auch ergänzende (Ausführungs)Unter-lagen der Bundeswasserbauverwaltung (ua Planabgleich Flächeninanspruchnahme Damm Grundbenutzung AS GN aa KG BK, erstellt durch BWV Salzburg, DI BV, Juni 2016, M = 1:500), welche mit Schreiben vom 10.06.2016 dem Sachverständigen übermittelt wurden (siehe Auflistung Gutachten DI BW vom 14.06.2016). Mit nachträglicher schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.06.2016 wurde dieses Gutachten als nicht nachvollziehbar bewertet und im Wesentlichen nochmals die Mängel- und Forderungsliste angeschlossen. In der Folge erfolgte mit Schreiben vom 11.08.2016 eine ergänzende Stellungnahme zur abgegeben Stellungnahme durch den Sachverständigen. Am 14.09.2016 fand eine neuerliche Verhandlung nach Ladung vom 30.08.2016 statt, zu der wiederum beide Beschwerdeführer geladen wurden und auch anwesend waren. Es wurde das Entschädigungsgutachten erörtert bzw. die einzelnen Punkte der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 21.06.2016 besprochen. In der Folge erging der nun angefochtene Bescheid. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde mit selbigem Datum (28.03.2017), Zl yyy wurde ausgesprochen, dass betreffend GN aa und cc je KG BK die für die Errichtung, den Bestand und Betrieb des durch Bescheid vom 30.11.2005 (Zl zzz) genehmigten Hochwasserrückhaltedammes im AEtal im Bereich bei km 14,285 laut vidiertem Projekt zum Bewilligungsbescheid, ergänzt durch die Kollaudierungsunterlagen zum Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017, Zl. yyy, Spruchpunkt III und IV die erforderlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Wassergenossenschaft AA, der Wassergenossenschaft AE und der Achenregulierungsgenossenschaft AC zwangsweise eingeräumt werden. Im Spruchabschnitt II wurde hiefür eine Entschädigungssumme festgesetzt. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde mit selbigem Datum (28.03.2017), , Zl yyy wurde ausgesprochen, dass betreffend GN aa und cc je KG BK die für die Errichtung, den Bestand und Betrieb des durch Bescheid vom 30.11.2005 (Zl zzz) genehmigten Hochwasserrückhaltedammes im AEtal im Bereich bei km 14,285 laut vidiertem Projekt zum Bewilligungsbescheid, ergänzt durch die Kollaudierungsunterlagen zum Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2017, Zl. yyy, Spruchpunkt römisch drei und römisch vier die erforderlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Wassergenossenschaft AA, der Wassergenossenschaft AE und der Achenregulierungsgenossenschaft AC zwangsweise eingeräumt werden. Im Spruchabschnitt römisch zwei wurde hiefür eine Entschädigungssumme festgesetzt. Diese Entscheidung wurde von den Beschwerdeführern nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach angefochten und ist das diesbezügliche Verfahren gerichtsanhängig. Die der „Interessentengemeinschaft der Achenregulierungsgenossenschaften AC“ erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen mit Bescheid vom 30.11.2005 und vom 10.02.2012 wurden laut schriftlichen Erklärungen der Obmänner der Wassergenossenschaft AA und AE sowie der Achenregulierungsgenossenschaft AC jeweils vom 02.07.2014 von diesen „übernommen“. Das GN aa KG BK ist

den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2005 zugrundeliegenden Projektunterlagen Ingenieurbüro BJ ZT GmbH vom Juli 2004 durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes im AEtal bei Kilometer 14,285 konkret durch den Dichtkörper, die Abdeckung des Dichtkörpers wasserseitig und des Stützkörpers sowie durch die Errichtung des Grundablasses konkret durch den Grundablasskanal und den Drosselschütz betroffen. Das GN aa wird auf die Länge seiner gesamten südlichen Grenze zwischen den GN gg (L 112 AEstraße) im Osten und GN hh (Gewässerparzelle) und GN jj (Gemeindestraße BQ) je KG BK durch den Hochwasserschutzdamm in Anspruch genommen. Die Luftseite und die Dammkrone befinden sich zur Gänze, sowie der Dammteil nördlich der Gemeindestraße auf der Wasserseite sich auf diesem Grundstück befindet. Der Grundablass läuft geradlinig durch den HW-Damm über das GN aa und schneidet den Rechtsbogen des bisherigen tatsächlichen Verlaufs der AEache (Gewässerparzellen GN hh KG BK und GN ii KG AA) ab. Die orografisch rechte Seite der Ausmündung des Grundablass liegt anteilig im Bachbett des GN aa. Das kleine Holzgebäude für die Steuerung des Drosselschützes („Schützenhaus“) sowie der größere Teil des Drosselschützes befinden sich am GN aa. Weiters verläuft die Zufahrt zum Gebäude von der Landesstraße abzweigend über die Dammkrone zur Gänze auf der GN aa. Bei der Weganlage handelt es sich um mit Schotter befestigte Fahrspuren in einer Breite von ca. 3 m. Laut Planunterlagen des Einreichprojekts (Detailplan BA 2 Rückhaltebecken AE Damm Querschnitte) ergibt sich, dass keine Begrünung der Dammkrone, sondern eine 10 cm befestigte Makadamdecke in einer Breite von 4 m vorgesehen war. Eine Zufahrt von der anderen Seite, wie von den Beschwerdeführern gewünscht, ist aus Gründen der Sicherheit (Gefährdung der dortigen Straße durch Muren- und Lawinen, Sperre über teilweise drei Monate) nicht möglich. Weiters ist eine rasche Zufahrt im Falle eines Stromausfalles oder eines Einstaus erforderlich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016 wurde rechtskräftig über die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.09.2016 ausgesprochene Duldungsverpflichtung

§ 72WRG entschieden.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl.

405-1/119/1/2-2016 wurde rechtskräftig über die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.09.2016 ausgesprochene Duldungsverpflichtung

Paragraph 72, WRG entschieden. Bewilligt und auch hergestellt war der Verlauf der Gemeindestraße BQ um eine halbe Straßenbreite versetzt nach Norden, teilweise am GN aa KG BK gelegen. Die Gemeindestraße ist auf den ursprünglichen Verlauf im Grundriss aber nun in höherer Lage auf das GN jj nach Süden verlegt worden dh das GN aa wird durch die Straßenführung und den zwischenzeitig erfolgten Rückbau jetzt nicht mehr in Anspruch genommen. Die gesamte Aufstandsfläche des Stützkörpers zum abgetragenen Urgelände nördlich bzw. bachab des Dichtkörpers wird nahe des Grundablasses mit einer Filterschicht und durchgehend über eine Drainage am luftseitigen Fuß nach Westen unter dem Grundablass hindurch auf die orografisch linke Seite bis zur Einleitung in die AEache am unteren/nördlichen Projektsende bei Flusskilometer 14,083 entwässert. Der rechtsufrige Ableitungskanal DN500 des Rückhalteraums verläuft grundablassparallel und mündet bei Profil 6 direkt neben dem Grundablass orografisch rechts in die AEache. Mit dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer wurde eine Materialentnahme auf dem GN aa und die Errichtung einer Baustraße vereinbart. Weiters wurde der Abtrag eines Hügels auf den GN ee, bb und dd je KG BK vereinbart (Übereinkommen vom 24.08.2007). Während der Bauführung sind auf den überarbeiteten Flächen sowohl für den Damm des Rückhaltebeckens als auch für die Linearmaßnahmen des Projekts Materialien zwischengelagert worden. Über die Baustraße ist Material aus dem Hügel an der Grenze der GN aa und GN bb je KG BK entnommen und für den Dammbau verwendet worden. Nach der Materialentnahme ist die Baustraße rückgebaut und die landwirtschaftliche Fläche wiederhergestellt worden. Schließlich sind auf dem GN aa Maßnahmen zur Erkundung des Untergrunds bzw. zur Dokumentation und Projektierung des HW-Dammes ausgeführt worden (Baggerschurf, Erkundungsschurf, Pegel, Rammkernbohrung). Das GN cc KG BK ist

den dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2005 zugrundeliegenden Projektunterlagen Ingenieurbüro BJ ZT GmbH vom Juli 2004 ebenfalls durch die Errichtung des Hochwasserrückhaltedammes im AEtal bei Kilometer 14,285 und zwar konkret durch den Grundablass / Grundablasskanal betroffen. Dieses Waldgrundstück bildet die steil abfallende, mit Laubgehölzen bewachsene, schwer begehbare und landwirtschaftlich kaum nutzbare Böschung von der landwirtschaftlichen Fläche der GN bb, dd und ee je KG BK zum schluchtartig eingeschnittenen Bachlauf der AEache. Die steile Böschung setzt sich in einem kleinen Teil des GN aa fort. Teile des GN cc liegen am Fuß der Böschung und bilden einen Teil des Gewässerbetts der AEache. Die Steinsätze zur Befestigung der Ufer und der Sohle der AEache anschließend an den Grundablasskanal (durchgehende Sohlpflasterung auf 40 m Länge, Quergurte alle 10 m) und die ausgeführten Maßnahmen (Schutz des Prallufers mit Wasserbausteinen) sind ausschließlich im Teil des Gewässerbetts der AEache bzw. im tiefstgelegenen westlichen Bereich dieses GN geplant bzw. ausgeführt worden. Auf dem GN cc waren keine temporären Maßnahmen geplant und sind auch keine Untergrunderkundungen ausgeführt worden. Bei der Ausführung und Umsetzung der bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen kam es zu Änderungen und zwar zum einen – mit Schreiben vom 23.11.2007 vom Projektanten der belangten Behörde mitgeteilt – zu einer abgeänderten Abdichtung unter dem Grundablass. Anstelle einer flächigen ebenen Dichtkörperausbildung unter der betonierten Bodenplatte des Grundablasses wurden vier quer zur Abflussrichtung liegende, etwa 2 m zusätzlich in den Untergrund eingebundene Betonschürzen zur Verlängerung des Fließweges errichtet. Diese Maßnahme wurde von der Staubeckenkommission und dem landesgeologischen Dienst positiv bewertet (Stellungnahme vom 4.12.2007 und vom 07.01.2008). Weiters befinden sich die Dichtschürzen unterhalb der Bodenplatte des Grundablasses und binden seitlich in die Dichtschicht und nach unten in das abgetragene Urgelände ein. Die Dichtschürzen liegen zu einem kleinen Teil am GN aa KG BK. Sie bewirken gegenüber der Projektierung eine verbesserte Abdichtung bzw. einen geringeren Sickerwasseranfall gegenüber der ebenen Abdichtung des Projekts. Ein Einfluss bis auf die Geländeoberfläche, auf die Geländeform oder die Nutzbarkeit des GN aa KG BK ist auszuschließen. Die abgeänderte Ausführung der Dichtschürzen hat nur einen Einfluss auf die Sickerwasserverhältnisse bis zur Höhe der unter dem Grundablass durchgeleiteten Entwässerung der Dammaufstandsfläche. Hinsichtlich des HW-Dammes ist bei der Ausführung entlang der Landesstraße am GN aa KG BK der Knick des Dammes über das Projekt hinaus nach Westen verbreitert und nach Norden verlängert worden (nicht wie von den Beschwerdeführern vorgebracht ostseitig!). Die zusätzliche Dammschüttung ist verlaufend mit dem Urgelände bzw. den anderen Erdbaumaßnahmen ausgeführt worden, vor Ort ist keinerlei Unterschied des Bewuchses oder der Bewirtschaftbarkeit zur bewilligten Dammschüttung erkennbar. Aus dem Vergleich der Einreich- und Ausführungspläne bzw. aus einem Abgleichplan nach Vermessung ergibt sich (siehe ergänzende Stellungnahme DI AY AX vom 18.10.2017 samt Planbeilagen), dass der Damm um ca. 21 m länger nach Norden und in der Breite von ca. 5 m am südlichen Beginn und einer Breite von ca. 2 m am nördlichen Ende dh mit einer zusätzlich in Anspruch genommenen Grundfläche von ca. 85 m² ausgeführt worden ist. Die Verlängerung des Damms nach Norden entspricht der Projektsabsicht „Dammkrone 1016,00 m üA“. Die zusätzliche Aufdämmung nach Norden ist zur Umsetzung der Schutzabsicht des Projekts unumgänglich notwendig gewesen. Ob in diesem Bereich eine Dammkrone über 1016,00 m üA ausgebildet worden ist, konnte aus den vorliegenden Unterlagen vom wasserbautechnischen Sachverständigen nicht abgeleitet werden. Eine Auswirkung des verlängerten und verbreiterten Dammes – was im Entschädigungsgutachten DI BW hinsichtlich der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme berücksichtigt wurde – auf das GN aa KG BK ist aus wasserbautechnischer Sicht ausgeschlossen. Die wasserseitige Dichtschicht des Damms auf GN aa KG BK ist zusätzlich zum projektierten Umfang der Arbeiten (natürlicher Boden mit Aussonderung einer Korngröße über 30 mm und Beimischung von Betonit zur Erhöhung der bindigen Eigenschaften/Kohäsion) mit Flugasche vermischt hergestellt worden. Die beigemischte Flugasche bringt den Boden mit ihren wasserbindenden Eigenschaften auf einen für den Einbau besser geeigneten geringeren Wassergehalt und führt zur Ausbildung eines besseren verdichten Bodengefüges. Die Verwendung der Flugasche für die Stabilisierung der Dichtschicht ist nach abfalltechnischer Beurteilung vom 13.09.2007 unbedenklich. Die Dichtschicht im GN aa KG BK entwässert wasserseitig über das GN jj KG BK zur AEache. Luftseitig erfolgt die Entwässerung über die Filterschicht und die Drainageleitung am Dammfuß auf die orografisch linke Seite der AEache. Ein Einfluss der Verwendung der Flugasche in der Dichtschicht auf das GN aa KG BK außerhalb der Dichtschicht wird aus wasserbautechnischer Sicht ausgeschlossen. Von der Bundeswasserbauverwaltung wurden entsprechenden Unterlagen mit Nachweis der Herkunft (EG-Sicherheitsdatenblatt

EG-Richtlinie 91/155/EWG), dem Bericht über den Einsatz der Flugasche eines Zivilingenieurs für Technische Chemie (DI Kurt BS, 11.06.2007), Stellungnahme mit abfalltechnischer Bewertung der Amtssachverständigen vom 13.09.2007 sowie die Geotechnische Abschlussdokumentation (Pkt. 2.14 betreffend Dichtungsmaterial) vorgelegt, woraus sich sowohl die Zulässigkeit als auch die Unbedenklichkeit der Verwendung der gegenständlichen Flugasche zur Stabilisierung des Dichtmaterials ergibt. Auch von den Beschwerdeführern selbst konnten keine nachteiligen Auswirkungen bis dato festgestellt oder beobachtet werden. Das mit Flugasche vermischte Dammschüttmaterial wurde mit einer ca. 20 cm dicken Humusschicht überschüttet. Bei Kilometer 15,130 im Bereich der GN kk, GN ll bzw. GN mm je KG BX war die Errichtung eines Unholzrechens geplant. Mit Schreiben vom 12.09.2007 wurde von der Bundeswasserbauverwaltung der Behörde der Entfall und die dadurch erforderliche Abänderung der Rechenkonstruktion am Einlauf des Grundablasses mitgeteilt. Das GN aa KG BK wird weder durch die ursprünglich geplante noch durch die abgeänderte Rechenkonstruktion berührt. Ebenso wenig werde die GN aa und GN cc je KG BK von der Verschiebung der Hochwasserentlastung berührt, da sich diese auf der orografisch linken Seite der AEache befindet und die Grundstücke der Beschwerdeführer durch das Gewässergrundstück GN hh KG BK getrennt sind. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde zusammenfassend festgestellt, dass durch die ausgeführten Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen über das bewilligte Projekt hinaus kein Einfluss auf die GN aa und GN cc je KG BK entstanden ist bzw. die Auswirkungen der Dammverlängerung als geringfügig zu bewerten sind. Zur Frage der Materialentnahme wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren nach Rücksprache mit dem Projektleiter der Bundeswasserbauverwaltung festgestellt, dass

dem zivilrechtlichen Übereinkommen mit dem Vorbesitzer die Einebnung von Hügel auf den GN bb, dd und ee je KG BK und eine Materialentnahme aus dem GN aa KG BK zur Verwendung als Damm- und Geländeschüttmaterial mit Wiederherstellung der Entnahmeflächen sowie die Errichtung und der Rückbau einer Baustraße vereinbart waren. Das GN cc KG BK war nie betroffen. In der Ausführung kam es zu keiner Materialentnahme aus dem Grundstück aa KG BK, lediglich das Material des Hügels (Bergsturzmaterial) wurde durch Brechen aufbereitet und wurde als Filterschicht zwischen dem angetragenen Urgelände und der Stützschicht des Dammes eingebaut. Die GN bb, dd und ee je KG BK befinden sich ebenfalls im grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführer. Auf der GN aa KG BK hat es vor Errichtung des HW-Damms keine gefasste Quelle oder sonstige Anlagen einer Wasserbenutzung gegeben. Eine Quelle wird in den sorgfältig bearbeiteten geologischen und geotechnischen Bearbeitungen der Einreichunterlagen nicht erwähnt. Im Wasserbuch ist kein Wasserrecht eingetragen oder ersichtlich gemacht, auch vom Vorbesitzer wurde keine Quelle erwähnt. Aus einem Abgleich von Orthofotos aus dem Jahr 2015 und 2004 (ergänzende Stellungnahme DI AY AX vom 18.10.2017) ergibt sich in dem von den Beschwerdeführern angegebenen mittleren und östlichen Bereich der südlichen Grundstücksgrenze aa keinerlei Anhaltspunkt für einen Quellaustritt oder eine Viehtränke. Denkmöglich ist, dass zur Viehtränke genutztes Wasser allenfalls in einer Senke und zwar in dem als Biotop kartierten Erlenbereich im südwestlichen Eck der GN aa KG BK zur Verfügung stand. Eine Wassernutzung als Viehtränke auf dem GN cc KG BK ist aufgrund der Topographie des Grundstückes auszuschließen. Es wurden im Zuge der Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen jedenfalls keine Quelle auf den Grundstücken der Beschwerdeführer gefasst und kein Quellwasser abgeleitet. Der behauptete Flächenverlust wurde in der Beschwerdeverhandlung dahingehend konkretisiert, dass es im Bereich des GN cc KG BK eine Veränderung des Bachbettes gegeben hat und dem GN aa KG BK eine Fläche von ca. 500 m² fehlt, da eine massive Abschwemmung der Böschung eingetreten ist. Letzteres konnte vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach Durchführung des Ortsaugenscheins nicht bestätigt werden. Es konnten an der Trockensteinmauer zwar Spuren eines episodischen Abflusses, aber weder am Fuß noch an der Kante Erosionen festgestellt werden. Im Kurvenbereich des Baches wurde als Stütze des Damms aber auch als Schutz vor Erosion eine Trockensteinmauer errichtet. Nach Einschätzung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind die GN aa und cc je KG BK besser gesichert als zuvor. Der im Zuge des Projekts errichtete Durchlass zieht orographisch links von der Ache und weg von den Grundstücken der Beschwerdeführer. Das Bachbett in der Natur stimmt nicht mit dem Katasterplan und den Grundgrenzen überein. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem ergänzend durchgeführten Beweisverfahren im Beschwerdeverfahren durch Einholung einer Stellungnahme des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung am 18.10.2017 sowie den danach ergänzend vorgelegten Unterlagen und Angaben der Bundeswasserbauverwaltung, den ergänzenden Stellungnahmen und vorgelegten Orthofotos und eines Lichtbildes des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt. Die fachlichen Ausführungen des Wasserbautechnikers sind als umfangreich und vollständig, in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu bewerten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat insbesondere die vom Landesverwaltungsgericht beauftragte Darstellung der bewilligten sowie der ausgeführten Maßnahmen bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer umfangreich und detailgenau beschrieben. Hingegen waren die Angaben von AT AS hinsichtlich der Quellnutzung als unglaubwürdig und unwahrscheinlich zu bewerten. Auch der behauptete Flächenverlust durch Erosion wurde nicht zB durch ein Foto belegt. Hinsichtlich der Dammverlängerung und dessen vorgebrachten Ausmaß von 50 m wurde diese Angabe lediglich auf ein Abschreiten des Beschwerdeführers gegründet. Dass die genauen Ausmaße durch eine augenscheinliche Wahrnehmung nicht feststellbar sind wurde vom Wasserbautechniker glaubhaft bestätigt bzw. durch ein vorgelegtes Lichtbild belegt. Aus diesem Grund war dem beantragten Ortsaugenschein nicht stattzugeben, da dieser keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließ. Die Ermittlung der Abänderungen durch die Durchführung eines Planvergleichs (Einreichplan/Ausführungsplan) bzw. eines Abgleichs nach Vermessung (siehe Planbeilage ergänzende Stellungnahme DI AY AX vom 18.10.2017) war als adäquates Mittel zur Feststellung des Ausmaßes der Dammerweiterung anzusehen. Auch ein Ortsaugenschein betreffend die behaupteten Erosionen durch einen veränderten Bachlauf war nicht durchzuführen, da der wasserbautechnische Amtssachverständige einen solchen bereits vor Abgabe seiner gutachtlichen Stellungnahme durchgeführt (08.08.2017) und keinerlei Erosionen festgestellt hat und der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte durch Lichtbilder seine Behauptungen zu untermauern, solche wurden jedoch nicht vorgelegt. Der beantragten Zeugeneinvernahme zur Frage, ob ein Wasseraustritt vorhanden gewesen ist und eine Entnahme und Abfuhr von Humus und Steinen erfolgt ist war ebenfalls nicht nachzukommen. Letzteres betrifft – wie rechtlich noch nachfolgend auszuführen sein wird – zivilrechtliche Belange. Der Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Quellnutzung konnte nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts in der Beschwerdeverhandlung bzw. durch die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nachgereichte Beurteilung samt Orthofotos hinreichend geklärt werden, zumal AT AS letztlich selbst angab, dass es sich um eine bloße Senke mit Wasseransammlungen gehandelt hat und keinerlei Anlagen zur Fassung des Wassers vorhanden waren. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde plausibel dargelegt, dass Entwässerungsleitungen allenfalls fälschlicherweise als Quellableitungen angesehen worden sind. Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass die am Projekt beteiligten Fachexperten wie der Projektant oder aber auch der Projektleiter der Bundeswasserbauverwaltung einen tatsächlichen Quellaustritt bzw. eine tatsächliche Quellnutzung übersehen hat bzw. auch vom Vorbesitzer der Grundstücke auf eine solche nicht verwiesen worden wäre. Insgesamt zielt das Vorbringen der Beschwerdeführer offenkundig vorrangig darauf ab weitere Entschädigungszahlungen zu lukrieren, wobei offenbar Vereinbarungen des Rechtsvorgängers im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt nicht anerkannt oder als nicht ausreichend gesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs 1 Vw

GVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-lichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrecht-lichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 121Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 idg

F ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung … zu überzeugen, … das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Paragraph 121, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, idgF ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung … zu überzeugen, … das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

§ 102

Abs 1 WRG 1959 sind Parteien in einem Wasserrechtsverfahren neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs 2) berührt werden.

Paragraph 102, Absatz eins, WRG 1959 sind Parteien in einem Wasserrechtsverfahren neben dem Antragsteller unter anderem diejenigen, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) berührt werden. Als bestehende Rechte

§ 12

Abs 2 WRG 1959 ist unter anderem das Grundeigentum anzusehen.Als bestehende Rechte

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist unter anderem das Grundeigentum anzusehen. Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG hat demgemäß derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; siehe auch Kommentar Wasserrechtsgesetz Bumberger/Hinterwirth, K 14 zu § 121 WRG,

  1. Auflage).Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG hat demgemäß derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (VwGH 02.10.1997, 97/07/0072; siehe auch Kommentar Wasserrechtsgesetz Bumberger/Hinterwirth, K 14 zu Paragraph 121, WRG,
  2. Auflage). Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (VwGH 10.06.1997, 97/07/0016, VwGH 22.03.2012, 2010/07/0038). Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH 24.03.2011, 2009/07/0128, VwGH 22.04.1999, 99/07/0052). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer seit dem käuflichen Erwerb der GN aa und GN cc je KG BK im Jahr 2008 und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Jahr 2013 Rechtsnachfolger des ehemaligen Vorbesitzers sind, welcher dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei beigezogen wurde. Die Parteistellung der Beschwerdeführer als nunmehrige Grundeigentümer im verfahrensgegenständlichen Überprüfungsverfahren liegt daher unbestritten vor. Gutachten unschlüssig, unvollständig In dem Beschwerdevorbringen betreffend Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften wird behauptet, dass die Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen (DI Georg BW), des wasserbautechnischen Sachverständigen (DI AV BV) und der abfalltechnischen Sachverständigen (DI Dr. BZ BY) unschlüssig, unvollständig und nicht nachvollziehbar sind.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten - etwa der Darlegung von Widersprüchen oder das Aufzeigen von Mängeln - auch dann Gewicht zu, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist (VwGH 02.11.2016, Ra 2016/06/0088). Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom

  1. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (Hinweis E vom
  2. Juni 2014, 2013/09/0172 mwH) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 05.10.2016, , Ro 2014/06/0044). Da sich das/die landwirtschaftliche/n Gutachten rein auf die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bezieht/beziehen und dieses Verfahren mit gesondertem Bescheid entschieden wurde, können allfällige Mängel dieses Gutachtens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nun nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Betreffend das Gutachten der abfalltechnischen Sachverständigen wurde nicht näher ausgeführt bzw. aufgezeigt, um welches Gutachten konkret es sich handelt und worin Mängel bestehen sollen. Sollte sich das Vorbringen auf ein Gutachten der Sachverständigen im Bewilligungsverfahren beziehen (nach dem unter Punkt 1 dieses Erkenntnisses dargestellten Verfahrensgang wurde im Überprüfungsverfahren kein Gutachten eines abfalltechnischen Sachverständigen eingeholt), kann ein Mangel nach Abschluss dieses Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde – ohne die Quelle näher zu konkretisieren – eine Aussage der abfalltechnischen Sachverständigen betreffend Zulässigkeit der Verwendung der Flugasche als Dammbaumaterial zitiert. Aus den von der Bundeswasserbauverwaltung im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen betreffend Flugasche ergibt sich, dass eine Stellungnahme der abfalltechnischen Sachverständigen mit Schreiben vom 13.09.2007 vorliegt, auf die sich die Beschwerdeführer offenbar bezogen haben. Diese wurde jedoch nach Vorliegen der Detailplanung vor Errichtung des Hochwasserdammes eingeholt, jedenfalls aber nicht im Zuge des verfahrensgegenständlichen Überprüfungsverfahrens. Das heißt auch hier, dass allfällige Mängel – wobei es sich um eine fachliche Stellungnahme und um kein Gutachten im klassischen Sinn gehandelt hat – im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Überprüfungsverfahrens nicht geltend gemacht werden können. Im Überprüfungsverfahren wurde ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen, jedoch handelte es sich dabei nicht um DI AV BV, welcher als Vertreter der Bundeswasserbauverwaltung das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt als Projektleiter begleitet hat. Auf welches konkrete wasserbautechnische Gutachten im Überprüfungsverfahren sich die Vorwürfe der Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit beziehen sollen und worauf sich die Vorwürfe konkret beziehen, wurde in keiner für das Landesverwaltungsgericht nachprüfbaren Weise vorgebracht, sodass das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls ins Leere geht. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten in inhaltlicher Hinsicht: Unstrittig ist, dass das GN aa je KG BK für wesentliche Maßnahmen des Hochwasserschutzprojektes in Anspruch genommen wurde, ebenso wie die GN cc je KG BK. Fest steht, dass diese Grundstücke nur im Rahmen der mit Bescheid vom 30.11.2005 wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffen sind, sodass diese wasserrechtliche Bewilligung den (Über)Prüfungsrahmen iS § 121 WRG vorgibt.Unstrittig ist, dass das GN aa je KG BK für wesentliche Maßnahmen des Hochwasserschutzprojektes in Anspruch genommen wurde, ebenso wie die GN cc je KG BK. Fest steht, dass diese Grundstücke nur im Rahmen der mit Bescheid vom 30.11.2005 wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen betroffen sind, sodass diese wasserrechtliche Bewilligung den (Über)Prüfungsrahmen iS Paragraph 121, WRG vorgibt. ● BQ (Beschwerdepunkte 1 und 7) Festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdepunkt betreffend Rückbau bzw. Straßenverlegung BQ an die südliche Grenze des GN aa erübrigt hat, da zwischenzeitig der Rückbau erfolgt ist. Die Frage des Ersatzes von Vermessungskosten ist zivilrechtlich zu klären und kann nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens und damit des Beschwerdeverfahrens sein. Das Vorbringen betreffend Kostenersatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen. ● Flächenverlust/Bachverlegung Der Beschwerdepunkt
  3. wurde in der Beschwerdeverhandlung dahingehend konkretisiert, als vorgebracht wurde, dass es im Bereich des GN cc KG BK eine Veränderung des Bachbettes gegeben hat und dem GN aa KG BK eine Fläche von ca. 500 m² (lt. Beschwerde Seite 4) bzw. ca. 1.000 m² (lt. Beschwerde Seite 2) fehlen. Es wurden massive Abschwemmungen der Böschung und eine drohende Abrutschung des Feldes behauptet. Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der durch Erosion behauptete Flächenverlust nicht vorliegt, sondern dass durch die

Projekt vorgesehene und errichtete Trockensteinmauer im Gegenteil das Ufer der GN aa KG BK besser geschützt ist. Der Bachlauf wurde weder entgegen des bewilligten Projektes noch zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert, sodass die diesbezügliche Einwendung als unbegründet zu qualifizieren ist. Worin der Flächenverlust beim GN cc KG BK gelegen sein soll wurde nicht näher vorgebracht. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Grundgrenzen laut Kataster nicht mit den natürlichen Gegebenheiten des Bachbetts übereinstimmen. Das Beschwerdevorbringen „zum Feldnachbarn ist ein Zaun zu errichten“ wurde nicht näher konkretisiert bzw. handelt es sich bei dieser Forderung um eine zivilrechtliche Frage, welche keine zulässige Einwendung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren darstellt. ● Dammverlängerung (Beschwerdepunkt 3) Festzustellen war, dass es tatsächlich bei der Ausführung des HW-Dammes durch eine Erweiterung nach Norden um 21 m und einer Verbreiterung nach Westen mit einer zusätzlichen dauerhaften Flächeninanspruchnahme der GN aa KG BK zu einer Abänderung gekommen ist. Eine Dammerhöhung über die projektsgemäß vorgesehen Dammkrone von 1016,00 m üA konnte nicht festgestellt werden. Das genaue Ausmaß ergab sich letztlich durch einen Planvergleich bzw. durch Feststellung nach Vermessung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flächenausmaßes, wobei dies bereits als Grundlage für das landwirtschaftliche Schätzgutachten im Juni 2016 ermittelt worden ist. Die Frage allfälliger Bewirtschaftungserschwernisse – wobei vom wasserbautechnischen Sachverständigen vor Ort keinerlei Unterschied des Bewuchses oder der Bewirtschaftbarkeit durch die Erweiterung feststellbar war – ist letztlich wiederum eine Frage der Entschädigungsleistung. Die für das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren relevante Frage ist jedoch, ob diese unstrittig vorliegende Abänderung als geringfügige Abweichung nachträglich genehmigt werden kann oder nicht. Rechtlich beachtlich ist jedenfalls die bestehende, zwangsweise eingeräumte Dienstbarkeit mit diesbezüglich rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2007 (Zl. yyy) - gerichtsanhängig ist lediglich die Überprüfung der Höhe der zu leistenden Entschädigung - nach Fertigstellung der Maßnahmen, welche letztlich die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführer jedenfalls hinsichtlich der im Überprüfungsverfahren festgestellten Abänderungen ersetzt. Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung lag die Zustimmung des damals betroffenen Grundeigentümers, sprich des Voreigentümers der Beschwerdeführer, unstrittig vor. Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0177 Stammrechtssatz). Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach Paragraph 121, WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (VwGH 24.05.2016, 2013/07/0177 Stammrechtssatz). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 1986, 85/07/0297). Auf den Beschwerdeführer und dessen zu schützende Eigentumsrechte umgelegt, bedeutet dies, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen seinen Rechten dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums läge dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre (VwGH 21.11.2002, 2001/07/2002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. März 1986, 85/07/0297). Auf den Beschwerdeführer und dessen zu schützende Eigentumsrechte umgelegt, bedeutet dies, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen seinen Rechten dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums läge dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre (VwGH 21.11.2002, 2001/07/2002). Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde dargelegt, dass die vorgenommene Verlängerung mit zusätzlicher Aufdämmung nach Norden zur Umsetzung der Schutzabsicht des Projekts unumgänglich notwendig und damit im öffentlichen Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes gelegen war. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde die Erweiterung als geringfügig bewertet und keine nachteiligen Auswirkungen auf das GN aa KG BK festgestellt. Vom Beschwerdeführer wurde letztlich als Nachteil in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass sein Interesse darin besteht, dass von der Landesstraße eine ebene Zufahrt zum GN aa besteht, irgendwelche sonstige nachteilige Auswirkungen insbesondere betreffend die Nutzbarkeit des Grundstücks wurden nicht vorgebracht. Allerdings ergab sich klar, dass mehr Grundfläche durch den Hochwasserschutzdamm in Anspruch genommen wurde, sodass dies einen zusätzlichen Eingriff in das

§ 12

Abs 2 WRG geschützte Grundeigentum bedeutet.Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde dargelegt, dass die vorgenommene Verlängerung mit zusätzlicher Aufdämmung nach Norden zur Umsetzung der Schutzabsicht des Projekts unumgänglich notwendig und damit im öffentlichen Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes gelegen war. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde die Erweiterung als geringfügig bewertet und keine nachteiligen Auswirkungen auf das GN aa KG BK festgestellt. Vom Beschwerdeführer wurde letztlich als Nachteil in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, dass sein Interesse darin besteht, dass von der Landesstraße eine ebene Zufahrt zum GN aa besteht, irgendwelche sonstige nachteilige Auswirkungen insbesondere betreffend die Nutzbarkeit des Grundstücks wurden nicht vorgebracht. Allerdings ergab sich klar, dass mehr Grundfläche durch den Hochwasserschutzdamm in Anspruch genommen wurde, sodass dies einen zusätzlichen Eingriff in das

Paragraph 12, Absatz 2, WRG geschützte Grundeigentum bedeutet. Wie aber schon ausgeführt wurde die fehlenden Zustimmung zu der zusätzlichen Grundinanspruchnahme durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit mittels Bescheid ersetzt, sodass im Endergebnis die rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der Abänderung des Hochwasserschutzdammes im Rahmen von § 121 WRG vorlagen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit unbegründet bzw. hinsichtlich der Frage der Entschädigung für die Mehrinanspruchnahme im diesbezüglich beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren zu klären.Wie aber schon ausgeführt wurde die fehlenden Zustimmung zu der zusätzlichen , Grundinanspruchnahme durch die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit mittels Bescheid ersetzt, sodass im Endergebnis die rechtlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Genehmigung der Abänderung des Hochwasserschutzdammes im Rahmen von Paragraph 121, WRG vorlagen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist somit unbegründet bzw. hinsichtlich der Frage der Entschädigung für die Mehrinanspruchnahme im diesbezüglich beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren zu klären. ● Zufahrt zum Schützenhaus/Weganlage auf Dammkrone, Verlegung der Zufahrt (Beschwerdepunkt 4) Zu der erhobenen Forderung der Verlegung der Zufahrt zum Schützenhaus auf die Westseite ist – abgesehen davon, dass im Beschwerdeverfahren plausibel die Gründe dargelegt wurden, die dagegen sprechen – auszuführen, dass mit diesem Vorbringen keine Verletzung subjektiv öffentlicher vom Wasserrecht geschützter Rechte aufgezeigt werden kann. Projektsgemäß war nie eine Zufahrt an anderer Stelle vorgesehen. Weiters lässt sich aus den vorhandenen Planunterlagen klar erschließen, dass eine vollständige Begrünung und damit die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Dammkorne nie vorgesehen waren. Im Gegenteil ergibt sich, dass die Errichtung einer Weganlage immer beabsichtigt - weil notwendig - und damit von der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 30.11.2005 auch mitumfasst war. Eine konsenslose Errichtung bzw. eine abweichende Errichtung liegt somit nicht vor. Es konnte damit auch keine Fläche zur Nutzung durch den Beschwerdeführer zusätzlich verloren gehen, da projektsgemäß eine Zufahrt in der Breite von 4 m auf der Dammkrone beabsichtigt war, aber offenbar ohnedies in einer geringeren Breite von 3 m ausgeführt wurde. Im Übrigen ist auf die rechtskräftige Entscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016, mit welchem über die Duldungsverpflichtung

§ 72

WRG gesondert abgesprochen wurde, zu verweisen.Im Übrigen ist auf die rechtskräftige Entscheidung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016, Zl. 405-1/119/1/2-2016, mit welchem über die Duldungsverpflichtung

Paragraph 72, WRG gesondert abgesprochen wurde, zu verweisen. ● Unebenheiten des Feldes, ungleiche Humusverteilung (Beschwerdepunkte 5 und 6)Unebenheiten des Feldes, ungleiche Humusverteilung (Beschwerdepunkte 5 , und 6) Diese Vorbringen beziehen sich zum Teil wiederum auf finanzielle und damit zivilrechtliche Belange (finanzielle Abgeltung der Arbeitszeit für Ausbesserungen von Unebenheiten des Feldes) bzw. wurde in keinster Weise konkretisiert, auf welcher Grundfläche und im welchen Ausmaß die behauptete ungleiche Humusverteilung erfolgt sein soll. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet sich keine diesbezügliche Auflage, auch im Übereinkommen mit dem Vorbesitzer gibt es diesbezüglich keine Vereinbarung. Die Einwendungen im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren sind daher unzulässig und allenfalls zivilrechtlich zu klären. ● Verlust Quelle als Weidewasser (Beschwerdepunkt 8) Von den Beschwerdeführern wurde das Vorhandensein einer Quelle bzw. Nutzung des Quellwassers als Viehtränke vor Beginn der Hochwasserschutzmaßnahmen behauptet und wegen des Verlustes der Wassernutzung als Viehtränke ein Ersatz durch Ortswasserleitungsanschluss gefordert. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt gab es auf dem GN aa KG BK keine Quellnutzung im Sinne einer Quellfassung bzw. einer Anlage zum Sammeln und allenfalls Weiterleiten des Wassers. Vom in der Beschwerdeverhandlung anwesenden Beschwerdeführer wurde letztlich zugestanden, dass es sich nur um eine Senke auf der Wiese, in welcher sich Wasser gesammelt hat, gehandelt hat, wobei die Lage dieser Senke laut Angabe des Beschwerdeführers vom Sachverständigen nicht bestätigt werden konnte bzw. sich auch nicht aus dem Vergleich von Orthofotos vor und nach den HW-Maßnahmen klar bestätigen ließ. Aus der Beschreibung des landwirtschaftlichen Gutachtens vom14.06.2016 ergibt sich zudem, dass das GN aa kleinräumig als entwässertes Niedermoor mit stark feuchten bis frischen Bodenwasserverhältnissen eingestuft wurde.

§ 5

Abs 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

Paragraph 5, Absatz 2, WRG steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz , oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 3Abs 1 WRG sind außer den im § 2 Abs.

2 bezeichneten Gewässern folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

Paragraph 3, Absatz eins, WRG sind außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

  1. a)
  2. b)die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer; … § 3 Abs 1 lit b WRG bezieht sich nicht schon auf das von Niederschlägen auf der Bodenoberfläche auftreffende und ungeregelt ablaufende Wasser („wildes Wasser“), sondern erst auf das sich in Bodenvertiefungen sammelnde und dort – dem Gefälle folgend – abfließende Wasser („Gewässer“; s § 1). Die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das „wilde Wasser“ ist zivilrechtlich bestimmt (siehe Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 3 (Stand: Jänner 2015, rdb.at, RZ 6)Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, WRG bezieht sich nicht schon auf das von Niederschlägen auf der Bodenoberfläche auftreffende und ungeregelt ablaufende Wasser („wildes Wasser“), sondern erst auf das sich in Bodenvertiefungen sammelnde und dort – dem Gefälle folgend – abfließende Wasser („Gewässer“; s Paragraph eins,). Die Verfügungsmacht des Grundeigentümers über das „wilde Wasser“ ist zivilrechtlich bestimmt (siehe Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 Paragraph 3, (Stand: Jänner 2015, rdb.at, RZ 6) Im gegenständlichen Fall handelt es sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts um kein Privatgewässer iS § 3 iVm § 5 WRG, da die allenfalls bloße Ansammlung von Wasser in einer Senke nicht unter den Gewässerbegriff des Wasserrechts fällt und damit auch keine Nutzungsbefugnis iS § 5 Abs 2 WRG besteht bzw. geltend gemacht werden kann. Im gegenständlichen Fall handelt es sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts um kein Privatgewässer iS Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 5, WRG, da die allenfalls bloße Ansammlung von Wasser in einer Senke nicht unter den Gewässerbegriff des Wasserrechts fällt und damit auch keine Nutzungsbefugnis iS Paragraph 5, Absatz 2, WRG besteht bzw. geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer konnte daher in seinem wasserrechtlich geschützten Recht iS § 5 Abs 2 WRG nicht verletzt werden, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen ist.Der Beschwerdeführer konnte daher in seinem wasserrechtlich geschützten Recht iS Paragraph 5, Absatz 2, WRG nicht verletzt werden, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen ist. ● Flugasche/Unbedenklichkeitsbescheinigung (Beschwerdepunkt 9) Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der Flugasche

den fachlichen wie (abfall)rechtlichen Vorgaben erfolgt ist und sich aus der Verwendung dieses Materials als Beimischung zum Dammschüttmaterial keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer ableitbar sind. Zu den vorgelegten umfangreichen Unterlagen und Bescheinigungen wurde von den Beschwerdeführern auch kein weiteres Vorbringen mehr erstattet. Das diesbezügliche Vorbringen war daher letztlich unbegründet, da sich keine Verletzung von fremden Rechten, sprich des Grundeigentums der Beschwerdeführer, ergeben hat. ● Entfall Treibholzrechen (Beschwerdepunkt 10) Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Verletzung von ihren subjektiv öffentlichen Rechten aufzuzeigen, da die Nicht-Ausführung eines Projektsbestandteils nicht in ihre Rechte einzugreifen vermag. ● Materialentnahme Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf die finanzielle Forderung bezieht, ist dieses als unzulässig zurückzuweisen. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, kam es nicht zu der ursprünglich beabsichtigten Materialentnahme vom GN aa KG BK. Die Materialentnahmen aus den GN bb, dd und ee je KG BK erfolgten basierend auf der zivilrechtlichen Übereinkunft mit dem Vorbesitzer dieser Liegenschaften und waren nicht Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung. Dementsprechend hatte die belangte Behörde auch keinerlei Feststellungen über den Umfang und das Ausmaß dieser Materialentnahmen im Rahmen des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens zu treffen, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach § 26 WRG beziehen, sich diese als unzulässig erwiesen haben und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beziehen, sich diese als unzulässig erwiesen haben und diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ist. Das übrige Vorbringen erwies sich insgesamt als unbegründet, da keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen vom Wasserrecht geschützten Rechten der Beschwerdeführer im Ergebnis festgestellt werden konnte und damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vorliegt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch zur Klarstellung zu konkretisieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision § 25a VwGG:römisch zwei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Paragraph 25 a, VwGG: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 121 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 121, WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.1.167.1.29.2017

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