2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.Für ein Sanierungsverfahren gemäß Paragraph 79, GewO ist Voraussetzung, dass sich nach Genehmigung einer Anlage ergibt,
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn sich somit nach Genehmigung einer Betriebsanlage ergibt, dass es trotz bescheidkonformen Betriebes zu unzumutbaren Belästigungen und/oder Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn kommt, dann hat die Behörde durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO oder, wenn diese Auflagen die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern würden, gemäß § 79 Abs 3 GewO ein Sanierungskonzept vorzuschreiben. Die Behörde ist somit grundsätzlich ermächtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige Maßnahmen nachträglich anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Belästigungen und/oder Gesundheitsgefährdungen trotz Einhaltung des Genehmigungskonsenses, auftreten.Wenn sich somit nach Genehmigung einer Betriebsanlage ergibt, dass es trotz bescheidkonformen Betriebes zu unzumutbaren Belästigungen und/oder Gesundheitsgefährdungen von Nachbarn kommt, dann hat die Behörde durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO oder, wenn diese Auflagen die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern würden, gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO ein Sanierungskonzept vorzuschreiben. Die Behörde ist somit grundsätzlich ermächtigt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige Maßnahmen nachträglich anzuordnen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Belästigungen und/oder Gesundheitsgefährdungen trotz Einhaltung des Genehmigungskonsenses, auftreten. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund wiederkehrender Nachbarbeschwerden über von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Geruchsbelästigungen ein Sanierungsverfahren gemäß § 79 Abs 3 GewO eingeleitet. Anrainer des Gastgewerbebetriebes wurden von der belangten Behörde aufgefordert, ihre Geruchswahrnehmungen aufzuzeichnen. Auf Grundlage dieser von vier Anrainern retournierten Aufzeichnungen wurde von einem bereits mit der Betriebsanlage vertrauten Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird wie folgt festgehalten:Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grund wiederkehrender Nachbarbeschwerden über von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Geruchsbelästigungen ein Sanierungsverfahren gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO eingeleitet. Anrainer des Gastgewerbebetriebes wurden von der belangten Behörde aufgefordert, ihre Geruchswahrnehmungen aufzuzeichnen. Auf Grundlage dieser von vier Anrainern retournierten Aufzeichnungen wurde von einem bereits mit der Betriebsanlage vertrauten Amtssachverständigen für Chemie und Umwelttechnik eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird wie folgt festgehalten: "Hinsichtlich der Historie betreffend die Geruchsbeschwerden aus der gegenständlichen Betriebsanlage kann ausgeführt werden, dass die horizontale Ausblasung seit der erstmaligen Befassung des chemisch-umwelttechnischen Sachverständigendienstes Bestand war. Wie in ähnlich gelagerten Verfahren üblich, wurde anfänglich auch versucht durch Emissionsminderungsmaßnahmen die Belastung der Anrainer zu senken. Es wurde vom Betreiber eine kombinierte UV-C und Aktivkohleanlagenvariante gewählt. Diese Maßnahme brachte jedoch nicht den gewünschten Effekt. Aus technischer Sicht dürfte eine zu feuchte Küchenabluft die Funktionsfähigkeit der Aktivkohle inaktivieren. (..) Da trotz der vom Betreiber ergriffenen Maßnahmen die Belastung der Anrainer nicht wirkungsvoll minimiert werden konnte, ist die einzige technische Möglichkeit zur Entlastung der unmittelbaren Nachbarschaft in der wirksamen Erhöhung der Mündung der Küchenabluft zu finden." Die belangte Behörde ist sohin davon ausgegangen,
O wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, ohne eingangs zu überprüfen, ob die Betriebsanlage, insbesondere die Lüftungsanlage, auch tatsächlich konsensgemäß betrieben wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs 1 GewO zugänglich (VwGH 17.2.2016, Zahl Ra 2015/04/0101). Die belangte Behörde ist sohin davon ausgegangen,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, ohne eingangs zu überprüfen, ob die Betriebsanlage, insbesondere die Lüftungsanlage, auch tatsächlich konsensgemäß betrieben wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich (VwGH 17.2.2016, Zahl Ra 2015/04/0101). Die im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebungen haben deutlich gezeigt, dass die Lüftungsanlage, welche zum Hintanhalten von Geruchsemissionen von wesentlicher Bedeutung ist, nicht konsensgemäß betrieben wird. Da sohin keine konsensmäßig betriebene Betriebsanlage vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.86.1.7.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.