← Österreich

{'item': '405-10/381/1/10-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.12.2017 Geschäftszahl405-10/381/1/10-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA über die Beschwerde des AB AA, AD-Straße, LL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AI-, AH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 16.6.2017, 1151414/2015,Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Gregor Heißl, E.MA über die Beschwerde des Ausschussbericht AA, AD-Straße, LL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AF AE, AI-, AH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg (belangte Behörde) vom 16.6.2017, 1151414 aus 2015,, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 53 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen dieses Er-kenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen dieses Er-kenntnis die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen Die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt hat anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2014, um 11:15 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in LL, GG-Straße, zwei elektronische Glücksspielgeräte (FPT51 1 „afric2go“ und FPT51 2 „Multi Game“) vorgefunden, bespielt und die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG ausgesprochen.Die Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt hat anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2014, um 11:15 Uhr, im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, in LL, GG-Straße, zwei elektronische Glücksspielgeräte (FPT51 1 „afric2go“ und FPT51 2 „Multi Game“) vorgefunden, bespielt und die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ausgesprochen. Zufolge dieser Kontrolle und der darauf gründende Anzeige der Finanzpolizei vom 29.12.2014 erließ die Landespolizeidirektion Salzburg folgende Bescheide: ● Straferkenntnis vom 30.5.2017, 1459862/14, gegen Mag. HH II als handelsrechtlicher Geschäftsführer der KK MM GmbH gemäß § 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 1 („afric2go“), Strafhöhe € 10.000 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage);Straferkenntnis vom 30.5.2017, 1459862/14, gegen Mag. HH römisch zwei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der KK MM GmbH gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 1 („afric2go“), Strafhöhe € 10.000 (Ersatzfreiheitstrafe 3 Tage); ● Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459872/14, gegen AB AA gemäß § 52 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild („unternehmerisch zugänglich gemacht“) für beide Glücksspielgeräte, Strafhöhe gesamt € 4.000 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden);Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459872/14, gegen Ausschussbericht AA gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild („unternehmerisch zugänglich gemacht“) für beide Glücksspielgeräte, Strafhöhe gesamt € 4.000 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden); ● Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14, gegen NN OO als handelsrechtlicher Geschäftsführer der PP QQ sro gemäß § 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“), Strafhöhe € 3.000 (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag); Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14, gegen NN OO als handelsrechtlicher Geschäftsführer der PP QQ sro gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild („Veranstalter“) für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“), Strafhöhe € 3.000 (Ersatzfreiheitstrafe 1 Tag); ● Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 1151414/2015, für beide Geräte gegenüber AB AA gemäß § 53 Abs 1 und 3 GSpG; sowieBeschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 1151414 aus 2015,, für beide Geräte gegenüber Ausschussbericht AA gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG; sowie ● Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 617496/16, für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“) gegenüber PP QQ sro gemäß § 53 Abs 1 und 3 GSpG.Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 617496/16, für das Gerät FPT51 2 („Multi Game“) gegenüber PP QQ sro gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG. Gegen alle Bescheide wurde Beschwerde, vertreten durch RA Dr. AF AE, beim Landesverwaltungsgericht Salzburg erhoben. Die Beschwerde des Mag. HH II gegen das Straferkenntnis vom 30.5.2017, 1459862/14, wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 1.12.2017, 405-10/385/1/9-2017 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde des Mag. HH römisch zwei gegen das Straferkenntnis vom 30.5.2017, 1459862/14, wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 1.12.2017, 405-10/385/1/9-2017 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459872/14, wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 1.12.2017, 405-10/382/1/9-2017 insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf insgesamt € 3.500 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) herabgesetzt wurde. Der Beschwerde von NN OO gegen das Straferkenntnis vom 6.6.2017, 1459867/14 wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 1.12.2017, 405-10/384/1/9-2017, ebenfalls insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 2.500 (Ersatzfreiheitstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wurde. Im gegenständlichen Verfahren wird der Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.6.2017, 1151414/2015, über die Beschlagnahme der elektronischen Glücksspielgeräte FPT51 1 „afric2go“ und FPT51 2 „Multi Game“ gemäß § 53 Abs 1 und 3 GSpG angefochten.Im gegenständlichen Verfahren wird der Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.6.2017, 1151414 aus 2015,, über die Beschlagnahme der elektronischen Glücksspielgeräte FPT51 1 „afric2go“ und FPT51 2 „Multi Game“ gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 GSpG angefochten. In der - zugleich den Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 617496/16, gegenüber der PP QQ sro anfechtenden - fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.8.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht in begründeter Weise vorliege. Die Beschlagnahme stelle ein Sicherungsmittel zur Verhinderung weiterer Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. Es liege demnach an der Behörde ausreichende Feststellung zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend vorgefunden werden. Es habe tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Tatsächlich seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Bei den gegenständlichen Geräten seien Ausspielungen nicht zugänglich gemacht worden.In der - zugleich den Beschlagnahmebescheid vom 16.6.2017, 617496/16, gegenüber der PP QQ sro anfechtenden - fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.8.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht in begründeter Weise vorliege. Die Beschlagnahme stelle ein Sicherungsmittel zur Verhinderung weiterer Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. Es liege demnach an der Behörde ausreichende Feststellung zu treffen, dass tatsächlich ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vorliege. Eine Beschlagnahme stelle einen massiven Eingriff in das Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums dar und könne mit den vorliegenden rudimentären Feststellungen und der fehlenden Beweiswürdigung nicht als ausreichend vorgefunden werden. Es habe tatsächlich kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Tatsächlich seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Bei den gegenständlichen Geräten seien Ausspielungen nicht zugänglich gemacht worden. Darüber hinaus wird vorgebracht, das Gerät „afric2go“ sei als Musikbox einzustufen, was im Besonderen sowohl vom Bundesministerium für Finanzen und der oberösterreichischen Landesregierung als auch von den Landesverwaltungsgerichten bestätigt worden sei und worauf sich der Beschwerdeführer verlassen habe und verlassen hätte dürfen. Auch wenn man das Gegenteil annehmen würde, sei dies dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, da „afric2go“-Geräte jahrelang nach ständiger Judikatur der Verwaltungsgerichte als Musikbox eingestuft worden seien. Auch vom Finanzministerium und anderen zuständigen Behörden, wie beispielsweise der oberösterreichischen Landesregierung, sei mehrfach ausdrücklich klargestellt worden, dass es sich bei diesem Gerätetyp um Musikautomaten und nicht um Glücksspielautomaten handle. Die Einstufung dieser Geräte als Glücksspielautomaten sei vom VwGH erstmals mit Erkenntnis vom 20.4.2016, 2015/17/0020, festgehalten worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 16.12.2014 sei die vormals ständig vertretene Rechtsansicht weder von dieser Stelle revidiert worden, noch könne dem Beschuldigten denklogisch die zeitlich später ergangene Entscheidung des VwGH bekannt sein. Dem Beschwerdeführer sei deshalb kein vorwerfbares Verhalten anzulasten. Ein Verdacht auf eine Verwaltungsübertretung liege somit aber nicht vor, was jedoch zwingende Voraussetzung für die Beschlagnahme wäre. Darüber hinaus werden umfassende Bedenken hinsichtlich der Konformität des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dargelegt. Sodann wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben.. Mit Eingabe vom 10.11.2017 legte der Beschwerdeführer umfassend seine Bedenken an der Konformität des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht dar und beantragte die Aufnahme zahlreicher Beweise. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg, gemeinsam mit den Verfahren 10/382, 10/383, 10/384 und 10/385-2017 am 14.11.2017 durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind RAA Mag. RR für RA Dr. AF AE, als Vertreter für alle Beschwerdeführer, sowie TT UU für die Finanzpolizei erschienen. Ein Kontrollorgan der Finanzpolizei sowie die Einsatzleiterin der gegenständlichen Kontrolle wurden als Zeugen vernommen. Im Zuge der Verhandlung nahm das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt. Die diesbezügliche Unterlagenauflistung wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung übermittelt.
  2. Feststellung und Beweiswürdigung Zum konkreten Fall Am 16.12.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, GG-Straße, 5020 Salzburg, eine Kontrolle durch. Dabei wurden zwei Glücksspielgeräte vorgefunden, die mit den internen Nummern FPT51 1 und FPT51 2 versehen und von den Organen der Finanzpolizei probebespielt wurden. Auch wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und für beide Geräte das sog GSp26-Formular ausgefüllt. Die Geräte wurden gemäß § 53 Abs 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. Der anwesende Beschwerdeführer wurde als Inhaber und Betreiber des Lokals gemäß § 50 Abs 4 GSpG einvernommen.Am 16.12.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg-Stadt im Lokal mit der Bezeichnung „EE FF“, GG-Straße, 5020 Salzburg, eine Kontrolle durch. Dabei wurden zwei Glücksspielgeräte vorgefunden, die mit den internen Nummern FPT51 1 und FPT51 2 versehen und von den Organen der Finanzpolizei probebespielt wurden. Auch wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt und für beide Geräte das sog GSp26-Formular ausgefüllt. Die Geräte wurden gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Der anwesende Beschwerdeführer wurde als Inhaber und Betreiber des Lokals gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG einvernommen. Beim Gerät mit der internen Bezeichnung FPT51 1 handelt es sich um ein „afric2go“-Gerät. Dabei konnten neben Geldwechsel- und Musikwiedergabefunktionen auch Gewinnspiele durchgeführt werden. Das Gerät wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Kredit aufladen konnte. So konnte das elektronische Glücksrad durch Eingabe von mindestens einem Euro in Betrieb genommen werden. Dieser Einsatz konnte durch Tastenbetätigung auf maximal vier Euro erhöht werden. Als Vervielfachungsfaktoren wurden 1, 2, 4, 6, 8 und 20 angezeigt. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn ergab sich aus dem Produkt zwischen gewähltem Einsatz und Vervielfachungsfaktor. Nach Betätigung einer spielauslösenden Taste wurde der gewählte Einsatz abgezogen und das Gewinn- bzw Glücksspiel begann sofort zu laufen. Es wurde dabei ein virtueller Lichtstrahl ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und die Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 eines Symbolkreises begannen zu blinken. Fiel der Strahl nun auf eine Zahl, wurde der gewonnene Betrag als Spielguthaben zugebucht. Es bestand die Möglichkeit, mit diesem Guthaben weitere Lieder zu „kaufen/herunterzuladen“ und weitere Spiele durchzuführen oder sich durch Drücken einer entsprechenden Taste das Guthaben ausbezahlen zu lassen. Kam der Lichtstrahl auf ein Notensymbol zum Stillstand, hatte man verloren. Das Gerät verfügt somit neben der Geldwechsel- und Musikboxfunktion über die oben näher beschriebene Glücksspielfunktion. Es wurde ein Glücksspiel angeboten, dessen Ausgang vom Spieler nicht vorhergesehen oder beeinflusst werden kann. Das über den Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols wurde vom Gerät selbst herbeigeführt. Beim Gerät mit der internen Bezeichnung FPT51 2 und der Gehäusebezeichnung „Multi Game“ konnten verschiedene virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden. Dem Spieler wurde dabei nach einem Mindestspieleinsatz von € 0,5 ein Maximalgewinn von € 1000 je nach ausgewählter Risikostufe in Aussicht gestellt, wenn eine bestimmte Kombination von virtuellen Walzensymbolen angezeigt wird. Bei einem Höchsteinsatz von € 12 erhöht sich die maximale Gewinnmöglichkeit auf € 12.
  3. Nach Eingabe des Geldguthabens bzw auf Buchung des Kreditbetrages und anschließender Betätigung einer Starttaste am Bildschirm durch den Spieler begannen virtuelle Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren. Nach wenigen Sekunden kamen diese ohne Beeinflussungsmöglichkeit des Spielers zum Stillstand. Je nach Anordnung der Symbole wurde dann entweder ein Gewinn auf- oder der Einsatz abgebucht. Beide Geräte waren zum Zeitpunkt der Kontrolle voll funktionsfähig und nicht mit dem Internet verbunden. Die beschlagnahmten Geräte wurden zumindest seit 1.7.2013 bis zur Kontrolle am 16.12.2014 im Lokal „EE FF“ betrieben. Für den Beschwerdeführer als Lokalbetreiber fungierte Mag. HH II als Kontaktperson. Von ihm wurden beide Geräte angeliefert. Er entleerte die Geldkassen und bezahlte die Standmiete an den Beschwerdeführer. Im Falle von Störungen kontaktierte der Beschwerdeführer ebenfalls Mag. HH II, welcher dann die notwendigen Wartungs- und Servicearbeiten durchführte bzw deren Durchführung veranlasste.Die beschlagnahmten Geräte wurden zumindest seit 1.7.2013 bis zur Kontrolle am 16.12.2014 im Lokal „EE FF“ betrieben. Für den Beschwerdeführer als Lokalbetreiber fungierte Mag. HH römisch zwei als Kontaktperson. Von ihm wurden beide Geräte angeliefert. Er entleerte die Geldkassen und bezahlte die Standmiete an den Beschwerdeführer. Im Falle von Störungen kontaktierte der Beschwerdeführer ebenfalls Mag. HH römisch zwei, welcher dann die notwendigen Wartungs- und Servicearbeiten durchführte bzw deren Durchführung veranlasste. Der Beschwerdeführer verfügte über mehrere Schlüssel, darunter einen Steckschlüssel, mit dem das Walzengerät nach Gewinnauszahlung auf null gestellt wurde. Mit weiteren Schlüsseln konnte die Geldlade aufgesperrt und die Automaten geöffnet werden. Der Beschwerdeführer schaltete die Spielgeräte nach Sperrstunde aus und am nächsten Tag wieder ein. Er befand sich täglich im Lokal. Er bezahlte auch in der Regel die Gewinne aus. Wenn in Ausnahmefällen der in der Kasse verfügbare Geldbetrag nicht für die Auszahlung des Gewinnes ausreichte, wurde Mag. HH II kontaktiert. Dieser zahlte dann spätestens binnen eines Tages den Gewinn aus.Der Beschwerdeführer verfügte über mehrere Schlüssel, darunter einen Steckschlüssel, mit dem das Walzengerät nach Gewinnauszahlung auf null gestellt wurde. Mit weiteren Schlüsseln konnte die Geldlade aufgesperrt und die Automaten geöffnet werden. Der Beschwerdeführer schaltete die Spielgeräte nach Sperrstunde aus und am nächsten Tag wieder ein. Er befand sich täglich im Lokal. Er bezahlte auch in der Regel die Gewinne aus. Wenn in Ausnahmefällen der in der Kasse verfügbare Geldbetrag nicht für die Auszahlung des Gewinnes ausreichte, wurde Mag. HH römisch zwei kontaktiert. Dieser zahlte dann spätestens binnen eines Tages den Gewinn aus. Eigentümerin des Gerätes FPT51 1 („afric2go“) ist die KK MM GmbH. Deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Mag. HH II. Im Auftrag der KK MM GmbH wurde das Gerät FPT51 1 („afric2go“) im Lokal „EE FF“ aufgestellt und betreut sowie eine umsatzabhängige Standplatzmiete an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Das Risiko über Gewinn oder Verlust an diesem Gerät trug die KK MM GmbH. Eigentümerin des Gerätes FPT51 1 („afric2go“) ist die KK MM GmbH. Deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Mag. HH römisch zwei. Im Auftrag der KK MM GmbH wurde das Gerät FPT51 1 („afric2go“) im Lokal „EE FF“ aufgestellt und betreut sowie eine umsatzabhängige Standplatzmiete an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Das Risiko über Gewinn oder Verlust an diesem Gerät trug die KK MM GmbH. Eigentümerin des Gerätes FPT51 2 („Multi Game“) ist die PP QQ sro. Deren Geschäftsführer ist NN OO. Im Auftrag der PP QQ sro wurde das Gerät FPT51 2 („Multi Game“) im Lokal „EE FF“ aufgestellt und betreut sowie eine umsatzabhängige Standplatzmiete an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Das Risiko über Gewinn oder Verlust an diesem Gerät trug die PP QQ sro. Für beide Unternehmen fungierte Mag. HH II als Kontaktperson für den Beschwerdeführer.Für beide Unternehmen fungierte Mag. HH römisch zwei als Kontaktperson für den Beschwerdeführer. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG liegt für die gegenständlichen Ausspielungen nicht vor. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten keinen Gebrauch gemacht. Glücksspielsituation in Österreich allgemein Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Im Jahr 2015 wiesen in Österreich zwischen 0,34% und 0,60% der Bevölkerung ein problematisches Spielverhalten auf, die Zahl der Problemspieler beträgt daher entsprechend zwischen ca 19.900 und ca 35.800 Personen. Zudem waren 2015 in Österreich zwischen ca 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig. Diese Werte sind im Vergleich zum Jahr 2009 annähernd konstant. Männer weisen zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten auf als Frauen. Innerhalb der verschiedenen Altersgruppen stellt sich das Ausmaß vorhandener Spielprobleme sehr unterschiedlich dar, wobei die 14- bis 30-Jährigen sich diesbezüglich am stärksten betroffen zeigen. Ausgehend vom Jahr 2015 haben 41% der Bevölkerung (14 bis 65 Jahre) in den letzten 12 Monaten irgendein Glücksspiel um Geld gespielt, dieser Wert hat sich seit 2009 kaum verändert (2009: 42%). Das klassische Lotto ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca 14%). Damit ist es das am zweitmeisten verbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen - die auf dem vierten Platz liegen - sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. 2015 haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca 1,2% im Jahr 2009 auf ca 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden 2015 im Durchschnitt etwa € 57 pro Monat für Glücksspiele ausgegeben (im Vergleich zu € 53 im Jahr 2009). Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca € 203 eingesetzt, 2009 lag der entsprechende Wert sogar bei etwa €
  4. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca €
  5. Auch für diese Glücksspielform wird im Jahr 2015 durchschnittlich weniger Geld aufgewendet als
  6. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca € 47 auf ca € 110 mehr als verdoppelt. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien des problematischen Spielens und weitere ca 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „Casinos Austria“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca 13,5% im Jahr 2009 auf ca 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gibt es pro Jahr zahlreiche Kontrollen nach dem GSpG (so gab es zB im Jahr 2013 insgesamt 667 Kontrollen), wobei zahlreiche Glücksspielgeräte (zB im Jahr 2013 insgesamt 1299 Geräte) von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien WW (vormals VV) und DS (vormals ÖI) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim Konzessionär, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien WW (vormals VV) und DS (vormals ÖI) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR-Raum (inklusive Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 Personen zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Beim BMF wurde mit 1.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz gehören insbesondere folgende Punkte: Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht. Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008 aus 2010, die Anbindung von Glücksspielautomaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Spielbanken haben gemäß § 25 GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben gemäß Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher ua gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie „Werbestandards und Leitlinien“ erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Die Situation, in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz, adäquate Werbung, hat sich innerhalb der letzten Monaten nicht relevant verändert. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung - entsprechend der EuGH Judikatur - nach, Beweisunterlagen in Form regelmäßiger Glücksspielberichte (zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend die Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Glücksspielsituation in Österreich sowohl in Bezug auf Glücksspielsucht mit begleitender Kriminalität, als auch hinsichtlich der Standards betreffend der Umsetzung der Ziele Spielerschutz (behördliche Aufsicht), Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz und adäquate Werbung innerhalb der letzten Monate nicht relevant verändert hat. Des Weiteren kommt das Bundesministerium für Finanzen seiner Verpflichtung entsprechend der EuGH-Judikatur nach, Beweisunterlagen (in Form regelmäßiger Glücksspielberichte, zuletzt für die Jahre 2014-2016) betreffend der Umsetzung der Ziele des Glücksspielmonopols den Gerichten zur Verfügung zu stellen. Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, auf die Einsicht in das Firmenbuch, das Gewerberegister der WKO, die Einsicht in das Verwaltungsstrafregister sowie auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Unterlagen. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle, zum Spielablauf und zufallsabhängigen Spielergebnis der gegenständlichen Spielautomaten gründen sich auf die im Verfahrensakt aufliegende und unmittelbar bei der Bespielung angefertigte Spieldokumentation der Finanzpolizei. Dass sich das Bespielorgan in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht mehr konkret an die vor fast drei Jahren stattgefundene Kontrolle erinnern konnte, schmälert die Beweiskraft der unmittelbar bei der Bespielung angefertigten Spieldokumentation nicht. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen und erörtert. Darüber hinaus hat die Leiterin der Amtshandlung als Zeugin den Ablauf der Kontrolle so geschildert, wie dieser der Anzeige entspricht. Auch wenn die Leiterin der Amtshandlung als Zeugin angibt, dass die Anzeige aus Textbausteinen besteht, sind Zweifel an der Funktionsweise der Glücksspielautomaten im Verfahren nicht vorgebracht worden. Vielmehr wurde der Spielablauf der gegenständlichen Geräte vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Einvernahme weiterer bei der Kontrolle anwesender Organe der Finanzpolizei wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Es steht somit außer Streit, dass es sich beim Gerät FPT51 1 um ein „afric2go“-Gerät und beim Gerät FPT51 2 um ein Gerät handelt, mit dem virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden können. Beide Geräte sind weit verbreitete Glücksspielgeräte. Auch hat der Beschwerdeführer selbst Gutachten zum Spielablauf von „afric2go“-Geräten vorlegt. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht Salzburg steht somit die Funktionsweise und der Spielablauf beider Geräte - trotz der Erinnerungslücken des Bespielorgans - unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zur Aufstellung, deren Dauer und zum Betrieb der Geräte sowie zur Gewinnauszahlung beruhen auf den - in zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolle getätigten - Aussagen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.12.
  7. Gleiches gilt für seine Aussage betreffend Zeiträume des Betriebes, der Funktionsfähigkeit und der mangelnden Verbindung mit dem Internet. Ebenfalls auf dessen Aussage gründen sich die Feststellungen hinsichtlich der Beteiligung von Mag. HH II. Dessen dahingehende Aussagen blieben von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten.Die Feststellungen zur Aufstellung, deren Dauer und zum Betrieb der Geräte sowie zur Gewinnauszahlung beruhen auf den - in zeitlichem Zusammenhang mit der Kontrolle getätigten - Aussagen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.12.
  8. Gleiches gilt für seine Aussage betreffend Zeiträume des Betriebes, der Funktionsfähigkeit und der mangelnden Verbindung mit dem Internet. Ebenfalls auf dessen Aussage gründen sich die Feststellungen hinsichtlich der Beteiligung von Mag. HH römisch zwei. Dessen dahingehende Aussagen blieben von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten. Die Feststellungen über die Eigentümereigenschaft der KK MM GmbH am Gerät FPT1 51 1 („afric2go“), die Aufstellung und Betreuung sowie die umsatzbezogene Standplatzmiete gründen sich ebenfalls auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.12.
  9. Diese werden durch den vorliegenden Beleg über die Bezahlung einer „Standplatzmiete afric2go“ von „KK GmbH“ an das „EE FF“ in der Höhe von € 180, bezahlt am 2.12.2014, bestätigt. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Involvierung der KK MM GmbH ist die Tatsache, dass im Firmenbuch der Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer aufscheint. Die Feststellungen über die Eigentümereigenschaft der PP QQ sro am Gerät FPT1 51 2 („Multi Game“), die Aufstellung und Betreuung sowie die umsatzbezogene Standplatzmiete gründen sich wiederum auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.12.
  10. Auch diese Aussagen werden durch einen vorliegenden Beleg bestätigt. Darin scheint eine Bezahlung der „Standplatzmiete für den Zeitraum November 2014“ von „PP QQ s.r.o“ an das „EE FF“ in der Höhe von € 500, bezahlt am 2.12.2014, auf. Darüber hinaus befand sich - wie auf der Fotodokumentation der Finanzpolizei klar erkennbar - auf dem Gerät ein Aufkleber mit dem Inhalt „BETREIBERFIRMA Parkplätze QQ s.r.o.“ inklusive Adresse. Die Funktion von NN OO als Geschäftsführer der PP QQ sro ergibt sich aus dem Auszug des KSV
  11. Die Feststellung über die Eigenschaft von Mag. HH II als Kontaktperson für den Beschwerdeführer ergibt sich wiederum aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.12.2014.Die Feststellung über die Eigenschaft von Mag. HH römisch zwei als Kontaktperson für den Beschwerdeführer ergibt sich wiederum aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.12.
  12. Zu den Beweisanträgen in der Stellungnahme vom 10.11.2017 betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine „Ineffektivität“ vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Salzburg vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen. In der aktuellen Studie von ÜF GmbH betreffend Glücksspiel- und Sportwetten in Österreich 2016 wurde weiters festgestellt, dass die Nettoerlöse bei Automaten signifikant (und zwar um minus 10,6 %) gegenüber dem Vorjahr rückläufig sind. Die diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisanträge waren daher als unzulässige Erkundungsbeweise abzuweisen. Diese Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich auf die in der Beschwerdeverhandlung verlesenen Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen (BMF), die Glücksspiel-Berichte 2010-2016, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien, die im Internet abrufbare wissenschaftliche Abschlussarbeit „Glücksspiel und Begleitkriminalität“

(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien sowie das verlesene Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Kalke/Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung, Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Es sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im Verfahren keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit dieser Studie hervorgekommen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen des BMF in den angeführten Berichten und Stellungnahmen, zumal auch davon auszugehen ist, dass das BMF über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass vom BMF diesbezüglich auf Tatsachenebene falsche Auskünfte gegeben worden wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ohnehin sind die Feststellungen zur (nach wie vor unveränderten) Situation Österreichs im Zusammenhang mit dem Glücksspielmonopol im Hinblick auf die zahlreichen Verfahren (und in Bezug auf eine Überprüfung für den Zeitraum der letzten drei bis sechs Monate) als gerichtsbekannt zu werten. Diesbezüglich wurden auch keine „neuen“ Vorbringen seitens des Beschwerdeführers erstattet. Da bereits zahlreiche Befunde und Studien zum Thema Glücksspielsucht vorliegen, konnte auch von der Einholung eines (weiteren, nicht konkret benannten) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Spielsucht nach den letzten Glücksspielnovellen erheblich gestiegen sei, Abstand genommen werden. Dem Verwaltungsgericht Salzburg ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG erteilt hat.Dem Verwaltungsgericht Salzburg ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG erteilt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt: Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 idF I 2017/107)Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl 1989/620 in der Fassung römisch eins 2017/107) § 1
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. § 2
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(2)Unternehmer ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt; wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs 3, § 12a Abs 4 und § 21 Abs 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs 4 verstößt; wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
  6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht; wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs 1 bis 3 verletzt; wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt;
  9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs 2 vor; wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
  10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Salzburger Veranstaltungsgesetz (VAG 1997, LGBl 1997/100 idF 2016/91)Salzburger Veranstaltungsgesetz (VAG 1997, LGBl 1997/100 in der Fassung 2016/91) § 21
(1)Verboten ist Paragraph 21,
(1)Verboten ist
  1. b)das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten, und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr 620/1989.
  2. b)das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten, und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,.
(2)Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflußt werden kann.
(3)Als Geldspielautomaten gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 idF I 2016/120)Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG, BGBl 1991/52 in der Fassung römisch eins 2016/120) § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Rechtliche Beurteilung Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich. § 53 Abs 1 Z 1 GSpG ermächtigt die Behörde zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmung des § 52 Abs 1 verstoßen wird.Für die gegenständliche Beurteilung relevante Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sind sowohl in der zum Tatzeitpunkt als auch in der geltenden Fassung gleich. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ermächtigt die Behörde zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstige Eingriffsgegenstände und technischer Hilfsmittel, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Zur Beschwerdelegitimation Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; 30.1.2013, 2012/17/0522; 30.1.2014, 2013/17/0555; 23.1.2017, Ra 2016/17/0281). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0178 mwN; 1.9.2016, 2013/17/0502).nach Paragraph 53, GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formell als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid an den Beschwerdeführer zu richten war. Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; 30.1.2013, 2012/17/0522; 30.1.2014, 2013/17/0555; 23.1.2017, Ra 2016/17/0281). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0178 mwN; 1.9.2016, 2013/17/0502). Der Beschwerdeführer ist Adressat des gegenständlichen Beschlagnahmebescheides. Als Betreiber des Lokals in dem die Geräte vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt wurden ist er somit als Inhaber der beschlagnahmten Geräte iSd GSpG anzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht daher von einer Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren aus. Zur Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach § 53 Abs 1 GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl VwGH 29.4.2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein (vgl VwGH 10.10.2011, 2011/17/0158; 23.2.2012, 2012/17/0033; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163; 30.6.2017, Ra 2016/17/0271). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist nicht erforderlich (vgl VwGH 23.2.2012, 2012/17/0033; 14.1.2014, 2012/17/0588). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht im Falle der Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme, die bei Vorliegen eines bestimmten Verdachts zulässig ist, nicht erforderlich, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Tatbestandsvoraussetzung bei der Beschlagnahme ist nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG das Vorliegen eines Verdachts, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird vergleiche VwGH 29.4.2002, 96/17/0431). Dieser Verdacht muss auch ausreichend substantiiert sein vergleiche VwGH 10.10.2011, 2011/17/0158; 23.2.2012, 2012/17/0033; 12.5.2017, Ra 2016/17/0163; 30.6.2017, Ra 2016/17/0271). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung“ standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel im Beschlagnahmebescheid ist nicht erforderlich vergleiche VwGH 23.2.2012, 2012/17/0033; 14.1.2014, 2012/17/0588). Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat das Verwaltungsgericht im Falle der Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097). In Anbetracht der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG sind in diesem Zusammenhang auch die maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen am gegenständlichen Glücksspielgerät für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nicht mehr relevant.In Anbetracht der im vorliegenden Beschlagnahmeverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG sind in diesem Zusammenhang auch die maximal möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen am gegenständlichen Glücksspielgerät für die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nicht mehr relevant. Laut den Sachverhaltsfeststellungen ermöglicht das Gerät mit der Bezeichnung „afric2go“ (FPT51 1) auch zusätzliche Gewinnspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Dabei ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht erheblich, ob das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Das gegenständliche Gerät ist daher als Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Die Einstufung von „afric2go“-Geräten als Glücksspielautomaten wird auch vom VwGH bestätigt (20.4.2016, Ro 2015/17/0020; 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 19.1.2017, Ra 2016/17/0148; zur Glücksspieleigenschaft von sog „Fun-Wechsler“ 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/0127). Das gegenständliche Gerät „afric2go“ eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen (VwGH 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 7.7.2016, Ro 2016/17/0028; 9.12.2016, Ra 2016/17/0272; 18.1.2017, Ra 2015/17/0055).Laut den Sachverhaltsfeststellungen ermöglicht das Gerät mit der Bezeichnung „afric2go“ (FPT51 1) auch zusätzliche Gewinnspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Dabei ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht erheblich, ob das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Das gegenständliche Gerät ist daher als Glücksspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Die Einstufung von „afric2go“-Geräten als Glücksspielautomaten wird auch vom VwGH bestätigt (20.4.2016, Ro 2015/17/0020; 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 19.1.2017, Ra 2016/17/0148; zur Glücksspieleigenschaft von sog „Fun-Wechsler“ 28.6.2011, 2011/17/0068; 16.11.2011, 2011/17/0238; 14.12.2011, 2011/17/0127). Das gegenständliche Gerät „afric2go“ eröffnet dem Benützer nach Einsatzleistung eine Gewinnchance, weshalb es geeignet war, den Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes zu begründen (VwGH 4.5.2016, Ra 2014/17/0005; 7.7.2016, Ro 2016/17/0028; 9.12.2016, Ra 2016/17/0272; 18.1.2017, Ra 2015/17/0055). Nach dem festgestellten Spielablauf konnten auch mit dem Spielgerät mit der internen Bezeichnung FPT51 2 („Multi Game“) Spiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl konkret zum Gerät „Multi Game“ VwGH 20.2.2014, 2013/17/0158; LVwG Salzburg 9.10.2017, 405-10/307/1/6-2017; allgemein zu Walzenspielgeräten VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Nach dem festgestellten Spielablauf konnten auch mit dem Spielgerät mit der internen Bezeichnung FPT51 2 („Multi Game“) Spiele durchgeführt werden, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche konkret zum Gerät „Multi Game“ VwGH 20.2.2014, 2013/17/0158; LVwG Salzburg 9.10.2017, 405-10/307/1/6-2017; allgemein zu Walzenspielgeräten VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Spieleinsätze (in Form von Geld) waren zu leisten, Gewinne wurden in Aussicht gestellt (LVwG Salzburg 28.9.2017, 405-10/151/1/6-2017). Aufgrund des festgestellten Spielablaufs und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten besteht für das Landesverwaltungsgericht Salburg der begründete Verdacht, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wurde. Dieser Verdacht ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die belangte Behörde vorgelegen und liegt auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vor.Aufgrund des festgestellten Spielablaufs und im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Gewinnmöglichkeiten besteht für das Landesverwaltungsgericht Salburg der begründete Verdacht, dass mit Hilfe der gegenständlichen Geräte in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen bzw gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Dieser Verdacht ist zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die belangte Behörde vorgelegen und liegt auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses vor. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG liegen demnach vor.Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielgeräte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG liegen demnach vor. Mit seinen Ausführungen hinsichtlich eines Verbotsirrtums kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen: Wie soeben ausgeführt, liegt ein begründeter Verdacht vor, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. An diesem Verdacht kann auch der - rein die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers betreffende - Entschuldigungsgrund des Verbotsirrtums nach § 5 Abs 2 VStG nichts ändern.Wie soeben ausgeführt, liegt ein begründeter Verdacht vor, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten fortgesetzt gegen die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. An diesem Verdacht kann auch der - rein die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers betreffende - Entschuldigungsgrund des Verbotsirrtums nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG nichts ändern. Darüber hinaus liegt dieser Verbotsirrtum nicht vor. Vorauszuschicken ist eine besondere Sorgfalt, die hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen ist, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen (VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195; 7.10.2010, 2006/17/0006; 20.7.2011, 2011/17/0136). Der Beschwerdeführer legt kein einziges an ihn direkt adressiertes Schreiben vor. So ist das vorgelegte Schreiben, BMF-180000/0699-IV/2/2015, des Bundesministeriums für Finanzen an Frau Mag. NI TR, Tschechien, ergangen. Darüber hinaus ist dieses mit 11.9.2015 datiert und kann somit dem Beschwerdeführer am 16.12.2014 noch nicht bekannt gewesen sein. Auch das Schreiben der Direktion Inneres und Kommunales des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 7.3.2013 ist an die afric2go-GmbH, zH GF Oo Mm, adressiert (zu diesem Schreiben VwGH 19.1.2017, Ra 2016/17/0187). Die beiden übrigen Gutachten von ZF, vom 11.2.2013, und RA Dr. CC, vom 21.2.2013, wurden im Auftrag der afric2go-GmbH stellt. Somit reichen diese vorgelegten Unterlagen nicht aus, einen Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG konkret für den Beschwerdeführer zu begründen.Somit reichen diese vorgelegten Unterlagen nicht aus, einen Verbotsirrtum gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG konkret für den Beschwerdeführer zu begründen. Auch wenn diese Unterlagen dem Beschwerdeführer konkret bekannt waren, entbindet ihn dies nicht von der bestehenden Erkundungspflicht (dazu Lewisch, § 5 VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche Erkundungen einzuholen, wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen. Wäre der Beschwerdeführer hingegen seiner Erkundungspflicht gründlich nachgekommen, hätte ihm bekannt sein müssen, dass schon seit Beginn des Jahres 2014 im Bundesland Salzburg Beschlagnahmen von „afric2go“-Geräten stattgefunden haben, welche auch zu Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Salzburg geführt haben (zB 18.3.2015, LVwG-10/258/7-2015; 26.3.2015, LVwG-10/210/7-2015).Auch wenn diese Unterlagen dem Beschwerdeführer konkret bekannt waren, entbindet ihn dies nicht von der bestehenden Erkundungspflicht (dazu Lewisch, Paragraph 5, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Paragraph 5, Rz 18 f). Dahingehende aktive Versuche Erkundungen einzuholen, wurden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch bewiesen. Wäre der Beschwerdeführer hingegen seiner Erkundungspflicht gründlich nachgekommen, hätte ihm bekannt sein müssen, dass schon seit Beginn des Jahres 2014 im Bundesland Salzburg Beschlagnahmen von „afric2go“-Geräten stattgefunden haben, welche auch zu Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Salzburg geführt haben (zB 18.3.2015, LVwG-10/258/7-2015; 26.3.2015, LVwG-10/210/7-2015). Abschließend widerspricht die Berufung des Beschwerdeführers auf einen Verbotsirrtum der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hat nach eigenen Angaben in der Niederschrift vom 14.12.2017 - über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren - Gewinne aus diesem Gerät an Spieler ausbezahlt. Es ist somit unglaubwürdig, wenn er angibt, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei dem gegenständlichen „afric2go“-Spielgerät nicht um Glücksspielautomaten handelt. Somit sind Behauptungen in Bezug auf einen Verbotsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG als Schutzbehauptungen zu werten. Somit sind Behauptungen in Bezug auf einen Verbotsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG als Schutzbehauptungen zu werten. Zur vorgebrachten Unvereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht erkannt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof (15.10.2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23 und E 1054/2016-19) angeschlossen. Auch der OGH (22.11.2016, 4 Ob 31/16m) hat seine unionsrechtlichen Bedenken verworfen, sodass nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Höchstgerichte vorliegt. Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282/2016) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Art 6 EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Art 49 und Art 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art 47 GRC keine Unvereinbarkeit.Die neuesten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass derzeit eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen betreffend das Glücksspielmonopol vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof (14.3.2017, E 3282 aus 2016,) sieht im Amtswegigkeitsprinzip, das auch die Verwaltungsgerichte anzuwenden haben, keinen Verstoß gegen die im Artikel 6, EMRK normierte Unparteilichkeit. Auch der EuGH (14.6.2017, C-685/15, Online Games) sieht in diesem Amtswegigkeitsprinzip zu Artikel 49 und Artikel 56, AEUV unter Berücksichtigung des Artikel 47, GRC keine Unvereinbarkeit. Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat.Mit der Einführung der Regelung über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG wurden zweifelsfrei (auch) Verbesserungen des Spielerschutzes beabsichtigt, und wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, auch erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit solcher Landesausspielungen bislang keinen Gebrauch gemacht und kann zumindest in gegenständlicher Angelegenheit daher keinesfalls das Ziel unterstellt werden, die Einnahmen der Landeskasse zu maximieren. Damit erübrigte sich aber auch die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Ministeriumsmitarbeiter zum Thema der beabsichtigten „Gewinnmaximierung“. Insofern mit diesem Antrag unterstellt werden sollte, dass durch das Glücksspielmonopol ausschließlich die Einnahmen der Staatskasse maximiert werden sollten und damit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gerechtfertigt werden könnte, darf diesbezüglich auf die höchstgerichtliche Judikatur (zB VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) verwiesen werden, wonach bei der Beurteilung dieser Rechtslage eine Gesamtbetrachtung - und nicht auf einzelne Aspekte - abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Bund selbst keinerlei, aufgrund des ihm eingeräumten Monopoles, Glücksspiele veranstaltet, sondern diese an private Konzessionäre übertragen hat. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - die diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in Bezug auf die Zielsetzungen und deren Umsetzung des Glücksspielmonopols unverändert sind, ist davon auszugehen, dass die Anwendung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht nicht widersprechen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.10.381.1.10.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.